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Dieser Artikel behandelt den Begriff Grundstück in Deutschland Für die Begriffsdefinition in Österreich Synonym zu Parze

Grundstück

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Dieser Artikel behandelt den Begriff Grundstück in Deutschland. Für die Begriffsdefinition in Österreich, Synonym zu Parzelle, siehe Flurstück.

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. In vielen Ländern – insbesondere in Deutschland, Österreich und der Schweiz – werden Grundstücke in öffentlichen Registern (Grundbuch) verzeichnet.

Ein Grundstück ist als abgegrenzter Teil von einer Grundstücksgrenze umgeben, die als Begrenzungslinie das Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken abgrenzt. Erst durch Grundstücksgrenzen verwandelt sich die weite, ungeteilte Erdoberfläche in Grundstücke. Das Herrschaftsrecht des Eigentümers endet an der Grundstücksgrenze, die optisch sichtbar auch durch Abmarkungen oder Einfriedungen gekennzeichnet werden kann. Als Abmarkung zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken dienten unter anderem über Jahrhunderte und partiell noch heute Lesesteinhaufen. Diese Steine mussten zur Kultivierung mühsam per Hand von den Feldern geräumt werden und wurden platzsparend an den Rändern von Äckern zu Haufen aufgetürmt. Einfriedungen erfüllten den gleichen Zweck und bestanden aus Pflanzen (wie Hecken) oder Materialien (wie Zäunen). Grundstücksgrenzen sind vermessungstechnisch festgelegte gedachte Linien, die ein Grundstück von einem anderen Grundstück trennen.

Deutschland

Definition des Grundstücks

In Deutschland ist ein Grundstück im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) verzeichnet.

Eine Legaldefinition des Grundstücksbegriffs gibt es nicht. Dass es nicht nur als zweidimensionale Fläche aufzufassen ist, ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 905 Satz 1 BGB. Demnach erstreckt sich ein Grundstück auch auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Als Raum über der Oberfläche ist der Luftraum senkrecht über dem Grundstück zu verstehen.

Allerdings gibt es im Hinblick auf die räumliche Dimension Einschränkungen des Eigentumsrechts. Nach § 905 Satz 2 BGB hat der Eigentümer nämlich Einwirkungen dann zu dulden, wenn keine konkrete Beeinträchtigung seiner Interessen gegeben ist. Dies ist der Fall bei Einwirkungen, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse hat. So besteht eine Duldungspflicht gegenüber dem Überflug durch zugelassene Luftfahrzeuge. Durch § 1 Abs. 1 LuftVG ist die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Benutzung des Luftraumes für die private und hoheitliche ausgeübte Luftfahrt gewährleistet. Umstritten ist, ob der Eigentümer über seinem Grundstück schwebende Kranausleger zu dulden hat. Ist der Grundstückseigentümer Stromabnehmer, muss er die Verlegung einer Stromleitung auf seinem Grundstück unentgeltlich zulassen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 NAV). Das gilt auch für Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen und nach § 76 Abs. 1 TKG auch für Telekommunikationsleitungen.

Der Umfang (Inhalt) des Grundstückseigentums ist aber nicht nur räumlich, sondern auch sachlich begrenzt. Das betrifft insbesondere die Bodenschätze unter der Oberfläche. Hier wird zwischen „grundeigenen“ und „bergfreien“ Bodenschätzen unterschieden (§ 3 BBergG). Grundeigene Bodenschätze gehören zum Eigentum am Grundstück i. S. d. § 905 BGB. Das sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm oder Torf. Bergfreie Bodenschätze hingegen werden vom Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers nicht umfasst. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 3 BBergG beispielsweise Gold, Silber, Eisen und viele weitere Erze. Das Eigentum an einem im Boden verborgenen Schatz ist durch das Schatzregal geregelt.

Einwirkungen auf dieses dreidimensionale Grundstück kann der Eigentümer im Rahmen des Absolutheitsprinzips verbieten (§ 1004 BGB). Ragt bspw. ein Dachgesims in den Luftraum des Nachbargrundstücks hinein, so liegt eine Beeinträchtigung vor.

Zum Grundstück gehören die wesentlichen Bestandteile (§ 94 BGB), mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte (§ 96 BGB) und das Zubehör (§ 97 BGB). Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und baulichen Anlagen bilden eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahmen: Wohnungseigentum, Teileigentum und Erbbaurecht) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.

Ein Grundstück, das mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird auch als Baugrundstück bezeichnet. Mehrere Grundstücke können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem einzigen Grundstück vereinigt werden. Auch ist es möglich, ein Nebengrundstück (etwa nur mit der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (bebaut mit dem Wohnhaus) als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben.

Es ist auch möglich, von einem bestehenden Grundstück nach Vermessung und Zerlegung im Liegenschaftskataster eine Teilfläche abzuschreiben und ein neues, eigenes Grundstück in das Grundbuch einzutragen (Grundstücksteilung).

Flurstück

→ Hauptartikel: Flurstück

Vom Begriff des Grundstücks ist der des Flurstücks zu unterscheiden. Ein Grundstück besteht aus einem Flurstück (einfaches Grundstück) oder mehreren Flurstücken (zusammengesetztes Grundstück), die früher auch räumlich voneinander getrennt liegen konnten (§ 2 Abs. 2 GBO). Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.

Buchungsfreie Grundstücke

Nach § 3 Abs. 1 GBO erhält jedes Grundstück im Grundbuch ein Grundbuchblatt. Ausnahme sind nach § 3 Abs. 2 GBO die „buchungsfreien Grundstücke“, die dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und anderen Kommunalverbänden gehören (öffentliche Grundstücke). Ferner gehören hierzu die Grundstücke der Kirchen, Klöster und Schulen, Wasserläufe, öffentliche Wege und dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmen. Sie alle sind zwar buchungsfähig, aber nicht buchungspflichtig; ein Grundbuch wird hierfür nicht von Amts wegen angelegt. Diese Grundstücke sind ihrer Nutzungsart nach nicht dazu bestimmt, am Grundstücksverkehr teilzunehmen. Berühmte Ausnahme ist der Kölner Dom, der im Grundbuch von Köln eingetragen ist; als Eigentümer ist die „Hohe Domkirche (vertreten durch das Metropolitankapitel) in Köln“ vermerkt.

Umfang des Grundstücks

Zum Grundstück gehören seine wesentlichen Bestandteile (etwa Gebäude) und Zubehör (etwa Maschinen einer Fabrik), die bei einem Grundstückskaufvertrag gemäß § 311c BGB, § 925 ff. BGB auf den Käufer mit übergehen. Sie zählen – neben anderen Rechten – auch zum Haftungsverband bei Grundpfandrechten gemäß § 1120 BGB. Außerdem gehören zum Grundstück die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Aktivvermerke, die als Rechte gemäß § 96 BGB zu den Bestandteilen des Grundstücks zählen.

Grundstücke müssen nicht dauerhaft ihre ursprüngliche Größe behalten, sondern können durch Vereinigung, Zuschreibung, Teilung oder Abschreibung auch flächenmäßig größer oder kleiner werden. Dies ist nicht bloß ein grundbuchrechtlicher Vorgang, sondern auch ein Vorgang im Liegenschaftskataster. Größer wird ein Grundstück durch Vereinigung oder Zuschreibung, kleiner durch Abschreibung oder Teilung. Alle diese Vorgänge betreffen im Grundbuch das Bestandsverzeichnis, das im Hinblick auf die Angaben der Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer öffentlichen Glauben genießt.

Vereinigung und Zuschreibung sind in § 890 BGB geregelt und haben gemeinsam, dass aus zwei oder mehr Grundstücken durch Eintragung unter einer neuen Nummer des Bestandsverzeichnisses ein einziges neues Grundstück im Grundbuch wird. Die zu vereinigenden oder zuzuschreibenden Grundstücke müssen rechtlich selbständige Grundstücke gewesen sein, im Bezirk desselben Grundbuchamtes liegen, demselben Eigentümer gehören, unmittelbar aneinander grenzen und durch eine materiell-rechtliche Erklärung vereinigt/zugeschrieben werden. Die Vereinigung ist in § 890 Abs. 1 BGB geregelt, jeweilige Belastungen bleiben bei Vereinigung bestehen. Durch Zuschreibung gemäß § 890 Abs. 2 BGB wird ein bisher selbständiges Grundstück zum Bestandteil eines anderen, so dass ein einziges Grundstück bestehen bleibt. Grundpfandrechte des zugeschriebenen Bestandteilgrundstücks belasten nicht das Hauptgrundstück; umgekehrt erstrecken die sich auf dem Hauptgrundstück eingetragenen Grundpfandrechte auch auf das zugeschriebene Bestandteilgrundstück, wobei die dort bereits stehenden Belastungen Vorrang vor den Belastungen des Hauptgrundstücks bekommen (§§ 1131, 1192 BGB).

Die Abschreibung gemäß § 2 Abs. 3 GBO darf nur erfolgen, wenn der Grundstücksteil im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist. Nach § 5 GBO dürfen Grundstücke nur vereinigt werden, wenn „Verwirrung nicht zu besorgen ist“. Damit meint die GBO die unterschiedliche Belastung zu vereinigender Grundstücke mit Grundpfandrechten und sonstigen Belastungen. Die Zuschreibung gemäß § 6 GBO erfolgt, wenn wiederum „Verwirrung nicht zu besorgen ist“. Zuständig ist jeweils das Grundbuchamt, das das Hauptgrundstück führt.

Die Teilung von Grundstücken ist weder im BGB noch in der GBO geregelt, sondern erfolgt gemäß § 19 BauGB durch Abschreibung nach § 2 Abs. 3 GBO.

Die Umlegung gemäß § 45 BauGB kann grundbuchrechtlich alle Varianten der Flächenänderung beinhalten.

Grundstück im Nachbarrecht

Die Grundstücksgrenze entscheidet im Nachbarrecht über Fragen wie Überhang (§ 910 BGB) von Pflanzen, Überfall hinüber fallender Früchte (§ 911 BGB) oder Überbau (§ 912 BGB) von Gebäuden.

Zustand des Grundstücks

Der Zustand eines Grundstücks kann nach unterschiedlichen Kriterien unterschieden werden, z. B.

  • unbebaute oder bebaute Grundstücke,
  • nach seiner baulichen Entwicklung (Bauerwartungsland, Rohbauland, Bauland).

Unbebaute Grundstücke

Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Ein Gebäude ist nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 145 Abs. 2 Satz 2 BewG). Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut.

Bebaute Grundstücke

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.

Bauerwartungsland

→ Hauptartikel: Bauerwartungsland

Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, sonstigen Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen (§ 4 Abs. 2 WertV).

Rohbauland

→ Hauptartikel: Rohbauland

Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind (§ 4 Abs. 3 WertV).

Bauland (Baugrundstück)

→ Hauptartikel: Baugrundstück

Bauland (oder Baugrundstück) ist ein Grundstück, zu dem eine Baugenehmigung zwecks Errichtung von baulichen Anlagen beantragt werden kann.

Österreich

In Österreich gehören zum Grundstück:

  1. Grund und Boden,
  2. der natürliche Zuwachs (§ 295, § 405 ABGB),
  3. die auf Grund und Boden errichteten Gebäude,
  4. Bestandteile, die erd-, niet- und nagelfest mit dem Grundstück verbunden sind und
  5. Zubehör (in Österreich: „Zugehör“; bewegliches Gut, das beim Grundstück verbleiben soll).

Nicht zum Grundstück zählen:

  1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
  2. Gewinnbeteiligungen nach dem Berggesetz 1975,
  3. Apothekengerechtigkeiten und
  4. Inventar (sonstige bewegliche Sachen).

Dem Grundstück stehen gleich:

  1. Baurechte und
  2. Gebäude auf fremden Grund und Boden (Überbauten, Superädifikate).

Folgende Spezialgesetze behandeln auch Grundstücke:

  • Vermessungsgesetz: Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster als solcher mit einer eigenen Nummer (Grundstücksnummer, Gst.Nr.) bezeichnet ist. Grundstücke werden durch Beschluss des Bezirksgerichts, welches das Grundbuch führt, neu gebildet oder gelöscht. Sie können auch durch Teilung, Zusammenlegung, landwirtschaftliche Regulierungsverfahren (Kommassierung) entstehen. Grundstücke sind Teile eines Grundstückskörpers und können aus Parzellen bestehen.
  • Grunderwerbsteuergesetz: Die Definition erfolgt analog, jedoch gelten auch als Grundstück im Sinne des Gesetzes. Außerdem gelten wirtschaftliche Einheiten aus mehreren Grundstücken, wenn Gegenstand eines Erwerbsvorganges, ebenfalls als ein Grundstück. Diese Definition ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer wichtig.

Schweiz

In der Schweiz regelt Art. 655 ZGB, was alles als Grundstück im Rechtssinne zu betrachten ist. Danach erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Es umfasst außerdem – unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken – alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. Die betreibungs- und konkursrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken richtet sich nach der VZG.

Siehe auch

  • Boden (Produktionsfaktor)
  • Eigentumsgrenze
  • Grundsteuer (Deutschland)
  • Grundstücksgleiches Recht
  • Immobilie
  • Recht der öffentlichen Sachen

Weblinks

Wiktionary: Grundstück – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Grundstück im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. Christian August Hesse: Über die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn, Band 2, Ausgabe 2, 1862, S. 149.
  2. Otto Palandt, Peter Bassenge: BGB-Kommentar. 73. Auflage, 2014, § 905 Rn. 1.
  3. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1967, Az.: V ZR 150/64 = WM 1968, 432
  4. Joachim Kuntze: Grundbuchrecht, Kommentar, 1999, S. 294 f.
  5. Jura kurios: Wem gehört eigentlich der Kölner Dom? Spiegel Online, 5. Dezember 2010.
  6. Otto Palandt, Peter Bassenge: BGB-Kommentar. 73. Auflage, 2014, § 890 Rn. 1.
  7. Otto Palandt, Peter Bassenge: BGB-Kommentar. 73. Auflage, 2014, § 890 Rn. 3.
  8. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1978, BStBl. 1979 II S. 37.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 17:04

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Dieser Artikel behandelt den Begriff Grundstuck in Deutschland Fur die Begriffsdefinition in Osterreich Synonym zu Parzelle siehe Flurstuck Ein Grundstuck ist ein raumlich abgegrenzter Teil der Erdoberflache In vielen Landern insbesondere in Deutschland Osterreich und der Schweiz werden Grundstucke in offentlichen Registern Grundbuch verzeichnet Ein Grundstuck ist als abgegrenzter Teil von einer Grundstucksgrenze umgeben die als Begrenzungslinie das Grundstuck gegenuber Nachbargrundstucken abgrenzt Erst durch Grundstucksgrenzen verwandelt sich die weite ungeteilte Erdoberflache in Grundstucke Das Herrschaftsrecht des Eigentumers endet an der Grundstucksgrenze die optisch sichtbar auch durch Abmarkungen oder Einfriedungen gekennzeichnet werden kann Als Abmarkung zwischen landwirtschaftlichen Grundstucken dienten unter anderem uber Jahrhunderte und partiell noch heute Lesesteinhaufen Diese Steine mussten zur Kultivierung muhsam per Hand von den Feldern geraumt werden und wurden platzsparend an den Randern von Ackern zu Haufen aufgeturmt Einfriedungen erfullten den gleichen Zweck und bestanden aus Pflanzen wie Hecken oder Materialien wie Zaunen Grundstucksgrenzen sind vermessungstechnisch festgelegte gedachte Linien die ein Grundstuck von einem anderen Grundstuck trennen DeutschlandDefinition des Grundstucks In Deutschland ist ein Grundstuck im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt 3 Abs 1 GBO oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt 4 Abs 1 GBO verzeichnet Eine Legaldefinition des Grundstucksbegriffs gibt es nicht Dass es nicht nur als zweidimensionale Flache aufzufassen ist ergibt sich aus der materiell rechtlichen Vorschrift des 905 Satz 1 BGB Demnach erstreckt sich ein Grundstuck auch auf den Raum uber der Erdoberflache und auf den Erdkorper unter der Oberflache Als Raum uber der Oberflache ist der Luftraum senkrecht uber dem Grundstuck zu verstehen Allerdings gibt es im Hinblick auf die raumliche Dimension Einschrankungen des Eigentumsrechts Nach 905 Satz 2 BGB hat der Eigentumer namlich Einwirkungen dann zu dulden wenn keine konkrete Beeintrachtigung seiner Interessen gegeben ist Dies ist der Fall bei Einwirkungen die in solcher Hohe oder Tiefe vorgenommen werden dass der Eigentumer an der Ausschliessung kein Interesse hat So besteht eine Duldungspflicht gegenuber dem Uberflug durch zugelassene Luftfahrzeuge Durch 1 Abs 1 LuftVG ist die offentlich rechtliche Befugnis zur Benutzung des Luftraumes fur die private und hoheitliche ausgeubte Luftfahrt gewahrleistet Umstritten ist ob der Eigentumer uber seinem Grundstuck schwebende Kranausleger zu dulden hat Ist der Grundstuckseigentumer Stromabnehmer muss er die Verlegung einer Stromleitung auf seinem Grundstuck unentgeltlich zulassen 12 Abs 1 Satz 1 NAV Das gilt auch fur Gas Wasser und Fernwarmeleitungen und nach 76 Abs 1 TKG auch fur Telekommunikationsleitungen Der Umfang Inhalt des Grundstuckseigentums ist aber nicht nur raumlich sondern auch sachlich begrenzt Das betrifft insbesondere die Bodenschatze unter der Oberflache Hier wird zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschatzen unterschieden 3 BBergG Grundeigene Bodenschatze gehoren zum Eigentum am Grundstuck i S d 905 BGB Das sind nach 3 Abs 4 Nr 2 BBergG insbesondere Kies Sand Ton Lehm oder Torf Bergfreie Bodenschatze hingegen werden vom Herrschaftsrecht des Grundstuckseigentumers nicht umfasst Hierzu gehoren nach 3 Abs 3 BBergG beispielsweise Gold Silber Eisen und viele weitere Erze Das Eigentum an einem im Boden verborgenen Schatz ist durch das Schatzregal geregelt Einwirkungen auf dieses dreidimensionale Grundstuck kann der Eigentumer im Rahmen des Absolutheitsprinzips verbieten 1004 BGB Ragt bspw ein Dachgesims in den Luftraum des Nachbargrundstucks hinein so liegt eine Beeintrachtigung vor Zum Grundstuck gehoren die wesentlichen Bestandteile 94 BGB mit dem Eigentum am Grundstuck verbundene Rechte 96 BGB und das Zubehor 97 BGB Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebaude und baulichen Anlagen bilden eine sachliche und rechtliche Einheit so dass diese grundsatzlich Ausnahmen Wohnungseigentum Teileigentum und Erbbaurecht keinen unterschiedlichen Eigentumer haben konnen Ein Grundstuck das mit Gebauden bebaut ist oder bebaut werden darf wird auch als Baugrundstuck bezeichnet Mehrere Grundstucke konnen im Grundbuch durch Erklarung des Eigentumers zu einem einzigen Grundstuck vereinigt werden Auch ist es moglich ein Nebengrundstuck etwa nur mit der Garage bebaut einem Hauptgrundstuck bebaut mit dem Wohnhaus als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben Es ist auch moglich von einem bestehenden Grundstuck nach Vermessung und Zerlegung im Liegenschaftskataster eine Teilflache abzuschreiben und ein neues eigenes Grundstuck in das Grundbuch einzutragen Grundstucksteilung Flurstuck Hauptartikel Flurstuck Vom Begriff des Grundstucks ist der des Flurstucks zu unterscheiden Ein Grundstuck besteht aus einem Flurstuck einfaches Grundstuck oder mehreren Flurstucken zusammengesetztes Grundstuck die fruher auch raumlich voneinander getrennt liegen konnten 2 Abs 2 GBO Das Flurstuck ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters Buchungsfreie Grundstucke Nach 3 Abs 1 GBO erhalt jedes Grundstuck im Grundbuch ein Grundbuchblatt Ausnahme sind nach 3 Abs 2 GBO die buchungsfreien Grundstucke die dem Bund den Landern den Gemeinden und anderen Kommunalverbanden gehoren offentliche Grundstucke Ferner gehoren hierzu die Grundstucke der Kirchen Kloster und Schulen Wasserlaufe offentliche Wege und dem offentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmen Sie alle sind zwar buchungsfahig aber nicht buchungspflichtig ein Grundbuch wird hierfur nicht von Amts wegen angelegt Diese Grundstucke sind ihrer Nutzungsart nach nicht dazu bestimmt am Grundstucksverkehr teilzunehmen Beruhmte Ausnahme ist der Kolner Dom der im Grundbuch von Koln eingetragen ist als Eigentumer ist die Hohe Domkirche vertreten durch das Metropolitankapitel in Koln vermerkt Umfang des Grundstucks Zum Grundstuck gehoren seine wesentlichen Bestandteile etwa Gebaude und Zubehor etwa Maschinen einer Fabrik die bei einem Grundstuckskaufvertrag gemass 311c BGB 925 ff BGB auf den Kaufer mit ubergehen Sie zahlen neben anderen Rechten auch zum Haftungsverband bei Grundpfandrechten gemass 1120 BGB Ausserdem gehoren zum Grundstuck die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Aktivvermerke die als Rechte gemass 96 BGB zu den Bestandteilen des Grundstucks zahlen Grundstucke mussen nicht dauerhaft ihre ursprungliche Grosse behalten sondern konnen durch Vereinigung Zuschreibung Teilung oder Abschreibung auch flachenmassig grosser oder kleiner werden Dies ist nicht bloss ein grundbuchrechtlicher Vorgang sondern auch ein Vorgang im Liegenschaftskataster Grosser wird ein Grundstuck durch Vereinigung oder Zuschreibung kleiner durch Abschreibung oder Teilung Alle diese Vorgange betreffen im Grundbuch das Bestandsverzeichnis das im Hinblick auf die Angaben der Gemarkung Flur Flurstucks Nummer offentlichen Glauben geniesst Vereinigung und Zuschreibung sind in 890 BGB geregelt und haben gemeinsam dass aus zwei oder mehr Grundstucken durch Eintragung unter einer neuen Nummer des Bestandsverzeichnisses ein einziges neues Grundstuck im Grundbuch wird Die zu vereinigenden oder zuzuschreibenden Grundstucke mussen rechtlich selbstandige Grundstucke gewesen sein im Bezirk desselben Grundbuchamtes liegen demselben Eigentumer gehoren unmittelbar aneinander grenzen und durch eine materiell rechtliche Erklarung vereinigt zugeschrieben werden Die Vereinigung ist in 890 Abs 1 BGB geregelt jeweilige Belastungen bleiben bei Vereinigung bestehen Durch Zuschreibung gemass 890 Abs 2 BGB wird ein bisher selbstandiges Grundstuck zum Bestandteil eines anderen so dass ein einziges Grundstuck bestehen bleibt Grundpfandrechte des zugeschriebenen Bestandteilgrundstucks belasten nicht das Hauptgrundstuck umgekehrt erstrecken die sich auf dem Hauptgrundstuck eingetragenen Grundpfandrechte auch auf das zugeschriebene Bestandteilgrundstuck wobei die dort bereits stehenden Belastungen Vorrang vor den Belastungen des Hauptgrundstucks bekommen 1131 1192 BGB Die Abschreibung gemass 2 Abs 3 GBO darf nur erfolgen wenn der Grundstucksteil im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist Nach 5 GBO durfen Grundstucke nur vereinigt werden wenn Verwirrung nicht zu besorgen ist Damit meint die GBO die unterschiedliche Belastung zu vereinigender Grundstucke mit Grundpfandrechten und sonstigen Belastungen Die Zuschreibung gemass 6 GBO erfolgt wenn wiederum Verwirrung nicht zu besorgen ist Zustandig ist jeweils das Grundbuchamt das das Hauptgrundstuck fuhrt Die Teilung von Grundstucken ist weder im BGB noch in der GBO geregelt sondern erfolgt gemass 19 BauGB durch Abschreibung nach 2 Abs 3 GBO Die Umlegung gemass 45 BauGB kann grundbuchrechtlich alle Varianten der Flachenanderung beinhalten Grundstuck im Nachbarrecht Die Grundstucksgrenze entscheidet im Nachbarrecht uber Fragen wie Uberhang 910 BGB von Pflanzen Uberfall hinuber fallender Fruchte 911 