Inländerdiskriminierung ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft Er bezeichnet eine Situation in der ein Staat die eig
Inländerdiskriminierung

Inländerdiskriminierung ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Er bezeichnet eine Situation, in der ein Staat die eigenen Staatsangehörigen oder die im eigenen Land hergestellten Güter schlechter stellt als ausländische.
Ursache
Das europäische Unionsrecht regelt unter anderem Ausbau und Funktionsweise des europäischen Binnenmarktes und schützt die Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs. Wenn eine neue Regelung EU-weit in Kraft tritt, kann es jedoch stets vorkommen, dass sie – zumindest vorübergehend – mit einer nationalen Regelung kollidiert und deshalb in diesem Staat nicht oder nur teilweise angewendet wird. EU-weite Handelserleichterungen können dann in diesem Land nicht angewendet werden und wirken sich daher tendenziell negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Landes aus. Diese gesetzlich verankerte Benachteiligung der eigenen Bevölkerung wird als Inländerdiskriminierung bezeichnet.
Innerhalb der Europäischen Union gilt ein Diskriminierungsverbot für EU-Bürger auf Basis von Art. 18 Satz 1 AEUV. Dennoch kann es zum Beispiel im Bereich des Handels zu Benachteiligungen inländischer Unternehmen kommen.
Deutschland
Inländische Handwerker werden durch den Meisterzwang aufgrund der Erleichterungen für Bewerber aus anderen EU/EWR-Staaten durch die Dienstleistungsfreiheit und durch die Niederlassungsfreiheit diskriminiert. Für die grenzüberschreitende Erbringung von handwerklichen Dienstleistungen (im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) bestehen keine Einschränkungen (siehe § 4 Gewerbeordnung) – Unternehmen mit Sitz in Deutschland bedürfen einer Reisegewerbekarte oder eine Eintragung in die Handwerksrolle (mit der Regelvoraussetzung eines Meisterbriefs). Wegen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist für die Eintragung in die Handwerksrolle (Niederlassungsfreiheit) eine qualifizierte Berufserfahrung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend. Diese Dienstleistungsrichtlinie wurden mit § 9 Handwerksordnung (HwO) in deutsches Recht umgesetzt – die entsprechende Regelung in Österreich wurde vom dortigen Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Bewerber ohne in anderen EU-Staaten erworbene Erfahrungen, haben die Möglichkeit eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zu erhalten. Auch wenn der Gesetzestext hier eine weniger diskriminierende Interpretation zulassen würde, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Ausbildungszeit nicht für die in § 7b HwO sechsjährige Berufserfahrung angerechnet wird. Außerdem sind in § 7b HwO einige meisterpflichtige Handwerke ausgenommen. Zur Abschwächung – aber nicht Beseitigung der Inländerdiskriminierung wurde die Ausübungsberechtigung im Rahmen der Handwerksrechtsnovelle 2004 normiert.
Das deutsche Bierrecht stellt einen Fall der Inländerdiskriminierung dar. Im EWG-Ausland gebrautes und in die BRD eingeführtes Bier musste wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 1987 nicht der deutschen Regelung entsprechen, da dies einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit des EWG-Vertrages darstellen würde. Ein Bier, das ausschließlich innerhalb Deutschland gebraut wird und auch auf dem deutschen Markt verkauft werden soll, muss aber der Bierverordnung (BierV) entsprechen.
Im Aufenthaltsrecht haben Deutsche gegenüber EWR-Bürgern oft Nachteile, weil für sie oft nicht die Vergünstigungen gelten, die aus dem europäischen Freizügigkeitsrecht erwachsen. So benötigen drittstaatsangehörige Ehegatten von EWR-Bürgern zur Erlangung einer Aufenthaltskarte z. B. keinen Sprachnachweis, weil die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und infolgedessen auch das deutsche Freizügigkeitsgesetz/EU dies nicht verlangen (Beispiel: Die serbische Ehefrau eines in Deutschland lebenden Kroaten kann ohne Sprachnachweis nach Deutschland nachziehen. Sie erhält keine deutsche Aufenthaltserlaubnis, sondern eine deutsche Aufenthaltskarte).
Möchte aber ein drittstaatsangehöriger Ehegatte nach Deutschland zu seinem dort lebenden deutschen Ehegatten nachziehen, findet Europarecht keine Anwendung, sondern allein das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dies verlangt von dem ausländischen Ehegatten einfache Deutschkenntnisse (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Etwas anderes gilt nur, wenn der Deutsche von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und mit seinem ausländischen Ehegatten nach Deutschland zurückkehrt (Beispiel: Eine Deutsche, die mit ihrem ecuadorianischen Ehemann in Italien gelebt hat, kehrt mit ihm nach Deutschland zurück. Der Ecuadorianer, der Inhaber einer italienischen Aufenthaltskarte ist, erhält nun auch eine deutsche Aufenthaltskarte, keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG).
Die strengeren Anforderungen für den Familiennachzug zu Deutschen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen nachhaltigen Gebrauch gemacht haben, werden als Inländerdiskriminierung angesehen.
Österreich
Ein konkreter Fall von Inländerdiskriminierung ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu finden: Nach § 20 Abs. 1 NAG ist der Aufenthaltstitel grundsätzlich für ein Jahr, teilweise für drei Jahre (§ 20 Abs. 1 a NAG) zu erteilen. Bei drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern von EWR-Bürgern beträgt die Gültigkeit einer Aufenthaltskarte kraft Europarechts jedoch schon bei der Ersterteilung fünf Jahre (§ 54 Abs. 1 NAG).
Somit sind die ausländischen Familienangehörigen von Österreichern gegenüber den Familienangehörigen von EWR-Bürgern benachteiligt.
Eine gegen die Inländerdiskriminierung von Handwerkern gerichtete Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof war 1999 erfolgreich.
Schweiz
Das Bundesgericht hat sich 2004 mit der Frage der Inländerdiskriminierung im Familiennachzug befasst, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz auftrat.
Italien
In Italien durften inländische Teigwaren nur „Spaghetti“ heißen, falls sie aus Hartweizengrieß bestanden. Teigwaren aus anderen Mitgliedstaaten durften auch Spaghetti heißen, wenn sie nicht aus Hartweizengrieß bestanden, da die Auferlegung solch strenger Bestimmungen einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit aus dem EG-Vertrag bedeuten würde.
Siehe auch
- Umgekehrte Diskriminierung
- Diskriminierung von Inländern in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit
Einzelnachweise
- Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl. 2003 I S. 2934
- EuGH Urteil vom 12. März 1987, Slg. 1987, 1227 – Reinheitsgebot für Bier ( vom 30. April 2005 im Internet Archive)
- Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 28 AufenthG Rdnr. 1.
- Jusline.at, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Siehe dazu Entscheidung G42/99 (PDF; 69 kB) vom 9. Dezember 1999 des österreichischen Verfassungsgerichtshof.
- BGE 130 II 137 - Inländerdiskriminierung vom 16. Januar 2004
- siehe dazu Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofs (Corte costituzionale) vom 30. Dezember 1997
Literatur
- Astrid Epiney: Umgekehrte Diskriminierungen. Zulässigkeit und Grenzen der discrimination à rebours nach europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht. Heymann, Köln 1995, ISBN 3-452-23218-2.
- Christoph Hammerl: Inländerdiskriminierung. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08931-6.
- DVBl 2007, 269 ff.: Die Inländerdiskriminierung zwischen Verfassungs- und Europarecht: Neue Ansätze in der deutschen Rechtsprechung von Jörg Gundel, Bayreuth
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Inlanderdiskriminierung ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft Er bezeichnet eine Situation in der ein Staat die eigenen Staatsangehorigen oder die im eigenen Land hergestellten Guter schlechter stellt als auslandische UrsacheDas europaische Unionsrecht regelt unter anderem Ausbau und Funktionsweise des europaischen Binnenmarktes und schutzt die Freiheit des Waren Dienstleistungs Personen und Kapitalverkehrs Wenn eine neue Regelung EU weit in Kraft tritt kann es jedoch stets vorkommen dass sie zumindest vorubergehend mit einer nationalen Regelung kollidiert und deshalb in diesem Staat nicht oder nur teilweise angewendet wird EU weite Handelserleichterungen konnen dann in diesem Land nicht angewendet werden und wirken sich daher tendenziell negativ auf die Wettbewerbsfahigkeit des Landes aus Diese gesetzlich verankerte Benachteiligung der eigenen Bevolkerung wird als Inlanderdiskriminierung bezeichnet Innerhalb der Europaischen Union gilt ein Diskriminierungsverbot fur EU Burger auf Basis von Art 18 Satz 1 AEUV Dennoch kann es zum Beispiel im Bereich des Handels zu Benachteiligungen inlandischer Unternehmen kommen DeutschlandInlandische Handwerker werden durch den Meisterzwang aufgrund der Erleichterungen fur Bewerber aus anderen EU EWR Staaten durch die Dienstleistungsfreiheit und durch die Niederlassungsfreiheit diskriminiert Fur die grenzuberschreitende Erbringung von handwerklichen Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bestehen keine Einschrankungen siehe 4 Gewerbeordnung Unternehmen mit Sitz in Deutschland bedurfen einer Reisegewerbekarte oder eine Eintragung in die Handwerksrolle mit der Regelvoraussetzung eines Meisterbriefs Wegen der Richtlinie 2006 123 EG uber Dienstleistungen im Binnenmarkt ist fur die Eintragung in die Handwerksrolle Niederlassungsfreiheit eine qualifizierte Berufserfahrung in einem anderen EU Mitgliedstaat ausreichend Diese Dienstleistungsrichtlinie wurden mit 9 Handwerksordnung HwO in deutsches Recht umgesetzt die entsprechende Regelung in Osterreich wurde vom dortigen Verfassungsgerichtshof aufgehoben Bewerber ohne in anderen EU Staaten erworbene Erfahrungen haben die Moglichkeit eine Ausubungsberechtigung nach 7b HwO zu erhalten Auch wenn der Gesetzestext hier eine weniger diskriminierende Interpretation zulassen wurde geht die Rechtsprechung davon aus dass die Ausbildungszeit nicht fur die in 7b HwO sechsjahrige Berufserfahrung angerechnet wird Ausserdem sind in 7b HwO einige meisterpflichtige Handwerke ausgenommen Zur Abschwachung aber nicht Beseitigung der Inlanderdiskriminierung wurde die Ausubungsberechtigung im Rahmen der Handwerksrechtsnovelle 2004 normiert Das deutsche Bierrecht stellt einen Fall der Inlanderdiskriminierung dar Im EWG Ausland gebrautes und in die BRD eingefuhrtes Bier musste wegen eines Urteils des Europaischen Gerichtshofs aus dem Jahre 1987 nicht der deutschen Regelung entsprechen da dies einen Verstoss gegen die Warenverkehrsfreiheit des EWG Vertrages darstellen wurde Ein Bier das ausschliesslich innerhalb Deutschland gebraut wird und auch auf dem deutschen Markt verkauft werden soll muss aber der Bierverordnung BierV entsprechen Im Aufenthaltsrecht haben Deutsche gegenuber EWR Burgern oft Nachteile weil fur sie oft nicht die Vergunstigungen gelten die aus dem europaischen Freizugigkeitsrecht erwachsen So benotigen drittstaatsangehorige Ehegatten von EWR Burgern zur Erlangung einer Aufenthaltskarte z B keinen Sprachnachweis weil die Richtlinie 2004 38 EG Freizugigkeitsrichtlinie und infolgedessen auch das deutsche Freizugigkeitsgesetz EU dies nicht verlangen Beispiel Die serbische Ehefrau eines in Deutschland lebenden Kroaten kann ohne Sprachnachweis nach Deutschland nachziehen Sie erhalt keine deutsche Aufenthaltserlaubnis sondern eine deutsche Aufenthaltskarte Mochte aber ein drittstaatsangehoriger Ehegatte nach Deutschland zu seinem dort lebenden deutschen Ehegatten nachziehen findet Europarecht keine Anwendung sondern allein das Aufenthaltsgesetz AufenthG Dies verlangt von dem auslandischen Ehegatten einfache Deutschkenntnisse 28 Abs 1 Satz 5 i V mit 30 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AufenthG Etwas anderes gilt nur wenn der Deutsche von seinem Freizugigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und mit seinem auslandischen Ehegatten nach Deutschland zuruckkehrt Beispiel Eine Deutsche die mit ihrem ecuadorianischen Ehemann in Italien gelebt hat kehrt mit ihm nach Deutschland zuruck Der Ecuadorianer der Inhaber einer italienischen Aufenthaltskarte ist erhalt nun auch eine deutsche Aufenthaltskarte keine Aufenthaltserlaubnis nach 28 AufenthG Die strengeren Anforderungen fur den Familiennachzug zu Deutschen die von ihrem Freizugigkeitsrecht keinen nachhaltigen Gebrauch gemacht haben werden als Inlanderdiskriminierung angesehen OsterreichEin konkreter Fall von Inlanderdiskriminierung ist im Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG zu finden Nach 20 Abs 1 NAG ist der Aufenthaltstitel grundsatzlich fur ein Jahr teilweise fur drei Jahre 20 Abs 1 a NAG zu erteilen Bei drittstaatsangehorigen Familienmitgliedern von EWR Burgern betragt die Gultigkeit einer Aufenthaltskarte kraft Europarechts jedoch schon bei der Ersterteilung funf Jahre 54 Abs 1 NAG Somit sind die auslandischen Familienangehorigen von Osterreichern gegenuber den Familienangehorigen von EWR Burgern benachteiligt Eine gegen die Inlanderdiskriminierung von Handwerkern gerichtete Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof war 1999 erfolgreich SchweizDas Bundesgericht hat sich 2004 mit der Frage der Inlanderdiskriminierung im Familiennachzug befasst die aufgrund des Freizugigkeitsabkommens EU Schweiz auftrat ItalienIn Italien durften inlandische Teigwaren nur Spaghetti heissen falls sie aus Hartweizengriess bestanden Teigwaren aus anderen Mitgliedstaaten durften auch Spaghetti heissen wenn sie nicht aus Hartweizengriess bestanden da die Auferlegung solch strenger Bestimmungen einen Verstoss gegen die Warenverkehrsfreiheit aus dem EG Vertrag bedeuten wurde Siehe 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