Die Kriegsopferfürsorge war ein Teil der Leistungen die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wurden nach 25 27j BVG
Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge war ein Teil der Leistungen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wurden, nach §§ 25-27j BVG und Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV).
Mit Einführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wurde die Kriegsopferfürsorge in der bisherigen Form abgeschafft. Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sind nunmehr fester Bestandteil der Entschädigungsleistungen, während Leistungen zum Lebensunterhalt im Einzelfall weiterhin als sogenannte „besondere Leistungen“ (§ 92 SGB XIV) gewährt werden.
Leistungsberechtigte
- § 1
- (1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
- (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
- b) eine Kriegsgefangenschaft,
- c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
- d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
- e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
- f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
- a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
- (3) ...
- (4) ...
- (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
1997 wurde das Gesetz um den §1a erweitert, der Ausschlussgründe festlegt:
- § 1a
- (1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben.
- (2) ...
- (3) ...
Kriegsopferfürsorge
Die Kriegsopferfürsorge umfasste für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 und 26a)
- Krankenhilfe (§ 26b)
- Hilfe zur Pflege (§ 26c)
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d)
- Altenhilfe (§ 26e)
- Erziehungshilfe (§ 27)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a)
- Erholungshilfe (§ 27b)
- Wohnungshilfe (§ 27c)
- Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d)
Sonderfürsorge
Besonders schwer Betroffene erhielten Sonderfürsorge (§ 27e BVG).
Zuständigkeiten
Anders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wurde die Kriegsopferfürsorge nicht von den Versorgungsämtern gewährt, sondern in aller Regel von den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie – je nach Leistung – dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge (in Bayern die Bezirksverwaltungen oder in Hessen der Landeswohlfahrtsverband). Die Sonderfürsorge wurde durch die Hauptfürsorgestellen gewährt.
Für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge war abweichend vom Sozialen Entschädigungsrecht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, nicht zu den Sozialgerichten, gegeben.
Weblinks
- Text des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Kriegsopferversorgungsgesetz
- DGKOF Hessen
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Kriegsopferfursorge war ein Teil der Leistungen die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewahrt wurden nach 25 27j BVG und Verordnung zur Kriegsopferfursorge KFursV Mit Einfuhrung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wurde die Kriegsopferfursorge in der bisherigen Form abgeschafft Leistungen bei Krankheit und Pflegebedurftigkeit sind nunmehr fester Bestandteil der Entschadigungsleistungen wahrend Leistungen zum Lebensunterhalt im Einzelfall weiterhin als sogenannte besondere Leistungen 92 SGB XIV gewahrt werden Leistungsberechtigte 1 1 Wer durch eine militarische oder militarahnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall wahrend der Ausubung des militarischen oder militarahnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentumlichen Verhaltnisse eine gesundheitliche Schadigung erlitten hat erhalt wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schadigung auf Antrag Versorgung 2 Einer Schadigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schadigungen gleich die herbeigefuhrt worden sind durcha eine unmittelbare Kriegseinwirkung b eine Kriegsgefangenschaft c eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehorigkeit oder deutscher Volkszugehorigkeit d eine mit militarischem oder militarahnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflosungserscheinungen zusammenhangende Straf oder Zwangsmassnahme wenn sie den Umstanden nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist e einen Unfall den der Beschadigte auf einem Hin oder Ruckweg erleidet der notwendig ist um eine Massnahme der Heilbehandlung eine Badekur Versehrtenleibesubungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 26 durchzufuhren oder um auf Verlangen eines zustandigen Leistungstragers oder eines Gerichts wegen der Schadigung personlich zu erscheinen f einen Unfall den der Beschadigte bei der Durchfuhrung einer der unter Buchstabe e aufgefuhrten Massnahmen erleidet dd 3 4 5 Ist der Beschadigte an den Folgen der Schadigung gestorben so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung Absatz 3 gilt entsprechend 1997 wurde das Gesetz um den 1a erweitert der Ausschlussgrunde festlegt 1a 1 Leistungen sind zu versagen wenn der Berechtigte oder derjenige von dem sich die Berechtigung ableitet wahrend der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsatze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat und er nach dem 13 November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat Anhaltspunkte die eine besonders intensive Uberprufung erforderlich machen ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsatze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat konnen sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten in der SS ergeben 2 3 KriegsopferfursorgeDie Kriegsopferfursorge umfasste fur Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz Hilfen zur beruflichen Rehabilitation 26 und 26a Krankenhilfe 26b Hilfe zur Pflege 26c Hilfe zur Weiterfuhrung des Haushalts 26d Altenhilfe 26e Erziehungshilfe 27 erganzende Hilfe zum Lebensunterhalt 27a Erholungshilfe 27b Wohnungshilfe 27c Hilfen in besonderen Lebenslagen 27d SonderfursorgeBesonders schwer Betroffene erhielten Sonderfursorge 27e BVG ZustandigkeitenAnders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wurde die Kriegsopferfursorge nicht von den Versorgungsamtern gewahrt sondern in aller Regel von den kreisfreien Stadten und Landkreisen sowie je nach Leistung dem uberortlichen Trager der Kriegsopferfursorge in Bayern die Bezirksverwaltungen oder in Hessen der Landeswohlfahrtsverband Die Sonderfursorge wurde durch die Hauptfursorgestellen gewahrt Fur Streitigkeiten auf dem Gebiet der Kriegsopferfursorge war abweichend vom Sozialen Entschadigungsrecht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht zu den Sozialgerichten gegeben WeblinksText des Gesetzes uber die Versorgung der Opfer des Krieges Bundesversorgungsgesetz BVG Kriegsopferversorgungsgesetz DGKOF Hessen