Das Fortführungsprinzip auch Going Concern Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung ist ein Begriff aus dem Re
Fortführungsprinzip

Das Fortführungsprinzip (auch Going-Concern-Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung) ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen und besagt, dass bei der Bewertung von Bilanzpositionen von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen wird, sofern weder tatsächliche noch rechtliche Gegebenheiten dieser Annahme entgegenstehen. Darüber hinaus spielt der Begriff auch in der Unternehmensbewertung eine Rolle.
Allgemeines
In Deutschland wurde durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), das am 1. Januar 1986 in Kraft getreten ist, das Fortführungsprinzip (englisch going-concern principle), schon vorher anerkannter Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung, im § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB normiert: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ Die Vorschrift behandelt die Bewertung der Aktiva und Passiva nach Grundsätzen der Unternehmensfortführung, während diese bei der Bilanzierung allgemein als nicht kodifizierter Grundsatz gilt.
Die Unternehmensfortführung gehört zu den Konzeptions- oder Systemgrundsätzen. Das sind Grundbedingungen, auf denen die Konzeption des Jahresabschlusses beruht. Neben der Unternehmensfortführung gehören hierzu noch der Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung und das Prinzip der Pagatorik (Zahlungsverrechnung, Nominalwertprinzip).
Handels- und Steuerbilanz
Das Prinzip der Unternehmensfortführung gilt nicht nur nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB für die Handelsbilanz, sondern auch für die Steuerbilanz. Hier ergibt sich der Grundsatz aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wonach bei der Ableitung des Werts eines Wirtschaftsguts von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist. In der Handels- und Steuerbilanz dürfen keine Liquidationswerte angesetzt werden; vielmehr sind die Vermögensgegenstände mit ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei den Schulden dürfen entsprechend keine Verpflichtungen passiviert werden, die ausschließlich bei einer Auflösung eines Unternehmens entstehen (Rückstellungen für einen Sozialplan). Dabei sind wertbegründende und werterhellende Ereignisse zwischen dem Bilanzstichtag und der Erteilung des Testats zu berücksichtigen. Die Annahme von der Unternehmensfortführung gilt so lange, wie nicht tatsächliche (z. B. schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten) oder rechtliche Gegebenheiten (z. B. eingeleitetes Insolvenzverfahren, existenzbedrohende Prozessrisiken) entgegenstehen. Diese Gegebenheiten müssen so konkret sein, dass eine Beendigung der Unternehmenstätigkeit zu erwarten ist (Einleitung des Insolvenzverfahrens, Auflösungsbeschluss der Gesellschafter oder ein behördliches Produktionsverbot). Die dauerhafte Illiquidität könnte gegebenenfalls der Unternehmensfortführung entgegenstehen.
Rechtsgrundlagen
Es handelt sich um einen fundamentalen Bilanzierungsgrundsatz, der sowohl § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB als auch IAS 1.25, F.23 und den US-GAAP (CON 1.42) zugrunde liegt. Konkretisierungen finden sich u. a. in Ausführungen von Richtlinien des Institut der Wirtschaftsprüfer, die allerdings keinen Charakter einer gesetzlichen Norm haben.
Beurteilung nach IDW PS 270
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) legt in diesem IDW-Prüfungsstandard die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit bei einer Abschlussprüfung die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter des bilanzierenden Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit beurteilen.
Der IDW PS 270 Tz. 11 führt dazu weiter aus: „Die im Folgenden beispielhaft genannten Umstände können einzeln oder zusammen mit anderen die gesetzlichen Vertreter daran zweifeln lassen, ob die Fortführung der Unternehmenstätigkeit möglich sein wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Umstände immer notwendigerweise davon ausgegangen werden muss, dass ernsthafte Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestehen. So können die Zweifel etwa dadurch aufgehoben sein, dass negative Umstände durch andere positive Gegebenheiten teilweise oder vollständig kompensiert werden.
