Der Bestätigungsvermerk auch Testat aus lateinisch testatum das Bezeugte ist in der Wirtschaft und im Handelsrecht das G
Bestätigungsvermerk

Der Bestätigungsvermerk (auch Testat, aus lateinisch testatum, das Bezeugte) ist in der Wirtschaft und im Handelsrecht das Gesamturteil eines Abschlussprüfers nach der Prüfung des Jahresabschlusses von Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen.
Allgemeines
Nach § 242 Abs. 1, 2 und 3 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Aufstellung über Vermögen und Schulden (Bilanz) und eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (Gewinn- und Verlustrechnung) des Geschäftsjahrs zu erstellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann (Unternehmer) selbst bedeutet eine Interessenkollision, weil der Unternehmer dazu neigen könnte, den Geschäftsverlauf im Jahresabschluss günstiger darzustellen als er tatsächlich gewesen ist (Gefahr der Bilanzfälschung). Um dem vorzubeugen, prüfen unabhängige Dritte mit Sachverstand den Jahresabschluss, einen etwaigen Anhang und etwaige Lage- und Risikoberichte. Diese Dritte sind Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer.
Deshalb hat gemäß § 1 Abs. 1 PublG ein Unternehmen Rechnung zu legen, wenn für den Bilanzstichtag des Ablaufs eines Geschäftsjahrs (Abschlussstichtag) und für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen: Die Bilanzsumme übersteigt 65 Millionen Euro, die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Millionen Euro und das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5000 Arbeitnehmer beschäftigt.
Durch den Bestätigungsvermerk soll die interessierte Öffentlichkeit (Anleger, Finanzverwaltung, Gesellschafter, Gläubiger, Massenmedien und Wettbewerber) über das Ergebnis einer Prüfung unterrichtet werden.
Rechtsgrundlagen
Der Rechtsbegriff des Bestätigungsvermerks findet sich in § 322 HGB und § 313 Abs. 2 AktG, wonach der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten hat. Der Prüfbericht enthält zum Schluss einen Bestätigungsvermerk (Testat) des Wirtschaftsprüfers, der mit Angabe von Ort und Tag vom Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen ist (§ 313 Abs. 5 AktG). Hat ein Abschlussprüfer den Jahresabschluss selbst aufgestellt, so kann er diesen nicht prüfen und auch keinen Bestätigungsvermerk erteilen (§ 319 Abs. 3 Nr. 3a HGB).
Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nach § 32 WPO nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen. Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) gibt laufend Prüfungsstandards und „IDW-Verlautbarungen“ heraus, nach denen Wirtschaftsprüfer – unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit – ihrer Tätigkeit nachgehen können. Mit dem Bestätigungsvermerk befassen sich die IDW PS 401 ff. Im Jahre 1988 hat das IDW in einem Fachgutachten erstmals „Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“ herausgegeben.
Inhalt
Unternehmen von öffentlichem Interesse erhalten nach IDW PS 401 ff. folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: „Wir haben den Jahresabschluss zum (Datum) der (Unternehmen) geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht vom (Datum) bis zum (Datum) geprüft. Die in der Anlage genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens zum (Datum) sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom (Datum) bis zum (Datum) und
- vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage genannten Bestandteile des Lageberichts.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
Der am Schluss des Jahresabschlusses übernommene Bestätigungsvermerk gibt der Öffentlichkeit, insbesondere Aktionären, Gläubigern (unter anderem Kreditinstituten als Kreditgeber), Massenmedien oder Wettbewerbern eine gewisse Auskunft über die Qualität des Jahresabschlusses, darf jedoch nicht überschätzt werden.
Aufbau
Der Bestätigungsvermerk besteht aus der Überschrift, dem einleitenden Abschnitt, dem beschreibenden Abschnitt, der Beurteilung durch den Abschlussprüfer, der Unterschrift und dem Siegel des Prüfers. Gegebenenfalls erfolgt ein Hinweis zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses und ein Hinweis auf eine Bestandsgefährdung.
- Überschrift: bei einer positiven Aussage zur Prüfung wird der Bestätigungsvermerk erwähnt, bei negativer Aussage darf das Wort Bestätigungsvermerk nicht verwendet werden. Sollte es sich um eine gesetzliche Abschlussprüfung handeln, wird im Vermerk kein Adressat genannt.
- Einleitender Abschnitt: hier werden der Gegenstand der Prüfung, inklusive Nennung des geprüften Unternehmens und des geprüften Jahres und die zugrunde gelegten Vorschriften der Rechnungslegung genannt.
- Beschreibender Abschnitt: hier werden genannt:
- Art und Umfang der Prüfung,
- ob es eine freiwillige oder Pflichtprüfung ist,
- zugrunde gelegte Prüfungsstandards (z. B. die des Instituts der Wirtschaftsprüfer),
- Hinweis auf die Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS),
- Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze,
- ggf. zusätzliche Informationen bezüglich gesetzlicher Regelungen, die erfasst werden müssen,
- Erklärung, dass die Prüfung eine ausreichende Grundlage für das abgegebene Urteil ermöglichte;
- Beurteilung durch den Abschlussprüfer:
- es muss ein Urteil abgegeben werden, ob alle geltenden Vorschriften eingehalten wurden,
- das Urteil muss klar und verständlich ausgedrückt sein,
- es gibt vier Formen des Prüfungsurteils:
- uneingeschränkter Bestätigungsvermerk,
- eingeschränkter Bestätigungsvermerk,
- Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen,
- Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen,
- in besonderen Fällen kann ein Prüfungsurteil nachträglich widerrufen werden. Dann müssen Registergericht, Aufsichtsorgane sowie weitere Personen, die von dem Bestätigungsvermerk Kenntnis haben, unmittelbar informiert werden.
Darüber hinaus gibt es den Bestätigungsvermerk eines beeidigten Übersetzers, mit welchem er die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung bestätigt.
Arten
An Stelle dieses uneingeschränkten Bestätigungsvermerks gibt es folgende Abstufungen:
Eingeschränkter Bestätigungsvermerk
Eine Einschränkung muss erfolgen, wenn ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch den Abschluss nicht gegeben ist. Das Wort Einschränkung muss dabei zwingend verwendet werden, und es muss deutlich ausgedrückt werden, warum der Vermerk eingeschränkt wurde. Eine Einschränkung erfolgt, wenn es wesentliche Beanstandungen in Teilen der Rechnungslegung gab. Weiterhin wird der Vermerk erteilt, wenn Prüfungshemmnisse eine hinreichend sichere Beurteilung verhindern. Die Wesentlichkeit eines Hemmnisses hängt dabei vom Verhältnis der beanstandeten Größe zu anderen Größen ab. Auch mehrere an sich unwesentliche Mängel können in ihrer Summe wesentlich werden und dadurch zu einer Einschränkung des Vermerks führen. Verstöße gegen Gesetze, Satzung, Gesellschaftsvertrag o. ä. führen auch zu einer Versagung, sofern sie rechnungslegungsrelevant sind. Auch Mängel in der Buchführung als solcher können zu einer Einschränkung führen. Es ist auch möglich, dass Verstöße des Vorjahres gegen Bestimmungen zu einer Einschränkung führen, so sie auf die geprüfte Periode noch einen wesentlichen Einfluss haben. Sollten Prüfungshemmnisse wie die Verweigerung von Auskünften auftreten, ist der Bestätigungsvermerk ebenfalls nicht mehr uneingeschränkt.
Wenn der Mangel während der Prüfung korrigiert wurde, soll der Prüfungsvermerk uneingeschränkt erfolgen.
Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen
Ein Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen muss erteilt werden, wenn der Jahresabschluss insgesamt oder sehr bedeutende Teile des Jahresabschlusses eine Erteilung einer Einschränkung nicht mehr rechtfertigen. Die Gründe für die Versagung müssen dargestellt werden. Der Versagungsvermerk enthält deshalb ein negatives Urteil. Das Wort Bestätigungsvermerk darf nicht verwendet werden.
Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen
Ein Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen (englisch Disclaimer of opinion) wird erteilt, wenn der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. Beispiele für Prüfungshemmnisse sind die Verweigerung von Vorlage- und Auskunftspflichten, die Nichtteilnahme des Abschlussprüfers an der Inventur und die Zerstörung von Unterlagen durch höhere Gewalt. Dabei muss der Abschlussprüfer alle angemessenen, d. h. rechtlich zulässigen und wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts ausgeschöpft haben. Darüber hinaus muss das Prüfungshemmnis so wesentlich sein, dass eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht mehr in Frage kommt. Im Gegensatz zum Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen beinhaltet der Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen jedoch kein negatives Prüfungsurteil.
Die Grenze zwischen Einwendungen, die zur Einschränkung führen, und Einwendungen, welche die Versagung des Bestätigungsvermerks zur Folge haben müssen, ist schwierig und umstritten.
Wirtschaftliche Aspekte
Der Bestätigungsvermerk unterrichtet die Öffentlichkeit darüber, ob die nach Berufsgrundsätzen durchgeführte Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses eines Unternehmens den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Ein unmittelbares Urteil über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens ist hiermit nicht verbunden. Die Jahresabschlussprüfung ist nicht darauf ausgerichtet, festzustellen, wie ein Unternehmen geführt wird und gewirtschaftet hat, ob seine Investitionen sinnvoll sind und ob Marktpotenziale genutzt werden. Weder Prüfbericht noch Testat sind ein Zeugnis über die Bonität eines Unternehmens.
Dessen ungeachtet zeigt sich die Bedeutung des Bestätigungsvermerks durch seine Anforderungen der Banken- und Versicherungsaufsicht. Nach § 26 Abs. 1 KWG müssen die Kreditinstitute den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der BaFin und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einreichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Eine gleichlautende Vorschrift findet sich in den §§ 35 ff. VAG für Versicherungsunternehmen.
International
Die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften orientieren sich eng an den International Standards on Auditing, die laufend aktualisiert werden.
Siehe auch
- Bilanzeid
Literatur
- Reinhard Goerdeler, Zur Aussagefähigkeit des Bestätigungsvermerks, in: Journal UEC, 1967, S. 107–109.
Einzelnachweise
- Ursula Hermann, Knaurs etymologisches Lexikon, 1983, S. 477; ISBN 3-426-26074-3
- Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, 2013, S. 88
- Gerrit Brösel/Christoph Freichel/Martin Toll/Robert Buchner, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 2015, S. 401 f.
- Günter Henn/Sebastian Becker (Hrsg.), Handbuch des Aktienrechts, 2009, S. 638 f.
- Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, 2013, S. 89
- Norbert Pfitzer, Bestätigungsvermerk, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, 1999, S. 103 ff.
- Günter Siepe, Bestätigungsvermerk, in: Bernhard Pellens/Walther Busse von Colbe (Hrsg.), Lexikon des Rechnungswesens, 1998, S. 72
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Bestatigungsvermerk auch Testat aus lateinisch testatum das Bezeugte ist in der Wirtschaft und im Handelsrecht das Gesamturteil eines Abschlussprufers nach der Prufung des Jahresabschlusses von Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen AllgemeinesNach 242 Abs 1 2 und 3 HGB hat der Kaufmann fur den Schluss eines jeden Geschaftsjahrs eine Aufstellung uber Vermogen und Schulden Bilanz und eine Gegenuberstellung der Aufwendungen und Ertrage Gewinn und Verlustrechnung des Geschaftsjahrs zu erstellen Die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss Die Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann Unternehmer selbst bedeutet eine Interessenkollision weil der Unternehmer dazu neigen konnte den Geschaftsverlauf im Jahresabschluss gunstiger darzustellen als er tatsachlich gewesen ist Gefahr der Bilanzfalschung Um dem vorzubeugen prufen unabhangige Dritte mit Sachverstand den Jahresabschluss einen etwaigen Anhang und etwaige Lage und Risikoberichte Diese Dritte sind Wirtschaftsprufer oder Buchprufer Deshalb hat gemass 1 Abs 1 PublG ein Unternehmen Rechnung zu legen wenn fur den Bilanzstichtag des Ablaufs eines Geschaftsjahrs Abschlussstichtag und fur die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen Die Bilanzsumme ubersteigt 65 Millionen Euro die Umsatzerlose des Unternehmens in den zwolf Monaten vor dem Abschlussstichtag ubersteigen 130 Millionen Euro und das Unternehmen hat in den zwolf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5000 Arbeitnehmer beschaftigt Durch den Bestatigungsvermerk soll die interessierte Offentlichkeit Anleger Finanzverwaltung Gesellschafter Glaubiger Massenmedien und Wettbewerber uber das Ergebnis einer Prufung unterrichtet werden RechtsgrundlagenDer Rechtsbegriff des Bestatigungsvermerks findet sich in 322 HGB und 313 Abs 2 AktG wonach der Abschlussprufer uber das Ergebnis der Prufung schriftlich zu berichten hat Der Prufbericht enthalt zum Schluss einen Bestatigungsvermerk Testat des Wirtschaftsprufers der mit Angabe von Ort und Tag vom Wirtschaftsprufer zu unterzeichnen ist 313 Abs 5 AktG Hat ein Abschlussprufer den Jahresabschluss selbst aufgestellt so kann er diesen nicht prufen und auch keinen Bestatigungsvermerk erteilen 319 Abs 3 Nr 3a HGB Erteilen Wirtschaftsprufungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestatigungsvermerke so durfen diese nach 32 WPO nur von Wirtschaftsprufern unterzeichnet werden sie durfen auch von vereidigten Buchprufern unterzeichnet werden soweit diese gesetzlich befugt sind Bestatigungsvermerke zu erteilen Gleiches gilt fur sonstige Erklarungen im Rahmen von Tatigkeiten die den Berufsangehorigen gesetzlich vorbehalten sind Das Institut der Wirtschaftsprufer IDW gibt laufend Prufungsstandards und IDW Verlautbarungen heraus nach denen Wirtschaftsprufer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit ihrer Tatigkeit nachgehen konnen Mit dem Bestatigungsvermerk befassen sich die IDW PS 401 ff Im Jahre 1988 hat das IDW in einem Fachgutachten erstmals Grundsatze fur die Erteilung von Bestatigungsvermerken bei Abschlussprufungen herausgegeben InhaltUnternehmen von offentlichem Interesse erhalten nach IDW PS 401 ff folgenden uneingeschrankten Bestatigungsvermerk Wir haben den Jahresabschluss zum Datum der Unternehmen gepruft Daruber hinaus haben wir den Lagebericht vom Datum bis zum Datum gepruft Die in der Anlage genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich gepruft Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prufung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefugte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS wie sie in der EU anzuwenden sind und den erganzend nach 315e Abs 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens und Finanzlage des Unternehmens zum Datum sowie seiner Ertragslage fur das Geschaftsjahr vom Datum bis zum Datum und vermittelt der