Das Frankfurter Bürgerbuch ist ein Dokument das von 1311 12 bis 1868 vom Stadtschreiber der Stadt Frankfurt am Main gefü
Frankfurter Bürgerbuch

Das Frankfurter Bürgerbuch ist ein Dokument, das von 1311/12 bis 1868 vom Stadtschreiber der Stadt Frankfurt am Main geführt wurde. Es beinhaltete neben dem Bürgereid die jährlich geführten Bürgerlisten, in denen die Neubürger verzeichnet wurden. Daneben ist der Beisasseneid überliefert, der ein vermindertes Bürgerrecht gewährte.
Beschreibung
Die Bürgerlisten verzeichneten in chronologischer Reihenfolge die Neueinbürgerungen der Stadt. Hierbei wurde zumindest der Name einer Person erfasst und, dass ihr der Eid abgenommen wurde. Weitere Informationen können neben Familienstand, Abstammung und Herkunft, Höhe des Bürgergeldes, Grundeigentum und Renten, Beruf, Grund der Einbürgerung oder Ausnahmen vom Standardprocedere sein.
So war es beispielsweise möglich, den Eidesschwur oder die Zahlung des Bürgergeldes im Nachhinein zu erledigen, wenn triftige Gründe (Krieg oder mangelnde Liquidität) eines von beiden nicht ermöglichten. Dies hing jedoch von der wirtschaftlichen Situation der Stadt ab. War diese darauf aus, Zuwanderungen möglichst zu verhindern, wurden diese Ausnahmen nicht gewährt. Umgekehrt wurden sie gewährt, wenn man seitens der Ratsherren insbesondere (gesuchte und wertvolle) Fachkräfte wie Brunnenbauer oder Büchsenmacher in die Stadt holen wollte.
Bedeutung
Seit spätestens 1398 wurde der Eintritt ins Bürgerrecht verpflichtend. Die Zugehörigkeit zur Schwurgemeinschaft der Stadt und die Partizipation am Schutz, den diese gewährte, war ein Novum, da man nicht mehr der (vermeintlichen) Willkür eines Territorialherren (Fürsten) ausgeliefert war. Im Gegenzug musste auch Bürgerpflichten nachgekommen werden. Dazu gehörten beispielsweise bestimmte, als Bürgerfrone bezeichnete, öffentliche Dienste, die Wehrpflicht beim Stadtheer sowie die Mitwirkung bei der Brandbekämpfung. Jeder Bürger erhielt bei der Ableistung seines Bürgereides einen ledernen Feuereimer, den er in seinem Haus jederzeit bereitzuhalten hatte. In den 14 Quartieren der Stadt – zwei in Sachsenhausen, zwölf in der Altstadt und der Neustadt – stand die Bürgerfeuerwehr jeweils unter dem Kommando eines Bürger-Capitains. Kam ein Bürger seinen Pflichten nicht nach, verlor er das Bürgerrecht.
Der Bürger zeichnet sich aus durch eine timokratische Zugehörigkeit zur bürgerlichen Schwur- und Schutzgemeinschaft und partizipiert an der städtischen Gerichtsbarkeit und Politik.
Ganz allgemein unternimmt es die Stadt durch den auf den gemeinen Nutzen verpflichteten Rat, die persönliche Sicherheit, Ruhe und Rechtssicherheit der Bürger zu gewährleisten, ihre Erwerbschancen durch die Wirtschaftsordnung zu sichern und durch die städtische Verwaltung ihrer Wohlfahrt und Fürsorge zu dienen. (Isenmann 2012)
Es bestand eine rechtliche Einheit aus Bürgerrecht, Eintrag ins Bürgerbuch und Bürgereid. Diese rechtliche Einheit ergab sich daraus, dass man den Status als Bürger solange nicht innehatte, bis man den Eid abgeschworen und den Eintrag ins Bürgerbuch erreicht hatte.
Voraussetzungen für den Eintrag ins Bürgerbuch
Neben dem Bürgergeld und dem Hausstand oder der Rente war auch ein Mindestvermögen, Zugehörigkeit zu einer Zunft bzw. Nachweis über ein zu gründendes Gewerbe und gegebenenfalls die Elternschaft eines Bürgers Voraussetzung. (Bürgersöhne und -töchter wurden in das Bürgerrecht „hineingeboren“, mussten mit Erreichen der Volljährigkeit also nur noch den Schwur erbringen.)
Man durfte nicht unter der Herrschaft eines fremden Fürsten oder Bürger einer fremden Stadt sein. Auch hierfür musste man einen Nachweis erbringen. Mit dem Nachweis eines Handwerks, Gewerbes und Vermögens wollte man von vornherein vermeiden, dass die Neubürger sofort der städtischen Wohlfahrt anheimfallen. Bettler und Arme sollten aus der Stadt herausgehalten werden, da die städtische Fürsorge eines der Bürgerrechte war, die mit der Aufnahme ins Bürgertum einhergingen. Gleichwohl sollte sich die städtische Wohlfahrt durch die Abgaben der vermögenden Bürger vermutlich weitgehend selbst tragen.
Dennoch zog die Stadt Arme und Erwerbslose an, weil man als Inhaber des Bürgerrechts ebendiese bürgerlichen Freiheiten und Privilegien genießen konnte. Die Mitglieder dieser untersten Bevölkerungsschicht (paupertas) waren jedoch meist nicht im Stande, die städtischen Steuern zu entrichten. Sie waren also aus Sicht der Stadt ein Minusgeschäft, zumal viele oftmals auch körperlich beeinträchtigt waren, was sie somit auch zur Untauglichkeit beim städtischen Wachdienst einstufte.
Der Stadt war vielmehr daran gelegen, reiche Bürger (siehe auch Ausbürger) zu werben und zu halten. Deswegen war ein Abzugsgeld zu entrichten und man verlor das Bürgerrecht, wenn man die Stadt dauerhaft verlassen wollte.
Aufgabe des Bürgerrechts
Wollte man das Bürgerrecht abgeben, musste dies formal aufgekündigt werden. Auch dies wurde dann im Bürgerbuch vermerkt. Gleichzeitig war man verpflichtet ein Abzugsgeld (gewissermaßen als Entschädigung der Stadt für die Steuerausfälle des weggezogenen Bürgers) zu entrichten. Die Angehörigen behielten hingegen das Bürgerrecht, wenn ein Einwohner abzog.
Sonderstellungen
Gäste der Stadt, Juden, Frauen, Klerus und Adel konnten in der Regel nicht ins Bürgerbuch aufgenommen werden, weil sie nicht das volle Bürgerrecht in Anspruch nehmen durften. Klerus und Adel gehörten einem eigenen Stand an und sollten auch nicht am stadtbürgerlichen Eigentum Anteil haben.
Juden als königliche Kammerknechte standen unter dem Schutz des Judenregals. Sie hatten einen eigenen Eid zu schwören und kamen in der Regel nicht in den Genuss des Bürgerrechts.
Frauen partizipierten vom Bürgerrecht des Ehegatten, konnten jedoch nur selten für sich allein des Bürgerrecht und den Eintrag ins Bürgerbuch erreichen.
Kinder von Bürgern bekamen das Bürgerrecht durch Geburt.
Quellenwert
Da im Bürgerbuch neben den Namen und Abstammungen auch Berufe, Gewerbe und Herkunftsorte verzeichnet wurden, können hieraus neben genealogischen auch wirtschaftsgeschichtliche und sozialgeschichtliche Informationen gewonnen werden. Die aufgeführten Bürgergelder geben Aufschluss über Vermögensverhältnisse. Auch politische Informationen gibt es her, wenn z. B. Bürgergelder erst nach Rückkehr des Ehegatten aus dem Krieg gezahlt werden mussten. Nicht zuletzt gibt es auch durch die überlieferten Eide Aufschluss über die mittelalterliche Rechtsgeschichte.
Bürgereid
Der von jedem Bürger zu schwörende Bürgereid war die sogenannte Huldigung. Ihre uralte Formel beruhte auf kaiserlichen Privilegien von 1366, 1387, 1400 und 1414. Sie wurde nur 1614 durch den Bürgervertrag und 1732 durch den Reichshofrat geringfügig geändert und lautete seitdem:
„Unserm allergnädigsten Herrn, dem Römischen Kaiser N. N. getreu und hold zu seyn, als einem Römischen Kaiser, seinem rechten Herrn, von des Reichs wegen, und Herren Burgermeister, Schöffen und Rath zu Frankfurt, getreu, gehorsam und beyständig zu seyn, ihren und der Stadt Frankfurt und gemeiner Burgerschaft Schaden zu warnen, ihr Bestes zu werben, und nichts wider sie thun, in keine Weise, wie er dann auch sonderlich nicht trachten soll, sich durch Annehmung fremder Potentaten, Kuhrfürsten oder Herren Bedienung der bürgerlichen Prästationen und Beschwerden, noch E. E. Raths Jurisdiction zu befreyen und zu entledigen; und ob er eine Verbündniß hinter ihnen gemacht hätte, die soll ab seyn, und soll fürter keine Verbündniß hinter ihnen machen, noch sich dazu begeben.“
Siehe auch
- Ausburger
- Stadtbuch
- Beisasseneid
- Frankfurter Judeneid
Literatur
Quellen
- Johann Friedrich Böhmer (Hrsg.): Codex diplomaticus Moenofrancofurtanus = Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt, Frankfurt am Main 1836.
- Band I
- Band II
Lexika
- H. Walberg: Bürgerbuch, in: Lexikon des Mittelalters, 10 Bde. (Stuttgart: Metzler, [1977]–1999), Bd. 2, Sp. 1042, in: Brepolis Medieval Encyclopaedias – Lexikon des Mittelalters Online.
- B.-U. Hergemöller: Bürgereid, in: Lexikon des Mittelalters, 10 Bde. (Stuttgart: Metzler, [1977]–1999), Bd. 2, Sp. 1042–1043, in: Brepolis Medieval Encyclopaedias – Lexikon des Mittelalters Online.
Darstellungen
- Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Bearb. von Max Weber (Grundriß der Sozialökonomik 3), Tübingen 1922. Im Internet Archive
- Dietrich Andernacht, Otto Stamm (Hrsg.): Die Bürgerbücher der Reichsstadt Frankfurt 1311–1400, (Veröffentlichungen der Historischen Kommission der Stadt Frankfurt am Main 12), Frankfurt am Main 1955.
- Eberhard Sandmann: Das Bürgerrecht im mittelalterlichen Frankfurt, Frankfurt am Main 1957. (Dissertationsschrift)
- Armin Wolf (Hrsg.): Die Gesetze der Stadt Frankfurt am Main im Mittelalter (Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission 13), Frankfurt am Main 1969.
- Dietrich Andernacht, Erna Berger (Hrsg.): Die Bürgerbücher der Reichsstadt Frankfurt 1401–1470, (Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission 14), Frankfurt am Main 1978.
- Rainer Koch: Der Bürger und seine Stadt. Vortrag am Limpurger Tag 1990, Adelige Ganerbschaft des Hauses Alten Limpurg [Hrsg.] (Limpurger Brief), Frankfurt am Main 1991, S. 5–22.
- Elsbet Orth: Frankfurt am Main im Früh- und Hochmittelalter, in: Frankfurter Historische Kommission (Hrsg.): Frankfurt am Main – Die Geschichte der Stadt in neun Beiträgen. (= Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission. Band XVII). Jan Thorbecke, Sigmaringen 1991, ISBN 3-7995-4158-6, S. 13–23.
- Konrad Bund: Frankfurt am Main im Spätmittelalter 1311–1519, in: Frankfurter Historische Kommission (Hrsg.): Frankfurt am Main – Die Geschichte der Stadt in neun Beiträgen. (= Veröffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission. Band XVII). Jan Thorbecke, Sigmaringen 1991, ISBN 3-7995-4158-6, S. 53–149.
- Rainer Christoph Schwinges [Hrsg.]: Neubürger im späten Mittelalter. Migration und Austausch in der Städtelandschaft des alten Reiches (1250-1550) in: (Zeitschrift für historische Forschung: Beiheft 30), Berlin 2002.
- Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550. Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft. Wien [u. a.] 2012.
Einzelnachweise
- Bestände im Institut für Stadtgeschichte, Absatz 1.2.2 Ratsangelegenheiten und Verwaltung im Allgemeinen
- Wolf 1969, S. 170 (Q 60)
- Wolf 1969, S. 171 (Q 61) und Isenmann 2012, S. 148.
- Isenmann 2012, S. 144.
- Wolf 1969, S. 173 (Q 64)
- Isenmann 2012, S. 146f.
- definitio auctoris
- Isenmann 2012, S. 148.
- Sandmann 1957, S. 18. Anteil an einem Grundstück oder einer Immobilie. Diese Institution versetzte Haus- und Grundeigentümer in die Lage, ihr ehemals „immobiles“ Vermögen mittels „Verrentung“ in liquides Vermögen und so zu einer Art Geldanlage zu verwandeln was den Geldfluss innerhalb der Stadt begünstigte.
- Isenmann 2012, S. 136f.
- Isenmann 2012, S. 137.
- U. Lindgren: Armut und Armenfürsorge, in: LexMA, Bd. 1, Stuttgart 1980, Sp. 984–992. (In Brepolis Medieval Encyclopaedias – Lexikon des Mittelalters Online. Abgerufen am 12. November 2013).
- Koch 1991, S. 14.
- Isenmann 2012, S. 138, 146.
- en detail: Isenmann 2012, S. 133–147 und Dilcher 2002, in: Rainer Christoph Schwinges (Hrsg.): Neubürger im späten Mittelalter. Migration und Austausch in der Städtelandschaft des alten Reiches (1250-1550) (= Zeitschrift für historische Forschung: Beiheft 30), Berlin 2002. S. 83f.
- Sandmann 1957, S. 18–25, 35.
- Johann Anton Moritz: Versuch einer Einleitung in die Staatsverfassung der Reichsstadt Frankfurt. in der Andreäischen Buchhandlung, Frankfurt am Main 1785, S. 205.
Autor: www.NiNa.Az
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Das Frankfurter Burgerbuch ist ein Dokument das von 1311 12 bis 1868 vom Stadtschreiber der Stadt Frankfurt am Main gefuhrt wurde Es beinhaltete neben dem Burgereid die jahrlich gefuhrten Burgerlisten in denen die Neuburger verzeichnet wurden Daneben ist der Beisasseneid uberliefert der ein vermindertes Burgerrecht gewahrte Seite aus dem Frankfurter Burgerbuch von Dezember 1311BeschreibungDie Burgerlisten verzeichneten in chronologischer Reihenfolge die Neueinburgerungen der Stadt Hierbei wurde zumindest der Name einer Person erfasst und dass ihr der Eid abgenommen wurde Weitere Informationen konnen neben Familienstand Abstammung und Herkunft Hohe des Burgergeldes Grundeigentum und Renten Beruf Grund der Einburgerung oder Ausnahmen vom Standardprocedere sein So war es beispielsweise moglich den Eidesschwur oder die Zahlung des Burgergeldes im Nachhinein zu erledigen wenn triftige Grunde Krieg oder mangelnde Liquiditat eines von beiden nicht ermoglichten Dies hing jedoch von der wirtschaftlichen Situation der Stadt ab War diese darauf aus Zuwanderungen moglichst zu verhindern wurden diese Ausnahmen nicht gewahrt Umgekehrt wurden sie gewahrt wenn man seitens der Ratsherren insbesondere gesuchte und wertvolle Fachkrafte wie Brunnenbauer oder Buchsenmacher in die Stadt holen wollte Bedeutung Seit spatestens 1398 wurde der Eintritt ins Burgerrecht verpflichtend Die Zugehorigkeit zur Schwurgemeinschaft der Stadt und die Partizipation am Schutz den diese gewahrte war ein Novum da man nicht mehr der vermeintlichen Willkur eines Territorialherren Fursten ausgeliefert war Im Gegenzug musste auch Burgerpflichten nachgekommen werden Dazu gehorten beispielsweise bestimmte als Burgerfrone bezeichnete offentliche Dienste die Wehrpflicht beim Stadtheer sowie die Mitwirkung bei der Brandbekampfung Jeder Burger erhielt bei der Ableistung seines Burgereides einen ledernen Feuereimer den er in seinem Haus jederzeit bereitzuhalten hatte In den 14 Quartieren der Stadt zwei in Sachsenhausen zwolf in der Altstadt und der Neustadt stand die Burgerfeuerwehr jeweils unter dem Kommando eines Burger Capitains Kam ein Burger seinen Pflichten nicht nach verlor er das Burgerrecht Der Burger zeichnet sich aus durch eine timokratische Zugehorigkeit zur burgerlichen Schwur und Schutzgemeinschaft und partizipiert an der stadtischen Gerichtsbarkeit und Politik Ganz allgemein unternimmt es die Stadt durch den auf den gemeinen Nutzen verpflichteten Rat die personliche Sicherheit Ruhe und Rechtssicherheit der Burger zu gewahrleisten ihre Erwerbschancen durch die Wirtschaftsordnung zu sichern und durch die stadtische Verwaltung ihrer Wohlfahrt und Fursorge zu dienen Isenmann 2012 Es bestand eine rechtliche Einheit aus Burgerrecht Eintrag ins Burgerbuch und Burgereid Diese rechtliche Einheit ergab sich daraus dass man den Status als Burger solange nicht innehatte bis man den Eid abgeschworen und den Eintrag ins Burgerbuch erreicht hatte Voraussetzungen fur den Eintrag ins Burgerbuch Neben dem Burgergeld und dem Hausstand oder der Rente war auch ein Mindestvermogen Zugehorigkeit zu einer Zunft bzw Nachweis uber ein zu grundendes Gewerbe und gegebenenfalls die Elternschaft eines Burgers Voraussetzung Burgersohne und tochter wurden in das Burgerrecht hineingeboren mussten mit Erreichen der Volljahrigkeit also nur noch den Schwur erbringen Man durfte nicht unter der Herrschaft eines fremden Fursten oder Burger einer fremden Stadt sein Auch hierfur musste man einen Nachweis erbringen Mit dem Nachweis eines Handwerks Gewerbes und Vermogens wollte man von vornherein vermeiden dass die Neuburger sofort der stadtischen Wohlfahrt anheimfallen Bettler und Arme sollten aus der Stadt herausgehalten werden da die stadtische Fursorge eines der Burgerrechte war die mit der Aufnahme ins Burgertum einhergingen Gleichwohl sollte sich die stadtische Wohlfahrt durch die Abgaben der vermogenden Burger vermutlich weitgehend selbst tragen Dennoch zog die Stadt Arme und Erwerbslose an weil man als Inhaber des Burgerrechts ebendiese burgerlichen Freiheiten und Privilegien geniessen konnte Die Mitglieder dieser untersten Bevolkerungsschicht paupertas waren jedoch meist nicht im Stande die stadtischen Steuern zu entrichten Sie waren also aus Sicht der Stadt ein Minusgeschaft zumal viele oftmals auch korperlich beeintrachtigt waren was sie somit auch zur Untauglichkeit beim stadtischen Wachdienst einstufte Der Stadt war vielmehr daran gelegen reiche Burger siehe auch Ausburger zu werben und zu halten Deswegen war ein Abzugsgeld zu entrichten und man verlor das Burgerrecht wenn man die Stadt dauerhaft verlassen wollte Aufgabe des Burgerrechts Wollte man das Burgerrecht abgeben musste dies formal aufgekundigt werden Auch dies wurde dann im Burgerbuch vermerkt Gleichzeitig war man verpflichtet ein Abzugsgeld gewissermassen als Entschadigung der Stadt fur die Steuerausfalle des weggezogenen Burgers zu entrichten Die Angehorigen behielten hingegen das Burgerrecht wenn ein Einwohner abzog Sonderstellungen Gaste der Stadt Juden Frauen Klerus und Adel konnten in der Regel nicht ins Burgerbuch aufgenommen werden weil sie nicht das volle Burgerrecht in Anspruch nehmen durften Klerus und Adel gehorten einem eigenen Stand an und sollten auch nicht am stadtburgerlichen Eigentum Anteil haben Juden als konigliche Kammerknechte standen unter dem Schutz des Judenregals Sie hatten einen eigenen Eid zu schworen und kamen in der Regel nicht in den Genuss des Burgerrechts Frauen partizipierten vom Burgerrecht des Ehegatten konnten jedoch nur selten fur sich allein des Burgerrecht und den Eintrag ins Burgerbuch erreichen Kinder von Burgern bekamen das Burgerrecht durch Geburt Quellenwert Da im Burgerbuch neben den Namen und Abstammungen auch Berufe Gewerbe und Herkunftsorte verzeichnet wurden konnen hieraus neben genealogischen auch wirtschaftsgeschichtliche und sozialgeschichtliche Informationen gewonnen werden Die aufgefuhrten Burgergelder geben Aufschluss uber Vermogensverhaltnisse Auch politische Informationen gibt es her wenn z B Burgergelder erst nach Ruckkehr des Ehegatten aus dem Krieg gezahlt werden mussten Nicht zuletzt gibt es auch durch die uberlieferten Eide Aufschluss uber die mittelalterliche Rechtsgeschichte BurgereidDer von jedem Burger zu schworende Burgereid war die sogenannte Huldigung Ihre uralte Formel beruhte auf kaiserlichen Privilegien von 1366 1387 1400 und 1414 Sie wurde nur 1614 durch den Burgervertrag und 1732 durch den Reichshofrat geringfugig geandert und lautete seitdem Unserm allergnadigsten Herrn dem Romischen Kaiser N N getreu und hold zu seyn als einem Romischen Kaiser seinem rechten Herrn von des Reichs wegen und Herren Burgermeister Schoffen und Rath zu Frankfurt getreu gehorsam und beystandig zu seyn ihren und der Stadt Frankfurt und gemeiner Burgerschaft Schaden zu warnen ihr Bestes zu werben und nichts wider sie thun in keine Weise wie er dann auch sonderlich nicht trachten soll sich durch Annehmung fremder Potentaten Kuhrfursten oder Herren Bedienung der burgerlichen Prastationen und Beschwerden noch E E Raths Jurisdiction zu befreyen und zu entledigen und ob er eine Verbundniss hinter ihnen gemacht hatte die soll ab seyn und soll furter keine Verbundniss hinter ihnen machen noch sich dazu begeben Siehe auchAusburger Stadtbuch Beisasseneid Frankfurter JudeneidLiteraturQuellen Johann Friedrich Bohmer Hrsg Codex diplomaticus Moenofrancofurtanus Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt Frankfurt am Main 1836 Band I Band II Lexika H Walberg Burgerbuch in Lexikon des Mittelalters 10 Bde Stuttgart Metzler 1977 1999 Bd 2 Sp 1042 in Brepolis Medieval Encyclopaedias Lexikon des Mittelalters Online B U Hergemoller Burgereid in Lexikon des Mittelalters 10 Bde Stuttgart Metzler 1977 1999 Bd 2 Sp 1042 1043 in Brepolis Medieval Encyclopaedias Lexikon des Mittelalters Online Darstellungen Max Weber Wirtschaft und Gesellschaft Bearb von Max Weber Grundriss der Sozialokonomik 3 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Isenmann 2012 S 146f definitio auctoris Isenmann 2012 S 148 Sandmann 1957 S 18 Anteil an einem Grundstuck oder einer Immobilie Diese Institution versetzte Haus und Grundeigentumer in die Lage ihr ehemals immobiles Vermogen mittels Verrentung in liquides Vermogen und so zu einer Art Geldanlage zu verwandeln was den Geldfluss innerhalb der Stadt begunstigte Isenmann 2012 S 136f Isenmann 2012 S 137 U Lindgren Armut und Armenfursorge in LexMA Bd 1 Stuttgart 1980 Sp 984 992 In Brepolis Medieval Encyclopaedias Lexikon des Mittelalters Online Abgerufen am 12 November 2013 Koch 1991 S 14 Isenmann 2012 S 138 146 en detail Isenmann 2012 S 133 147 und Dilcher 2002 in Rainer Christoph Schwinges Hrsg Neuburger im spaten Mittelalter Migration und Austausch in der Stadtelandschaft des alten Reiches 1250 1550 Zeitschrift fur historische Forschung Beiheft 30 Berlin 2002 S 83f Sandmann 1957 S 18 25 35 Johann Anton Moritz Versuch einer Einleitung in die Staatsverfassung der Reichsstadt Frankfurt in der Andreaischen Buchhandlung Frankfurt am Main 1785 S 205