Dieser Artikel behandelt den Gläubiger in einem Schuldverhältnis Für gläubige Menschen siehe Glaube Religion Der Rechtsb
Gläubiger

Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. Ein Gläubiger „glaubt“ demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Außerjuristisch werden Gläubiger oft Kreditoren genannt.
Bedeutungen
Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer von einem anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet. Zur Durchsetzung machen diese einen Anspruch geltend.
In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.
Im schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff „Gläubiger“ in einer Betreibung lediglich die Bedeutung ‚Betreibender‘. Mit anderen Worten ist Gläubiger „diejenige Person, deren Forderung vollstreckt, zu deren Gunsten also das Schuldbetreibungsverfahren durchgeführt werden soll“.
Im Insolvenzverfahren vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich. Hauptorgan ist die so genannte Gläubigerversammlung, § 74 InsO. Die Gläubigerversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren. Daneben kann von der Gläubigerversammlung noch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der den Insolvenzverwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen soll, § 69 InsO.
Der Gläubiger wird häufig mit dem wirtschaftlich Berechtigten gleichgesetzt. Obwohl die Gläubigereigenschaft und die wirtschaftliche Berechtigung häufig in einer Person zusammenfallen können, ist ein Auseinanderfallen beider Eigenschaften durchaus möglich.
Es gibt mehrere Gläubigermehrheiten:
- Teilgläubigerschaft: Dabei haben alle Gläubiger, unabhängig voneinander, die Möglichkeit einen Teil der Leistung zu fordern. Sollte keine vertragliche Regelung vorliegen, erhalten alle Gläubiger den gleichen Anteil. Voraussetzung für eine Teilgläubigerschaft ist, dass die geschuldete Leistung teilbar ist (durch die Teilung darf die Leistung nicht wertgemindert werden).
- Gesamtgläubigerschaft: Hierbei wird die Forderung nicht geteilt, somit kann der Gläubiger die gesamte Leistung fordern.
- Gläubigergemeinschaft: Hierbei muss der Schuldner an alle Gemeinschaftsgläubiger gemeinsam leisten. Sollte nur ein Gläubiger befriedigt werden, erlischt die Forderung nicht.
Bei einem Insolvenzplan sind gemäß § 222 InsO sogenannte Gruppen der Gläubiger zu bilden, zu denen unter anderem die absonderungsberechtigten Gläubiger, die nicht nachrangigen und die nachrangigen Insolvenzgläubiger zählen. Diese haben unterschiedliche Rechte, unter anderem je nachdem, ob sie absonderungsberechtigt sind und in welcher Rangfolge ihre Insolvenzforderung steht. Massegläubiger hingegen sind Gläubiger des Insolvenzschuldners, die während eines laufenden Insolvenzverfahrens bevorzugt vor Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, d. h. vorweg und außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens (§ 53 InsO).
Weblinks
- Literatur von und über Gläubiger im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1)
Quellen
- Hunziker, Pellascio: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. S. 7.
- Blumenstein, S. 145.
- Justus Kortleben: Der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Peter Lang, 2018, ISBN 978-3-631-75825-0, S. 11 ff.
- Möglichkeiten der Gläubigermehrheiten. Abgerufen am 8. Juni 2017.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel behandelt den Glaubiger in einem Schuldverhaltnis Fur glaubige Menschen siehe Glaube Religion Der Rechtsbegriff des Glaubigers ist eine Lehnubersetzung des italienischen creditore das vom lateinischen credere glauben abgeleitet ist Ein Glaubiger glaubt demnach seinem Schuldner dass dieser die Schuld geschuldete Leistung erbringen wird Ausserjuristisch werden Glaubiger oft Kreditoren genannt BedeutungenIm Schuldrecht wird als Glaubiger bezeichnet wer von einem anderen dem Schuldner eine Leistung fordern kann 241 Abs 1 Satz 1 BGB Die Rechtsbeziehung zwischen Glaubiger und Schuldner wird als Schuldverhaltnis bezeichnet Zur Durchsetzung machen diese einen Anspruch geltend In der Zwangsvollstreckung ist Vollstreckungs Glaubiger derjenige der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt Vollstreckungs Schuldner ist gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird Im schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff Glaubiger in einer Betreibung lediglich die Bedeutung Betreibender Mit anderen Worten ist Glaubiger diejenige Person deren Forderung vollstreckt zu deren Gunsten also das Schuldbetreibungsverfahren durchgefuhrt werden soll Im Insolvenzverfahren vertreten die Glaubiger ihre Interessen gemeinschaftlich Hauptorgan ist die so genannte Glaubigerversammlung 74 InsO Die Glaubigerversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren Daneben kann von der Glaubigerversammlung noch ein Glaubigerausschuss eingesetzt werden der den Insolvenzverwalter bei der Durchfuhrung seiner Aufgaben unterstutzen und uberwachen soll 69 InsO Der Glaubiger wird haufig mit dem wirtschaftlich Berechtigten gleichgesetzt Obwohl die Glaubigereigenschaft und die wirtschaftliche Berechtigung haufig in einer Person zusammenfallen konnen ist ein Auseinanderfallen beider Eigenschaften durchaus moglich Es gibt mehrere Glaubigermehrheiten Teilglaubigerschaft Dabei haben alle Glaubiger unabhangig voneinander die Moglichkeit einen Teil der Leistung zu fordern Sollte keine vertragliche Regelung vorliegen erhalten alle Glaubiger den gleichen Anteil Voraussetzung fur eine Teilglaubigerschaft ist dass die geschuldete Leistung teilbar ist durch die Teilung darf die Leistung nicht wertgemindert werden Gesamtglaubigerschaft Hierbei wird die Forderung nicht geteilt somit kann der Glaubiger die gesamte Leistung fordern Glaubigergemeinschaft Hierbei muss der Schuldner an alle Gemeinschaftsglaubiger gemeinsam leisten Sollte nur ein Glaubiger befriedigt werden erlischt die Forderung nicht Bei einem Insolvenzplan sind gemass 222 InsO sogenannte Gruppen der Glaubiger zu bilden zu denen unter anderem die absonderungsberechtigten Glaubiger die nicht nachrangigen und die nachrangigen Insolvenzglaubiger zahlen Diese haben unterschiedliche Rechte unter anderem je nachdem ob sie absonderungsberechtigt sind und in welcher Rangfolge ihre Insolvenzforderung steht Masseglaubiger hingegen sind Glaubiger des Insolvenzschuldners die wahrend eines laufenden Insolvenzverfahrens bevorzugt vor Insolvenzglaubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind d h vorweg und ausserhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens 53 InsO WeblinksWiktionary Glaubiger Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Glaubiger im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs vom 11 April 1889 SchKG SR 281 1 QuellenHunziker Pellascio Schuldbetreibungs und Konkursrecht S 7 Blumenstein S 145 Justus Kortleben Der Glaubiger im Insolvenzverfahren Peter Lang 2018 ISBN 978 3 631 75825 0 S 11 ff Moglichkeiten der Glaubigermehrheiten Abgerufen am 8 Juni 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4021126 5 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85036134