Unter einem Hoheitsakt staatlicher Hoheitsakt versteht man eine Anordnung die der Staat von oben herab hoheitlich beschl
Hoheitliche Tätigkeit

Unter einem Hoheitsakt (staatlicher Hoheitsakt) versteht man eine Anordnung, die der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei der somit Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen.
Begriff
Zu den Hoheitsakten zählen unter anderem (→ Staatsgewalt):
- Gesetze (Hoheitsakt der Legislative),
- Verwaltungsakte (Hoheitsakt der Exekutive) und
- Gerichtliche Entscheidungen (Hoheitsakt der Judikative).
Der Begriff entstammt der Zeit feudalen Staatsverständnisses und wurde in die Exekutivverfassung der Demokratie übernommen. Ein Zusammenhang mit besonderer ethischer Legitimation ist mit dem Begriff des Hoheitsaktes nicht verbunden.
Der dazugehörige Begriff des Rechts, einen Hoheitsakt zu erlassen, ist Hoheitsgewalt, bzw. er findet sich in einer einseitigen Anordnungsbefugnis wieder, welche auch imperium genannt wird.
Konsequenz
Entsprechend ist ein Handeln hoheitlich, wenn das Handeln einen Träger öffentlicher Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet. Ein Hoheitsträger kann also auch in einem Gleichberechtigungsverhältnis handeln. Dies ist zum Beispiel bei fiskalischem Handeln der Fall.
Hingegen ist mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum hoheitlichen Handeln keine kodifizierte Erfüllungspflicht verbunden.
Beamte in Deutschland
Hoheitliches Handeln wird gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel durch Amtsträger (z. B. Beamte) im Rahmen ihrer Amtspflicht ausgeführt (Polizei, Finanzämter, Ministerialbürokratie, Amts- und Gerichtsärzte etc.). Lehrer und Hochschullehrer beispielsweise üben auch hoheitliche Tätigkeiten aus, aber nicht überwiegend.
In diesem Zusammenhang wird auch über die funktionale Privatisierung verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert. Dabei ist immer zu bedenken, dass ausschließliche Hoheitsrechte z. B. im Bereich der Eingriffsverwaltung auf das Gewaltmonopol des Staates zurückgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht möglich ist.
Siehe auch
- Justizverwaltungsakt
- Hoheitszeichen
- Hoheitsgebiet
- Hoheitliche Aufgabe
- Amtshandlung
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Unter einem Hoheitsakt staatlicher Hoheitsakt versteht man eine Anordnung die der Staat von oben herab hoheitlich beschliesst bei der somit Staat und Burger in einem Uber Unterordnungsverhaltnis Subordinationsverhaltnis zueinander stehen BegriffZu den Hoheitsakten zahlen unter anderem Staatsgewalt Gesetze Hoheitsakt der Legislative Verwaltungsakte Hoheitsakt der Exekutive und Gerichtliche Entscheidungen Hoheitsakt der Judikative Der Begriff entstammt der Zeit feudalen Staatsverstandnisses und wurde in die Exekutivverfassung der Demokratie ubernommen Ein Zusammenhang mit besonderer ethischer Legitimation ist mit dem Begriff des Hoheitsaktes nicht verbunden Der dazugehorige Begriff des Rechts einen Hoheitsakt zu erlassen ist Hoheitsgewalt bzw er findet sich in einer einseitigen Anordnungsbefugnis wieder welche auch imperium genannt wird KonsequenzEntsprechend ist ein Handeln hoheitlich wenn das Handeln einen Trager offentlicher Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet Ein Hoheitstrager kann also auch in einem Gleichberechtigungsverhaltnis handeln Dies ist zum Beispiel bei fiskalischem Handeln der Fall Hingegen ist mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum hoheitlichen Handeln keine kodifizierte Erfullungspflicht verbunden Beamte in DeutschlandHoheitliches Handeln wird gemass Art 33 Abs 4 GG in der Regel durch Amtstrager z B Beamte im Rahmen ihrer Amtspflicht ausgefuhrt Polizei Finanzamter Ministerialburokratie Amts und Gerichtsarzte etc Lehrer und Hochschullehrer beispielsweise uben auch hoheitliche Tatigkeiten aus aber nicht uberwiegend In diesem Zusammenhang wird auch uber die funktionale Privatisierung verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert Dabei ist immer zu bedenken dass ausschliessliche Hoheitsrechte z B im Bereich der Eingriffsverwaltung auf das Gewaltmonopol des Staates zuruckgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht moglich ist Siehe auchJustizverwaltungsakt Hoheitszeichen Hoheitsgebiet Hoheitliche Aufgabe AmtshandlungBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4195686 2 GND Explorer lobid OGND AKS