Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitglie
Europäische Menschenrechtskonvention

Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedern des Europarats, der einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats) enthält. Über seine Einhaltung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Alle 46 Mitgliedstaaten des Europarates, einschließlich der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | |
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Kurztitel: | Europäische Menschenrechtskonvention (nicht amtl.) |
Titel (engl.): | Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms |
Abkürzung: | EMRK (nicht amtl.) |
Datum: | 4. Nov. 1950 |
Inkrafttreten: | Deutschland: 3. Sep. 1953 (BGBl. 1954 II S. 14) Schweiz: AS 1974 2151 |
Fundstelle: | Deutschland: BGBl. 1952 II S. 685, ber. 953, Neubek.: BGBl. 2002 II S. 1054, 1055 Österreich: BGBl. Nr. 210/1958 (Verfassungsrang: BGBl. Nr. 59/1964) Schweiz: SR 0.101 |
Vertragstyp: | multinational |
Rechtsmaterie: | Menschenrechte |
Unterzeichnung: | 46 (11. Jan. 2023) |
Ratifikation: | 46 (11. Jan. 2023) |
Deutschland: | Ratifikation 5. Dez. 1952 |
Liechtenstein: | Ratifikation 8. Sep. 1982 |
Österreich: | Ratifikation 3. Sep. 1958 |
Schweiz: | Ratifikation 28. Nov. 1974 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Inkrafttreten und Ratifikation der Konvention
Die Konvention mit der SEV-Nr. 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.
Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats – sowie von der Europäischen Union – unterzeichnet werden. Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft.
Struktur und Inhalt der Konvention
Gliederung
Die Konvention ist in drei Abschnitte gegliedert, die wiederum in Artikel untergliedert sind.
Der I. Abschnitt „Rechte und Freiheiten“ (Art. 2–18) enthält die einzelnen, durch die Konvention geschützten Menschenrechte. Darunter befinden sich grundsätzlich die klassischen Freiheitsrechte, sie wurden aber nicht nach theoretischen Gesichtspunkten, sondern nach praktischen Überlegungen gewählt. Dies spiegelt auch die Tatsache wider, dass neben den klassischen Freiheitsrechten auch teilweise wirtschaftliche, kulturelle und politische Rechte in der Konvention bzw. in den sie ergänzenden Protokollen ihren Niederschlag gefunden haben. Andererseits fehlen aber auch Freiheitsrechte, wie z. B. die Berufsfreiheit, die in den Verfassungen vieler europäischer Staaten verbürgt ist.
Der II. Abschnitt „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ (Art. 19–51), enthält die Regelungen über die Zusammensetzung und Befugnisse des Gerichtshofs.
Der III. Abschnitt enthält „Verschiedene Bestimmungen“ (Art. 52–59). Nach Art. 53 ist die Konvention nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer der Vertragsparteien oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Die EMRK gibt damit lediglich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes vor, der von Vertragsstaaten erweitert werden darf.
Rechte und Freiheiten
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Art. 1 verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention gewährten Rechte und Freiheiten zu gewähren. Die Verantwortung des jeweiligen Staates ist demnach nicht auf sein Staatsgebiet beschränkt. Des Weiteren kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die betreffende Person Staatsangehöriger des betreffenden Staates ist oder nicht. Die Verpflichtung nach Artikel 1 richtet sich an alle staatlichen Institutionen, also neben der Exekutive auch an die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.
Artikel 2 – Recht auf Leben
Art. 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Tötung. Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichen Todesstrafe, durch das 6. bzw. 13. Protokoll zur EMRK hat diese Einschränkung aber kaum noch Bedeutung. Unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei , Festnahmen oder der rechtmäßigen Niederschlagung eines Aufstands) ist jedoch nach Art. 2 Abs. 2 auch eine tödliche Gewaltanwendung erlaubt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art. 2 den Staat, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates oder auch sonst zu Tode gekommen ist.
Artikel 3 – Verbot der Folter
Art. 3 enthält eines der Kerngrundrechte der Konvention. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Verbote nach Art. 3 sind nach Art. 15 der Konvention notstandsfest. Das bedeutet, selbst im Falle einer Bedrohung für das Leben der Nation durch einen Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand gilt das Verbot.
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Art. 4 verbietet es, eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten (Abs. 1). Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2). Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zählen allerdings z. B. Arbeitspflichten im Strafvollzug, im Wehr- und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfällen.
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Art. 5 gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z. B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, in Fällen der vorläufigen Festnahme bzw. bei psychisch Kranken, Rauschgiftsüchtigen oder auch Landstreichern). In den Absätzen 2–5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Art. 6 enthält das Recht auf ein faires Verfahren und ist das für die Rechtsprechung des EGMR bedeutsamste Grundrecht. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält in bestimmten dort genannten Fällen unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen. Art. 6 EMRK gewährleistet außerdem den Grundsatz der Waffengleichheit, einen Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf Begründung von Entscheidungen sowie das Recht auf Akteneinsicht. Außerdem verlangt Art. 6 EMRK einen individuellen Zugang zu staatlichen Gerichtsverfahren, unabhängig von der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit.
Die mündliche Verhandlung ist vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhenden Gericht durchzuführen. Das setzt die funktionelle (im Gegensatz zur organisatorischen oder institutionellen) Unabhängigkeit von Staatsanwalt und Richter voraus (Anklagegrundsatz). Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbürgt, u. a. das Recht auf Information über die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung, das Konfrontationsrecht und das Recht auf einen Dolmetscher.
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Art. 7 Abs. 1 enthält den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege und verlangt, dass nur das Gesetz einen Straftatbestand vorsehen und eine Strafe androhen darf. Dabei hat die Straftat klar umrissen zu sein. Aus dem in Art. 7 EMRK statuierten strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip lassen sich drei spezifische Gewährleistungen unterscheiden: das Bestimmtheitsgebot (lex certa) einschließlich der Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit, das Verbot ausdehnender – analoger – Auslegung (lex stricta) und das Rückwirkungsverbot (lex praevia) einschließlich des Verbots rückwirkender Strafverschärfung. Er verbietet es, jemanden zu bestrafen, wenn die Handlung oder Unterlassung zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war. Auch eine rückwirkende Verschärfung der Strafe untersagt diese Vorschrift.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Unter Art. 8 lassen sich der Schutz von vier Rechten – das Privat- und Familienleben, das Recht auf Wohnung und der Schutz der Korrespondenz – zusammenfassen. Der Schutz des Privatlebens umfasst mehrere Teilaspekte, wobei die Autonomie des Menschen und ein Recht auf Selbstbestimmung im Zentrum der Garantie stehen. Geschützt werden ein Recht auf Identität und Entwicklung der Person, die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen sowie auch berufliche Aktivitäten. Nicht nur der Name, die geschlechtliche Ausrichtung, das Sexualleben und die Identifizierung mit dem Geschlecht, sondern auch die körperliche Integrität und die geistige Gesundheit sind in diesem Zusammenhang wesentliche Elemente. Art. 8 EMRK schützt die Integrität der familiären Beziehungen, die Privatheit und erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, wie man im öffentlichen Raum auftreten will (Schutz des guten Rufs und der Ehre, Recht auf einen Namen, Recht am eigenen Bild) sowie auf einzelne Aspekte der äußeren Lebensführung (Wahl der Kleidung, mit Einschränkungen; Berufstätigkeit). Unter Art. 8 EMRK wird auch das Familienleben (bestehende Familie) geschützt und verleiht das Recht, die familiäre Beziehung ungestört und ohne ungerechtfertigte, insbesondere willkürliche Eingriffe führen zu können. Im Weiteren schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Wohnung. Schließlich gewährt er den Schutz der Korrespondenz (Brief- und Telekommunikationsgeheimnis).
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art. 9 enthält die Menschenrechte der Gedankenfreiheit, der Gewissensfreiheit und der Religionsfreiheit.
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 10 enthält das Recht auf freie Meinungsäußerung. Des Weiteren gewährleistet er die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit.
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 11 enthält das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit. Des Weiteren gewährleistet er die Vereinigungsfreiheit, d. h. z. B. das Recht eine Gewerkschaft zu gründen und ihr anzugehören.
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Art. 12 gewährleistet das Recht eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Art. 13 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Konvention, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte im innerstaatlichen Recht vorzusehen. Der Gerichtshof konstatierte, dass bei überlanger Verfahrensdauer in Zivilverfahren die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne des Art. 13 EMRK angesehen werden könne.
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Art. 14 verlangt von den Mitgliedstaaten, dass diese sicherstellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann. Der Artikel benennt nicht abschließend solche Gründe, u. a. Geschlecht, Rasse (Ethnie), Hautfarbe, Sprache und Religion. Die Vorschrift verbietet aber eine Diskriminierung im Hinblick auf ein bestimmtes Konventionsrecht, weshalb man auch von der Akzessorietät des Diskriminierungsverbots spricht. Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält hingegen das 12. Protokoll zur EMRK. Dieses ist aber von Deutschland, Liechtenstein und Österreich bisher nicht ratifiziert, die Schweiz hat es nicht unterzeichnet.
Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall
Art. 15 erlaubt es den Mitgliedstaaten, von den in der Konvention genannten Rechten abzuweichen, wenn „das Leben der Nation“ durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht ist. Von Artikel 2 darf jedoch nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen abgewichen werden. Von Artikel 3 (Folter- und Misshandlungsverbot), Artikel 4 Abs. 1 (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) und Artikel 7 (Rückwirkungsverbot) darf in keinem Fall abgewichen werden.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Auslegung der Konventionsrechte
Die Auslegung der einzelnen Konventionsrechte erfolgt gem. Art. 32 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Als Basis für die Auslegung dienen die beiden offiziellen Sprachfassungen, d. h. die englische und französische. Die Auslegung erfolgt dabei unabhängig vom innerstaatlichen Recht (autonom). So hat der Gerichtshof z. B. deutsche Ordnungswidrigkeiten dem Strafrecht zugerechnet, obwohl der deutsche Gesetzgeber diese gerade aus dem Strafrecht herausnehmen wollte.
Da der EGMR die EMRK als „living instrument“ (lebendiges Instrument) betrachtet, werden EMRK-Bestimmungen auf Grundlage aktueller sozialer und wirtschaftlicher Bedingungen ausgelegt – nicht zu jenen während der Entstehung dieser Vorschrift (vgl. z. B. im Gegensatz Originalismus). Der Menschenrechtsschutz einer EMRK-Bestimmung kann sich damit im Laufe der Zeit verändern. So spricht Art. 6 Abs. 3 EMRK beispielsweise von den Rechten der „angeklagten Person“ (englisch „charged with a criminal offence“ bzw. französisch „accusé“). Heutzutage versteht der EGMR diesen Begriff viel weiter als nur das Verfahren vor Gericht umfassend (vgl. Anklage). Demnach können in Art. 6 Abs. 3 EMRK verbürgte Rechte auch bereits im Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens greifen, obwohl noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist es das Ziel der Konvention, nicht theoretische Rechte zu gewähren, sondern praktische und effektive. Daher legt der EGMR die Konvention so aus, dass die Konventionsrechte auch wirksam sind. So liegt laut dem EGMR eine Enteignung im Sinne des Art. 1 des Zusatzprotokolls (1. Protokoll) auch dann vor, wenn der Eigentümer nicht formell enteignet wurde, er aber Eigentum faktisch nicht nutzen kann, weil z. B. das Militär sein Grundstück besetzte. Ebenso liegt eine Verletzung des Rechts auf Eigentum vor, wenn ein Gericht eines Staates das Recht (auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht) offenkundig rechtlich falsch beurteilt. Ebenso liegt eine Verletzung des Rechts auf Eigentum vor, wenn ein Gericht eines Staates das Recht (auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht) offenkundig rechtlich falsch beurteilt.
Die EMRK enthält kein Recht auf Asyl und schützt auch nicht vor sexueller Diskriminierung, wobei ihr Katalog in Art. 14 nicht erschöpfend ist. Es heißt dazu:
„Die sexuelle Orientierung fällt unter das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Die Aufzählung in Art. 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschöpfend, wie das Adverb ‚insbesondere‘ im Text des Artikels ausweist. Zur Anwendbarkeit des Art. 14 EMRK genügt es, dass die Tatsachen des Rechtsstreits sich in der Anwendungssphäre einer Konventionsgarantie befinden.“
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR gilt daher der Grundsatz der praktischen Anwendbarkeit der gewährten Rechte.
„Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht gründen, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen, nach besonders wichtigen Gründen für ihre Rechtfertigung.“
Auch Art. 8 fällt in den Bereich zum Schutze gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, da Moralvorstellungen Änderungen unterliegen, was der BGH feststellte.
„Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens.“
Zuständigkeit und Verfahren
Gem. Art. 25 lit. d EMRK hat das Plenum des Gerichtshofs eine Verfahrensordnung beschlossen für die Angelegenheiten, mit denen der Gerichtshof gem. Art. 32 EMRK befasst werden kann.
Seit 1998 kann jeder Einzelne sich gegen eine Verletzung seiner Konventionsrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden (Individualbeschwerde gem. Art. 34 EMRK – Individual applications). Zuvor war dieses Recht an die Anerkennung der Jurisdiktion der Europäischen Kommission für Menschenrechte und des europäischen nicht ständigen Gerichtshofs für Menschenrechte geknüpft. Daneben können auch die einzelnen Mitgliedstaaten wegen einer Verletzung der Konvention durch einen anderen Mitgliedstaat den Gerichtshof anrufen (Staatenbeschwerde gem. Art. 33 EMRK – Inter-State cases).
Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich, es ist eines der höchstentwickelten Rechtsschutzsysteme im völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz.
Ein weiteres Verfahren vor dem EGMR ist das Gutachtenverfahren (Art. 47 EMRK), wonach das Ministerkomitee des Europarates beim Gerichtshof ein Gutachten zur Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle beantragen kann. Seit Inkrafttreten des Protokolls Nr. 16 (SEV Nr. 214) am 1. August 2018 können die von den dem Protokoll beigetretenen Mitgliedstaaten bezeichneten Gerichte den EGMR um Gutachten zur Auslegung oder Anwendung der in der EMRK enthaltenen Rechte bitten. Mit Stand 6. Dezember 2021 waren weder Deutschland, Liechtenstein, Österreich noch die Schweiz dem Protokoll beigetreten.
In Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich „die Hohen Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“ Dazu müssen die Parteien alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Urteil umzusetzen, insbesondere das nationale Recht den Vorschriften der EMRK in der Auslegung durch den EGMR anpassen. Das Ministerkomitee überwacht den Vollzug der Urteile (Art. 46 Abs. 2–5 EMRK). Der Generalsekretär kann die Parteien ersuchen, Erklärungen über die Art und Weise abzugeben, in der ihr innerstaatliches Recht die effektive Umsetzung der Konvention sicherstellt.
Stellung und Rang der EMRK im nationalen Recht
Der Rang der EMRK in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten wird nicht von der EMRK selbst geregelt, die als klassischer völkerrechtlicher Vertrag die innerstaatliche Durchsetzung ihrer Bestimmungen den Vertragsstaaten überlässt (Dualistisches System). Weder die innerstaatliche Geltung noch der innerstaatliche Vorrang der EMRK gegenüber dem nationalen Recht sind Regelungsinhalt der EMRK. Dementsprechend verschieden sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterworfen. Der EGMR kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen (vgl. Art. 41 EMRK). Obwohl die Entscheidungen des EGMR auf völkerrechtlicher Ebene verbindlich sind, variiert im Hinblick auf das dualistische System auch ihre Bindungswirkung innerhalb der Rechtsordnungen der einzelnen Konventionsstaaten.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Deutschland
In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG). Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien. Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.
Der Europarat überwacht die nationale Umsetzung der Urteile des EGMR zu Menschenrechtsverletzungen. In der aktuellen Liste der zu überwachenden Urteile u. a. zu Deutschland sind mit Stand Januar 2025 insgesamt 10 Verfahren noch nicht in Deutschland umgesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 im Fall Görgülü sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.
Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z. B. ein Urteil) nicht beseitigt; die Entscheidung wird also nicht aufgehoben. Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden, so muss dies grundsätzlich erfolgen. Das bedeutet: Der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen. Dabei ist jedoch eine „schematische Vollstreckung“ nicht gefordert, eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zuständige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen. Im Fall Görgülü, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berücksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde geführt hatten.
Die Entscheidung des BVerfG lässt in weitem Umfang Interpretationen zu, ob und wie Entscheidungen des EGMR, die gegen Deutschland ergangen sind, national umgesetzt werden müssen. Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats für erhebliche Irritationen darüber, inwieweit sich die Mitgliedstaaten an die Entscheidungen des EGMR halten müssen. Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert. Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung, kann im Zivilprozess Restitutionsklage geführt werden (vgl. § 580 Nr. 8 ZPO). Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften für den Arbeits- (§ 79 ArbGG), Sozial- (§ 179 SGG), Verwaltungs- (§ 153 VwGO) und Finanzgerichtsprozess (§ 134 FGO). Für den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO, sog. lex Pakelli).
Deutschland wurde laut Aussage der Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff im Humboldt Forum Recht bis Juli 2006 insgesamt 62 Mal wegen begangener Menschenrechtsverletzungen verurteilt. Gleichzeitig äußert Lübbe-Wolff das allgemeine Unverständnis der Fachleute zum obigen Urteil. Sie stellt fest, dass der Staat im Falle von Menschenrechtsverletzungen den vorherigen Zustand wiederherstellen müsse und, wenn diese andauerten, der Staat diese stoppen müsse.
Um die vom EGMR aufgezeigten Rechtsschutzlücken zu schließen und wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle überlanger Gerichtsverfahren sowie strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu schaffen, hat die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der zwei Stufen vorsieht: auf der ersten Stufe sollen Betroffene die Möglichkeit erhalten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen („Verzögerungsrüge“); in einem zweiten Schritt kann ggf. ein angemessener Ausgleich geltend gemacht werden.
Das BVerfG befasste aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs (zum sogenannten „treaty override“) mit der Frage, ob Völkervertragsrecht – wie bspw. auch die EMRK – wegen seiner Völkerrechtsfreundlichkeit dem Grundgesetz entgegenstehendem einfachen deutschen Recht vorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Konfliktlösung zwischen der EMRK und entgegenstehendem einfachen deutschen Recht allein dem Gesetzgeber zu, ohne wie der Bundesfinanzhof eine Vorlage an das BVerfG zu erwägen.
Status der EMRK auf Länderebene
Auch wenn auf Bundesebene die EMRK einen teils zweifelhaften Status hat, so hat sie bei landesgesetzlichen Vorschriften wiederum Verfassungsrang, da sie in einigen Bundesländern fest verankert ist.
In Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg heißt es:
„3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.“ Im Bundesland Brandenburg sind all die Vorschriften, die Ländersache sind, direkt durch die EMRK abgesichert und herleitbar.
Durch die Föderalismusreform gewährt das Grundgesetz den Ländern teilweise mehr Freiheiten in der Gestaltung ihrer Gesetze und Verordnungen, zu nennen wären nach Art. 72 und Art. 74 GG das Strafvollzugsgesetz als auch das Schul- und Beamtenrecht. In diesen Bereichen ist in erster Linie die Legislative des jeweiligen Landes zuständig. Zum Beispiel ist das Recht auf Meinungsfreiheit an staatlichen Schulen durch die in der Verfassung einiger Bundesländer verankerte EMRK gegeben, kann aber u. U. eingeschränkt werden, wenn Gruppen ihres „guten Rufes“ nach Art. 10 EMRK im Sinne und in Verbindung mit Art. 14 EMRK diskriminiert und beraubt werden. Diese Ansichten sind aber auch schon indirekt durch Art. 25 GG verwirklicht. In Verbindung mit Art. 8 EMRK lassen sie so beispielsweise im Landesrecht verpflichtende und insbesondere neutrale Berichterstattung über die Homosexualität einfordern, d. h. an Schulen in Brandenburg darf nicht in herabsetzender Weise über gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelehrt werden, dieses hat Landesverfassungsrang.
Im Urteil des EGMR steht dazu: „Keine Verletzung von Art. 2 des Prot. Nr. 1 zur EMRK (Recht auf Bildung), Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienlieben) durch die Weigerung der deutschen Behörden, die Kinder der Beschwerdeführer vom teilnahmepflichtigen Sexualkundeunterricht und anderen von ihnen beanstandeten schulischen Pflichtveranstaltungen zu befreien.“
Gestützt wird diese Ansicht auch durch das Recht auf Bildung, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Art. 26 vorkommt, durch die Art. 24, Art. 25 und Art. 26 GG für den Völkergewohnheitsteil verankert ist und indirekt durch die Menschenrechte im Grundgesetz definiert wird. Das GG selbst kennt nur einen Erziehungsauftrag, gleichwohl ist in den Landesverfassungen das Recht auf eine neutrale Bildung garantiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits damit befasst und sich der Meinung des EGMR im Wesentlichen angeschlossen.
Österreich
In Österreich, das der EMRK 1958 beitrat, war deren Rang im Verhältnis zum nationalen Recht zunächst strittig. Im Jahr 1964 wurde die EMRK mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964 rückwirkend in den Verfassungsrang gehoben, so dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die EMRK ebenso wie „nationale“ Grundrechtskataloge, beispielsweise etwa die Grundrechte des im Verfassungsrang befindlichen Staatsgrundgesetzes von 1867, anzuwenden hat. Da das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz keinen eigenen Grundrechtekatalog kennt, stellt die Europäische Menschenrechtskonvention gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und nach jüngerer Entwicklung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Kern der österreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, können Eingriffe in die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerügt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmäßig gewährleistete Rechte. Entsprechend befasst sich der VfGH auch mit Asylverfahren, vor allem im Kontext von Rechten nach Art. 3 und 8 EMRK.
Ein anlässlich der Ratifikation abgegebener Vorbehalt zur Konvention betraf die Bestimmungen über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren. Diesen erklärte der EGMR am 3. Oktober 2000 (Fall Eisenstecken vs. Österreich) für ungültig.
Das Bundeskanzleramt veröffentlicht auf seiner Homepage zumindest einmal im Jahr ein Rundschreiben über Österreich betreffende EGMR-Urteile.
Niederlande
Das niederländische Recht geht sogar darüber hinaus, da es der EMRK dort Vorrang vor dem Verfassungsrecht einräumt.
Tschechien
Nach Art. 10 der Verfassung der Tschechischen Republik haben die ratifizierten Konventionen zum Schutze der Menschenrechte Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung. Ratifizierte internationale Abkommen sind für die Tschechische Republik bindend und sind Bestandteil der Rechtsordnung. Falls das internationale Abkommen etwas anderes als das Gesetz bestimmt, so hat das internationale Abkommen Vorrang.
Kroatien
Nach Art. 140 der Verfassung Kroatiens sind die internationalen Verträge Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung.
Weitere Mitglieder des Europarats
Schweiz
In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Nach der Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts hat die EMRK Vorrang vor den Bundesgesetzen und der Bundesverfassung. Ein Konflikt der EMRK mit der schweizerischen Verfassung konnte jedoch bisher weitestgehend vermieden werden, da der Schutzgehalt äquivalent ist (von wirtschaftlichen Grundrechten, die in der EMRK nicht selbstständig verbrieft sind, abgesehen). Staatliche Grundrechte sind von jedem Bürger nicht nur aufgrund von verfassungsmäßigen Rechten einklagbar, sondern ebenso wegen allfälliger Rechte, die jemandem aus der EMRK zustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tritt es jedoch auf Feststellungsbegehren, die auf Art. 13 EMRK gestützt werden, nicht ein, sondern verweist die Betroffenen auf den Klageweg.
Die Verfahrensgarantien der EMRK führten in zahlreichen Kantonen zu Anpassungen der kantonalen Strafprozessordnungen. Gewisse Kantone hatten jedoch noch lange Strafprozessordnungen, welche zur EMRK in Widerspruch standen. So war es beispielsweise im Kanton Luzern möglich, dass der gleiche Richter erst die Untersuchungshaft anordnet und danach die Untersuchung gegen den Beschuldigten führt. Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 sind diese Widersprüche jedoch beseitigt.
Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied des Europarates und hat die EMRK 1979 ratifiziert. Ausländer und Staatenlose sind den Inländern als Träger der Grund- und Menschenrechte, soweit nicht schon in der Landesverfassung (LV) zuvor verbindlich vorgegeben, nunmehr aus der EMRK heraus gleichgestellt.
Auf Ausländer nicht anwendbar sind jedoch nach wie vor die Vermögenserwerbsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, da diese in Art. 28 Abs. 2 LV explizit den Landesangehörigen vorbehalten ist. Auch nach dem Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestehen diese Einschränkungen hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit weitgehend weiter.
Der EMRK wird in Liechtenstein faktisch Verfassungsrang zugestanden.
Der liechtensteinische Staatsgerichtshof (StGH) hat mit der Implementierung der Europäischen Menschenrechtskonvention ab 1982, ähnlich wie in Österreich, zu einer modernen Grundrechtsdogmatik gefunden, die in der Schweiz und Deutschland bereits seit Längerem bestand.
Norwegen
In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999, dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich inkorporierte mit dem Human Rights Act 1998 die EMRK in das nationale britische Recht. Im Karfreitagsabkommen verpflichtete sich das Königreich 1998, die Menschenrechtskonvention auch im nordirischen Recht zu verankern.
Im Zuge des Referendums über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union sprach sich die damalige Innenministerin Theresa May im April 2016 für einen Verbleib aus, zur Reform der Menschenrechte im Vereinigten Königreich sei es aber nötig, sich vom Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befreien: „Die Menschenrechtskonvention kann dem Parlament die Hände binden, trägt nichts zu unserem Wohlstand bei, macht unser Land unsicherer durch das Verhindern der Abschiebung gefährlicher, krimineller, ausländischer Staatsbürger und tut nichts um die Einstellung zu Menschenrechten bei Regierungen, wie der Russlands, zu ändern.“
Um potentiell ungerechtfertigte Klagen gegen Angehörige der eigenen Streitkräfte leichter abwehren zu können, kündigte die britische Regierung Anfang Oktober 2016 an, die Europäische Menschenrechtskonvention fallweise nicht mehr anwenden zu wollen. Anstelle der EMRK sollen beim Einsatz der Streitkräfte nur mehr die Genfer Rotkreuz-Konventionen gelten, welche tödliche Gewalt als erste Option gegen feindliche Kämpfer zuließen.
Im Zuge der Brexitverhandlungen wurde im Oktober 2020 bekannt, dass die Verhandlungsführung der Europäischen Union darauf besteht, das Vereinigte Königreich im Gegenzug für ein Handelsabkommen auch nach dem Verlassen der Union weiter der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verpflichten.
Die Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von 2019 enthält in den einleitenden Bestimmungen als Grundlage der Zusammenarbeit ein Bekenntnis zu gemeinsamen zentralen Werten und Rechten:
„Die Parteien sind sich darin einig, dass die künftigen Beziehungen auf gemeinsamen Werten wie Achtung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der Unterstützung der Nichtverbreitung gründen sollten. Die Parteien sind sich darin einig, dass diese Werte eine wesentliche Voraussetzung für die in diesem Rahmen vorgesehene Zusammenarbeit darstellen. Die Parteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, einen wirksamen Multilateralismus zu fördern. Die künftigen Beziehungen sollten das fortdauernde Bekenntnis des Vereinigten Königreichs zur Achtung des Rahmens der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einschließen, während die Union und ihre Mitgliedstaaten an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden bleiben, in der die Rechte, wie sie sich insbesondere aus der EMRK ergeben, bekräftigt werden.“
Nach Ansicht des britischen Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshofs Anthony Michael Collins sei „die souveräne Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, gleichbedeutend mit einer Ablehnung der der EU zugrunde liegenden Grundsätze. Da das Austrittsabkommen einen Vertrag zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich darstelle, um dessen geordneten Austritt aus der EU zu erleichtern, habe die Europäische Union nicht die Möglichkeit gehabt, darauf zu bestehen, dass das Vereinigte Königreich die Grundsätze, auf die die EU gründe, vollständig wahre. Britische Staatsangehörige seien seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union keine Unionsbürger mehr.“ Britische Staatsangehörige haben in der Europäischen Union deshalb kein Wahlrecht mehr nach Art. 20 Abs. 2 lit. b AEUV – weder aktiv noch passiv.
Seit Inkrafttreten des Austrittsabkommens am 30. Januar 2020 ist Großbritannien im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten ein Drittland. Der räumliche Geltungsbereich der EMRK hängt jedoch – im Unterschied zur Grundrechtecharta – nicht von einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ab, sondern erstreckt sich auf alle Vertragsstaaten des Europarats, dem Großbritannien nach wie vor angehört. Der Human Rights Act 1998 wurde bisher nicht aufgehoben, ist aber Gegenstand der rechtspolitischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien im britischen Parlament.
Russland
Russland schied im März 2022 während des Kriegs gegen die Ukraine aus dem Europarat und damit auch aus der EMRK aus.
Nach einer Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts vom 14. Juli 2015 war die EMRK durch die Ratifikation zwar Bestandteil des geworden. Ungeachtet der Verbindlichkeit von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürften diese jedoch nicht vollstreckt werden, wenn sie „den grundlegenden Verfassungswerten der Russischen Föderation widersprechen“. Im Dezember 2016 verabschiedete die Duma mit einer Mehrheit von 434 zu 3 Stimmen eine Ergänzung des Gesetzes über das Verfassungsgericht, mit der ein spezielles Verfahren zur Überprüfung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen internationaler Organisationen eingeführt wurde. Das Gericht konnte die Vollstreckbarkeit dann verneinen, wenn die Entscheidungen den Grundlagen des staatlichen Aufbaus der Russischen Föderation oder den in der Verfassung niedergelegten Grundrechten widersprachen.
Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Europäische Union (EU) ist der Konvention noch nicht beigetreten, wohl aber haben die Unionsmitgliedstaaten diese ratifiziert. Die Europäische Union wurde durch Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrages zum Abschluss eines solchen Vertrags verpflichtet. Nach Art. 6 Abs. 3 des EU-Vertrages sind die Grund- und Menschenrechte der EMRK bereits jetzt Teil des Unionsrechts: „Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“
Bereits seit dem 30. Juni 2005 behält sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi v. Ireland, Az. 45036/98) gleichwohl vor, jeden einzelnen Rechtsakt der EU in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention zu prüfen:
“156. If such equivalent protection is considered to be provided by the organisation, the presumption will be that a State has not departed from the requirements of the Convention when it does no more than implement legal obligations flowing from its membership of the organisation. However, any such presumption can be rebutted if, in the circumstances of a particular case, it is considered that the protection of Convention rights was manifestly deficient. In such cases, the interest of international co-operation would be outweighed by the Convention’s role as a “constitutional instrument of European public order” in the field of human rights (Loizidou v. Turkey (preliminary objections), judgment of 23 March 1995, Series A no. 310, § 75).”
Die Voraussetzungen zum Beitritt der EU zur EMRK wurden bereits mit dem 14. Protokoll zur EMRK im Jahr 2004 geschaffen. Seit Inkrafttreten dieses Protokolls am 1. Juni 2010 ist somit ein Beitritt der EU zur EMRK möglich. In einer Pressemitteilung vom 17. März 2010 schlug die Europäische Kommission sog. Verhandlungsrichtlinien für den Beitritt zur EMRK vor.
Am 5. April 2013 legten die Verhandlungsführer der EU einen Entwurf einer Vereinbarung für den Beitritt zur EMRK vor. Als weitere Schritte war vorgesehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zum Entwurf Stellung nimmt, dass darauf folgend die EU-Mitgliedstaaten der Vereinbarung einstimmig zustimmen, und dass das Europäische Parlament mit Zweidrittelmehrheit die Vereinbarung unterstützt. Abschließend hätten die Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarats den Vertrag ratifizieren müssen.
In einem am 18. Dezember 2014 publizierten Gutachten hat der EuGH als Plenum jedoch den Übereinkommensentwurf als nicht mit Art. 6 Abs. 2 EUV und dem entsprechenden Protokoll Nr. 8 vereinbar gesehen (Gutachten 2/13 „EMRK nach Lissabon“). Als Gründe führte er die fehlende Abstimmung von Art. 53 EMRK (keine Beschränkung der gesetzlichen Menschenrechte der Vertragsparteien) und Art. 53 Grundrechtecharta (keine Einschränkung auf anderer Ebene normierter Menschenrechte), das problematische Verhältnis der Regel 18 des Entwurfs und dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV sowie eine mögliche Beeinträchtigung von Art. 344 AEUV (Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU). Damit war das Beitrittsverfahren zum Stillstand gekommen.
Am 7./8. Juni 2021 stand der Sachstand zur Frage eines Beitritt der EU zur EMRK auf der Tagesordnung des EU-Ministerrats.
Die Entstehung der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde in erstaunlich kurzer Zeit geschaffen. Vom ersten Lautwerden einer Forderung am 7. Mai 1948 beim Haager Europa-Kongress, über die Arbeiten im Rat der Europäischen Bewegung oder im internationalen Rechtsausschuss und vor allem der intensiven Auseinandersetzung mit der Konvention im Europarat, bis hin zu ihrer Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten am 4. November 1950 vergingen gerade einmal zweieinhalb Jahre.
Einfluss der Vereinten Nationen
Der Einfluss der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), den sie nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch in Bezug auf die Motivation, eine europäische Grundrechtscharta zu schaffen, hatte, ist nicht zu leugnen. Dies kommt bereits in der Präambel des Abkommens deutlich zum Ausdruck („… in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte …“). Man wollte auf (anfänglich west-)europäischer Ebene erreichen, was den Vereinten Nationen mit ihrer Erklärung 1948 (AEMR), aufgrund der Gegensätze zwischen Ost und West international nicht gelungen war. Eine allgemein anerkannte Erklärung, die nicht bloßen Empfehlungscharakter besitzen, sondern die Vertragsstaaten zur Unterordnung verpflichten sollte.
Beitrag der Europäischen Einigungsbewegung
Als erster Anstoß zum Beginn der europäischen Einigungspolitik gilt allgemein die Rede von Winston Churchill, die er am 19. September 1946 in der Universität Zürich hielt. Er plädierte in dieser Rede für die Schaffung einer Einrichtung, die „vielleicht die Vereinigten Staaten von Europa heißen wird“. Am 14. Mai 1947 wurde mit Unterstützung von Churchill die gegründet.
Der Einfluss, den die Bewegung auf die Schaffung der EMRK hatte, ist ebenfalls nicht zu leugnen. Allerdings zeichnete sich bereits im Entscheidungsfindungsprozess der oftmals enthusiastisch auftretenden Bewegung eine erste Phase der Ernüchterung ab. Man erkannte, dass eine auf breiter Zustimmung aufbauende Konvention nur durch Abstriche an den aufgestellten Forderungen zu verwirklichen war.
Europakongress
Von 7. bis 10. Mai 1948 tagte der Europakongress als Manifestation der europäischen Einigungsbewegung in Den Haag. Etwa 700 Politiker aus fast allen europäischen Ländern forderten auf dem Kongress die politische Einheit Europas. Es wurden die Schaffung des Europarates und eine europäische Menschenrechtskonvention gefordert, die als Grundlagen einer künftigen Gemeinschaft dienen sollten. Nur solche Staaten sollten dem geplanten Bündnis beitreten, die bereit waren, diese Menschenrechtskonvention zu unterzeichnen. In drei Ausschüssen des Kongresses, dem politischen, dem wirtschaftlich-sozialen und dem kulturellen, wurde das Ziel der Bewegung diskutiert. Die Resolution des politischen Ausschusses bezog sich in 6 von 14 Punkten auf die geplante Menschenrechtskonvention. Es sollten vor allem die Meinungs- und Versammlungsfreiheit und das Recht auf eine politische Opposition im Vordergrund stehen. Die Resolution des kulturellen Ausschusses beschäftigte sich ebenfalls eingehend mit den Menschenrechten. Hier forderten Sir David Maxwell Fyfe und erstmals eine rechtlich bindende Konvention. Der Kulturausschuss forderte einen europäischen Gerichtshof, der nicht nur Staaten, sondern auch Einzelnen und Gruppen offenstehen sollte. So wurden schon im Europakongress viele der für den Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene wesentlichen Organe, wie sie zum Teil noch heute vorhanden sind, proklamiert. Jedoch hat es der Europakongress nicht bei diesen Proklamationen bewenden lassen; er setzte eine Kommission ein, die mit der Aufgabe betraut wurde, eine Menschenrechtskonvention zu entwerfen.
Rat der Europäischen Bewegung
Die vom Europakongress einberufene Kommission legte dem Rat der Europäischen Bewegung auf seiner vom 25. bis 28. Februar 1949 abgehaltenen Konferenz in Brüssel einen Bericht vor, auf dessen Grundlage die Konferenz eine Empfehlung beschloss, welche die angestrebten Ziele bereits näher bestimmte. Da im Dezember 1948 die AEMR von den Vereinten Nationen verabschiedet worden war, bezog sich der Beschluss der Konferenz auf diese Charta mit der Bemerkung, dass viele der dort aufgezählten Rechte nicht nur eines Schutzes bedürfen, sondern auch schutzfähig seien. Ob diese Rechte aus der AEMR unverändert übernommen werden sollten oder nicht, ließ der Beschluss jedoch noch offen. Fest stand zumindest, dass die Konvention als juristische Entscheidungsgrundlage des geplanten Gerichts geschaffen werden sollte. Dessen Kompetenzen waren auf der Konferenz bereits weitgehend ausgearbeitet worden. Der Gerichtshof sollte als ständiger Gerichtshof nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zuständig sein und über Individualbeschwerde oder angerufen werden können. Im Fall einer Konventionsverletzung sollte der Gerichtshof Entschädigungen zusprechen und die inkriminierte Handlung für nichtig erklären können. Als weiteres Organ des Europarats war eine Kommission als Schlichtungs- und Sichtungsstelle für den Gerichtshof geplant, mit der Kompetenz, Empfehlungen auszusprechen. Die Vollstreckung der Urteile und Empfehlungen sollte dem Europarat obliegen.
Internationaler Rechtsausschuss
Auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz in Brüssel erarbeitete ein internationaler Rechtsausschuss, unter dem Vorsitz des ehemaligen französischen Justizministers Pierre-Henri Teitgen und der Berichterstattung von Sir David Maxwell Fyfe, einen Entwurf der Konvention mit materiell-rechtlichen Bestimmungen und einer Verfahrensordnung. Dieser erste Entwurf beschränkte sich noch darauf, die zu garantierenden Menschenrechte aufzuzählen, ohne sie zu definieren. Diese Aufgabe sollte einem späteren Zusatzabkommen überlassen werden. Bis dieses geschaffen war, sollte die Konvention nach Teitgen und Fyfe die Vertragsstaaten nur dazu verpflichten, die aufgezählten Menschenrechte weiter in dem Umfang zu garantieren, in dem sie zur Zeit der Unterzeichnung des Abkommens in dem Vertragsstaat bereits geschützt waren. Noch immer sollten Einzelpersonen Zugang zum Gerichtshof haben, allerdings nur noch mit Zustimmung der Kommission, die ohne Angabe von Gründen sollte verweigert werden können. Der Konventionsentwurf wurde dem vorläufigen Ministerkomitee des Europarats am 12. Juni 1949 vorgelegt.
Arbeiten im Europarat
Der Beitrag der Europäischen Einigungsbewegung war zwar bedeutend für die Entstehung der Konvention, aber der überwiegende Anteil der Arbeit geschah im Rahmen des Europarats.
Initiative der Beratenden Versammlung
Auf Antrag von Winston Churchill beschloss die Beratende Versammlung (BV) des Europarats am 13. August 1949, die Genehmigung des (MK) zur Beratung des MRK-Entwurfs einzuholen; die erste Beratung im Plenum fand am 19. August 1949 statt. Nach dem Wunsch des Präsidenten des Ministerkomitees sollte die BV in ihrer Arbeit besonderes Gewicht auf die Definition der Grundrechte legen. Teitgen und Fyfe bestanden jedoch auf ihrer Idee, zuerst den geltenden Bestand der national gewährten Grundrechte international zu schützen. Die anschließende Diskussion blieb sehr stark in der politischen Allgemeinheit. Der Vorschlag, sich mit einer kollektiven Garantie des status quo zu begnügen, fand jedoch keine allgemeine Zustimmung und das Plenum beschloss, zur weiteren Arbeit einen Rechtsausschuss zu bilden.
Vorarbeiten des Rechts- und Verwaltungsausschusses
Der im Rahmen der BV geforderte Rechtsausschuss trat zum ersten Mal am 22. August 1949 zusammen. Teitgen wurde zum Berichterstatter bestellt, der frühere Berichterstatter des internationalen Rechtsausschusses Fyfe zum Vorsitzenden ernannt. Zwar tat der Ausschuss einerseits einen Schritt nach vorn; er folgte dem Wunsch des Präsidenten des Ministerkomitees und beschäftigte sich mit der Definition der Menschenrechte, allerdings nur insoweit (aber immerhin), als zur bereits vorhandenen Aufzählung eine Bezugnahme auf die entsprechenden Artikel der AEMR hinzugefügt wurde. Andererseits tat er aber einen Schritt zurück, indem er die einzelnen Vertragsstaaten als kompetent erklärte, die Definition und die Umsetzung der einzelnen Rechte auf ihrem Gebiet selbst zu regeln. Der Entwurf war also weder mit dem bereits vom Europakongress geforderten Gerichtshof, für dessen Rechtsprechung es eine Definition der Rechte als Basis geben musste, noch mit dem Grundgedanken der Europäischen Bewegung vereinbar, nämlich den Staaten die Handhabung der Menschenrechte nicht länger selbst zu überlassen, sondern deren Schutz zu internationalisieren. Als Begründung für den Verzicht auf eine Kodifikation führte Teitgen an, dass ein solches Vorhaben nicht zu improvisieren wäre, sondern Ergebnis einer vieljährigen Rechtsübung sein müsse. Der Ausschuss beendete seine beratende Tätigkeit nach 14 Sitzungen am 5. September 1949 und Teitgen legte dessen Ergebnisse, die sich nur unwesentlich von den im Brüsseler Kongress formulierten Zielen unterschieden, in einem Bericht dem Plenum der Beratenden Versammlung vor.
Diskussion im Plenum der Beratenden Versammlung
Am 7. und 8. September 1949 wurde der im Plenum der Beratenden Versammlung diskutiert. Zwar wurden vereinzelt Befürchtungen geäußert, dieses System der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts durch den GH, mit einer vagen international-rechtlichen Grenze, mache die ganze Garantie illusorisch, Teitgen setzte sich jedoch durch, unterstützt von anderen Abgeordneten, die ebenfalls rasch ein Ergebnis erzielen wollten. Ein heftig umstrittener Punkt war die Frage des zu wählenden Rechtsschutzsystems (also ob die Grundrechte definiert werden sollten oder nicht) und der Aktivlegitimation vor dem GH. Der Abgeordnete Rolin etwa sprach sich sogar grundsätzlich gegen einen neuen Gerichtshof aus. Er begründete seine Haltung damit, dass es bereits den Internationalen Gerichtshof in den Haag gebe, an den sich Staaten wenden konnten; die Individuen bedürften hingegen keines Gerichtsschutzes. Rolin unterstützte damit den britischen Sozialisten Ungoed-Thomas, der sich gegen die Beschwerdemöglichkeit des Einzelnen an die Kommission aussprach. Teitgen und Maxwell Fyfe, die sowohl die Individualbeschwerde als auch den neuen Gerichtshof befürworteten, setzten sich jedoch gegen Rolin und Ungoed-Thomas durch. Eine besondere gerichtliche Instanz sei notwendig, um auch den Individuen einen Rechtsweg zu eröffnen; diesbezüglich wurden die Bestimmungen des Entwurfs des internationalen Rechtsausschusses übernommen. Ein weiterer heftig umstrittener Punkt betraf einige Grundrechte. Neun der nun zwölf Grundrechte des Teitgen-Berichts wurden ohne Kommentar vom Plenum angenommen, das Elternrecht (bzgl. des Bildungsrechts) sowie die Garantie des Eigentums wurden aber nach lebhaften Debatten zurückgewiesen. In dieser gekürzten Fassung ging der Bericht mit der Empfehlung, ehestmöglich einen Konventionsentwurf aufzustellen, am 9. September 1949 an das Ministerkomitee.
Arbeiten im Sachverständigengremium
Der Empfehlung, ehestmöglich mit den Arbeiten an der Konvention zu beginnen, folgte das MK nicht. Es verwies den Bericht der BV an ein zum Zweck der Ausarbeitung einer Konvention eingerichtetes Sachverständigengremium, das erst Monate später von 2. bis 8. Februar 1950 in Straßburg tagte. Den Vorsitz hatte der ebenfalls dem Rechtsausschuss der BV angehörige Belgier de la Vallée-Poussin. Das Gremium wurde von den Mitgliedstaaten rekrutiert und sollte aus herausragenden Juristen bestehen. Der Zeitpunkt war allerdings nicht willkürlich gewählt, sondern mit Rücksicht auf die Arbeiten der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen ausgesucht worden. Dem Sachverständigengremium sollten für ihre Arbeit die neuesten Materialien der UN vorliegen. Nachdem die Bemühungen Englands und Frankreichs gescheitert waren, im Zusammenwirken der Vereinten Nationen einen Grundrechtskatalog mit Definitionen und kasuistischer Aufzählung der Eingriffsmöglichkeiten zu erreichen, griffen deren Vertreter im Sachverständigenkomitee diese Idee wieder auf und versuchten nun, sie zumindest auf europäischer Ebene durchzusetzen. Man berief sich darauf, dass die starken Übereinstimmungen der Verfassungsbestimmungen bzw. der Verfassungspraxis es möglich machten, den Umfang und die Grenzen jeden Grundrechts eindeutig festzulegen. Doch auch diese Bemühungen waren erfolglos, denn mehrere Abgeordnete wollten an dem System der Aufzählung festhalten und Einschränkungsmöglichkeiten generell und für alle Rechte gemeinsam genannt wissen. Die Wahl zwischen den beiden Systemen wurde schließlich zur politischen Frage erklärt, für die man sich für unzuständig hielt; die Entscheidung darüber wurde dem Ministerkomitee überlassen. Der Ausschuss legte dem MK am 31. Mai 1950 einen Bericht mit mehreren Alternativentwürfen zur Auswahl vor. Am 1. April 1950 sah sich das MK jedoch außerstande, eine Auswahl zu treffen, und überwies die Entscheidungsfindung an einen Ausschuss höherer Regierungsbeamter.
Grundsatzentscheidung im Ausschuss leitender Ministerialbeamter
Der Ausschuss tagte von 8. bis 17. Juni 1950 unter dem Vorsitz des Schweden Sture Petrén. Standen bisher alle Anzeichen dafür, wie in der AEMR 1948 bloß eine Liste der Menschenrechte aufzustellen, gab der Ausschuss doch dem englischen Vorschlag, die Rechte zu definieren, den Vorzug, wobei er seinem Entwurf großteils die Definitionen der Menschenrechtskommission der UN zugrunde legte. Nur vereinzelt mussten sie selbst formuliert werden. Das Recht auf Eigentum, das Elternrecht und das Recht auf freie Wahlen wurden aus dem Entwurf gestrichen. In der weiteren Folge leitete der Ausschuss seinen Bericht an den Vorsitzenden des Rechts- und Verwaltungsausschusses.
Begutachtung durch den Rechts- und Verwaltungsausschuss
Am 23. und 24. Juni 1950 beriet der Rechtsausschuss die Entwürfe des Ausschusses leitender Ministerialbeamter. Der Ausschuss tagte geheim; nur dessen Ergebnisse wurden dem Präsidenten des Ministerkomitees in einem Schreiben, das Maxwell Fyfe verfasste, am 24. Juni 1950 mitgeteilt. Er bedauert darin die Streichung der politischen Rechte, die zu den Hauptforderungen des politischen Ausschusses des gehört hatten, sprach sich aber grundsätzlich für das gewählte Definitionssystem aus. Ein objektiver Beobachter muss zugeben, dass die Arbeiten des Rechtsausschusses durchaus positiv zu bewerten sind.
Begutachtung durch das Ministerkomitee
Am 3. und 7. August 1950 beschäftigte sich das Ministerkomitee mit dem Entwurf. Es wurde entschieden, dass der Ausschuss leitender Ministerialbeamter den Entwurf nochmals überprüfen sollte, um einheitliche Vorschläge vorzulegen, damit der Entwurf noch in dieser Sitzungsperiode beschlossen und der BV zugeleitet werden könne. Die einzige Frage von Bedeutung, die in der Folge noch zu entscheiden blieb, war die nach dem Zugang von Einzelpersonen zur Kommission. Das Ministerkomitee entschied zum einen, dass der Einzelne sich nur an die Kommission wenden können sollte, und zum anderen, dass dies nur dann möglich sein sollte, wenn der Unterzeichnerstaat sich damit einverstanden erklärt hatte. In beiden Punkten wurde gegen das Votum von Maxwell Fyfe entschieden.
Beratung im Plenum
Der gefasste Beschluss wurde der BV zur Begutachtung vorgelegt. Der Entwurf unterschied sich deutlich von den Vorarbeiten, welche die BV geleistet hatte. Die Versammlung wollte gewisse Punkte geändert wissen, als wichtigste Errungenschaften sind die Aufnahme des Rechts auf Eigentum, des Rechts auf Bildung und des Wahlrechts in die Charta zu nennen.
Die Beratungen fanden am 14., 16. und 25. August 1950 in Straßburg statt. Am 25. August wurde im Plenum der Entwurf der europäischen Charta der Menschenrechte einstimmig beschlossen und mit der Empfehlung der Annahme an das Ministerkomitee zur Verabschiedung weitergeleitet.
Beschluss der Konvention durch das Ministerkomitee
Diese Vorschläge wurden vom Ministerkomitee aber abgelehnt. Lediglich die beiden unbedeutendsten Forderungen, nämlich erstens die Einführung einer Präambel und zweitens die Herabsetzung der für die Bildung des Gerichtshofs notwendigen Anzahl an Signatarstaaten von 9 auf 8, wurden angenommen. Die Konvention wurde am 3. November 1950, in der 6. Sitzung des Ministerkomitees, im Wesentlichen in der Fassung unterzeichnet, welche es zuvor bereits erarbeitet hatte. Das Ministerkomitee beschloss aber einen Sachverständigenausschuss mit der Aufgabe zu betrauen, ein auszuarbeiten, das die bislang strittigen und deshalb aus der Konvention ausgesparten Punkte der Eigentumsgarantie, des Elternrechts und der Garantie der politischen Bürgerrechte regeln sollte.
Unterzeichnung und Ratifikation
Die EMRK ist der fünfte völkerrechtliche Vertrag, der vom Europarat geschlossen wurde. Er wurde am 4. November 1950 in Rom von Belgien, Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Türkei und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Griechenland und Schweden unterzeichneten die Konvention ebenfalls. Dies geschah am 28. November 1950 in Paris.
Gemäß Art. 59 Abs. 2 der EMRK waren für das Inkrafttreten des Übereinkommens 10 von 14 Ratifikationen (zwei Drittel) und die Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär des Europarats notwendig. Bedenkt man, dass der Konventionsplan von jenen politischen Gruppen getragen wurde, die in den nationalen Parlamenten über eine starke Mehrheit verfügten, erscheinen die beinahe drei Jahre, bis die nötige Zahl der Signatarstaaten die Konvention ratifiziert hatten, eher lang:
Als erster Vertragsstaat ratifizierte das Vereinigte Königreich die EMRK am 8. März 1951.
Norwegen folgte am 15. Januar 1952 und Schweden, das die Konvention erst am 28. November 1950 unterzeichnet hatte, am 4. Februar 1952.
Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die EMRK am 5. Dezember 1952.
Die Saar – vom 30. März 1950 bis zum 31. Dezember 1956 assoziiertes Mitglied des Europarates – folgte am 14. Januar 1953.
Irland nahm die Ratifikation der EMRK am 25. Februar 1953 vor.
Griechenland schloss sich der EMRK durch ihre Ratifizierung erstmals am 28. März 1953 an (Austritt am 31. Dezember 1970 aus dem Europarat, um einem Ausschluss wegen Konventionsverstößen [vgl. Obristenregime] zuvorzukommen; EMRK innerstaatlich am 13. Juni 1970 außer Kraft gesetzt; Wiederaufnahme in den Europarat und Wiederinkraftsetzen der EMRK am 28. November 1974).
Dänemark nahm die Ratifikation der EMRK am 14. April 1953 und Island am 29. Juni 1953 vor.
Mit Luxemburg, das die Konvention am 3. September 1953 unterzeichnete, war das Erfordernis der zehn Ratifikationen erfüllt und die EMRK trat mit demselben Tag allgemein in Kraft.
Österreich ist seit dem 16. April 1956 Mitglied des Europarats und unterzeichnete die EMRK am 13. Dezember 1957, gemeinsam mit dem Zusatzprotokoll. Innerstaatlich trat die Konvention am 3. September 1958 in Kraft, also am 5. Jahrestag des generellen Inkrafttretens der EMRK. Außerdem hat Österreich die EMRK in seinen Verfassungsbestand aufgenommen.
Fast alle allgemein anerkannten europäischen Staaten hatten die EMRK unterzeichnet und ratifiziert (Ausnahme: Belarus und der – in seinen zwischenstaatlichen Beziehungen vom Heiligen Stuhl vertretene – Vatikan; diese Staaten sind keine Mitglieder des Europarats). Russland trat im März 2022 aus dem Europarat und damit auch aus der EMRK aus (vgl. oben).
Die Weiterentwicklung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch zusätzliche Protokolle
Protokolle mit materiellrechtlichen Bestimmungen
Die durch die Konvention gewährleisteten Grundrechte stellten (und stellen) keinen vollständigen Katalog dar. Während die Fragen nach dem Gewährleistungssystem, die Einzelabgrenzung und die Form des Rechtsschutzes im Laufe der Arbeiten an der Konvention einem Wandel unterworfen waren, ist die Auswahl der Rechte von der ersten Liste der Europäischen Bewegung bis zur Fertigstellung der Konvention verhältnismäßig konstant geblieben. Dies lässt sich mit dem Charakter der klassisch-liberalen Grundrechte erklären, da nur diese, im Gegensatz zu den wirtschaftlich-sozialen Grundrechten, als justiziabel angesehen wurden. Es wurde immer wieder betont, dass diese Auswahl keine Ausscheidung oder Wertung bedeute, sondern dass nur ein erster Schritt getan werde, dem weitere folgen sollten. Sechs der bislang vierzehn Protokolle setzten solche Schritte und ergänzten die Konvention um neue Grundrechte. In dieser Entwicklung erkennt man deutlich das Spannungsverhältnis zwischen den zwei grundsätzlichen Positionen innerhalb der EMRK: Auf der einen Seite jene, die mithilfe der Konvention soziale und wirtschaftliche Rechte sichern möchten, und auf der anderen Seite jene, die dadurch ein Aufweichen der Schutzinstrumente der Konvention fürchten.
Zusatzprotokoll (1. Protokoll) vom 20. März 1952
Die Konvention war zwar beschlossen, aber noch nicht einmal in Kraft getreten, als man im Europarat bereits die Garantie der umstrittenen Grundrechte in Angriff nahm. Da die BV keine Einigung in den strittigen Punkten – Garantie des Eigentums, Elternrecht in Bezug auf das Bildungsrecht, Recht auf freie Wahlen – erzielt hatte, setzte deren Rechts- und Verwaltungsausschuss einen Unterausschuss ein, der mit der Ausgestaltung der drei Rechte betraut wurde. Sowohl der Rechtsausschuss als auch das Plenum der BV akzeptierten in der Folge dessen Ergebnisse. Das Ministerkomitee hatte aber ebenfalls einen Ausschuss zur Beratung von Statutenänderungen eingesetzt und mit der Ausarbeitung eines Zusatzprotokolls betraut. Der Ausschuss beriet bis zum 28. November 1951 und legte im Anschluss seine Ergebnisse der Beratenden Versammlung zur Stellungnahme vor. Da auch die Vereinten Nationen noch keine Definition der umstrittenen Grundrechte vorzuweisen hatten und sich vielmehr im Rahmen ihrer 7. Sitzung im April und Mai 1951 selbst damit auseinandersetzten, musste das Ministerkomitee diese selbstständig erarbeiten. Mehrmals wurden die Vorschläge des Ausschusses mit der Auflage zurückgeschickt, Formulierungen zu finden, denen alle Mitglieder im Europarat zustimmen konnten. Der Sachverständigenausschuss übermittelte auf Wunsch der Beratenden Versammlung nach Fertigstellung der Arbeiten seinen Entwurf dem Rechts- und Verwaltungsausschuss der Beratenden Versammlung, der sich mit der Definition des Eigentumsrechtes einverstanden erklärte, aber zu den beiden anderen Rechten Änderungsvorschläge vorlegte. Nachdem das Plenum der BV sich die Vorschläge ebenfalls zu eigen gemacht hatte, wurden sie vom Ministerkomitee in die endgültige Fassung des Zusatzprotokolls aufgenommen.
Das Zusatzprotokoll fügte den nach der Konvention bereits geschützten Grundrechten nun das Recht auf Achtung des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3) neu hinzu. Es wurde am 20. März 1952 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 18. Mai 1954 allgemein in Kraft. Die Schweiz hat es bisher nur unterzeichnet, Deutschland und Österreich (1958) hingegen auch ratifiziert.
4. Protokoll vom 16. September 1963
Einen weiteren Schritt in der proklamierten Ergänzung der Konvention um neue Grundrechte setzte das 4. Protokoll. Es wurde im Europarat von einem Expertenkomitee vorbereitet. Die Initiative dazu ging, wie so oft, vom Plenum der Beratenden Versammlung aus, die am 22. Januar 1960 beschloss, eine Empfehlung an das Ministerkomitee auszusprechen. Sie forderte einerseits das erwähnte Komitee, das ein weiteres Zusatzprotokoll verfassen sollte, um gewisse politische Rechte abzudecken, die nicht durch die Stammkonvention oder das Zusatzprotokoll geschützt waren. Andererseits forderte sie darüber hinausgehende Rechte, etwa das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson, auf allgemeine Gleichheit vor dem Gesetz und auf Schutz nationaler Minderheiten. Der Ausschuss sollte sich auf die Vorarbeiten des eigenen Rechtsausschusses stützen. Das Ministerkomitee folgte der Empfehlung der BV und errichtete am 22. März 1960 den Ausschuss, der anschließend in sieben Sitzungen unter dem Vorsitz von Ugo Caldarera, zum ersten Mal vom 7. bis 11. November 1960 und zuletzt vom 11. bis 16. Februar 1963, einen Entwurf für ein Protokoll erarbeitete. Am 5. März 1962 fand eine gemeinsame Sitzung von Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und des Rechtsausschusses der BV statt, in der über das Protokoll beraten wurde.
Das Protokoll untersagt zum einen die Freiheitsentziehung wegen Schulden zur Vollstreckung vertraglicher Verpflichtungen (Art. 1), garantiert die innerstaatliche Freizügigkeit, indem es das jedes Landes (Art. 2, Abs. 2), des eigenen Landes (Art. 3, Abs. 2) und das (Art. 3, Abs. 1) statuiert. Außerdem verbietet es Kollektivausweisungen von Ausländern (Art. 4). Die von der BV geforderten, darüber hinausreichenden Grundrechte wurden aus Furcht, damit der Akzeptanz der Konvention zu schaden, gestrichen. Das Protokoll wurde vom Ministerkomitee am 16. September 1963 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 2. Mai 1968 allgemein in Kraft. Deutschland und Österreich (1969) haben es unterzeichnet und ratifiziert, die Schweiz hingegen hat es bisher nicht unterzeichnet.
6. Protokoll vom 28. April 1983
Zwar enthielt bereits die Stammkonvention der EMRK 1950 das Recht auf Leben, jedoch legte die „eigenartige Formulierung“ des Artikels weitreichende Ausnahmen zugunsten der Staatsgewalt, u. a. zur Verhängung der Todesstrafe, fest. Der Grund dafür war, dass zwei Teile des Artikels aus verschiedenen Stadien der Arbeit der UN-Menschenrechtskommission zusammengesetzt waren, die beide ein anderes Gewährleistungssystem zugrunde legten.
Erste Anstöße, die Todesstrafe durch die Konvention zu verbieten, kamen von Amnesty International, etwa auf der Weltkonferenz gegen die Todesstrafe, die 1977 in Stockholm abgehalten wurde. Dadurch beeinflusst, schlug der damalige österreichische Justizminister Christian Broda in der Europäischen Justizministerkonferenz 1978 vor, die Frage der Todesstrafe in das Arbeitsprogramm des Europarats aufzunehmen. Er trat der Ansicht entgegen, dass die Todesstrafe ein legitimes Mittel der Selbstverteidigung der Demokratie gegen Terroristen sei. Daraufhin befasste sich der Expertenausschuss für Strafrechtsfragen und für Menschenrechte mit der Möglichkeit eines Ausbaus des in der EMRK festgelegten Rechts auf Leben. Auch die PV verlangte 1980 mit großer Mehrheit die Abschaffung der Todesstrafe und eine Ergänzung der EMRK im Sinne eines Verbotes derselben. Daraufhin gab das Ministerkomitee am 25. September 1981 dem CDDH den Auftrag, ein Protokoll auszuarbeiten, das die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten regeln sollte. Inhaltlich hielt das Protokoll nur die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten fest; für Taten, die in Kriegszeiten oder in unmittelbarer Kriegsgefahr begangen wurden, konnte aber weiterhin die Todesstrafe verhängt werden. Zumindest enthielt das Protokoll bereits eine Verbotsklausel gegen etwaige Vorbehalte. Das Protokoll stellte weltweit den ersten rechtlich bindenden völkerrechtlichen Vertrag zur Abschaffung der Todesstrafe dar.
Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner Sitzung am 10. Dezember 1982 und legte es am 28. April 1983 zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll trat allgemein am 1. März 1985 in Kraft. Österreich ratifizierte es 1985. Von den Mitgliedstaaten des Europarats ratifizierte nur Russland das Protokoll nicht und trat im März 2022 aus dem Europarat und der EMRK aus (vgl. oben).
7. Protokoll vom 22. November 1984
Am 16. Dezember 1966 beschloss die Generalversammlung der UN den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Bald wurde man sich im Europarat bewusst, dass Probleme aus der Koexistenz beider Verträge entstehen könnten.
Das Ministerkomitee wies darum im Oktober 1967 einen Expertenausschuss an, mögliche Probleme festzustellen. Nach einem Jahr Untersuchungsarbeit leitete der Ausschuss seinen die Unterschiede zwischen den von beiden Verträgen gewährleisteten Grundrechten behandelnden Bericht an das MK. Vom 18. bis 20. Oktober 1971 tagte die Menschenrechtskonferenz in Wien. Die PV erklärte im Anschluss, zum Teil auf die Ergebnisse der Konferenz gestützt, die Aufgabe des Europarates sei „not only the maintenance but also the further realisation of human rights and fundamental freedoms“. Sie forderte, den Grundrechtskatalog auszudehnen. Der Bericht des Expertenkomitees diente in der Folge als Grundlage für die Arbeiten eines 1976 gebildeten Unterausschusses sowie der weiteren Ausarbeitung durch den Sachverständigenausschuss. Dieser achtete bei den Arbeiten zu dem Protokoll besonders darauf, dass nur solche Rechte in den Entwurf aufgenommen wurden, die auch tatsächlich durch das der EMRK innewohnende Kontrollsystem garantiert werden konnten. In der weiteren Entwicklung stellte der Koordinationsausschuss für Menschenrechte die Arbeit fertig und übermittelte den Entwurf an das Ministerkomitee, das ihn auf seiner 374. Sitzung beschloss.
Das 7. Protokoll gewährt das Recht auf verfahrensrechtliche Schutzvorschriften im Fall der Ausweisung eines Ausländers aus dem Hoheitsgebiet eines Staates, das Recht eines Verurteilten auf Nachprüfung des Urteils oder der Strafe durch ein übergeordnetes Gericht, das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen und den allgemeinen Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“. Außerdem postuliert es gleiche Rechte und Pflichten für Ehegatten. Das Protokoll wurde am 22. November 1984 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. November 1988 in Kraft. Österreich und die Schweiz haben ratifiziert, Deutschland hat es bisher nur unterzeichnet.
12. Protokoll vom 4. November 2000
Die Grundlage der Menschenrechte, wie wir sie heute verstehen, ist die Gleichheit aller. Bestimmungen darüber finden sich in der AEMR, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte und vielen anderen internationalen Verträgen, welche die Menschenrechte zum Inhalt haben. In der EMRK wird diese Bestimmung in Art. 14 getroffen. Verglichen mit anderen völkerrechtlichen Verträgen war die Anwendungsmöglichkeit dieses Artikels jedoch begrenzt, denn im Unterschied zu entsprechenden Bestimmungen anderer Verträge hatte er kein grundsätzliches Diskriminierungsverbot enthalten, sondern lediglich ein Verbot der Diskriminierung im Kontext der von der Konvention gewährten Grundrechte. Durch Art. 5 des 7. Protokolls wurde zwar die Gleichheit zwischen Eheleuten festgelegt, ein allgemeines Diskriminierungsverbot fehlte jedoch. Allerdings muss ergänzt werden, dass dies keineswegs unbeabsichtigt war. Durch eine straffe Bestimmung der einzelnen Rechte sollte die Justiziabilität der EMRK gewährleistet werden.
Seit den Sechzigerjahren des vorigen Jahrhunderts wurde versucht, ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot in einem Protokoll festzuschreiben. Dabei hatten neben der Parlamentarischen Versammlung vor allem die Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), das Leitungskomitee für Gleichheit zwischen Frauen und Männern (CDEG) und das Leitungskomitee für Menschenrechte (CDDH) großen Einfluss auf sein Entstehen. Seit 1990 erarbeiteten die ECRI und das CDEG Vorschläge, um das bestehende Diskriminierungsverbot auszuweiten, wobei das CDEG das Gros seiner Tätigkeit dem Grundrecht der Gleichheit von Männern und Frauen widmete, während die ECRI vor allem die rassistisch begründete Diskriminierung behandelte. In weiterer Folge gab das Ministerkomitee dem Leitungskomitee für Menschenrechte den Auftrag, einen Bericht über Neuerungsmöglichkeiten des Art. 14 auszuarbeiten, auf dessen Grundlage das Ministerkomitee auf seiner 622. Sitzung vom 10. bis 11. März 1998 dem CDDH die Aufgabe erteilte, einen Protokollentwurf zu erarbeiten. Der Entwurf sah nun ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot vor. Das neue Protokoll hob die bisherige Beschränkung auf und legte fest, dass niemand, unter keinerlei Vorwand, von einer öffentlichen Behörde diskriminiert werden dürfe.
Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner 715. Sitzung am 26. Juni 2000 und legte es am 4. November 2000 in Rom zur Unterzeichnung auf. Es trat am 1. April 2005 allgemein in Kraft. Deutschland, Liechtenstein und Österreich haben es unterzeichnet, aber bisher noch nicht ratifiziert. Die Schweiz hat es bisher nicht unterzeichnet.
13. Protokoll vom 3. Mai 2002
Obwohl bereits durch das 6. Protokoll die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft wurde, entwickelte sich national wie international der Trend zu einer weiteren Zurückdrängung der Todesstrafe, auch in Kriegszeiten. Die Parlamentarische Versammlung entwickelte etwa die Angewohnheit, sich von Staaten, die dem Europarat beitreten wollten, eine Eliminierung der Todesstrafe aus ihren nationalen Rechtsordnungen garantieren zu lassen.
Für die weitere Entwicklung hin zu einer generellen Abschaffung der Todesstrafe waren sowohl der zweite Gipfel der Staatsoberhäupter und Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarats, der im Oktober 1997 stattgefunden hatte, als auch die Europäische Ministerkonferenz über Menschenrechte, die vom 3. bis 4. November 2000 in Rom abgehalten wurde, besonders bedeutsam. Hatte das Ministerkomitee die Ausarbeitung eines Protokolls anfangs noch abgelehnt, konnte ein von Schweden vorgebrachter Entwurf das Komitee umstimmen, so dass es auf seiner Sitzung von 10. bis 11. Januar 2001 das CDDH zur Ausarbeitung eines Entwurfs anwies.
Das Protokoll geht nun einen Schritt weiter als Protokoll Nr. 6 und untersagt die Todesstrafe in allen Fällen, auch bei Straftaten, die zu Kriegszeiten oder bei drohender Kriegsgefahr begangen wurden. Hinsichtlich des Protokolls sind, wie auch schon in Protokoll Nr. 6, keinerlei Abweichungen oder Vorbehalte erlaubt. Das Protokoll wurde am 3. Mai 2002 in Vilnius zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Österreich ratifizierte es 2005. Armenien hat dieses Protokoll zwar unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert. Aserbaidschan und Russland haben das Protokoll bisher nicht unterzeichnet.
Zusätzliche Protokolle, verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend
Neun der bislang fünfzehn Protokolle änderten oder ergänzten verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend die zur Durchsetzung der Konvention vorgesehenen Organe. In der geschichtlichen Fortbildung der Konvention lassen sich besonders zwei Entwicklungsstränge sehr schön verfolgen, die sich mit Inkrafttreten des 11. Protokolls vereinten. Der eine davon betrifft die Erweiterung der Konvention um neue Signatarstaaten und die damit einhergehende stetig wachsende Arbeitsbelastung, welche es mehrmals nötig machte, das Beschwerdesystem zu reformieren. Der andere betrifft das Recht des Individuums, sich direkt an den EGMR zu wenden. Denn von den Organen, welche die EMRK vorsah, sollte anfangs die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) für Individualbeschwerden zuständig sein. Diese hatte jedoch keine rechtsprechende Funktion, sondern war ausschließlich als Untersuchungs- und Vermittlungsorgan konzipiert. An den EGMR direkt konnten sich nur die Kommission und die Signatarstaaten wenden. Der Einzelne musste mit seinem Individualbeschwerderecht den Umweg über die EKMR nehmen. Zwar stellt dies einerseits eine beispiellose völkerrechtliche Neuerung dar, andererseits war diese Kompetenzallokation bloß ein Kompromiss, bedenkt man, dass bereits im Europakongress ein Gerichtshof mit Individualbeschwerdemöglichkeit errichtet wurde. Zu Beginn der 1990er Jahre wurde immerhin ein erster Schritt in Richtung eines echten Individualbeschwerderechts gesetzt. Der Europarat und mit ihm die EMRK entwickelten sich, anfangs noch als „eigenartig konstruiert“ bezeichnet, zu einem anerkannten Schutzinstrument für Menschenrechte. Sie hat auch jenen bedeutsamen Beitrag hin zur Integration Europas geleistet, den bereits der Europakongress zum Ziel hatte. Recht bald entschied man sich dazu, die Stellung des EGMR zu verbessern, und es wurde eine erste Reform des Kontrollsystems nötig. Die Zahl der Signatarstaaten nahm dabei mit der Zeit beständig zu. So unterzeichneten in den 1960er Jahren zwei neue Staaten die Konvention, wodurch am ursprünglichen Rotationssystem der Richterposten nicht mehr festgehalten werden konnte. Die EMRK erfreute sich im damaligen Europa bereits wachsender Akzeptanz; so auch in Österreich, nachdem der Bundesverfassungsgesetzgeber 1964 den Verfassungsrang der EMRK ex tunc festgestellt hatte. In den 1970er und 1980er Jahren paraphierten neuerlich sechs Staaten die Konvention. Wegen der vor allem in den alten Mitgliedstaaten wachsenden Bekanntheit und Beliebtheit der Individualbeschwerde und der zusätzlichen Beschwerden aus den jüngeren Vertragsstaaten konnte die anfallende Arbeit von den Organen nur mehr schleppend erledigt werden. Eine Reform des Beschwerdesystems brachte für einige Zeit Abhilfe. Damit die Kontrollorgane schneller zu Entscheidungen gelangen konnten, beschloss man auch die bis dahin nötige Zweidrittelmehrheit durch eine einfache Mehrheit zu ersetzen. In den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts erkannte man, dass die getätigten Reformen nicht ausreichen würden. Das Beschwerdesystem wurde neuerlich, diesmal grundlegend reformiert und gleichzeitig – hier laufen die beiden Entwicklungen zusammen – ein echtes Individualbeschwerderecht vor dem EGMR geschaffen.
2. Protokoll vom 6. Mai 1963
Wie jeder Kontrakt bedarf auch die EMRK der Interpretation, um an ihren Regelungsinhalt zu gelangen. War es schon schwierig genug gewesen, den Gerichtshof entgegen vielen ablehnenden Stimmen überhaupt (mit minimaler Kompetenz) einzuführen, so hatte man dem Gerichtshof bisher nicht das Recht zugesprochen, diese wichtige Aufgabe wahrzunehmen. Am 22. Januar 1960 empfahl jedoch die Beratende Versammlung des Europarats, dass dem EGMR die Kompetenz eingeräumt werden sollte, über die korrekte Auslegung der Konvention zu entscheiden. Das am 20. September 1960 vom Ministerkomitee eingeschaltete Expertenkomitee kam zum Ergebnis, dass eine solche Kompetenzerweiterung grundsätzlich empfehlenswert sei. In der weiteren Folge wurde ein Protokollentwurf im Zusammenwirken von Beratender Versammlung, Experten- und Ministerkomitee erarbeitet, der den Vorschlag der Beratenden Versammlung etwas abschwächte. Einerseits sollte der Gerichtshof weder Fragen behandeln dürfen, die über die bloße Auslegung des Konventionstextes hinausgingen, noch solche, die dazu neigen könnten, die Substanz der Konvention zu ändern. Andererseits sollten keine Fragen berührt werden, in welche die Politik miteinbezogen werden müsse. Das Protokoll wurde am 6. Mai 1963 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 21. September 1970 allgemein in Kraft. Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert. Seit dem Inkrafttreten des 11. Protokolls am 1. November 1998 ist es jedoch gegenstandslos.
3. Protokoll vom 6. Mai 1963
Bereits in den 1960er Jahren erkannte man, dass das Kontrollsystem der EMRK zu schwerfällig war. Die EKMR hatte zu diesem Problem Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet, welche sie dem Ministerkomitee übermittelte. Zum einen sollte eine siebenköpfige Unterkommission gebildet werden, die mit den beiden Aufgaben der Beschwerdeprüfung und dem Herbeiführen gütlicher Einigungen betraut werden sollte. Zum anderen sollten Beschwerden, denen bereits stattgegeben wurde, durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden können, wenn nachträglich festgestellt wurde, dass ein Unzulässigkeitsgrund vorlag. Darüber hinaus schlug die Kommission vor, Einzelpersonen Rechtshilfe zu gewähren, wenn sich herausstellte, dass eine Beschwerde begründet war, außerdem, dass die Kommission, im Fall von Meineid seitens von Zeugen oder Experten, Maßnahmen in Richtung einer Ahndung ergreifen solle. Die Vorschläge wurden vom Expertenkomitee von 1. bis 7. Juni und 22. bis 27. Oktober 1962 unter dem Vorsitz von Ugo Caldarera beraten und auf der letzten Sitzung im Oktober in Form eines Protokollentwurfs festgehalten; allerdings fanden darin nur die ersten beiden Vorschläge des Komitees Niederschlag. Das Protokoll wurde am 6. Mai 1963 in Straßburg unterzeichnet und trat gemeinsam mit Protokoll Nr. 2 am 21. September 1970 in Kraft. Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert. Seit dem Inkrafttreten des 11. Protokolls ist es jedoch gegenstandslos.
5. Protokoll vom 20. Januar 1966
Das damalige Rotationssystem des Gerichtshofs und der Kommission sah vor, dass jeweils die Hälfte der Mitglieder der EMRK und ein Drittel der Mitglieder des EGMR alle drei Jahre neu zu wählen waren. Indem aber zwischen den Wahlperioden neue Staaten, etwa 1961 Zypern oder 1966 Malta, die EMRK unterzeichneten und damit neue Abgeordnete dem Gerichtshof und der Kommission beitraten, konnte dieses System nicht mehr eingehalten werden. Dadurch wurden beispielsweise 1965 vier Richter des EGMR neu gewählt, während es 1968 sieben waren.
Um diese Unzulänglichkeit der alten Regelung zu überwinden, beauftragte das Ministerkomitee das Expertenkomitee für Menschenrechte, eine neue Regelung auszuarbeiten. Das Ergebnis befürworteten in der Folge sowohl der Gerichtshof als auch die Kommission. Das Expertenkomitee beschloss daraufhin auf seiner 11. Sitzung vom 6. bis 10. Oktober, eine Empfehlung an das Ministerkomitee mit den ausgearbeiteten Vorschlägen abzugeben.
Das 5. Protokoll änderte einige Bestimmungen betreffend die Amtsdauer der Mitglieder der EKMR und des EGMR. Die hauptsächliche Neuerung bestand darin, dass das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen konnte, dass die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht sechs Jahre betragen sollte, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als neun, noch kürzer als drei Jahre sein durfte. Durch die Änderungen war ein funktionierendes Wechselsystem wieder gewährleistet.
