Internationale Gewässer waren seit dem 17 Jahrhundert jene Teile des an die Landfläche angrenzenden Küstenmeers die nich
Internationale Gewässer

Internationale Gewässer waren seit dem 17. Jahrhundert jene Teile des an die Landfläche angrenzenden Küstenmeers, die nicht mehr zum Hoheitsgebiet eines Küstenstaates zählten. Der Teil der Weltmeere, der außerhalb einer Dreimeilenzone lag (Seemeile, 1852 m), galt als internationales Gewässer.
Mit Art. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ), dem die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 2. September 1994 beigetreten ist, wurde die Küstenmeerbreite auf zwölf Seemeilen ausgedehnt.
Nach Art. 86, 89 SRÜ darf kein Staat den Anspruch erheben, Meereszonen jenseits der Ausschließlichen Wirtschaftszone seiner Souveränität zu unterstellen. Jenseits einer 200-Meilen-Zone beginnt die Hohe See, die zwar allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen steht, deren Freiheit aber gemäß den Bedingungen des SRÜ und den sonstigen Regeln des Seevölkerrechts ausgeübt wird.
Das europäische Unionsrecht bezeichnet im Zusammenhang mit der Festlegung von Fangquoten für die Fischerei in Unionsgewässern mit dem Begriff internationale Gewässer „die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen.“
Literatur
- Frank Biermann: Mensch und Meer: Zur sozialen Aneignung der Ozeane. In: PROKLA. 1996, S. 17–36 (Online als frei zugängliche PDF).
Weblinks
Einzelnachweise
- Schweizer Bundesrat: Botschaft über das UNO-Seerechtsübereinkommen vom 10. Dezember 1982 sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens vom 14. Mai 2008, S. 4078.
- BGBl. II S. 1798
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 179, 23. Juni 1998, S. 3–134.
- Art. 3 lit. c der Verordnung (EU) 2020/123
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Internationale Gewasser waren seit dem 17 Jahrhundert jene Teile des an die Landflache angrenzenden Kustenmeers die nicht mehr zum Hoheitsgebiet eines Kustenstaates zahlten Der Teil der Weltmeere der ausserhalb einer Dreimeilenzone lag Seemeile 1852 m galt als internationales Gewasser Internationale Gewasser dunkelblau nicht massstabsgetreu Mit Art 3 des Seerechtsubereinkommens der Vereinten Nationen vom 10 Dezember 1982 SRU dem die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 2 September 1994 beigetreten ist wurde die Kustenmeerbreite auf zwolf Seemeilen ausgedehnt Nach Art 86 89 SRU darf kein Staat den Anspruch erheben Meereszonen jenseits der Ausschliesslichen Wirtschaftszone seiner Souveranitat zu unterstellen Jenseits einer 200 Meilen Zone beginnt die Hohe See die zwar allen Staaten ob Kusten oder Binnenstaaten offen steht deren Freiheit aber gemass den Bedingungen des SRU und den sonstigen Regeln des Seevolkerrechts ausgeubt wird Das europaische Unionsrecht bezeichnet im Zusammenhang mit der Festlegung von Fangquoten fur die Fischerei in Unionsgewassern mit dem Begriff internationale Gewasser die Gewasser die ausserhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen LiteraturFrank Biermann Mensch und Meer Zur sozialen Aneignung der Ozeane In PROKLA 1996 S 17 36 Online als frei zugangliche PDF WeblinksWiktionary internationale Gewasser Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseSchweizer Bundesrat Botschaft uber das UNO Seerechtsubereinkommen vom 10 Dezember 1982 sowie das Ubereinkommen vom 28 Juli 1994 zur Durchfuhrung des Teils XI des Seerechtsubereinkommens vom 14 Mai 2008 S 4078 BGBl II S 1798 Seerechtsubereinkommen der Vereinten Nationen und Ubereinkommen zur Durchfuhrung des Teils XI des Seerechtsubereinkommens In Amtsblatt der Europaischen Union L 179 23 Juni 1998 S 3 134 Art 3 lit c der Verordnung EU 2020 123Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten