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Als Küstenmeer wird nach Seerechtsübereinkommen SRÜ ein an die Landfläche eines Küstenstaates angrenzender Meeresstreife

Küstenmeer

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Als Küstenmeer wird nach Seerechtsübereinkommen (SRÜ) ein an die Landfläche eines Küstenstaates angrenzender Meeresstreifen bezeichnet, in dem der Küstenstaat volle Souveränität ausübt (Hoheitsgewässer, Territorialgewässer). Es gilt auch Seevölkerrecht. Die seewärtige Grenze des Küstenmeeres entspricht auch der Seezollgrenze.

Abgrenzung und Geschichte

Die Breite des Küstenmeers darf jeder Staat bis zu einer Grenze von höchstens 12 Seemeilen von der Basislinie festlegen. Eine Besonderheit besteht laut Art. 12 Seerechtsübereinkommen für Reeden: Demnach dürfen „Reeden, die üblicherweise zum Laden, Entladen und Ankern von Schiffen dienen, in das Küstenmeer einbezogen werden, wenn sie ganz oder teilweise außerhalb der seewärtigen Grenze des Küstenmeers gelegen wären“.

Drei-Meilen-Zone

Die Frage der Freiheit der Meere war zu Beginn der Neuzeit umstritten. Der Niederländer Hugo Grotius sprach sich 1609 für die Freiheit der Meere aus, der Engländer John Selden vertrat dagegen die These, dass die Meere in Interessenssphären aufgeteilt werden können, von deren Nutzung man Dritte ausschließen könnte. Einen vermittelnden Standpunkt, mehr an der praktischen Durchsetzbarkeit als einer theoretischen Erörterung orientiert, vertrat schließlich Cornelis van Bynkershoek, womit er sich durchsetzen konnte: Die Geltung des Rechts ist nur durchsetzbar, wenn der Staat auch die Möglichkeit hat, innerhalb der Hoheitsgewässer gegen Rechtsbrecher erfolgreich vorzugehen. Ursprünglich orientierte sich die Breite der Hoheitsgewässer an der Kontrollierbarkeit mit Geschützfeuer von Land aus (nach der Überlegung potestatem terrae finiri, ubi finitur armorum vis, übersetzt etwa: Die territoriale Souveränität endet dort, wo die Kraft der Waffen endet). So einigte man sich auf die ungefähre Weite eines Kanonenschusses mit einheitlich drei Seemeilen (3 sm × 1,852 km/sm = 5,556 km). So entstand die Drei-Meilen-Zone. Der restliche Teil der Weltmeere galt als internationales Gewässer.

Uneingeschränkt gilt beispielsweise die deutsche Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung nur in der Drei-Meilen-Zone (siehe § 1 SeeSchStrO).

Sechs-Meilen-Zone

Die Sechs-Meilen-Zone (gut 11 km) wurde beispielsweise von Griechenland und der Türkei ausgerufen (vergl. Griechisch-türkische Streitigkeiten in der Ägäis).

Zwölf-Meilen-Zone

1921 beanspruchte die Sowjetunion eine Ausdehnung der Drei-Meilen-Zone auf 12 sm (etwa 22 km). Ihr folgten später andere Staaten, beispielsweise Island und Dänemark (für die Färöer-Inseln) seit 1958 für die Fischereigrenze. Auf den ersten beiden in Genf (1958 und 1960) kam es diesbezüglich zu keiner Einigung. Das am 29. April 1958 geschlossene Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone regelte die Materie, ohne sich auf eine Breite festzulegen, begrenzte allerdings die Anschlusszone auf maximal 12 sm von der Basislinie. Eine völkerrechtliche Regelung brachte erst das Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der UN vom 10. Dezember 1982; hier wird festgelegt, dass Küstenstaaten das Recht haben, ihre Hoheitsgewässer auf bis zu 12 sm auszudehnen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass z. B. die USA das SRÜ bisher nicht unterzeichnet haben.

Rechtsstatus

Das Küstenmeer zählt zum Staatsgebiet des Küstenstaates (Art. 2 und 3 SRÜ). Der Küstenstaat besitzt souveräne Hoheitsrechte im Küstenmeer, das heißt, hier gilt das nationale Recht des jeweiligen Küstenstaates; insbesondere auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Schifffahrtspolizei), des Umweltrechtes und der Strafverfolgung. Diese können gegenüber Schiffen aller Flaggen – mit Ausnahme von Kriegsschiffen – geltend gemacht und durchgesetzt werden. Einschränkungen in den Hoheitsrechten des Küstenstaates bestehen nach SRÜ in folgenden Punkten:

  • die Hoheitsgewalt des Küstenstaates muss in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen ausgeübt werden
  • Recht der friedlichen Durchfahrt (SRÜ Art. 17)

Situation in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Proklamation vom 11. November 1994 die Breite des Küstenmeeres in der Nordsee auf 12 sm festgelegt. In der Ostsee ist die Festlegung auf ein 12 sm breites Küstenmeer für die Anliegerstaaten aus topografischen Gründen nicht möglich; hier wird die seewärtige Grenze des Küstenmeeres durch geografische Koordinaten festgelegt, die zum Teil deutlich weniger als 12 sm von der Küstenlinie bzw. der Basislinie entfernt ist.

Die seitliche Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres ist gegenüber den Niederlanden und Dänemark bisher nicht formell festgelegt. Gegenüber Polen verweist der Vertrag zwischen Deutschland und Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14. November 1990 auf den Vertrag zwischen der DDR und Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht vom 22. Mai 1989.

Auf Grundlage des Art. 12 SRÜ wurde auch die Tiefwasserreede in der Deutschen Bucht 30 Kilometer westlich von Helgoland zum Bestandteil des Küstenmeeres erklärt.

Genauer sind Küstenmeer, Basislinien und ausschließliche Wirtschaftszonen in den 1994 vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie herausgegebenen Seegrenzkarten 2920 (Nordsee) und 2921 (Ostsee) dargestellt.

Siehe auch

  • Ausschließliche Wirtschaftszone

Literatur

  • Wolfgang Graf Vitzthum: Handbuch des Seerechts. 1. Auflage. C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54635-8.

Regionales:

  • Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union; Juan Luis Suárez de Vivero: Hoheitsgewässer im Mittelmeer und im Schwarzen Meer. Studie, IPOL-PECH ET(2009)431602, Brüssel 2009 (Weblink auf downloads, europarl.europa.eu).

Weblinks

  • Literatur von und über Küstenmeer im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Website der UN zum Seerechtsübereinkommen

Einzelnachweise

  1. 4. Einzelne Elemente des Staates (Memento vom 21. Januar 2017 im Internet Archive)
  2. Christian Fahl: Jura für Nichtjuristen. Sieben unterhaltsame Lektionen. C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59990-3, S. 222 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 
  3. Schweizer Bundesrat: Botschaft über das UNO-Seerechtsübereinkommen vom 10. Dezember 1982 sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens vom 14. Mai 2008, S. 4078.
  4. Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 11. November 1994 (BGBl. I S. 3428)
  5. BGBl. 1990 II S. 1328
  6. GBl. II 1989 Nr. 9 S. 150
  7. siehe Maritime Zone Notification M.Z.N. 1.1995.LOS of 8 March 1995
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4073860-7 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh85027443 | NDL: 00564542

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 11:58

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Als Kustenmeer wird nach Seerechtsubereinkommen SRU ein an die Landflache eines Kustenstaates angrenzender Meeresstreifen bezeichnet in dem der Kustenstaat volle Souveranitat ausubt Hoheitsgewasser Territorialgewasser Es gilt auch Seevolkerrecht Die seewartige Grenze des Kustenmeeres entspricht auch der Seezollgrenze Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsubereinkommen SRU Die Basislinie bildet die Kustenlinie bei Niedrigwasser die Abbildung stellt den Stand bei Hochwasser dar Abgrenzung und GeschichteDie Breite des Kustenmeers darf jeder Staat bis zu einer Grenze von hochstens 12 Seemeilen von der Basislinie festlegen Eine Besonderheit besteht laut Art 12 Seerechtsubereinkommen fur Reeden Demnach durfen Reeden die ublicherweise zum Laden Entladen und Ankern von Schiffen dienen in das Kustenmeer einbezogen werden wenn sie ganz oder teilweise ausserhalb der seewartigen Grenze des Kustenmeers gelegen waren Drei Meilen Zone Die Frage der Freiheit der Meere war zu Beginn der Neuzeit umstritten Der Niederlander Hugo Grotius sprach sich 1609 fur die Freiheit der Meere aus der Englander John Selden vertrat dagegen die These dass die Meere in Interessensspharen aufgeteilt werden konnen von deren Nutzung man Dritte ausschliessen konnte Einen vermittelnden Standpunkt mehr an der praktischen Durchsetzbarkeit als einer theoretischen Erorterung orientiert vertrat schliesslich Cornelis van Bynkershoek womit er sich durchsetzen konnte Die Geltung des Rechts ist nur durchsetzbar wenn der Staat auch die Moglichkeit hat innerhalb der Hoheitsgewasser gegen Rechtsbrecher erfolgreich vorzugehen Ursprunglich orientierte sich die Breite der Hoheitsgewasser an der Kontrollierbarkeit mit Geschutzfeuer von Land aus nach der Uberlegung potestatem terrae finiri ubi finitur armorum vis ubersetzt etwa Die territoriale Souveranitat endet dort wo die Kraft der Waffen endet So einigte man sich auf die ungefahre Weite eines Kanonenschusses mit einheitlich drei Seemeilen 3 sm 1 852 km sm 5 556 km So entstand die Drei Meilen Zone Der restliche Teil der Weltmeere galt als internationales Gewasser Uneingeschrankt gilt beispielsweise die deutsche Seeschifffahrtsstrassen Ordnung nur in der Drei Meilen Zone siehe 1 SeeSchStrO Sechs Meilen Zone Die Sechs Meilen Zone gut 11 km wurde beispielsweise von Griechenland und der Turkei ausgerufen vergl Griechisch turkische Streitigkeiten in der Agais Zwolf Meilen Zone 1921 beanspruchte die Sowjetunion eine Ausdehnung der Drei Meilen Zone auf 12 sm etwa 22 km Ihr folgten spater andere Staaten beispielsweise Island und Danemark fur die Faroer Inseln seit 1958 fur die Fischereigrenze Auf den ersten beiden in Genf 1958 und 1960 kam es diesbezuglich zu keiner Einigung Das am 29 April 1958 geschlossene Ubereinkommen uber das Kustenmeer und die Anschlusszone regelte die Materie ohne sich auf eine Breite festzulegen begrenzte allerdings die Anschlusszone auf maximal 12 sm von der Basislinie Eine volkerrechtliche Regelung brachte erst das Seerechtsubereinkommen SRU der UN vom 10 Dezember 1982 hier wird festgelegt dass Kustenstaaten das Recht haben ihre Hoheitsgewasser auf bis zu 12 sm auszudehnen Zu beachten ist in diesem Zusammenhang dass z B die USA das SRU bisher nicht unterzeichnet haben RechtsstatusDas Kustenmeer zahlt zum Staatsgebiet des Kustenstaates Art 2 und 3 SRU Der Kustenstaat besitzt souverane Hoheitsrechte im Kustenmeer das heisst hier gilt das nationale Recht des jeweiligen Kustenstaates insbesondere auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr Schifffahrtspolizei des Umweltrechtes und der Strafverfolgung Diese konnen gegenuber Schiffen aller Flaggen mit Ausnahme von Kriegsschiffen geltend gemacht und durchgesetzt werden Einschrankungen in den Hoheitsrechten des Kustenstaates bestehen nach SRU in folgenden Punkten die Hoheitsgewalt des Kustenstaates muss in Ubereinstimmung mit volkerrechtlichen Verpflichtungen ausgeubt werden Recht der friedlichen Durchfahrt SRU Art 17 Situation in DeutschlandDie Bundesrepublik Deutschland hat mit Proklamation vom 11 November 1994 die Breite des Kustenmeeres in der Nordsee auf 12 sm festgelegt In der Ostsee ist die Festlegung auf ein 12 sm breites Kustenmeer fur die Anliegerstaaten aus topografischen Grunden nicht moglich hier wird die seewartige Grenze des Kustenmeeres durch geografische Koordinaten festgelegt die zum Teil deutlich weniger als 12 sm von der Kustenlinie bzw der Basislinie entfernt ist Die seitliche Abgrenzung des deutschen Kustenmeeres ist gegenuber den Niederlanden und Danemark bisher nicht formell festgelegt Gegenuber Polen verweist der Vertrag zwischen Deutschland und Polen uber die Bestatigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14 November 1990 auf den Vertrag zwischen der DDR und Polen uber die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht vom 22 Mai 1989 Auf Grundlage des Art 12 SRU wurde auch die Tiefwasserreede in der Deutschen Bucht 30 Kilometer westlich von Helgoland zum Bestandteil des Kustenmeeres erklart Genauer sind Kustenmeer Basislinien und ausschliessliche Wirtschaftszonen in den 1994 vom Bundesamt fur Seeschifffahrt und Hydrographie herausgegebenen Seegrenzkarten 2920 Nordsee und 2921 Ostsee dargestellt Siehe auchAusschliessliche WirtschaftszoneLiteraturWolfgang Graf Vitzthum Handbuch des Seerechts 1 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54635 8 Regionales Europaisches Parlament Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union Juan Luis Suarez de Vivero Hoheitsgewasser im Mittelmeer und im Schwarzen Meer Studie IPOL PECH ET 2009 431602 Brussel 2009 Weblink auf downloads europarl europa eu WeblinksLiteratur von und uber Kustenmeer im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Website der UN zum SeerechtsubereinkommenEinzelnachweise4 Einzelne Elemente des Staates Memento vom 21 Januar 2017 im Internet Archive Christian Fahl Jura fur Nichtjuristen Sieben unterhaltsame Lektionen C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59990 3 S 222 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Schweizer 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