- Finanzielle Umstände
- In der Vergangenheit eingetretene oder für die Zukunft erwartete negative Zahlungssalden aus der laufenden Geschäftstätigkeit,
- Die Schulden übersteigen das Vermögen oder die kurzfristigen Schulden übersteigen das Umlaufvermögen,
- Kredite zu festen Laufzeiten, die sich dem Fälligkeitsdatum nähern, ohne realistische Aussichten auf Verlängerung oder Rückzahlung,
- Übermäßige kurzfristige Finanzierung langfristiger Vermögenswerte,
- Anzeichen für den Entzug finanzieller Unterstützung durch Lieferanten oder andere Gläubiger,
- Ungünstige finanzielle Schlüsselkennzahlen,
- Erhebliche Betriebsverluste oder erhebliche Wertminderungen bei betriebsnotwendigem Vermögen,
- Ausschüttungsrückstände oder Aussetzen der Ausschüttung,
- Unfähigkeit, Zahlungen an Gläubiger bei Fälligkeit zu leisten,
- Unfähigkeit, Darlehenskonditionen einzuhalten,
- Lieferantenkredite stehen nicht mehr zur Verfügung,
- Unmöglichkeit, Finanzmittel für wichtige neue Produktentwicklungen oder andere wichtige Investitionen zu beschaffen,
- Unfähigkeit, Kredite ohne Sicherheitenstellung von außen zu beschaffen,
- Einsatz von Finanzinstrumenten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit,
- Angespannte finanzielle Situation im Konzernverbund.
- Betriebliche Umstände
- Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselpositionen ohne adäquaten Ersatz,
- Verlust eines Hauptabsatzmarktes, Verlust von Hauptlieferanten oder wesentlichen Kunden bzw. Kündigung von bedeutenden Franchise-Verträgen,
- Gravierende Personalprobleme,
- Engpässe bei der Beschaffung wichtiger Vorräte,
- Nicht ausreichend kontrollierter Einsatz von Finanzinstrumenten.
- Sonstige Umstände
- Verstöße gegen Eigenkapitalvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen,
- Anhängige Gerichts- oder Aufsichtsverfahren gegen das Unternehmen, die zu Ansprüchen führen können, die wahrscheinlich nicht erfüllbar sind,
- Änderungen in der Gesetzgebung oder Regierungspolitik, von denen negative Folgen für das Unternehmen erwartet werden.“
Unternehmensfortführung in internationalen Vorschriften
IAS 1.25 verlangt vom bilanzierenden Unternehmen eine Beurteilung der Unternehmensfortführung auf Grundlage des Going-Concern-Prinzips. Dazu muss der Jahresabschluss auf diesem Prinzip aufbauen. 1.26 verlangt im Hinblick auf die Unternehmensfortführung einen zwölfmonatigen Prognosezeitraum nach dem Bilanzstichtag. Es ist von der Unternehmensfortführung auszugehen, wenn diese für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Bilanzstichtag sichergestellt ist. Eine detaillierte Analyse kann danach unterbleiben, wenn das Unternehmen auf eine profitable Historie zurückblicken kann und sofortigen Zugang zu liquiden Mitteln hat. Es handelt sich mithin um eine komplexe Prognoseentscheidung. Fällt sie negativ aus, ist eine Going-Concern-Prämisse nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Die International Standards on Auditing (ISA) 570 behandeln die Überprüfung des „going concern“ geschlossen in einem eigenen Standard. In ISA 570.10 wird zunächst klargestellt, dass der Bestätigungsbericht keine Garantie für die Überlebensfähigkeit eines Unternehmens darstellt. Der Überprüfungszeitraum ist in 570.4 – unter Berufung auf IAS 1.23 und 1.24 – auf die vorhersehbare Zukunft eingeschränkt; das sind die nächsten zwölf Monate nach Abschlusstag. 570.8 zählt beispielhaft Risikoindikatoren auf, 570.9 ff. macht Vorschläge für Prüfungshandlungen und Diskussionen mit dem Management. 570.33 ff. unterscheidet drei Fallgruppen:
- uneingeschränkter Bestätigungsvermerk (englisch unqualified opinion) nach IAS 570.33: angemessene und ausreichende Nachweise für die Annahme der Going-Concern-Prämisse sind vorhanden;
- Negativvermerk (englisch adverse opinion) nach IAS 570.34/34: wenn die Annahme des going concern so wesentlich und weitgehend den Jahresabschluss beeinflusst, dass dieser irreführend ist;
- uneingeschränkter Bestätigungsvermerk mit Ergänzung (englisch emphasis of matter paragraph) nach IAS 570.33: wenn die Frage der Unternehmensfortführung wesentliche Ungewissheiten in sich birgt und der Jahresabschluss dies adäquat zum Ausdruck bringt. Die Fortbestandsprognose muss sämtliche key financials des Unternehmens erfassen.
