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Grundstoffüberwachungsgesetz

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Grundstoffüberwachungsgesetz
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Das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) regelt in Deutschland den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können
Kurztitel: Grundstoffüberwachungsgesetz
Abkürzung: GÜG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Nebenstrafrecht
Fundstellennachweis: 2121-6-27
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2835)
Inkrafttreten am: 1. März 1995
Letzte Neufassung vom: 11. März 2008
(BGBl. I S. 306)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
19. März 2008
Letzte Änderung durch: Art. 92 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1338)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Grundstoffüberwachungsgesetz verbietet insbesondere die Abzweigung von Stoffen, die nach EU-Recht eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden (früher: Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 und Verordnung (EWG) Nr. 3769/92; heute: Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1277/2005). Zusammen mit dem Betäubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz bildet das GÜG die wichtigsten Vorschriften im Betäubungsmittelrecht.

Von diesem Gesetz ist die Herstellung, der Handel, die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Veräußerung, Abgabe, der Erwerb und die Verschaffung aller derjenigen Stoffe betroffen, die als Grundstoffe zur Herstellung von Methamphetamin, LSD, Heroin, Methaqualon (Schlafmittel) und MDMA („Ecstasy“) dienen können (vgl. Kategorie I und 2) § 19 GÜG enthält Strafvorschriften, u. a. für den unzulässigen Umgang mit Grundstoffen, § 20 diverse Bußgeldvorschriften.

Unabhängig von den in den Anlagen genannten Substanzen, sind laut GÜG sowohl Besitz als auch Handel und Einfuhr von praktisch jedem Stoff verboten, wenn nachgewiesen werden kann, dass er für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln vorgesehen ist.

Einteilung der Stoffe

Die vom GÜG betroffenen Stoffe (siehe Anhang der Verordnung (EG) 111/2005) sind dabei in drei Kategorien abgestuft, die unterschiedlich strengen Regelungen beim Umgang unterliegen. Bei der Kategorie I und II der Anlage 1 der EU-Verordnung handelt es sich um sogenannte Grundstoffe bzw. Ausgangsstoffe. Bei der Kategorie III um triviale Lösungsmittel, die keine eigentlichen Grundstoffe oder Ausgangsstoffe darstellen. Stoffe der Kategorie III sind innerhalb der EU ohne jegliche Reglementierung frei handelbar. Lediglich der Außenhandel in Drittländer (Afghanistan, Iran etc.) unterliegt der Reglementierung.

Kategorie 1

Die Stoffe in Kategorie 1 sind Vorstufen / Grundstoffe (direkte Vorläuferstoffe) häufig missbräuchlich verwendeter Betäubungsmittel. Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung dieser Stoffe sind genehmigungs- und meldepflichtig beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Abteilung Bundesopiumstelle). Der Handel ist nur zwischen befugten Teilnehmern erlaubt. Für diese Stoffe ist eine sogenannte Endverbleibserklärung einzuholen. Ein Verstoß ist strafbar. In Kategorie 1 sind zurzeit (Juli 2007) folgende Stoffe aufgeführt (kursiv jeweils die daraus synthetisierbaren Betäubungsmittel):

Stoff Synthetisiertes Betäubungsmittel
Ephedrin Methamphetamin / Methcathinon
Ergometrin LSD
Ergotamin
Lysergsäure
1-Phenyl-2-propanon (P2P) Amphetamin / Methamphetamin
Norephedrin Amphetamin
Pseudoephedrin Methamphetamin / Methcathinon
N-Acetylanthranilsäure Methaqualon
3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on (MDP2P) MDA / MDMA
Isosafrol
Piperonal
Safrol

Die Vorschriften für Kategorie 1 sind seit Juli 2007 ausdrücklich auch für Pflanzen der Gattung Ephedra (Meerträubel) anzuwenden.

Kategorie 2

In Kategorie 2 befinden sich vor allem Reagenzien, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel sind registrierungspflichtig, allerdings erst bei Überschreitung eines Grenzwertes. Handelt es sich um geringere Mengen, fallen diese Stoffe nicht unter das GÜG. In der Praxis werden jedoch auch kleinere Mengen überwacht. Die Ausfuhr von Anthranilsäure beispielsweise nach Indien ist genehmigungspflichtig, da dieses Land einer der Hauptproduzenten von illegal hergestelltem Methaqualon ist. Gleiches gilt bei der Ausfuhr von zur Kokainproduktion benötigten Stoffen in südamerikanische Länder oder für Essigsäureanhydrid in den asiatischen Raum. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.

Stoff Menge Synthetisiertes Betäubungsmittel Unterkategorie
Essigsäureanhydrid 100 l Heroin, div. Amphetamine 2A
Roter Phosphor 0,1 kg 2A
Anthranilsäure 1 kg Methaqualon / Ketamin 2B
Kaliumpermanganat 100 kg Kokain 2B
Phenylessigsäure 1 kg div. Amphetamine 2B
Piperidin 0,5 kg Phencyclidin (PCP) 2B

Kategorie 3

Bei den Stoffen dieser Kategorie handelt es sich um triviale Lösungsmittel, die überwiegend keiner gesetzlichen Beschränkung oder Reglementierung in Bezug auf den Handel, Besitz, Verwendung unterliegen. Es wird im Gegensatz zu den eigentlichen Grundstoffen (Kategorie I und II) keine Endverbrauchserklärung (EVE) verlangt. Es handelt sich nicht um Grund- oder Ausgangsstoffe im eigentlichen Sinn, sondern um Hilfsstoffe. Es sind Lösungsmittel mit unterschiedlichen chemischen Eigenschaften, die meistens legal und ohne Beschränkung gehandelt und verwendet werden. Lediglich die Ausfuhr in Drittländer wird in Abhängigkeit von der Menge und Ausfuhrland in Form einer Genehmigungspflicht reglementiert.

  • Aceton: Verwendung überwiegend als Lösungsmittel für Farben und Lacke, aber auch zu Reinigungszwecken.
  • Schwefelsäure: Verwendung überwiegend als Elektrolyt in Bleiakkumulatoren (z. B. Autobatterien). Wegen Verwendbarkeit zur Herstellung von Nitriersäure zählt die EU sie in Gemischen mit einem Gehalt von mehr als 15 % auch bei Kleinmengen seit 1. Februar 2021 zu den beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe mit der Folge, dass die Verwendung, der Besitz und die Verbringung durch Personen und die Abgabe an Personen verboten ist, die nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handeln; die berufliche oder gewerbliche Zweckbestimmung ist bei Verkauf zu überprüfen und verdächtige Transaktionen sind meldepflichtig.
  • Diethylether: Verwendung überwiegend für Farben und Lacke, Zusatz (Additiv) zu Treibstoffen, aber auch zu Reinigungszwecken, Konservierung, Restaurierung.
  • Salzsäure: Verwendung als sogenannte pH-Säure, in der Metallverarbeitung auch als Flussmittel beim Löten.

Außenhandel (außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU)

Stoff Menge
Aceton 50 kg
Diethylether 20 kg
Methylethylketon (MEK) 50 kg
Toluol 50 kg
Schwefelsäure 100 kg
Salzsäure 100 kg

Siehe auch

  • Rauschmittel
  • Prohibition
  • Rausch
  • Psychoaktiv

Weblinks

  • Text des Gesetzes
  • Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, Liste der erfassten Stoffe im Anhang der Verordnung.
  • Information zu Grundstoffen (Memento vom 6. Januar 2010 im Internet Archive) auf den Seiten der Bundesopiumstelle/BfArM

Einzelnachweise

  1. Unterstellung von Ephedra unter die Grundstoffüberwachung (Memento vom 27. Januar 2012 im Internet Archive), Mitteilung des BfArM vom 11. Juli 2007.
  2. BfArM - Mitteilungen - Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1737. Abgerufen am 19. Juli 2022. 
  3. Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe mit Anhang I, Inkrafttreten Art. 23, Prüfungs- und Meldepflichten der Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze Art. 8 und 9. In Deutschland sind Verstöße gegen das Besitz-, Verwendungs- und Abgabeverbot nach § 13 Ausgangsstoffgesetz strafbar.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Werk): GND: 4501126-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 02 Jul 2025 / 21:46

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Das Grundstoffuberwachungsgesetz GUG regelt in Deutschland den Handel sowie die Ein und Ausfuhr von Stoffen die moglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Betaubungsmitteln verwendet werden konnen BasisdatenTitel Gesetz zur Uberwachung des Verkehrs mit Grundstoffen die fur die unerlaubte Herstellung von Betaubungsmitteln missbraucht werden konnenKurztitel GrundstoffuberwachungsgesetzAbkurzung GUGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht NebenstrafrechtFundstellennachweis 2121 6 27Ursprungliche Fassung vom 7 Oktober 1994 BGBl I S 2835 Inkrafttreten am 1 Marz 1995Letzte Neufassung vom 11 Marz 2008 BGBl I S 306 Inkrafttreten der Neufassung am 19 Marz 2008Letzte Anderung durch Art 92 VO vom 19 Juni 2020 BGBl I S 1328 1338 Inkrafttreten der letzten Anderung 27 Juni 2020 Art 361 VO vom 19 Juni 2020 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Grundstoffuberwachungsgesetz verbietet insbesondere die Abzweigung von Stoffen die nach EU Recht eingefuhrt ausgefuhrt oder durchgefuhrt werden fruher Verordnung EWG Nr 3677 90 und Verordnung EWG Nr 3769 92 heute Verordnung EG Nr 111 2005 in Verbindung mit Verordnung EG Nr 273 2004 bzw Verordnung EG Nr 1277 2005 Zusammen mit dem Betaubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz bildet das GUG die wichtigsten Vorschriften im Betaubungsmittelrecht Von diesem Gesetz ist die Herstellung der Handel die Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr Verausserung Abgabe der Erwerb und die Verschaffung aller derjenigen Stoffe betroffen die als Grundstoffe zur Herstellung von Methamphetamin LSD Heroin Methaqualon Schlafmittel und MDMA Ecstasy dienen konnen vgl Kategorie I und 2 19 GUG enthalt Strafvorschriften u a fur den unzulassigen Umgang mit Grundstoffen 20 diverse Bussgeldvorschriften Unabhangig von den in den Anlagen genannten Substanzen sind laut GUG sowohl Besitz als auch Handel und Einfuhr von praktisch jedem Stoff verboten wenn nachgewiesen werden kann dass er fur die illegale Herstellung von Betaubungsmitteln vorgesehen ist Einteilung der StoffeDie vom GUG betroffenen Stoffe siehe Anhang der Verordnung EG 111 2005 sind dabei in drei Kategorien abgestuft die unterschiedlich strengen Regelungen beim Umgang unterliegen Bei der Kategorie I und II der Anlage 1 der EU Verordnung handelt es sich um sogenannte Grundstoffe bzw Ausgangsstoffe Bei der Kategorie III um triviale Losungsmittel die keine eigentlichen Grundstoffe oder Ausgangsstoffe darstellen Stoffe der Kategorie III sind innerhalb der EU ohne jegliche Reglementierung frei handelbar Lediglich der Aussenhandel in Drittlander Afghanistan Iran etc unterliegt der Reglementierung Kategorie 1 Die Stoffe in Kategorie 1 sind Vorstufen Grundstoffe direkte Vorlauferstoffe haufig missbrauchlich verwendeter Betaubungsmittel Handel Ein Ausfuhr und Herstellung dieser Stoffe sind genehmigungs und meldepflichtig beim Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM Abteilung Bundesopiumstelle Der Handel ist nur zwischen befugten Teilnehmern erlaubt Fur diese Stoffe ist eine sogenannte Endverbleibserklarung einzuholen Ein Verstoss ist strafbar In Kategorie 1 sind zurzeit Juli 2007 folgende Stoffe aufgefuhrt kursiv jeweils die daraus synthetisierbaren Betaubungsmittel Stoff Synthetisiertes BetaubungsmittelEphedrin Methamphetamin MethcathinonErgometrin LSDErgotaminLysergsaure1 Phenyl 2 propanon P2P Amphetamin MethamphetaminNorephedrin AmphetaminPseudoephedrin Methamphetamin MethcathinonN Acetylanthranilsaure Methaqualon3 4 Methylendioxyphenylpropan 2 on MDP2P MDA MDMAIsosafrolPiperonalSafrol Die Vorschriften fur Kategorie 1 sind seit Juli 2007 ausdrucklich auch fur Pflanzen der Gattung Ephedra Meertraubel anzuwenden Kategorie 2 In Kategorie 2 befinden sich vor allem Reagenzien die fur die unerlaubte Herstellung von Betaubungsmitteln verwendbar sind Herstellung Ein Ausfuhr und Handel sind registrierungspflichtig allerdings erst bei Uberschreitung eines Grenzwertes Handelt es sich um geringere Mengen fallen diese Stoffe nicht unter das GUG In der Praxis werden jedoch auch kleinere Mengen uberwacht Die Ausfuhr von Anthranilsaure beispielsweise nach Indien ist genehmigungspflichtig da dieses Land einer der Hauptproduzenten von illegal hergestelltem Methaqualon ist Gleiches gilt bei der Ausfuhr von zur Kokainproduktion benotigten Stoffen in sudamerikanische Lander oder fur Essigsaureanhydrid in den asiatischen Raum Ein Verstoss gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit Stoff Menge Synthetisiertes Betaubungsmittel UnterkategorieEssigsaureanhydrid 100 l Heroin div Amphetamine 2ARoter Phosphor 0 1 kg 2AAnthranilsaure 1 kg Methaqualon Ketamin 2BKaliumpermanganat 100 kg Kokain 2BPhenylessigsaure 1 kg div Amphetamine 2BPiperidin 0 5 kg Phencyclidin PCP 2BKategorie 3 Bei den Stoffen dieser Kategorie handelt es sich um triviale Losungsmittel die uberwiegend keiner gesetzlichen Beschrankung oder Reglementierung in Bezug auf den Handel Besitz Verwendung unterliegen Es wird im Gegensatz zu den eigentlichen Grundstoffen Kategorie I und II keine Endverbrauchserklarung EVE verlangt Es handelt sich nicht um Grund oder Ausgangsstoffe im eigentlichen Sinn sondern um Hilfsstoffe Es sind Losungsmittel mit unterschiedlichen chemischen Eigenschaften die meistens legal und ohne Beschrankung gehandelt und verwendet werden Lediglich die Ausfuhr in Drittlander wird in Abhangigkeit von der Menge und Ausfuhrland in Form einer Genehmigungspflicht reglementiert Aceton Verwendung uberwiegend als Losungsmittel fur Farben und Lacke aber auch zu Reinigungszwecken Schwefelsaure Verwendung uberwiegend als Elektrolyt in Bleiakkumulatoren z B Autobatterien Wegen Verwendbarkeit zur Herstellung von Nitriersaure zahlt die EU sie in Gemischen mit einem Gehalt von mehr als 15 auch bei Kleinmengen seit 1 Februar 2021 zu den beschrankten Ausgangsstoffen fur Explosivstoffe mit der Folge dass die Verwendung der Besitz und die Verbringung durch Personen und die Abgabe an Personen verboten ist die nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handeln die berufliche oder gewerbliche Zweckbestimmung ist bei Verkauf zu uberprufen und verdachtige Transaktionen sind meldepflichtig Diethylether Verwendung uberwiegend fur Farben und Lacke Zusatz Additiv zu Treibstoffen aber auch zu Reinigungszwecken Konservierung Restaurierung Salzsaure Verwendung als sogenannte pH Saure in der Metallverarbeitung auch als Flussmittel beim Loten Aussenhandel ausserhalb der Mitgliedsstaaten der EU Stoff MengeAceton 50 kgDiethylether 20 kgMethylethylketon MEK 50 kgToluol 50 kgSchwefelsaure 100 kgSalzsaure 100 kgSiehe auchRauschmittel Prohibition Rausch PsychoaktivWeblinksText des Gesetzes Verordnung EG Nr 111 2005 des Rates vom 22 Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften fur die Uberwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittlandern Liste der erfassten Stoffe im Anhang der Verordnung Information zu Grundstoffen Memento vom 6 Januar 2010 im Internet Archive auf den Seiten der Bundesopiumstelle BfArMEinzelnachweiseUnterstellung von Ephedra unter die Grundstoffuberwachung Memento vom 27 Januar 2012 im Internet Archive Mitteilung des BfArM vom 11 Juli 2007 BfArM Mitteilungen Inkrafttreten der Delegierten Verordnung EU 2020 1737 Abgerufen am 19 Juli 2022 Art 5 der Verordnung EU 2019 1148 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Juni 2019 uber die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen fur Explosivstoffe mit Anhang I Inkrafttreten Art 23 Prufungs und Meldepflichten der Wirtschaftsteilnehmer und Online Marktplatze Art 8 und 9 In Deutschland sind Verstosse gegen das Besitz Verwendungs und Abgabeverbot nach 13 Ausgangsstoffgesetz strafbar Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4501126 6 GND Explorer lobid OGND AKS

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