beigefugte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukunftigen Entwicklung zutreffend dar Unser Prufungsurteil zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage genannten Bestandteile des Lageberichts Gemass 322 Abs 3 Satz 1 HGB erklaren wir dass unsere Prufung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmassigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts gefuhrt hat Der am Schluss des Jahresabschlusses ubernommene Bestatigungsvermerk gibt der Offentlichkeit insbesondere Aktionaren Glaubigern unter anderem Kreditinstituten als Kreditgeber Massenmedien oder Wettbewerbern eine gewisse Auskunft uber die Qualitat des Jahresabschlusses darf jedoch nicht uberschatzt werden AufbauDer Bestatigungsvermerk besteht aus der Uberschrift dem einleitenden Abschnitt dem beschreibenden Abschnitt der Beurteilung durch den Abschlussprufer der Unterschrift und dem Siegel des Prufers Gegebenenfalls erfolgt ein Hinweis zur Beurteilung des Prufungsergebnisses und ein Hinweis auf eine Bestandsgefahrdung Uberschrift bei einer positiven Aussage zur Prufung wird der Bestatigungsvermerk erwahnt bei negativer Aussage darf das Wort Bestatigungsvermerk nicht verwendet werden Sollte es sich um eine gesetzliche Abschlussprufung handeln wird im Vermerk kein Adressat genannt Einleitender Abschnitt hier werden der Gegenstand der Prufung inklusive Nennung des gepruften Unternehmens und des gepruften Jahres und die zugrunde gelegten Vorschriften der Rechnungslegung genannt Beschreibender Abschnitt hier werden genannt Art und Umfang der Prufung ob es eine freiwillige oder Pflichtprufung ist zugrunde gelegte Prufungsstandards z B die des Instituts der Wirtschaftsprufer Hinweis auf die Prufung des Internen Kontrollsystems IKS Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsatze ggf zusatzliche Informationen bezuglich gesetzlicher Regelungen die erfasst werden mussen Erklarung dass die Prufung eine ausreichende Grundlage fur das abgegebene Urteil ermoglichte Beurteilung durch den Abschlussprufer es muss ein Urteil abgegeben werden ob alle geltenden Vorschriften eingehalten wurden das Urteil muss klar und verstandlich ausgedruckt sein es gibt vier Formen des Prufungsurteils uneingeschrankter Bestatigungsvermerk eingeschrankter Bestatigungsvermerk Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen Versagungsvermerk aufgrund von Prufungshemmnissen in besonderen Fallen kann ein Prufungsurteil nachtraglich widerrufen werden Dann mussen Registergericht Aufsichtsorgane sowie weitere Personen die von dem Bestatigungsvermerk Kenntnis haben unmittelbar informiert werden Daruber hinaus gibt es den Bestatigungsvermerk eines beeidigten Ubersetzers mit welchem er die Richtigkeit und Vollstandigkeit der vorliegenden Ubersetzung bestatigt ArtenAn Stelle dieses uneingeschrankten Bestatigungsvermerks gibt es folgende Abstufungen Eingeschrankter Bestatigungsvermerk Eine Einschrankung muss erfolgen wenn ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens Finanz und Ertragslage durch den Abschluss nicht gegeben ist Das Wort Einschrankung muss dabei zwingend verwendet werden und es muss deutlich ausgedruckt werden warum der Vermerk eingeschrankt wurde Eine Einschrankung erfolgt wenn es wesentliche Beanstandungen in Teilen der Rechnungslegung gab Weiterhin wird der Vermerk erteilt wenn Prufungshemmnisse eine hinreichend sichere Beurteilung verhindern Die Wesentlichkeit eines Hemmnisses hangt dabei vom Verhaltnis der beanstandeten Grosse zu anderen Grossen ab Auch mehrere an sich unwesentliche Mangel konnen in ihrer Summe wesentlich werden und dadurch zu einer Einschrankung des Vermerks fuhren Verstosse gegen Gesetze Satzung Gesellschaftsvertrag o a fuhren auch zu einer Versagung sofern sie rechnungslegungsrelevant sind Auch Mangel in der Buchfuhrung als solcher konnen zu einer Einschrankung fuhren Es ist auch moglich dass Verstosse des Vorjahres gegen Bestimmungen zu einer Einschrankung fuhren so sie auf die geprufte Periode noch einen wesentlichen Einfluss haben Sollten Prufungshemmnisse wie die Verweigerung von Auskunften auftreten ist der Bestatigungsvermerk ebenfalls nicht mehr uneingeschrankt Wenn der Mangel wahrend der Prufung korrigiert wurde soll der Prufungsvermerk uneingeschrankt erfolgen Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen Ein Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen muss erteilt werden wenn der Jahresabschluss insgesamt oder sehr bedeutende Teile des Jahresabschlusses eine Erteilung einer Einschrankung nicht mehr rechtfertigen Die Grunde fur die Versagung mussen dargestellt werden Der Versagungsvermerk enthalt deshalb ein negatives Urteil Das Wort Bestatigungsvermerk darf nicht verwendet werden Versagungsvermerk aufgrund von Prufungshemmnissen Ein Versagungsvermerk aufgrund von Prufungshemmnissen englisch Disclaimer of opinion wird erteilt wenn der Abschlussprufer nicht in der Lage ist ein Prufungsurteil abzugeben Beispiele fur Prufungshemmnisse sind die Verweigerung von Vorlage und Auskunftspflichten die Nichtteilnahme des Abschlussprufers an der Inventur und die Zerstorung von Unterlagen durch hohere Gewalt Dabei muss der Abschlussprufer alle angemessenen d h rechtlich zulassigen und wirtschaftlich vertretbaren Moglichkeiten zur Klarung des Sachverhalts ausgeschopft haben Daruber hinaus muss das Prufungshemmnis so wesentlich sein dass eine Einschrankung des Bestatigungsvermerks nicht mehr in Frage kommt Im Gegensatz zum Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen beinhaltet der Versagungsvermerk aufgrund von Prufungshemmnissen jedoch kein negatives Prufungsurteil Die Grenze zwischen Einwendungen die zur Einschrankung fuhren und Einwendungen welche die Versagung des Bestatigungsvermerks zur Folge haben mussen ist schwierig und umstritten Wirtschaftliche AspekteDer Bestatigungsvermerk unterrichtet die Offentlichkeit daruber ob die nach Berufsgrundsatzen durchgefuhrte Prufung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses eines Unternehmens den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsatzen ordnungsmassiger Buchfuhrung entspricht Ein unmittelbares Urteil uber die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens ist hiermit nicht verbunden Die Jahresabschlussprufung ist nicht darauf ausgerichtet festzustellen wie ein Unternehmen gefuhrt wird und gewirtschaftet hat ob seine Investitionen sinnvoll sind und ob Marktpotenziale genutzt werden Weder Prufbericht noch Testat sind ein Zeugnis uber die Bonitat eines Unternehmens Dessen ungeachtet zeigt sich die Bedeutung des Bestatigungsvermerks durch seine Anforderungen der Banken und Versicherungsaufsicht Nach 26 Abs 1 KWG mussen die Kreditinstitute den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschaftsjahres fur das vergangene Geschaftsjahr aufstellen und den aufgestellten sowie spater den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der BaFin und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzuglich einreichen Der Jahresabschluss muss mit dem Bestatigungsvermerk oder einem Vermerk uber die Versagung der Bestatigung versehen sein Eine gleichlautende Vorschrift findet sich in den 35 ff VAG fur Versicherungsunternehmen InternationalDie deutschen handelsrechtlichen Vorschriften orientieren sich eng an den International Standards on Auditing die laufend aktualisiert werden Siehe auchBilanzeidLiteraturReinhard Goerdeler Zur Aussagefahigkeit des Bestatigungsvermerks in Journal UEC 1967 S 107 109 EinzelnachweiseUrsula Hermann Knaurs etymologisches Lexikon 1983 S 477 ISBN 3 426 26074 3 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Steuerlehre und Wirtschaftsprufung 2013 S 88 Gerrit Brosel Christoph Freichel Martin Toll Robert Buchner Wirtschaftliches Prufungswesen 2015 S 401 f Gunter Henn Sebastian Becker Hrsg Handbuch des Aktienrechts 2009 S 638 f Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Steuerlehre und Wirtschaftsprufung 2013 S 89 Norbert Pfitzer Bestatigungsvermerk in Wolfgang Luck Hrsg Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprufung 1999 S 103 ff Gunter Siepe Bestatigungsvermerk in Bernhard Pellens Walther Busse von Colbe Hrsg Lexikon des Rechnungswesens 1998 S 72Normdaten Sachbegriff GND 4144920 4 GND Explorer lobid OGND AKS