Auswirkungen
Die Prüfung des Going-Concern-Prinzips ist integrierter Bestandteil des Bestätigungsvermerks. Der Wirtschaftsprüfer hat nach § 322 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB auch auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft gefährden, hinzuweisen. Damit umfasst das Testat nicht nur vergangenheitsbezogene Urteile eines Abschlussprüfers, sondern befasst sich auch mit existenziellen Fragen in der näheren Zukunft. Dennoch erhält dadurch das Testat keine Garantiequalität im Hinblick auf die Überlebensfähigkeit des testierten Unternehmens. Kapitalgesellschaften müssen im Zweifel auf Tatbestände zur Unternehmensfortführung im Lagebericht hinweisen (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB).
Die Berichterstattung des Prüfers im Bestätigungsvermerk steht zudem früh im Verdacht, ihrerseits Auswirkungen auf die Unternehmensfortführung zu haben. Das wäre konzeptionell dann der Fall, wenn einzelne Unternehmen nur deshalb zusammenbrechen, weil der Abschlussprüfer etwa einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Ergänzung nach ISA 570.33 (sog. Going Concern Opinion) abgegeben hat. Für diesen möglichen Wirkungszusammenhang hat sich der Begriff der selbsterfüllenden Prophezeiung bis zum heutigen Tag in Forschung und Praxis eingebürgert. In der empirischen Prüfungsforschung sind die Befunde jedoch gemischt. Der vermutete Effekt ist insbesondere dann zu beobachten, wenn das betroffene Unternehmen vergleichsweise groß oder die Managementkompetenz bei dem Unternehmen eher gering ist. Umfangreiche Forschungsüberblicke finden sich bei Carson et al. (2013) sowie bei Heinrichs (2019).
Einzelnachweise
- Johannes Fischer/Otto Hess/Georg Seebauer (Hrsg.), Buchführung und Kostenrechnung, 1939, S. 382
- Wolfram Scheffler, Besteuerung von Unternehmen Teil II: Steuerbilanz, 2010, S. 59
- Andreas Stute, Konvergenz von IFRS und interner Unternehmensrechnung, 2006, S. 261
- IDW PS 270 Tz. 2
- Peter Ulmer, HGB-Bilanzrecht, Band 1, 2002, S. 489
- International Standard on Auditing, 570 Going concern, 31. Dezember 2000 ( des vom 24. Januar 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 63 kB)
- Martin Richter, Theorie und Praxis der Wirtschaftsprüfung, 1997, S. 132
- AICPA (Hrsg.): The Commission on Auditors’ Rsponsibilities: Report, Conclu-sions, and Recommendations. New York 1978, S. 30.
- Prof Dr Robin Mujkanovic: Going Concern oder doch nicht? – Neue berufsständische Regelungen. In: NWB Experten Blog. 16. April 2018, abgerufen am 21. März 2020 (deutsch).
- Pryor, Charlotte A.: Investigating the self-fulfilling prophecy effect of going-concern audit opinions with a joint model of the opinion decision and bankruptcy. OCLC 224415597.
- Heinrichs, Matthias: Going Concern Opinion, Managementkompetenz und Insolvenzwahrscheinlichkeit Eine empirische Analyse. ISBN 978-3-658-27126-8.
- Elizabeth Carson, Neil L. Fargher, Marshall A. Geiger, Clive S. Lennox, K. Raghunandan: Audit Reporting for Going-Concern Uncertainty: A Research Synthesis. In: AUDITING: A Journal of Practice & Theory. Band 32, Supplement 1, Mai 2013, ISSN 0278-0380, S. 353–384, doi:10.2308/ajpt-50324 (aaajournals.org [abgerufen am 21. März 2020]).
- Heinrichs, Matthias: Going Concern Opinion, Managementkompetenz und Insolvenzwahrscheinlichkeit Eine empirische Analyse. ISBN 978-3-658-27126-8.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Fortführungsprinzip, Was ist Fortführungsprinzip? Was bedeutet Fortführungsprinzip?
Das Fortfuhrungsprinzip auch Going Concern Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortfuhrung ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen und besagt dass bei der Bewertung von Bilanzpositionen von der Fortfuhrung der Unternehmenstatigkeit ausgegangen wird sofern weder tatsachliche noch rechtliche Gegebenheiten dieser Annahme entgegenstehen Daruber hinaus spielt der Begriff auch in der Unternehmensbewertung eine Rolle AllgemeinesIn Deutschland wurde durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19 Dezember 1985 BGBl I S 2355 das am 1 Januar 1986 in Kraft getreten ist das Fortfuhrungsprinzip englisch going concern principle schon vorher anerkannter Grundsatz ordnungsgemasser Buchfuhrung im 252 Abs 1 Nr 2 HGB normiert Bei der Bewertung ist von der Fortfuhrung der Unternehmenstatigkeit auszugehen sofern dem nicht tatsachliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen Die Vorschrift behandelt die Bewertung der Aktiva und Passiva nach Grundsatzen der Unternehmensfortfuhrung wahrend diese bei der Bilanzierung allgemein als nicht kodifizierter Grundsatz gilt Die Unternehmensfortfuhrung gehort zu den Konzeptions oder Systemgrundsatzen Das sind Grundbedingungen auf denen die Konzeption des Jahresabschlusses beruht Neben der Unternehmensfortfuhrung gehoren hierzu noch der Grundsatz der Einzelerfassung und bewertung und das Prinzip der Pagatorik Zahlungsverrechnung Nominalwertprinzip Handels und SteuerbilanzDas Prinzip der Unternehmensfortfuhrung gilt nicht nur nach 252 Abs 1 Nr 2 HGB fur die Handelsbilanz sondern auch fur die Steuerbilanz Hier ergibt sich der Grundsatz aus 6 Abs 1 Nr 1 Satz 3 EStG wonach bei der Ableitung des Werts eines Wirtschaftsguts von der Fortfuhrung des Unternehmens auszugehen ist In der Handels und Steuerbilanz durfen keine Liquidationswerte angesetzt werden vielmehr sind die Vermogensgegenstande mit ihren fortgefuhrten Anschaffungs oder Herstellungskosten anzusetzen Bei den Schulden durfen entsprechend keine Verpflichtungen passiviert werden die ausschliesslich bei einer Auflosung eines Unternehmens entstehen Ruckstellungen fur einen Sozialplan Dabei sind wertbegrundende und werterhellende Ereignisse zwischen dem Bilanzstichtag und der Erteilung des Testats zu berucksichtigen Die Annahme von der Unternehmensfortfuhrung gilt so lange wie nicht tatsachliche z B schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten oder rechtliche Gegebenheiten z B eingeleitetes Insolvenzverfahren existenzbedrohende Prozessrisiken entgegenstehen Diese Gegebenheiten mussen so konkret sein dass eine Beendigung der Unternehmenstatigkeit zu erwarten ist Einleitung des Insolvenzverfahrens Auflosungsbeschluss der Gesellschafter oder ein behordliches Produktionsverbot Die dauerhafte Illiquiditat konnte gegebenenfalls der Unternehmensfortfuhrung entgegenstehen RechtsgrundlagenEs handelt sich um einen fundamentalen Bilanzierungsgrundsatz der sowohl 252 Abs 1 Nr 2 HGB als auch IAS 1 25 F 23 und den US GAAP CON 1 42 zugrunde liegt Konkretisierungen finden sich u a in Ausfuhrungen von Richtlinien des Institut der Wirtschaftsprufer die allerdings keinen Charakter einer gesetzlichen Norm haben Beurteilung nach IDW PS 270 Das Institut der Wirtschaftsprufer in Deutschland e V IDW legt in diesem IDW Prufungsstandard die Berufsauffassung dar nach der Wirtschaftsprufer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit bei einer Abschlussprufung die Einschatzung der gesetzlichen Vertreter des bilanzierenden Unternehmens zur Fortfuhrung der Unternehmenstatigkeit beurteilen Der IDW PS 270 Tz 11 fuhrt dazu weiter aus Die im Folgenden beispielhaft genannten Umstande konnen einzeln oder zusammen mit anderen die gesetzlichen Vertreter daran zweifeln lassen ob die Fortfuhrung der Unternehmenstatigkeit moglich sein wird Dies bedeutet jedoch nicht dass bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Umstande immer notwendigerweise davon ausgegangen werden muss dass ernsthafte Zweifel an der Fortfuhrung der Unternehmenstatigkeit bestehen So konnen die Zweifel etwa dadurch aufgehoben sein dass negative Umstande durch andere positive Gegebenheiten teilweise oder vollstandig kompensiert werden Finanzielle UmstandeIn der Vergangenheit eingetretene oder fur die Zukunft erwartete negative Zahlungssalden aus der laufenden Geschaftstatigkeit Die Schulden ubersteigen das Vermogen oder die kurzfristigen Schulden ubersteigen das Umlaufvermogen Kredite zu festen Laufzeiten die sich dem Falligkeitsdatum nahern ohne realistische Aussichten auf Verlangerung oder Ruckzahlung Ubermassige kurzfristige Finanzierung langfristiger Vermogenswerte Anzeichen fur den Entzug finanzieller Unterstutzung durch Lieferanten oder andere Glaubiger Ungunstige finanzielle Schlusselkennzahlen Erhebliche Betriebsverluste oder erhebliche Wertminderungen bei betriebsnotwendigem Vermogen Ausschuttungsruckstande oder Aussetzen der Ausschuttung Unfahigkeit Zahlungen an Glaubiger bei Falligkeit zu leisten Unfahigkeit Darlehenskonditionen einzuhalten Lieferantenkredite stehen nicht mehr zur Verfugung Unmoglichkeit Finanzmittel fur wichtige neue Produktentwicklungen oder andere wichtige Investitionen zu beschaffen Unfahigkeit Kredite ohne Sicherheitenstellung von aussen zu beschaffen Einsatz von Finanzinstrumenten ausserhalb der gewohnlichen Geschaftstatigkeit Angespannte finanzielle Situation im Konzernverbund Betriebliche UmstandeAusscheiden von Fuhrungskraften in Schlusselpositionen ohne adaquaten Ersatz Verlust eines Hauptabsatzmarktes Verlust von Hauptlieferanten oder wesentlichen Kunden bzw Kundigung von bedeutenden Franchise Vertragen Gravierende Personalprobleme Engpasse bei der Beschaffung wichtiger Vorrate Nicht ausreichend kontrollierter Einsatz von Finanzinstrumenten Sonstige UmstandeVerstosse gegen Eigenkapitalvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen Anhangige Gerichts oder Aufsichtsverfahren gegen das Unternehmen die zu Anspruchen fuhren konnen die wahrscheinlich nicht erfullbar sind Anderungen in der Gesetzgebung oder Regierungspolitik von denen negative Folgen fur das Unternehmen erwartet werden Unternehmensfortfuhrung in internationalen Vorschriften IAS 1 25 verlangt vom bilanzierenden Unternehmen eine Beurteilung der Unternehmensfortfuhrung auf Grundlage des Going Concern Prinzips Dazu muss der Jahresabschluss auf diesem Prinzip aufbauen 1 26 verlangt im Hinblick auf die Unternehmensfortfuhrung einen zwolfmonatigen Prognosezeitraum nach dem Bilanzstichtag Es ist von der Unternehmensfortfuhrung auszugehen wenn diese fur einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Bilanzstichtag sichergestellt ist Eine detaillierte Analyse kann danach unterbleiben wenn das Unternehmen auf eine profitable Historie zuruckblicken kann und sofortigen Zugang zu liquiden Mitteln hat Es handelt sich mithin um eine komplexe Prognoseentscheidung Fallt sie negativ aus ist eine Going Concern Pramisse nicht mehr aufrechtzuerhalten Die International Standards on Auditing ISA 570 behandeln die Uberprufung des going concern geschlossen in einem eigenen Standard In ISA 570 10 wird zunachst klargestellt dass der Bestatigungsbericht keine Garantie fur die Uberlebensfahigkeit eines Unternehmens darstellt Der Uberprufungszeitraum ist in 570 4 unter Berufung auf IAS 1 23 und 1 24 auf die vorhersehbare Zukunft eingeschrankt das sind die nachsten zwolf Monate nach Abschlusstag 570 8 zahlt beispielhaft Risikoindikatoren auf 570 9 ff macht Vorschlage fur Prufungshandlungen und Diskussionen mit dem Management 570 33 ff unterscheidet drei Fallgruppen uneingeschrankter Bestatigungsvermerk englisch unqualified opinion nach IAS 570 33 angemessene und ausreichende Nachweise fur