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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist die Gesamtheit rechtskräftiger Entscheidungen der Obersten Instanzen in Deutschlan

Höchstrichterliche Rechtsprechung

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Höchstrichterliche Rechtsprechung
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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist die Gesamtheit rechtskräftiger Entscheidungen der Obersten Instanzen, in Deutschland also Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs. Teilweise werden darunter auch Entscheidungen der Oberlandesgerichte gefasst, sofern diese als letzte Instanz zuständig sind. In neuerer Zeit fallen darunter auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat im kontinentaleuropäischen Rechtskreis erhebliche Bedeutung bei der Rechtsauslegung, da sich die anderen Gerichte in der Regel an ihr orientieren. Im angelsächsischen Rechtskreis kommt den höchstrichterlichen Entscheidungen theoretisch erheblich höhere Bedeutung zu, da im case law kein Widerspruch zu Entscheidungen höherer Instanzen zulässig ist. Die höchstrichterlichen Entscheidungen haben dort als Präzedenzfälle daher größere Auswirkungen. In der Praxis nähert sich die Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidungen jedoch auch in Deutschland dem rechtstheoretisch wesentlich höheren Einfluss im angelsächsischen Recht an.

Einen Sonderfall stellen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes dar, da diese in Deutschland Gesetzeskraft entfalten können und so andere Gerichte binden.

Zu unterscheiden von den höchstrichterlichen Entscheidungen sind obergerichtliche Entscheidungen, die zwar von höheren Gerichten gefällt werden, die aber nicht die letzte Instanz ihres jeweiligen Instanzenzuges sind (in Deutschland etwa Oberlandesgerichte, Landesarbeitsgerichte, Landessozialgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe) und erstinstanzliche Entscheidungen der Eingangsgerichte.

Siehe auch

  • Obergerichtliche Rechtsprechung
  • Herrschende Meinung#Rechtswissenschaft

Einzelnachweise

  1. Zum deutschen Recht vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009, Az. IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422 (1423) m. w. Nachw. zur Rechtsprechung.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 16:39

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Hochstrichterliche Rechtsprechung ist die Gesamtheit rechtskraftiger Entscheidungen der Obersten Instanzen in Deutschland also Entscheidungen des Bundesgerichtshofs des Bundesarbeitsgerichts des Bundesverwaltungsgerichts des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs Teilweise werden darunter auch Entscheidungen der Oberlandesgerichte gefasst sofern diese als letzte Instanz zustandig sind In neuerer Zeit fallen darunter auch Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofs Die hochstrichterliche Rechtsprechung hat im kontinentaleuropaischen Rechtskreis erhebliche Bedeutung bei der Rechtsauslegung da sich die anderen Gerichte in der Regel an ihr orientieren Im angelsachsischen Rechtskreis kommt den hochstrichterlichen Entscheidungen theoretisch erheblich hohere Bedeutung zu da im case law kein Widerspruch zu Entscheidungen hoherer Instanzen zulassig ist Die hochstrichterlichen Entscheidungen haben dort als Prazedenzfalle daher grossere Auswirkungen In der Praxis nahert sich die Bedeutung der hochstrichterlichen Entscheidungen jedoch auch in Deutschland dem rechtstheoretisch wesentlich hoheren Einfluss im angelsachsischen Recht an Einen Sonderfall stellen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes dar da diese in Deutschland Gesetzeskraft entfalten konnen und so andere Gerichte binden Zu unterscheiden von den hochstrichterlichen Entscheidungen sind obergerichtliche Entscheidungen die zwar von hoheren Gerichten gefallt werden die aber nicht die letzte Instanz ihres jeweiligen Instanzenzuges sind in Deutschland etwa Oberlandesgerichte Landesarbeitsgerichte Landessozialgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw Verwaltungsgerichtshofe und erstinstanzliche Entscheidungen der Eingangsgerichte Siehe auchObergerichtliche Rechtsprechung Herrschende Meinung RechtswissenschaftEinzelnachweiseZum deutschen Recht vgl BGH Beschluss vom 5 Marz 2009 Az IX ZR 90 06 NJW 2009 1422 1423 m w Nachw zur Rechtsprechung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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