Ein Naturdenkmal abgekürzt ND ist ein natürlich entstandenes Landschaftselement das unter Naturschutz gestellt ist Ein N
Flächennaturdenkmal

Ein Naturdenkmal (abgekürzt: ND) ist ein natürlich entstandenes Landschaftselement, das unter Naturschutz gestellt ist. Ein Naturdenkmal kann zum Beispiel ein einzelner Baum (Baumdenkmal), eine Felsnadel oder eine Höhle sein. Als flächenhaftes Naturdenkmal oder Flächennaturdenkmal (abgekürzt: FND) wird beispielsweise ein Felsengarten oder eine Wiese bezeichnet. Naturdenkmäler gelten als „Botschafter“ des Umweltgedankens, da sie das Schutzgut in seiner Vielfalt eindrücklich darstellen.
Entstehung des Begriffs
Alexander von Humboldt gilt als Schöpfer des Begriffs Naturdenkmal. In seiner zusammen mit Aimé Bonpland in französischer Sprache verfassten Beschreibung der Amerikareise, die sie 1799–1804 gemeinsam unternommen hatten, erscheint im ersten Band (1814) der Ausdruck monumens [sic] de la nature, der in der deutschen Übersetzung mit Naturdenkmale übersetzt wurde. Dennoch konnte der Begriff Naturdenkmal in Wörterbüchern oder Lexika vor 1900 nicht nachgewiesen werden.
Im Jahr 1900 publizierte der Botaniker Hugo Conwentz den ersten Band eines Forstbotanischen Merkbuchs mit dem Untertitel Nachweis der beachtenswerthen und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preussen. In der Einleitung sprach er von den „Denkmälern der Natur“. In einer Denkschrift aus dem Jahr 1904 sprach Conwentz dann schon im Titel von „Naturdenkmälern“ (Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung) und erläuterte den Begriff genauer. 1906 wurde in Danzig die Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen eingerichtet und somit der Begriff Naturdenkmalpflege in den Namen einer Behörde aufgenommen.
Schutzgebiete der IUCN-Kategorie III
Bei den IUCN-Kategorien für Schutzgebiete gibt es die Kategorie III natural monument or feature. Die Kategorie III betrifft laut IUCN „Gebiete, die zum Schutz eines bestimmten Naturdenkmals ausgewiesen sind“:
“Natural monument or feature: Protected areas set aside to protect a specific natural monument, which can be a landform, sea mount, submarine cavern, geological feature such as a cave, or even a living feature such as an ancient grove. They are generally quite small protected areas and often have high visitor value.”
„Naturdenkmal oder -erscheinung: Gebiete, die zum Schutz eines bestimmten Naturdenkmals ausgewiesen sind, z. B. einer Landschaftsform, eines Tiefseebergs, einer , eines geologischen Merkmals wie einer Höhle oder einer lebenden Erscheinung wie einem alten Hain. Es sind im Allgemeinen recht kleine geschützte Gebiete und sie haben oft einen hohen Wert für Besucher.“
Die Benennung dieser Gebietskategorie hängt vom jeweiligen Land ab. Beispielsweise werden Schutzgebiete der IUCN-Kategorie III in Deutschland als „Nationales Naturmonument“ bezeichnet. Diese Schutzgebietsklasse wurde erst im Jahr 2010 im deutschen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeführt, wobei „Nationale Naturmonumente“ von „Naturdenkmälern“ unterschieden werden. Nationale Naturmonumente werden zusammen mit Nationalparks in § 24 BNatSchG behandelt, Naturdenkmäler in § 28 BNatSchG.
Die Anzahl der Kategorie-III-Schutzgebiete variiert von Land zu Land beträchtlich. Bei den nachfolgend unter #Nationales aufgeführten Ländern sind die Zahlen wie folgt (jeweils Stand Dezember 2023): Es gibt 8 Kategorie-III-Schutzgebiete in Deutschland, 148 in Österreich, 0 in der Schweiz, 192 in Serbien, 0 in Japan.
Nationales
Deutschland
Geschichte
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts begann der Aufschwung des Naturschutzgedankens in Deutschland. Um die Zeit der Jahrhundertwende wurden mehrere Naturschutzvereine gegründet, zum Beispiel der Bund für Vogelschutz (1899).
Im Jahr 1900 erschien der erste Band eines fünfbändigen Verzeichnisses „der beachtenswerthen und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preussen“, das Kandidaten für schützenswerte Naturdenkmäler inventarisierte. In diesem Band über die Provinz Westpreußen schrieb der Verfasser Hugo Conwentz in der Einleitung, der Staat sei schon lange „erfolgreich bestrebt, die Denkmäler frühzeitiger Kunst und Kultur zu pflegen und zu erhalten“; jetzt solle sich „das erweiterte Interesse der Gegenwart auch den Denkmälern der Natur in gleicher Weise zuwenden“. Ebenfalls im Jahr 1900 erschienen ein von Alfred Jentzsch erstelltes Inventar von Naturdenkmalen in der Provinz Ostpreußen und die erste Auflage des Bildbandes Die größten, ältesten oder sonst merkwürdigen Bäume Bayerns in Wort und Bild des Baumfotografen Friedrich Stützer.
Im Jahr 1904 verfasste Conwentz eine Denkschrift mit dem Titel Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung, die er bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten einreichte. Sie enthielt eine umfassende Definition des Begriffs Naturdenkmal, zu dem auch flächenhafte Elemente der Natur, „Landschafts-“ und „Lebenszustände“ zählten. 1906 übernahm Conwentz die Leitung der neu eingerichteten Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Danzig. Es war die erste Naturschutzbehörde in Preußen.
In den Jahren 1905 bis 1907 erschienen vier weitere Bände des Forstbotanischen Merkbuchs für das Königreich Preußen; verschiedene Verfasser erarbeiteten jeweils einen Band über die Naturdenkmale in den preußischen Provinzen Pommern, Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein und Hannover.
Die Weimarer Verfassung von 1919 bestimmte in Artikel 150: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.“
Das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) von 1935 sah in § 1 den Schutz von Naturdenkmalen als Gegenstand des Naturschutzes vor, neben dem Schutz von Pflanzen, nichtjagdbaren Tieren, Naturschutzgebieten und sonstigen „Landschaftsteilen in der freien Natur“. Voraussetzung für den Schutz sei bei allen diesen Kategorien, dass die Erhaltung „wegen ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart oder wegen ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- oder jagdlichen Bedeutung im allgemeinen Interesse liegt“. In § 3 wurde zu schützenswerten Naturdenkmalen ausgeführt, dies seien „Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume)“.
Bis 1940 wurden knapp 50.000 Naturdenkmäler ausgewiesen. Der in der Zeit des Nationalsozialismus ideologisch aufgeladene Naturschutz geriet jedoch immer wieder in Konflikt mit der höher priorisierten Intensivierung der Landwirtschaft und Ausbau von Verkehrswegen (→ Naturschutz im Nationalsozialismus).
In der Bundesrepublik Deutschland löste 1976 das Bundesnaturschutzgesetz das Reichsnaturschutzgesetz ab und regelt seitdem den Schutz von Naturdenkmalen.
In der DDR galten § 3 Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur der DDR von 1954, § 13 Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur der DDR von 1970 und § 18 Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der DDR von 1989.
Die Landesnaturschutzgesetze beriefen sich zum Teil noch bis 2005 auf das Reichsnaturschutzgesetz von 1935. Naturdenkmale, die zuvor nach DDR-Recht unter Schutz gestellt worden waren, wurden 1990 vorbehaltlich einer Neuregelung übergeleitet. Daher kann es in den betreffenden Bundesländern Abweichungen geben, beispielsweise deutlich größere Flächennaturdenkmale.
Bundesnaturschutzgesetz
In Deutschland ist der Schutz von Naturdenkmälern seit März 2010 in § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Geschützt werden können außer Einzelbäumen auch andere besondere Objekte der Natur (Naturgebilde) oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar (Flächennaturdenkmale), sofern ihr Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erforderlich ist. Der Schutz bedeutet ein weitgehendes Veränderungsverbot, das wie der jeweilige Schutzgegenstand und -zweck durch Rechtsverordnungen im Landesrecht näher bestimmt wird.
Länder
Die Landesnaturschutzgesetze enthalten unterschiedliche Bestimmungen zu Naturdenkmälern. Es gibt in allen Bundesländern – außer in Bremen – verschiedene Naturdenkmale.
- Naturdenkmal-Schild (Brandenburg)
- Naturdenkmal-Schild (Sachsen-Anhalt)
- Naturdenkmal-Schild (Berlin, Stand 12/1994)
- Sonderschild Naturdenkmal (Bayern, Stand 12/2007)
- Naturdenkmal-Schild (Baden-Württemberg, Hessen)
- Eingewachsenes Naturdenkmal-Schild (Saarland)
- Naturdenkmal-Schild (Niedersachsen)
Österreich
In Österreich können Naturgebilde, besondere Einzelbäume oder Baumgruppen, Felsen, Höhlen und Wasserfälle, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu Naturdenkmalen erklärt werden. Die Objekte werden von den Naturschutzabteilungen der Landesregierungen registriert und sind mit Tafeln mit Landeswappen gekennzeichnet. Sie sind in den Landesnaturschutzgesetzen definiert, da Naturschutz Ländersache ist, und in allen neun Bundesländern vorhanden.
Zur IUCN-Kategorie III gehören neben der Klasse Naturdenkmal auch meistens geschützter Landschaftsteil und diverse Spezialklassen der Landesebene, wie (Salzburg), (Vorarlberg) oder (Kärnten), und diverser ex-lege-Schutz (nicht explizit ausgewiesene Naturgebilde, die prinzipiell unter Schutz stehen), wie der Höhlenschutz (sofern es zugängliche Schauhöhlen sind, sonst gilt Betretungsverbot für die Öffentlichkeit, womit sie in eine höhere Schutzkategorie fallen), oder die Baumschutzverordnung (Stadt Salzburg, für alle Bäume eines gewissen Alters/Stammdurchmessers).
Schweiz
In der Schweiz ist das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) maßgebend und die Schutzobjekte sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgeführt.
Serbien
In Serbien werden sogenannte Schutzgebiete (serbisch zaštićeno područje) in sechs Kategorien eingeteilt:
- Nationalpark (nacionalni park)
- Naturpark (park prirode)
- Naturreservat (rezervat prirode)
- Naturdenkmal (spomenik prirode)
- Schutzbiotop (zaštićeno stanište)
- Bereich außerordentlicher Qualität (predeo izuzetnih odlika)
Darunter werden ganzheitliche Gebiete verstanden, die eine spezifische geologische, biologische oder für das Ökosystem relevante Vielfalt aufweisen. Insbesondere geht mit der Ausweisung als Naturdenkmal das Verbot einher, auch nur Teile des Denkmals zu verändern. Naturdenkmäler können geologischen, geomorphologischen, speläologischen, hydrologischen oder botanischen Ursprungs sein und werden vom zuständigen Ministerium für Umwelt und Raumplanung (ministarstvo životne sredine i prostornog planiranja) ernannt. In Serbien gibt es fünf Nationalparks, 13 Naturparks, 74 Naturreservate, 78 Naturdenkmäler, drei Schutzbiotope und 28 Bereiche außerordentlicher Qualität.
Japan
In Japan können Tiere, Pflanzen, geologische Formationen und Naturschutzgebiete zum Naturdenkmal (天然記念物, Tennen Kinenbutsu) deklariert werden. Die Einteilung erfolgt in Abgrenzung zum Kulturdenkmal (文化記念物, Bunka Kinenbutsu), das vom Menschen im Rahmen kultureller Aktivitäten geschaffen wird. In Japan erfolgt die amtliche Klassifikation von Naturdenkmälern nach dem Kulturgutschutzgesetz und den Kulturgutschutzbestimmungen der Gebietskörperschaften (地方自治体). Die Ernennung erfolgt durch den Minister für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie, die Klassifikation obliegt dem Amt für kulturelle Angelegenheiten. Die Ernennung zum Naturdenkmal kann durch den Zusatz „besonderes Naturdenkmal“ um eine Ernennungsstufe und damit in der Wertschätzung erhöht werden. Die Idee des Schutzes von Naturdenkmälern geht auf westliches Vorbild, insbesondere Deutschland, die Schweiz und Amerika, zurück und umfasst anders als in westlichen Breiten auch Lebewesen.
Der japanische Begriff für Naturdenkmal „Tennen Kinenbutsu“ geht auf einen Vorschlag des Botanikers Miyoshi Manabu (三好学, 1862–1939) der Kaiserlichen Universität Tokio zurück. Er ist eine analoge Nachbildung des deutschen Begriffs „Naturdenkmal“ von Alexander von Humboldt. In einem Aufsatz von 1906 über die Notwendigkeit alte Bäume vor der Abholzung zu schützen, führte er den Gedanken des Erhaltes von Naturdenkmälern in Japan ein und vertiefte ihn ein Jahr später mit zwei weiteren Schriften, in denen er bereits den Begriff „Tennen Kinenbutsu“ verwendete. 1911 brachte er einen Antrag zum Erhalt von Naturdenkmälern, landschaftlich schönen Orten und historischen Stätten im japanischen Oberhaus ein, das 1919 das „Gesetz zum Erhalt historischer Stätten, landschaftlich schöner Orte und Naturdenkmäler“ verabschiedete und den Schutz administrativ verankerte. 1933 wurde das System zum Erhalt von Naturdenkmälern auch in Korea und Taiwan, die unter japanischer Herrschaft standen, ein- und nach dem Krieg fortgeführt. 1950 wurde das Gesetz von 1919 zu Gunsten des Kulturgutschutzgesetzes abgeschafft.
Gegenwärtig (Stand: 29. Juli 2014) sind 1012 Naturdenkmäler deklariert, darunter 75 als „besondere Naturdenkmäler“.
Siehe auch
- Liste der Naturdenkmale in Deutschland
- Listen der Naturdenkmäler in Österreich
Anmerkungen
- Die bei Österreich und Serbien angegebenen Zahlen sind möglicherweise nicht aktuell. Bei der Datenbank-Abfrage zu Deutschland wurden im Dezember 2023 nur 6 Kategorie-III-Gebiete angezeigt, obwohl es seit Januar 2023 8 Kategorie-III-Gebiete gab.
- Grundlage für die Ernennung sind die „Bestimmungen zur Ernennung von Naturdenkmälern, landschaftlich schönen Orten und historischen Stätten, die Bestimmungen zur Ernennung besonderer historischer Stätten und Naturdenkmäler und die Bestimmungen zur Ernennung zum Wichtigen Kulturgut und Nationalschatz“ (「国宝及び重要文化財指定基準並びに特別史跡名勝天然記念物及び史跡名勝天然記念物指定基準」) von 1951.
- Genauer Titel des Aufsatzes: 「名木の伐滅幷びに其保存の必要」.
- Die Titel der beiden Schriften lauten: 「天然記念物保存の必要竝びに其保存策に就いて」, etwa: „Die Notwendigkeit des Erhaltes von Naturdenkmälern nebst einem Plan zum Erhalt derselben“ und 「自然物の保存及び保護」, etwa: „Schutz und Erhalt der Natur“.
Literatur
nach Autoren alphabetisch geordnet
- Ernst-Rainer Hönes: Über den Schutz von Naturdenkmälern – Rund 100 Jahre Naturdenkmalpflege. In: Die Gartenkunst 16 (2/2004), S. 193–242.
- Anette Lenzing: Der Begriff des Naturdenkmals in Deutschland. In: Die Gartenkunst 15 (1/2003), S. 4–27.
- Reinhard Piechocki: Stichwort: Naturdenkmal. In: Naturwissenschaftliche Rundschau 59 (4), 2006, ISSN 0028-1050, S. 233–234.
- Rudolf Schröder: Entwidmung von Baum-Naturdenkmalen – eine ernste Gefahr für ausgewiesene Bäume. In: Mitteilungen des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz e. V. 1/2019, S. 48–52.
Weblinks
- Literatur von und über Naturdenkmal im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
- Bäreneiche auf dem Platnersberg in Nürnberg auf monumentale-eichen.de
- Wolfgang Zielonkowski: Geschichte des Naturschutzes. In: Ringvorlesung Naturschutz. Laufener Seminarbeiträge 2/89. Herausgegeben von der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, Juni 1989 (PDF; 27 MB), S. 5–12, hier S. 6.
- Alexander von Humboldt: Relation historique du Voyage aux Regions equinoxiales du Nouveau Continent. Band 1, Paris 1914, S. 617. Neudruck, hrsg. v. Hanno Beck, Stuttgart 1970.
- Alexander von Humboldt: Reise in die Aequinoctial-Gegenden des neuen Continents, deutsch von Hermann Hauff, Band 2, Stuttgart 1859, S. 199.
- Hugo Conwentz: Forstbotanisches Merkbuch. Nachweis der beachtenswerthen und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preussen. I. Provinz Westpreussen. Herausgegeben auf Veranlassung des preußischen Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Berlin 1900, Einleitung, S. V.
- Peter Poschlod: Geschichte der Kulturlandschaft. 2. aktualisierte Auflage. Ulmer, 2017, ISBN 978-3-8001-0926-5, S. 223–233.
- IUCN-Kategorie natural monument or feature im EIONET Data Dictionary (Zitat der Definition).
- IUCN (Hrsg.): Tourism and visitor management in protected areas. Guidelines for sustainability. Best Practice Protected Area Guidelines Series No. 27, 2018 (PDF; 6,5 MB), S. 2.
- Vgl. IUCN (Hrsg.): Tourismus- und Besuchermanagement in Schutzgebieten. Leitlinien zur Nachhaltigkeit. Schriftenreihe Best-Practice-Leitlinien für Schutzgebiete Nr. 27, 2019 (PDF; 6,4 MB), S. 2. Hier wird nur der erste Satz wiedergegeben.
- Informationen zu Schutzgebieten in den Ländern Österreich, Schweiz, Serbien, Japan bei protectedplanet.net, siehe jeweils IUCN Management Categories. Abgerufen am 27. Dezember 2023.
- Wolfgang Zielonkowski: Geschichte des Naturschutzes. In: Ringvorlesung Naturschutz. Laufener Seminarbeiträge 2/89. Herausgegeben von der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, Juni 1989 (PDF; 27 MB), S. 5–12, hier S. 9.
- Forstbotanisches Merkbuch. Nachweis der beachtenswerthen und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preussen. II. Provinz Pommern, 1905 (online). III. Provinz Hessen-Nassau, 1905 (online). IV. Provinz Schleswig-Holstein, 1906 (online). Provinz Hannover, 1907 (online).
- Weimarer Verfassung, Zweiter Hauptteil, Vierter Abschnitt, Artikel 150, Satz 1.
- Hans Schwenkel: Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl, I, S, 821) und die Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I, S. 1275) mit Erläuterungen. In: Jahrbuch des Vereins zum Schutze der Alpenpflanzen und -Tiere. Band 7, 1935, S. 6 und 8 (zobodat.at [PDF; 2,3 MB]).
- Bundesgesetzblatt: Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 1976
- Vgl. Jan Wüst, Bachelorarbeit, 2017 (PDF; 51 MB), S. 18 f.
- Dritte Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen vom 2. Dezember 1960 ( vom 4. Juni 2021 im Internet Archive) in Bremen
- Sächsisches Naturschutzgesetz: § 51 Überleitungen bestehender Schutzvorschriften, abgerufen am 13. Juli 2020.
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) abgerufen am 15. Juni 2018.
- 昭和二十六年文化財保護委員会告示第二号(国宝及び重要文化財指定基準並びに特別史跡名勝天然記念物及び史跡名勝天然記念物指定基準. MEXT, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 11. Januar 2018; abgerufen am 17. Januar 2015 (japanisch).
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Flächennaturdenkmal, Was ist Flächennaturdenkmal? Was bedeutet Flächennaturdenkmal?
Ein Naturdenkmal abgekurzt ND ist ein naturlich entstandenes Landschaftselement das unter Naturschutz gestellt ist Ein Naturdenkmal kann zum Beispiel ein einzelner Baum Baumdenkmal eine Felsnadel oder eine Hohle sein Als flachenhaftes Naturdenkmal oder Flachennaturdenkmal abgekurzt FND wird beispielsweise ein Felsengarten oder eine Wiese bezeichnet Naturdenkmaler gelten als Botschafter des Umweltgedankens da sie das Schutzgut in seiner Vielfalt eindrucklich darstellen Hinweisschild Naturdenkmal am Stamm des Ginkgo in Rodelheim in Frankfurt am MainDer Brunnenpark in Hofgeismar ist als flachenhaftes Naturdenkmal ausgewiesenNaturdenkmal Bareneiche auf dem Platnersberg in Nurnberg Alter etwa 300 JahreEntstehung des BegriffsAlexander von Humboldt gilt als Schopfer des Begriffs Naturdenkmal In seiner zusammen mit Aime Bonpland in franzosischer Sprache verfassten Beschreibung der Amerikareise die sie 1799 1804 gemeinsam unternommen hatten erscheint im ersten Band 1814 der Ausdruck monumens sic de la nature der in der deutschen Ubersetzung mit Naturdenkmale ubersetzt wurde Dennoch konnte der Begriff Naturdenkmal in Worterbuchern oder Lexika vor 1900 nicht nachgewiesen werden Im Jahr 1900 publizierte der Botaniker Hugo Conwentz den ersten Band eines Forstbotanischen Merkbuchs mit dem Untertitel Nachweis der beachtenswerthen und zu schutzenden urwuchsigen Straucher Baume und Bestande im Konigreich Preussen In der Einleitung sprach er von den Denkmalern der Natur In einer Denkschrift aus dem Jahr 1904 sprach Conwentz dann schon im Titel von Naturdenkmalern Die Gefahrdung der Naturdenkmaler und Vorschlage zu ihrer Erhaltung und erlauterte den Begriff genauer 1906 wurde in Danzig die Staatliche Stelle fur Naturdenkmalpflege in Preussen eingerichtet und somit der Begriff Naturdenkmalpflege in den Namen einer Behorde aufgenommen Schutzgebiete der IUCN Kategorie IIIBei den IUCN Kategorien fur Schutzgebiete gibt es die Kategorie III natural monument or feature Die Kategorie III betrifft laut IUCN Gebiete die zum Schutz eines bestimmten Naturdenkmals ausgewiesen sind Natural monument or feature Protected areas set aside to protect a specific natural monument which can be a landform sea mount submarine cavern geological feature such as a cave or even a living feature such as an ancient grove They are generally quite small protected areas and often have high visitor value Naturdenkmal oder erscheinung Gebiete die zum Schutz eines bestimmten Naturdenkmals ausgewiesen sind z B einer Landschaftsform eines Tiefseebergs einer eines geologischen Merkmals wie einer Hohle oder einer lebenden Erscheinung wie einem alten Hain Es sind im Allgemeinen recht kleine geschutzte Gebiete und sie haben oft einen hohen Wert fur Besucher Die Benennung dieser Gebietskategorie hangt vom jeweiligen Land ab Beispielsweise werden Schutzgebiete der IUCN Kategorie III in Deutschland als Nationales Naturmonument bezeichnet Diese Schutzgebietsklasse wurde erst im Jahr 2010 im deutschen Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG eingefuhrt wobei Nationale Naturmonumente von Naturdenkmalern unterschieden werden Nationale Naturmonumente werden zusammen mit Nationalparks in 24 BNatSchG behandelt Naturdenkmaler in 28 BNatSchG Die Anzahl der Kategorie III Schutzgebiete variiert von Land zu Land betrachtlich Bei den nachfolgend unter Nationales aufgefuhrten Landern sind die Zahlen wie folgt jeweils Stand Dezember 2023 Es gibt 8 Kategorie III Schutzgebiete in Deutschland 148 in Osterreich 0 in der Schweiz 192 in Serbien 0 in Japan NationalesDeutschland Kennzeichnung eines Naturdenkmals nach dem deutschen Reichsnaturschutzgesetz von 1935 Anbringung vor 1945DDR Briefmarke Ivenacker Eichen aus der Serie Naturdenkmaler 1977 Geschichte In der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts begann der Aufschwung des Naturschutzgedankens in Deutschland Um die Zeit der Jahrhundertwende wurden mehrere Naturschutzvereine gegrundet zum Beispiel der Bund fur Vogelschutz 1899 Im Jahr 1900 erschien der erste Band eines funfbandigen Verzeichnisses der beachtenswerthen und zu schutzenden urwuchsigen Straucher Baume und Bestande im Konigreich Preussen das Kandidaten fur schutzenswerte Naturdenkmaler inventarisierte In diesem Band uber die Provinz Westpreussen schrieb der Verfasser Hugo Conwentz in der Einleitung der Staat sei schon lange erfolgreich bestrebt die Denkmaler fruhzeitiger Kunst und Kultur zu pflegen und zu erhalten jetzt solle sich das erweiterte Interesse der Gegenwart auch den Denkmalern der Natur in gleicher Weise zuwenden Ebenfalls im Jahr 1900 erschienen ein von Alfred Jentzsch erstelltes Inventar von Naturdenkmalen in der Provinz Ostpreussen und die erste Auflage des Bildbandes Die grossten altesten oder sonst merkwurdigen Baume Bayerns in Wort und Bild des Baumfotografen Friedrich Stutzer Im Jahr 1904 verfasste Conwentz eine Denkschrift mit dem Titel Die Gefahrdung der Naturdenkmaler und Vorschlage zu ihrer Erhaltung die er bei dem Ministerium der geistlichen Unterrichts und Medizinal Angelegenheiten einreichte Sie enthielt eine umfassende Definition des Begriffs Naturdenkmal zu dem auch flachenhafte Elemente der Natur Landschafts und Lebenszustande zahlten 1906 ubernahm Conwentz die Leitung der neu eingerichteten Staatlichen Stelle fur Naturdenkmalpflege in Danzig Es war die erste Naturschutzbehorde in Preussen In den Jahren 1905 bis 1907 erschienen vier weitere Bande des Forstbotanischen Merkbuchs fur das Konigreich Preussen verschiedene Verfasser erarbeiteten jeweils einen Band uber die Naturdenkmale in den preussischen Provinzen Pommern Hessen Nassau Schleswig Holstein und Hannover Die Weimarer Verfassung von 1919 bestimmte in Artikel 150 Die Denkmaler der Kunst der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft geniessen den Schutz und die Pflege des Staates Das Reichsnaturschutzgesetz RNG von 1935 sah in 1 den Schutz von Naturdenkmalen als Gegenstand des Naturschutzes vor neben dem Schutz von Pflanzen nichtjagdbaren Tieren Naturschutzgebieten und sonstigen Landschaftsteilen in der freien Natur Voraussetzung fur den Schutz sei bei allen diesen Kategorien dass die Erhaltung wegen ihrer Seltenheit Schonheit Eigenart oder wegen ihrer wissenschaftlichen heimatlichen forst oder jagdlichen Bedeutung im allgemeinen Interesse liegt In 3 wurde zu schutzenswerten Naturdenkmalen ausgefuhrt dies seien Einzelschopfungen der Natur deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen geschichtlichen heimat und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im offentlichen Interesse liegt z B Felsen erdgeschichtliche Aufschlusse Wanderblocke Gletscherspuren Quellen Wasserlaufe Wasserfalle alte oder seltene Baume Bis 1940 wurden knapp 50 000 Naturdenkmaler ausgewiesen Der in der Zeit des Nationalsozialismus ideologisch aufgeladene Naturschutz geriet jedoch immer wieder in Konflikt mit der hoher priorisierten Intensivierung der Landwirtschaft und Ausbau von Verkehrswegen Naturschutz im Nationalsozialismus In der Bundesrepublik Deutschland loste 1976 das Bundesnaturschutzgesetz das Reichsnaturschutzgesetz ab und regelt seitdem den Schutz von Naturdenkmalen In der DDR galten 3 Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur der DDR von 1954 13 Gesetz uber die planmassige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur der DDR von 1970 und 18 Erste Durchfuhrungsverordnung zum Landeskulturgesetz der DDR von 1989 Die Landesnaturschutzgesetze beriefen sich zum Teil noch bis 2005 auf das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 Naturdenkmale die zuvor nach DDR Recht unter Schutz gestellt worden waren wurden 1990 vorbehaltlich einer Neuregelung ubergeleitet Daher kann es in den betreffenden Bundeslandern Abweichungen geben beispielsweise deutlich grossere Flachennaturdenkmale Bundesnaturschutzgesetz In Deutschland ist der Schutz von Naturdenkmalern seit Marz 2010 in 28 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG verankert Geschutzt werden konnen ausser Einzelbaumen auch andere besondere Objekte der Natur Naturgebilde oder entsprechende Flachen bis zu 5 Hektar Flachennaturdenkmale sofern ihr Schutz wegen ihrer Seltenheit Eigenart oder Schonheit oder aus wissenschaftlichen naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Grunden erforderlich ist Der Schutz bedeutet ein weitgehendes Veranderungsverbot das wie der jeweilige Schutzgegenstand und zweck durch Rechtsverordnungen im Landesrecht naher bestimmt wird Lander Die Landesnaturschutzgesetze enthalten unterschiedliche Bestimmungen zu Naturdenkmalern Es gibt in allen Bundeslandern ausser in Bremen verschiedene Naturdenkmale Naturdenkmal Schild Brandenburg Naturdenkmal Schild Sachsen Anhalt Naturdenkmal Schild Berlin Stand 12 1994 Sonderschild Naturdenkmal Bayern Stand 12 2007 Naturdenkmal Schild Baden Wurttemberg Hessen Eingewachsenes Naturdenkmal Schild Saarland Naturdenkmal Schild Niedersachsen Osterreich Naturdenkmal in Tirol In Osterreich konnen Naturgebilde besondere Einzelbaume oder Baumgruppen Felsen Hohlen und Wasserfalle wegen ihrer Eigenart Schonheit Seltenheit oder ihres besonderen Geprages ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung von der Bezirksverwaltungsbehorde zu Naturdenkmalen erklart werden Die Objekte werden von den Naturschutzabteilungen der Landesregierungen registriert und sind mit Tafeln mit Landeswappen gekennzeichnet Sie sind in den Landesnaturschutzgesetzen definiert da Naturschutz Landersache ist und in allen neun Bundeslandern vorhanden Zur IUCN Kategorie III gehoren neben der Klasse Naturdenkmal auch meistens geschutzter Landschaftsteil und diverse Spezialklassen der Landesebene wie Salzburg Vorarlberg oder Karnten und diverser ex lege Schutz nicht explizit ausgewiesene Naturgebilde die prinzipiell unter Schutz stehen wie der Hohlenschutz sofern es zugangliche Schauhohlen sind sonst gilt Betretungsverbot fur die Offentlichkeit womit sie in eine hohere Schutzkategorie fallen oder die Baumschutzverordnung Stadt Salzburg fur alle Baume eines gewissen Alters Stammdurchmessers Schweiz In der Schweiz ist das Bundesgesetz uber den Natur und Heimatschutz NHG massgebend und die Schutzobjekte sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmaler von nationaler Bedeutung BLN aufgefuhrt Serbien In Serbien werden sogenannte Schutzgebiete serbisch zasticeno podrucje in sechs Kategorien eingeteilt Nationalpark nacionalni park Naturpark park prirode Naturreservat rezervat prirode Naturdenkmal spomenik prirode Schutzbiotop zasticeno staniste Bereich ausserordentlicher Qualitat predeo izuzetnih odlika Darunter werden ganzheitliche Gebiete verstanden die eine spezifische geologische biologische oder fur das Okosystem relevante Vielfalt aufweisen Insbesondere geht mit der Ausweisung als Naturdenkmal das Verbot einher auch nur Teile des Denkmals zu verandern Naturdenkmaler konnen geologischen geomorphologischen spelaologischen hydrologischen oder botanischen Ursprungs sein und werden vom zustandigen Ministerium fur Umwelt und Raumplanung ministarstvo zivotne sredine i prostornog planiranja ernannt In Serbien gibt es funf Nationalparks 13 Naturparks 74 Naturreservate 78 Naturdenkmaler drei Schutzbiotope und 28 Bereiche ausserordentlicher Qualitat Japan In Japan konnen Tiere Pflanzen geologische Formationen und Naturschutzgebiete zum Naturdenkmal 天然記念物 Tennen Kinenbutsu deklariert werden Die Einteilung erfolgt in Abgrenzung zum Kulturdenkmal 文化記念物 Bunka Kinenbutsu das vom Menschen im Rahmen kultureller Aktivitaten geschaffen wird In Japan erfolgt die amtliche Klassifikation von Naturdenkmalern nach dem Kulturgutschutzgesetz und den Kulturgutschutzbestimmungen der Gebietskorperschaften 地方自治体 Die Ernennung erfolgt durch den Minister fur Bildung Kultur Sport Wissenschaft und Technologie die Klassifikation obliegt dem Amt fur kulturelle Angelegenheiten Die Ernennung zum Naturdenkmal kann durch den Zusatz besonderes Naturdenkmal um eine Ernennungsstufe und damit in der Wertschatzung erhoht werden Die Idee des Schutzes von Naturdenkmalern geht auf westliches Vorbild insbesondere Deutschland die Schweiz und Amerika zuruck und umfasst anders als in westlichen Breiten auch Lebewesen Der japanische Begriff fur Naturdenkmal Tennen Kinenbutsu geht auf einen Vorschlag des Botanikers Miyoshi Manabu 三好学 1862 1939 der Kaiserlichen Universitat Tokio zuruck Er ist eine analoge Nachbildung des deutschen Begriffs Naturdenkmal von Alexander von Humboldt In einem Aufsatz von 1906 uber die Notwendigkeit alte Baume vor der Abholzung zu schutzen fuhrte er den Gedanken des Erhaltes von Naturdenkmalern in Japan ein und vertiefte ihn ein Jahr spater mit zwei weiteren Schriften in denen er bereits den Begriff Tennen Kinenbutsu verwendete 1911 brachte er einen Antrag zum Erhalt von Naturdenkmalern landschaftlich schonen Orten und historischen Statten im japanischen Oberhaus ein das 1919 das Gesetz zum Erhalt historischer Statten landschaftlich schoner Orte und Naturdenkmaler verabschiedete und den Schutz administrativ verankerte 1933 wurde das System zum Erhalt von Naturdenkmalern auch in Korea und Taiwan die unter japanischer Herrschaft standen ein und nach dem Krieg fortgefuhrt 1950 wurde das Gesetz von 1919 zu Gunsten des Kulturgutschutzgesetzes abgeschafft Gegenwartig Stand 29 Juli 2014 sind 1012 Naturdenkmaler deklariert darunter 75 als besondere Naturdenkmaler Siehe auch Liste der besonderen Naturdenkmaler Japans und Denkmaler in JapanSiehe auchListe der Naturdenkmale in Deutschland Listen der Naturdenkmaler in OsterreichAnmerkungenDie bei Osterreich und Serbien angegebenen Zahlen sind moglicherweise nicht aktuell Bei der Datenbank Abfrage zu Deutschland wurden im Dezember 2023 nur 6 Kategorie III Gebiete angezeigt obwohl es seit Januar 2023 8 Kategorie III Gebiete gab Grundlage fur die Ernennung sind die Bestimmungen zur Ernennung von Naturdenkmalern landschaftlich schonen Orten und historischen Statten die Bestimmungen zur Ernennung besonderer historischer Statten und Naturdenkmaler und die Bestimmungen zur Ernennung zum Wichtigen Kulturgut und Nationalschatz 国宝及び重要文化財指定基準並びに特別史跡名勝天然記念物及び史跡名勝天然記念物指定基準 von 1951 Genauer Titel des Aufsatzes 名木の伐滅幷びに其保存の必要 Die Titel der beiden Schriften lauten 天然記念物保存の必要竝びに其保存策に就いて etwa Die Notwendigkeit des Erhaltes von Naturdenkmalern nebst einem Plan zum Erhalt derselben und 自然物の保存及び保護 etwa Schutz und Erhalt der Natur Literaturnach Autoren alphabetisch geordnet Ernst Rainer Hones Uber den Schutz von Naturdenkmalern Rund 100 Jahre Naturdenkmalpflege In Die Gartenkunst 16 2 2004 S 193 242 Anette Lenzing Der Begriff des Naturdenkmals in Deutschland In Die Gartenkunst 15 1 2003 S 4 27 Reinhard Piechocki Stichwort Naturdenkmal In Naturwissenschaftliche Rundschau 59 4 2006 ISSN 0028 1050 S 233 234 Rudolf Schroder Entwidmung von Baum Naturdenkmalen eine ernste Gefahr fur ausgewiesene Baume In Mitteilungen des Landesvereins Sachsischer Heimatschutz e V 1 2019 S 48 52 WeblinksCommons Naturdenkmaler Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wiktionary Naturdenkmal Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Naturdenkmal im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseBareneiche auf dem Platnersberg in Nurnberg auf monumentale eichen de Wolfgang Zielonkowski Geschichte des Naturschutzes In Ringvorlesung Naturschutz Laufener Seminarbeitrage 2 89 Herausgegeben von der Bayerischen Akademie fur Naturschutz und Landschaftspflege Juni 1989 PDF 27 MB S 5 12 hier S 6 Alexander von Humboldt Relation historique du Voyage aux Regions equinoxiales du Nouveau Continent Band 1 Paris 1914 S 617 Neudruck hrsg v Hanno Beck Stuttgart 1970 Alexander von Humboldt Reise in die Aequinoctial Gegenden des neuen Continents deutsch von Hermann Hauff Band 2 Stuttgart 1859 S 199 Hugo Conwentz Forstbotanisches Merkbuch Nachweis der beachtenswerthen und zu schutzenden urwuchsigen Straucher Baume und Bestande im Konigreich Preussen I Provinz Westpreussen Herausgegeben auf Veranlassung des preussischen Ministers fur Landwirthschaft Domanen und Forsten Berlin 1900 Einleitung S V Peter Poschlod Geschichte der Kulturlandschaft 2 aktualisierte Auflage Ulmer 2017 ISBN 978 3 8001 0926 5 S 223 233 IUCN Kategorie natural monument or feature im EIONET Data Dictionary Zitat der Definition IUCN Hrsg Tourism and visitor management in protected areas Guidelines for sustainability Best Practice Protected Area Guidelines Series No 27 2018 PDF 6 5 MB S 2 Vgl IUCN Hrsg Tourismus und Besuchermanagement in Schutzgebieten Leitlinien zur Nachhaltigkeit Schriftenreihe Best Practice Leitlinien fur Schutzgebiete Nr 27 2019 PDF 6 4 MB S 2 Hier wird nur der erste Satz wiedergegeben Informationen zu Schutzgebieten in den Landern Osterreich Schweiz Serbien Japan bei protectedplanet net siehe jeweils IUCN Management Categories Abgerufen am 27 Dezember 2023 Wolfgang Zielonkowski Geschichte des Naturschutzes In Ringvorlesung Naturschutz Laufener Seminarbeitrage 2 89 Herausgegeben von der Bayerischen Akademie fur Naturschutz und Landschaftspflege Juni 1989 PDF 27 MB S 5 12 hier S 9 Forstbotanisches Merkbuch Nachweis der beachtenswerthen und zu schutzenden urwuchsigen Straucher Baume und Bestande im Konigreich Preussen II Provinz Pommern 1905 online III Provinz Hessen Nassau 1905 online IV Provinz Schleswig Holstein 1906 online Provinz Hannover 1907 online Weimarer Verfassung Zweiter Hauptteil Vierter Abschnitt Artikel 150 Satz 1 Hans Schwenkel Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26 Juni 1935 RGBl I S 821 und die Verordnung zur Durchfuhrung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31 Oktober 1935 RGBl I S 1275 mit Erlauterungen In Jahrbuch des Vereins zum Schutze der Alpenpflanzen und Tiere Band 7 1935 S 6 und 8 zobodat at PDF 2 3 MB Bundesgesetzblatt Bundesnaturschutzgesetz vom 20 Dezember 1976 Vgl Jan Wust Bachelorarbeit 2017 PDF 51 MB S 18 f Dritte Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen vom 2 Dezember 1960 Memento vom 4 Juni 2021 im Internet Archive in Bremen Sachsisches Naturschutzgesetz 51 Uberleitungen bestehender Schutzvorschriften abgerufen am 13 Juli 2020 Hessisches Ausfuhrungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz HAGBNatSchG abgerufen am 15 Juni 2018 昭和二十六年文化財保護委員会告示第二号 国宝及び重要文化財指定基準並びに特別史跡名勝天然記念物及び史跡名勝天然記念物指定基準 MEXT archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 11 Januar 2018 abgerufen am 17 Januar 2015 japanisch Schutzgebiet Kategorien der IUCN Ia Strenges Naturreservat strict nature reserve Ib Wildnisgebiet wilderness area II Nationalpark national park III Naturdenkmal natural monument or feature IV Biotop Artenschutzgebiet mit Management habitat species management area V Geschutzte Landschaft geschutztes Meeresgebiet protected landscape or seascape VI Ressourcenschutzgebiet protected area with sustainable use of natural resources Normdaten Sachbegriff GND 4171310 2 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85090245 NDL 00572848