Als Historische Straße wird im Verwaltungsrecht von einer innerörtlichen und schon vor Einführung des jeweiligen Landess
Historische Straße

Als Historische Straße wird im Verwaltungsrecht von einer innerörtlichen und schon vor Einführung des jeweiligen Landesstraßenbaugesetzes zum Anbau bestimmten Straße gesprochen. Sie galt also damals als fertiggestellte Straße.
Heutige Gerichte und Stadtverwaltungen beschäftigen sich mit dem Begriff Historische Straße im Wesentlichen um heutige Erschließungspflichten auf Grund des Status der jeweiligen Straße zum Zeitpunkt der daran angrenzenden historischen und erstmaligen Bebauung (Erschließung).
Bis circa 1850
Erst ab Mitte des 19. Jahrhunderts führten die Verwaltungen der deutschen Fürsten und Königshäuser Straßenbaugesetze ein (z. B. Badisches Straßenbaugesetz 1860 oder Baden-Württembergisches Straßenbaugesetz 1872). In den Gesetzen wurden Straßentypen und Standards erstmals definiert:
- Ortsweg (heute Hauptstraße)
- Vicinalstraße/Nachbarschaftsstraße (heute Land-, Kreis-, Bundesstraße)
- Feldweg
Ab circa 1850 bis circa 1960
Ab Einführung der Landesbaugesetze (z. B. Badisches Ortsstraßengesetz vom 20. Februar 1868) regelte die Art der Bebauung und städtebauliche Gestaltung den Status einer jeweiligen Straße. Heutige Gerichte entscheiden die Frage nach einer historischen Fertigstellung einer Straße nach Indizien:
- Historische Karten (z. B. Urkarten und Handrisse in Vermessungsämtern)
- Historische Dokumentationen aus Archiven
- Namensgebung (Ortsweg, Hauptstraße, Vicinalweg, Feldweg, Nachbarschaftsstraße, …)
- Bebauungspläne und Bausatzungen (ab Mitte des 19. Jahrhunderts immer mehr genutzt)
- Baulinien in Bauanträgen und Situationsplänen
- Tatsächliche Baugestaltung
- Besondere Bebauungen (z. B.Kirchen, Amtshäuser, große Bauwerke, Brücken, Handels- und Reiserouten, Plätze, besondere Gewerbe, Schildgerechtigkeit, …)
Ab 1961
Ab 30. Juni 1961 regelt das Bundesbaugesetz den Status von Straßen. Die Finanzierung der Straßen wird dadurch in Abhängigkeit zu deren Status geregelt. Während Bundes-, Landes-, Kreis- und Hauptstraßen erschließungskostenfrei sind, fallen Sammelstraßen, Nebenstraßen und Siedlungsstraßen zu den erschließungskostenpflichtigen. Entscheidend dabei ist, ob durch eine Straße dem bebauten Grundstück ein Vorteil (z. B. Wertsteigerung von Grünland zu Bauland) oder Nachteil (z. B. freie Durchfahrt für Dritte) durch Erschließung entsteht.
Siehe auch
- Altstraße
- Zubringerstraße
Einzelnachweise
- Gerichtsurteil Baden-Württemberg 1994
- 2004 Gerichtsurteil Bayern 2004 ( vom 29. März 2014 im Internet Archive)
- Erschließungsstreit Münstertal
- Urteil VG Freiburg 2012 Erschließungskosten für Straße Baujahr 1869
- Urteil VG Mainz 2011 Keine Erschließungskosten für Straße Baujahr 1900
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1994 – 2 S 1287/93, openjur.de
- Helmut Bröll: Altstraßen und Erschließungsbeiträge, zu BVerwG Urteil vom 15.05.2013 – 9 C 3.12, Haufe.de
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Als Historische Strasse wird im Verwaltungsrecht von einer innerortlichen und schon vor Einfuhrung des jeweiligen Landesstrassenbaugesetzes zum Anbau bestimmten Strasse gesprochen Sie galt also damals als fertiggestellte Strasse Heutige Gerichte und Stadtverwaltungen beschaftigen sich mit dem Begriff Historische Strasse im Wesentlichen um heutige Erschliessungspflichten auf Grund des Status der jeweiligen Strasse zum Zeitpunkt der daran angrenzenden historischen und erstmaligen Bebauung Erschliessung Bis circa 1850Erst ab Mitte des 19 Jahrhunderts fuhrten die Verwaltungen der deutschen Fursten und Konigshauser Strassenbaugesetze ein z B Badisches Strassenbaugesetz 1860 oder Baden Wurttembergisches Strassenbaugesetz 1872 In den Gesetzen wurden Strassentypen und Standards erstmals definiert Ortsweg heute Hauptstrasse Vicinalstrasse Nachbarschaftsstrasse heute Land Kreis Bundesstrasse FeldwegAb circa 1850 bis circa 1960Ab Einfuhrung der Landesbaugesetze z B Badisches Ortsstrassengesetz vom 20 Februar 1868 regelte die Art der Bebauung und stadtebauliche Gestaltung den Status einer jeweiligen Strasse Heutige Gerichte entscheiden die Frage nach einer historischen Fertigstellung einer Strasse nach Indizien Historische Karten z B Urkarten und Handrisse in Vermessungsamtern Historische Dokumentationen aus Archiven Namensgebung Ortsweg Hauptstrasse Vicinalweg Feldweg Nachbarschaftsstrasse Bebauungsplane und Bausatzungen ab Mitte des 19 Jahrhunderts immer mehr genutzt Baulinien in Bauantragen und Situationsplanen Tatsachliche Baugestaltung Besondere Bebauungen z B Kirchen Amtshauser grosse Bauwerke Brucken Handels und Reiserouten Platze besondere Gewerbe Schildgerechtigkeit Ab 1961Ab 30 Juni 1961 regelt das Bundesbaugesetz den Status von Strassen Die Finanzierung der Strassen wird dadurch in Abhangigkeit zu deren Status geregelt Wahrend Bundes Landes Kreis und Hauptstrassen erschliessungskostenfrei sind fallen Sammelstrassen Nebenstrassen und Siedlungsstrassen zu den erschliessungskostenpflichtigen Entscheidend dabei ist ob durch eine Strasse dem bebauten Grundstuck ein Vorteil z B Wertsteigerung von Grunland zu Bauland oder Nachteil z B freie Durchfahrt fur Dritte durch Erschliessung entsteht Siehe auchAltstrasse ZubringerstrasseEinzelnachweiseGerichtsurteil Baden Wurttemberg 1994 2004 Gerichtsurteil Bayern 2004 Memento vom 29 Marz 2014 im Internet Archive Erschliessungsstreit Munstertal Urteil VG Freiburg 2012 Erschliessungskosten fur Strasse Baujahr 1869 Urteil VG Mainz 2011 Keine Erschliessungskosten fur Strasse Baujahr 1900 VGH Baden Wurttemberg Urteil vom 24 02 1994 2 S 1287 93 openjur de Helmut Broll Altstrassen und Erschliessungsbeitrage zu BVerwG Urteil vom 15 05 2013 9 C 3 12 Haufe de