Das Protokoll wurde am 20. Januar 1966 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 20. Dezember 1971 allgemein in Kraft. Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert. Seit dem Inkrafttreten des 11. Protokolls ist es jedoch gegenstandslos.
8. Protokoll vom 19. März 1985
Am 27. April 1978 erklärte das Ministerkomitee des Europarats es in einem Bericht für äußerst wichtig, ein wirkungsvolles Kontrollsystem zu schaffen, um die Umsetzung der Verpflichtungen kontrollieren zu können, welche die Vertragsstaaten mit der Unterzeichnung der EMRK auf sich genommen hatten. Im Jahr 1980 stellte die EKMR zwar fest, dass deren Rechtsprechung und jene des EGMR im Begriff waren, in die Rolle einer gemeineuropäischen Verfassungsgerichtsbarkeit hineinzuwachsen, dass diese Entwicklung jedoch viel Zeit brauchen werde, dafür aber einen wesentlichen Schritt hin zu einer europäischen Einigung darstelle. Allerdings hatte die Arbeitsbelastung der Organe der EMRK ein Niveau erreicht, das sowohl die Signatarstaaten als auch die belasteten Stellen selbst ernstlich daran zweifeln ließ, dass sie dem Arbeitsanfall in Zukunft noch gewachsen sein würden. Der Abgeordnete Muheim wies die Parlamentarische Versammlung in seinem Bericht darauf hin und bemängelte vor allem die besondere Länge des Verfahrens vor der EKMR. Die PV empfahl auf der Grundlage dieses Berichts zur Beschleunigung des Verfahrens die Ausarbeitung eines Protokolls, das unter anderem eine Teilung der EKMR in Senate zur Behandlung von Individualbeschwerden ermöglichen sollte. Auch die am 19. und 20. März 1985 in Wien abgehaltene Europäische Ministerkonferenz für Menschenrechte, auf der erstmals von politischer Ebene die Frage nach einer Zusammenlegung von Kommission und Gerichtshof aufgeworfen wurde, befasste sich mit diesem Thema. Die PV bezog sich in ihrer Empfehlung ausdrücklich auf die Vorschläge der Konferenz. In der Folge arbeitete das Leitungskomitee für Menschenrechte (CDDH) und das diesem untergeordnete Expertenkomitee zur Verbesserung des Verfahrens nach der EMRK (DH-PR) einen Entwurf des Protokolls aus, wobei das Leitungskomitee den Endentwurf verfasste.
Mit dem 8. Protokoll erhielt die EKMR die Kompetenz, eigene Kammern bestehend aus mindestens sieben Mitgliedern, einzurichten, um Individualbeschwerden zu überprüfen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können, oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen. Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner 379. Sitzung vom 17. bis 25. Januar 1985. Es wurde am 19. März 1985 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Januar 1990 allgemein in Kraft. Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert. Seit dem Inkrafttreten des 11. Protokolls ist es jedoch gegenstandslos.
9. Protokoll vom 6. November 1990
Schon im Europakongress im Mai 1948 bestand Einigkeit darüber, dass einem dazu berechtigten Individuum der Zugang zum geplanten Gerichtshof zu gewähren ist. Dieser Vorschlag hatte auch im EMRK-Entwurf des Internationalen Rechtsausschusses Niederschlag gefunden, wurde jedoch in den Diskussionen der Mitgliedstaaten wieder verworfen. Argumentiert wurde vage mit der Begründung, dass „die Interessen des Individuums immer entweder durch die Kommission oder durch den Vertragsstaat geschützt würden“. Erst nach langem Verhandeln wurde ein Kompromiss zur Frage der Individualbeschwerde geschlossen. Die EKMR nahm am 18. Mai 1959 ihre Arbeit auf.
Die Diskussion um die Individualbeschwerde wurde 1972 durch das Expertenkomitee zur Weiterentwicklung der Menschenrechte wiederbelebt. Sowohl der EGMR als auch die EKMR, die vom Komitee zur Beratung dieser Frage aufgefordert worden waren, sprachen sich 1974 entschieden für die Möglichkeit des Individuums aus, direkt den EGMR anzurufen. Daraufhin erarbeitete ein Sachverständigenausschuss einen vom Ministerkomitee in Auftrag gegebenen kurz- und mittelfristig angelegten Arbeitsplan zur Umsetzung des geforderten Rechts auf Individualbeschwerde. Im Dezember 1976 beschloss der Ausschuss eine Reihe von Empfehlungen, die sowohl dem Ministerkomitee als auch dem EGMR übermittelt wurden, welche aber die Entscheidung hinsichtlich des Zugangs von Einzelpersonen noch offenließen. Der Präsident des EGMR begrüßte jedenfalls den Entwurf und versicherte seine Zustimmung zu den getroffenen Vorschlägen. Das Leitungskomitee für Menschenrechte übernahm die Arbeiten, inter alia auch den mittelfristigen Arbeitsplan, und hielt fest, dass dem Einzelnen der Zugang zum EGMR erst ermöglicht werden sollte, wenn die nationalen Regierungen dies mehrheitlich akzeptierten. Weiter stellte das Komitee fest, dass diese Mehrheit zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben war, und legte die Frage der Individualbeschwerde vorerst zurück. Erst 1985, auf der Ministerkonferenz über Menschenrechte, die von 19. bis 20. März in Wien abgehalten wurde, kam es zu neuerlichen Diskussionen über das Individualbeschwerderecht. In weiterer Folge wurde die Frage auch von der Colombo Commission aufgegriffen und beraten. Die Endfassung des Protokolls wurde vom CDDH ausgearbeitet und dem Ministerkomitee übermittelt, welches das Protokoll auf seiner 446. Sitzung am 23. Oktober 1990 beschloss.
Die Endfassung des Protokolls sah vor, dass sich der Einzelne mit seiner Beschwerde direkt an den EGMR richten konnte, sofern ein Bericht der EKMR das Begehren des Betroffenen zum Gegenstand hatte. Das 9. Protokoll wurde am 6. November 1990 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Oktober 1994 in Kraft. Es wurde durch Deutschland, Österreich und der Schweiz unterzeichnet und ratifiziert. Seit dem Inkrafttreten des 11. Protokolls ist es jedoch gegenstandslos.
10. Protokoll vom 25. März 1992
Bisher mussten Entscheidungen der jeweiligen Kontrollorgane der EMRK, also Kommission, Gerichtshof und Ministerkomitee, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. In manchen Fällen führte dies zu dem Problem, dass gar keine Entscheidung getroffen werden konnte. Bereits im Juli 1982, auf der 8. Sitzung der DH-PR, wurde der Vorschlag geäußert, die zur Beschlussfassung nötige Zweidrittelmehrheit auf eine einfache Mehrheit zu reduzieren. 1985 wurde diese Idee auf der ersten Ministerkonferenz über Menschenrechte, die in Wien abgehalten wurde, wieder aufgegriffen und in weiterer Folge im Rahmen der DH-PR bis September 1991 ein Entwurf des Protokolls erarbeitet, das auch der CDDH befürwortete.
Das 10. Protokoll setzte nun die erwähnte Zweidrittelmehrheit auf einfache Mehrheit für den Fall herab, dass das Ministerkomitee zur Beschlussfassung über einen Konventionsverstoß herangezogen wurde, der nicht an den EGMR weitergegeben wurde. Das Protokoll wurde am 25. März 1992 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt, trat in der Folge aber nicht mehr in Kraft.
11. Protokoll vom 11. Mai 1994
Obwohl sich die Produktivität der EKMR beständig verbesserte, konnte die Kommission nicht mit der ebenfalls wachsenden Anzahl an eingebrachten Beschwerden mithalten. Wandte sich ein Beschwerdeführer etwa wegen zu langer Verfahrensdauer an die Konventionsorgane, musste er damit rechnen, dass seine Beschwerde erst eineinhalb Jahre nach Erhebung einer ersten Prüfung durch die Kommission unterzogen wurde. Die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem EGMR betrug 1993 fünf Jahre und acht Monate; neben der wachsenden Anzahl an Verfahren war dies vor allem durch die Zunahme komplexer Streitverfahren bedingt.
Ein Reformvorschlag, der nun erforderlich erschien, war bereits während der Ausarbeitung des 8. Protokolls diskutiert worden, nämlich die Zusammenlegung von Gerichtshof und Kommission. Zwar wurde diese Idee innerhalb des DH-PR bzw. des CDDH seither immer wieder beleuchtet, fand aber lange Zeit keine Mehrheit. Dies änderte sich 1990 mit dem Zusammenfall des Ostblocks. Man erwartete den Beitritt neuer Reformstaaten, wodurch eine Neuerung des Kontrollmechanismus zum Schutz der Grundrechte vordringlich erschien. Im November 1991, auf seiner 89. Sitzung, stellte auch das Ministerkomitee fest, dass absolute Priorität auf eine Verbesserung der Kontrollmechanismen der EMRK gelegt werden müsse. In der Folge kristallisierten sich zwei Reformmodelle heraus; einerseits das sog. „Single Court“-Modell, das, u. a. von Österreich unterstützt, den Gerichtshof als einziges Kontrollorgan vorsah, und andererseits das Niederländisch-Schwedische Modell, das sich aber nicht durchsetzen konnte.
Das 11. Protokoll erneuerte den Rechtsschutz innerhalb der EMRK völlig, so dass seitdem von einem gerichtsförmig ausgestalteten Kontrollmechanismus der Konventionsstaaten gesprochen werden kann. Seither wird die Rechtsprechung innerhalb der Konvention nur noch durch den EGMR, als neuen ständigen Gerichtshof, gewährleistet. Die eingebrachte Individualbeschwerde wird nur noch der Vorprüfung eines Richterausschusses des EGMR unterzogen, um offensichtlich unzulässige Beschwerden auszusondern. Die Richter üben ihre Funktion nunmehr hauptberuflich und ganzjährig aus. Seit dem Inkrafttreten des Protokolls ist die Gerichtsbarkeit des EGMR für alle Signatarstaaten obligatorisch.
Das Protokoll wurde am 11. Mai 1994 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. November 1998 allgemein in Kraft. Es wurde von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert.
14. Protokoll vom 13. Mai 2004
Obwohl 1998 das 11. Protokoll in Kraft getreten war, welches das Rechtsschutzsystem der Konvention mit dem Ziel umfassend reformierte, den EGMR auf Jahre hinweg handlungsfähig zu halten, kamen seit der Jahrtausendwende alarmierende Signale von Vertretern des EGMR. Dies lässt sich u. a. darauf zurückführen, dass die „Filterfunktion“, die ehemals der EKMR zukam, nun auf den EGMR übergegangen war, womit aber ein wesentliches Quantum der Arbeitszeit der Richter des EGMR mit der Zulässigkeitsprüfung der Beschwerden gebunden war.
Das 14. Protokoll sah vor, dass die EU nunmehr beitreten konnten. Eine weitere Neuerung stellt die Einführung eines neuen Unzulässigkeitstatbestandes dar, um in noch größerem Ausmaß als bisher Individualbeschwerden a limine zurückzuweisen. Die Einführung von Einzelrichter-Entscheidungen soll einerseits die Verfahrensdauer reduzieren und andererseits die Bewältigung aller Beschwerden sichern.
Damit das Protokoll in Kraft treten konnte, mussten es alle Vertragsparteien ratifizieren (Art. 19 des Protokolls). Mit Beschluss vom 15. Januar 2010 stimmte die Staatsduma Russlands mit 392 von 450 Stimmen der Ratifizierung zu. Am 18. Februar 2010 wurde schließlich die russische Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Damit trat das 14. Protokoll am 1. Juni 2010 in Kraft.
(Behelfs-)Protokoll 14bis vom 27. Mai 2009
Um den Gerichtshof zu entlasten, bis das Protokoll Nr. 14 in Kraft trat, wurde das Protokoll Nr. 14bis aufgelegt. Es setzte für die es ratifizierenden Staaten zwei verfahrensrechtliche Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 um:
- Ein einziger Richter kann eindeutig unzulässige Beschwerden abweisen (bisher erfolgte dies durch einen Ausschuss von drei Richtern).
- Ausschüsse mit drei Richtern können Beschwerden für zulässig erklären und in offensichtlich begründeten Fällen und Wiederholungsfällen über die Begründetheit entscheiden, wenn bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt (bisher erfolgte dies durch eine Kammer mit sieben Richtern).
Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 14bis galten nur für Verfahren aus denjenigen Staaten, für die das Protokoll in Kraft getreten war. Auf Seiten des Gerichtshofs wurde mit einer Effizienzsteigerung von 20 bis 25 % gerechnet. Das Protokoll 14bis trat nach Artikel 9 des Protokolls am Tag des Inkrafttretens des Protokolls 14, somit am 1. Juni 2010, außer Kraft.
15. Protokoll vom 24. Juni 2013
Das fünfzehnte Protokoll (BGBl. 2014 II S. 1034, 1035) hat wiederum das Ziel, die Verfahrenseffizienz zu steigern. Folgende Regelungen wurden eingeführt:
- Das Subsidiaritätsprinzip wird deutlich herausgehoben. Beschwerden müssen daher auf nationaler Ebene zunächst erfolglos durchgefochten werden.
- Die Beschwerde muss innerhalb von vier (früher: sechs) Monaten nach der letztinstanzlichen nationalstaatlichen Entscheidung erhoben werden.
- Das Merkmal „beträchtlicher Nachteil“ (gemeint ist die Opfereigenschaft) wurde neu gefasst.
- Gegen die Zuweisung der Rechtssache an die Große Kammer durch eine Kammer kann kein Einspruch mehr erhoben werden.
- Das Höchstalter der Richter wird neu gefasst: Kandidaten dürfen am Tag der Übermittlung der Liste an die Parlamentarische Versammlung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das Protokoll trat am 1. August 2021 in Kraft.
16. Protokoll vom 2. Oktober 2013
Mit dem 16. Protokoll wird den obersten Gerichten der Vertragsparteien das Recht eingeräumt, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um ein Rechtsgutachten zur Auslegung oder Anwendung der EMRK und ihrer Protokolle nachzusuchen. Das Protokoll trat am 1. August 2018 in Kraft, nachdem es von zehn Signatarstaaten (Albanien, Armenien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Litauen, San Marino, Slowenien und der Ukraine) ratifiziert worden war. Die Schweiz, Deutschland und Österreich haben es nicht ratifiziert.
Siehe auch
- Europäische Datenschutzkonvention
Literatur
- Ed Bates: The Evolution of the European Convention on Human Rights. From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights. Oxford University Press, Oxford 2011, ISBN 978-0-19-920799-2.
- Jochen A. Frowein, Wolfgang Peukert: Europäische Menschenrechtskonvention. 3. Auflage. Engel, Kehl am Rhein 2009, ISBN 978-3-88357-145-4.
- Christoph Grabenwarter, Katharina Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention. 5. Auflage. Beck/Helbing Lichtenhahn/Manz, Wien/München/Basel/Wien 2011, ISBN 978-3-406-62764-4.
- Wolfram Karl (Hrsg.): Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Heymann, Köln/Berlin/Bonn/München 1994 ff (Loseblatt-Ergänzungswerk), ISBN 3-452-19935-5.
- Karpenstein / Mayer: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. EMRK-Kommentar, 3. Auflage. C.H. Beck, 2022, ISBN 978-3-7190-4104-5.
- Jens Meyer-Ladewig, Martin Nettesheim, Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 4. Auflage. Nomos/Manz/Helbing Lichtenhahn, Baden-Baden/Wien/Basel 2017, ISBN 978-3-8487-1076-8.
- Rainey, Wicks, Ovey: The European Convention on Human Rights. Oxford University Press, 2017, ISBN 978-0-19-876774-9.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Zur innerstaatlichen Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Deutschland, Frankreich, Italien und Russland, im Vereinigten Königreich und in der Türkei. (WD 2-3000-104/16) vom 12. Oktober 2016.
Weblinks
- Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (EMRK), deutsche Fassung (englische Fassung, französische Fassung; alle conventions.coe.int)
- Seite des Vertragsbüros des Europarats zur EMRK (deutsch)
- Homepage des Österreichischen Instituts für Menschenrechte: Informationen zur EMRK sowie Archiv deutscher Übersetzungen von Entscheidungen des EGMR
- Humanrights.ch: Übersicht zur EMRK
- Gudula Geuther: Von der schlafenden Schönheit zum Fundament Europas. In: dradio Hintergrund, 2. September 2013.
Einzelnachweise und Anmerkungen
- Details zum Vertrag-Nr.005. Europarat, abgerufen am 10. Juni 2022.
- 59 Abs. 1, Abs. 2 EMRK, vgl. Christoph Grabenwarter: „Rechtliche Rahmenbedingungen des Verhältnisses zwischen EU und Europarat aus der Perspektive des Europarates und die Rolle der Mitgliedstaaten“. In: ZaöRV 2014, S. 419–444 (439f.).
- EGMR McCann gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. September 1995, Serie A Nr. 324, § 161
- vgl. EGMR Yasa/Türkei, Urteil vom 2. September 1998, Rep. 1998-VI, § 100
- siehe auch: Auslegung von Artikel 3 der europäischen Menschenrechtskonvention.
- Artikel 6, Recht auf ein faires Verfahren emrk.at, abgerufen am 7. April 2019
- Urteil der IV. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455
- Karpenstein / Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK
- Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK
- Rainer Hofmann: Das Recht auf ein faires Verfahren Universität Frankfurt am Main, abgerufen am 7. April 2019
- Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 40; Valerius, in: Beck’scher OnlineKommentar zur StPO, Ed. 18, Stand: 24. März 2014, Art. 6 EMRK Rn. 5.
- vgl. EGMR, Daktaras v. Lithuania, Urteil vom 10. Oktober 2000, Nr. 42095/98.
- EGMR 25. März 1993 – 14307/88, Rn. 52 Kokkinakis/Griechenland
- Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), NOMOS-Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, N 5 zu Art. 7 EMRK.
- Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), NOMOS-Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, N 7 zu Art. 8 EMRK.
- Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), NOMOS-Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, N 28 ff. zu Art. 8 EMRK.
- Idem. N 54 f. zu Art. 8 EMRK
- EGMR vom 29. Juni 2006, Az. 54934/00 Gabriele Weber, Cesar Richard Savaria gegen Deutschland (Individualbeschwerde zum deutschen G 10-Gesetz).
- Entscheidung des EGMR (III. Sektion) vom 12. Januar 2016 (Beschwerde Nr. 48074/10) in der Sache Rodriguez Ravelo gegen Spanien mit Anmerkung von Franz Salditt
- EGMR-Beschluss – 10/05/07: Rechtssache Skugor gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76680/01 (französischer Volltext), Rn. 63.
- Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention: ein Studienbuch, 5. Aufl., 2012, S. 521 mit weiteren Nachweisen.
- EGMR Öztürk gegen Deutschland, Urteil vom 21. Februar 1984, Serie A Nr. 73
- EGMR Tyrer gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. April 1978 Serie A Nr. 26, § 31 ( vom 19. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 82 kB)
- Vgl. z. B. EGMR Salduz gegen Türkei, Urteil der Großen Kammer vom 27. November 2008, Nr. 36391/02, § 50
- Artico gegen Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A Nr. 37, § 33
- EGMR Papamichalopoulos u. a. gegen Griechenland, Urteil vom 24. Juni 1993, Serie A Nr. 260-B (PDF; 28 kB)
- EGMR 27122/14 (Spasov/Rumänien).
- Case of Spasov vs. Romania. In: Hudoc. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 16. Februar 2007, abgerufen am 4. Mai 2024 (englisch).
- LSVD ( vom 12. Oktober 2011 im Internet Archive)
- LSVD vgl. u. a. Urteil EGMR EGMR, Urt. v. 21. Dezember 1999 – 33290/96 (Fall Salgeiro da Silva Mouta v. Portugal)
- LSVD
- BGH in NJW 1993, S. 999f ( vom 3. August 2012 im Webarchiv archive.today)
- Anwalt-im-Netz
- LSVD vgl. u. a. EGMR, Urt. v. 30. Januar 1981 – 7525/76 (Fall Dudgeon v. Vereinigtes Königreich; Serie A Nr. 45; NJW 1984, 541; EuGRZ 1983, 488) ( vom 12. Oktober 2011 im Internet Archive)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Verfahrensordnung. Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 14. November 2016.
- Claudia Kornmeier: Neues Gutachten-Verfahren beim EGMR: Vorlage light. Legal Tribune Online, 17. April 2018.
- Full list. Abgerufen am 6. Dezember 2021 (britisches Englisch).
- vgl. Zur innerstaatlichen Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Deutschland, Frankreich, Italien und Russland, im Vereinigten Königreich und in der Türkei. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 12. Oktober 2016.
- Patrick Kinsch: Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK. HWB-EuP 2009, abgerufen am 10. Juni 2022.
- BGBl. 2002 II S. 1054.
- BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, Az. 2 BvR 589/79, Rn. 39, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427 = MDR 1987, 815 = NStZ 1987, 421 = StV 1987, 325: „Auch Gesetze (…) sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag“
- Germany – Department for the Execution of Judgments of the European Court of Human Rights. Abgerufen am 9. Januar 2025.
- BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 – EGMR-Entscheidungen.
- Vgl. die Aussage von Wildhaber in: Karl Otto Sattler: Machtkampf der roten und blauschwarzen Robenträger aus Karlsruhe und Luxemburg. Bundesverfassungsgericht contra Europarats-Gerichtshof. In: Das Parlament. Nr. 52–53, 20. Dezember 2004.
- Vgl. das zugrunde liegende Urteil Pakelli ./. Deutschland, Urteil vom 25. April 1983, Nr. 8398/78; deutsche Übersetzung in EGMR-E 2, 271 (PDF; 109 kB).
- HFR 12/2006 Gertrude Lübbe-Wolff, ECtHR and national jurisdiction – The Görgülü Case Rn. 32.
- HFR 12/2006 Gertrude Lübbe-Wolff, ECtHR and national jurisdiction – The Görgülü Case Rn. 16.
- Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2012, I R 66/09
- BFH, Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. I R 4/13, Volltext.
- BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – BvL 1/12, Volltext.
- BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2014, Az. 2 C 1.13, Volltext.
- Verfassung des Landes Brandenburg. Bravors.brandenburg.de, abgerufen am 14. Juni 2015.
- BMJ Individualbeschwerde Nr. 319/08
- Juraexam.info Verpflichtender Sexualkundeunterricht ist... von Stephan Pötters
- BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977, Az. 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75, BVerfGE 47, 46 - Sexualkundeunterricht.
- Bundesverfassungsgesetz vom 4. März 1964, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden, BGBl. Nr. 59/1964
- VfGH 14. März 2012, U 466/11, U 1836/11
- Judgement: Case of Eisenstecken v. Austria. In: Hudoc. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 3. Oktober 2000, abgerufen am 4. Mai 2024 (englisch).
- EGMR-Rundschreiben. In: Bundeskanzleramt. Bundeskanzleramt Österreich, abgerufen am 4. Mai 2024.
- Egbert Myjer: Dutch Interpretation of the European Convention: A Double System?, Festschrift Wiarda, 1988, 421 ff.
- BGE 125 II 417 E. 4d; BGE 148 II 168 E. 5.2 S. 178.
- BGE 139 I 16 E. 5.1; Giusep Nay: Vorrang Völkerrecht: kein obiter dictum, kein Meinungsaustausch. In: Jusletter 18. April 2016
- Walter Haller, Ulrich Häfelin, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Schulthess, Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8, S. 624 f.
- Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2010 vom 5. November 2010 E. 1.4: «Auf die diversen Feststellungsbegehren ist mangels rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Durchsetzung dieser Begehren steht der Beschwerdeführerin als wirksamer Rechtsbehelf im Sinn von Art. 13 EMRK die Klage nach Art. 429a ZGB offen, die ihr einen Anspruch auf Schadenersatz und bei entsprechender Schwere der Verletzung auf Genugtuung verleiht.»
- Liechtenstein ist am 23. November 1978 als 22. Mitglied im Europarat aufgenommen worden.
- StGH 1997/19, LES 1998, 269 [272 Erw. 2.1]
- Vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [28 Erw. 6.1]
- LGBl. 1982/60
- Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999 (PDF; 8 kB).
- Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999 ( vom 10. April 2014 im Internet Archive), unautorisierte Übersetzung
- Karfreitagsabkommen. S. 18.
- Anushka Asthana und Rowena Mason: „UK must leave European convention on human rights, says Theresa May“ The Guardian vom 25. April 2016 Original Zitat: “The ECHR can bind the hands of parliament, adds nothing to our prosperity, makes us less secure by preventing the deportation of dangerous foreign nationals – and does nothing to change the attitudes of governments like Russia’s when it comes to human rights,”
- Peter Dominiczak und Robert Mendick: „Theresa May vows to protect troops from 'legal witch hunt' by opting out of European human rights rules“ Telegraph vom 4. Oktober 2016
- Daniel Boffey: Boris Johnson set for compromise on Human Rights Act – EU sources. In: The Guardian. 7. Oktober 2020.
- Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich 2019. In: ABl. CI Nr. 384, 12. November 2019, S. 178. Teil I: Einleitende Bestimmungen. I. Grundlage der Zusammenarbeit. A. Zentrale Werte und Rechte, Nr. 6 und 7.
- Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. In: ABl. CI 384, 12. November 2019, S. 1.
- Generalanwalt Collins: Britische Staatsangehörige, die die Vorteile der Unionsbürgerschaft genossen haben, können diese Vorteile nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht behalten. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-673/20. Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union, 24. Februar 2022.
- vgl. Mariusz Maciejewski, Udo Bux: Die Unionsbürger und ihre Rechte. Europäisches Parlament, Oktober 2021.
- EuGH, Urteil vom 9. Juni 2022, Rs. C-673/20.
- EuGH zu den Folgen des Brexits: Briten haben in der EU kein Wahlrecht mehr. Legal Tribune Online, 9. Juni 2022.
- How might Brexit affect human rights in the UK? House of Commons Library, 17. Dezember 2019 (englisch).
- tagesschau.de: Russland endgültig aus Europarat ausgeschlossen. Abgerufen am 21. März 2022.
- Alexander Bezborodov: Verfassungsgericht gegen EU-Gerichtshof für Menschenrechte ( vom 9. August 2017 im Internet Archive) Russland aktuell 35-2015, S. 9 f.
- Urteil: Russische Verfassung steht über EU-Menschenrecht, RBTH, 16. Juli 2015
- Überprüfung der Vollstreckung von Entscheidungen des EuGMR durch das russische Verfassungsgericht ( des vom 29. März 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Institut für Recht, Wirtschaft und Handel im Ostseeraum e. V., 16. Dezember 2016
- Duma erlaubt Missachtung internationaler Urteile Kleine Zeitung, 1. Dezember 2015
- „Art. 6 Abs. 2 EUV: Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.“
- Zuvor lautete Artikel 6 (ex F) des Vertrags über die Europäische Union, dass die Union die EMRK achtet.
- CASE OF BOSPHORUS HAVA YOLLARI TURİZM VE TİCARET ANONİM ŞİRKETİ v. IRELAND. In: HUDOC database. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 30. Juni 2005, abgerufen am 7. Mai 2009 (englisch, Application no. 45036/98): „156. If such equivalent protection is considered to be provided by the organisation, the presumption will be that a State has not departed from the requirements of the Convention when it does no more than implement legal obligations flowing from its membership of the organisation.
However, any such presumption can be rebutted if, in the circumstances of a particular case, it is considered that the protection of Convention rights was manifestly deficient. In such cases, the interest of international cooperation would be outweighed by the Convention's role as a “constitutional instrument of European public order” in the field of human rights (see Loizidou v. Turkey (preliminary objections), judgment of 23 March 1995, Series A no. 310, S. 27–28, § 75).
157. It remains the case that a State would be fully responsible under the Convention for all acts falling outside its strict international legal obligations.[…]“ - Julia Spiekermann: Die Folgen des Beitritts der EU zur EMRK für das Verhältnis des EuGH zum EGMR und den damit einhergehenden Individualrechtsschutz (= Schriftenreihe des Zentrums für Europäische Rechtspolitik. Band 65). Nomos, 2013, ISBN 978-3-8487-0650-1.
- Europäische Kommission schlägt Verhandlungsrichtlinien für den Beitritt der Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor – Häufig gestellte Fragen
- Giampiero Buonomo: Per l'ibridazione delle corti europee. In: Diritto pubblico europeo rassegna online. Februar 2017.
- EuGH (Plenum) 18. Dezember 2014 Gutachten 2//13
- Entwurf eines Protokolls. Rat der Europäischen Union (Justiz und Inneres) 7. und 8. Juni 2021. (PDF) In: 9630/21, PV CONS 13, JAI 697, COMIX 318. Rat der Europäischen Union, consilium.europa.eu, 19. Juli 2021, abgerufen am 3. August 2021. Abschnitt 9.
- Aus gewählte Dokumente zu den Verfassungsentwürfen von 1923–2000. (PDF) Anton Schaefer, abgerufen am 1. April 2019.
- Karl Josef Partsch: Die Entstehung der europäischen Menschenrechtskonvention. (PDF; 3,2 MB) In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Band 15 1953/1954, S. 654, abgefragt am 18. Oktober 2010.
- Zusatzprotokoll (1. Protokoll)
- Protokoll Nr. 4
- Protokoll Nr. 6
- Protokoll Nr. 7
- Protokoll Nr. 12
- Protokoll Nr. 13
- Protokoll Nr. 2
- Protokoll Nr. 3
- Protokoll Nr. 5
- Protokoll Nr. 8
- Protokoll Nr. 9
- Protokoll Nr. 10
- Protokoll Nr. 11
- Pressemitteilung – 032(2010): Russische Zustimmung zu Protokoll Nr. 14 – eine Verpflichtung für Europa
- Generalsekretär begrüßt bevorstehendes Inkrafttreten von Protokoll Nr. 14
- Protokoll Nr. 14
- Protokoll Nr. 14bis
- Full list. Abgerufen am 6. Dezember 2021 (britisches Englisch).
- Press Release ECHR 276 (2018): Entry into force of Protocol No. 16 to the European Convention on Human Rights. (PDF; 103 kB) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 8. Januar 2018, abgerufen am 29. August 2018 (englisch).
- Full list - Treaty Office - www.coe.int. Archiviert vom 11. November 2024; abgerufen am 16. Juni 2025 (britisches Englisch). am
Autor: www.NiNa.Az
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Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein volkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedern des Europarats der einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten Konvention Nr 005 des Europarats enthalt Uber seine Einhaltung wacht der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR in Strassburg Alle 46 Mitgliedstaaten des Europarates einschliesslich der 27 Mitgliedstaaten der Europaischen Union sind Vertragsstaaten der Europaischen Menschenrechtskonvention Konvention zum Schutze der Menschenrechte und GrundfreiheitenKurztitel Europaische Menschenrechtskonvention nicht amtl Titel engl Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental FreedomsAbkurzung EMRK nicht amtl Datum 4 Nov 1950Inkrafttreten Deutschland 3 Sep 1953 BGBl 1954 II S 14 Schweiz AS 1974 2151Fundstelle Deutschland BGBl 1952 II S 685 ber 953 Neubek BGBl 2002 II S 1054 1055 Osterreich BGBl Nr 210 1958 Verfassungsrang BGBl Nr 59 1964 Schweiz SR 0 101Vertragstyp multinationalRechtsmaterie MenschenrechteUnterzeichnung 46 11 Jan 2023 Ratifikation 46 11 Jan 2023 Deutschland Ratifikation 5 Dez 1952Liechtenstein Ratifikation 8 Sep 1982Osterreich Ratifikation 3 Sep 1958Schweiz Ratifikation 28 Nov 1974Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Unterzeichner der EMRK Stand Marz 2022 Inkrafttreten und Ratifikation der KonventionDie Konvention mit der SEV Nr 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet am 4 November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3 September 1953 allgemein in Kraft Volkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und franzosische Sprachfassung nicht hingegen die zwischen Deutschland Osterreich Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats sowie von der Europaischen Union unterzeichnet werden Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung fur Staaten entwickelt die dem Europarat angehoren mochten Daher haben alle Mitgliedstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft Struktur und Inhalt der KonventionGliederung Die Konvention ist in drei Abschnitte gegliedert die wiederum in Artikel untergliedert sind Der I Abschnitt Rechte und Freiheiten Art 2 18 enthalt die einzelnen durch die Konvention geschutzten Menschenrechte Darunter befinden sich grundsatzlich die klassischen Freiheitsrechte sie wurden aber nicht nach theoretischen Gesichtspunkten sondern nach praktischen Uberlegungen gewahlt Dies spiegelt auch die Tatsache wider dass neben den klassischen Freiheitsrechten auch teilweise wirtschaftliche kulturelle und politische Rechte in der Konvention bzw in den sie erganzenden Protokollen ihren Niederschlag gefunden haben Andererseits fehlen aber auch Freiheitsrechte wie z B die Berufsfreiheit die in den Verfassungen vieler europaischer Staaten verburgt ist Der II Abschnitt Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte Art 19 51 enthalt die Regelungen uber die Zusammensetzung und Befugnisse des Gerichtshofs Der III Abschnitt enthalt Verschiedene Bestimmungen Art 52 59 Nach Art 53 ist die Konvention nicht so auszulegen als beschranke oder beeintrachtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten die in den Gesetzen einer der Vertragsparteien oder in einer anderen Ubereinkunft deren Vertragspartei sie ist anerkannt werden Die EMRK gibt damit lediglich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes vor der von Vertragsstaaten erweitert werden darf Rechte und Freiheiten Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Art 1 verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention gewahrten Rechte und Freiheiten zu gewahren Die Verantwortung des jeweiligen Staates ist demnach nicht auf sein Staatsgebiet beschrankt Des Weiteren kommt es grundsatzlich nicht darauf an ob die betreffende Person Staatsangehoriger des betreffenden Staates ist oder nicht Die Verpflichtung nach Artikel 1 richtet sich an alle staatlichen Institutionen also neben der Exekutive auch an die Gesetzgebung und die Rechtsprechung Artikel 2 Recht auf Leben Art 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Totung Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichen Todesstrafe durch das 6 bzw 13 Protokoll zur EMRK hat diese Einschrankung aber kaum noch Bedeutung Unter bestimmten Bedingungen z B bei Festnahmen oder der rechtmassigen Niederschlagung eines Aufstands ist jedoch nach Art 2 Abs 2 auch eine todliche Gewaltanwendung erlaubt Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art 2 den Staat wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates oder auch sonst zu Tode gekommen ist Artikel 3 Verbot der Folter Art 3 enthalt eines der Kerngrundrechte der Konvention Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden Die Verbote nach Art 3 sind nach Art 15 der Konvention notstandsfest Das bedeutet selbst im Falle einer Bedrohung fur das Leben der Nation durch einen Krieg oder einen anderen offentlichen Notstand gilt das Verbot Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit Art 4 verbietet es eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten Abs 1 Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs oder Pflichtarbeit Abs 2 Nicht als Zwangs oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zahlen allerdings z B Arbeitspflichten im Strafvollzug im Wehr und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfallen Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit Art 5 gewahrleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit Er enthalt in Abs 1 einen abschliessenden Katalog von Umstanden unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf z B nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Fallen der vorlaufigen Festnahme bzw bei psychisch Kranken Rauschgiftsuchtigen oder auch Landstreichern In den Absatzen 2 5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt Hierzu gehoren die Information festgenommener Personen uber die Grunde fur die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht unverzuglich einem Richter vorgefuhrt zu werden Weiterhin gehort hierzu das Recht die Freiheitsentziehung durch einen Richter prufen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmassigen Freiheitsentziehungen Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren Hauptartikel Recht auf ein faires Verfahren Art 6 enthalt das Recht auf ein faires Verfahren und ist das fur die Rechtsprechung des EGMR bedeutsamste Grundrecht Die ubergrosse Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht Art 6 Abs 1 EMRK enthalt in bestimmten dort genannten Fallen unter anderem den Anspruch auf eine offentliche und damit mundliche Gerichtsverhandlung Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzufuhren Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz ist die mundliche offentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzufuhren Art 6 EMRK gewahrleistet ausserdem den Grundsatz der Waffengleichheit einen Anspruch auf rechtliches Gehor das Recht auf Begrundung von Entscheidungen sowie das Recht auf Akteneinsicht Ausserdem verlangt Art 6 EMRK einen individuellen Zugang zu staatlichen Gerichtsverfahren unabhangig von der personlichen finanziellen Leistungsfahigkeit Die mundliche Verhandlung ist vor einem unabhangigen und unparteiischen auf einem Gesetz beruhenden Gericht durchzufuhren Das setzt die funktionelle im Gegensatz zur organisatorischen oder institutionellen Unabhangigkeit von Staatsanwalt und Richter voraus Anklagegrundsatz Weiterhin verlangt er dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden Abs 2 dieses Artikels enthalt das Recht auf die Unschuldsvermutung Das bedeutet dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist In Abs 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verburgt u a das Recht auf Information uber die Beschuldigung das Recht auf Verteidigung das Konfrontationsrecht und das Recht auf einen Dolmetscher Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz Art 7 Abs 1 enthalt den Grundsatz nullum crimen nulla poena sine lege und verlangt dass nur das Gesetz einen Straftatbestand vorsehen und eine Strafe androhen darf Dabei hat die Straftat klar umrissen zu sein Aus dem in Art 7 EMRK statuierten strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip lassen sich drei spezifische Gewahrleistungen unterscheiden das Bestimmtheitsgebot lex certa einschliesslich der Vorhersehbarkeit und Zuganglichkeit das Verbot ausdehnender analoger Auslegung lex stricta und das Ruckwirkungsverbot lex praevia einschliesslich des Verbots ruckwirkender Strafverscharfung Er verbietet es jemanden zu bestrafen wenn die Handlung oder Unterlassung zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war Auch eine ruckwirkende Verscharfung der Strafe untersagt diese Vorschrift Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens Hauptartikel Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens Unter Art 8 lassen sich der Schutz von vier Rechten das Privat und Familienleben das Recht auf Wohnung und der Schutz der Korrespondenz zusammenfassen Der Schutz des Privatlebens umfasst mehrere Teilaspekte wobei die Autonomie des Menschen und ein Recht auf Selbstbestimmung im Zentrum der Garantie stehen Geschutzt werden ein Recht auf Identitat und Entwicklung der Person die Moglichkeit Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen sowie auch berufliche Aktivitaten Nicht nur der Name die geschlechtliche Ausrichtung das Sexualleben und die Identifizierung mit dem Geschlecht sondern auch die korperliche Integritat und die geistige Gesundheit sind in diesem Zusammenhang wesentliche Elemente Art 8 EMRK schutzt die Integritat der familiaren Beziehungen die Privatheit und erstreckt sich auch auf die Entscheidung daruber wie man im offentlichen Raum auftreten will Schutz des guten Rufs und der Ehre Recht auf einen Namen Recht am eigenen Bild sowie auf einzelne Aspekte der ausseren Lebensfuhrung Wahl der Kleidung mit Einschrankungen Berufstatigkeit Unter Art 8 EMRK wird auch das Familienleben bestehende Familie geschutzt und verleiht das Recht die familiare Beziehung ungestort und ohne ungerechtfertigte insbesondere willkurliche Eingriffe fuhren zu konnen Im Weiteren schutzt Art 8 EMRK das Recht auf Wohnung Schliesslich gewahrt er den Schutz der Korrespondenz Brief und Telekommunikationsgeheimnis Artikel 9 Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit Art 9 enthalt die Menschenrechte der Gedankenfreiheit der Gewissensfreiheit und der Religionsfreiheit Artikel 10 Freiheit der Meinungsausserung Art 10 enthalt das Recht auf freie Meinungsausserung Des Weiteren gewahrleistet er die Informationsfreiheit die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit Artikel 11 Versammlungs und Vereinigungsfreiheit Art 11 enthalt das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit Des Weiteren gewahrleistet er die Vereinigungsfreiheit d h z B das Recht eine Gewerkschaft zu grunden und ihr anzugehoren Artikel 12 Recht auf Eheschliessung Art 12 gewahrleistet das Recht eine Ehe einzugehen und eine Familie zu grunden Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde Art 13 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Konvention eine wirksame Beschwerdemoglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte im innerstaatlichen Recht vorzusehen Der Gerichtshof konstatierte dass bei uberlanger Verfahrensdauer in Zivilverfahren die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerdemoglichkeit im Sinne des Art 13 EMRK angesehen werden konne Artikel 14 Diskriminierungsverbot Art 14 verlangt von den Mitgliedstaaten dass diese sicherstellen dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann Der Artikel benennt nicht abschliessend solche Grunde u a Geschlecht Rasse Ethnie Hautfarbe Sprache und Religion Die Vorschrift verbietet aber eine Diskriminierung im Hinblick auf ein bestimmtes Konventionsrecht weshalb man auch von der Akzessorietat des Diskriminierungsverbots spricht Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthalt hingegen das 12 Protokoll zur EMRK Dieses ist aber von Deutschland Liechtenstein und Osterreich bisher nicht ratifiziert die Schweiz hat es nicht unterzeichnet Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall Art 15 erlaubt es den Mitgliedstaaten von den in der Konvention genannten Rechten abzuweichen wenn das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen offentlichen Notstand bedroht ist Von Artikel 2 darf jedoch nur bei Todesfallen infolge rechtmassiger Kriegshandlungen abgewichen werden Von Artikel 3 Folter und Misshandlungsverbot Artikel 4 Abs 1 Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft und Artikel 7 Ruckwirkungsverbot darf in keinem Fall abgewichen werden Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte Auslegung der Konventionsrechte Die Auslegung der einzelnen Konventionsrechte erfolgt gem Art 32 EMRK durch den Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR mit Sitz in Strassburg Als Basis fur die Auslegung dienen die beiden offiziellen Sprachfassungen d h die englische und franzosische Die Auslegung erfolgt dabei unabhangig vom innerstaatlichen Recht autonom So hat der Gerichtshof z B deutsche Ordnungswidrigkeiten dem Strafrecht zugerechnet obwohl der deutsche Gesetzgeber diese gerade aus dem Strafrecht herausnehmen wollte Da der EGMR die EMRK als living instrument lebendiges Instrument betrachtet werden EMRK Bestimmungen auf Grundlage aktueller sozialer und wirtschaftlicher Bedingungen ausgelegt nicht zu jenen wahrend der Entstehung dieser Vorschrift vgl z B im Gegensatz Originalismus Der Menschenrechtsschutz einer EMRK Bestimmung kann sich damit im Laufe der Zeit verandern So spricht Art 6 Abs 3 EMRK beispielsweise von den Rechten der angeklagten Person englisch charged with a criminal offence bzw franzosisch accuse Heutzutage versteht der EGMR diesen Begriff viel weiter als nur das Verfahren vor Gericht umfassend vgl Anklage Demnach konnen in Art 6 Abs 3 EMRK verburgte Rechte auch bereits im Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens greifen obwohl noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist Nach standiger Rechtsprechung des EGMR ist es das Ziel der Konvention nicht theoretische Rechte zu gewahren sondern praktische und effektive Daher legt der EGMR die Konvention so aus dass die Konventionsrechte auch wirksam sind So liegt laut dem EGMR eine Enteignung im Sinne des Art 1 des Zusatzprotokolls 1 Protokoll auch dann vor wenn der Eigentumer nicht formell enteignet wurde er aber Eigentum faktisch nicht nutzen kann weil z B das Militar sein Grundstuck besetzte Ebenso liegt eine Verletzung des Rechts auf Eigentum vor wenn ein Gericht eines Staates das Recht auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht offenkundig rechtlich falsch beurteilt Ebenso liegt eine Verletzung des Rechts auf Eigentum vor wenn ein Gericht eines Staates das Recht auch unmittelbar anwendbares Unionsrecht offenkundig rechtlich falsch beurteilt Die EMRK enthalt kein Recht auf Asyl und schutzt auch nicht vor sexueller Diskriminierung wobei ihr Katalog in Art 14 nicht erschopfend ist Es heisst dazu Die sexuelle Orientierung fallt unter das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK Die Aufzahlung in Art 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschopfend wie das Adverb insbesondere im Text des Artikels ausweist Zur Anwendbarkeit des Art 14 EMRK genugt es dass die Tatsachen des Rechtsstreits sich in der Anwendungssphare einer Konventionsgarantie befinden Nach standiger Rechtsprechung des EGMR gilt daher der Grundsatz der praktischen Anwendbarkeit der gewahrten Rechte Ebenso wie Unterschiede die sich auf das Geschlecht grunden verlangen Unterschiede welche sich auf die sexuelle Orientierung grunden nach besonders wichtigen Grunden fur ihre Rechtfertigung Auch Art 8 fallt in den Bereich zum Schutze gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften da Moralvorstellungen Anderungen unterliegen was der BGH feststellte Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fallt in den Schutzbereich des Art 8 Abs 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens Zustandigkeit und Verfahren Gem Art 25 lit d EMRK hat das Plenum des Gerichtshofs eine Verfahrensordnung beschlossen fur die Angelegenheiten mit denen der Gerichtshof gem Art 32 EMRK befasst werden kann Seit 1998 kann jeder Einzelne sich gegen eine Verletzung seiner Konventionsrechte unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden Individualbeschwerde gem Art 34 EMRK Individual applications Zuvor war dieses Recht an die Anerkennung der Jurisdiktion der Europaischen Kommission fur Menschenrechte und des europaischen nicht standigen Gerichtshofs fur Menschenrechte geknupft Daneben konnen auch die einzelnen Mitgliedstaaten wegen einer Verletzung der Konvention durch einen anderen Mitgliedstaat den Gerichtshof anrufen Staatenbeschwerde gem Art 33 EMRK Inter State cases Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist fur internationale Menschenrechtskonventionen aussergewohnlich es ist eines der hochstentwickelten Rechtsschutzsysteme im volkerrechtlichen Menschenrechtsschutz Ein weiteres Verfahren vor dem EGMR ist das Gutachtenverfahren Art 47 EMRK wonach das Ministerkomitee des Europarates beim Gerichtshof ein Gutachten zur Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle beantragen kann Seit Inkrafttreten des Protokolls Nr 16 SEV Nr 214 am 1 August 2018 konnen die von den dem Protokoll beigetretenen Mitgliedstaaten bezeichneten Gerichte den EGMR um Gutachten zur Auslegung oder Anwendung der in der EMRK enthaltenen Rechte bitten Mit Stand 6 Dezember 2021 waren weder Deutschland Liechtenstein Osterreich noch die Schweiz dem Protokoll beigetreten In Art 46 Abs 1 EMRK verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien in allen Rechtssachen in denen sie Partei sind das endgultige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen Dazu mussen die Parteien alle notwendigen Massnahmen ergreifen um das Urteil umzusetzen insbesondere das nationale Recht den Vorschriften der EMRK in der Auslegung durch den EGMR anpassen Das Ministerkomitee uberwacht den Vollzug der Urteile Art 46 Abs 2 5 EMRK Der Generalsekretar kann die Parteien ersuchen Erklarungen uber die Art und Weise abzugeben in der ihr innerstaatliches Recht die effektive Umsetzung der Konvention sicherstellt Stellung und Rang der EMRK im nationalen RechtDer Rang der EMRK in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten wird nicht von der EMRK selbst geregelt die als klassischer volkerrechtlicher Vertrag die innerstaatliche Durchsetzung ihrer Bestimmungen den Vertragsstaaten uberlasst Dualistisches System Weder die innerstaatliche Geltung noch der innerstaatliche Vorrang der EMRK gegenuber dem nationalen Recht sind Regelungsinhalt der EMRK Dementsprechend verschieden sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben Samtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemass der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte EGMR unterworfen Der EGMR kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschadigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhangen vgl Art 41 EMRK Obwohl die Entscheidungen des EGMR auf volkerrechtlicher Ebene verbindlich sind variiert im Hinblick auf das dualistische System auch ihre Bindungswirkung innerhalb der Rechtsordnungen der einzelnen Konventionsstaaten Mitgliedstaaten der Europaischen Union Deutschland In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes vgl Art 59 Abs 2 S 1 GG Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem lex posterior Grundsatz unterworfen konnte also unter Umstanden hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurucktreten Da jedoch die Grundrechtsgewahrleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgefuhrt dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik wie beispielsweise die Strafprozessordnung im Lichte der EMRK auszulegen seien Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher aber doch ein ubergesetzlicher Rang zu Der Europarat uberwacht die nationale Umsetzung der Urteile des EGMR zu Menschenrechtsverletzungen In der aktuellen Liste der zu uberwachenden Urteile u a zu Deutschland sind mit Stand Januar 2025 insgesamt 10 Verfahren noch nicht in Deutschland umgesetzt Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14 Oktober 2004 im Fall Gorgulu sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die fur Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zustandigkeit kraft Gesetzes gebunden Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts moglich so geht diese vor Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden muss es dies ausfuhrlich begrunden und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoss durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen z B ein Urteil nicht beseitigt die Entscheidung wird also nicht aufgehoben Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berucksichtigt werden so muss dies grundsatzlich erfolgen Das bedeutet Der Menschenrechtsverstoss ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen Dabei ist jedoch eine schematische Vollstreckung nicht gefordert eine solche kann sogar verfassungswidrig sein Beachtet beispielsweise das zustandige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Strassburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei so kann dies einen Verstoss gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen Im Fall Gorgulu einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berucksichtigt werden die nicht in Strassburg eine Beschwerde gefuhrt hatten Die Entscheidung des BVerfG lasst in weitem Umfang Interpretationen zu ob und wie Entscheidungen des EGMR die gegen Deutschland ergangen sind national umgesetzt werden mussen Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats fur erhebliche Irritationen daruber inwieweit sich die Mitgliedstaaten an die Entscheidungen des EGMR halten mussen Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung kann im Zivilprozess Restitutionsklage gefuhrt werden vgl 580 Nr 8 ZPO Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften fur den Arbeits 79 ArbGG Sozial 179 SGG Verwaltungs 153 VwGO und Finanzgerichtsprozess 134 FGO Fur den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Moglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens 359 Nr 6 StPO sog lex Pakelli Deutschland wurde laut Aussage der Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lubbe Wolff im Humboldt Forum Recht bis Juli 2006 insgesamt 62 Mal wegen begangener Menschenrechtsverletzungen verurteilt Gleichzeitig aussert Lubbe Wolff das allgemeine Unverstandnis der Fachleute zum obigen Urteil Sie stellt fest dass der Staat im Falle von Menschenrechtsverletzungen den vorherigen Zustand wiederherstellen musse und wenn diese andauerten der Staat diese stoppen musse Um die vom EGMR aufgezeigten Rechtsschutzlucken zu schliessen und wirksame Rechtsschutzmoglichkeiten im Falle uberlanger Gerichtsverfahren sowie strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu schaffen hat die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht der zwei Stufen vorsieht auf der ersten Stufe sollen Betroffene die Moglichkeit erhalten eine uberlange Verfahrensdauer zu rugen Verzogerungsruge in einem zweiten Schritt kann ggf ein angemessener Ausgleich geltend gemacht werden Das BVerfG befasste aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs zum sogenannten treaty override mit der Frage ob Volkervertragsrecht wie bspw auch die EMRK wegen seiner Volkerrechtsfreundlichkeit dem Grundgesetz entgegenstehendem einfachen deutschen Recht vorgeht Das Bundesverwaltungsgericht wies die Konfliktlosung zwischen der EMRK und entgegenstehendem einfachen deutschen Recht allein dem Gesetzgeber zu ohne wie der Bundesfinanzhof eine Vorlage an das BVerfG zu erwagen Status der EMRK auf Landerebene Auch wenn auf Bundesebene die EMRK einen teils zweifelhaften Status hat so hat sie bei landesgesetzlichen Vorschriften wiederum Verfassungsrang da sie in einigen Bundeslandern fest verankert ist In Art 2 Abs 3 der Verfassung des Landes Brandenburg heisst es 3 Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland in der Europaischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Europaischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten Im Bundesland Brandenburg sind all die Vorschriften die Landersache sind direkt durch die EMRK abgesichert und herleitbar Durch die Foderalismusreform gewahrt das Grundgesetz den Landern teilweise mehr Freiheiten in der Gestaltung ihrer Gesetze und Verordnungen zu nennen waren nach Art 72 und Art 74 GG das Strafvollzugsgesetz als auch das Schul und Beamtenrecht In diesen Bereichen ist in erster Linie die Legislative des jeweiligen Landes zustandig Zum Beispiel ist das Recht auf Meinungsfreiheit an staatlichen Schulen durch die in der Verfassung einiger Bundeslander verankerte EMRK gegeben kann aber u U eingeschrankt werden wenn Gruppen ihres guten Rufes nach Art 10 EMRK im Sinne und in Verbindung mit Art 14 EMRK diskriminiert und beraubt werden Diese Ansichten sind aber auch schon indirekt durch Art 25 GG verwirklicht In Verbindung mit Art 8 EMRK lassen sie so beispielsweise im Landesrecht verpflichtende und insbesondere neutrale Berichterstattung uber die Homosexualitat einfordern d h an Schulen in Brandenburg darf nicht in herabsetzender Weise uber gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelehrt werden dieses hat Landesverfassungsrang Im Urteil des EGMR steht dazu Keine Verletzung von Art 2 des Prot Nr 1 zur EMRK Recht auf Bildung Art 9 EMRK Gedanken Gewissens und Religionsfreiheit und Art 8 EMRK Recht auf Privat und Familienlieben durch die Weigerung der deutschen Behorden die Kinder der Beschwerdefuhrer vom teilnahmepflichtigen Sexualkundeunterricht und anderen von ihnen beanstandeten schulischen Pflichtveranstaltungen zu befreien Gestutzt wird diese Ansicht auch durch das Recht auf Bildung das in der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte in Art 26 vorkommt durch die Art 24 Art 25 und Art 26 GG fur den Volkergewohnheitsteil verankert ist und indirekt durch die Menschenrechte im Grundgesetz definiert wird Das GG selbst kennt nur einen Erziehungsauftrag gleichwohl ist in den Landesverfassungen das Recht auf eine neutrale Bildung garantiert Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits damit befasst und sich der Meinung des EGMR im Wesentlichen angeschlossen Osterreich In Osterreich das der EMRK 1958 beitrat war deren Rang im Verhaltnis zum nationalen Recht zunachst strittig Im Jahr 1964 wurde die EMRK mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 59 1964 ruckwirkend in den Verfassungsrang gehoben so dass der Verfassungsgerichtshof VfGH die EMRK ebenso wie nationale Grundrechtskataloge beispielsweise etwa die Grundrechte des im Verfassungsrang befindlichen Staatsgrundgesetzes von 1867 anzuwenden hat Da das osterreichische Bundes Verfassungsgesetz keinen eigenen Grundrechtekatalog kennt stellt die Europaische Menschenrechtskonvention gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger und nach jungerer Entwicklung der Charta der Grundrechte der Europaischen Union den Kern der osterreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar Da die Europaische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht konnen Eingriffe in die durch die Europaische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerugt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmassig gewahrleistete Rechte Entsprechend befasst sich der VfGH auch mit Asylverfahren vor allem im Kontext von Rechten nach Art 3 und 8 EMRK Ein anlasslich der Ratifikation abgegebener Vorbehalt zur Konvention betraf die Bestimmungen uber die Offentlichkeit im gerichtlichen Verfahren Diesen erklarte der EGMR am 3 Oktober 2000 Fall Eisenstecken vs Osterreich fur ungultig Das Bundeskanzleramt veroffentlicht auf seiner Homepage zumindest einmal im Jahr ein Rundschreiben uber Osterreich betreffende EGMR Urteile Niederlande Das niederlandische Recht geht sogar daruber hinaus da es der EMRK dort Vorrang vor dem Verfassungsrecht einraumt Tschechien Nach Art 10 der Verfassung der Tschechischen Republik haben die ratifizierten Konventionen zum Schutze der Menschenrechte Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung Ratifizierte internationale Abkommen sind fur die Tschechische Republik bindend und sind Bestandteil der Rechtsordnung Falls das internationale Abkommen etwas anderes als das Gesetz bestimmt so hat das internationale Abkommen Vorrang Kroatien Nach Art 140 der Verfassung Kroatiens sind die internationalen Vertrage Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung Weitere Mitglieder des Europarats Schweiz Hauptartikel Volkerrechtliche Vertrage in der Schweiz und Bundesgericht Schweiz In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar Nach der Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts hat die EMRK Vorrang vor den Bundesgesetzen und der Bundesverfassung Ein Konflikt der EMRK mit der schweizerischen Verfassung konnte jedoch bisher weitestgehend vermieden werden da der Schutzgehalt aquivalent ist von wirtschaftlichen Grundrechten die in der EMRK nicht selbststandig verbrieft sind abgesehen Staatliche Grundrechte sind von jedem Burger nicht nur aufgrund von verfassungsmassigen Rechten einklagbar sondern ebenso wegen allfalliger Rechte die jemandem aus der EMRK zustehen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tritt es jedoch auf Feststellungsbegehren die auf Art 13 EMRK gestutzt werden nicht ein sondern verweist die Betroffenen auf den Klageweg Die Verfahrensgarantien der EMRK fuhrten in zahlreichen Kantonen zu Anpassungen der kantonalen Strafprozessordnungen Gewisse Kantone hatten jedoch noch lange Strafprozessordnungen welche zur EMRK in Widerspruch standen So war es beispielsweise im Kanton Luzern moglich dass der gleiche Richter erst die Untersuchungshaft anordnet und danach die Untersuchung gegen den Beschuldigten fuhrt Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1 Januar 2011 sind diese Widerspruche jedoch beseitigt Furstentum Liechtenstein Das Furstentum Liechtenstein ist seit 1978 Mitglied des Europarates und hat die EMRK 1979 ratifiziert Auslander und Staatenlose sind den Inlandern als Trager der Grund und Menschenrechte soweit nicht schon in der Landesverfassung LV zuvor verbindlich vorgegeben nunmehr aus der EMRK heraus gleichgestellt Auf Auslander nicht anwendbar sind jedoch nach wie vor die Vermogenserwerbsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit da diese in Art 28 Abs 2 LV explizit den Landesangehorigen vorbehalten ist Auch nach dem Beitritt Liechtensteins zum Europaischen Wirtschaftsraum EWR bestehen diese Einschrankungen hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit weitgehend weiter Der EMRK wird in Liechtenstein faktisch Verfassungsrang zugestanden Der liechtensteinische Staatsgerichtshof StGH hat mit der Implementierung der Europaischen Menschenrechtskonvention ab 1982 ahnlich wie in Osterreich zu einer modernen Grundrechtsdogmatik gefunden die in der Schweiz und Deutschland bereits seit Langerem bestand Norwegen In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Starkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21 Mai Gesetz Nr 30 1999 dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen ubergeordnet ist Vereinigtes Konigreich Das Vereinigte Konigreich inkorporierte mit dem Human Rights Act 1998 die EMRK in das nationale britische Recht Im Karfreitagsabkommen verpflichtete sich das Konigreich 1998 die Menschenrechtskonvention auch im nordirischen Recht zu verankern Im Zuge des Referendums uber den Verbleib des Vereinigten Konigreichs in der Europaischen Union sprach sich die damalige Innenministerin Theresa May im April 2016 fur einen Verbleib aus zur Reform der Menschenrechte im Vereinigten Konigreich sei es aber notig sich vom Einfluss der Europaischen Menschenrechtskonvention und dem des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte zu befreien Die Menschenrechtskonvention kann dem Parlament die Hande binden tragt nichts zu unserem Wohlstand bei macht unser Land unsicherer durch das Verhindern der Abschiebung gefahrlicher krimineller auslandischer Staatsburger und tut nichts um die Einstellung zu Menschenrechten bei Regierungen wie der Russlands zu andern Um potentiell ungerechtfertigte Klagen gegen Angehorige der eigenen Streitkrafte leichter abwehren zu konnen kundigte die britische Regierung Anfang Oktober 2016 an die Europaische Menschenrechtskonvention fallweise nicht mehr anwenden zu wollen Anstelle der EMRK sollen beim Einsatz der Streitkrafte nur mehr die Genfer Rotkreuz Konventionen gelten welche todliche Gewalt als erste Option gegen feindliche Kampfer zuliessen Im Zuge der Brexitverhandlungen wurde im Oktober 2020 bekannt dass die Verhandlungsfuhrung der Europaischen Union darauf besteht das Vereinigte Konigreich im Gegenzug fur ein Handelsabkommen auch nach dem Verlassen der Union weiter der Europaischen Menschenrechtskonvention zu verpflichten Die Politische Erklarung zur Festlegung des Rahmens fur die kunftigen Beziehungen zwischen der Europaischen Union und dem Vereinigten Konigreich von 2019 enthalt in den einleitenden Bestimmungen als Grundlage der Zusammenarbeit ein Bekenntnis zu gemeinsamen zentralen Werten und Rechten Die Parteien sind sich darin einig dass die kunftigen Beziehungen auf gemeinsamen Werten wie Achtung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten der demokratischen Grundsatze der Rechtsstaatlichkeit und der Unterstutzung der Nichtverbreitung grunden sollten Die Parteien sind sich darin einig dass diese Werte eine wesentliche Voraussetzung fur die in diesem Rahmen vorgesehene Zusammenarbeit darstellen Die Parteien bekraftigen ferner ihre Entschlossenheit einen wirksamen Multilateralismus zu fordern Die kunftigen Beziehungen sollten das fortdauernde Bekenntnis des Vereinigten Konigreichs zur Achtung des Rahmens der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK einschliessen wahrend die Union und ihre Mitgliedstaaten an die Charta der Grundrechte der Europaischen Union gebunden bleiben in der die Rechte wie sie sich insbesondere aus der EMRK ergeben bekraftigt werden Nach Ansicht des britischen Generalanwalts beim Europaischen Gerichtshofs Anthony Michael Collins sei die souverane Entscheidung des Vereinigten Konigreichs aus der EU auszutreten gleichbedeutend mit einer Ablehnung der der EU zugrunde liegenden Grundsatze Da das Austrittsabkommen einen Vertrag zwischen der EU und dem Vereinigten Konigreich darstelle um dessen geordneten Austritt aus der EU zu erleichtern habe die Europaische Union nicht die Moglichkeit gehabt darauf zu bestehen dass das Vereinigte Konigreich die Grundsatze auf die die EU grunde vollstandig wahre Britische Staatsangehorige seien seit dem Austritt des Vereinigten Konigreichs aus der Europaischen Union keine Unionsburger mehr Britische Staatsangehorige haben in der Europaischen Union deshalb kein Wahlrecht mehr nach Art 20 Abs 2 lit b AEUV weder aktiv noch passiv Seit Inkrafttreten des Austrittsabkommens am 30 Januar 2020 ist Grossbritannien im Verhaltnis zu den EU Mitgliedstaaten ein Drittland Der raumliche Geltungsbereich der EMRK hangt jedoch im Unterschied zur Grundrechtecharta nicht von einer Mitgliedschaft in der Europaischen Union ab sondern erstreckt sich auf alle Vertragsstaaten des Europarats dem Grossbritannien nach wie vor angehort Der Human Rights Act 1998 wurde bisher nicht aufgehoben ist aber Gegenstand der rechtspolitischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien im britischen Parlament Russland Russland schied im Marz 2022 wahrend des Kriegs gegen die Ukraine aus dem Europarat und damit auch aus der EMRK aus Nach einer Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts vom 14 Juli 2015 war die EMRK durch die Ratifikation zwar Bestandteil des geworden Ungeachtet der Verbindlichkeit von Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte durften diese jedoch nicht vollstreckt werden wenn sie den grundlegenden Verfassungswerten der Russischen Foderation widersprechen Im Dezember 2016 verabschiedete die Duma mit einer Mehrheit von 434 zu 3 Stimmen eine Erganzung des Gesetzes uber das Verfassungsgericht mit der ein spezielles Verfahren zur Uberprufung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen internationaler Organisationen eingefuhrt wurde Das Gericht konnte die Vollstreckbarkeit dann verneinen wenn die Entscheidungen den Grundlagen des staatlichen Aufbaus der Russischen Foderation oder den in der Verfassung niedergelegten Grundrechten widersprachen Beitritt der EU zur Europaischen MenschenrechtskonventionDie Europaische Union EU ist der Konvention noch nicht beigetreten wohl aber haben die Unionsmitgliedstaaten diese ratifiziert Die Europaische Union wurde durch Art 6 Abs 2 des EU Vertrages zum Abschluss eines solchen Vertrags verpflichtet Nach Art 6 Abs 3 des EU Vertrages sind die Grund und Menschenrechte der EMRK bereits jetzt Teil des Unionsrechts Die Grundrechte wie sie in der Europaischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewahrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsuberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben sind als allgemeine Grundsatze Teil des Unionsrechts Bereits seit dem 30 Juni 2005 behalt sich der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte Fall Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anonim Sirketi v Ireland Az 45036 98 gleichwohl vor jeden einzelnen Rechtsakt der EU in Bezug auf die Europaische Menschenrechtskonvention zu prufen 156 If such equivalent protection is considered to be provided by the organisation the presumption will be that a State has not departed from the requirements of the Convention when it does no more than implement legal obligations flowing from its membership of the organisation However any such presumption can be rebutted if in the circumstances of a particular case it is considered that the protection of Convention rights was manifestly deficient In such cases the interest of international co operation would be outweighed by the Convention s role as a constitutional instrument of European public order in the field of human rights Loizidou v Turkey preliminary objections judgment of 23 March 1995 Series A no 310 75 Die Voraussetzungen zum Beitritt der EU zur EMRK wurden bereits mit dem 14 Protokoll zur EMRK im Jahr 2004 geschaffen Seit Inkrafttreten dieses Protokolls am 1 Juni 2010 ist somit ein Beitritt der EU zur EMRK moglich In einer Pressemitteilung vom 17 Marz 2010 schlug die Europaische Kommission sog Verhandlungsrichtlinien fur den Beitritt zur EMRK vor Am 5 April 2013 legten die Verhandlungsfuhrer der EU einen Entwurf einer Vereinbarung fur den Beitritt zur EMRK vor Als weitere Schritte war vorgesehen dass der Gerichtshof der Europaischen Union EuGH zum Entwurf Stellung nimmt dass darauf folgend die EU Mitgliedstaaten der Vereinbarung einstimmig zustimmen und dass das Europaische Parlament mit Zweidrittelmehrheit die Vereinbarung unterstutzt Abschliessend hatten die Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarats den Vertrag ratifizieren mussen In einem am 18 Dezember 2014 publizierten Gutachten hat der EuGH als Plenum jedoch den Ubereinkommensentwurf als nicht mit Art 6 Abs 2 EUV und dem entsprechenden Protokoll Nr 8 vereinbar gesehen Gutachten 2 13 EMRK nach Lissabon Als Grunde fuhrte er die fehlende Abstimmung von Art 53 EMRK keine Beschrankung der gesetzlichen Menschenrechte der Vertragsparteien und Art 53 Grundrechtecharta keine Einschrankung auf anderer Ebene normierter Menschenrechte das problematische Verhaltnis der Regel 18 des Entwurfs und dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV sowie eine mogliche Beeintrachtigung von Art 344 AEUV Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU Damit war das Beitrittsverfahren zum Stillstand gekommen Am 7 8 Juni 2021 stand der Sachstand zur Frage eines Beitritt der EU zur EMRK auf der Tagesordnung des EU Ministerrats Die Entstehung der Europaischen MenschenrechtskonventionDie Europaische Menschenrechtskonvention wurde in erstaunlich kurzer Zeit geschaffen Vom ersten Lautwerden einer Forderung am 7 Mai 1948 beim Haager Europa Kongress uber die Arbeiten im Rat der Europaischen Bewegung oder im internationalen Rechtsausschuss und vor allem der intensiven Auseinandersetzung mit der Konvention im Europarat bis hin zu ihrer Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten am 4 November 1950 vergingen gerade einmal zweieinhalb Jahre Einfluss der Vereinten Nationen Der Einfluss der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte AEMR den sie nicht nur materiell rechtlich sondern auch in Bezug auf die Motivation eine europaische Grundrechtscharta zu schaffen hatte ist nicht zu leugnen Dies kommt bereits in der Praambel des Abkommens deutlich zum Ausdruck in Anbetracht der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte Man wollte auf anfanglich west europaischer Ebene erreichen was den Vereinten Nationen mit ihrer Erklarung 1948 AEMR aufgrund der Gegensatze zwischen Ost und West international nicht gelungen war Eine allgemein anerkannte Erklarung die nicht blossen Empfehlungscharakter besitzen sondern die Vertragsstaaten zur Unterordnung verpflichten sollte Beitrag der Europaischen Einigungsbewegung Als erster Anstoss zum Beginn der europaischen Einigungspolitik gilt allgemein die Rede von Winston Churchill die er am 19 September 1946 in der Universitat Zurich hielt Er pladierte in dieser Rede fur die Schaffung einer Einrichtung die vielleicht die Vereinigten Staaten von Europa heissen wird Am 14 Mai 1947 wurde mit Unterstutzung von Churchill die gegrundet Der Einfluss den die Bewegung auf die Schaffung der EMRK hatte ist ebenfalls nicht zu leugnen Allerdings zeichnete sich bereits im Entscheidungsfindungsprozess der oftmals enthusiastisch auftretenden Bewegung eine erste Phase der Ernuchterung ab Man erkannte dass eine auf breiter Zustimmung aufbauende Konvention nur durch Abstriche an den aufgestellten Forderungen zu verwirklichen war Europakongress Von 7 bis 10 Mai 1948 tagte der Europakongress als Manifestation der europaischen Einigungsbewegung in Den Haag Etwa 700 Politiker aus fast allen europaischen Landern forderten auf dem Kongress die politische Einheit Europas Es wurden die Schaffung des Europarates und eine europaische Menschenrechtskonvention gefordert die als Grundlagen einer kunftigen Gemeinschaft dienen sollten Nur solche Staaten sollten dem geplanten Bundnis beitreten die bereit waren diese Menschenrechtskonvention zu unterzeichnen In drei Ausschussen des Kongresses dem politischen dem wirtschaftlich sozialen und dem kulturellen wurde das Ziel der Bewegung diskutiert Die Resolution des politischen Ausschusses bezog sich in 6 von 14 Punkten auf die geplante Menschenrechtskonvention Es sollten vor allem die Meinungs und Versammlungsfreiheit und das Recht auf eine politische Opposition im Vordergrund stehen Die Resolution des kulturellen Ausschusses beschaftigte sich ebenfalls eingehend mit den Menschenrechten Hier forderten Sir David Maxwell Fyfe und erstmals eine rechtlich bindende Konvention Der Kulturausschuss forderte einen europaischen Gerichtshof der nicht nur Staaten sondern auch Einzelnen und Gruppen offenstehen sollte So wurden schon im Europakongress viele der fur den Grundrechtsschutz auf europaischer Ebene wesentlichen Organe wie sie zum Teil noch heute vorhanden sind proklamiert Jedoch hat es der Europakongress nicht bei diesen Proklamationen bewenden lassen er setzte eine Kommission ein die mit der Aufgabe betraut wurde eine Menschenrechtskonvention zu entwerfen Rat der Europaischen Bewegung Die vom Europakongress einberufene Kommission legte dem Rat der Europaischen Bewegung auf seiner vom 25 bis 28 Februar 1949 abgehaltenen Konferenz in Brussel einen Bericht vor auf dessen Grundlage die Konferenz eine Empfehlung beschloss welche die angestrebten Ziele bereits naher bestimmte Da im Dezember 1948 die AEMR von den Vereinten Nationen verabschiedet worden war bezog sich der Beschluss der Konferenz auf diese Charta mit der Bemerkung dass viele der dort aufgezahlten Rechte nicht nur eines Schutzes bedurfen sondern auch schutzfahig seien Ob diese Rechte aus der AEMR unverandert ubernommen werden sollten oder nicht liess der Beschluss jedoch noch offen Fest stand zumindest dass die Konvention als juristische Entscheidungsgrundlage des geplanten Gerichts geschaffen werden sollte Dessen Kompetenzen waren auf der Konferenz bereits weitgehend ausgearbeitet worden Der Gerichtshof sollte als standiger Gerichtshof nach Erschopfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zustandig sein und uber Individualbeschwerde oder angerufen werden konnen Im Fall einer Konventionsverletzung sollte der Gerichtshof Entschadigungen zusprechen und die inkriminierte Handlung fur nichtig erklaren konnen Als weiteres Organ des Europarats war eine Kommission als Schlichtungs und Sichtungsstelle fur den Gerichtshof geplant mit der Kompetenz Empfehlungen auszusprechen Die Vollstreckung der Urteile und Empfehlungen sollte dem Europarat obliegen Internationaler Rechtsausschuss Auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz in Brussel erarbeitete ein internationaler Rechtsausschuss unter dem Vorsitz des ehemaligen franzosischen Justizministers Pierre Henri Teitgen und der Berichterstattung von Sir David Maxwell Fyfe einen Entwurf der Konvention mit materiell rechtlichen Bestimmungen und einer Verfahrensordnung Dieser erste Entwurf beschrankte sich noch darauf die zu garantierenden Menschenrechte aufzuzahlen ohne sie zu definieren Diese Aufgabe sollte einem spateren Zusatzabkommen uberlassen werden Bis dieses geschaffen war sollte die Konvention nach Teitgen und Fyfe die Vertragsstaaten nur dazu verpflichten die aufgezahlten Menschenrechte weiter in dem Umfang zu garantieren in dem sie zur Zeit der Unterzeichnung des Abkommens in dem Vertragsstaat bereits geschutzt waren Noch immer sollten Einzelpersonen Zugang zum Gerichtshof haben allerdings nur noch mit Zustimmung der Kommission die ohne Angabe von Grunden sollte verweigert werden konnen Der Konventionsentwurf wurde dem vorlaufigen Ministerkomitee des Europarats am 12 Juni 1949 vorgelegt Arbeiten im Europarat Der Beitrag der Europaischen Einigungsbewegung war zwar bedeutend fur die Entstehung der Konvention aber der uberwiegende Anteil der Arbeit geschah im Rahmen des Europarats Initiative der Beratenden Versammlung Auf Antrag von Winston Churchill beschloss die Beratende Versammlung BV des Europarats am 13 August 1949 die Genehmigung des MK zur Beratung des MRK Entwurfs einzuholen die erste Beratung im Plenum fand am 19 August 1949 statt Nach dem Wunsch des Prasidenten des Ministerkomitees sollte die BV in ihrer Arbeit besonderes Gewicht auf die Definition der Grundrechte legen Teitgen und Fyfe bestanden jedoch auf ihrer Idee zuerst den geltenden Bestand der national gewahrten Grundrechte international zu schutzen Die anschliessende Diskussion blieb sehr stark in der politischen Allgemeinheit Der Vorschlag sich mit einer kollektiven Garantie des status quo zu begnugen fand jedoch keine allgemeine Zustimmung und das Plenum beschloss zur weiteren Arbeit einen Rechtsausschuss zu bilden Vorarbeiten des Rechts und Verwaltungsausschusses Der im Rahmen der BV geforderte Rechtsausschuss trat zum ersten Mal am 22 August 1949 zusammen Teitgen wurde zum Berichterstatter bestellt der fruhere Berichterstatter des internationalen Rechtsausschusses Fyfe zum Vorsitzenden ernannt Zwar tat der Ausschuss einerseits einen Schritt nach vorn er folgte dem Wunsch des Prasidenten des Ministerkomitees und beschaftigte sich mit der Definition der Menschenrechte allerdings nur insoweit aber immerhin als zur bereits vorhandenen Aufzahlung eine Bezugnahme auf die entsprechenden Artikel der AEMR hinzugefugt wurde Andererseits tat er aber einen Schritt zuruck indem er die einzelnen Vertragsstaaten als kompetent erklarte die Definition und die Umsetzung der einzelnen Rechte auf ihrem Gebiet selbst zu regeln Der Entwurf war also weder mit dem bereits vom Europakongress geforderten Gerichtshof fur dessen Rechtsprechung es eine Definition der Rechte als Basis geben musste noch mit dem Grundgedanken der Europaischen Bewegung vereinbar namlich den Staaten die Handhabung der Menschenrechte nicht langer selbst zu uberlassen sondern deren Schutz zu internationalisieren Als Begrundung fur den Verzicht auf eine Kodifikation fuhrte Teitgen an dass ein solches Vorhaben nicht zu improvisieren ware sondern Ergebnis einer vieljahrigen Rechtsubung sein musse Der Ausschuss beendete seine beratende Tatigkeit nach 14 Sitzungen am 5 September 1949 und Teitgen legte dessen Ergebnisse die sich nur unwesentlich von den im Brusseler Kongress formulierten Zielen unterschieden in einem Bericht dem Plenum der Beratenden Versammlung vor Diskussion im Plenum der Beratenden Versammlung Am 7 und 8 September 1949 wurde der im Plenum der Beratenden Versammlung diskutiert Zwar wurden vereinzelt Befurchtungen geaussert dieses System der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts durch den GH mit einer vagen international rechtlichen Grenze mache die ganze Garantie illusorisch Teitgen setzte sich jedoch durch unterstutzt von anderen Abgeordneten die ebenfalls rasch ein Ergebnis erzielen wollten Ein heftig umstrittener Punkt war die Frage des zu wahlenden Rechtsschutzsystems also ob die Grundrechte definiert werden sollten oder nicht und der Aktivlegitimation vor dem GH Der Abgeordnete Rolin etwa sprach sich sogar grundsatzlich gegen einen neuen Gerichtshof aus Er begrundete seine Haltung damit dass es bereits den Internationalen Gerichtshof in den Haag gebe an den sich Staaten wenden konnten die Individuen bedurften hingegen keines Gerichtsschutzes Rolin unterstutzte damit den britischen Sozialisten Ungoed Thomas der sich gegen die Beschwerdemoglichkeit des Einzelnen an die Kommission aussprach Teitgen und Maxwell Fyfe die sowohl die Individualbeschwerde als auch den neuen Gerichtshof befurworteten setzten sich jedoch gegen Rolin und Ungoed Thomas durch Eine besondere gerichtliche Instanz sei notwendig um auch den Individuen einen Rechtsweg zu eroffnen diesbezuglich wurden die Bestimmungen des Entwurfs des internationalen Rechtsausschusses ubernommen Ein weiterer heftig umstrittener Punkt betraf einige Grundrechte Neun der nun zwolf Grundrechte des Teitgen Berichts wurden ohne Kommentar vom Plenum angenommen das Elternrecht bzgl des Bildungsrechts sowie die Garantie des Eigentums wurden aber nach lebhaften Debatten zuruckgewiesen In dieser gekurzten Fassung ging der Bericht mit der Empfehlung ehestmoglich einen Konventionsentwurf aufzustellen am 9 September 1949 an das Ministerkomitee Arbeiten im Sachverstandigengremium Der Empfehlung ehestmoglich mit den Arbeiten an der Konvention zu beginnen folgte das MK nicht Es verwies den Bericht der BV an ein zum Zweck der Ausarbeitung einer Konvention eingerichtetes Sachverstandigengremium das erst Monate spater von 2 bis 8 Februar 1950 in Strassburg tagte Den Vorsitz hatte der ebenfalls dem Rechtsausschuss der BV angehorige Belgier de la Vallee Poussin Das Gremium wurde von den Mitgliedstaaten rekrutiert und sollte aus herausragenden Juristen bestehen Der Zeitpunkt war allerdings nicht willkurlich gewahlt sondern mit Rucksicht auf die Arbeiten der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen ausgesucht worden Dem Sachverstandigengremium sollten fur ihre Arbeit die neuesten Materialien der UN vorliegen Nachdem die Bemuhungen Englands und Frankreichs gescheitert waren im Zusammenwirken der Vereinten Nationen einen Grundrechtskatalog mit Definitionen und kasuistischer Aufzahlung der Eingriffsmoglichkeiten zu erreichen griffen deren Vertreter im Sachverstandigenkomitee diese Idee wieder auf und versuchten nun sie zumindest auf europaischer Ebene durchzusetzen Man berief sich darauf dass die starken Ubereinstimmungen der Verfassungsbestimmungen bzw der Verfassungspraxis es moglich machten den Umfang und die Grenzen jeden Grundrechts eindeutig festzulegen Doch auch diese Bemuhungen waren erfolglos denn mehrere Abgeordnete wollten an dem System der Aufzahlung festhalten und Einschrankungsmoglichkeiten generell und fur alle Rechte gemeinsam genannt wissen Die Wahl zwischen den beiden Systemen wurde schliesslich zur politischen Frage erklart fur die man sich fur unzustandig hielt die Entscheidung daruber wurde dem Ministerkomitee uberlassen Der Ausschuss legte dem MK am 31 Mai 1950 einen Bericht mit mehreren Alternativentwurfen zur Auswahl vor Am 1 April 1950 sah sich das MK jedoch ausserstande eine Auswahl zu treffen und uberwies die Entscheidungsfindung an einen Ausschuss hoherer Regierungsbeamter Grundsatzentscheidung im Ausschuss leitender Ministerialbeamter Der Ausschuss tagte von 8 bis 17 Juni 1950 unter dem Vorsitz des Schweden Sture Petren Standen bisher alle Anzeichen dafur wie in der AEMR 1948 bloss eine Liste der Menschenrechte aufzustellen gab der Ausschuss doch dem englischen Vorschlag die Rechte zu definieren den Vorzug wobei er seinem Entwurf grossteils die Definitionen der Menschenrechtskommission der UN zugrunde legte Nur vereinzelt mussten sie selbst formuliert werden Das Recht auf Eigentum das Elternrecht und das Recht auf freie Wahlen wurden aus dem Entwurf gestrichen In der weiteren Folge leitete der Ausschuss seinen Bericht an den Vorsitzenden des Rechts und Verwaltungsausschusses Begutachtung durch den Rechts und Verwaltungsausschuss Am 23 und 24 Juni 1950 beriet der Rechtsausschuss die Entwurfe des Ausschusses leitender Ministerialbeamter Der Ausschuss tagte geheim nur dessen Ergebnisse wurden dem Prasidenten des Ministerkomitees in einem Schreiben das Maxwell Fyfe verfasste am 24 Juni 1950 mitgeteilt Er bedauert darin die Streichung der politischen Rechte die zu den Hauptforderungen des politischen Ausschusses des gehort hatten sprach sich aber grundsatzlich fur das gewahlte Definitionssystem aus Ein objektiver Beobachter muss zugeben dass die Arbeiten des Rechtsausschusses durchaus positiv zu bewerten sind Begutachtung durch das Ministerkomitee Am 3 und 7 August 1950 beschaftigte sich das Ministerkomitee mit dem Entwurf Es wurde entschieden dass der Ausschuss leitender Ministerialbeamter den Entwurf nochmals uberprufen sollte um einheitliche Vorschlage vorzulegen damit der Entwurf noch in dieser Sitzungsperiode beschlossen und der BV zugeleitet werden konne Die einzige Frage von Bedeutung die in der Folge noch zu entscheiden blieb war die nach dem Zugang von Einzelpersonen zur Kommission Das Ministerkomitee entschied zum einen dass der Einzelne sich nur an die Kommission wenden konnen sollte und zum anderen dass dies nur dann moglich sein sollte wenn der Unterzeichnerstaat sich damit einverstanden erklart hatte In beiden Punkten wurde gegen das Votum von Maxwell Fyfe entschieden Beratung im Plenum Der gefasste Beschluss wurde der BV zur Begutachtung vorgelegt Der Entwurf unterschied sich deutlich von den Vorarbeiten welche die BV geleistet hatte Die Versammlung wollte gewisse Punkte geandert wissen als wichtigste Errungenschaften sind die Aufnahme des Rechts auf Eigentum des Rechts auf Bildung und des Wahlrechts in die Charta zu nennen Die Beratungen fanden am 14 16 und 25 August 1950 in Strassburg statt Am 25 August wurde im Plenum der Entwurf der europaischen Charta der Menschenrechte einstimmig beschlossen und mit der Empfehlung der Annahme an das Ministerkomitee zur Verabschiedung weitergeleitet Beschluss der Konvention durch das Ministerkomitee Diese Vorschlage wurden vom Ministerkomitee aber abgelehnt Lediglich die beiden unbedeutendsten Forderungen namlich erstens die Einfuhrung einer Praambel und zweitens die Herabsetzung der fur die Bildung des Gerichtshofs notwendigen Anzahl an Signatarstaaten von 9 auf 8 wurden angenommen Die Konvention wurde am 3 November 1950 in der 6 Sitzung des Ministerkomitees im Wesentlichen in der Fassung unterzeichnet welche es zuvor bereits erarbeitet hatte Das Ministerkomitee beschloss aber einen Sachverstandigenausschuss mit der Aufgabe zu betrauen ein auszuarbeiten das die bislang strittigen und deshalb aus der Konvention ausgesparten Punkte der Eigentumsgarantie des Elternrechts und der Garantie der politischen Burgerrechte regeln sollte Unterzeichnung und Ratifikation Ukrainische Briefmarke zum 60 jahrigen Bestehen der Konvention Die EMRK ist der funfte volkerrechtliche Vertrag der vom Europarat geschlossen wurde Er wurde am 4 November 1950 in Rom von Belgien Danemark der Bundesrepublik Deutschland Frankreich Irland Island Italien Luxemburg Niederlande Norwegen Turkei und dem Vereinigten Konigreich unterzeichnet Griechenland und Schweden unterzeichneten die Konvention ebenfalls Dies geschah am 28 November 1950 in Paris Gemass Art 59 Abs 2 der EMRK waren fur das Inkrafttreten des Ubereinkommens 10 von 14 Ratifikationen zwei Drittel und die Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunden beim Generalsekretar des Europarats notwendig Bedenkt man dass der Konventionsplan von jenen politischen Gruppen getragen wurde die in den nationalen Parlamenten uber eine starke Mehrheit verfugten erscheinen die beinahe drei Jahre bis die notige Zahl der Signatarstaaten die Konvention ratifiziert hatten eher lang Als erster Vertragsstaat ratifizierte das Vereinigte Konigreich die EMRK am 8 Marz 1951 Norwegen folgte am 15 Januar 1952 und Schweden das die Konvention erst am 28 November 1950 unterzeichnet hatte am 4 Februar 1952 Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die EMRK am 5 Dezember 1952 Die Saar vom 30 Marz 1950 bis zum 31 Dezember 1956 assoziiertes Mitglied des Europarates folgte am 14 Januar 1953 Irland nahm die Ratifikation der EMRK am 25 Februar 1953 vor Griechenland schloss sich der EMRK durch ihre Ratifizierung erstmals am 28 Marz 1953 an Austritt am 31 Dezember 1970 aus dem Europarat um einem Ausschluss wegen Konventionsverstossen vgl Obristenregime zuvorzukommen EMRK innerstaatlich am 13 Juni 1970 ausser Kraft gesetzt Wiederaufnahme in den Europarat und Wiederinkraftsetzen der EMRK am 28 November 1974 Danemark nahm die Ratifikation der EMRK am 14 April 1953 und Island am 29 Juni 1953 vor Mit Luxemburg das die Konvention am 3 September 1953 unterzeichnete war das Erfordernis der zehn Ratifikationen erfullt und die EMRK trat mit demselben Tag allgemein in Kraft Osterreich ist seit dem 16 April 1956 Mitglied des Europarats und unterzeichnete die EMRK am 13 Dezember 1957 gemeinsam mit dem Zusatzprotokoll Innerstaatlich trat die Konvention am 3 September 1958 in Kraft also am 5 Jahrestag des generellen Inkrafttretens der EMRK Ausserdem hat Osterreich die EMRK in seinen Verfassungsbestand aufgenommen Fast alle allgemein anerkannten europaischen Staaten hatten die EMRK unterzeichnet und ratifiziert Ausnahme Belarus und der in seinen zwischenstaatlichen Beziehungen vom Heiligen Stuhl vertretene Vatikan diese Staaten sind keine Mitglieder des Europarats Russland trat im Marz 2022 aus dem Europarat und damit auch aus der EMRK aus vgl oben Die Weiterentwicklung der Europaischen Menschenrechtskonvention durch zusatzliche ProtokolleProtokolle mit materiellrechtlichen Bestimmungen Die durch die Konvention gewahrleisteten Grundrechte stellten und stellen keinen vollstandigen Katalog dar Wahrend die Fragen nach dem Gewahrleistungssystem die Einzelabgrenzung und die Form des Rechtsschutzes im Laufe der Arbeiten an der Konvention einem Wandel unterworfen waren ist die Auswahl der Rechte von der ersten Liste der Europaischen Bewegung bis zur Fertigstellung der Konvention verhaltnismassig konstant geblieben Dies lasst sich mit dem Charakter der klassisch liberalen Grundrechte erklaren da nur diese im Gegensatz zu den wirtschaftlich sozialen Grundrechten als justiziabel angesehen wurden Es wurde immer wieder betont dass diese Auswahl keine Ausscheidung oder Wertung bedeute sondern dass nur ein erster Schritt getan werde dem weitere folgen sollten Sechs der bislang vierzehn Protokolle setzten solche Schritte und erganzten die Konvention um neue Grundrechte In dieser Entwicklung erkennt man deutlich das Spannungsverhaltnis zwischen den zwei grundsatzlichen Positionen innerhalb der EMRK Auf der einen Seite jene die mithilfe der Konvention soziale und wirtschaftliche Rechte sichern mochten und auf der anderen Seite jene die dadurch ein Aufweichen der Schutzinstrumente der Konvention furchten Zusatzprotokoll 1 Protokoll vom 20 Marz 1952 Die Konvention war zwar beschlossen aber noch nicht einmal in Kraft getreten als man im Europarat bereits die Garantie der umstrittenen Grundrechte in Angriff nahm Da die BV keine Einigung in den strittigen Punkten Garantie des Eigentums Elternrecht in Bezug auf das Bildungsrecht Recht auf freie Wahlen erzielt hatte setzte deren Rechts und Verwaltungsausschuss einen Unterausschuss ein der mit der Ausgestaltung der drei Rechte betraut wurde Sowohl der Rechtsausschuss als auch das Plenum der BV akzeptierten in der Folge dessen Ergebnisse Das Ministerkomitee hatte aber ebenfalls einen Ausschuss zur Beratung von Statutenanderungen eingesetzt und mit der Ausarbeitung eines Zusatzprotokolls betraut Der Ausschuss beriet bis zum 28 November 1951 und legte im Anschluss seine Ergebnisse der Beratenden Versammlung zur Stellungnahme vor Da auch die Vereinten Nationen noch keine Definition der umstrittenen Grundrechte vorzuweisen hatten und sich vielmehr im Rahmen ihrer 7 Sitzung im April und Mai 1951 selbst damit auseinandersetzten musste das Ministerkomitee diese selbststandig erarbeiten Mehrmals wurden die Vorschlage des Ausschusses mit der Auflage zuruckgeschickt Formulierungen zu finden denen alle Mitglieder im Europarat zustimmen konnten Der Sachverstandigenausschuss ubermittelte auf Wunsch der Beratenden Versammlung nach Fertigstellung der Arbeiten seinen Entwurf dem Rechts und Verwaltungsausschuss der Beratenden Versammlung der sich mit der Definition des Eigentumsrechtes einverstanden erklarte aber zu den beiden anderen Rechten Anderungsvorschlage vorlegte Nachdem das Plenum der BV sich die Vorschlage ebenfalls zu eigen gemacht hatte wurden sie vom Ministerkomitee in die endgultige Fassung des Zusatzprotokolls aufgenommen Das Zusatzprotokoll fugte den nach der Konvention bereits geschutzten Grundrechten nun das Recht auf Achtung des Eigentums Art 1 das Recht auf Bildung Art 2 und das Recht auf freie und geheime Wahlen Art 3 neu hinzu Es wurde am 20 Marz 1952 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 18 Mai 1954 allgemein in Kraft Die Schweiz hat es bisher nur unterzeichnet Deutschland und Osterreich 1958 hingegen auch ratifiziert 4 Protokoll vom 16 September 1963 Einen weiteren Schritt in der proklamierten Erganzung der Konvention um neue Grundrechte setzte das 4 Protokoll Es wurde im Europarat von einem Expertenkomitee vorbereitet Die Initiative dazu ging wie so oft vom Plenum der Beratenden Versammlung aus die am 22 Januar 1960 beschloss eine Empfehlung an das Ministerkomitee auszusprechen Sie forderte einerseits das erwahnte Komitee das ein weiteres Zusatzprotokoll verfassen sollte um gewisse politische Rechte abzudecken die nicht durch die Stammkonvention oder das Zusatzprotokoll geschutzt waren Andererseits forderte sie daruber hinausgehende Rechte etwa das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson auf allgemeine Gleichheit vor dem Gesetz und auf Schutz nationaler Minderheiten Der Ausschuss sollte sich auf die Vorarbeiten des eigenen Rechtsausschusses stutzen Das Ministerkomitee folgte der Empfehlung der BV und errichtete am 22 Marz 1960 den Ausschuss der anschliessend in sieben Sitzungen unter dem Vorsitz von Ugo Caldarera zum ersten Mal vom 7 bis 11 November 1960 und zuletzt vom 11 bis 16 Februar 1963 einen Entwurf fur ein Protokoll erarbeitete Am 5 Marz 1962 fand eine gemeinsame Sitzung von Mitgliedern des Sachverstandigenausschusses und des Rechtsausschusses der BV statt in der uber das Protokoll beraten wurde Das Protokoll untersagt zum einen die Freiheitsentziehung wegen Schulden zur Vollstreckung vertraglicher Verpflichtungen Art 1 garantiert die innerstaatliche Freizugigkeit indem es das jedes Landes Art 2 Abs 2 des eigenen Landes Art 3 Abs 2 und das Art 3 Abs 1 statuiert Ausserdem verbietet es Kollektivausweisungen von Auslandern Art 4 Die von der BV geforderten daruber hinausreichenden Grundrechte wurden aus Furcht damit der Akzeptanz der Konvention zu schaden gestrichen Das Protokoll wurde vom Ministerkomitee am 16 September 1963 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 2 Mai 1968 allgemein in Kraft Deutschland und Osterreich 1969 haben es unterzeichnet und ratifiziert die Schweiz hingegen hat es bisher nicht unterzeichnet 6 Protokoll vom 28 April 1983 Zwar enthielt bereits die Stammkonvention der EMRK 1950 das Recht auf Leben jedoch legte die eigenartige Formulierung des Artikels weitreichende Ausnahmen zugunsten der Staatsgewalt u a zur Verhangung der Todesstrafe fest Der Grund dafur war dass zwei Teile des Artikels aus verschiedenen Stadien der Arbeit der UN Menschenrechtskommission zusammengesetzt waren die beide ein anderes Gewahrleistungssystem zugrunde legten Erste Anstosse die Todesstrafe durch die Konvention zu verbieten kamen von Amnesty International etwa auf der Weltkonferenz gegen die Todesstrafe die 1977 in Stockholm abgehalten wurde Dadurch beeinflusst schlug der damalige osterreichische Justizminister Christian Broda in der Europaischen Justizministerkonferenz 1978 vor die Frage der Todesstrafe in das Arbeitsprogramm des Europarats aufzunehmen Er trat der Ansicht entgegen dass die Todesstrafe ein legitimes Mittel der Selbstverteidigung der Demokratie gegen Terroristen sei Daraufhin befasste sich der Expertenausschuss fur Strafrechtsfragen und fur Menschenrechte mit der Moglichkeit eines Ausbaus des in der EMRK festgelegten Rechts auf Leben Auch die PV verlangte 1980 mit grosser Mehrheit die Abschaffung der Todesstrafe und eine Erganzung der EMRK im Sinne eines Verbotes derselben Daraufhin gab das Ministerkomitee am 25 September 1981 dem CDDH den Auftrag ein Protokoll auszuarbeiten das die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten regeln sollte Inhaltlich hielt das Protokoll nur die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten fest fur Taten die in Kriegszeiten oder in unmittelbarer Kriegsgefahr begangen wurden konnte aber weiterhin die Todesstrafe verhangt werden Zumindest enthielt das Protokoll bereits eine Verbotsklausel gegen etwaige Vorbehalte Das Protokoll stellte weltweit den ersten rechtlich bindenden volkerrechtlichen Vertrag zur Abschaffung der Todesstrafe dar Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner Sitzung am 10 Dezember 1982 und legte es am 28 April 1983 zur Unterzeichnung auf Das Protokoll trat allgemein am 1 Marz 1985 in Kraft Osterreich ratifizierte es 1985 Von den Mitgliedstaaten des Europarats ratifizierte nur Russland das Protokoll nicht und trat im Marz 2022 aus dem Europarat und der EMRK aus vgl oben 7 Protokoll vom 22 November 1984 Am 16 Dezember 1966 beschloss die Generalversammlung der UN den Internationalen Pakt uber wirtschaftliche soziale und kulturelle Rechte Bald wurde man sich im Europarat bewusst dass Probleme aus der Koexistenz beider Vertrage entstehen konnten Das Ministerkomitee wies darum im Oktober 1967 einen Expertenausschuss an mogliche Probleme festzustellen Nach einem Jahr Untersuchungsarbeit leitete der Ausschuss seinen die Unterschiede zwischen den von beiden Vertragen gewahrleisteten Grundrechten behandelnden Bericht an das MK Vom 18 bis 20 Oktober 1971 tagte die Menschenrechtskonferenz in Wien Die PV erklarte im Anschluss zum Teil auf die Ergebnisse der Konferenz gestutzt die Aufgabe des Europarates sei not only the maintenance but also the further realisation of human rights and fundamental freedoms Sie forderte den Grundrechtskatalog auszudehnen Der Bericht des Expertenkomitees diente in der Folge als Grundlage fur die Arbeiten eines 1976 gebildeten Unterausschusses sowie der weiteren Ausarbeitung durch den Sachverstandigenausschuss Dieser achtete bei den Arbeiten zu dem Protokoll besonders darauf dass nur solche Rechte in den Entwurf aufgenommen wurden die auch tatsachlich durch das der EMRK innewohnende Kontrollsystem garantiert werden konnten In der weiteren Entwicklung stellte der Koordinationsausschuss fur Menschenrechte die Arbeit fertig und ubermittelte den Entwurf an das Ministerkomitee das ihn auf seiner 374 Sitzung beschloss Das 7 Protokoll gewahrt das Recht auf verfahrensrechtliche Schutzvorschriften im Fall der Ausweisung eines Auslanders aus dem Hoheitsgebiet eines Staates das Recht eines Verurteilten auf Nachprufung des Urteils oder der Strafe durch ein ubergeordnetes Gericht das Recht auf Entschadigung bei Fehlurteilen und den allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem Ausserdem postuliert es gleiche Rechte und Pflichten fur Ehegatten Das Protokoll wurde am 22 November 1984 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 November 1988 in Kraft Osterreich und die Schweiz haben ratifiziert Deutschland hat es bisher nur unterzeichnet 12 Protokoll vom 4 November 2000 Die Grundlage der Menschenrechte wie wir sie heute verstehen ist die Gleichheit aller Bestimmungen daruber finden sich in der AEMR dem Internationalen Pakt uber wirtschaftliche soziale und kulturelle Grundrechte und vielen anderen internationalen Vertragen welche die Menschenrechte zum Inhalt haben In der EMRK wird diese Bestimmung in Art 14 getroffen Verglichen mit anderen volkerrechtlichen Vertragen war die Anwendungsmoglichkeit dieses Artikels jedoch begrenzt denn im Unterschied zu entsprechenden Bestimmungen anderer Vertrage hatte er kein grundsatzliches Diskriminierungsverbot enthalten sondern lediglich ein Verbot der Diskriminierung im Kontext der von der Konvention gewahrten Grundrechte Durch Art 5 des 7 Protokolls wurde zwar die Gleichheit zwischen Eheleuten festgelegt ein allgemeines Diskriminierungsverbot fehlte jedoch Allerdings muss erganzt werden dass dies keineswegs unbeabsichtigt war Durch eine straffe Bestimmung der einzelnen Rechte sollte die Justiziabilitat der EMRK gewahrleistet werden Seit den Sechzigerjahren des vorigen Jahrhunderts wurde versucht ein grundsatzliches Diskriminierungsverbot in einem Protokoll festzuschreiben Dabei hatten neben der Parlamentarischen Versammlung vor allem die Kommission gegen Rassismus und Intoleranz ECRI das Leitungskomitee fur Gleichheit zwischen Frauen und Mannern CDEG und das Leitungskomitee fur Menschenrechte CDDH grossen Einfluss auf sein Entstehen Seit 1990 erarbeiteten die ECRI und das CDEG Vorschlage um das bestehende Diskriminierungsverbot auszuweiten wobei das CDEG das Gros seiner Tatigkeit dem Grundrecht der Gleichheit von Mannern und Frauen widmete wahrend die ECRI vor allem die rassistisch begrundete Diskriminierung behandelte In weiterer Folge gab das Ministerkomitee dem Leitungskomitee fur Menschenrechte den Auftrag einen Bericht uber Neuerungsmoglichkeiten des Art 14 auszuarbeiten auf dessen Grundlage das Ministerkomitee auf seiner 622 Sitzung vom 10 bis 11 Marz 1998 dem CDDH die Aufgabe erteilte einen Protokollentwurf zu erarbeiten Der Entwurf sah nun ein grundsatzliches Diskriminierungsverbot vor Das neue Protokoll hob die bisherige Beschrankung auf und legte fest dass niemand unter keinerlei Vorwand von einer offentlichen Behorde diskriminiert werden durfe Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner 715 Sitzung am 26 Juni 2000 und legte es am 4 November 2000 in Rom zur Unterzeichnung auf Es trat am 1 April 2005 allgemein in Kraft Deutschland Liechtenstein und Osterreich haben es unterzeichnet aber bisher noch nicht ratifiziert Die Schweiz hat es bisher nicht unterzeichnet 13 Protokoll vom 3 Mai 2002 Obwohl bereits durch das 6 Protokoll die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft wurde entwickelte sich national wie international der Trend zu einer weiteren Zuruckdrangung der Todesstrafe auch in Kriegszeiten Die Parlamentarische Versammlung entwickelte etwa die Angewohnheit sich von Staaten die dem Europarat beitreten wollten eine Eliminierung der Todesstrafe aus ihren nationalen Rechtsordnungen garantieren zu lassen Fur die weitere Entwicklung hin zu einer generellen Abschaffung der Todesstrafe waren sowohl der zweite Gipfel der Staatsoberhaupter und Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarats der im Oktober 1997 stattgefunden hatte als auch die Europaische Ministerkonferenz uber Menschenrechte die vom 3 bis 4 November 2000 in Rom abgehalten wurde besonders bedeutsam Hatte das Ministerkomitee die Ausarbeitung eines Protokolls anfangs noch abgelehnt konnte ein von Schweden vorgebrachter Entwurf das Komitee umstimmen so dass es auf seiner Sitzung von 10 bis 11 Januar 2001 das CDDH zur Ausarbeitung eines Entwurfs anwies Das Protokoll geht nun einen Schritt weiter als Protokoll Nr 6 und untersagt die Todesstrafe in allen Fallen auch bei Straftaten die zu Kriegszeiten oder bei drohender Kriegsgefahr begangen wurden Hinsichtlich des Protokolls sind wie auch schon in Protokoll Nr 6 keinerlei Abweichungen oder Vorbehalte erlaubt Das Protokoll wurde am 3 Mai 2002 in Vilnius zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 Juli 2003 in Kraft Osterreich ratifizierte es 2005 Armenien hat dieses Protokoll zwar unterschrieben aber noch nicht ratifiziert Aserbaidschan und Russland haben das Protokoll bisher nicht unterzeichnet Zusatzliche Protokolle verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend Neun der bislang funfzehn Protokolle anderten oder erganzten verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend die zur Durchsetzung der Konvention vorgesehenen Organe In der geschichtlichen Fortbildung der Konvention lassen sich besonders zwei Entwicklungsstrange sehr schon verfolgen die sich mit Inkrafttreten des 11 Protokolls vereinten Der eine davon betrifft die Erweiterung der Konvention um neue Signatarstaaten und die damit einhergehende stetig wachsende Arbeitsbelastung welche es mehrmals notig machte das Beschwerdesystem zu reformieren Der andere betrifft das Recht des Individuums sich direkt an den EGMR zu wenden Denn von den Organen welche die EMRK vorsah sollte anfangs die Europaische Kommission fur Menschenrechte EKMR fur Individualbeschwerden zustandig sein Diese hatte jedoch keine rechtsprechende Funktion sondern war ausschliesslich als Untersuchungs und Vermittlungsorgan konzipiert An den EGMR direkt konnten sich nur die Kommission und die Signatarstaaten wenden Der Einzelne musste mit seinem Individualbeschwerderecht den Umweg uber die EKMR nehmen Zwar stellt dies einerseits eine beispiellose volkerrechtliche Neuerung dar andererseits war diese Kompetenzallokation bloss ein Kompromiss bedenkt man dass bereits im Europakongress ein Gerichtshof mit Individualbeschwerdemoglichkeit errichtet wurde Zu Beginn der 1990er Jahre wurde immerhin ein erster Schritt in Richtung eines echten Individualbeschwerderechts gesetzt Der Europarat und mit ihm die EMRK entwickelten sich anfangs noch als eigenartig konstruiert bezeichnet zu einem anerkannten Schutzinstrument fur Menschenrechte Sie hat auch jenen bedeutsamen Beitrag hin zur Integration Europas geleistet den bereits der Europakongress zum Ziel hatte Recht bald entschied man sich dazu die Stellung des EGMR zu verbessern und es wurde eine erste Reform des Kontrollsystems notig Die Zahl der Signatarstaaten nahm dabei mit der Zeit bestandig zu So unterzeichneten in den 1960er Jahren zwei neue Staaten die Konvention wodurch am ursprunglichen Rotationssystem der Richterposten nicht mehr festgehalten werden konnte Die EMRK erfreute sich im damaligen Europa bereits wachsender Akzeptanz so auch in Osterreich nachdem der Bundesverfassungsgesetzgeber 1964 den Verfassungsrang der EMRK ex tunc festgestellt hatte In den 1970er und 1980er Jahren paraphierten neuerlich sechs Staaten die Konvention Wegen der vor allem in den alten Mitgliedstaaten wachsenden Bekanntheit und Beliebtheit der Individualbeschwerde und der zusatzlichen Beschwerden aus den jungeren Vertragsstaaten konnte die anfallende Arbeit von den Organen nur mehr schleppend erledigt werden Eine Reform des Beschwerdesystems brachte fur einige Zeit Abhilfe Damit die Kontrollorgane schneller zu Entscheidungen gelangen konnten beschloss man auch die bis dahin notige Zweidrittelmehrheit durch eine einfache Mehrheit zu ersetzen In den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts erkannte man dass die getatigten Reformen nicht ausreichen wurden Das Beschwerdesystem wurde neuerlich diesmal grundlegend reformiert und gleichzeitig hier laufen die beiden Entwicklungen zusammen ein echtes Individualbeschwerderecht vor dem EGMR geschaffen 2 Protokoll vom 6 Mai 1963 Wie jeder Kontrakt bedarf auch die EMRK der Interpretation um an ihren Regelungsinhalt zu gelangen War es schon schwierig genug gewesen den Gerichtshof entgegen vielen ablehnenden Stimmen uberhaupt mit minimaler Kompetenz einzufuhren so hatte man dem Gerichtshof bisher nicht das Recht zugesprochen diese wichtige Aufgabe wahrzunehmen Am 22 Januar 1960 empfahl jedoch die Beratende Versammlung des Europarats dass dem EGMR die Kompetenz eingeraumt werden sollte uber die korrekte Auslegung der Konvention zu entscheiden Das am 20 September 1960 vom Ministerkomitee eingeschaltete Expertenkomitee kam zum Ergebnis dass eine solche Kompetenzerweiterung grundsatzlich empfehlenswert sei In der weiteren Folge wurde ein Protokollentwurf im Zusammenwirken von Beratender Versammlung Experten und Ministerkomitee erarbeitet der den Vorschlag der Beratenden Versammlung etwas abschwachte Einerseits sollte der Gerichtshof weder Fragen behandeln durfen die uber die blosse Auslegung des Konventionstextes hinausgingen noch solche die dazu neigen konnten die Substanz der Konvention zu andern Andererseits sollten keine Fragen beruhrt werden in welche die Politik miteinbezogen werden musse Das Protokoll wurde am 6 Mai 1963 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 21 September 1970 allgemein in Kraft Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls am 1 November 1998 ist es jedoch gegenstandslos 3 Protokoll vom 6 Mai 1963 Bereits in den 1960er Jahren erkannte man dass das Kontrollsystem der EMRK zu schwerfallig war Die EKMR hatte zu diesem Problem Verbesserungsvorschlage ausgearbeitet welche sie dem Ministerkomitee ubermittelte Zum einen sollte eine siebenkopfige Unterkommission gebildet werden die mit den beiden Aufgaben der Beschwerdeprufung und dem Herbeifuhren gutlicher Einigungen betraut werden sollte Zum anderen sollten Beschwerden denen bereits stattgegeben wurde durch einstimmigen Beschluss zuruckgewiesen werden konnen wenn nachtraglich festgestellt wurde dass ein Unzulassigkeitsgrund vorlag Daruber hinaus schlug die Kommission vor Einzelpersonen Rechtshilfe zu gewahren wenn sich herausstellte dass eine Beschwerde begrundet war ausserdem dass die Kommission im Fall von Meineid seitens von Zeugen oder Experten Massnahmen in Richtung einer Ahndung ergreifen solle Die Vorschlage wurden vom Expertenkomitee von 1 bis 7 Juni und 22 bis 27 Oktober 1962 unter dem Vorsitz von Ugo Caldarera beraten und auf der letzten Sitzung im Oktober in Form eines Protokollentwurfs festgehalten allerdings fanden darin nur die ersten beiden Vorschlage des Komitees Niederschlag Das Protokoll wurde am 6 Mai 1963 in Strassburg unterzeichnet und trat gemeinsam mit Protokoll Nr 2 am 21 September 1970 in Kraft Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls ist es jedoch gegenstandslos 5 Protokoll vom 20 Januar 1966 Das damalige Rotationssystem des Gerichtshofs und der Kommission sah vor dass jeweils die Halfte der Mitglieder der EMRK und ein Drittel der Mitglieder des EGMR alle drei Jahre neu zu wahlen waren Indem aber zwischen den Wahlperioden neue Staaten etwa 1961 Zypern oder 1966 Malta die EMRK unterzeichneten und damit neue Abgeordnete dem Gerichtshof und der Kommission beitraten konnte dieses System nicht mehr eingehalten werden Dadurch wurden beispielsweise 1965 vier Richter des EGMR neu gewahlt wahrend es 1968 sieben waren Um diese Unzulanglichkeit der alten Regelung zu uberwinden beauftragte das Ministerkomitee das Expertenkomitee fur Menschenrechte eine neue Regelung auszuarbeiten Das Ergebnis befurworteten in der Folge sowohl der Gerichtshof als auch die Kommission Das Expertenkomitee beschloss daraufhin auf seiner 11 Sitzung vom 6 bis 10 Oktober eine Empfehlung an das Ministerkomitee mit den ausgearbeiteten Vorschlagen abzugeben Das 5 Protokoll anderte einige Bestimmungen betreffend die Amtsdauer der Mitglieder der EKMR und des EGMR Die hauptsachliche Neuerung bestand darin dass das Ministerkomitee vor jeder spateren Wahl beschliessen konnte dass die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wahlenden Mitglieder nicht sechs Jahre betragen sollte wobei diese Amtsdauer jedoch weder langer als neun noch kurzer als drei Jahre sein durfte Durch die Anderungen war ein funktionierendes Wechselsystem wieder gewahrleistet Das Protokoll wurde am 20 Januar 1966 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 20 Dezember 1971 allgemein in Kraft Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls ist es jedoch gegenstandslos 8 Protokoll vom 19 Marz 1985 Am 27 April 1978 erklarte das Ministerkomitee des Europarats es in einem Bericht fur ausserst wichtig ein wirkungsvolles Kontrollsystem zu schaffen um die Umsetzung der Verpflichtungen kontrollieren zu konnen welche die Vertragsstaaten mit der Unterzeichnung der EMRK auf sich genommen hatten Im Jahr 1980 stellte die EKMR zwar fest dass deren Rechtsprechung und jene des EGMR im Begriff waren in die Rolle einer gemeineuropaischen Verfassungsgerichtsbarkeit hineinzuwachsen dass diese Entwicklung jedoch viel Zeit brauchen werde dafur aber einen wesentlichen Schritt hin zu einer europaischen Einigung darstelle Allerdings hatte die Arbeitsbelastung der Organe der EMRK ein Niveau erreicht das sowohl die Signatarstaaten als auch die belasteten Stellen selbst ernstlich daran zweifeln liess dass sie dem Arbeitsanfall in Zukunft noch gewachsen sein wurden Der Abgeordnete Muheim wies die Parlamentarische Versammlung in seinem Bericht darauf hin und bemangelte vor allem die besondere Lange des Verfahrens vor der EKMR Die PV empfahl auf der Grundlage dieses Berichts zur Beschleunigung des Verfahrens die Ausarbeitung eines Protokolls das unter anderem eine Teilung der EKMR in Senate zur Behandlung von Individualbeschwerden ermoglichen sollte Auch die am 19 und 20 Marz 1985 in Wien abgehaltene Europaische Ministerkonferenz fur Menschenrechte auf der erstmals von politischer Ebene die Frage nach einer Zusammenlegung von Kommission und Gerichtshof aufgeworfen wurde befasste sich mit diesem Thema Die PV bezog sich in ihrer Empfehlung ausdrucklich auf die Vorschlage der Konferenz In der Folge arbeitete das Leitungskomitee fur Menschenrechte CDDH und das diesem untergeordnete Expertenkomitee zur Verbesserung des Verfahrens nach der EMRK DH PR einen Entwurf des Protokolls aus wobei das Leitungskomitee den Endentwurf verfasste Mit dem 8 Protokoll erhielt die EKMR die Kompetenz eigene Kammern bestehend aus mindestens sieben Mitgliedern einzurichten um Individualbeschwerden zu uberprufen die auf der Grundlage standiger Rechtsprechung behandelt werden konnen oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen Das Ministerkomitee beschloss das Protokoll auf seiner 379 Sitzung vom 17 bis 25 Januar 1985 Es wurde am 19 Marz 1985 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 Januar 1990 allgemein in Kraft Es wurde durch alle Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls ist es jedoch gegenstandslos 9 Protokoll vom 6 November 1990 Schon im Europakongress im Mai 1948 bestand Einigkeit daruber dass einem dazu berechtigten Individuum der Zugang zum geplanten Gerichtshof zu gewahren ist Dieser Vorschlag hatte auch im EMRK Entwurf des Internationalen Rechtsausschusses Niederschlag gefunden wurde jedoch in den Diskussionen der Mitgliedstaaten wieder verworfen Argumentiert wurde vage mit der Begrundung dass die Interessen des Individuums immer entweder durch die Kommission oder durch den Vertragsstaat geschutzt wurden Erst nach langem Verhandeln wurde ein Kompromiss zur Frage der Individualbeschwerde geschlossen Die EKMR nahm am 18 Mai 1959 ihre Arbeit auf Die Diskussion um die Individualbeschwerde wurde 1972 durch das Expertenkomitee zur Weiterentwicklung der Menschenrechte wiederbelebt Sowohl der EGMR als auch die EKMR die vom Komitee zur Beratung dieser Frage aufgefordert worden waren sprachen sich 1974 entschieden fur die Moglichkeit des Individuums aus direkt den EGMR anzurufen Daraufhin erarbeitete ein Sachverstandigenausschuss einen vom Ministerkomitee in Auftrag gegebenen kurz und mittelfristig angelegten Arbeitsplan zur Umsetzung des geforderten Rechts auf Individualbeschwerde Im Dezember 1976 beschloss der Ausschuss eine Reihe von Empfehlungen die sowohl dem Ministerkomitee als auch dem EGMR ubermittelt wurden welche aber die Entscheidung hinsichtlich des Zugangs von Einzelpersonen noch offenliessen Der Prasident des EGMR begrusste jedenfalls den Entwurf und versicherte seine Zustimmung zu den getroffenen Vorschlagen Das Leitungskomitee fur Menschenrechte ubernahm die Arbeiten inter alia auch den mittelfristigen Arbeitsplan und hielt fest dass dem Einzelnen der Zugang zum EGMR erst ermoglicht werden sollte wenn die nationalen Regierungen dies mehrheitlich akzeptierten Weiter stellte das Komitee fest dass diese Mehrheit zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben war und legte die Frage der Individualbeschwerde vorerst zuruck Erst 1985 auf der Ministerkonferenz uber Menschenrechte die von 19 bis 20 Marz in Wien abgehalten wurde kam es zu neuerlichen Diskussionen uber das Individualbeschwerderecht In weiterer Folge wurde die Frage auch von der Colombo Commission aufgegriffen und beraten Die Endfassung des Protokolls wurde vom CDDH ausgearbeitet und dem Ministerkomitee ubermittelt welches das Protokoll auf seiner 446 Sitzung am 23 Oktober 1990 beschloss Die Endfassung des Protokolls sah vor dass sich der Einzelne mit seiner Beschwerde direkt an den EGMR richten konnte sofern ein Bericht der EKMR das Begehren des Betroffenen zum Gegenstand hatte Das 9 Protokoll wurde am 6 November 1990 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 Oktober 1994 in Kraft Es wurde durch Deutschland Osterreich und der Schweiz unterzeichnet und ratifiziert Seit dem Inkrafttreten des 11 Protokolls ist es jedoch gegenstandslos 10 Protokoll vom 25 Marz 1992 Bisher mussten Entscheidungen der jeweiligen Kontrollorgane der EMRK also Kommission Gerichtshof und Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden In manchen Fallen fuhrte dies zu dem Problem dass gar keine Entscheidung getroffen werden konnte Bereits im Juli 1982 auf der 8 Sitzung der DH PR wurde der Vorschlag geaussert die zur Beschlussfassung notige Zweidrittelmehrheit auf eine einfache Mehrheit zu reduzieren 1985 wurde diese Idee auf der ersten Ministerkonferenz uber Menschenrechte die in Wien abgehalten wurde wieder aufgegriffen und in weiterer Folge im Rahmen der DH PR bis September 1991 ein Entwurf des Protokolls erarbeitet das auch der CDDH befurwortete Das 10 Protokoll setzte nun die erwahnte Zweidrittelmehrheit auf einfache Mehrheit fur den Fall herab dass das Ministerkomitee zur Beschlussfassung uber einen Konventionsverstoss herangezogen wurde der nicht an den EGMR weitergegeben wurde Das Protokoll wurde am 25 Marz 1992 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt trat in der Folge aber nicht mehr in Kraft 11 Protokoll vom 11 Mai 1994 Obwohl sich die Produktivitat der EKMR bestandig verbesserte konnte die Kommission nicht mit der ebenfalls wachsenden Anzahl an eingebrachten Beschwerden mithalten Wandte sich ein Beschwerdefuhrer etwa wegen zu langer Verfahrensdauer an die Konventionsorgane musste er damit rechnen dass seine Beschwerde erst eineinhalb Jahre nach Erhebung einer ersten Prufung durch die Kommission unterzogen wurde Die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem EGMR betrug 1993 funf Jahre und acht Monate neben der wachsenden Anzahl an Verfahren war dies vor allem durch die Zunahme komplexer Streitverfahren bedingt Ein Reformvorschlag der nun erforderlich erschien war bereits wahrend der Ausarbeitung des 8 Protokolls diskutiert worden namlich die Zusammenlegung von Gerichtshof und Kommission Zwar wurde diese Idee innerhalb des DH PR bzw des CDDH seither immer wieder beleuchtet fand aber lange Zeit keine Mehrheit Dies anderte sich 1990 mit dem Zusammenfall des Ostblocks Man erwartete den Beitritt neuer Reformstaaten wodurch eine Neuerung des Kontrollmechanismus zum Schutz der Grundrechte vordringlich erschien Im November 1991 auf seiner 89 Sitzung stellte auch das Ministerkomitee fest dass absolute Prioritat auf eine Verbesserung der Kontrollmechanismen der EMRK gelegt werden musse In der Folge kristallisierten sich zwei Reformmodelle heraus einerseits das sog Single Court Modell das u a von Osterreich unterstutzt den Gerichtshof als einziges Kontrollorgan vorsah und andererseits das Niederlandisch Schwedische Modell das sich aber nicht durchsetzen konnte Das 11 Protokoll erneuerte den Rechtsschutz innerhalb der EMRK vollig so dass seitdem von einem gerichtsformig ausgestalteten Kontrollmechanismus der Konventionsstaaten gesprochen werden kann Seither wird die Rechtsprechung innerhalb der Konvention nur noch durch den EGMR als neuen standigen Gerichtshof gewahrleistet Die eingebrachte Individualbeschwerde wird nur noch der Vorprufung eines Richterausschusses des EGMR unterzogen um offensichtlich unzulassige Beschwerden auszusondern Die Richter uben ihre Funktion nunmehr hauptberuflich und ganzjahrig aus Seit dem Inkrafttreten des Protokolls ist die Gerichtsbarkeit des EGMR fur alle Signatarstaaten obligatorisch Das Protokoll wurde am 11 Mai 1994 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1 November 1998 allgemein in Kraft Es wurde von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert 14 Protokoll vom 13 Mai 2004 Obwohl 1998 das 11 Protokoll in Kraft getreten war welches das Rechtsschutzsystem der Konvention mit dem Ziel umfassend reformierte den EGMR auf Jahre hinweg handlungsfahig zu halten kamen seit der Jahrtausendwende alarmierende Signale von Vertretern des EGMR Dies lasst sich u a darauf zuruckfuhren dass die Filterfunktion die ehemals der EKMR zukam nun auf den EGMR ubergegangen war womit aber ein wesentliches Quantum der Arbeitszeit der Richter des EGMR mit der Zulassigkeitsprufung der Beschwerden gebunden war Das 14 Protokoll sah vor dass die EU nunmehr beitreten konnten Eine weitere Neuerung stellt die Einfuhrung eines neuen Unzulassigkeitstatbestandes dar um in noch grosserem Ausmass als bisher Individualbeschwerden a limine zuruckzuweisen Die Einfuhrung von Einzelrichter Entscheidungen soll einerseits die Verfahrensdauer reduzieren und andererseits die Bewaltigung aller Beschwerden sichern Damit das Protokoll in Kraft treten konnte mussten es alle Vertragsparteien ratifizieren Art 19 des Protokolls Mit Beschluss vom 15 Januar 2010 stimmte die Staatsduma Russlands mit 392 von 450 Stimmen der Ratifizierung zu Am 18 Februar 2010 wurde schliesslich die russische Ratifikationsurkunde beim Generalsekretar des Europarats hinterlegt Damit trat das 14 Protokoll am 1 Juni 2010 in Kraft Behelfs Protokoll 14bis vom 27 Mai 2009 Um den Gerichtshof zu entlasten bis das Protokoll Nr 14 in Kraft trat wurde das Protokoll Nr 14bis aufgelegt Es setzte fur die es ratifizierenden Staaten zwei verfahrensrechtliche Bestimmungen des Protokolls Nr 14 um Ein einziger Richter kann eindeutig unzulassige Beschwerden abweisen bisher erfolgte dies durch einen Ausschuss von drei Richtern Ausschusse mit drei Richtern konnen Beschwerden fur zulassig erklaren und in offensichtlich begrundeten Fallen und Wiederholungsfallen uber die Begrundetheit entscheiden wenn bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt bisher erfolgte dies durch eine Kammer mit sieben Richtern Die Bestimmungen des Protokolls Nr 14bis galten nur fur Verfahren aus denjenigen Staaten fur die das Protokoll in Kraft getreten war Auf Seiten des Gerichtshofs wurde mit einer Effizienzsteigerung von 20 bis 25 gerechnet Das Protokoll 14bis trat nach Artikel 9 des Protokolls am Tag des Inkrafttretens des Protokolls 14 somit am 1 Juni 2010 ausser Kraft 15 Protokoll vom 24 Juni 2013 Das funfzehnte Protokoll BGBl 2014 II S 1034 1035 hat wiederum das Ziel die Verfahrenseffizienz zu steigern Folgende Regelungen wurden eingefuhrt Das Subsidiaritatsprinzip wird deutlich herausgehoben Beschwerden mussen daher auf nationaler Ebene zunachst erfolglos durchgefochten werden Die Beschwerde muss innerhalb von vier fruher sechs Monaten nach der letztinstanzlichen nationalstaatlichen Entscheidung erhoben werden Das Merkmal betrachtlicher Nachteil gemeint ist die Opfereigenschaft wurde neu gefasst Gegen die Zuweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer durch eine Kammer kann kein Einspruch mehr erhoben werden Das Hochstalter der Richter wird neu gefasst Kandidaten durfen am Tag der Ubermittlung der Liste an die Parlamentarische Versammlung das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben Das Protokoll trat am 1 August 2021 in Kraft 16 Protokoll vom 2 Oktober 2013 Mit dem 16 Protokoll wird den obersten Gerichten der Vertragsparteien das Recht eingeraumt beim Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte um ein Rechtsgutachten zur Auslegung oder Anwendung der EMRK und ihrer Protokolle nachzusuchen Das Protokoll trat am 1 August 2018 in Kraft nachdem es von zehn Signatarstaaten Albanien Armenien Estland Finnland Frankreich Georgien Litauen San Marino Slowenien und der Ukraine ratifiziert worden war Die Schweiz Deutschland und Osterreich haben es nicht ratifiziert Siehe auchEuropaische DatenschutzkonventionLiteraturEd Bates The Evolution of the European Convention on Human Rights From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights Oxford University Press Oxford 2011 ISBN 978 0 19 920799 2 Jochen A Frowein Wolfgang Peukert Europaische Menschenrechtskonvention 3 Auflage Engel Kehl am Rhein 2009 ISBN 978 3 88357 145 4 Christoph Grabenwarter Katharina Pabel Europaische Menschenrechtskonvention 5 Auflage Beck Helbing Lichtenhahn Manz Wien Munchen Basel Wien 2011 ISBN 978 3 406 62764 4 Wolfram Karl Hrsg Internationaler Kommentar zur Europaischen Menschenrechtskonvention Heymann Koln Berlin Bonn Munchen 1994 ff Loseblatt Erganzungswerk ISBN 3 452 19935 5 Karpenstein Mayer Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK Kommentar 3 Auflage C H Beck 2022 ISBN 978 3 7190 4104 5 Jens Meyer Ladewig Martin Nettesheim Stefan von Raumer 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Gesetz in Bezug auf die Starkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21 Mai Gesetz Nr 30 1999 Memento vom 10 April 2014 im Internet Archive unautorisierte Ubersetzung Karfreitagsabkommen S 18 Anushka Asthana und Rowena Mason UK must leave European convention on human rights says Theresa May The Guardian vom 25 April 2016 Original Zitat The ECHR can bind the hands of parliament adds nothing to our prosperity makes us less secure by preventing the deportation of dangerous foreign nationals and does nothing to change the attitudes of governments like Russia s when it comes to human rights Peter Dominiczak und Robert Mendick Theresa May vows to protect troops from legal witch hunt by opting out of European human rights rules Telegraph vom 4 Oktober 2016 Daniel Boffey Boris Johnson set for compromise on Human Rights Act EU sources In The Guardian 7 Oktober 2020 Politische Erklarung zur Festlegung des Rahmens fur die kunftigen Beziehungen zwischen der Europaischen Union 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preliminary objections judgment of 23 March 1995 Series A no 310 S 27 28 75 157 It remains the case that a State would be fully responsible under the Convention for all acts falling outside its strict international legal obligations Julia Spiekermann Die Folgen des Beitritts der EU zur EMRK fur das Verhaltnis des EuGH zum EGMR und den damit einhergehenden Individualrechtsschutz Schriftenreihe des Zentrums fur Europaische Rechtspolitik Band 65 Nomos 2013 ISBN 978 3 8487 0650 1 Europaische Kommission schlagt Verhandlungsrichtlinien fur den Beitritt der Union zur Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK vor Haufig gestellte Fragen Giampiero Buonomo Per l ibridazione delle corti europee In Diritto pubblico europeo rassegna online Februar 2017 EuGH Plenum 18 Dezember 2014 Gutachten 2 13 Entwurf eines Protokolls Rat der Europaischen Union Justiz und Inneres 7 und 8 Juni 2021 PDF In 9630 21 PV CONS 13 JAI 697 COMIX 318 Rat der Europaischen Union consilium europa eu 19 Juli 2021 abgerufen am 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