Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen z B von Kapitalgesellschaften
Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist
- eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen, z. B. von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen,
- eine Ertragsteuer, weil sie den Ertrag besteuert.
Die Steuersätze sind weltweit sehr unterschiedlich gestaltet.
Nationale Körperschaftsteuer
- Körperschaftsteuer (DDR)
- Körperschaftsteuer (Deutschland)
Umstand der Doppelbesteuerung
Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung oder Doppelbesteuerung führen. Eine steuerliche Doppelbelastung entsteht zum Beispiel bei inländischen Steuersachverhalten, wenn sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kapitalgesellschaft z. B. mit Sitz in Frankreich, Anteilseigner mit Wohnsitz in Deutschland) kommt der Terminus der Doppelbesteuerung zum Tragen.
- Das klassische System führt dabei bewusst zur wiederholten Besteuerung des gleichen steuerlichen Sachverhalts. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der Einkommensteuer. Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: Systeme ohne Tarifermäßigung) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
- International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
- Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbelastung zu vermeiden, besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen (siehe unten: Anrechnungssysteme; so auch in Deutschland zwischen 1977 und 2000: siehe auch Anrechnungsverfahren). Innerhalb Europas hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem Europarecht vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel Frankreich in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen (Stand: 2004).
Während es in den vorgenannten Fällen zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einbeziehung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschaft kommt, kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Doppelbesteuerung beim gleichen Rechtsträger eintreten, indem zwei Staaten die gleichen Erträge besteuern wollen (z. B. bei Kapitalgesellschaften, die mit Niederlassungen in anderen Staaten wirtschaftlich aktiv sind oder aber Zins- oder Lizenzerträge im Ausland erzielen).
Zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Bereich der Ertragsteuern grenzüberschreitend tätiger Kapitalgesellschaften werden sowohl auf natürliche Personen als auch auf juristische Personen anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Nationalstaaten geschlossen. Die Methode der Entlastung von der Doppelbesteuerung ist abhängig von der Art der Erträge und kann durch Freistellung der bereits im Ausland besteuerten Gewinne aber auch durch Begrenzung des Steuerabzugs, Anrechnung der ausländischen Steuer oder durch einen vollständigen Verzicht des anderen Staates auf die Besteuerung erfolgen.
Körperschaftsteuer weltweit
Wenn die Steuerbelastung von Körperschaften miteinander verglichen werden soll, ist zu beachten, dass in einzelnen Ländern weitere Unternehmensteuern wie beispielsweise in Deutschland die Gewerbesteuer erhoben wird und Länder mit niedrigem Steuersatz zu breiterer Bemessungsgrundlage neigen.
Systeme mit Tarifermäßigung
In diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung, entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschüttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz. Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus) haben diese Systeme meist eine vollständige Steuerbefreiung.
- In Belgien beträgt der KSt-Satz 31–34,5 %, die Ausschüttung wird beim Anteilseigner entweder mit 25 % besteuert oder er lässt sich veranlagen.
- In Bulgarien beträgt der KSt-Satz 10 % („Flat Tax“). Die Ausschüttung von Gewinnen beträgt 5 %.
- In Dänemark beträgt der KSt-Satz 22 % (2015: 23,5 %). Dividenden werden mit einer Kapitalertragsteuer von 27 % belastet, die bis zu 49.900 DKK Abgeltungswirkung hat.
- In Deutschland beträgt der KSt-Satz 15 %. Zusätzlich werden bezogen auf den Steuerbetrag 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben, sowie Gewerbesteuer, deren Hebesatz von Kommune zu Kommune unterschiedlich ist. Insgesamt beträgt der Steueranteil ca. 30 % des zu versteuernden Einkommens.
- In Finnland beträgt der KSt-Satz 20 %.
- In Frankreich beträgt der KSt-Satz 25 %.
- In Italien beträgt der KSt-Satz 24 % (zzgl. lokale Steuer).
- In Litauen beträgt der KSt-Satz 15 % (Kleinunternehmen 5 %), die Ausschüttung wird mit 15 % abgeltend besteuert.
- In Luxemburg beträgt der KSt-Satz 21 % (für Einkommen bis 15.000 Euro 20 %), die Ausschüttung ist zur Hälfte steuerfrei.
- In den Niederlanden beträgt der KSt-Satz 25 % (ermäßigter Steuersatz von 20 % für die ersten 200.000 Euro Gewinn), die Ausschüttung wesentlicher Beteiligungen (ab 5 %) wird mit 25 % besteuert.
- In Norwegen beträgt der KSt-Satz 27 %.
- In Österreich beträgt der KSt-Satz seit 2024 23 % (2005–2022: 25 %, 2023: 24 %); die Ausschüttung wird mit 27,5 % Kapitalertragsteuer abgeltend besteuert.
- In Polen beträgt der KSt-Satz 19 % (ermäßigter Steuersatz von 9 % seit dem 1. Januar 2019 [15 % bis 31. Dezember 2018], wenn der Vorjahresgewinn 1,2 Mio. € nicht überschritten hat), die Ausschüttung wird mit 19 % abgeltend besteuert.
- In Portugal beträgt der KSt-Satz gestaffelt nach Gewinn 21 % bis 30 % zuzüglich eines Gemeindezuschlags von bis zu 1,5 %; die Ausschüttung wird mit 28 % abgeltend besteuert oder zur Hälfte steuerbefreit im Rahmen der Steuerveranlagung.
- In Schweden beträgt der KSt-Satz 22 %, die Ausschüttung wird mit 30 % pauschal besteuert.
- In Slowenien beträgt der KSt-Satz 17 %, Abgeltungsteuer von 25 % für die Dividende.
- In Spanien beträgt der KSt-Satz 25 %.
- In Tschechien beträgt der KSt-Satz 19 %, Dividenden und Ausschüttungen werden mit 15 % abgeltend besteuert.
- In der Türkei beträgt der KSt-Satz 20 % die Ausschüttung wird mit 10 % besteuert.
- In Ungarn beträgt der KSt-Satz seit dem 1. Januar 2017 9 %.
- In den USA beträgt der Steuersatz der Bundessteuer 21 %, die Ausschüttung wird mit 0, 15 oder 20 % besteuert.
Systeme ohne Tarifermäßigung
Die Ausschüttung wird beim Anteilseigner voll besteuert. Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.
- In Irland beträgt der KSt-Satz 12,5 % für gewerbliches und 25 % für nicht gewerbliches Einkommen.
- In der Schweiz gibt es eine Bundeskörperschaftsteuer mit einem Satz von 8,5 %. Daneben gibt es kantonale und Gemeindekörperschaftsteuern mit sehr unterschiedlichen Steuersätzen. Die Spanne der Gesamtbelastung reicht dabei von 16,4 % bis 29,2 %, im Durchschnitt beträgt sie etwa 20 %. Die Steuerlast stellt nämlich abzugsfähigen Aufwand dar und reduziert somit den zu versteuernden Gewinn.
Vollanrechnungssysteme
Eine Doppelbelastung (inländisch) oder eine Doppelbesteuerung (grenzüberschreitend) wird vermieden. Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen.
Deutschland hatte mit dem von 1977 bis 2000 geltenden Anrechnungsverfahren lange Zeit ein solches System. Die Steuergutschrift ist dabei i. d. R. auch als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen.
- in Malta 35 %.
Teilanrechnungssysteme
Nur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.
- in Japan 34,62 %
- in Kanada 15 % zzgl. 11–16 % lokale Steuer
- im Vereinigten Königreich 20 %
Steuerbefreiungssysteme/Dividendenfreistellungsverfahren
Auf eine Besteuerung beim Anteilseigner wird verzichtet, so dass die Gefahr der Doppelbelastung (inländisch) nicht besteht.
Estland erhebt bei einbehaltenen Gewinnen (Thesaurierung) keine Steuer (Satz: 0 %), erst bei Ausschüttung muss die Kapitalgesellschaft 20 % Steuer zahlen.
Die Slowakei erhebt eine Körperschaftsteuer von 22 % und stellt die Ausschüttung beim Anteilseigner frei.
Einzelnachweise
- Source AEAT (spanisch)
- http://www.bloomberg.com/news/articles/2015-09-09/abe-pledges-2016-corporate-tax-cut-as-investment-stays-sluggish
- http://www.cra-arc.gc.ca/tx/bsnss/tpcs/crprtns/rts-eng.html
- http://taxsummaries.pwc.com/uk/taxsummaries/wwts.nsf/ID/United-Kingdom-Corporate-Taxes-on-corporate-income
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Korperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen z B von Kapitalgesellschaften Genossenschaften Vereinen Anstalten Stiftungen eine Ertragsteuer weil sie den Ertrag besteuert Die Steuersatze sind weltweit sehr unterschiedlich gestaltet Nationale KorperschaftsteuerKorperschaftsteuer DDR Korperschaftsteuer Deutschland Umstand der DoppelbesteuerungDie Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Korperschaftsteuer und die zusatzliche Besteuerung der Gewinnausschuttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung oder Doppelbesteuerung fuhren Eine steuerliche Doppelbelastung entsteht zum Beispiel bei inlandischen Steuersachverhalten wenn sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig sind Bei grenzuberschreitenden Sachverhalten Kapitalgesellschaft z B mit Sitz in Frankreich Anteilseigner mit Wohnsitz in Deutschland kommt der Terminus der Doppelbesteuerung zum Tragen Das klassische System fuhrt dabei bewusst zur wiederholten Besteuerung des gleichen steuerlichen Sachverhalts Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Korperschaftsteuer und anschliessend die Gewinnausschuttung voll der Einkommensteuer Diese Systeme sind weltweit selten siehe unten Systeme ohne Tarifermassigung und meist kombiniert mit sehr niedrigen Korperschaftsteuersatzen International ublich sind dagegen Systeme die die Vorbelastung von Gewinnausschuttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermassigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw pauschal vermeiden Eine weitere Moglichkeit die Doppelbelastung zu vermeiden besteht darin die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Korperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen siehe unten Anrechnungssysteme so auch in Deutschland zwischen 1977 und 2000 siehe auch Anrechnungsverfahren Innerhalb Europas hat dieses System keine Zukunft da es um mit dem Europarecht vereinbar zu sein grenzuberschreitend ausgelegt sein muss auch eine Anrechnung auslandischer Korperschaftsteuer muss ermoglicht werden Von den Staaten die noch Anrechnungsverfahren verwenden will zum Beispiel Frankreich in den nachsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen Stand 2004 Wahrend es in den vorgenannten Fallen zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einbeziehung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschaft kommt kann bei grenzuberschreitenden Sachverhalten eine Doppelbesteuerung beim gleichen Rechtstrager eintreten indem zwei Staaten die gleichen Ertrage besteuern wollen z B bei Kapitalgesellschaften die mit Niederlassungen in anderen Staaten wirtschaftlich aktiv sind oder aber Zins oder Lizenzertrage im Ausland erzielen Zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Bereich der Ertragsteuern grenzuberschreitend tatiger Kapitalgesellschaften werden sowohl auf naturliche Personen als auch auf juristische Personen anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Nationalstaaten geschlossen Die Methode der Entlastung von der Doppelbesteuerung ist abhangig von der Art der Ertrage und kann durch Freistellung der bereits im Ausland besteuerten Gewinne aber auch durch Begrenzung des Steuerabzugs Anrechnung der auslandischen Steuer oder durch einen vollstandigen Verzicht des anderen Staates auf die Besteuerung erfolgen Korperschaftsteuer weltweitWenn die Steuerbelastung von Korperschaften miteinander verglichen werden soll ist zu beachten dass in einzelnen Landern weitere Unternehmensteuern wie beispielsweise in Deutschland die Gewerbesteuer erhoben wird und Lander mit niedrigem Steuersatz zu breiterer Bemessungsgrundlage neigen Systeme mit Tarifermassigung In diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschuttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene Tochtergesellschaft schuttet an Muttergesellschaft aus haben diese Systeme meist eine vollstandige Steuerbefreiung In Belgien betragt der KSt Satz 31 34 5 die Ausschuttung wird beim Anteilseigner entweder mit 25 besteuert oder er lasst sich veranlagen In Bulgarien betragt der KSt Satz 10 Flat Tax Die Ausschuttung von Gewinnen betragt 5 In Danemark betragt der KSt Satz 22 2015 23 5 Dividenden werden mit einer Kapitalertragsteuer von 27 belastet die bis zu 49 900 DKK Abgeltungswirkung hat In Deutschland betragt der KSt Satz 15 Zusatzlich werden bezogen auf den Steuerbetrag 5 5 Solidaritatszuschlag erhoben sowie Gewerbesteuer deren Hebesatz von Kommune zu Kommune unterschiedlich ist Insgesamt betragt der Steueranteil ca 30 des zu versteuernden Einkommens In Finnland betragt der KSt Satz 20 In Frankreich betragt der KSt Satz 25 In Italien betragt der KSt Satz 24 zzgl lokale Steuer In Litauen betragt der KSt Satz 15 Kleinunternehmen 5 die Ausschuttung wird mit 15 abgeltend besteuert In Luxemburg betragt der KSt Satz 21 fur Einkommen bis 15 000 Euro 20 die Ausschuttung ist zur Halfte steuerfrei In den Niederlanden betragt der KSt Satz 25 ermassigter Steuersatz von 20 fur die ersten 200 000 Euro Gewinn die Ausschuttung wesentlicher Beteiligungen ab 5 wird mit 25 besteuert In Norwegen betragt der KSt Satz 27 In Osterreich betragt der KSt Satz seit 2024 23 2005 2022 25 2023 24 die Ausschuttung wird mit 27 5 Kapitalertragsteuer abgeltend besteuert In Polen betragt der KSt Satz 19 ermassigter Steuersatz von 9 seit dem 1 Januar 2019 15 bis 31 Dezember 2018 wenn der Vorjahresgewinn 1 2 Mio nicht uberschritten hat die Ausschuttung wird mit 19 abgeltend besteuert In Portugal betragt der KSt Satz gestaffelt nach Gewinn 21 bis 30 zuzuglich eines Gemeindezuschlags von bis zu 1 5 die Ausschuttung wird mit 28 abgeltend besteuert oder zur Halfte steuerbefreit im Rahmen der Steuerveranlagung In Schweden betragt der KSt Satz 22 die Ausschuttung wird mit 30 pauschal besteuert In Slowenien betragt der KSt Satz 17 Abgeltungsteuer von 25 fur die Dividende In Spanien betragt der KSt Satz 25 In Tschechien betragt der KSt Satz 19 Dividenden und Ausschuttungen werden mit 15 abgeltend besteuert In der Turkei betragt der KSt Satz 20 die Ausschuttung wird mit 10 besteuert In Ungarn betragt der KSt Satz seit dem 1 Januar 2017 9 In den USA betragt der Steuersatz der Bundessteuer 21 die Ausschuttung wird mit 0 15 oder 20 besteuert Systeme ohne Tarifermassigung Die Ausschuttung wird beim Anteilseigner voll besteuert Ausschuttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Korperschaftsteuer befreit In Irland betragt der KSt Satz 12 5 fur gewerbliches und 25 fur nicht gewerbliches Einkommen In der Schweiz gibt es eine Bundeskorperschaftsteuer mit einem Satz von 8 5 Daneben gibt es kantonale und Gemeindekorperschaftsteuern mit sehr unterschiedlichen Steuersatzen Die Spanne der Gesamtbelastung reicht dabei von 16 4 bis 29 2 im Durchschnitt betragt sie etwa 20 Die Steuerlast stellt namlich abzugsfahigen Aufwand dar und reduziert somit den zu versteuernden Gewinn Vollanrechnungssysteme Eine Doppelbelastung inlandisch oder eine Doppelbesteuerung grenzuberschreitend wird vermieden Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen Deutschland hatte mit dem von 1977 bis 2000 geltenden Anrechnungsverfahren lange Zeit ein solches System Die Steuergutschrift ist dabei i d R auch als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen in Malta 35 Teilanrechnungssysteme Nur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet in Japan 34 62 in Kanada 15 zzgl 11 16 lokale Steuer im Vereinigten Konigreich 20 Steuerbefreiungssysteme Dividendenfreistellungsverfahren Auf eine Besteuerung beim Anteilseigner wird verzichtet so dass die Gefahr der Doppelbelastung inlandisch nicht besteht Estland erhebt bei einbehaltenen Gewinnen Thesaurierung keine Steuer Satz 0 erst bei Ausschuttung muss die Kapitalgesellschaft 20 Steuer zahlen Die Slowakei erhebt eine Korperschaftsteuer von 22 und stellt die Ausschuttung beim Anteilseigner frei EinzelnachweiseSource AEAT spanisch http www bloomberg com news articles 2015 09 09 abe pledges 2016 corporate tax cut as investment stays sluggish http www cra arc gc ca tx bsnss tpcs crprtns rts eng html http taxsummaries pwc com uk taxsummaries wwts nsf ID United Kingdom Corporate Taxes on corporate incomeBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4031597 6 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85032951 NDL 00563565