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Legitimationsprüfung
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Legitimationsprüfung ist allgemein im Rechtswesen die Feststellung der Identität von Personen oder die Prüfung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden oder sonstigen Schriftstücken anhand von geeigneten Legitimationspapieren und speziell das gesetzlich von Kreditinstituten verlangte Verfahren zur Identifizierung von Kunden bei der Eröffnung von Konten, Depots oder Schließfächern und zur Prüfung der Identität bei Tafelgeschäften.

Legitimationspapiere

Als geeignet zur Legitimationsprüfung gelten in der Regel nur Personalausweis oder Reisepass. Andere Papiere wie Meldebescheinigung, Führerschein oder Betriebsausweise werden meist nicht akzeptiert. Personalausweise oder Reisepässe beinhalten alle für die Legitimation erforderlichen Personenangaben wie Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Das Dokument muss zum Zeitpunkt der Legitimationsprüfung noch gültig sein. Außerdem müssen Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) auch die ausstellende Behörde, Art des vorgelegten Dokuments (z. B. Personalausweis, Reisepass o. ä.) und die Ausweisnummer festhalten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GwG). Ein zur Überprüfung der Identität vorgelegter amtlicher Ausweis muss vom Verpflichteten vollständig kopiert oder digital erfasst werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG).

Grund der Legitimationsprüfung

Eine Legitimationsprüfung müssen weite Kreise der Wirtschaft, Verwaltung und Polizei/Gericht („Feststellung der Personalien“; § 163b StPO) vornehmen, jedoch wird der Begriff meist auf Kreditinstitute eingeengt. Allgemein sind im Zivilrecht Legitimationsprüfungen überall dort erforderlich, wo die Übereinstimmung einer geleisteten Unterschrift mit der auf den Legitimationspapieren vorhandenen Originalunterschrift durch Vergleich festgestellt werden muss. Stimmen beide Unterschriften überein, wird von der Echtheit der Unterschrift gesprochen, durch die die unterzeichneten Verträge, Schriftstücke oder Urkunden erst rechtswirksam werden. Mit seiner Unterschrift bringt der Unterzeichner den unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Nach § 416 ZPO vermittelt eine private und von ihrem Aussteller eigenhändig unterzeichnete Urkunde den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde. Bei privaten Urkunden kommt es daher insbesondere auf die Echtheit der Unterschrift an; für den darüber stehenden Text besteht die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass auch er echt sei (§ 440 Abs. 2 ZPO). Der gute Glaube an die Echtheit einer Unterschrift genießt allerdings keinen Rechtsschutz. Wurde eine Legitimationsprüfung unterlassen, und geleistete Unterschriften stellen sich beim Rechtsstreit als ungültig heraus, sind entsprechende Verträge nichtig. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich für jeden Vertragspartner, bei Verträgen eine vollständige Legitimationsprüfung durchzuführen.

Außer bei Kreditinstituten kann auf eine Legitimationsprüfung nur dann verzichtet werden, wenn der Vertragspartner bei Unterzeichnung durch den anderen Vertragspartner anwesend war und damit die Eigenhändigkeit der Unterschrift beobachtet hat. Eine Legitimationsprüfung außerhalb von Kreditinstituten kann auch in jenen Fällen unterbleiben, wo es wiederholt zu Unterschriftsleistungen kommt und eine Erstprüfung stattgefunden hat. Mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt der Unterzeichnende, dass er den Inhalt einer Urkunde als rechtsverbindlich ansieht.

Auch Notare führen bei Beglaubigungen und Beurkundungen eine Legitimationsprüfung durch. Eine notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen des Ausstellers in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39 und 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Die Beglaubigung bezieht sich jedoch nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigung. In einer Verhandlung vor dem Notar erklären die Beteiligten bei einer Beurkundung ihren Willen (§ 8 BeurkG), der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird (§§ 9 und 13 BeurkG). Notare prüfen die Vertretungsberechtigung auf notariellen Urkunden nach § 21 BNotO durch notarielle Einsichtnahme in ein Register in Form der Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO kann bei im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO nachgewiesen werden.

Legitimationsprüfung bei Kreditinstituten

Für Kreditinstitute in Deutschland gelten Sonderregelungen:

Eröffnung und Verwaltung von Konten, Depots und Schließfächern

Kontoführende Kreditinstitute müssen sich Gewissheit über Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festhalten (Pflicht zur Kontenwahrheit). Steuerrechtlich wird hierbei von Identitätsprüfung gesprochen (§ 154 AO). Bei der Legitimationsprüfung ist nicht nur die Identität des Konto- oder Depotinhabers festzustellen, sondern auch die Identität etwaiger Kontobevollmächtigter. Sind die Kunden nicht präsent wie etwa bei Internetbanken, muss eine unpersönliche Legitimationsprüfung durchgeführt werden. Die verbreitetste Methode dafür ist das Postident-Verfahren. Dabei überprüft die Post die Legitimationspapiere und leitet die Bestätigung der Legitimation dann an die jeweilige Bank weiter. Juristische Personen müssen sich anhand aktueller Auszüge aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister legitimieren. In dem Auszug sind der vollständige Name der juristischen Person, der Firmensitz und die Namen aller vertretungsberechtigten Personen aufgeführt. Eine weitere Möglichkeit ist in Deutschland durch den neuen elektronischen Personalausweis gegeben. Notwendig ist dafür ein mit dem Computer verbundenes Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Mobiltelefon. Eine AusweisApp liest die erforderlichen Daten nach PIN-Eingabe aus dem Ausweis aus und überträgt sie verschlüsselt zum Kreditinstitut.

Identifikation bei geldwäscherelevanten Transaktionen

Die Legitimationsprüfung dient hierbei der Umsetzung des „Know your customer“-Prinzips zur Verhinderung der Geldwäsche. Zu diesem Zweck sind Kreditinstitute nach § 10 Abs. 1 GwG gezwungen, Angaben zur Person zu erheben und die Identität zu überprüfen. In § 2 GwG wird jedoch der Kreis der identitätsprüfenden Institutionen weit über das Kreditwesen hinaus ausgedehnt. Danach erstreckt sich die Identitätsfeststellung auf Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift (§ 11 Abs. 4 GwG). Diese Angaben müssen durch einen gültigen amtlichen Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes verifiziert werden (§ 12 Abs. 1 GwG). Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern (§ 12 Abs. 2 GwG).

Versicherungen

Eine Pflicht zur Legitimationsprüfung besteht auch für Versicherungsunternehmen bei ihren Antragstellern/Versicherungsnehmern, wenn die laufende Prämie im Jahr 1.000 Euro oder die Einmalprämie bzw. die Einzahlung in das Prämiendepot 2.500 Euro übersteigt. Inhaber dynamischer Verträge sind generell zu identifizieren.

Rechtslage in Österreich

Die Vorschriften zur Legitimationsprüfung für Bankkunden sind im (FM-GwG) beschrieben. Gemäß § 5 FM-GwG sind die in § 6 FM-GwG festgelegten Sorgfaltspflichten unter folgenden Umständen gegenüber Kunden anzuwenden:

1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 BWG und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;

2. bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche Transaktionen),

a) deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird, oder
b) bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als 1 000 Euro handelt; ist der Betrag in den Fällen der lit. a vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

3. bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

4. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Sorgfaltspflichten umfassen auch die Pflicht die Identität eines Kunden festzuhalten (§ 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG). Diese Legitimationsprüfung erfolgt – entsprechend der deutschen Regelung – durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, wozu auch ein gültiger Führerschein zählt (§ 6 Abs 2 Z 1 FM-GwG). Bei juristischen oder minderjährigen Personen, muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person (bei juristischen Personen in der Regel durch Vorlage des Firmenbuchauszugs) nachgewiesen werden (§ 6 Abs 1 Z 2 FM-GwG).

Siehe auch

  • Identitätsfeststellung

Weblinks

  • Informationsseite über den Stand der online verfügbaren deutschen Handelsregister
  • Verlautbarung des BAKred über Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997 (Memento vom 11. Januar 2008 im Internet Archive) (Archivversion vom 11. Januar 2008)
  • Verlautbarung des BaFin über die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen gemäß § 25g KWG
  • Verlautbarung des BaFin über spezielle Identitätsprüfungsfälle

Einzelnachweise

  1. u. a. BGH Urteil vom 10. Mai 2005, Az.: XI ZR 128/04, Volltext; NJW 2005, 2086, 2087 für Prozessurkunden.
  2. BMI: Der neue Personalausweis > Bürgerinnen und Bürger > Anwendungen > Finanzen
  3. Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), StF: BGBl. I Nr. 118/2016, i.d.g.F.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4195592-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 08 Jul 2025 / 23:23

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Legitimationsprufung ist allgemein im Rechtswesen die Feststellung der Identitat von Personen oder die Prufung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden oder sonstigen Schriftstucken anhand von geeigneten Legitimationspapieren und speziell das gesetzlich von Kreditinstituten verlangte Verfahren zur Identifizierung von Kunden bei der Eroffnung von Konten Depots oder Schliessfachern und zur Prufung der Identitat bei Tafelgeschaften LegitimationspapiereAls geeignet zur Legitimationsprufung gelten in der Regel nur Personalausweis oder Reisepass Andere Papiere wie Meldebescheinigung Fuhrerschein oder Betriebsausweise werden meist nicht akzeptiert Personalausweise oder Reisepasse beinhalten alle fur die Legitimation erforderlichen Personenangaben wie Name Vorname Geburtstag Geburtsort Staatsangehorigkeit und Wohnanschrift Das Dokument muss zum Zeitpunkt der Legitimationsprufung noch gultig sein Ausserdem mussen Verpflichtete des Geldwaschegesetzes GwG auch die ausstellende Behorde Art des vorgelegten Dokuments z B Personalausweis Reisepass o a und die Ausweisnummer festhalten 8 Abs 2 Satz 1 GwG Ein zur Uberprufung der Identitat vorgelegter amtlicher Ausweis muss vom Verpflichteten vollstandig kopiert oder digital erfasst werden 8 Abs 2 Satz 2 GwG Grund der LegitimationsprufungEine Legitimationsprufung mussen weite Kreise der Wirtschaft Verwaltung und Polizei Gericht Feststellung der Personalien 163b StPO vornehmen jedoch wird der Begriff meist auf Kreditinstitute eingeengt Allgemein sind im Zivilrecht Legitimationsprufungen uberall dort erforderlich wo die Ubereinstimmung einer geleisteten Unterschrift mit der auf den Legitimationspapieren vorhandenen Originalunterschrift durch Vergleich festgestellt werden muss Stimmen beide Unterschriften uberein wird von der Echtheit der Unterschrift gesprochen durch die die unterzeichneten Vertrage Schriftstucke oder Urkunden erst rechtswirksam werden Mit seiner Unterschrift bringt der Unterzeichner den unbedingten Willen zum Ausdruck die volle Verantwortung fur den Inhalt des Schriftsatzes zu ubernehmen Nach 416 ZPO vermittelt eine private und von ihrem Aussteller eigenhandig unterzeichnete Urkunde den vollen Beweis dafur dass die in ihr enthaltene Erklarung vom Aussteller abgegeben wurde Bei privaten Urkunden kommt es daher insbesondere auf die Echtheit der Unterschrift an fur den daruber stehenden Text besteht die widerlegbare gesetzliche Vermutung dass auch er echt sei 440 Abs 2 ZPO Der gute Glaube an die Echtheit einer Unterschrift geniesst allerdings keinen Rechtsschutz Wurde eine Legitimationsprufung unterlassen und geleistete Unterschriften stellen sich beim Rechtsstreit als ungultig heraus sind entsprechende Vertrage nichtig Aus diesem Grunde empfiehlt es sich fur jeden Vertragspartner bei Vertragen eine vollstandige Legitimationsprufung durchzufuhren Ausser bei Kreditinstituten kann auf eine Legitimationsprufung nur dann verzichtet werden wenn der Vertragspartner bei Unterzeichnung durch den anderen Vertragspartner anwesend war und damit die Eigenhandigkeit der Unterschrift beobachtet hat Eine Legitimationsprufung ausserhalb von Kreditinstituten kann auch in jenen Fallen unterbleiben wo es wiederholt zu Unterschriftsleistungen kommt und eine Erstprufung stattgefunden hat Mit der eigenhandigen Unterschrift bestatigt der Unterzeichnende dass er den Inhalt einer Urkunde als rechtsverbindlich ansieht Auch Notare fuhren bei Beglaubigungen und Beurkundungen eine Legitimationsprufung durch Eine notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis daruber dass die Unterschrift oder das Handzeichen des Ausstellers in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklarenden vollzogen oder anerkannt worden ist 39 und 40 BeurkG Sie bestatigt ferner dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgefuhrte Person und der Erklarende identisch sind Die Beglaubigung bezieht sich jedoch nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigung In einer Verhandlung vor dem Notar erklaren die Beteiligten bei einer Beurkundung ihren Willen 8 BeurkG der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift aufgenommen vorgelesen genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhandig unterschrieben wird 9 und 13 BeurkG Notare prufen die Vertretungsberechtigung auf notariellen Urkunden nach 21 BNotO durch notarielle Einsichtnahme in ein Register in Form der Bescheinigung uber eine Vertretungsberechtigung Nach 32 Abs 1 Satz 1 GBO kann bei im Handels Genossenschafts Partnerschafts oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften durch eine Bescheinigung nach 21 Abs 1 BNotO nachgewiesen werden Legitimationsprufung bei KreditinstitutenFur Kreditinstitute in Deutschland gelten Sonderregelungen Eroffnung und Verwaltung von Konten Depots und Schliessfachern Kontofuhrende Kreditinstitute mussen sich Gewissheit uber Person und Anschrift des Verfugungsberechtigten verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form bei Konten auf dem Konto festhalten Pflicht zur Kontenwahrheit Steuerrechtlich wird hierbei von Identitatsprufung gesprochen 154 AO Bei der Legitimationsprufung ist nicht nur die Identitat des Konto oder Depotinhabers festzustellen sondern auch die Identitat etwaiger Kontobevollmachtigter Sind die Kunden nicht prasent wie etwa bei Internetbanken muss eine unpersonliche Legitimationsprufung durchgefuhrt werden Die verbreitetste Methode dafur ist das Postident Verfahren Dabei uberpruft die Post die Legitimationspapiere und leitet die Bestatigung der Legitimation dann an die jeweilige Bank weiter Juristische Personen mussen sich anhand aktueller Auszuge aus dem Handelsregister dem Vereinsregister Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister legitimieren In dem Auszug sind der vollstandige Name der juristischen Person der Firmensitz und die Namen aller vertretungsberechtigten Personen aufgefuhrt Eine weitere Moglichkeit ist in Deutschland durch den neuen elektronischen Personalausweis gegeben Notwendig ist dafur ein mit dem Computer verbundenes Kartenlesegerat oder ein NFC fahiges Mobiltelefon Eine AusweisApp liest die erforderlichen Daten nach PIN Eingabe aus dem Ausweis aus und ubertragt sie verschlusselt zum Kreditinstitut Identifikation bei geldwascherelevanten Transaktionen Die Legitimationsprufung dient hierbei der Umsetzung des Know your customer Prinzips zur Verhinderung der Geldwasche Zu diesem Zweck sind Kreditinstitute nach 10 Abs 1 GwG gezwungen Angaben zur Person zu erheben und die Identitat zu uberprufen In 2 GwG wird jedoch der Kreis der identitatsprufenden Institutionen weit uber das Kreditwesen hinaus ausgedehnt Danach erstreckt sich die Identitatsfeststellung auf Name Geburtsort Geburtsdatum Staatsangehorigkeit und Anschrift 11 Abs 4 GwG Diese Angaben mussen durch einen gultigen amtlichen Ausweis der ein Lichtbild des Inhabers enthalt und mit dem die Pass und Ausweispflicht im Inland erfullt wird insbesondere anhand eines inlandischen oder nach auslanderrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes Personalausweises oder Pass oder Ausweisersatzes verifiziert werden 12 Abs 1 GwG Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern 12 Abs 2 GwG Versicherungen Eine Pflicht zur Legitimationsprufung besteht auch fur Versicherungsunternehmen bei ihren Antragstellern Versicherungsnehmern wenn die laufende Pramie im Jahr 1 000 Euro oder die Einmalpramie bzw die Einzahlung in das Pramiendepot 2 500 Euro ubersteigt Inhaber dynamischer Vertrage sind generell zu identifizieren Rechtslage in OsterreichDie Vorschriften zur Legitimationsprufung fur Bankkunden sind im FM GwG beschrieben Gemass 5 FM GwG sind die in 6 FM GwG festgelegten Sorgfaltspflichten unter folgenden Umstanden gegenuber Kunden anzuwenden 1 bei Begrundung einer Geschaftsbeziehung Spareinlagengeschafte nach 31 Abs 1 BWG und Geschafte nach 12 Depotgesetz gelten stets als Geschaftsbeziehung 2 bei Durchfuhrung von allen nicht in den Rahmen einer Geschaftsbeziehung fallenden Transaktionen gelegentliche Transaktionen a deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro Gegenwert belauft und zwar unabhangig davon ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgangen zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist getatigt wird oder b bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Art 3 Z 9 der Verordnung EU 2015 847 von mehr als 1 000 Euro handelt ist der Betrag in den Fallen der lit a vor Beginn der Transaktion nicht bekannt so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro Gegenwert betragt 3 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen wenn der ein oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro Gegenwert betragt 4 wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung 278b StGB angehort oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt die der Geldwascherei 165 StGB unter Einbeziehung von Vermogensbestandteilen die aus einer strafbaren Handlung des Taters selbst herruhren oder der Terrorismusfinanzierung 278d StGB dienen 5 bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten Die Sorgfaltspflichten umfassen auch die Pflicht die Identitat eines Kunden festzuhalten 6 Abs 1 Z 1 FM GwG Diese Legitimationsprufung erfolgt entsprechend der deutschen Regelung durch personliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises wozu auch ein gultiger Fuhrerschein zahlt 6 Abs 2 Z 1 FM GwG Bei juristischen oder minderjahrigen Personen muss neben der eigenen Identitat auch die Vertretungsbefugnis und die Identitat der vertretenen Person bei juristischen Personen in der Regel durch Vorlage des Firmenbuchauszugs nachgewiesen werden 6 Abs 1 Z 2 FM GwG Siehe auchIdentitatsfeststellungWeblinksInformationsseite uber den Stand der online verfugbaren deutschen Handelsregister Verlautbarung des BAKred uber Massnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekampfung und Verhinderung der Geldwasche vom 30 Dezember 1997 Memento vom 11 Januar 2008 im Internet Archive Archivversion vom 11 Januar 2008 Verlautbarung des BaFin uber die Umsetzung von Praventionsmassnahmen gemass 25g KWG Verlautbarung des BaFin uber spezielle IdentitatsprufungsfalleEinzelnachweiseu a BGH Urteil vom 10 Mai 2005 Az XI ZR 128 04 Volltext NJW 2005 2086 2087 fur Prozessurkunden BMI Der neue Personalausweis gt Burgerinnen und Burger gt Anwendungen gt Finanzen Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwascherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt Finanzmarkt Geldwaschegesetz FM GwG StF BGBl I Nr 118 2016 i d g F Normdaten Sachbegriff GND 4195592 4 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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