Die Kündigung ist im deutschen Recht der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft das die Beendigung eines Schuldverhäl
Fristlose Kündigung

Die Kündigung ist im deutschen Recht der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat. Bei Schuldverhältnissen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann die eine von der anderen Vertragspartei eine Leistung oder Gegenleistung fordern, solange das Schuldverhältnis besteht. Schuldverhältnisse enden entweder mit der vereinbarten Laufzeit oder Fälligkeit, der vereinbarten Frist, dem Rücktritt oder durch Kündigung. Dauerschuldverhältnisse wie Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Handyvertrag, Kreditvertrag, Leasing, Leihe, Miete, Mobilfunkvertrag, Pacht oder Versicherungsvertrag sind häufig unbefristet und können daher ausschließlich durch Kündigung beendet werden (wie bei der Kündigung des Arbeitsvertrags).
Die Kündigung steht zwischen dem Prinzip des „pacta sunt servanda“ (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Aus diesem Grund wird das Institut der Kündigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen, jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft, die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlässlichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berücksichtigen sollen.
Zu einer wirksamen Kündigung gehört ein Kündigungsgrund einerseits und eine wirksame Kündigungserklärung andererseits. Letztere wird unter anderem durch die einzuhaltende Kündigungsfrist und durch Formerfordernisse für die Kündigungserklärung, beispielsweise die Schriftform, bestimmt. Es kann auch Kündigungsverbote, Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsschutzbestimmungen geben.
Etymologie
Das Wort „Kündigung“ tauchte ersichtlich erstmals 1328 als „kůndeghinge“ im Mittelhochdeutschen in Hildesheim auf und hatte die Bedeutung von „kundtun, bekannt machen“. Über „kundiginge“ (1412) und „kuͤndigung“ (1786) fand es zu seiner heutigen Schreibweise.
Der Begriff der Kündigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „(Auf)lösung“, „Aufhebung“, „Verweigerung“ oder „Entlassung“ verwendet. Der Begriff „kündigen“ hatte bis zum 18. Jahrhundert die Bedeutung „bekannt machen“ oder „kundtun“. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts ersetzte der Begriff das zuvor gebräuchliche Wort „aufkündigen“ im Sinne von „die Auflösung eines Vertrages kundtun“.
Voraussetzungen wirksamer Kündigungen
Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) gerichtet ist.
Dauerschuldverhältnis
Durch die Kündigung wird ein Schuldverhältnis durch einen der Vertragspartner beendet. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass dieses Schuldverhältnis auf einen fortlaufenden Leistungsaustausch gerichtet ist (sog. Dauerschuldverhältnis) und dass das Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung besteht. Ein einzelner Kaufvertrag ist beispielsweise kein Dauerschuldverhältnis, denn er wird durch Austausch von Leistung und Gegenleistung beendet und ist daher einer Kündigung nicht zugänglich. Im Gegensatz dazu stellt z. B. das Abonnement einer Zeitschrift ein Dauerschuldverhältnis dar. Hier verpflichtet sich der Abonnent, während der Vertragslaufzeit die jeweiligen Ausgaben abzunehmen und das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Weitere klassische Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag oder der Darlehensvertrag. Diese dauern an und können gekündigt werden.
Erklärungsinhalt
Der Erklärende muss einen bestimmten Vertrag kündigen wollen und muss sich auch darüber bewusst sein, dass er mit seiner Erklärung diesen bestimmten Vertrag beendet. Umgekehrt muss der Erklärungsempfänger verstehen, dass der Erklärende einen bestimmten Vertrag durch Ausspruch einer Kündigung beenden will. Die Erklärung des Vertragspartners: „Gehen Sie mir aus den Augen“ kann beispielsweise je nach Situation eine Kündigungserklärung darstellen, sie kann je nach Situation vom Erklärungsempfänger auch so verstanden werden. Der Begriff „Kündigung“ muss hierbei nicht verwendet werden.
Erklärungswirkung
Die Kündigung ist rechtsgestaltend. Das bedeutet, dass im Moment des Zugangs einer (wirksamen) Kündigung bzw. innerhalb der dabei geltenden Kündigungsfrist ein Vertrag unwiderruflich beendet wird. Aus diesem Grund kann eine Kündigung rechtstechnisch nicht „zurückgenommen“ werden. Die Erklärung, ein Vertragspartner nehme eine Kündigung zurück, wird daher so ausgelegt, dass der Erklärende den (Neu-)Abschluss eines gleichlautenden Vertrages zu unveränderten Vertragsbedingungen anbietet. Im Gegensatz zur (einseitigen) Kündigungserklärung bedarf dieses Angebot jedoch der Annahme des Vertragspartners. In der Praxis erfolgt diese Annahme regelmäßig durch eine tatsächliche Fortführung des Vertrages. Nimmt beispielsweise der Arbeitnehmer nach der Erklärung des Arbeitgebers, er nehme die Kündigung zurück, seine Arbeit wieder auf, wird diese Arbeitsaufnahme als konkludente Annahme des Angebots des Arbeitgebers verstanden.
Einseitigkeit
Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei denen regelmäßig eine Einigung, eine Annahme durch den anderen Vertragspartner notwendig ist, erfolgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.
Empfangsbedürftigkeit
Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich.
Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen. Seit Oktober 2016 können gemäß § 309 Nr. 13 BGB Verträge nicht nur durch Brief, sondern als Textform auch per Fax oder per E-Mail, mit einem eingescannten pdf oder per SMS gekündigt werden.
Bedingungsfeindlichkeit
Die Kündigung ist als Gestaltungsgeschäft, also als Ausübung eines sogenannten Gestaltungsrechts, bedingungsfeindlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist deshalb „bedingungsfeindlich“, weil dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit und kein Schwebezustand zugemutet werden kann. Er soll eindeutig erkennen können, ob ein Vertragsverhältnis durch seinen Vertragspartner umgestaltet, also zum Beispiel gekündigt wurde. Wird die Kündigungserklärung unter eine solche unzulässige Bedingung gestellt, so ist die Kündigung unwirksam.
Unbedenklich sind nach der Rechtsprechung daher bedingte Gestaltungserklärungen, die den Erklärungsempfänger nicht in eine ungewisse Lage versetzen. Hierzu zählt beispielsweise die sogenannte Potestativbedingung, bei der die Wirksamkeit der Erklärung vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt. Die sogenannte Änderungskündigung (Kündigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu veränderten Vertragsbedingungen) wird beispielsweise unter einer solchen Potestativbedingung erklärt, da es vom Erklärungsempfänger abhängt, ob er die Kündigungswirkung eintreten lässt oder die veränderten Vertragsbedingungen annimmt.
Als unbedenklich gelten zudem in Deutschland sogenannte Rechtsbedingungen (lateinisch conditio iuris), die nicht als Bedingung im Sinne von § 158 BGB gesehen werden und deshalb nicht von der Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung erfasst werden. Die im Arbeitsrecht gängige „außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung“ wird unter einer solchen Rechtsbedingung ausgesprochen. Die außerordentliche Kündigung ist dabei un-bedingt, die ordentliche Kündigung wird unter der (Rechts-)Bedingung ausgesprochen, dass die außerordentliche Kündigung aus Rechtsgründen unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erachtet eine solche Kündigung als „genügend klare Kündigung zum nächsten (rechtlich) zulässigen Termin“. Der Wille des Kündigenden, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sei dabei eindeutig erkennbar.
Formvorschriften
Für verschiedene Dauerschuldverhältnisse schreibt das Gesetz eine besondere Form der Kündigung vor, die Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist. Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft – und demzufolge auch eine Kündigungserklärung – nichtig, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form entspricht. Die Schriftform ist beispielsweise für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) oder der Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum (§ 568 BGB) vorgeschrieben. Die Schriftform einer Kündigung kann auch vertraglich vereinbart werden.
Darüber hinaus sind viele Verträge auch elektronisch kündbar. Seit dem 1. Juli 2022 ist für online abgeschlossene Verträge die elektronische Kündigung über den sogenannten Kündigungsbutton zu ermöglichen.
Begründungszwang
Die Begründung einer Kündigungserklärung ist im Grundsatz nicht notwendig. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages muss auf Anforderung zwar begründet werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Kündigung aber nicht unwirksam, sondern kann lediglich eine Schadensersatzpflicht auslösen. Bestimmte Tarifverträge ordnen aber einen Begründungszwang an. Ein Ausbildungsvertrag kann nur mit schriftlicher Begründung gekündigt werden (siehe Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses). Die Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum bedarf hingegen der schriftlichen Begründung (§ 568 Abs. 1 BGB), es sei denn, die Kündigung erfolgt durch den Mieter.
Die Anforderung, die Gründe der Kündigung zu benennen, muss von der Frage unterschieden werden, ob die Gründe, die die Kündigung rechtfertigen, tatsächlich vorliegen. Im letztgenannten Sinne ist natürlich nur eine „begründete“ Kündigung wirksam.
Kündigungsfristen
Eine ordentliche Kündigung muss die jeweils geltende Kündigungsfrist einhalten. Häufig müssen auch bestimmte Termine eingehalten werden. Diese Termine und Fristen ergeben sich in erster Linie aus dem Vertragsinhalt des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses. Wurden keine individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese greifen auch, wenn die getroffenen Vereinbarungen in unzulässiger Weise vom gesetzlichen Regelfall abweichen.
Die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrages sind beispielsweise in § 573c BGB geregelt. Die dort genannten Termine und Fristen gelten automatisch, wenn der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter keine entsprechende Regelung enthält. Existieren jedoch entsprechende Vereinbarungen, so sind diese nur wirksam, wenn die den Mieter nicht schlechter stellen als diese gesetzliche Vorschrift.
Im Bankrecht wird auch von Verfügungsfristen gesprochen, beispielsweise bei befristeten Einlagen in Termingeld („Festgeld“); oft handelt es sich aber um ein befristetes Vertragsverhältnis mit einer vereinbarten Laufzeit bzw. Anlagedauer, das keiner eigenständigen Kündigung bedarf.
