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Der Gläubigerausschuss ist das in der deutschen Insolvenzordnung neben der Gläubigerversammlung vorgesehene Willensbildungsorgan der (Insolvenz-)Gläubiger. Die Insolvenzordnung sieht die Bildung eines Gläubigerausschusses nur in größeren Fällen zwingend vor. Daher werden Gläubigerausschüsse im Ergebnis nur in bedeutsameren Fällen eingesetzt, wobei die Einsetzung des Gläubigerausschusses stets durch Beschluss des Insolvenzgerichts erfolgt.

Arten

Die Insolvenzordnung sieht drei Arten des Gläubigerausschusses vor:

  • den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren (vgl. §§ 21 Abs. 2 Ziff. 1a, 22a InsO),
  • den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss im eröffneten Insolvenzverfahren (vgl. § 67 InsO) und
  • den von der Gläubigerversammlung bestätigten bzw. gewählten Gläubigerausschuss (vgl. § 68 InsO).

Für den vorläufigen Gläubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren sieht § 22a InsO Fälle vor, in denen dieser zwingend vom Insolvenzgericht einzusetzen ist.

Mitglieder

Der Gläubigerausschuss besteht in der Regel aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern, wobei in der Praxis Ausschüsse mit drei oder fünf Mitgliedern überwiegen. Die Mitglieder werden in den Fällen vorläufiger Gläubigerausschüsse vom Insolvenzgericht ausgewählt bzw. im Übrigen von der Gläubigerversammlung gewählt. In der Praxis gehören Gläubigerausschüssen oftmals Vertreter folgender Gläubigergruppen an:

  • Banken,
  • Kreditversicherungen,
  • Gewerkschaften (als Vertreter der Arbeitnehmer) und
  • Bundesagentur für Arbeit.

Insbesondere in Fällen angeordneter Eigenverwaltung besteht die Gefahr, dass ein aus dem insolventen Unternehmen zu nahe stehenden Mitgliedern ("Family and Friends") besetzter Gläubigerausschuss seine Aufgaben allzu unkritisch wahrnimmt. Die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses gehört damit zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Insolvenzgerichts.

Aufgaben

Zu den wesentlichen Aufgaben des Gläubigerausschusses gehören:

  • die Mitwirkung an der Auswahl des Insolvenzverwalters oder Sachwalters (vgl. § 56a InsO),
  • die Mitwirkung an der Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung (vgl. § 270b Abs. 3 InsO),
  • die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters,
  • die Prüfung des Geldverkehrs im Rahmen des Insolvenzverfahrens (in der Regel durch einen vom Gläubigerausschuss bestellten Kassenprüfer) und
  • die Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen, z. B. zu Verkäufen von Immobilien oder des Unternehmens oder zur Anhängigmachung von Rechtsstreiten mit erheblichen Streitwerten (vgl. § 160 InsO).

Der Gläubigerausschuss hat im Rahmen dieser Aufgaben stets das Interesse aller Gläubiger an einem bestmöglichen Ergebnis des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses dürfen hierbei nicht ihre eigenen (Sonder-)Interessen über das Interesse der Gläubigergemeinschaft stellen. So muss zum Beispiel ein Arbeitnehmervertreter im Gläubigerausschuss seine Entscheidung auch dann am Interesse der Gläubigergemeinschaft ausrichten, wenn die Entscheidung zu Nachteilen für Arbeitnehmer führt.

Literatur

  • Hubert Ampferl/Raik Kilper: Gläubigerausschuss ZIP-Praxisbuch 7, 2019, RWS Verlag Köln, ISBN 978-3-8145-8186-6.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 06 Jul 2025 / 09:14

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Der Glaubigerausschuss ist das in der deutschen Insolvenzordnung neben der Glaubigerversammlung vorgesehene Willensbildungsorgan der Insolvenz Glaubiger Die Insolvenzordnung sieht die Bildung eines Glaubigerausschusses nur in grosseren Fallen zwingend vor Daher werden Glaubigerausschusse im Ergebnis nur in bedeutsameren Fallen eingesetzt wobei die Einsetzung des Glaubigerausschusses stets durch Beschluss des Insolvenzgerichts erfolgt ArtenDie Insolvenzordnung sieht drei Arten des Glaubigerausschusses vor den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorlaufigen Glaubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren vgl 21 Abs 2 Ziff 1a 22a InsO den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorlaufigen Glaubigerausschuss im eroffneten Insolvenzverfahren vgl 67 InsO und den von der Glaubigerversammlung bestatigten bzw gewahlten Glaubigerausschuss vgl 68 InsO Fur den vorlaufigen Glaubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren sieht 22a InsO Falle vor in denen dieser zwingend vom Insolvenzgericht einzusetzen ist MitgliederDer Glaubigerausschuss besteht in der Regel aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern wobei in der Praxis Ausschusse mit drei oder funf Mitgliedern uberwiegen Die Mitglieder werden in den Fallen vorlaufiger Glaubigerausschusse vom Insolvenzgericht ausgewahlt bzw im Ubrigen von der Glaubigerversammlung gewahlt In der Praxis gehoren Glaubigerausschussen oftmals Vertreter folgender Glaubigergruppen an Banken Kreditversicherungen Gewerkschaften als Vertreter der Arbeitnehmer und Bundesagentur fur Arbeit Insbesondere in Fallen angeordneter Eigenverwaltung besteht die Gefahr dass ein aus dem insolventen Unternehmen zu nahe stehenden Mitgliedern Family and Friends besetzter Glaubigerausschuss seine Aufgaben allzu unkritisch wahrnimmt Die Besetzung des vorlaufigen Glaubigerausschusses gehort damit zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Insolvenzgerichts AufgabenZu den wesentlichen Aufgaben des Glaubigerausschusses gehoren die Mitwirkung an der Auswahl des Insolvenzverwalters oder Sachwalters vgl 56a InsO die Mitwirkung an der Entscheidung uber die Anordnung der Eigenverwaltung vgl 270b Abs 3 InsO die Unterstutzung und Uberwachung des Insolvenzverwalters die Prufung des Geldverkehrs im Rahmen des Insolvenzverfahrens in der Regel durch einen vom Glaubigerausschuss bestellten Kassenprufer und die Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen z B zu Verkaufen von Immobilien oder des Unternehmens oder zur Anhangigmachung von Rechtsstreiten mit erheblichen Streitwerten vgl 160 InsO Der Glaubigerausschuss hat im Rahmen dieser Aufgaben stets das Interesse aller Glaubiger an einem bestmoglichen Ergebnis des Insolvenzverfahrens zu berucksichtigen Einzelne Mitglieder des Glaubigerausschusses durfen hierbei nicht ihre eigenen Sonder Interessen uber das Interesse der Glaubigergemeinschaft stellen So muss zum Beispiel ein Arbeitnehmervertreter im Glaubigerausschuss seine Entscheidung auch dann am Interesse der Glaubigergemeinschaft ausrichten wenn die Entscheidung zu Nachteilen fur Arbeitnehmer fuhrt LiteraturHubert Ampferl Raik Kilper Glaubigerausschuss ZIP Praxisbuch 7 2019 RWS Verlag Koln ISBN 978 3 8145 8186 6 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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