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Drittstaatsangehöriger früher teilweise auch Drittstaatenangehöriger englisch third country national spanisch nacional d

Drittstaatsangehörige

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Drittstaatsangehöriger (früher teilweise auch Drittstaatenangehöriger; englisch third-country national, spanisch nacional de tercer país, italienisch cittadino di un paese terzo, französisch ressortissant de pays tiers, niederländisch onderdaan van een derde land) ist ein Rechtsbegriff aus dem Asyl- und Ausländerrecht der Europäischen Union. Er wird im Wesentlichen zur Bezeichnung derjenigen Staatsangehörigen verwendet, die vom Recht auf europarechtliche Freizügigkeit ausgeschlossen sind. Oft wird auch vom Drittstaatler oder Drittstaater gesprochen.

Entwicklungsgeschichte

Der Begriff des Drittstaatsangehörigen steht im Zusammenhang mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und der damit einhergehenden Erweiterung der Gesetzgebungszuständigkeiten des Rats der Europäischen Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999.

Nach Art. 63 Nr. 3 und 4 des geänderten Vertrags über die Europäische Union (EGV) besitzt der Rat seitdem die Kompetenz, einwanderungspolitische Maßnahmen, wie Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen, Visaerteilung, Rückführung nach illegaler Einwanderung u. a. m. in Bezug auf Staatsangehörige dritter Länder zu beschließen.

Im durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 geschaffenen Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – der Nachfolgevorschrift des EGV – erscheint der Begriff der Drittstaatsangehörigen in den Art. 67 bis 80 AEUV, der sich mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts befasst, bereits zwölf Mal.

Die Zuerkennung von Gesetzgebungskompetenzen an die Europäische Union hat, nachdem der Begriff des Drittstaatsangehörigen bis Anfang 2001 in der europäischen Gesetzgebung weitgehend unbekannt war, zu einer kontinuierlichen Verwendung im europäischen Sekundärrecht, vor allem bei Rechtsetzungsakten des Aufenthaltsrechts und hiermit in Zusammenhang stehender Themenkreise (Asylantragstellung, Rückführung, Ausweise) geführt. Ausgehend vom jeweiligen Regelungsgegenstand wird der Begriff aber unterschiedlich verstanden und bis heute nicht einheitlich definiert.

Begrifflichkeiten

Der Begriff findet sich in einigen Verordnungen explizit geregelt.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-Unionsbürger

Der Begriff des Drittstaatsangehörigen wird durchgehend negativ definiert, indem sein Umfang durch Ausschlussmerkmale bestimmt wird. Sehr häufig ist das Merkmal des Unionsbürgers das Ausschlusskriterium. Drittstaatsangehörige werden hiernach als „jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist“ definiert, so z. B. in Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen.

Später wurde dazu übergegangen, statt von „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats“ – ohne Unterschied in der Sache – von „Unionsbürgern im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags“ oder „… im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV“ zu sprechen.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-Freizügigkeitsberechtigter

In einigen Rechtsvorschriften ist der Kreis der Drittstaatsangehörigen deutlich enger gefasst. Nicht als Drittstaatsangehörige gelten dort neben Unionsbürgern auch Personen, die kraft Europarechts oder kraft spezieller Abkommen mit der Europäischen Union Personenfreizügigkeit genießen. Keine Drittstaatsangehörige im Sinne dieser Definition sind demnach:

  • Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind (z. B. die koreanische Ehefrau eines Italieners) sowie
  • Nicht-Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. Hierunter fallen insbesondere Bürger der EWR-Staaten und der Schweiz sowie ihre Familienangehörigen, auch wenn letztere weder EWR- noch Schweizer Bürger sein sollten.

Drittstaatsangehöriger als Nicht-EWR- und Nicht-Schweizer-Bürger

Wieder anders definiert wird der Drittstaatsangehörige in Art. 3 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II). Drittstaatsangehöriger ist hiernach jede Person, die nicht Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist oder Angehöriger eines Drittstaats, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit genießt.

Ähnliches ist auch in Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg zu lesen. Wohl historisch bedingt beschränkt sich die Definition des Drittstaatsangehörigen hier auf „jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist“.

In beiden Fällen sind die ausländischen Familienangehörigen der angesprochenen Staatsangehörigen mit anderer Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige.

Drittausländer und Drittstaatsangehöriger

Der im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 noch verwendete Begriff des Drittausländers ist in den Schengen-Besitzstand übernommen worden, wird in neueren Rechtsvorschriften jedoch nicht mehr verwendet. Er hat keine andere Bedeutung als die des Drittstaatsangehörigen. In Art. 1 SDÜ ist der Drittausländer als „eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist“ definiert. Im Sinne des Schengenrechts sind die Staatsangehörigen Irlands keine Drittstaatsangehörigen, auch wenn Irland nicht zum Schengen-Raum gehört. Das Schengener Abkommen betrifft nur den Wegfall der Grenzkontrollen, regelt aber nicht das Recht auf Freizügigkeit, das allen EWR-Bürgern zusteht. Iren werden an einer Schengenaußengrenze genauso eingeschränkt kontrolliert wie Schengen-Bürger.

Siehe auch: Schengener Grenzkodex

Stellung der Staatsangehörigen der europäischen Kleinstaaten

Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt sind, obwohl diese Länder politisch und wirtschaftlich mit der Europäischen Union eng verbunden sind, teilweise auch eine Zollunion mit einzelnen Mitgliedstaaten bilden und auf Grenzkontrollen mit den EU-Nachbarstaaten oft verzichten, keine Unionsbürger. Im Allgemeinen sind die Staatsangehörigen dieser Staaten im europarechtlichen Sinne Drittstaatsangehörige.

Drittstaatsangehörige ohne Definition

In derzeit etwa 15 weiteren Richtlinien und 20 weiteren Verordnungen der Europäischen Union wird der Begriff des Drittstaatsangehörigen verwendet, aber nicht legaldefiniert. Ein Teil der Richtlinien und Verordnungen betrifft andere Regelungsgegenstände als das Asyl- und Ausländerrecht, nämlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Landwirtschaft, Patientenrechte im Gesundheitswesen, Rechte im Gerichtsverfahren (Prozesskostenhilfe), die Sozialversicherung und den Binnenmarkt. Die jeweilige Bedeutung des Drittstaatsangehörigen ergibt sich hier aus dem Kontext. Häufig sind Personen ohne Unionsbürgerschaft gemeint.

Nationales

Deutschland

Im deutschen Recht kommt der Begriff des Drittstaatsangehörigen überwiegend im Zusammenhang mit der Zitierung europäischer Rechtsvorschriften oder in Ausführung europäischer Rechtsvorschriften vor oder wird verwendet, ohne ihn zu definieren.

Gelegentlich wird das Wort „Drittstaat“ benutzt (z. B. in § 26a AsylG), dessen Bedeutung sich dann aus dem jeweiligen Kontext erschließt.

Der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ findet sich mit materieller Bedeutung vor allem im Bereich der Berufsausübung. Häufig steht er im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Berufsberechtigungen von Nicht-EWR-Bürgern. Eine Legaldefinition fehlt; seine Bedeutung ergibt sich zumeist aus dem Zusammenhang. Eine gängige Formulierung lautet:

„Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

Mit Drittstaatsangehörigen sind hiernach zumeist Nicht-EWR-Bürger gemeint.

Österreich

Der Begriff des Drittstaatsangehörigen ist im österreichischen Asyl- und Fremdenrecht ein Rechtsbegriff und wird dort mehrmals legaldefiniert.

Sowohl in § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als auch in § 2 Abs. 4 Z 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 als auch in § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005 heißt es einheitlich:

„Drittstaatsangehöriger [ist] ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.“

Hieran werden in den Einzelvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft. Darüber hinaus findet sich der Begriff mit ähnlicher Bedeutung, häufig legaldefiniert, in Fachgesetzen, die die Berufsausübung oder allgemeine Sachverhalte betreffen.

In wenigen Gesetzen bleibt der Begriff des Drittstaatsangehörigen auf EWR-Bürger beschränkt, in einigen betrifft er – was sich aus dem Kontext ergibt – alle Nicht-Österreicher.

Schweiz

Das Schweizer Recht verwendet den EU-internen Begriff des Drittstaatsangehörigen in seiner nationalen Gesetzgebung grundsätzlich nicht.

Relativ häufig erscheint er in mit anderen Staaten geschlossenen Abkommen über die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und Staatsangehöriger dritter Staaten, die aus dem Land stammen, das die Person zurückübernehmen soll. Hier ergibt sich die jeweilige Bedeutung des Drittstaatsangehörigen aus dem Kontext des Abkommens.

Einzelnachweise

  1. ABl. L 149 vom 2. Juni 2001, S. 34–36.
  2. Z. B. in der
    • Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15. Juni 2002, S. 1–7.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1–10.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12–18.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23. Januar 2004, S. 44–53.),
    • Art. 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30. April 2004, S. 128–143.) (betreffend die Grenzkontrolle zu Nordzypern)
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19–23.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23. Dezember 2004, S. 12–18.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 15–22.),
    • Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 23–29.),
    • Art. 2 Nr. 1 des Visakodex,
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1–9.)
  3. Z. B. in
    • Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1),
    • Art. 3 Nr. 5 i. V. mit Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30. Dezember 2006, S. 1–22.),
    • Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30. Juni 2009, S. 24–32.).
  4. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, abgerufen am 5. Februar 2013. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 1, 1994, S. 3–522.
  5. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, abgerufen am 5. Februar 2013. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 114, 2002, S. 6–63.
  6. ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4–23.
  7. ABl. L 321 vom 6. Dezember 2003, S. 26–31.
  8. § 1a Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), § 1, § 2, § 3 Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV), § 1, § 24, § 30a Asylgesetz (AsylG), § 2 Abs. 7, § 16b Abs. 8, § 19 Abs. 7, § 19f Abs. 3, § 58 Abs. 2 Nr. 3, § 59 Abs. 8, § 62a Abs. 3, § 71 Abs. 3 Nr. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 13 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 1 Abs. 8, § 39, § 59 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV), § 2 Abs. 2 a Ausländerzentralregistergesetz (AZRG), § 19b Abs. 1 AZRG-Durchführungsverordnung (AZRGDV), § 33a Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), § 5,§ 30b, § 58a Bundeszentralregistergesetz (BZRG), § 15a Beschäftigungsverordnung (BeschV), § 7 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), § 42b Abs. 4 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), § 81b Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO).
  9. § 23a Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
  10. Siehe z. B. § 10 Abs. 4 Bundesärzteordnung, § 11 Abs. 4 Bundes-Apothekerordnung, § 1 Abs. 2 Diätassistentengesetz, § 1 Abs. 2 Ergotherapeutengesetz, § 1 Abs. 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz, § 1 Abs. 2 Orthoptistengesetz, § 44 Abs. 5 und § 47 Satz 2 Pflegeberufegesetz, § 1 Abs. 2 Podologengesetz, § 1 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz, § 13 Abs. 3 a Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde.
  11. Vgl. § 47 Satz 2 Pflegeberufegesetz.
  12. § 3c Abs. 11 Apothekengesetz, § 5b Ärztegesetz 1998, § 1 Abs. 2 EWR-Psychologengesetz, § 1 Abs. 2 EWR-Psychotherapiegesetz, § 28a Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, § 12 Abs. 2 Hebammengesetz, § 11 Abs. 3 Kardiotechnikergesetz, § 16 Abs. 3 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, § 10 Abs. 3 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, § 52e Abs. 3 Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste, § 6b Abs. 3 MTD-Gesetz, § 18 Abs. 3 Sanitätergesetz, § 9 Abs. 2 Zahnärztegesetz
  13. § 14 Gebührengesetz 1957, § 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Gewerbeordnung 1994
  14. Z. B. § 2 Abs. 9 Ausländerbeschäftigungsgesetz, § 4 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992.
  15. Z. B. § 22 Abs. 6 Dienstleistungsgesetz, § 38 Abs. 2 Personenstandsgesetz.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 Jun 2025 / 02:26

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Drittstaatsangehoriger fruher teilweise auch Drittstaatenangehoriger englisch third country national spanisch nacional de tercer pais italienisch cittadino di un paese terzo franzosisch ressortissant de pays tiers niederlandisch onderdaan van een derde land ist ein Rechtsbegriff aus dem Asyl und Auslanderrecht der Europaischen Union Er wird im Wesentlichen zur Bezeichnung derjenigen Staatsangehorigen verwendet die vom Recht auf europarechtliche Freizugigkeit ausgeschlossen sind Oft wird auch vom Drittstaatler oder Drittstaater gesprochen Kein Zutritt fur Dritt staats an ge ho ri ge Kenn zeich nung der Ein reise spur fur frei zugig keits be rech tig te EU EWR und Schwei zer Bur ger auf Flug ha fenEntwicklungsgeschichteDer Begriff des Drittstaatsangehorigen steht im Zusammenhang mit der Schaffung eines Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts und der damit einhergehenden Erweiterung der Gesetzgebungszustandigkeiten des Rats der Europaischen Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1 Mai 1999 Nach Art 63 Nr 3 und 4 des geanderten Vertrags uber die Europaische Union EGV besitzt der Rat seitdem die Kompetenz einwanderungspolitische Massnahmen wie Einreise und Aufenthaltsvoraussetzungen Visaerteilung Ruckfuhrung nach illegaler Einwanderung u a m in Bezug auf Staatsangehorige dritter Lander zu beschliessen Im durch den Vertrag von Lissabon vom 13 Dezember 2007 geschaffenen Titel V des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV der Nachfolgevorschrift des EGV erscheint der Begriff der Drittstaatsangehorigen in den Art 67 bis 80 AEUV der sich mit dem Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts befasst bereits zwolf Mal Die Zuerkennung von Gesetzgebungskompetenzen an die Europaische Union hat nachdem der Begriff des Drittstaatsangehorigen bis Anfang 2001 in der europaischen Gesetzgebung weitgehend unbekannt war zu einer kontinuierlichen Verwendung im europaischen Sekundarrecht vor allem bei Rechtsetzungsakten des Aufenthaltsrechts und hiermit in Zusammenhang stehender Themenkreise Asylantragstellung Ruckfuhrung Ausweise gefuhrt Ausgehend vom jeweiligen Regelungsgegenstand wird der Begriff aber unterschiedlich verstanden und bis heute nicht einheitlich definiert BegrifflichkeitenDer Begriff findet sich in einigen Verordnungen explizit geregelt Drittstaatsangehoriger als Nicht Unionsburger Der Begriff des Drittstaatsangehorigen wird durchgehend negativ definiert indem sein Umfang durch Ausschlussmerkmale bestimmt wird Sehr haufig ist das Merkmal des Unionsburgers das Ausschlusskriterium Drittstaatsangehorige werden hiernach als jede Person die nicht Staatsangehoriger eines Mitgliedstaats ist definiert so z B in Art 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001 40 EG des Rates vom 28 Mai 2001 uber die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen uber die Ruckfuhrung von Drittstaatsangehorigen Spater wurde dazu ubergegangen statt von Staatsangehorigen eines Mitgliedstaats ohne Unterschied in der Sache von Unionsburgern im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags oder im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV zu sprechen Drittstaatsangehoriger als Nicht Freizugigkeitsberechtigter In einigen Rechtsvorschriften ist der Kreis der Drittstaatsangehorigen deutlich enger gefasst Nicht als Drittstaatsangehorige gelten dort neben Unionsburgern auch Personen die kraft Europarechts oder kraft spezieller Abkommen mit der Europaischen Union Personenfreizugigkeit geniessen Keine Drittstaatsangehorige im Sinne dieser Definition sind demnach Familienangehorige von Unionsburgern die selbst nicht Unionsburger sind z B die koreanische Ehefrau eines Italieners sowie Nicht Unionsburger und ihre Familienangehorigen ungeachtet ihrer Staatsangehorigkeit die aufgrund von Ubereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr geniessen das dem der Unionsburger gleichwertig ist Hierunter fallen insbesondere Burger der EWR Staaten und der Schweiz sowie ihre Familienangehorigen auch wenn letztere weder EWR noch Schweizer Burger sein sollten Drittstaatsangehoriger als Nicht EWR und Nicht Schweizer Burger Wieder anders definiert wird der Drittstaatsangehorige in Art 3 Buchst d der Verordnung EG Nr 1987 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 uber die Einrichtung den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation SIS II Drittstaatsangehoriger ist hiernach jede Person die nicht Burger der Europaischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist oder Angehoriger eines Drittstaats der aufgrund von Ubereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizugigkeit der Burger der Europaischen Union gleichwertige Freizugigkeit geniesst Ahnliches ist auch in Art 2 Buchst a der Richtlinie 2003 110 EG des Rates vom 25 November 2003 uber die Unterstutzung bei der Durchbeforderung im Rahmen von Ruckfuhrungsmassnahmen auf dem Luftweg zu lesen Wohl historisch bedingt beschrankt sich die Definition des Drittstaatsangehorigen hier auf jede Person die nicht Staatsangehoriger eines Mitgliedstaats der Europaischen Union der Republik Island oder des Konigreichs Norwegen ist In beiden Fallen sind die auslandischen Familienangehorigen der angesprochenen Staatsangehorigen mit anderer Staatsangehorigkeit Drittstaatsangehorige Drittauslander und Drittstaatsangehoriger Der im Schengener Durchfuhrungsubereinkommen von 1990 noch verwendete Begriff des Drittauslanders ist in den Schengen Besitzstand ubernommen worden wird in neueren Rechtsvorschriften jedoch nicht mehr verwendet Er hat keine andere Bedeutung als die des Drittstaatsangehorigen In Art 1 SDU ist der Drittauslander als eine Person die nicht Staatsangehoriger eines der Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaften ist definiert Im Sinne des Schengenrechts sind die Staatsangehorigen Irlands keine Drittstaatsangehorigen auch wenn Irland nicht zum Schengen Raum gehort Das Schengener Abkommen betrifft nur den Wegfall der Grenzkontrollen regelt aber nicht das Recht auf Freizugigkeit das allen EWR Burgern zusteht Iren werden an einer Schengenaussengrenze genauso eingeschrankt kontrolliert wie Schengen Burger Siehe auch Schengener Grenzkodex Stellung der Staatsangehorigen der europaischen Kleinstaaten Staatsangehorige von Andorra Monaco San Marino und Vatikanstadt sind obwohl diese Lander politisch und wirtschaftlich mit der Europaischen Union eng verbunden sind teilweise auch eine Zollunion mit einzelnen Mitgliedstaaten bilden und auf Grenzkontrollen mit den EU Nachbarstaaten oft verzichten keine Unionsburger Im Allgemeinen sind die Staatsangehorigen dieser Staaten im europarechtlichen Sinne Drittstaatsangehorige Drittstaatsangehorige ohne Definition In derzeit etwa 15 weiteren Richtlinien und 20 weiteren Verordnungen der Europaischen Union wird der Begriff des Drittstaatsangehorigen verwendet aber nicht legaldefiniert Ein Teil der Richtlinien und Verordnungen betrifft andere Regelungsgegenstande als das Asyl und Auslanderrecht namlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anerkennung von Berufsqualifikationen die Landwirtschaft Patientenrechte im Gesundheitswesen Rechte im Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe die Sozialversicherung und den Binnenmarkt Die jeweilige Bedeutung des Drittstaatsangehorigen ergibt sich hier aus dem Kontext Haufig sind Personen ohne Unionsburgerschaft gemeint NationalesDeutschland Im deutschen Recht kommt der Begriff des Drittstaatsangehorigen uberwiegend im Zusammenhang mit der Zitierung europaischer Rechtsvorschriften oder in Ausfuhrung europaischer Rechtsvorschriften vor oder wird verwendet ohne ihn zu definieren Gelegentlich wird das Wort Drittstaat benutzt z B in 26a AsylG dessen Bedeutung sich dann aus dem jeweiligen Kontext erschliesst Der Begriff Drittstaatsangehoriger findet sich mit materieller Bedeutung vor allem im Bereich der Berufsausubung Haufig steht er im Zusammenhang mit der Anerkennung auslandischer Berufsberechtigungen von Nicht EWR Burgern Eine Legaldefinition fehlt seine Bedeutung ergibt sich zumeist aus dem Zusammenhang Eine gangige Formulierung lautet Gleiches gilt fur Drittstaaten und Drittstaatsangehorige soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaischen Union eine Gleichstellung ergibt Mit Drittstaatsangehorigen sind hiernach zumeist Nicht EWR Burger gemeint Osterreich Der Begriff des Drittstaatsangehorigen ist im osterreichischen Asyl und Fremdenrecht ein Rechtsbegriff und wird dort mehrmals legaldefiniert Sowohl in 2 Abs 1 Z 6 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG als auch in 2 Abs 4 Z 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 als auch in 2 Abs 1 Z 20b Asylgesetz 2005 heisst es einheitlich Drittstaatsangehoriger ist ein Fremder der nicht EWR Burger oder Schweizer Burger ist Hieran werden in den Einzelvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknupft Daruber hinaus findet sich der Begriff mit ahnlicher Bedeutung haufig legaldefiniert in Fachgesetzen die die Berufsausubung oder allgemeine Sachverhalte betreffen In wenigen Gesetzen bleibt der Begriff des Drittstaatsangehorigen auf EWR Burger beschrankt in einigen betrifft er was sich aus dem Kontext ergibt alle Nicht Osterreicher Schweiz Das Schweizer Recht verwendet den EU internen Begriff des Drittstaatsangehorigen in seiner nationalen Gesetzgebung grundsatzlich nicht Relativ haufig erscheint er in mit anderen Staaten geschlossenen Abkommen uber die Ruckubernahme eigener Staatsangehoriger und Staatsangehoriger dritter Staaten die aus dem Land stammen das die Person zuruckubernehmen soll Hier ergibt sich die jeweilige Bedeutung des Drittstaatsangehorigen aus dem Kontext des Abkommens EinzelnachweiseABl L 149 vom 2 Juni 2001 S 34 36 Z B in der Art 1 Abs 2 Buchst b der Verordnung EG Nr 1030 2002 des Rates vom 13 Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels fur Drittstaatenangehorige ABl L 157 vom 15 Juni 2002 S 1 7 Art 2 Buchst a der Verordnung EG Nr 343 2003 des Rates vom 18 Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustandig ist ABl L 50 vom 25 Februar 2003 S 1 10 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2003 86 EG des Rates vom 22 September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenfuhrung ABl L 251 vom 3 Oktober 2003 S 12 18 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2003 109 EG des Rates vom 25 November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehorigen ABl L 16 vom 23 Januar 2004 S 44 53 Art 1 Nr 2 der Verordnung EG Nr 866 2004 des Rates vom 29 April 2004 uber eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr 10 zur Beitrittsakte ABl L 161 vom 30 April 2004 S 128 143 betreffend die Grenzkontrolle zu Nordzypern Art 2 Buchst a der Richtlinie 2004 81 EG des Rates vom 29 April 2004 uber die Erteilung von Aufenthaltstiteln fur Drittstaatsangehorige die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zustandigen Behorden kooperieren ABl L 261 vom 6 August 2004 S 19 23 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2004 114 EG des Rates vom 13 Dezember 2004 uber die Bedingungen fur die Zulassung von Drittstaatsangehorigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schuleraustausch einer unbezahlten Ausbildungsmassnahme oder einem Freiwilligendienst ABl L 375 vom 23 Dezember 2004 S 12 18 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2005 71 EG des Rates vom 12 Oktober 2005 uber ein besonderes Zulassungsverfahren fur Drittstaatsangehorige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ABl L 289 vom 3 November 2005 S 15 22 Art 2 Abs 1 der Verordnung EG Nr 862 2007 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken uber Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr 311 76 des Rates uber die Erstellung von Statistiken uber auslandische Arbeitnehmer ABl L 199 vom 31 Juli 2007 S 23 29 Art 2 Nr 1 des Visakodex Art 2 Buchst a der Richtlinie 2011 98 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 Dezember 2011 uber ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis fur Drittstaatsangehorige sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten sowie uber ein gemeinsames Bundel von Rechten fur Drittstaatsarbeitnehmer die sich rechtmassig in einem Mitgliedstaat aufhalten ABl L 343 vom 23 Dezember 2011 S 1 9 Z B in Art 2 Nr 6 i V mit Nr 5 der Verordnung EU 2016 399 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 9 Marz 2016 uber einen Gemeinschaftskodex fur das Uberschreiten der Grenzen durch Personen Schengener Grenzkodex ABl L 77 vom 23 Marz 2016 S 1 Art 3 Nr 5 i V mit Nr 4 der Verordnung EG Nr 1931 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften uber den kleinen Grenzverkehr an den Landaussengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Anderung der Bestimmungen des Ubereinkommens von Schengen ABl L 405 vom 30 Dezember 2006 S 1 22 Art 2 Buchst a der Richtlinie 2009 52 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 18 Juni 2009 uber Mindeststandards fur Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber die Drittstaatsangehorige ohne rechtmassigen Aufenthalt beschaftigen ABl L 168 vom 30 Juni 2009 S 24 32 Abkommen uber den Europaischen Wirtschaftsraum vom 2 Mai 1992 abgerufen am 5 Februar 2013 In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 1 1994 S 3 522 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits uber die Freizugigkeit vom 21 Juni 1999 abgerufen am 5 Februar 2013 In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 114 2002 S 6 63 ABl L 381 vom 28 Dezember 2006 S 4 23 ABl L 321 vom 6 Dezember 2003 S 26 31 1a Abs 4 Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG 1 2 3 Asylzustandigkeitsbestimmungsverordnung AsylZBV 1 24 30a Asylgesetz AsylG 2 Abs 7 16b Abs 8 19 Abs 7 19f Abs 3 58 Abs 2 Nr 3 59 Abs 8 62a Abs 3 71 Abs 3 Nr 1 99 Abs 1 Nr 13 a Aufenthaltsgesetz AufenthG 1 Abs 8 39 59 Abs 2 Aufenthaltsverordnung AufenthV 2 Abs 2 a Auslanderzentralregistergesetz AZRG 19b Abs 1 AZRG Durchfuhrungsverordnung AZRGDV 33a Bundeskriminalamtgesetz BKAG 5 30b 58a Bundeszentralregistergesetz BZRG 15a Beschaftigungsverordnung BeschV 7 Abs 2 Guterkraftverkehrsgesetz GuKG 42b Abs 4 Nr 3 Sozialgesetzbuch SGB Achtes Buch VIII Kinder und Jugendhilfe SGB VIII 81b Abs 2 Strafprozessordnung StPO 23a Abs 3 Arbeitnehmer Entsendegesetz Siehe z B 10 Abs 4 Bundesarzteordnung 11 Abs 4 Bundes Apothekerordnung 1 Abs 2 Diatassistentengesetz 1 Abs 2 Ergotherapeutengesetz 1 Abs 2 Gesetz uber den Beruf des Logopaden 1 Abs 2 Masseur und Physiotherapeutengesetz 1 Abs 2 Orthoptistengesetz 44 Abs 5 und 47 Satz 2 Pflegeberufegesetz 1 Abs 2 Podologengesetz 1 Abs 2 Notfallsanitatergesetz 13 Abs 3 a Gesetz uber die Ausubung der Zahnheilkunde Vgl 47 Satz 2 Pflegeberufegesetz 3c Abs 11 Apothekengesetz 5b Arztegesetz 1998 1 Abs 2 EWR Psychologengesetz 1 Abs 2 EWR Psychotherapiegesetz 28a Abs 3 Gesundheits und Krankenpflegegesetz 12 Abs 2 Hebammengesetz 11 Abs 3 Kardiotechnikergesetz 16 Abs 3 Medizinische Assistenzberufe Gesetz 10 Abs 3 Medizinischer Masseur und Heilmasseurgesetz 52e Abs 3 Medizinisch technischer Fachdienst und Sanitatshilfsdienste 6b Abs 3 MTD Gesetz 18 Abs 3 Sanitatergesetz 9 Abs 2 Zahnarztegesetz 14 Gebuhrengesetz 1957 14 Abs 1 i V m Abs 3 Gewerbeordnung 1994 Z B 2 Abs 9 Auslanderbeschaftigungsgesetz 4 Abs 1 Studienforderungsgesetz 1992 Z B 22 Abs 6 Dienstleistungsgesetz 38 Abs 2 Personenstandsgesetz Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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