die Annahme der Going Concern Pramisse sind vorhanden Negativvermerk englisch adverse opinion nach IAS 570 34 34 wenn die Annahme des going concern so wesentlich und weitgehend den Jahresabschluss beeinflusst dass dieser irrefuhrend ist uneingeschrankter Bestatigungsvermerk mit Erganzung englisch emphasis of matter paragraph nach IAS 570 33 wenn die Frage der Unternehmensfortfuhrung wesentliche Ungewissheiten in sich birgt und der Jahresabschluss dies adaquat zum Ausdruck bringt Die Fortbestandsprognose muss samtliche key financials des Unternehmens erfassen AuswirkungenDie Prufung des Going Concern Prinzips ist integrierter Bestandteil des Bestatigungsvermerks Der Wirtschaftsprufer hat nach 322 Abs 2 Satz 3 und 4 HGB auch auf Risiken die den Fortbestand des Unternehmens oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft gefahrden hinzuweisen Damit umfasst das Testat nicht nur vergangenheitsbezogene Urteile eines Abschlussprufers sondern befasst sich auch mit existenziellen Fragen in der naheren Zukunft Dennoch erhalt dadurch das Testat keine Garantiequalitat im Hinblick auf die Uberlebensfahigkeit des testierten Unternehmens Kapitalgesellschaften mussen im Zweifel auf Tatbestande zur Unternehmensfortfuhrung im Lagebericht hinweisen 289 Abs 2 Nr 2 HGB Die Berichterstattung des Prufers im Bestatigungsvermerk steht zudem fruh im Verdacht ihrerseits Auswirkungen auf die Unternehmensfortfuhrung zu haben Das ware konzeptionell dann der Fall wenn einzelne Unternehmen nur deshalb zusammenbrechen weil der Abschlussprufer etwa einen uneingeschrankten Bestatigungsvermerk mit Erganzung nach ISA 570 33 sog Going Concern Opinion abgegeben hat Fur diesen moglichen Wirkungszusammenhang hat sich der Begriff der selbsterfullenden Prophezeiung bis zum heutigen Tag in Forschung und Praxis eingeburgert In der empirischen Prufungsforschung sind die Befunde jedoch gemischt Der vermutete Effekt ist insbesondere dann zu beobachten wenn das betroffene Unternehmen vergleichsweise gross oder die Managementkompetenz bei dem Unternehmen eher gering ist Umfangreiche Forschungsuberblicke finden sich bei Carson et al 2013 sowie bei Heinrichs 2019 EinzelnachweiseJohannes Fischer Otto Hess Georg Seebauer Hrsg Buchfuhrung und Kostenrechnung 1939 S 382 Wolfram Scheffler Besteuerung von Unternehmen Teil II Steuerbilanz 2010 S 59 Andreas Stute Konvergenz von IFRS und interner Unternehmensrechnung 2006 S 261 IDW PS 270 Tz 2 Peter Ulmer HGB Bilanzrecht Band 1 2002 S 489 International Standard on Auditing 570 Going concern 31 Dezember 2000 Memento des Originals vom 24 Januar 2014 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 PDF 63 kB Martin Richter Theorie und Praxis der Wirtschaftsprufung 1997 S 132 AICPA Hrsg The Commission on Auditors Rsponsibilities Report Conclu sions and Recommendations New York 1978 S 30 Prof Dr Robin Mujkanovic Going Concern oder doch nicht Neue berufsstandische Regelungen In NWB Experten Blog 16 April 2018 abgerufen am 21 Marz 2020 deutsch Pryor Charlotte A Investigating the self fulfilling prophecy effect of going concern audit opinions with a joint model of the opinion decision and bankruptcy OCLC 224415597 Heinrichs Matthias Going Concern Opinion Managementkompetenz und Insolvenzwahrscheinlichkeit Eine empirische Analyse ISBN 978 3 658 27126 8 Elizabeth Carson Neil L Fargher Marshall A Geiger Clive S Lennox K Raghunandan Audit Reporting for Going Concern Uncertainty A Research Synthesis In AUDITING A Journal of Practice amp Theory Band 32 Supplement 1 Mai 2013 ISSN 0278 0380 S 353 384 doi 10 2308 ajpt 50324 aaajournals org abgerufen am 21 Marz 2020 Heinrichs Matthias Going Concern Opinion Managementkompetenz und Insolvenzwahrscheinlichkeit Eine empirische Analyse ISBN 978 3 658 27126 8 Normdaten Sachbegriff GND 4268726 3 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten