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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Körperschaft als juristische Person Weitere Bedeutungen sind unter Körperschaft

Körperschaft

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Körperschaft als juristische Person. Weitere Bedeutungen sind unter Körperschaft (Begriffsklärung) aufgeführt.

Eine Körperschaft (auch Korporation, von französisch corporation entlehnt) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.

Es gibt Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Privatrechtliche Körperschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Ihre freie Gründung und Betätigung ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantiert, ebenso die Mitgliedschaft (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG). Das gilt auch für juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im EU-Ausland.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und nehmen neben Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Beliehenen öffentliche Verwaltungsaufgaben wahr. Für bestimmte Personen kann die Mitgliedschaft in bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften gesetzlich vorgeschrieben sein, beispielsweise für Angehörige der sogenannten Kammerberufe in berufsständischen Organisationen mit Aufsichtsfunktion wie der Ärzte- oder der Rechtsanwaltskammer.

Einteilung

Körperschaften des privaten Rechts

  • In Österreich und der Schweiz Vereine, in Deutschland eingetragene Vereine (e. V.) mit zahlreichen Formen wirtschaftlicher Vereine. Größter deutscher e. V. ist der ADAC.
  • Aktiengesellschaften (AGs)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung GesmbH (Österreich) bzw. GmbH (Deutschland) und ihre Sonderformen, z. B. die Unternehmergesellschaft (UG) und die gGmbH (gemeinnützige GmbH).
  • Genossenschaften
  • In der Schweiz außerdem Investment- und Kommanditgesellschaften (Kommanditgesellschaften (KGs) nach deutschem und österreichischem Recht sind hingegen Personengesellschaften, also keine Körperschaften des privaten Rechts.)

Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Gebietskörperschaften mit Gebietshoheit (Bund, Länder, Kantone, Bezirke, Landkreise, Gemeinden);
  • Verbandskörperschaften mit Gebietshoheit (Zusammenschlüsse von Gemeinden zu Gemeinde- oder Zweckverbänden);
  • Personalkörperschaften ohne Gebietshoheit, bei denen der Beruf oder eine bestimmte persönliche Eigenschaft Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist (z. B. Sozialversicherungsträger, Apotheker-, Ärzte-, Industrie- und Handelskammer, Handwerks-, Notar- oder Zahnärztekammer; in Österreich außerdem die Arbeiter- oder die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft).

Sonderfälle

  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Gewerkschaftsdachverband ÖGB. Steuerrechtlich hat er in Österreich den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
  • eine Teilkörperschaft (auch Gliedkörperschaft genannt) umfasst eine bestimmte Untermenge der Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. die Studierendenschaft einer Hochschule) und ist mit bestimmten Rechten ausgestattet.

Keine Körperschaften

  • Anstalten: Sie sind kein Zusammenschluss von Personen, sondern stellen eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel (Gebäude und Personal) für einen bestimmten Zweck dar, z. B. zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung.
  • Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts: Vermögensverwaltung zugunsten bestimmter Zwecke und Personen (Destinatäre)
  • Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insbesondere die Innengesellschaft

Rechtsgeschichte

Historische Körperschaften sind unter anderem die Zünfte und Korporationen.

Steuerrecht

Der Körperschaftsteuer unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also auch Stiftungen und Anstalten.

Weblinks

Wiktionary: Körperschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Koerperschaft. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 11: K – (V). S. Hirzel, Leipzig 1873 (woerterbuchnetz.de). 
  2. Raiser, Veil: Kapitalgesellschaftsrecht. 6. Auflage. 2015, S. 8, Rn. 2.
  3. Mike Wienbracke: EU-Recht geht Art. 19 Abs. 3 GG vor. BVerfG: Juristische Personen aus dem EU-Ausland sind grundrechtsfähig. (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 publicus-boorberg.de, 2011.
  4. Körperschaften. Veröffentlichungen des Lehrstuhls für Handels-, Wirtschafts- und Immaterialgüterrecht Universität Zürich, abgerufen am 30. Juli 2013.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4128521-9 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 01:34

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Dieser Artikel beschaftigt sich mit der Korperschaft als juristische Person Weitere Bedeutungen sind unter Korperschaft Begriffsklarung aufgefuhrt Eine Korperschaft auch Korporation von franzosisch corporation entlehnt ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen der einen uberindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhangig ist Es gibt Korperschaften des privaten Rechts und Korperschaften des offentlichen Rechts Privatrechtliche Korperschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil Ihre freie Grundung und Betatigung ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantiert ebenso die Mitgliedschaft Art 19 Abs 3 in Verbindung mit Art 9 Abs 1 GG Das gilt auch fur juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im EU Ausland Korperschaften des offentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und nehmen neben Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts sowie den Beliehenen offentliche Verwaltungsaufgaben wahr Fur bestimmte Personen kann die Mitgliedschaft in bestimmten offentlich rechtlichen Korperschaften gesetzlich vorgeschrieben sein beispielsweise fur Angehorige der sogenannten Kammerberufe in berufsstandischen Organisationen mit Aufsichtsfunktion wie der Arzte oder der Rechtsanwaltskammer EinteilungKorperschaften des privaten Rechts In Osterreich und der Schweiz Vereine in Deutschland eingetragene Vereine e V mit zahlreichen Formen wirtschaftlicher Vereine Grosster deutscher e V ist der ADAC Aktiengesellschaften AGs Gesellschaften mit beschrankter Haftung GesmbH Osterreich bzw GmbH Deutschland und ihre Sonderformen z B die Unternehmergesellschaft UG und die gGmbH gemeinnutzige GmbH Genossenschaften In der Schweiz ausserdem Investment und Kommanditgesellschaften Kommanditgesellschaften KGs nach deutschem und osterreichischem Recht sind hingegen Personengesellschaften also keine Korperschaften des privaten Rechts Korperschaften des offentlichen Rechts Gebietskorperschaften mit Gebietshoheit Bund Lander Kantone Bezirke Landkreise Gemeinden Verbandskorperschaften mit Gebietshoheit Zusammenschlusse von Gemeinden zu Gemeinde oder Zweckverbanden Personalkorperschaften ohne Gebietshoheit bei denen der Beruf oder eine bestimmte personliche Eigenschaft Voraussetzung fur die Mitgliedschaft ist z B Sozialversicherungstrager Apotheker Arzte Industrie und Handelskammer Handwerks Notar oder Zahnarztekammer in Osterreich ausserdem die Arbeiter oder die Hochschulerinnen und Hochschulerschaft Sonderfalle Offentlich rechtliche Religionsgesellschaften Gewerkschaftsdachverband OGB Steuerrechtlich hat er in Osterreich den Status einer Korperschaft offentlichen Rechts eine Teilkorperschaft auch Gliedkorperschaft genannt umfasst eine bestimmte Untermenge der Mitglieder einer Korperschaft des offentlichen Rechts z B die Studierendenschaft einer Hochschule und ist mit bestimmten Rechten ausgestattet Keine Korperschaften Anstalten Sie sind kein Zusammenschluss von Personen sondern stellen eine Zusammenfassung personlicher und sachlicher Mittel Gebaude und Personal fur einen bestimmten Zweck dar z B zum Betrieb einer offentlichen Einrichtung Stiftungen des privaten oder offentlichen Rechts Vermogensverwaltung zugunsten bestimmter Zwecke und Personen Destinatare Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersonlichkeit z B die Gesellschaft burgerlichen Rechts insbesondere die InnengesellschaftRechtsgeschichteHistorische Korperschaften sind unter anderem die Zunfte und Korporationen SteuerrechtDer Korperschaftsteuer unterliegen neben Korperschaften auch Personenvereinigungen und Vermogensmassen also auch Stiftungen und Anstalten WeblinksWiktionary Korperschaft Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseKoerperschaft In Jacob Grimm Wilhelm Grimm Hrsg Deutsches Worterbuch Band 11 K V S Hirzel Leipzig 1873 woerterbuchnetz de Raiser Veil Kapitalgesellschaftsrecht 6 Auflage 2015 S 8 Rn 2 Mike Wienbracke EU Recht geht Art 19 Abs 3 GG vor BVerfG Juristische Personen aus dem EU Ausland sind grundrechtsfahig Memento des Originals vom 4 Marz 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 publicus boorberg de 2011 Korperschaften Veroffentlichungen des Lehrstuhls fur Handels Wirtschafts und Immaterialguterrecht Universitat Zurich abgerufen am 30 Juli 2013 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4128521 9 GND Explorer lobid OGND AKS

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