Das Höchstwertprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung der bei der Bilanzierung des Fremdkapitals als Bewer
Höchstwertprinzip

Das Höchstwertprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der bei der Bilanzierung des Fremdkapitals als Bewertungsverfahren zu beachten ist. Pendant ist auf der Aktivseite der Bilanz das Niederstwertprinzip.
Allgemeines
Das Höchstwertprinzip wird auf der Passivseite der Bilanz angewendet und ist für Verbindlichkeiten und Rückstellungen der reziproke Grundsatz zum Niederstwertprinzip. Das Höchstwertprinzip besagt analog, dass für kurzfristige Verbindlichkeiten der höhere Wert angesetzt werden muss (strenges Höchstwertprinzip) und für mittel- und langfristige Verbindlichkeiten nur dann, wenn die Kurssteigerung voraussichtlich von Dauer sein wird (gemildertes Höchstwertprinzip). Bei der Kann-Bestimmung für langfristige Verbindlichkeiten handelt es sich um ein Bewertungswahlrecht. Im Gegensatz zu Wertminderungen bei Vermögensgegenständen kann es bei Fremdkapital umgekehrt zu Werterhöhungen kommen.
Rechtsfragen
Das Höchstwertprinzip resultiert aus dem Vorsichtsprinzip, Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip und bezieht sich ausschließlich auf die Folgebewertung von Fremdkapital, das beim Zugang gemäß § 253 Abs. 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag bewertet wurde. Das das Vorsichtsprinzip konkretisierende Imparitätsprinzip gebietet die Erhöhung von Verbindlichkeiten oder die Bildung von Rückstellungen, wenn am Bilanzstichtag künftig zu realisierende Verluste erwartet werden. Gleichzeitig würde die zu niedrige Bewertung von Passiva zum Ausweis von unrealisierten Gewinnen führen, was durch das Realisationsprinzip verboten ist. Bei Rückstellungen gilt nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB das Prinzip der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung, wonach dem bilanzierenden Unternehmen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Liegt jedoch bei Rückstellungen die Wahrscheinlichkeit, dass ein höherer Erfüllungsbetrag zu erwarten ist, über 50 %, so muss eine höhere Rückstellung gebildet werden. Ein höherer Wert am Stichtag liegt bei einem Fremdwährungskredit vor, wenn er durch einen gestiegenen Wechselkurs zu einer höheren Verbindlichkeit werden kann. Nach dem handelsrechtlichen Höchstwertprinzip darf der Zugangswert (= ursprünglicher Buchwert) einer Rückstellung in der Folge nicht unterschritten, wohl aber überschritten werden. Rückstellungen sind demnach an den nachfolgenden Bilanzstichtagen entweder mit dem Zugangswert oder dem höheren Stichtagswert anzusetzen.
Bei der Folgebewertung ist nach § 256a HGB handelsrechtlich das Höchstwertprinzip solange zu beachten, wie die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten mehr als 1 Jahr beträgt. Eingetretene Kursänderungen sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zu einem Ansatz über den ursprünglichen Anschaffungskosten führen. Für Bilanzpositionen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr hingegen ist bei der Umrechnung das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und das Imparitäts- und Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB) nicht mehr zu beachten. Entsprechende Regelungen dürften jedoch – auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – gleichfalls auf die Bewertung von Rückstellungen und latenten Steuern anzuwenden sein. Hier hat sich das deutsche Bilanzrecht den internationalen Rechnungslegungsstandards angepasst und das Vorsichtsprinzip außer Kraft gesetzt. Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gilt § 340h HGB, wonach Bewertungsgewinne aus der Währungsumrechnung nur bei kongruent gedeckten, kurzfristigen Schulden nach § 256a HGB auszuweisen sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit Schreiben vom 16. Juli 2014 zur Problematik der Fremdwährungsverbindlichkeiten geäußert. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind unter Berücksichtigung der im zitierten BMF-Schreiben für das Aktivvermögen aufgestellten Grundsätze analog zu bewerten. Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt demnach nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Hält eine Wechselkurserhöhung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Tilgungszeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist (Rn. 35).
International
Das Vorsichtsprinzip ist nicht das primäre Ziel von IASC und FASB, weshalb das Höchstwertprinzip in den Rechnungslegungsstandards IAS und US-GAAP unbekannt ist. Verpflichtungen – ohne Laufzeitbegrenzung – sind grundsätzlich zum Barwert (englisch present value) auszuweisen, so dass Fremdwährungsverbindlichkeiten betriebswirtschaftlich tatsachengemäß zum Stichtagskurs angesetzt werden. Die Folgebewertung zum Stichtagskurs ist nach IAS 21.23 verbindlich vorgeschrieben. Kursänderungen schlagen sich dadurch regelmäßig in der Gewinn- und Verlustrechnung nieder, während nach HGB Gewinne oder Verluste bei Laufzeiten von bis zu einem Jahr imparitätisch zu erfassen sind.
Einzelnachweise
- Manfred Groh, Handelsbilanzrecht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, in: BB 1980, S. 642.
- Andreas Daum/Jürgen Petzold/Matthias Pletke, BWL für Juristen, 2016, S. 118.
- Marc Pisoke, Ungewisse Verbindlichkeiten in der internationalen Rechnungslegung, 2004, S. 142f.
- Dirk J. Lamprecht/Burkhardt Liebich, Währungsumrechnung, in: Bilanzierung aktuell – Praxishandbuch für das Rechnungswesen, 2008, S. 2.
- BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, Az.: IV C 6 - S 2171-b/09/10002, 2014/0552934
- Claudia Demming, US-amerikanische Rechnungslegung, 1996, S. 121.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Hochstwertprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmassiger Buchfuhrung der bei der Bilanzierung des Fremdkapitals als Bewertungsverfahren zu beachten ist Pendant ist auf der Aktivseite der Bilanz das Niederstwertprinzip AllgemeinesDas Hochstwertprinzip wird auf der Passivseite der Bilanz angewendet und ist fur Verbindlichkeiten und Ruckstellungen der reziproke Grundsatz zum Niederstwertprinzip Das Hochstwertprinzip besagt analog dass fur kurzfristige Verbindlichkeiten der hohere Wert angesetzt werden muss strenges Hochstwertprinzip und fur mittel und langfristige Verbindlichkeiten nur dann wenn die Kurssteigerung voraussichtlich von Dauer sein wird gemildertes Hochstwertprinzip Bei der Kann Bestimmung fur langfristige Verbindlichkeiten handelt es sich um ein Bewertungswahlrecht Im Gegensatz zu Wertminderungen bei Vermogensgegenstanden kann es bei Fremdkapital umgekehrt zu Werterhohungen kommen RechtsfragenDas Hochstwertprinzip resultiert aus dem Vorsichtsprinzip Imparitatsprinzip und Realisationsprinzip und bezieht sich ausschliesslich auf die Folgebewertung von Fremdkapital das beim Zugang gemass 253 Abs 1 HGB mit dem Erfullungsbetrag bewertet wurde Das das Vorsichtsprinzip konkretisierende Imparitatsprinzip gebietet die Erhohung von Verbindlichkeiten oder die Bildung von Ruckstellungen wenn am Bilanzstichtag kunftig zu realisierende Verluste erwartet werden Gleichzeitig wurde die zu niedrige Bewertung von Passiva zum Ausweis von unrealisierten Gewinnen fuhren was durch das Realisationsprinzip verboten ist Bei Ruckstellungen gilt nach 253 Abs 1 Satz 2 HGB das Prinzip der vernunftigen kaufmannischen Beurteilung wonach dem bilanzierenden Unternehmen ein Beurteilungsspielraum eingeraumt wird Liegt jedoch bei Ruckstellungen die Wahrscheinlichkeit dass ein hoherer Erfullungsbetrag zu erwarten ist uber 50 so muss eine hohere Ruckstellung gebildet werden Ein hoherer Wert am Stichtag liegt bei einem Fremdwahrungskredit vor wenn er durch einen gestiegenen Wechselkurs zu einer hoheren Verbindlichkeit werden kann Nach dem handelsrechtlichen