Arten der Kündigung
Allgemein ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden. Daneben existiert als Sonderform der bedingten Kündigung die Änderungskündigung.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung (auch: fristgerechte Kündigung) ist eine Kündigung, die das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist – also zum nächstmöglichen Termin oder zu einem späteren zulässigen Zeitpunkt – beendet. Eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis zu einem unzulässigen Zeitpunkt beendet werden soll, kann gemäß § 140 BGB in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden. Im Arbeitsrecht ist neben den Kündigungsregelungen des BGB auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten. Die ordentliche Kündigung darf gemäß § 620 Abs. 2 BGB beim unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart werden. Das KSchG enthält Spezialvorschriften gegenüber dem BGB. Das KSchG verlangt für die ordentliche Kündigung neben der Einhaltung der Kündigungsfrist zusätzlich das Vorliegen von Kündigungsgründen. Es gibt drei Arten von Kündigungsgründen: die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung. Sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, können die Voraussetzungen einer Kündigung auch vertraglich vereinbart werden. Im Bereich des Arbeitsrechtes sind Kündigungsfristen außer in § 622 BGB häufig in Tarifverträgen geregelt. Bis zum Limit der jeweils geltenden Bindungsgrenze kann das Recht zur ordentlichen Kündigung durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung) ist eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund in der Regel ohne Einhalten einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist beendet wird. Die außerordentliche Kündigung ist in Deutschland für das allgemeine Schuldrecht in § 314 BGB geregelt. Daneben existieren gesetzliche Sonderregelungen für einzelne Schuldverhältnisse, z. B. in § 543 BGB für das Mietrecht oder in § 626 BGB für Dienstverhältnisse gemäß § 611 BGB (beispielsweise im Arbeitsrecht, bei Verträgen mit Schulträgern oder mit Anbietern anderer Dienstleistungen). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Die außerordentliche Kündigung kann nicht durch Vertrag oder Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, so schreibt § 314 Abs. 2 BGB vor, dass die außerordentliche Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Insbesondere im Mietrecht und im Arbeitsrecht ist dieses Erfordernis zur Nachfristsetzung bzw. zur Abmahnung durch spezielle Rechtsnormen bzw. eine gefestigte Rechtsprechung geregelt. Im Mietrecht bestimmt § 543 Abs. 3 BGB, wann eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung entbehrlich ist, im Arbeitsrecht gilt, dass bei besonders schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten die Abmahnung entbehrlich sein kann.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter veränderten Vertragsbedingungen. Für das Arbeitsrecht ist sie in § 2 KSchG ausdrücklich geregelt.
Die Änderungskündigung findet man hauptsächlich bei Miet- und Arbeitsverträgen. Das Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz jedoch einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vor, der auch im Falle der Änderungskündigung (z. B. Betriebsstättenverlagerung) greift.
Lehnt der Adressat der Änderungskündigung das Angebot zur Fortsetzung des Schuldverhältnisses unter den geänderten Bedingungen ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Schuldverhältnis durch die Änderungskündigung beendet. Die Änderungskündigung ist damit eine bedingte Kündigung, bei der der Eintritt der Kündigungswirkung von einer Erklärung des Vertragspartners abhängt.
Die Änderungskündigung ist von der Teilkündigung abzugrenzen, die sich nur auf einen Teil eines bestehenden Vertrags bezieht und regelmäßig unzulässig ist.
Abgrenzung von anderen Beendigungstatbeständen
Befristung
Bei einem befristeten Vertrag einigen sich die Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrages darauf, dass der Vertrag nach einer bestimmten Zeit endet. Das Ende des Vertrages tritt daher automatisch mit Zeitablauf ein, ohne dass es einer (Kündigungs-)Erklärung bedarf. Da durch Befristungen jeglicher Kündigungsschutz umgangen werden kann, existieren beispielsweise im Bereich des Arbeitsrechts (§§ 14 ff. TzBfG) und im Bereich des Mietrechts (§ 575 BGB) Sonderregelungen, die die Zulässigkeit von Befristungen beschränken.
Während der Laufzeit eines befristeten Vertrages kann dieser Vertrag nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls kann ein befristeter Vertrag vor Fristablauf nicht bzw. nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Bedingung
Es kann auch vereinbart werden, dass ein Vertrag bei Eintritt einer bestimmten Bedingung, eines bestimmten Ereignisses, automatisch endet. Auch diese Verträge enden, ohne dass es einer weiteren Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, sobald die Bedingung oder das Ereignis eintritt, ggf. nach Ablauf einer vereinbarten Auslauffrist.
Aufhebungsverträge
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, in dem sich die Vertragspartner darauf einigen, dass ein anderer Vertrag aufgehoben oder beendet wird. Im Gegensatz zur Kündigung bedarf es bei einem Aufhebungsvertrag einer Einigung zwischen den Vertragsparteien. Der Aufhebungsvertrag kann daher nicht einseitig erklärt oder verlangt werden. Wenn einer der Vertragspartner dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zustimmt, kommt der Aufhebungsvertrag nicht zustande, der in Bezug genommene Vertrag bleibt bestehen.
Anfechtung
Ein Vertrag kann in bestimmten Fällen durch Anfechtung beendet werden. Ähnlich wie die Kündigung ist auch die Anfechtungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Unterschied zur Kündigung besteht darin, dass die Anfechtung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt und der Vertrag nachträglich so behandelt wird, als sei er nie zustande gekommen. Die Anfechtung wird in den meisten Fällen mit einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung begründet (vgl. § 123 BGB): Einer der Vertragspartner macht geltend, dass er entweder zum Abschluss des Vertrages gezwungen wurde oder dass er über eine bestimmte Tatsache so getäuscht wurde, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Täuschung gewusst hätte. Beispiel aus dem Arbeitsrecht: Der Bewerber behauptet wahrheitswidrig, einen Hochschulabschluss zu besitzen oder eine Ausbildung absolviert zu haben und wird daraufhin eingestellt. Beispiel aus dem Mietrecht: Der Mietinteressent behauptet auf Nachfrage wahrheitswidrig, noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben und schließt daraufhin einen Mietvertrag ab. In beiden Fällen kann das Vertragsverhältnis durch Anfechtung rückwirkend aufgehoben werden, sobald der Vertragspartner von der Täuschung erfährt.
Rechtsfolgen
Auf der Grundlage des § 140 BGB ist eine Umdeutung von ordentlichen in außerordentliche Kündigungen und umgekehrt möglich oder eine Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in einen Aufhebungsvertrag oder einer Kündigung in eine Anfechtung des Arbeitsvertrags, sofern die ursprüngliche Kündigung unwirksam war. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum kann eine fristlose Kündigung, nicht aber eine ordentliche Kündigung, wegen Zahlungsverzugs unwirksam werden, wenn die rückständige Miete innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage nachgezahlt wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Durch die wirksame Kündigung erlischt das Schuldverhältnis für die Zukunft (ex nunc), eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen wie beim Rücktritt ist deshalb allgemein ausgeschlossen.
Siehe auch
- Heimvertrag
- Innere Kündigung
- Kreditkündigung
- Kündbare Anleihe
- Kündigung von Lebensversicherungen: Rückkauf (Lebensversicherung)
- Kündigungsschutz
- Quiet Firing
- Trotzkündigung
Weblinks
Einzelnachweise
- Hans-Friedrich Müller in Erman, 16. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt 2020, Einleitung vor § 104 Rn. 25.
- Karl Janicke (Hrsg.), Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim und seiner Bischöfe, Band IV: 1310 - 1340, 1905, S. 542
- Duden, Band 7 - Etymologie, 2. Auflage 1997 Lemma „kund“
- BAG, Urteil vom 12. Oktober 1954, Az.: 2 AZR 36/53 = BAGE 1, 110
- Kündigung per E-Mail: Darauf sollten Sie achten. In: verbraucherzentrale.de. 29. August 2022, abgerufen am 9. Januar 2023.
- Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 804
- Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. (2018), § 140 Rn. 9
- Walter Doralt: Langzeitverträge. Mohr Siebeck, 2018, S. 409, 413, 419, 423, doi:10.1628/978-3-16-155619-7 (OCLC 1042159148 [abgerufen am 22. Juli 2020]).
- Kurt Haberkorn, Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, 1997, S. 27 ff.
- Schonfristkündigung: BGH folgt dem LG Berlin II weiterhin nicht, beck-aktuell vom 15. November 2024.
Autor: www.NiNa.Az
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Die Kundigung ist im deutschen Recht der Rechtsbegriff fur ein Gestaltungsgeschaft das die Beendigung eines Schuldverhaltnisses durch einseitige empfangsbedurftige Willenserklarung zum Inhalt hat Bei Schuldverhaltnissen insbesondere bei Dauerschuldverhaltnissen kann die eine von der anderen Vertragspartei eine Leistung oder Gegenleistung fordern solange das Schuldverhaltnis besteht Schuldverhaltnisse enden entweder mit der vereinbarten Laufzeit oder Falligkeit der vereinbarten Frist dem Rucktritt oder durch Kundigung Dauerschuldverhaltnisse wie Arbeitsvertrag Gesellschaftsvertrag Handyvertrag Kreditvertrag Leasing Leihe Miete Mobilfunkvertrag Pacht oder Versicherungsvertrag sind haufig unbefristet und konnen daher ausschliesslich durch Kundigung beendet werden wie bei der Kundigung des Arbeitsvertrags Die Kundigung steht zwischen dem Prinzip des pacta sunt servanda einmal geschlossene Vertrage sind einzuhalten einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie der Vertragsfreiheit die das Recht garantiert sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder losen zu konnen andererseits Aus diesem Grund wird das Institut der Kundigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknupft die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlasslichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berucksichtigen sollen Zu einer wirksamen Kundigung gehort ein Kundigungsgrund einerseits und eine wirksame Kundigungserklarung andererseits Letztere wird unter anderem durch die einzuhaltende Kundigungsfrist und durch Formerfordernisse fur die Kundigungserklarung beispielsweise die Schriftform bestimmt Es kann auch Kundigungsverbote Kundigungsausschlusse oder Kundigungsschutzbestimmungen geben EtymologieDas Wort Kundigung tauchte ersichtlich erstmals 1328 als kundeghinge im Mittelhochdeutschen in Hildesheim auf und hatte die Bedeutung von kundtun bekannt machen Uber kundiginge 1412 und ku ndigung 1786 fand es zu seiner heutigen Schreibweise Der Begriff der Kundigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von Auf losung Aufhebung Verweigerung oder Entlassung verwendet Der Begriff kundigen hatte bis zum 18 Jahrhundert die Bedeutung bekannt machen oder kundtun Seit Beginn des 19 Jahrhunderts ersetzte der Begriff das zuvor gebrauchliche Wort aufkundigen im Sinne von die Auflosung eines Vertrages kundtun Voraussetzungen wirksamer KundigungenDie Kundigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklarung die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhaltnisses mit Wirkung fur die Zukunft ex nunc gerichtet ist Dauerschuldverhaltnis Durch die Kundigung wird ein Schuldverhaltnis durch einen der Vertragspartner beendet Grundsatzliche Voraussetzung ist dass dieses Schuldverhaltnis auf einen fortlaufenden Leistungsaustausch gerichtet ist sog Dauerschuldverhaltnis und dass das Schuldverhaltnis zum Zeitpunkt der Kundigung besteht Ein einzelner Kaufvertrag ist beispielsweise kein Dauerschuldverhaltnis denn er wird durch Austausch von Leistung und Gegenleistung beendet und ist daher einer Kundigung nicht zuganglich Im Gegensatz dazu stellt z B das Abonnement einer Zeitschrift ein Dauerschuldverhaltnis dar Hier verpflichtet sich der Abonnent wahrend der Vertragslaufzeit die jeweiligen Ausgaben abzunehmen und das vereinbarte Entgelt zu entrichten Weitere klassische Dauerschuldverhaltnisse sind beispielsweise der Arbeitsvertrag der Mietvertrag oder der Darlehensvertrag Diese dauern an und konnen gekundigt werden Erklarungsinhalt Der Erklarende muss einen bestimmten Vertrag kundigen wollen und muss sich auch daruber bewusst sein dass er mit seiner Erklarung diesen bestimmten Vertrag beendet Umgekehrt muss der Erklarungsempfanger verstehen dass der Erklarende einen bestimmten Vertrag durch Ausspruch einer Kundigung beenden will Die Erklarung des Vertragspartners Gehen Sie mir aus den Augen kann beispielsweise je nach Situation eine Kundigungserklarung darstellen sie kann je nach Situation vom Erklarungsempfanger auch so verstanden werden Der Begriff Kundigung muss hierbei nicht verwendet werden Erklarungswirkung Die Kundigung ist rechtsgestaltend Das bedeutet dass im Moment des Zugangs einer wirksamen Kundigung bzw innerhalb der dabei geltenden Kundigungsfrist ein Vertrag unwiderruflich beendet wird Aus diesem Grund kann eine Kundigung rechtstechnisch nicht zuruckgenommen werden Die Erklarung ein Vertragspartner nehme eine Kundigung zuruck wird daher so ausgelegt dass der Erklarende den Neu Abschluss eines gleichlautenden Vertrages zu unveranderten Vertragsbedingungen anbietet Im Gegensatz zur einseitigen Kundigungserklarung bedarf dieses Angebot jedoch der Annahme des Vertragspartners In der Praxis erfolgt diese Annahme regelmassig durch eine tatsachliche Fortfuhrung des Vertrages Nimmt beispielsweise der Arbeitnehmer nach der Erklarung des Arbeitgebers er nehme die Kundigung zuruck seine Arbeit wieder auf wird diese Arbeitsaufnahme als konkludente Annahme des Angebots des Arbeitgebers verstanden Einseitigkeit Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschaften bei denen regelmassig eine Einigung eine Annahme durch den anderen Vertragspartner notwendig ist erfolgt die Kundigung ohne eine Annahme durch den Kundigungsempfanger Fur die Wirksamkeit der Kundigung ist es daher unerheblich ob der Vertragspartner mit der Kundigung einverstanden ist oder nicht Empfangsbedurftigkeit Die Kundigung ist empfangsbedurftig sie muss dem Vertragspartner zugehen Das bedeutet dass der Kundigungsempfanger von der Kundigung Kenntnis erlangen muss Hierbei gelten die allgemeinen Regeln uber den Zugang empfangsbedurftiger Willenserklarungen Der Zugang einer schriftlichen Erklarung erfolgt dadurch dass die Erklarung in den Machtbereich des Empfangers gelangt Wird beispielsweise eine per Einschreiben Ruckschein versandte schriftliche Kundigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zuruckgesandt so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam Sie ist nicht in seinen Machtbereich gelangt er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kundigung Dass der Kundigungsempfanger von der Kundigung hatte Kenntnis erlangen konnen wenn er sie abgeholt hatte ist unerheblich Umgekehrt reicht es fur den Zugang der schriftlichen Kundigungserklarung beispielsweise aus dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird Dies gilt selbst dann wenn der Kundigende weiss dass der Kundigungsempfanger sich in Urlaub befindet Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kundigungsempfangers und ist damit zugegangen Seit Oktober 2016 konnen gemass 309 Nr 13 BGB Vertrage nicht nur durch Brief sondern als Textform auch per Fax oder per E Mail mit einem eingescannten pdf oder per SMS gekundigt werden Bedingungsfeindlichkeit Die Kundigung ist als Gestaltungsgeschaft also als Ausubung eines sogenannten Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich Das bedeutet dass die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kundigung nicht vom Eintritt einer Bedingung abhangig gemacht werden kann Die Ausubung von Gestaltungsrechten ist deshalb bedingungsfeindlich weil dem Erklarungsempfanger keine Ungewissheit und kein Schwebezustand zugemutet werden kann Er soll eindeutig erkennen konnen ob ein Vertragsverhaltnis durch seinen Vertragspartner umgestaltet also zum Beispiel gekundigt wurde Wird die Kundigungserklarung unter eine solche unzulassige Bedingung gestellt so ist die Kundigung unwirksam Unbedenklich sind nach der Rechtsprechung daher bedingte Gestaltungserklarungen die den Erklarungsempfanger nicht in eine ungewisse Lage versetzen Hierzu zahlt beispielsweise die sogenannte Potestativbedingung bei der die Wirksamkeit der Erklarung vom Willen des Erklarungsempfangers abhangt Die sogenannte Anderungskundigung Kundigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhaltnisses zu veranderten Vertragsbedingungen wird beispielsweise unter einer solchen Potestativbedingung erklart da es vom Erklarungsempfanger abhangt ob er die Kundigungswirkung eintreten lasst oder die veranderten Vertragsbedingungen annimmt Als unbedenklich gelten zudem in Deutschland sogenannte Rechtsbedingungen lateinisch conditio iuris die nicht als Bedingung im Sinne von 158 BGB gesehen werden und deshalb nicht von der Bedingungsfeindlichkeit der Kundigung erfasst werden Die im Arbeitsrecht gangige ausserordentliche und hilfsweise ordentliche Kundigung wird unter einer solchen Rechtsbedingung ausgesprochen Die ausserordentliche Kundigung ist dabei un bedingt die ordentliche Kundigung wird unter der Rechts Bedingung ausgesprochen dass die ausserordentliche Kundigung aus Rechtsgrunden unwirksam ist Das Bundesarbeitsgericht BAG erachtet eine solche Kundigung als genugend klare Kundigung zum nachsten rechtlich zulassigen Termin Der Wille des Kundigenden das Arbeitsverhaltnis zu beenden sei dabei eindeutig erkennbar Formvorschriften Fur verschiedene Dauerschuldverhaltnisse schreibt das Gesetz eine besondere Form der Kundigung vor die Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist Nach 125 BGB ist ein Rechtsgeschaft und demzufolge auch eine Kundigungserklarung nichtig die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form entspricht Die Schriftform ist beispielsweise fur die Kundigung eines Arbeitsverhaltnisses 623 BGB oder der Kundigung von Mietvertragen uber Wohnraum 568 BGB vorgeschrieben Die Schriftform einer Kundigung kann auch vertraglich vereinbart werden Daruber hinaus sind viele Vertrage auch elektronisch kundbar Seit dem 1 Juli 2022 ist fur online abgeschlossene Vertrage die elektronische Kundigung uber den sogenannten Kundigungsbutton zu ermoglichen Begrundungszwang Die Begrundung einer Kundigungserklarung ist im Grundsatz nicht notwendig Eine ausserordentliche Kundigung eines Arbeitsvertrages muss auf Anforderung zwar begrundet werden 626 Abs 2 BGB Ein Verstoss gegen diese Vorschrift macht die Kundigung aber nicht unwirksam sondern kann lediglich eine Schadensersatzpflicht auslosen Bestimmte Tarifvertrage ordnen aber einen Begrundungszwang an Ein Ausbildungsvertrag kann nur mit schriftlicher Begrundung gekundigt werden siehe Kundigung eines Berufsausbildungsverhaltnisses Die Kundigung eines Mietvertrages uber Wohnraum bedarf hingegen der schriftlichen Begrundung 568 Abs 1 BGB es sei denn die Kundigung erfolgt durch den Mieter Die Anforderung die Grunde der Kundigung zu benennen muss von der Frage unterschieden werden ob die Grunde die die Kundigung rechtfertigen tatsachlich vorliegen Im letztgenannten Sinne ist naturlich nur eine begrundete Kundigung wirksam Kundigungsfristen Eine ordentliche Kundigung muss die jeweils geltende Kundigungsfrist einhalten Haufig mussen auch bestimmte Termine eingehalten werden Diese Termine und Fristen ergeben sich in erster Linie aus dem Vertragsinhalt des jeweiligen Dauerschuldverhaltnisses Wurden keine individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen so gelten die gesetzlichen Bestimmungen Diese greifen auch wenn die getroffenen Vereinbarungen in unzulassiger Weise vom gesetzlichen Regelfall abweichen Die Kundigungsfristen fur die ordentliche Kundigung eines Wohnraummietvertrages sind beispielsweise in 573c BGB geregelt Die dort genannten Termine und Fristen gelten automatisch wenn der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter keine entsprechende Regelung enthalt Existieren jedoch entsprechende Vereinbarungen so sind diese nur wirksam wenn die den Mieter nicht schlechter stellen als diese gesetzliche Vorschrift Im Bankrecht wird auch von Verfugungsfristen gesprochen beispielsweise bei befristeten Einlagen in Termingeld Festgeld oft handelt es sich aber um ein befristetes Vertragsverhaltnis mit einer vereinbarten Laufzeit bzw Anlagedauer das keiner eigenstandigen Kundigung bedarf Arten der KundigungAllgemein ist zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kundigung zu unterscheiden Daneben existiert als Sonderform der bedingten Kundigung die Anderungskundigung Ordentliche Kundigung Eine ordentliche Kundigung auch fristgerechte Kundigung ist eine Kundigung die das Vertragsverhaltnis unter Einhaltung einer Kundigungsfrist also zum nachstmoglichen Termin oder zu einem spateren zulassigen Zeitpunkt beendet Eine Kundigung durch die das Vertragsverhaltnis zu einem unzulassigen Zeitpunkt beendet werden soll kann gemass 140 BGB in eine Kundigung zum nachstzulassigen Termin umgedeutet werden Im Arbeitsrecht ist neben den Kundigungsregelungen des BGB auch das Kundigungsschutzgesetz KSchG zu beachten Die ordentliche Kundigung darf gemass 620 Abs 2 BGB beim unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart werden Das KSchG enthalt Spezialvorschriften gegenuber dem BGB Das KSchG verlangt fur die ordentliche Kundigung neben der Einhaltung der Kundigungsfrist zusatzlich das Vorliegen von Kundigungsgrunden Es gibt drei Arten von Kundigungsgrunden die personenbedingte die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kundigung Sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen konnen die Voraussetzungen einer Kundigung auch vertraglich vereinbart werden Im Bereich des Arbeitsrechtes sind Kundigungsfristen ausser in 622 BGB haufig in Tarifvertragen geregelt Bis zum Limit der jeweils geltenden Bindungsgrenze kann das Recht zur ordentlichen Kundigung durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden Ausserordentliche Kundigung Eine ausserordentliche Kundigung auch fristlose Kundigung ist eine Kundigung durch die das Vertragsverhaltnis aus wichtigem Grund in der Regel ohne Einhalten einer gesetzlichen tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kundigungsfrist beendet wird Die ausserordentliche Kundigung ist in Deutschland fur das allgemeine Schuldrecht in 314 BGB geregelt Daneben existieren gesetzliche Sonderregelungen fur einzelne Schuldverhaltnisse z B in 543 BGB fur das Mietrecht oder in 626 BGB fur Dienstverhaltnisse gemass 611 BGB beispielsweise im Arbeitsrecht bei Vertragen mit Schultragern oder mit Anbietern anderer Dienstleistungen Ein wichtiger Grund liegt vor wenn dem Kundigenden unter Berucksichtigung aller Umstande des Einzelfalls und unter Abwagung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhaltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kundigungsfrist unzumutbar ist Die ausserordentliche Kundigung kann nicht durch Vertrag oder Vereinbarung ausgeschlossen werden Nach 314 Abs 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kundigen nachdem er vom Kundigungsgrund Kenntnis erlangt hat Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht so schreibt 314 Abs 2 BGB vor dass die ausserordentliche Kundigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulassig ist Insbesondere im Mietrecht und im Arbeitsrecht ist dieses Erfordernis zur Nachfristsetzung bzw zur Abmahnung durch spezielle Rechtsnormen bzw eine gefestigte Rechtsprechung geregelt Im Mietrecht bestimmt 543 Abs 3 BGB wann eine Abmahnung vor Ausspruch der ausserordentlichen Kundigung entbehrlich ist im Arbeitsrecht gilt dass bei besonders schweren Verstossen gegen arbeitsvertragliche Pflichten die Abmahnung entbehrlich sein kann Siehe auch Sonderkundigungsrecht Anderungskundigung Hauptartikel Anderungskundigung Eine Anderungskundigung ist die Kundigung eines Dauerschuldverhaltnisses verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhaltnisses unter veranderten Vertragsbedingungen Fur das Arbeitsrecht ist sie in 2 KSchG ausdrucklich geregelt Die Anderungskundigung findet man hauptsachlich bei Miet und Arbeitsvertragen Das Arbeitsrecht sieht im Kundigungsschutzgesetz jedoch einen besonderen Schutz fur Arbeitnehmer vor der auch im Falle der Anderungskundigung z B Betriebsstattenverlagerung greift Lehnt der Adressat der Anderungskundigung das Angebot zur Fortsetzung des Schuldverhaltnisses unter den geanderten Bedingungen ab oder erklart er sich nicht innerhalb der Zeit der Gultigkeit des Angebots so wird das Schuldverhaltnis durch die Anderungskundigung beendet Die Anderungskundigung ist damit eine bedingte Kundigung bei der der Eintritt der Kundigungswirkung von einer Erklarung des Vertragspartners abhangt Die Anderungskundigung ist von der Teilkundigung abzugrenzen die sich nur auf einen Teil eines bestehenden Vertrags bezieht und regelmassig unzulassig ist Abgrenzung von anderen BeendigungstatbestandenBefristung Bei einem befristeten Vertrag einigen sich die Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrages darauf dass der Vertrag nach einer bestimmten Zeit endet Das Ende des Vertrages tritt daher automatisch mit Zeitablauf ein ohne dass es einer Kundigungs Erklarung bedarf Da durch Befristungen jeglicher Kundigungsschutz umgangen werden kann existieren beispielsweise im Bereich des Arbeitsrechts 14 ff TzBfG und im Bereich des Mietrechts 575 BGB Sonderregelungen die die Zulassigkeit von Befristungen beschranken Wahrend der Laufzeit eines befristeten Vertrages kann dieser Vertrag nur dann ordentlich gekundigt werden wenn eine Kundigungsmoglichkeit vertraglich vereinbart wurde Andernfalls kann ein befristeter Vertrag vor Fristablauf nicht bzw nur ausserordentlich aus wichtigem Grund gekundigt werden Bedingung Es kann auch vereinbart werden dass ein Vertrag bei Eintritt einer bestimmten Bedingung eines bestimmten Ereignisses automatisch endet Auch diese Vertrage enden ohne dass es einer weiteren Erklarung eines der Vertragspartner bedarf sobald die Bedingung oder das Ereignis eintritt ggf nach Ablauf einer vereinbarten Auslauffrist Aufhebungsvertrage Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag in dem sich die Vertragspartner darauf einigen dass ein anderer Vertrag aufgehoben oder beendet wird Im Gegensatz zur Kundigung bedarf es bei einem Aufhebungsvertrag einer Einigung zwischen den Vertragsparteien Der Aufhebungsvertrag kann daher nicht einseitig erklart oder verlangt werden Wenn einer der Vertragspartner dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zustimmt kommt der Aufhebungsvertrag nicht zustande der in Bezug genommene Vertrag bleibt bestehen Anfechtung Ein Vertrag kann in bestimmten Fallen durch Anfechtung beendet werden Ahnlich wie die Kundigung ist auch die Anfechtungserklarung eine einseitige empfangsbedurftige Willenserklarung Der Unterschied zur Kundigung besteht darin dass die Anfechtung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuruckwirkt und der Vertrag nachtraglich so behandelt wird als sei er nie zustande gekommen Die Anfechtung wird in den meisten Fallen mit einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Tauschung begrundet vgl 123 BGB Einer der Vertragspartner macht geltend dass er entweder zum Abschluss des Vertrages gezwungen wurde oder dass er uber eine bestimmte Tatsache so getauscht wurde dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hatte wenn er von der Tauschung gewusst hatte Beispiel aus dem Arbeitsrecht Der Bewerber behauptet wahrheitswidrig einen Hochschulabschluss zu besitzen oder eine Ausbildung absolviert zu haben und wird daraufhin eingestellt Beispiel aus dem Mietrecht Der Mietinteressent behauptet auf Nachfrage wahrheitswidrig noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben und schliesst daraufhin einen Mietvertrag ab In beiden Fallen kann das Vertragsverhaltnis durch Anfechtung ruckwirkend aufgehoben werden sobald der Vertragspartner von der Tauschung erfahrt RechtsfolgenAuf der Grundlage des 140 BGB ist eine Umdeutung von ordentlichen in ausserordentliche Kundigungen und umgekehrt moglich oder eine Umdeutung einer ausserordentlichen Kundigung in einen Aufhebungsvertrag oder einer Kundigung in eine Anfechtung des Arbeitsvertrags sofern die ursprungliche Kundigung unwirksam war Bei einem Mietverhaltnis uber Wohnraum kann eine fristlose Kundigung nicht aber eine ordentliche Kundigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam werden wenn die ruckstandige Miete innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten nach Erhebung der Raumungsklage nachgezahlt wird 569 Abs 3 Nr 2 BGB Durch die wirksame Kundigung erlischt das Schuldverhaltnis fur die Zukunft ex nunc eine Ruckforderung bereits erbrachter Leistungen wie beim Rucktritt ist deshalb allgemein ausgeschlossen Siehe auchHeimvertrag Innere Kundigung Kreditkundigung Kundbare Anleihe Kundigung von Lebensversicherungen Ruckkauf Lebensversicherung Kundigungsschutz Quiet Firing TrotzkundigungWeblinksWiktionary Kundigung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseHans Friedrich Muller in Erman 16 Auflage Verlag Dr Otto Schmidt 2020 Einleitung vor 104 Rn 25 Karl Janicke Hrsg Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim und seiner Bischofe Band IV 1310 1340 1905 S 542 Duden Band 7 Etymologie 2 Auflage 1997 Lemma kund BAG Urteil vom 12 Oktober 1954 Az 2 AZR 36 53 BAGE 1 110 Kundigung per E Mail Darauf sollten Sie achten In verbraucherzentrale de 29 August 2022 abgerufen am 9 Januar 2023 Carl Creifelds Creifelds Rechtsworterbuch 2000 S 804 Palandt Ellenberger BGB 77 Aufl 2018 140 Rn 9 Walter Doralt Langzeitvertrage Mohr Siebeck 2018 S 409 413 419 423 doi 10 1628 978 3 16 155619 7 OCLC 1042159148 abgerufen am 22 Juli 2020 Kurt Haberkorn Die Kundigung von Arbeitsverhaltnissen 1997 S 27 ff Schonfristkundigung BGH folgt dem LG Berlin II weiterhin nicht beck aktuell vom 15 November 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4033412 0 GND Explorer lobid OGND AKS