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Der Sitz einer juristischen Person liegt nach deutschem Recht in der Gemeinde, die durch Gesetz, Satzung oder andere Rechtsnorm bestimmt ist oder an welchem die Verwaltung geführt wird. Mit dem Sitz wird der allgemeine Gerichtsstand der juristischen Person festgelegt.

Juristische Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe

Der Sitz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines ihrer Organe (Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts, Behörde, Dienststelle) wird auch Dienstsitz oder Behördensitz genannt. Am Sitz hat die juristische Person (bzw. ihr Organ) und ihre Leitung ihren gewöhnlichen Tätigkeitsschwerpunkt.Gebietskörperschaften haben keinen Sitz. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Sitz ihrer Organe (z. B. Ministerien, Kommunalverwaltung).

Der Sitz kann durch Gesetz, Erlass oder eine entsprechende Rechtsnorm zur Errichtung oder Organisation bestimmt sein. Beim Bund kann eine Behörde sowohl durch ein Gesetz errichtet werden, als auch durch einen Organisationserlass des Bundeskanzlers (aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung) oder, im Rahmen der Ressortzuständigkeit, durch einen Bundesminister.

Neben dem offiziellen Sitz oder Hauptsitz kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts weitere Sitze oder Standorte haben. Die Bundesministerien haben aufgrund des Berlin/Bonn-Gesetzes jeweils einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Einer dieser Sitze ist ihr Haupt- bzw. erster Dienstsitz.

Der Sitz einer militärischen Dienststelle der Bundeswehr heißt Standort.

Juristische Person des Privatrechts

Der Sitz einer juristischen Person des Privatrechts wird grundsätzlich in der privatrechtlichen Satzung festgelegt oder bestimmt sich danach, wo die Verwaltung des Vereins, der Gemeinschaft oder der Gesellschaft geführt wird. Nach Art. 54 AEUV (Niederlassungsfreiheit) wird der Sitz durch die Satzung der juristischen Person des Privatrechts bestimmt. Diese Voraussetzung ist an die deutsche juristische Person nach § 57 Abs. 1 BGB zwingend geknüpft. Der Sitz kann für die juristische Person frei im Rechtsgebiet ihrer Begründung gewählt und verändert werden und wird umgangssprachlich auch als Geschäftssitz oder Unternehmenssitz bezeichnet. Nach deutschem Recht ist also der Sitz der juristischen Person der Regelung für den Wohnsitz einer natürlichen Person nachempfunden.

Unterscheidung seit dem MoMiG

Seit Oktober 2008 wird durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) bei juristischen Personen des Privatrechts zwischen dem Satzungs- und Verwaltungssitz unterschieden.

Der Satzungssitz (statutarischer Sitz) ergibt sich aus dem Gründungsstatut einer Gesellschaft (§§ 14 und § 36 Abs. 1 AktG bzw. § 7 GmbHG). Er bestimmt nach § 17 ZPO die Zuständigkeit des Prozessgerichts. Er muss sich nach § 5 AktG bzw. § 4a GmbHG im Inland befinden. Durch das MoMiG wurde die vorherige Regelung abgeschafft, wonach sich der Satzungssitz an einem Betriebsort des Unternehmens zu befinden hatte.

Der Verwaltungssitz einer juristischen Person des Privatrechts ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde von Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Er ist im materiellen Recht ohne Bedeutung, sondern spielt nur im internationalen Kollisionsrecht eine Rolle. Der Verwaltungssitz einer Gesellschaft ist jener Ort, an dem sich der Sitz der Hauptverwaltung tatsächlich befindet und an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und umgesetzt werden. Umstritten ist, ob Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO identisch sind. Die Definition des Verwaltungssitzes zielt darauf ab, den hauptsächlich betroffenen Staat zu identifizieren, in dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet. Das hat Auswirkungen auf die Besteuerung des Unternehmens und auf die Rechtsordnung, der sich das Unternehmen zu unterwerfen hat.

Sitzland

Unter dem Sitzland oder Domizil eines Vertragspartners versteht man den Staat, auf dessen ökonomischem Territorium der Kontrahent den Schwerpunkt seiner Wirtschaftstätigkeit hat. Dabei ist das ökonomische Territorium zumeist mit dem geografischen identisch, Abweichungen gibt es jedoch bei Offshore-Gebieten. Bei juristischen Personen ist für die Beurteilung ihres Sitzlandes nicht die Eintragung in ein Register (z. B. Handelsregister) maßgebend, sondern der Ort der tatsächlichen Tätigkeit. Das Sitzland ist von großer Bedeutung, weil die Rechtsordnung des jeweiligen Sitzlandes – und damit auch das dortige Steuerrecht – gilt (Wohnsitzlandprinzip), wenn es nicht zu abweichenden Vereinbarungen bei der Rechtswahl in Verträgen kommt. Das Wohnsitzlandprinzip machen sich insbesondere Briefkastengesellschaften und Briefkastenbanken zunutze, indem sie ihren Rechtssitz in Offshore-Finanzplätzen unterhalten. Bei natürlichen Personen gilt als Sitzland der Ort in einem Land, an dem die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Das Sitzland des Kreditnehmers ist zudem bei Kredit­gewährungen für das Länderrisiko maßgebend, welches der Gläubiger ebenso zu berücksichtigen hat wie das Kreditrisiko des Kreditnehmers.

Siehe auch

  • Internationales Gesellschaftsrecht (Deutschland)

Weblinks

  • Literatur von und über Sitz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Anmerkungen

  1. In der unmittelbaren Staatsverwaltung haben die Behörden und Dienststellen grundsätzlich keine Rechtsfähigkeit. Sie sind Organe ihrer juristischen Person (Gebietskörperschaften, z. B. Bund und Länder).

Einzelnachweise

  1. z. B. Organisationserlass zur Errichtung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung vom 5. August 2014
  2. Ausarbeitung – Bundesanstalten als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Az. WD 3 – 3000 – 046/12). In: bundestag.de. Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, 22. Februar 2012, abgerufen am 21. August 2019. 
  3. Olaf Thießen: Dreiecksverhältnisse im internationalen Steuerrecht unter Beteiligung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften. Peter Lang, 2010, ISBN 978-3-631-60333-8, S. 7. eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  4. Thomas Wirth: Bankbetriebliches Länderrisikomanagement. 2004, S. 274.
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4181598-1 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh85032942

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 22 Jun 2025 / 17:08

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Tatigkeitsschwerpunkt Gebietskorperschaften haben keinen Sitz Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Sitz ihrer Organe z B Ministerien Kommunalverwaltung Der Sitz kann durch Gesetz Erlass oder eine entsprechende Rechtsnorm zur Errichtung oder Organisation bestimmt sein Beim Bund kann eine Behorde sowohl durch ein Gesetz errichtet werden als auch durch einen Organisationserlass des Bundeskanzlers aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung oder im Rahmen der Ressortzustandigkeit durch einen Bundesminister Neben dem offiziellen Sitz oder Hauptsitz kann eine juristische Person des offentlichen Rechts weitere Sitze oder Standorte haben Die Bundesministerien haben aufgrund des Berlin Bonn Gesetzes jeweils einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn Einer dieser Sitze ist ihr Haupt bzw erster Dienstsitz Der Sitz einer militarischen Dienststelle der Bundeswehr heisst Standort Juristische Person des PrivatrechtsDer Sitz einer juristischen Person des Privatrechts wird grundsatzlich in der privatrechtlichen Satzung festgelegt oder bestimmt sich danach wo die Verwaltung des Vereins der Gemeinschaft oder der Gesellschaft gefuhrt wird Nach Art 54 AEUV Niederlassungsfreiheit wird der Sitz durch die Satzung der juristischen Person des Privatrechts bestimmt Diese Voraussetzung ist an die deutsche juristische Person nach 57 Abs 1 BGB zwingend geknupft Der Sitz kann fur die juristische Person frei im Rechtsgebiet ihrer Begrundung gewahlt und verandert werden und wird umgangssprachlich auch als Geschaftssitz oder Unternehmenssitz bezeichnet Nach deutschem Recht ist also der Sitz der juristischen Person der Regelung fur den Wohnsitz einer naturlichen Person nachempfunden Unterscheidung seit dem MoMiG Seit Oktober 2008 wird durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekampfung von Missbrauchen MoMiG bei juristischen Personen des Privatrechts zwischen dem Satzungs und Verwaltungssitz unterschieden Der Satzungssitz statutarischer Sitz ergibt sich aus dem Grundungsstatut einer Gesellschaft 14 und 36 Abs 1 AktG bzw 7 GmbHG Er bestimmt nach 17 ZPO die Zustandigkeit des Prozessgerichts Er muss sich nach 5 AktG bzw 4a GmbHG im Inland befinden Durch das MoMiG wurde die vorherige Regelung abgeschafft wonach sich der Satzungssitz an einem Betriebsort des Unternehmens zu befinden hatte Der Verwaltungssitz einer juristischen Person des Privatrechts ist nicht gesetzlich geregelt sondern wurde von Rechtsprechung und Literatur entwickelt Er ist im materiellen Recht ohne Bedeutung sondern spielt nur im internationalen Kollisionsrecht eine Rolle Der Verwaltungssitz einer Gesellschaft ist jener Ort an dem sich der Sitz der Hauptverwaltung tatsachlich befindet und an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und umgesetzt werden Umstritten ist ob Verwaltungssitz und Ort der Geschaftsleitung nach 10 AO identisch sind Die Definition des Verwaltungssitzes zielt darauf ab den hauptsachlich betroffenen Staat zu identifizieren in dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tatigkeit eines Unternehmens befindet Das hat Auswirkungen auf die Besteuerung des Unternehmens und auf die Rechtsordnung der sich das Unternehmen zu unterwerfen hat Sitzland Unter dem Sitzland oder Domizil eines Vertragspartners versteht man den Staat auf dessen okonomischem Territorium der Kontrahent den Schwerpunkt seiner Wirtschaftstatigkeit hat Dabei ist das okonomische Territorium zumeist mit dem geografischen identisch Abweichungen gibt es jedoch bei Offshore Gebieten Bei juristischen Personen ist fur die Beurteilung ihres Sitzlandes nicht die Eintragung in ein Register z B Handelsregister massgebend sondern der Ort der tatsachlichen Tatigkeit Das Sitzland ist von grosser Bedeutung weil die Rechtsordnung des jeweiligen Sitzlandes und damit auch das dortige Steuerrecht gilt Wohnsitzlandprinzip wenn es nicht zu abweichenden Vereinbarungen bei der Rechtswahl in Vertragen kommt Das Wohnsitzlandprinzip machen sich insbesondere Briefkastengesellschaften und Briefkastenbanken zunutze indem sie ihren Rechtssitz in Offshore Finanzplatzen unterhalten Bei naturlichen Personen gilt als Sitzland der Ort in einem Land an dem die Person ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthaltsort hat Das Sitzland des Kreditnehmers ist zudem bei Kredit gewahrungen fur das Landerrisiko massgebend welches der Glaubiger ebenso zu berucksichtigen hat wie das Kreditrisiko des Kreditnehmers Siehe auchInternationales Gesellschaftsrecht Deutschland WeblinksLiteratur von und uber Sitz im Katalog der Deutschen NationalbibliothekAnmerkungenIn der unmittelbaren Staatsverwaltung haben die Behorden und Dienststellen grundsatzlich keine Rechtsfahigkeit Sie sind Organe ihrer juristischen Person Gebietskorperschaften z B Bund und Lander Einzelnachweisez B Organisationserlass zur Errichtung des Bundesamtes fur kerntechnische Entsorgung vom 5 August 2014 Ausarbeitung Bundesanstalten als nichtrechtsfahige Anstalt des offentlichen Rechts Az WD 3 3000 046 12 In bundestag de Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste 22 Februar 2012 abgerufen am 21 August 2019 Olaf Thiessen Dreiecksverhaltnisse im internationalen Steuerrecht unter Beteiligung doppelt ansassiger Kapitalgesellschaften Peter Lang 2010 ISBN 978 3 631 60333 8 S 7 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Thomas Wirth Bankbetriebliches Landerrisikomanagement 2004 S 274 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4181598 1 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85032942

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