BGB oder Uberbau 912 BGB von Gebauden Zustand des Grundstucks Der Zustand eines Grundstucks kann nach unterschiedlichen Kriterien unterschieden werden z B unbebaute oder bebaute Grundstucke nach seiner baulichen Entwicklung Bauerwartungsland Rohbauland Bauland Unbebaute Grundstucke Unbebaute Grundstucke sind Grundstucke auf denen sich keine benutzbaren Gebaude befinden Ein Gebaude ist nicht mehr benutzbar wenn infolge des Verfalls des Gebaudes oder der Zerstorung keine auf Dauer benutzbaren Raume vorhanden sind 145 Abs 2 Satz 2 BewG Befinden sich auf dem Grundstuck Gebaude die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugefuhrt werden konnen gilt das Grundstuck als unbebaut Bebaute Grundstucke Bebaute Grundstucke sind Grundstucke auf denen sich benutzbare Gebaude befinden Bauerwartungsland Hauptartikel Bauerwartungsland Bauerwartungsland sind Flachen die nach ihrer Eigenschaft sonstigen Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsachlich erwarten lassen Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flachen im Flachennutzungsplan auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine stadtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets grunden 4 Abs 2 WertV Rohbauland Hauptartikel Rohbauland Rohbauland sind Flachen die nach den 30 33 oder 34 BauGB fur eine bauliche Nutzung bestimmt sind deren Erschliessung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage Form oder Grosse fur eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind 4 Abs 3 WertV Bauland Baugrundstuck Hauptartikel Baugrundstuck Bauland oder Baugrundstuck ist ein Grundstuck zu dem eine Baugenehmigung zwecks Errichtung von baulichen Anlagen beantragt werden kann OsterreichIn Osterreich gehoren zum Grundstuck Grund und Boden der naturliche Zuwachs 295 405 ABGB die auf Grund und Boden errichteten Gebaude Bestandteile die erd niet und nagelfest mit dem Grundstuck verbunden sind und Zubehor in Osterreich Zugehor bewegliches Gut das beim Grundstuck verbleiben soll Nicht zum Grundstuck zahlen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art die zu einer Betriebsanlage gehoren Gewinnbeteiligungen nach dem Berggesetz 1975 Apothekengerechtigkeiten und Inventar sonstige bewegliche Sachen Dem Grundstuck stehen gleich Baurechte und Gebaude auf fremden Grund und Boden Uberbauten Superadifikate Folgende Spezialgesetze behandeln auch Grundstucke Vermessungsgesetz Ein Grundstuck ist jener Teil einer Katastralgemeinde der im Grenzkataster als solcher mit einer eigenen Nummer Grundstucksnummer Gst Nr bezeichnet ist Grundstucke werden durch Beschluss des Bezirksgerichts welches das Grundbuch fuhrt neu gebildet oder geloscht Sie konnen auch durch Teilung Zusammenlegung landwirtschaftliche Regulierungsverfahren Kommassierung entstehen Grundstucke sind Teile eines Grundstuckskorpers und konnen aus Parzellen bestehen Grunderwerbsteuergesetz Die Definition erfolgt analog jedoch gelten auch als Grundstuck im Sinne des Gesetzes Ausserdem gelten wirtschaftliche Einheiten aus mehreren Grundstucken wenn Gegenstand eines Erwerbsvorganges ebenfalls als ein Grundstuck Diese Definition ist fur die Bemessung der Grunderwerbsteuer wichtig SchweizIn der Schweiz regelt Art 655 ZGB was alles als Grundstuck im Rechtssinne zu betrachten ist Danach erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich soweit fur die Ausubung des Eigentums ein Interesse besteht Es umfasst ausserdem unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen Die betreibungs und konkursrechtliche Zwangsverwertung von Grundstucken richtet sich nach der VZG Siehe auchBoden Produktionsfaktor Eigentumsgrenze Grundsteuer Deutschland Grundstucksgleiches Recht Immobilie Recht der offentlichen SachenWeblinksWiktionary Grundstuck Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Grundstuck im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseChristian August Hesse Uber die Rechtsverhaltnisse zwischen Grundstucksnachbarn Band 2 Ausgabe 2 1862 S 149 Otto Palandt Peter Bassenge BGB Kommentar 73 Auflage 2014 905 Rn 1 BGH Urteil vom 22 Dezember 1967 Az V ZR 150 64 WM 1968 432 Joachim Kuntze Grundbuchrecht Kommentar 1999 S 294 f Jura kurios Wem gehort eigentlich der Kolner Dom Spiegel Online 5 Dezember 2010 Otto Palandt Peter Bassenge BGB Kommentar 73 Auflage 2014 890 Rn 1 Otto Palandt Peter Bassenge BGB Kommentar 73 Auflage 2014 890 Rn 3 BFH Urteil vom 6 Oktober 1978 BStBl 1979 II S 37 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4072147 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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