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Unter Gewinnabschöpfung versteht man im deutschen Recht verschiedene Sanktionsmöglichkeiten für unrechtmäßiges Verhalten

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Unter Gewinnabschöpfung versteht man im deutschen Recht verschiedene Sanktionsmöglichkeiten für unrechtmäßiges Verhalten, bei dem der Verletzer einen Vorteil erlangt. Damit soll erreicht werden, dass sich ein Rechtsverstoß „nicht lohnt“.

Lauterkeitsrechtliche Gewinnabschöpfung

Der in § 10 UWG verankerte Gewinnabschöpfungsanspruch ist ein Anspruch sui generis. Er ist kein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch und kann auch nicht mit dem erweiterten Verfall i. S. d. § 73d StGB verglichen werden. Die Gewinnabschöpfung wurde im Rahmen der Novelle von 2004 in das UWG eingeführt. Er soll vor allem ein Werkzeug gegen sogenannte Streuschäden darstellen. Dies sind Fallkonstellationen, in denen durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch gering ist, sodass ein einzelner Betroffener oft keinen Anreiz hat, dagegen vorzugehen.

Tatbestand

Die Norm setzt einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 oder § 7 UWG voraus. Dabei muss der Verletzer zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt haben. Der Gewinn ist dabei die Verbesserung der Vermögenslage des Unternehmens durch die Zuwiderhandlung. Da die Norm nur von Abnehmern spricht, werden Schäden zulasten von Mitbewerbern oder Lieferanten nicht erfasst. Geltend gemacht werden darf der Anspruch nur durch die „gemäß § 8 Abs 3 Nr 2–4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten“, also etwa die Wettbewerbszentrale.

Rechtsfolge

Der Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben. Dies ist natürlich kein großer Anreiz für private enforcement, was auch einen der Hauptkritikpunkte an der Vorschrift darstellt.

Kartellrechtliche Gewinnabschöpfung

Bei dem 2005 eingeführten § 34a GWB, dem Anspruch auf Vorteilsabschöpfung, handelt es sich um eine Zwillingsvorschrift des § 10 UWG im Kartellrecht.

Präventive Gewinnabschöpfung

Die präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) ist ein Mittel zur Sicherstellung deliktisch erlangter Gewinne durch Polizei und Ordnungsbehörden.

Gewinnabschöpfung als Sanktion

Bei der Festsetzung einer Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit soll der durch diese erlangte Vorteil die Untergrenze der Bemessung sein (§ 17 Abs. 4 OWiG). Dem Betroffenen sollen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, sondern darüber hinaus soll er noch eine Einbuße hinnehmen müssen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Ermessensentscheidung.

Gem. § 29a OWiG oder auch in einem strafgerichtlichen Urteil können der Verfall, außerdem die Einziehung durch die Tat unrechtmäßig erlangter Gegenstände und Vermögenswerte angeordnet werden (§ 73 StGB).

Einzelnachweise

  1. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG. 2 Aufl. § 10 Rn. 11 ff.
  2. Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/1487 (PDF; 627 kB).
  3. Köhler/Bornkamm, UWG. 30 Aufl. § 10 Rn. 7.
  4. Stadler/Micklitz WRP 2003, 559, 562: "schöner bunter Papiertiger".
  5. Dazu: Alexander, Marktsteuerung durch Abschöpfungsansprüche, JZ 2006, 890.
  6. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. 7. 1974 – 3 Ss (B) 46/74 – NJW 1974, 1883.
  7. Ausführlich: Krumm, NJW 2011, 196.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4253160-3 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 06 Jul 2025 / 13:48

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Unter Gewinnabschopfung versteht man im deutschen Recht verschiedene Sanktionsmoglichkeiten fur unrechtmassiges Verhalten bei dem der Verletzer einen Vorteil erlangt Damit soll erreicht werden dass sich ein Rechtsverstoss nicht lohnt Lauterkeitsrechtliche GewinnabschopfungDer in 10 UWG verankerte Gewinnabschopfungsanspruch ist ein Anspruch sui generis Er ist kein Schadensersatz oder Bereicherungsanspruch und kann auch nicht mit dem erweiterten Verfall i S d 73d StGB verglichen werden Die Gewinnabschopfung wurde im Rahmen der Novelle von 2004 in das UWG eingefuhrt Er soll vor allem ein Werkzeug gegen sogenannte Streuschaden darstellen Dies sind Fallkonstellationen in denen durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschadigt wird die Schadenshohe im Einzelnen jedoch gering ist sodass ein einzelner Betroffener oft keinen Anreiz hat dagegen vorzugehen Tatbestand Die Norm setzt einen vorsatzlichen Verstoss gegen 3 oder 7 UWG voraus Dabei muss der Verletzer zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt haben Der Gewinn ist dabei die Verbesserung der Vermogenslage des Unternehmens durch die Zuwiderhandlung Da die Norm nur von Abnehmern spricht werden Schaden zulasten von Mitbewerbern oder Lieferanten nicht erfasst Geltend gemacht werden darf der Anspruch nur durch die gemass 8 Abs 3 Nr 2 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten also etwa die Wettbewerbszentrale Rechtsfolge Der Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben Dies ist naturlich kein grosser Anreiz fur private enforcement was auch einen der Hauptkritikpunkte an der Vorschrift darstellt Kartellrechtliche GewinnabschopfungBei dem 2005 eingefuhrten 34a GWB dem Anspruch auf Vorteilsabschopfung handelt es sich um eine Zwillingsvorschrift des 10 UWG im Kartellrecht Praventive GewinnabschopfungDie praventive Gewinnabschopfung PraGe ist ein Mittel zur Sicherstellung deliktisch erlangter Gewinne durch Polizei und Ordnungsbehorden Gewinnabschopfung als SanktionBei der Festsetzung einer Geldbusse fur eine Ordnungswidrigkeit soll der durch diese erlangte Vorteil die Untergrenze der Bemessung sein 17 Abs 4 OWiG Dem Betroffenen sollen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben sondern daruber hinaus soll er noch eine Einbusse hinnehmen mussen Es handelt sich hierbei um eine gebundene Ermessensentscheidung Gem 29a OWiG oder auch in einem strafgerichtlichen Urteil konnen der Verfall ausserdem die Einziehung durch die Tat unrechtmassig erlangter Gegenstande und Vermogenswerte angeordnet werden 73 StGB EinzelnachweiseHarte Bavendamm Henning Bodewig UWG 2 Aufl 10 Rn 11 ff Vgl Gesetzesbegrundung BT Drucks 15 1487 PDF 627 kB Kohler Bornkamm UWG 30 Aufl 10 Rn 7 Stadler Micklitz WRP 2003 559 562 schoner bunter Papiertiger Dazu Alexander Marktsteuerung durch Abschopfungsanspruche JZ 2006 890 OLG Karlsruhe Beschluss vom 3 7 1974 3 Ss B 46 74 NJW 1974 1883 Ausfuhrlich Krumm NJW 2011 196 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4253160 3 GND Explorer lobid OGND AKS

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