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Kassenärztliche Vereinigungen KV sind in Deutschland gemäß 77 Abs 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts denen a

Kassenärztliche Vereinigung

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Kassenärztliche Vereinigung
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Kassenärztliche Vereinigungen (KV) sind in Deutschland gemäß § 77 Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören müssen. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig und die Clearingstelle für die Abrechnung zwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten.

Neben den Kassenärztlichen Vereinigungen gibt es die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV), denen die Vertragszahnärzte angehören müssen.

Grundlage

Früher hießen die Vertragsärzte Kassenärzte, weil sie Patienten der gesetzlichen Krankenkassen behandelten. Der Name ihrer Interessenvertretung wurde nicht geändert. Der Name Vertragsarzt beruht auf dem freiwilligen Beitritt der niedergelassenen Ärzte zu den Kassenverträgen mit den Krankenkassen (Vertragsbeitritt) mit dem Ziel einer Beteiligung an der Versorgung der Versicherten.

In der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich von West-Berlin) gab es vor der Wende 18 Kassenärztliche Vereinigungen, und zwar „in Nordrhein-Westfalen zwei, in Rheinland-Pfalz und in Baden-Württemberg jeweils vier, ansonsten je eine“ bei insgesamt elf Bundesländern einschließlich Berlins.

Mitglieder

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind

  • die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen zugelassenen Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • die bei Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten und den zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen angestellten Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (mindestens zehn Stunden pro Woche tätig) und
  • die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte.

Organisationsstruktur

Es gibt in Deutschland 17 kassenärztliche Vereinigungen entsprechend den Bundesländern, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe unterteilt ist. Ebenso die KZVen. Die mitgliederstärkste KV ist die KV Bayerns. Auf Bundesebene bestehen gemäß § 77 Abs. 4 SGB V eine Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) als oberste Beschlussgremien, insbesondere für den Abschluss von Bundesmantelverträgen mit den Krankenkassenverbänden. Die Vertragsinhalte sind jeweils für die Ärzte und Zahnärzte bindend. Die Dachorganisationen unterstehen gemäß § 78 Abs. 1 SGB V der Rechtsaufsicht (nicht der Fachaufsicht) des Bundesgesundheitsministeriums, die Landesorganisationen der Aufsicht der für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministerien beziehungsweise Landessozialministerien, die sich in jährlichen Gesundheitsministerkonferenzen abstimmen.

Kassenärztliche Vereinigungen

Mitglieder der KBV
KV Sitz Vorstandsvorsitz
Stand: 13. November 2024
Mitgliederzahl
Stand: 31. Dezember 2023
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) Stuttgart-Möhringen Karsten Braun 23.752
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) München-Laim Christian Pfeiffer 30.145
Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) Berlin-Westend Burkhard Ruppert 10.808
Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) Potsdam Catrin Steiniger 5.041
Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KVHB) Bremen-Schwachhausen Bernhard Rochell 2.093
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) Hamburg-Barmbek-Süd John Afful 5.680
Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV Hessen) Frankfurt-Gallus Frank Dastych 14.446
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) Schwerin-Neumühle Angelika von Schütz 3.508
Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) Hannover-Oststadt Mark Barjenbruch 16.885
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) Düsseldorf-Golzheim Frank Bergmann 23.181
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) Mainz-Gonsenheim Peter Heinz 8.421
Kassenärztliche Vereinigung Saarland (KV Saarland) Saarbrücken-St. Johann (Saar) Harry Derouet 2.244
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) Dresden-Neustadt Sylvia Krug 9.123
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Magdeburg-Hopfengarten Jörg Böhme 4.544
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Bad Segeberg Bettina Schultz 6.289
Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KV Thüringen) Weimar Annette Rommel 4.449
Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Dortmund-Westfalendamm Dirk Spelmeyer 16.832
Summe 187.441

Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen)
KZV Sitz Vorstandsvorsitz
Stand: 1. März 2023
Mitgliederzahl
Stand: 1. Oktober 2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) Stuttgart Torsten Tomppert 7.791
Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) München Rüdiger Schott 10.146
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KZV Berlin) Berlin Karsten Geist 3.693
Kassenzahnärztliche Vereinigung Brandenburg (KZVBB) Potsdam Eberhard Steglich 1.782
Kassenzahnärztliche Vereinigung Bremen (KZVHB) Bremen Martin Sztraka 486
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg (KZVH) Hamburg Eric Banthien 1.697
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KZV Hessen) Frankfurt Stephan Allroggen 4.809
Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZVMV) Schwerin Gunnar Letzner 1.246
Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) Hannover Jürgen Hadenfeldt 6.067
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (KZVNR) Düsseldorf Andreas Kruschwitz 6.986
Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP) Mainz Christine Ehrhardt 2.628
Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland (KZV Saarland) Saarbrücken Jürgen Ziehl 599
Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen (KZVS) Dresden Holger Weissig 3.479
Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KZVSA) Magdeburg Jochen Schmidt 1.722
Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KZVSH) Kiel Michael Diercks 2.074
Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen (KZV Thüringen) Erfurt Knut Karst 1.876
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) Münster Holger Seib 5.603
Summe 62.684

Organe

Eine KV/KZV besteht aus zwei Organen, dem Vorstand und der Vertreterversammlung. Seit Einführung des hauptamtlichen Vorstands haben beide Organe ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiche. Als einziges Selbstverwaltungsorgan der KV/KZV verblieb die Vertreterversammlung (VV). Die beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten die Körperschaft gegenüber dem Vorstand. Die Vertreter (Delegierten) werden alle sechs Jahre neu gewählt. Bei diesen Wahlen bewerben sich (zahn)ärztliche Berufsverbände. Von der VV wird (seit 2005) ein hauptamtlicher zwei- bis dreiköpfiger Vorstand gewählt. Die Amtsdauer beträgt gemäß § 79 SGB V sechs Jahre. Die aktuelle, 16. Amtsperiode läuft von 2023 bis 2028.

Vertreterversammlung
  1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
  2. den Vorstand zu überwachen,
  3. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  4. den Haushaltsplan festzustellen,
  5. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  6. die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  7. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.

Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Die Kompetenzen der Vertreterversammlung finden ihre Grenze im Kernbereich der dem Vorstand obliegenden Aufgaben.

Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Die Kompetenzen der Vertreterversammlung finden ihre Grenze im Kernbereich der dem Vorstand obliegenden Aufgaben.

Vorstand

Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. Aufgabe des Vorstandes ist es nicht, die Vertreterversammlung nach außen zu vertreten, sondern die Körperschaft K(Z)V als juristische Person. „Verlängerter Arm“ der Vertreterversammlung ist der Vorstand lediglich in den Fällen, in denen der Vertreterversammlung ausnahmsweise Entscheidungskompetenzen im Einzelfall und im Rahmen der Gesetze zustehen.

Aufgaben

Die Aufgaben der KVen/KZVen sind gemäß § 75 Abs. 1 SGB V und § 73 Abs. 2 SGB V die Sicherstellung der flächendeckenden ambulanten ärztlichen, psychotherapeutischen und zahnärztlichen Versorgung (siehe zur Ausgestaltung dieser Aufgabe etwa § 106 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung, § 106a SGB V für die Abrechnungsprüfung und §§ 95 ff. SGB V für das Zulassungswesen), die Vertretung der Rechte ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V, die Überwachung der Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten (§ 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V, siehe auch etwa § 81Abs. 5 SGB V für Disziplinarverfahren und § 81a SGB V für Fehlverhaltensbekämpfung) sowie die Honorarverteilung an die Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten (vgl. § 85 Abs. 4 SGB V). Den KVen/KZVen steht die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Mitglieder im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder gegenüber den Krankenkassen und gegenüber der Aufsichtsbehörde zu. Die KVen/KZVen sind für ihre Mitglieder Ansprechpartner für alle Bereiche der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. Dies betrifft u. a. auch Fragen der Abrechnung, Verordnung, Wirtschaftlichkeit und Praxisführung. Ferner setzen sich die KVen/KZVen regelmäßig für ihre Mitglieder berufspolitisch ein, etwa für die Wahrung der Freiberuflichkeit, die Niederlassungsfreiheit, das Recht auf freie Arzt- und Psychotherapeutenwahl und eine leistungsgerechte Honorierung der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit.

Kollektivvertrag

Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeuten bzw. Vertragszahnarzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders bei der Liquidation eines Privatarztes, Privatpsychotherapeuten oder Privatzahnarztes oder bei der Liquidation von Privatleistungen bei Kassenpatienten). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt ist. Die Gesamtvergütung soll alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen zur Versorgung der GKV-Versicherten abdecken. Die Höhe der Gesamtvergütung beruht dabei auf dem Behandlungsbedarf, der gemäß § 87a SGB V jährlich insbesondere anhand der Änderung der Versichertenzahl oder -struktur (Alter, Morbidität) anzupassen ist. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung sind diese Parameter gemäß § 85 SGB V bei der jährlichen Steigerung der Gesamtvergütung zumindest zu berücksichtigen.

Strukturverträge

Ergänzend konnten bis 2015 gemäß § 73a SGB V a.F. die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Strukturverträge abschließen.

Abrechnung

Die Abrechnung einzelner ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Leistungen erfolgt mit der KV über ein Punktesystem, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), bei den Zahnärzten nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA). Die Budgetierung machte Honorarverteilungsverträge notwendig. Diese regeln beispielsweise mit Praxisbudgets oder floatenden Punktwert, welche Vergütung der einzelne Arzt bzw. Psychotherapeut auf Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung, der von ihm abgerechneten Punkte und des Punktwerts letztlich erhält. Weil die Leistungsmenge jährlich schneller steigt als die durch die Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung begrenzte Gesamtvergütung, sinken die ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Honorare je Leistung seit Jahren, pro Arbeitsstunde steigt die durchschnittliche Vergütung jedoch.

Abrechnungsmodus

Die Abrechnung erfolgte lange nur auf Papier, bis Anfang der 1990er Jahre die Abrechnungsdaten auch verschlüsselt auf Diskette an die KV übergeben werden konnten. Ab der Abrechnung des ersten Quartals 2011 ist für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten die Online-Abrechnung obligatorisch. Die Umstellung hatte die Vertreterversammlung der KBV 2007 mehrheitlich beschlossen. Voraussetzung für die Online-Abrechnung ist die Anbindung der Praxis an das Rechenzentrum der jeweiligen KV. Dafür stehen je nach KV bis zu drei Wege zur Verfügung: Hardware-VPN (KV-SafeNet), Software-VPN (KV-FlexNet) und Webportale der KVen (KV-WebNet). Beispiel für ein Webportal ist KV-Ident der KV Bayerns.

Niederlassung

Die Niederlassungsmöglichkeiten der Ärzte und Psychotherapeuten, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, werden gesetzlich kontingentiert. Die gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen sollen Über- und Unterversorgung mit Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten vermeiden (Bedarfsplanung und Versorgungssicherung). Die Zulassung von Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten gemäß der Zulassungsverordnung obliegt dem Zulassungsausschuss, dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen angehören.

Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung wurde die Zulassungsbeschränkung zum 1. April 2007 aufgehoben. Der § 103 SGB V, der die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen regelt, gilt seitdem laut Absatz 8 ausdrücklich nicht mehr für Zahnärzte.

Jede Kassenärztliche Vereinigung führt für ihren Bezirk außerdem ein Arztregister. Es erfasst alle Ärzte und Psychotherapeuten, die zur ambulanten Versorgung von Kassenpatienten zugelassen sind oder eine Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung beabsichtigen.

Bereitschaftsdienst

Alle Kassenärztlichen Vereinigungen betreiben ärztliche Bereitschaftsdienste. Diese stellen sicher, dass Patienten im Krankheitsfall auch außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten, also auch nachts, an Feiertagen und am Wochenende, einen niedergelassenen Arzt kontaktieren können. Der Bereitschaftsdienst ist vom Notarzt abzugrenzen, der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet. Seit dem 17. April 2012 gilt einheitlich die Rufnummer 116 117 für alle ärztlichen Bereitschaftsdienste in Deutschland.

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen organisieren flächendeckend den Zahnärztlichen Notdienst, insbesondere an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Brückentagen, und ggf. während der Schulferien.

Einrichtungen

Die KBV unterhielt gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern (Bundesärztekammer) von 1995 bis 2024 das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ). Die KZBV unterhält zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Zahnärztekammern e. V. (Bundeszahnärztekammer) die Zentrum Zahnärztliche Qualität (ZZQ).

Geschichte

Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter eingeführt wurde, hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol. Sie schlossen Einzelverträge mit den von ihnen weitgehend abhängigen Ärzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen. Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Ärzteschaft, die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks führten. Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein. Sie vermittelte die Anfänge der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärzten (später: Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss).

Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S. 19) passte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.

Durch die Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurden die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom NS-Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet, die der NS-Diktatur im Rahmen der Gleichschaltungsgesetze die juristischen Machtmittel in die Hände gaben, ihr Regime aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden damit von einer Interessenvertretung der Ärzte in ein parastaatliches Exekutivorgan umgewandelt:

„Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands untersteht der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, soweit nicht eine besondere Aufsicht besteht oder begründet wird.“

– Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933, § 1 Abs. 3

Nach 1945 wurde dieser Status beibehalten, die Zwitterstruktur, dass Mitglieder einer Vereinigung zwar einerseits diese Vereinigung zu bezahlen haben, diese Vereinigung jedoch staatliche Aufgaben der Kontrolle auszuführen hat, ist mit demokratischen Grundsätzen zunächst schwer vereinbar. Es wird also vom demokratischen Staat der Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ begründet und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Status verliehen.

Zwar war die Kassenärztliche Vereinigung im NS-Staat und sind die Kassenärztlichen Vereinigungen Deutschlands formal alleinige Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings haben sie hierbei die Regelungen der Sozialgesetzgebung (insbesondere SGB V) einzuhalten.

Die Kassenärzte haben sich somit durch die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits jedoch auch Pflichten (vor allem den „Sicherstellungsauftrag“) gegen die anfängliche Übermacht der Krankenkassen erkämpft. Im Gegenzug mussten sie auf das Streikrecht verzichten.

Diskussion und Kontroversen

Aufgaben und Selbstverständnis

In der gesundheitspolitischen Diskussion werden die kassenärztlichen Vereinigungen von Seiten der Politik kritisiert: sie seien „Wettbewerb verhindernde Monopole und Kartelle“. Die aktuellen Gesundheitsreformgesetze sehen daher eine „Professionalisierung und Verschlankung“ der KVen vor. So können die Krankenkassen heute bereits mit einzelnen Leistungserbringern abschließen. Einige Politiker und Ökonomen sowie Teile der Ärzteschaft plädieren sogar für die vollständige Auflösung der KVen, zudem werden sie auch durch miteinander konkurrierende Interessen(verbände) innerhalb der Ärzteschaft (z. B. zwischen den Fachärzten und Hausärzten) herausgefordert.

Gegen eine Auflösung der KVen bzw. KZVen wird argumentiert, dass dies die Einführung rein staatlicher Behörden notwendig mache, die die Aufgaben der KVen übernehmen müssten, ohne das notwendige Fachwissen zu haben. Einzelne Aufgaben, wie z. B. die Qualitätssicherung der Versorgung, könnten den Ärztekammern übertragen werden, die seit jeher die Weiterbildung, Fortbildung und Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung zur Aufgabe haben. Die Abrechnung der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit den Krankenkassen könnte direkt oder über privatwirtschaftliche Verrechnungsstellen erfolgen. Die besonders sensiblen Sozialdaten der Bürger, die sich nicht gegen die Erhebung wehren könnten, unterliegen jedoch datenschutzrechtlichen Vorgaben, die privatwirtschaftliche Verrechnungsstellen derzeit nicht erfüllen.

Es wird bemängelt, dass einzelne KVen immer mehr die Interessen des Berufsstandes vertreten und so der Sicherstellungsauftrag einseitig wahrgenommen wird. So bemängelt der BMVZ e. V. im Juli 2011, dass die KV Berlin pauschal gegen alle klinikgeführten MVZs in Berlin Anzeige wegen Abrechnungsbetrug erstattet hat, mit der Begründung, dass „Klinik-MVZ auf legalem Wege kaum gewinnbringend arbeiten könnten“.

Die Berliner KV sorgt nach eigenen Angaben dafür, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zum Wohle der Patientinnen und Patienten unter guten Bedingungen in ihren Praxen arbeiten können. Sie stellt als eine ihrer Hauptaufgaben die ambulante medizinische Versorgung in Berlin sicher (Sicherstellung).

Einforderung von Praxisgebühren

2015 hatte die KV Hamburg in einer Mahnaktion vermeintlich ausstehende, in den Jahren 2004 bis 2012 auf gesetzlicher Grundlage jeweils beim ersten Arztbesuch pro Quartal durch Vertragsärzte zu erhebende Praxisgebühren von je zehn Euro eintreiben lassen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV, Walter Plaßmann, sagte hierzu, er selbst sei „sauer“, dass die Aufgabe überhaupt an ihm hängenblieb, denn die KVen trieben das Geld nur im Namen der Kassen ein, an die sie es weiterleiten. Zudem hätten sie sich lange dagegen gewehrt. In diesem Zusammenhang bestand eine Kontroverse darüber, ob die Versicherten oder die KV bzw. die Kasse beweispflichtig war, ob die Gebühr bezahlt worden war oder nicht. Die Verbraucherzentrale Hamburg ging davon aus, dass die Kasse beweispflichtig war, und nicht der Verbraucher. Die KV-Sprecherin Franziska Schott sagte dazu: „Der Patient muss beweisen, dass er die Praxisgebühr bezahlt hat“. Wer die mit der Eintreibung beauftragte Inkasso-Agentur nicht widerlegen könne, dem wurde geraten, die zehn Euro lieber zu zahlen, denn im folgenden Mahnverfahren fielen hohe Honorare für die Inkasso-Anwälte an.

Von der KV Hamburg wurden zudem unberechtigterweise Versicherten-Daten von Patienten der Barmer Ersatzkasse (BEK) an die Stuttgarter Inkasso-Kanzlei „RVR Rechtsanwälte“ weitergegeben, um vermeintlich ausstehende Praxisgebühren von je zehn Euro aus dem ersten Quartal 2011 eintreiben zu lassen. KV-Sprecher Joachim Kriens räumte eine Datenpanne und ein Versehen der KV ein und sicherte zu, dies für das folgende Quartal zu korrigieren.

Freie Allianz der Länder-KVen (FALK)

Im Mai 2011 ist aus der Initiative der Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg (KVBW), Bayerns (KVB), Hessen (KVH) und Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) die Freie Allianz der Länder-KVen entstanden. Die FALK betreibt ein Büro in Berlin und bezeichnet sich als „patientennah, ländernah, gemeindenah.“. Ziel der FALK ist eine länderübergreifende Kooperation zu wichtigen gesundheits- und versorgungspolitischen Themen sowie eine effektive Vertretung der Interessen der Länder-KVen auf Bundesebene. Sie nimmt eine Gegenposition zur Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ein und vertritt die Auffassung, dass eine zentralistische Steuerung von Berlin aus der jeweiligen Versorgungssituation in den Regionen nicht gerecht werde. Ambulante Versorgung könne nur regional gut gestaltet werden, unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten vor Ort. Zudem kritisieren die FALKen neben versorgungsspezifischen Aspekten insbesondere die Struktur der Vertreterversammlung (VV) der KBV, die nach dem bisherigen Modus einen überproportionalen Einfluss von KVen mit nur wenigen Mitgliedern vorsehe. Die KV Bayern vertrete bspw. 24.370 Mitglieder (Stand: 31. Dezember 2009) und habe nur sechs Sitze in der VV, während die KV Mecklenburg-Vorpommern lediglich 2.850 Mitglieder (Stand: 31. Dezember 2009) repräsentiere, jedoch über zwei VV-Mitglieder verfüge. Im Jahr 2015 wurden die KV Westfalen-Lippe (KVWL) und die KV Saarland neue Mitglieder der FALK, 2017 auch die KV Rheinland-Pfalz (RLP) und 2018 die KV Nordrhein (KVNO).

Landesübergreifender Angemessener Versorgungsanspruch (LAVA)

Im August 2011 gründete sich als Gegengewicht zu obigem Verbund eine Allianz aus acht KVen, und zwar der von Brandenburg (KVBB), Nordrhein (KVNO), Rheinland-Pfalz (KV RLP), Sachsen (KVS), Sachsen-Anhalt (KVSA), Thüringen (KVT), Schleswig-Holstein (KVSH) und Westfalen-Lippe (KVWL). Diese KV's erhielten alle weniger Geld pro Versicherten, als es dem Bundesdurchschnitt entsprach. Die KVSH hat den Verbund 2012 verlassen, die KVWL wechselte 2015, die KV RLP 2017 und die KVNO 2018 zur FALK.

Siehe auch

  • Gesundheitspolitik

Literatur

  • Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945–1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21; aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)

Weblinks

Commons: Kassenärztliche Vereinigung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
  • Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI)
  • Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ)

Einzelnachweise

  1. § 77 SGB V.
  2. Franz F. Stobrawa: Die ärztlichen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland. Reihe Ämter und Organisationen der Bundesrepublik Deutschland, Droste-Verlag, Nummer 52, Düsseldorf 1979, ISBN 3-7700-7052-6, Zitat S. 67.
  3. Adressliste der Kassenärztlichen Vereinigungen
  4. Adressliste der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
  5. Bundesarztregister. 31. Dezember 2023, abgerufen am 13. November 2024. 
  6. mdr.de: Vertrauen erschüttert: Sachsens Kassenärzte wählen Chef Heckemann ab | MDR.DE. Abgerufen am 13. November 2024. 
  7. KZBV - Mitglieder. Abgerufen am 23. März 2023. 
  8. z. B. Satzung der KZVB (Memento des Originals vom 22. Juni 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 S. 3. Abgerufen am 27. März 2015.
  9. Richtlinien der KBV für den Einsatz von IT-Systemen (PDF)
  10. Sicheres Netz – Ansprechpartner in den KVen
  11. KV Berlin: Schritt 1 zur Niederlassung: Eintrag ins Arztregister. (Memento des Originals vom 11. November 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  12. Ursula Schütte, Michael Walter: Leitlinien in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. In: Wilhelm Kirch, Martin Middeke, Reinhard P. T. Rychlik (Hrsg.): Aspekte der Prävention. Georg Thieme Verlag, Stuttgart 2010, S. 337–347, hier S. 339.
  13. Zur Entwicklung vgl. die Übersichten bei der KV Hamburg (Memento des Originals vom 6. Oktober 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 und der KV Baden-Württemberg.
  14. Josef Maus: „Ruhe im Staat“; in: PP 3 (Deutsches Ärzteblatt für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), Ausgabe Mai 2004, S. 201.
  15. Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933, in Österreichische Nationalbibliothek: Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867–1945, Jahrgang 1933, Nr. 90, Seite 567
  16. Barbara Möller: Im Streit um die Honorare: Lauterbach will Ärzte stärken. In: abendblatt.de, 11. März 2009; abgerufen am 21. Oktober 2017.
  17. Ulla Schmidt gegen Abschaffung der Kassenärztlichen Vereinigungen. ddp, 26. März 2009, abgerufen am 13. November 2016. 
  18. Berliner Zeitung, 23. Juni 2011.
  19. KV Berlin: Die KV Berlin, Unsere Aufgaben – unsere Vision. Abgerufen am 4. Juni 2022. 
  20. Daniel Bakir: Massenhaft Mahnbriefe wegen Praxisgebühr. In: Stern. 13. März 2013, abgerufen am 12. November 2016. 
  21. Kai von Appen: Patientendaten weitergereicht. In: taz. 4. Mai 2015, abgerufen am 12. November 2016. 
  22. Freie Allianz der Länder-KVen (FALK). FALK-KVen über , abgerufen am 6. Oktober 2012. 
  23. FALK feiert ersten Geburtstag: Wichtige Impulse für die ambulante Versorgung vom 2. Mai 2012 (Memento vom 11. Februar 2013 im Webarchiv archive.today)
  24. Editorial in Impuls – Das Informationsjournal der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Ausgabe 3, November 2011. (PDF) KVB, abgerufen am 6. Oktober 2012. 
  25. Seitenwechsel von Westfalen-Lippe. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 112, Nr. 24, 12. Juni 2015, S. 1069 (aerzteblatt.de [PDF; abgerufen am 12. November 2016]). 
  26. aerzteblatt.de
  27. aerzteblatt.de
  28. aerztezeitung.de
  29. Sabine Rieser: Es brodelt in den Regionen. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 108, Nr. 33, 19. August 2011 (aerzteblatt.de [PDF]). 
  30. Mehr Morbidität – mehr Geld! (PDF) 11. November 2011, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 17. April 2016; abgerufen am 12. November 2016 (Pressemitteilung).  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  31. LAVA: Gleiche Bedingungen für alle Regionen! 18. Januar 2012, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. April 2016; abgerufen am 12. November 2016 (Pressemitteilung).  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  32. Seitenwechsel von Westfalen-Lippe. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 112, Nr. 24, 12. Juni 2015, S. 1069 (aerzteblatt.de [PDF; abgerufen am 12. November 2016]). 
  33. aerzteblatt.de
  34. aerztezeitung.de
Kassenärztliche Vereinigungen in Deutschland

Kassenärztliche Bundesvereinigung

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Kassenzahnärztliche Vereinigungen in Deutschland

Bundesvereinigung

Baden-Württemberg | Bayerns |  |  |  |  | Hessen |  |  |  |  |  | Sachsen | Sachsen-Anhalt |  |  | Westfalen-Lippe

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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 16:42

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Kassenarztliche Vereinigungen KV sind in Deutschland gemass 77 Abs 5 SGB V Korperschaften des offentlichen Rechts denen alle Vertragsarzte und Vertragspsychotherapeuten angehoren mussen Sie sind fur die vertragsarztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zustandig und die Clearingstelle fur die Abrechnung zwischen den Krankenkassen und den Vertragsarzten Die 17 Kassenarztlichen bzw Kassenzahnarztlichen Vereinigungen in Deutschland Neben den Kassenarztlichen Vereinigungen gibt es die Kassenzahnarztlichen Vereinigungen KZV denen die Vertragszahnarzte angehoren mussen GrundlageFruher hiessen die Vertragsarzte Kassenarzte weil sie Patienten der gesetzlichen Krankenkassen behandelten Der Name ihrer Interessenvertretung wurde nicht geandert Der Name Vertragsarzt beruht auf dem freiwilligen Beitritt der niedergelassenen Arzte zu den Kassenvertragen mit den Krankenkassen Vertragsbeitritt mit dem Ziel einer Beteiligung an der Versorgung der Versicherten In der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich von West Berlin gab es vor der Wende 18 Kassenarztliche Vereinigungen und zwar in Nordrhein Westfalen zwei in Rheinland Pfalz und in Baden Wurttemberg jeweils vier ansonsten je eine bei insgesamt elf Bundeslandern einschliesslich Berlins MitgliederMitglieder der Kassenarztlichen Vereinigungen sind die im jeweiligen Zustandigkeitsbereich niedergelassenen zugelassenen Arzte Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten die bei Vertragsarzten und Vertragspsychotherapeuten und den zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren MVZ tatigen angestellten Arzte Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten mindestens zehn Stunden pro Woche tatig und die an der vertragsarztlichen Versorgung teilnehmenden ermachtigten Krankenhausarzte OrganisationsstrukturSitz KV Westfalen Lippe in DortmundSitz der KV Sachsen Anhalt in MagdeburgSitz der KV Berlin in Berlin Westend Es gibt in Deutschland 17 kassenarztliche Vereinigungen entsprechend den Bundeslandern mit Ausnahme von Nordrhein Westfalen das in die KV Nordrhein und die KV Westfalen Lippe unterteilt ist Ebenso die KZVen Die mitgliederstarkste KV ist die KV Bayerns Auf Bundesebene bestehen gemass 77 Abs 4 SGB V eine Kassenarztliche Bundesvereinigung KBV sowie eine Kassenzahnarztliche Bundesvereinigung KZBV als oberste Beschlussgremien insbesondere fur den Abschluss von Bundesmantelvertragen mit den Krankenkassenverbanden Die Vertragsinhalte sind jeweils fur die Arzte und Zahnarzte bindend Die Dachorganisationen unterstehen gemass 78 Abs 1 SGB V der Rechtsaufsicht nicht der Fachaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums die Landesorganisationen der Aufsicht der fur ihren raumlichen Bereich zustandigen Landesgesundheitsministerien beziehungsweise Landessozialministerien die sich in jahrlichen Gesundheitsministerkonferenzen abstimmen Kassenarztliche Vereinigungen Mitglieder der KBV KV Sitz Vorstandsvorsitz Stand 13 November 2024 Mitgliederzahl Stand 31 Dezember 2023Kassenarztliche Vereinigung Baden Wurttemberg KVBW Stuttgart Mohringen Karsten Braun 23 752Kassenarztliche Vereinigung Bayerns KVB Munchen Laim Christian Pfeiffer 30 145Kassenarztliche Vereinigung Berlin KV Berlin Berlin Westend Burkhard Ruppert 10 808Kassenarztliche Vereinigung Brandenburg KVBB Potsdam Catrin Steiniger 5 041Kassenarztliche Vereinigung Bremen KVHB Bremen Schwachhausen Bernhard Rochell 2 093Kassenarztliche Vereinigung Hamburg KVH Hamburg Barmbek Sud John Afful 5 680Kassenarztliche Vereinigung Hessen KV Hessen Frankfurt Gallus Frank Dastych 14 446Kassenarztliche Vereinigung Mecklenburg Vorpommern KVMV Schwerin Neumuhle Angelika von Schutz 3 508Kassenarztliche Vereinigung Niedersachsen KVN Hannover Oststadt Mark Barjenbruch 16 885Kassenarztliche Vereinigung Nordrhein KVNO Dusseldorf Golzheim Frank Bergmann 23 181Kassenarztliche Vereinigung Rheinland Pfalz KV RLP Mainz Gonsenheim Peter Heinz 8 421Kassenarztliche Vereinigung Saarland KV Saarland Saarbrucken St Johann Saar Harry Derouet 2 244Kassenarztliche Vereinigung Sachsen KVS Dresden Neustadt Sylvia Krug 9 123Kassenarztliche Vereinigung Sachsen Anhalt KVSA Magdeburg Hopfengarten Jorg Bohme 4 544Kassenarztliche Vereinigung Schleswig Holstein KVSH Bad Segeberg Bettina Schultz 6 289Kassenarztliche Vereinigung Thuringen KV Thuringen Weimar Annette Rommel 4 449Kassenarztliche Vereinigung Westfalen Lippe KVWL Dortmund Westfalendamm Dirk Spelmeyer 16 832Summe 187 441Kassenzahnarztliche Vereinigungen Zahnarztehaus Munchen Sitz der Kassenzahnarztlichen Vereinigung BayernsSitz der Kassenzahnarztlichen Vereinigung Hessen in Frankfurt am MainSitz der Kassenzahnarztlichen Vereinigung Sachsen Anhalt in MagdeburgMitglieder der Kassenzahnarztlichen Vereinigungen KZVen KZV Sitz Vorstandsvorsitz Stand 1 Marz 2023 Mitgliederzahl Stand 1 Oktober 2016Kassenzahnarztliche Vereinigung Baden Wurttemberg KZV BW Stuttgart Torsten Tomppert 7 791Kassenzahnarztliche Vereinigung Bayerns KZVB Munchen Rudiger Schott 10 146Kassenzahnarztliche Vereinigung Berlin KZV Berlin Berlin Karsten Geist 3 693Kassenzahnarztliche Vereinigung Brandenburg KZVBB Potsdam Eberhard Steglich 1 782Kassenzahnarztliche Vereinigung Bremen KZVHB Bremen Martin Sztraka 486Kassenzahnarztliche Vereinigung Hamburg KZVH Hamburg Eric Banthien 1 697Kassenzahnarztliche Vereinigung Hessen KZV Hessen Frankfurt Stephan Allroggen 4 809Kassenzahnarztliche Vereinigung Mecklenburg Vorpommern KZVMV Schwerin Gunnar Letzner 1 246Kassenzahnarztliche Vereinigung Niedersachsen KZVN Hannover Jurgen Hadenfeldt 6 067Kassenzahnarztliche Vereinigung Nordrhein KZVNR Dusseldorf Andreas Kruschwitz 6 986Kassenzahnarztliche Vereinigung Rheinland Pfalz KZV RLP Mainz Christine Ehrhardt 2 628Kassenzahnarztliche Vereinigung Saarland KZV Saarland Saarbrucken Jurgen Ziehl 599Kassenzahnarztliche Vereinigung Sachsen KZVS Dresden Holger Weissig 3 479Kassenzahnarztliche Vereinigung Sachsen Anhalt KZVSA Magdeburg Jochen Schmidt 1 722Kassenzahnarztliche Vereinigung Schleswig Holstein KZVSH Kiel Michael Diercks 2 074Kassenzahnarztliche Vereinigung Thuringen KZV Thuringen Erfurt Knut Karst 1 876Kassenzahnarztliche Vereinigung Westfalen Lippe KZVWL Munster Holger Seib 5 603Summe 62 684Organe Eine KV KZV besteht aus zwei Organen dem Vorstand und der Vertreterversammlung Seit Einfuhrung des hauptamtlichen Vorstands haben beide Organe ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiche Als einziges Selbstverwaltungsorgan der KV KZV verblieb die Vertreterversammlung VV Die beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten die Korperschaft gegenuber dem Vorstand Die Vertreter Delegierten werden alle sechs Jahre neu gewahlt Bei diesen Wahlen bewerben sich zahn arztliche Berufsverbande Von der VV wird seit 2005 ein hauptamtlicher zwei bis dreikopfiger Vorstand gewahlt Die Amtsdauer betragt gemass 79 SGB V sechs Jahre Die aktuelle 16 Amtsperiode lauft von 2023 bis 2028 Vertreterversammlungdie Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschliessen den Vorstand zu uberwachen alle Entscheidungen zu treffen die fur die Korperschaft von grundsatzlicher Bedeutung sind den Haushaltsplan festzustellen uber die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschliessen die Korperschaft gegenuber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten uber den Erwerb die Verausserung oder die Belastung von Grundstucken sowie uber die Errichtung von Gebauden zu beschliessen Sie kann samtliche Geschafts und Verwaltungsunterlagen einsehen und prufen Die Kompetenzen der Vertreterversammlung finden ihre Grenze im Kernbereich der dem Vorstand obliegenden Aufgaben Sie kann samtliche Geschafts und Verwaltungsunterlagen einsehen und prufen Die Kompetenzen der Vertreterversammlung finden ihre Grenze im Kernbereich der dem Vorstand obliegenden Aufgaben Vorstand Der Vorstand verwaltet die Korperschaft und vertritt sie gerichtlich und aussergerichtlich soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen Aufgabe des Vorstandes ist es nicht die Vertreterversammlung nach aussen zu vertreten sondern die Korperschaft K Z V als juristische Person Verlangerter Arm der Vertreterversammlung ist der Vorstand lediglich in den Fallen in denen der Vertreterversammlung ausnahmsweise Entscheidungskompetenzen im Einzelfall und im Rahmen der Gesetze zustehen AufgabenDie Aufgaben der KVen KZVen sind gemass 75 Abs 1 SGB V und 73 Abs 2 SGB V die Sicherstellung der flachendeckenden ambulanten arztlichen psychotherapeutischen und zahnarztlichen Versorgung siehe zur Ausgestaltung dieser Aufgabe etwa 106 SGB V fur die Wirtschaftlichkeitsprufung 106a SGB V fur die Abrechnungsprufung und 95 ff SGB V fur das Zulassungswesen die Vertretung der Rechte ihrer Mitglieder gegenuber den Krankenkassen gemass 75 Abs 2 Satz 1 SGB V die Uberwachung der Erfullung der den Vertragsarzten obliegenden Pflichten 75 Abs 2 Satz 2 SGB V siehe auch etwa 81 Abs 5 SGB V fur Disziplinarverfahren und 81a SGB V fur Fehlverhaltensbekampfung sowie die Honorarverteilung an die Vertrags zahn arzte und Psychotherapeuten vgl 85 Abs 4 SGB V Den KVen KZVen steht die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Mitglieder im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder gegenuber den Krankenkassen und gegenuber der Aufsichtsbehorde zu Die KVen KZVen sind fur ihre Mitglieder Ansprechpartner fur alle Bereiche der vertrags zahn arztlichen Tatigkeit Dies betrifft u a auch Fragen der Abrechnung Verordnung Wirtschaftlichkeit und Praxisfuhrung Ferner setzen sich die KVen KZVen regelmassig fur ihre Mitglieder berufspolitisch ein etwa fur die Wahrung der Freiberuflichkeit die Niederlassungsfreiheit das Recht auf freie Arzt und Psychotherapeutenwahl und eine leistungsgerechte Honorierung der arztlichen und psychotherapeutischen Tatigkeit Kollektivvertrag Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung GKV erbracht werden erfolgt nicht direkt zwischen Vertragsarzt Vertragspsychotherapeuten bzw Vertragszahnarzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten anders bei der Liquidation eines Privatarztes Privatpsychotherapeuten oder Privatzahnarztes oder bei der Liquidation von Privatleistungen bei Kassenpatienten Die Krankenkassen schliessen mit den jeweiligen KVen Kollektivvertrage ab in denen die Gesamtvergutung fur den jeweiligen KV Bezirk festgelegt ist Die Gesamtvergutung soll alle arztlichen und psychotherapeutischen Leistungen zur Versorgung der GKV Versicherten abdecken Die Hohe der Gesamtvergutung beruht dabei auf dem Behandlungsbedarf der gemass 87a SGB V jahrlich insbesondere anhand der Anderung der Versichertenzahl oder struktur Alter Morbiditat anzupassen ist Im Bereich der zahnarztlichen Versorgung sind diese Parameter gemass 85 SGB V bei der jahrlichen Steigerung der Gesamtvergutung zumindest zu berucksichtigen Strukturvertrage Erganzend konnten bis 2015 gemass 73a SGB V a F die Kassenarztlichen Vereinigungen mit den Landesverbanden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Strukturvertrage abschliessen Abrechnung Die Abrechnung einzelner arztlicher bzw psychotherapeutischer Leistungen erfolgt mit der KV uber ein Punktesystem den Einheitlichen Bewertungsmassstab EBM bei den Zahnarzten nach dem Bewertungsmassstab zahnarztlicher Leistungen BEMA Die Budgetierung machte Honorarverteilungsvertrage notwendig Diese regeln beispielsweise mit Praxisbudgets oder floatenden Punktwert welche Vergutung der einzelne Arzt bzw Psychotherapeut auf Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergutung der von ihm abgerechneten Punkte und des Punktwerts letztlich erhalt Weil die Leistungsmenge jahrlich schneller steigt als die durch die Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung begrenzte Gesamtvergutung sinken die arztlichen bzw psychotherapeutischen Honorare je Leistung seit Jahren pro Arbeitsstunde steigt die durchschnittliche Vergutung jedoch Abrechnungsmodus Die Abrechnung erfolgte lange nur auf Papier bis Anfang der 1990er Jahre die Abrechnungsdaten auch verschlusselt auf Diskette an die KV ubergeben werden konnten Ab der Abrechnung des ersten Quartals 2011 ist fur Vertragsarzte und Vertragspsychotherapeuten die Online Abrechnung obligatorisch Die Umstellung hatte die Vertreterversammlung der KBV 2007 mehrheitlich beschlossen Voraussetzung fur die Online Abrechnung ist die Anbindung der Praxis an das Rechenzentrum der jeweiligen KV Dafur stehen je nach KV bis zu drei Wege zur Verfugung Hardware VPN KV SafeNet Software VPN KV FlexNet und Webportale der KVen KV WebNet Beispiel fur ein Webportal ist KV Ident der KV Bayerns Niederlassung Die Niederlassungsmoglichkeiten der Arzte und Psychotherapeuten die an der kassenarztlichen Versorgung teilnehmen wollen werden gesetzlich kontingentiert Die gesetzlichen Zulassungsbeschrankungen sollen Uber und Unterversorgung mit Vertragsarzten und Vertragspsychotherapeuten vermeiden Bedarfsplanung und Versorgungssicherung Die Zulassung von Vertragsarzten und Vertragspsychotherapeuten gemass der Zulassungsverordnung obliegt dem Zulassungsausschuss dem Vertreter der Kassenarztlichen Vereinigung und der Krankenkassen angehoren Im Bereich der vertragszahnarztlichen Versorgung wurde die Zulassungsbeschrankung zum 1 April 2007 aufgehoben Der 103 SGB V der die Anordnung von Zulassungsbeschrankungen regelt gilt seitdem laut Absatz 8 ausdrucklich nicht mehr fur Zahnarzte Jede Kassenarztliche Vereinigung fuhrt fur ihren Bezirk ausserdem ein Arztregister Es erfasst alle Arzte und Psychotherapeuten die zur ambulanten Versorgung von Kassenpatienten zugelassen sind oder eine Zulassung zur vertragsarztlichen bzw vertragspsychotherapeutischen Versorgung beabsichtigen Bereitschaftsdienst Alle Kassenarztlichen Vereinigungen betreiben arztliche Bereitschaftsdienste Diese stellen sicher dass Patienten im Krankheitsfall auch ausserhalb der regularen Praxisoffnungszeiten also auch nachts an Feiertagen und am Wochenende einen niedergelassenen Arzt kontaktieren konnen Der Bereitschaftsdienst ist vom Notarzt abzugrenzen der in lebensbedrohlichen Fallen Hilfe leistet Seit dem 17 April 2012 gilt einheitlich die Rufnummer 116 117 fur alle arztlichen Bereitschaftsdienste in Deutschland Die Kassenzahnarztlichen Vereinigungen organisieren flachendeckend den Zahnarztlichen Notdienst insbesondere an Samstagen Sonn und Feiertagen Bruckentagen und ggf wahrend der Schulferien Einrichtungen Die KBV unterhielt gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Arztekammern Bundesarztekammer von 1995 bis 2024 das Arztliche Zentrum fur Qualitat in der Medizin AZQ Die KZBV unterhalt zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Zahnarztekammern e V Bundeszahnarztekammer die Zentrum Zahnarztliche Qualitat ZZQ GeschichteGedenktafel fur judische Kassenarzte in Berlin WestendDenkmal fur judische Kassenarzte in Berlin Westend Als gegen Ende des 19 Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht fur Arbeiter eingefuhrt wurde hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol Sie schlossen Einzelvertrage mit den von ihnen weitgehend abhangigen Arzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Arzteschaft die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks fuhrten Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein Sie vermittelte die Anfange der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenarzten spater Reichsausschuss der Arzte und Krankenkassen heute Gemeinsamer Bundesausschuss Die vierte Verordnung des Reichsprasidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8 Dezember 1931 RGBl 699 sah in 1 den Abschluss von Gesamtvertragen zwischen Kassen und kassenarztlichen Vereinigungen vor Die Verordnung uber kassenarztliche Versorgung vom 14 Januar 1932 RGBl I S 19 passte die 368 373 RVO Reichsversicherungsordnung dem neuen Rechtszustand an Diese 1931 und 1932 durchgefuhrte Grundung der Kassenarztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen Durch die Verordnung uber die Kassenarztliche Vereinigung Deutschlands vom 2 August 1933 RGBl 567 wurden die regionalen Kassenarztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom NS Staat gelenkte einheitlich deutsche Kassenarztliche Vereinigung gebildet die der NS Diktatur im Rahmen der Gleichschaltungsgesetze die juristischen Machtmittel in die Hande gaben ihr Regime aufzubauen und aufrechtzuerhalten Die Kassenarztlichen Vereinigungen wurden damit von einer Interessenvertretung der Arzte in ein parastaatliches Exekutivorgan umgewandelt Die Kassenarztliche Vereinigung Deutschlands untersteht der Aufsicht des Reichsarbeitsministers soweit nicht eine besondere Aufsicht besteht oder begrundet wird Verordnung uber die Kassenarztliche Vereinigung Deutschlands vom 2 August 1933 1 Abs 3 Nach 1945 wurde dieser Status beibehalten die Zwitterstruktur dass Mitglieder einer Vereinigung zwar einerseits diese Vereinigung zu bezahlen haben diese Vereinigung jedoch staatliche Aufgaben der Kontrolle auszufuhren hat ist mit demokratischen Grundsatzen zunachst schwer vereinbar Es wird also vom demokratischen Staat der Status einer Korperschaft des offentlichen Rechts begrundet und den Kassenarztlichen Vereinigungen der Status verliehen Zwar war die Kassenarztliche Vereinigung im NS Staat und sind die Kassenarztlichen Vereinigungen Deutschlands formal alleinige Trager der Beziehungen zwischen Kassenarzten und Krankenkassen und damit Korperschaften des offentlichen Rechts Allerdings haben sie hierbei die Regelungen der Sozialgesetzgebung insbesondere SGB V einzuhalten Die Kassenarzte haben sich somit durch die Grundung der Kassenarztlichen Vereinigungen einerseits mehr Rechte Selbstverwaltung Kollektivvertrage Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen andererseits jedoch auch Pflichten vor allem den Sicherstellungsauftrag gegen die anfangliche Ubermacht der Krankenkassen erkampft Im Gegenzug mussten sie auf das Streikrecht verzichten Diskussion und KontroversenAufgaben und Selbstverstandnis In der gesundheitspolitischen Diskussion werden die kassenarztlichen Vereinigungen von Seiten der Politik kritisiert sie seien Wettbewerb verhindernde Monopole und Kartelle Die aktuellen Gesundheitsreformgesetze sehen daher eine Professionalisierung und Verschlankung der KVen vor So konnen die Krankenkassen heute bereits mit einzelnen Leistungserbringern abschliessen Einige Politiker und Okonomen sowie Teile der Arzteschaft pladieren sogar fur die vollstandige Auflosung der KVen zudem werden sie auch durch miteinander konkurrierende Interessen verbande innerhalb der Arzteschaft z B zwischen den Facharzten und Hausarzten herausgefordert Gegen eine Auflosung der KVen bzw KZVen wird argumentiert dass dies die Einfuhrung rein staatlicher Behorden notwendig mache die die Aufgaben der KVen ubernehmen mussten ohne das notwendige Fachwissen zu haben Einzelne Aufgaben wie z B die Qualitatssicherung der Versorgung konnten den Arztekammern ubertragen werden die seit jeher die Weiterbildung Fortbildung und Qualitatssicherung der arztlichen Versorgung zur Aufgabe haben Die Abrechnung der Arzte Zahnarzte und Psychotherapeuten mit den Krankenkassen konnte direkt oder uber privatwirtschaftliche Verrechnungsstellen erfolgen Die besonders sensiblen Sozialdaten der Burger die sich nicht gegen die Erhebung wehren konnten unterliegen jedoch datenschutzrechtlichen Vorgaben die privatwirtschaftliche Verrechnungsstellen derzeit nicht erfullen Es wird bemangelt dass einzelne KVen immer mehr die Interessen des Berufsstandes vertreten und so der Sicherstellungsauftrag einseitig wahrgenommen wird So bemangelt der BMVZ e V im Juli 2011 dass die KV Berlin pauschal gegen alle klinikgefuhrten MVZs in Berlin Anzeige wegen Abrechnungsbetrug erstattet hat mit der Begrundung dass Klinik MVZ auf legalem Wege kaum gewinnbringend arbeiten konnten Die Berliner KV sorgt nach eigenen Angaben dafur dass Arztinnen und Arzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zum Wohle der Patientinnen und Patienten unter guten Bedingungen in ihren Praxen arbeiten konnen Sie stellt als eine ihrer Hauptaufgaben die ambulante medizinische Versorgung in Berlin sicher Sicherstellung Einforderung von Praxisgebuhren 2015 hatte die KV Hamburg in einer Mahnaktion vermeintlich ausstehende in den Jahren 2004 bis 2012 auf gesetzlicher Grundlage jeweils beim ersten Arztbesuch pro Quartal durch Vertragsarzte zu erhebende Praxisgebuhren von je zehn Euro eintreiben lassen Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV Walter Plassmann sagte hierzu er selbst sei sauer dass die Aufgabe uberhaupt an ihm hangenblieb denn die KVen trieben das Geld nur im Namen der Kassen ein an die sie es weiterleiten Zudem hatten sie sich lange dagegen gewehrt In diesem Zusammenhang bestand eine Kontroverse daruber ob die Versicherten oder die KV bzw die Kasse beweispflichtig war ob die Gebuhr bezahlt worden war oder nicht Die Verbraucherzentrale Hamburg ging davon aus dass die Kasse beweispflichtig war und nicht der Verbraucher Die KV Sprecherin Franziska Schott sagte dazu Der Patient muss beweisen dass er die Praxisgebuhr bezahlt hat Wer die mit der Eintreibung beauftragte Inkasso Agentur nicht widerlegen konne dem wurde geraten die zehn Euro lieber zu zahlen denn im folgenden Mahnverfahren fielen hohe Honorare fur die Inkasso Anwalte an Von der KV Hamburg wurden zudem unberechtigterweise Versicherten Daten von Patienten der Barmer Ersatzkasse BEK an die Stuttgarter Inkasso Kanzlei RVR Rechtsanwalte weitergegeben um vermeintlich ausstehende Praxisgebuhren von je zehn Euro aus dem ersten Quartal 2011 eintreiben zu lassen KV Sprecher Joachim Kriens raumte eine Datenpanne und ein Versehen der KV ein und sicherte zu dies fur das folgende Quartal zu korrigieren Freie Allianz der Lander KVen FALK Im Mai 2011 ist aus der Initiative der Kassenarztlichen Vereinigungen Baden Wurttemberg KVBW Bayerns KVB Hessen KVH und Mecklenburg Vorpommern KVMV die Freie Allianz der Lander KVen entstanden Die FALK betreibt ein Buro in Berlin und bezeichnet sich als patientennah landernah gemeindenah Ziel der FALK ist eine landerubergreifende Kooperation zu wichtigen gesundheits und versorgungspolitischen Themen sowie eine effektive Vertretung der Interessen der Lander KVen auf Bundesebene Sie nimmt eine Gegenposition zur Kassenarztlichen Bundesvereinigung KBV ein und vertritt die Auffassung dass eine zentralistische Steuerung von Berlin aus der jeweiligen Versorgungssituation in den Regionen nicht gerecht werde Ambulante Versorgung konne nur regional gut gestaltet werden unter Berucksichtigung der individuellen Gegebenheiten vor Ort Zudem kritisieren die FALKen neben versorgungsspezifischen Aspekten insbesondere die Struktur der Vertreterversammlung VV der KBV die nach dem bisherigen Modus einen uberproportionalen Einfluss von KVen mit nur wenigen Mitgliedern vorsehe Die KV Bayern vertrete bspw 24 370 Mitglieder Stand 31 Dezember 2009 und habe nur sechs Sitze in der VV wahrend die KV Mecklenburg Vorpommern lediglich 2 850 Mitglieder Stand 31 Dezember 2009 reprasentiere jedoch uber zwei VV Mitglieder verfuge Im Jahr 2015 wurden die KV Westfalen Lippe KVWL und die KV Saarland neue Mitglieder der FALK 2017 auch die KV Rheinland Pfalz RLP und 2018 die KV Nordrhein KVNO Landesubergreifender Angemessener Versorgungsanspruch LAVA Im August 2011 grundete sich als Gegengewicht zu obigem Verbund eine Allianz aus acht KVen und zwar der von Brandenburg KVBB Nordrhein KVNO Rheinland Pfalz KV RLP Sachsen KVS Sachsen Anhalt KVSA Thuringen KVT Schleswig Holstein KVSH und Westfalen Lippe KVWL Diese KV s erhielten alle weniger Geld pro Versicherten als es dem Bundesdurchschnitt entsprach Die KVSH hat den Verbund 2012 verlassen die KVWL wechselte 2015 die KV RLP 2017 und die KVNO 2018 zur FALK Siehe auchGesundheitspolitikLiteraturThomas Gerst Arztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945 1955 Franz Steiner Verlag Stuttgart 2004 Medizin Gesellschaft und Geschichte Beiheft 21 aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997 WeblinksCommons Kassenarztliche Vereinigung Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Kassenarztliche Bundesvereinigung KBV Kassenzahnarztliche Bundesvereinigung KZBV Zentralinstitut fur die kassenarztliche Versorgung ZI Institut der Deutschen Zahnarzte IDZ Einzelnachweise 77 SGB V Franz F Stobrawa Die arztlichen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland Reihe Amter und Organisationen der Bundesrepublik Deutschland Droste Verlag Nummer 52 Dusseldorf 1979 ISBN 3 7700 7052 6 Zitat S 67 Adressliste der Kassenarztlichen Vereinigungen Adressliste der Kassenzahnarztlichen Vereinigungen Bundesarztregister 31 Dezember 2023 abgerufen am 13 November 2024 mdr de Vertrauen erschuttert Sachsens Kassenarzte wahlen Chef Heckemann ab MDR DE Abgerufen am 13 November 2024 KZBV Mitglieder Abgerufen am 23 Marz 2023 z B Satzung der KZVB Memento des Originals vom 22 Juni 2020 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 S 3 Abgerufen am 27 Marz 2015 Richtlinien der KBV fur den Einsatz von IT Systemen PDF Sicheres Netz Ansprechpartner in den KVen KV Berlin Schritt 1 zur Niederlassung Eintrag ins Arztregister Memento des Originals vom 11 November 2014 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Ursula Schutte Michael Walter Leitlinien in der Zahn Mund und Kieferheilkunde In Wilhelm Kirch Martin Middeke Reinhard P T Rychlik Hrsg Aspekte der Pravention Georg Thieme Verlag Stuttgart 2010 S 337 347 hier S 339 Zur Entwicklung vgl die Ubersichten bei der KV Hamburg Memento des Originals vom 6 Oktober 2014 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 und der KV Baden Wurttemberg Josef Maus Ruhe im Staat in PP 3 Deutsches Arzteblatt fur Psychologische Psychotherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten Ausgabe Mai 2004 S 201 Verordnung uber die Kassenarztliche Vereinigung Deutschlands vom 2 August 1933 in Osterreichische Nationalbibliothek Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867 1945 Jahrgang 1933 Nr 90 Seite 567 Barbara Moller Im Streit um die Honorare Lauterbach will Arzte starken In abendblatt de 11 Marz 2009 abgerufen am 21 Oktober 2017 Ulla Schmidt gegen Abschaffung der Kassenarztlichen Vereinigungen ddp 26 Marz 2009 abgerufen am 13 November 2016 Berliner Zeitung 23 Juni 2011 KV Berlin Die KV Berlin Unsere Aufgaben unsere Vision Abgerufen am 4 Juni 2022 Daniel Bakir Massenhaft Mahnbriefe wegen Praxisgebuhr In Stern 13 Marz 2013 abgerufen am 12 November 2016 Kai von Appen Patientendaten weitergereicht In taz 4 Mai 2015 abgerufen am 12 November 2016 Freie Allianz der Lander KVen FALK FALK KVen uber abgerufen am 6 Oktober 2012 FALK feiert ersten Geburtstag Wichtige Impulse fur die ambulante Versorgung vom 2 Mai 2012 Memento vom 11 Februar 2013 im Webarchiv archive today Editorial in Impuls Das Informationsjournal der Kassenarztlichen Vereinigung Bayerns Ausgabe 3 November 2011 PDF KVB abgerufen am 6 Oktober 2012 Seitenwechsel von Westfalen Lippe In Deutsches Arzteblatt Band 112 Nr 24 12 Juni 2015 S 1069 aerzteblatt de PDF abgerufen am 12 November 2016 aerzteblatt de aerzteblatt de aerztezeitung de Sabine Rieser Es brodelt in den Regionen In Deutsches Arzteblatt Band 108 Nr 33 19 August 2011 aerzteblatt de PDF Mehr Morbiditat mehr Geld PDF 11 November 2011 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 17 April 2016 abgerufen am 12 November 2016 Pressemitteilung Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 LAVA Gleiche Bedingungen fur alle Regionen 18 Januar 2012 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 28 April 2016 abgerufen am 12 November 2016 Pressemitteilung Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Seitenwechsel von Westfalen Lippe In Deutsches Arzteblatt Band 112 Nr 24 12 Juni 2015 S 1069 aerzteblatt de PDF abgerufen am 12 November 2016 aerzteblatt de aerztezeitung deKassenarztliche Vereinigungen in Deutschland Kassenarztliche Bundesvereinigung Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Westfalen LippeKassenzahnarztliche Vereinigungen in Deutschland Bundesvereinigung Baden Wurttemberg Bayerns 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