Hochstwertprinzip darf der Zugangswert ursprunglicher Buchwert einer Ruckstellung in der Folge nicht unterschritten wohl aber uberschritten werden Ruckstellungen sind demnach an den nachfolgenden Bilanzstichtagen entweder mit dem Zugangswert oder dem hoheren Stichtagswert anzusetzen Bei der Folgebewertung ist nach 256a HGB handelsrechtlich das Hochstwertprinzip solange zu beachten wie die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten mehr als 1 Jahr betragt Eingetretene Kursanderungen sind daher nur insoweit zu berucksichtigen als sie zu einem Ansatz uber den ursprunglichen Anschaffungskosten fuhren Fur Bilanzpositionen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr hingegen ist bei der Umrechnung das Anschaffungskostenprinzip 253 Abs 1 Satz 1 HGB und das Imparitats und Realisationsprinzip 252 Abs 1 Nr 4 Halbsatz 2 HGB nicht mehr zu beachten Entsprechende Regelungen durften jedoch auch wenn im Gesetz nicht ausdrucklich erwahnt gleichfalls auf die Bewertung von Ruckstellungen und latenten Steuern anzuwenden sein Hier hat sich das deutsche Bilanzrecht den internationalen Rechnungslegungsstandards angepasst und das Vorsichtsprinzip ausser Kraft gesetzt Fur Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gilt 340h HGB wonach Bewertungsgewinne aus der Wahrungsumrechnung nur bei kongruent gedeckten kurzfristigen Schulden nach 256a HGB auszuweisen sind Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit Schreiben vom 16 Juli 2014 zur Problematik der Fremdwahrungsverbindlichkeiten geaussert Fremdwahrungsverbindlichkeiten sind unter Berucksichtigung der im zitierten BMF Schreiben fur das Aktivvermogen aufgestellten Grundsatze analog zu bewerten Eine voraussichtlich dauernde Erhohung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt demnach nur bei einer nachhaltigen Erhohung des Wechselkurses gegenuber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor Halt eine Wechselkurserhohung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden Geschaftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Tilgungszeitpunkt an ist davon auszugehen dass die Werterhohung voraussichtlich von Dauer ist Rn 35 InternationalDas Vorsichtsprinzip ist nicht das primare Ziel von IASC und FASB weshalb das Hochstwertprinzip in den Rechnungslegungsstandards IAS und US GAAP unbekannt ist Verpflichtungen ohne Laufzeitbegrenzung sind grundsatzlich zum Barwert englisch present value auszuweisen so dass Fremdwahrungsverbindlichkeiten betriebswirtschaftlich tatsachengemass zum Stichtagskurs angesetzt werden Die Folgebewertung zum Stichtagskurs ist nach IAS 21 23 verbindlich vorgeschrieben Kursanderungen schlagen sich dadurch regelmassig in der Gewinn und Verlustrechnung nieder wahrend nach HGB Gewinne oder Verluste bei Laufzeiten von bis zu einem Jahr imparitatisch zu erfassen sind EinzelnachweiseManfred Groh Handelsbilanzrecht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in BB 1980 S 642 Andreas Daum Jurgen Petzold Matthias Pletke BWL fur Juristen 2016 S 118 Marc Pisoke Ungewisse Verbindlichkeiten in der internationalen Rechnungslegung 2004 S 142f Dirk J Lamprecht Burkhardt Liebich Wahrungsumrechnung in Bilanzierung aktuell Praxishandbuch fur das Rechnungswesen 2008 S 2 BMF Schreiben vom 16 Juli 2014 Az IV C 6 S 2171 b 09 10002 2014 0552934 Claudia Demming US amerikanische Rechnungslegung 1996 S 121 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten