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Der Lehrerinnenzölibat war eine rechtliche Regelung die eine Unvereinbarkeit von Ehe und Beruf für Lehrerinnen festschri

Lehrerinnenzölibat

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Der Lehrerinnenzölibat war eine rechtliche Regelung, die eine Unvereinbarkeit von Ehe und Beruf für Lehrerinnen festschrieb.

Deutsches Reich und nach 1945

Hintergrund

1880 wurde der Lehrerinnenzölibat im Deutschen Reich per Ministererlass eingeführt. Er untersagte Lehrerinnen zu heiraten; auf eine Missachtung folgte die Kündigung. Grundlage dafür waren arbeitsmarktpolitische Aspekte und moralische Vorstellungen über die Geschlechterordnung.

Ein Leben lang berufstätig zu sein, entsprach nicht der bürgerlichen Frauenrolle. Der Lehrerinnenberuf diente lediglich der kurzfristigen Versorgung unverheirateter junger Frauen aus bürgerlichen Familien. Man traute Frauen nicht zu, einer Doppelbelastung durch Beruf und Familie standzuhalten, zudem galten berufstätige Frauen als unnötige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt. Der Lehrerinnenzölibat war damit ein Instrument, mit dem durch Diskriminierung flexibel auf die jeweilige Arbeitsmarktsituation reagiert werden konnte – bestand Lehrermangel, so wurde er gelockert, bestand dagegen ein Überangebot, konnten damit Lehrerinnen vom Arbeitsmarkt verdrängt werden.

Im Großherzogtum Baden wurde ein Beamtinnenzölibat 1888 eingeführt. Einer Beamtin konnte bei Heirat die Anstellung widerrufen werden, womit die Weiterbeschäftigung in das Ermessen des Dienstherrn gestellt wurde. Zumindest erlosch der Anspruch auf Ruhegehalt bei künftiger Dienstunfähigkeit. Dieses Beamtengesetz fand aber insgesamt auf viele Lehrer ohnehin keine Anwendung, weil Volksschullehrer geschlechtsunabhängig und Lehrerinnen an Mittelschulen für Mädchen ausgeschlossen waren.

Berufsethos, Moral und Zölibat

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Aus heutiger Sicht erscheint es schwer verständlich, dass die bürgerliche Frauenbewegung mit dem Lehrerinnenzölibat auch emanzipative Aspekte verknüpfte: Im Zuge der bürgerlichen Frauenbewegung hatten sich Frauen am Ende des 19. Jahrhunderts den Zugang zum Besuch mittlerer und höherer Bildungseinrichtungen und zu einer Reihe qualifizierter Berufe erkämpft, meist im pädagogischen und sozialen Bereich. Ob Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren waren, stand für Frauen aus der Arbeiterklasse außer Frage. Für die bürgerliche Frauenbewegung blieb dies vorerst ungeklärt. Auf Familie zu verzichten, um sich bewusst beruflicher Erfüllung zu widmen, galt durchaus als emanzipative Entscheidung. Der Lehrerinnenzölibat brachte damit die „innere Berufung“ zum Ausdruck und prägte das Berufsethos der Lehrerinnen.

Gleichzeitig gab es Versuche, den Lehrerinnenzölibat auch mit religiösen Werten symbolisch aufzuwerten. So schrieb die langjährige Vorsitzende des Vereins katholischer deutscher Lehrerinnen, Maria Johanna Schmitz, die sich schon in der Weimarer Nationalversammlung für den Lehrerinnenzölibat ausgesprochen hatte:

„Die Lehrerin – wie wir sie gewünscht und erzogen haben – soll sich mit ganzer Kraft ihrem Beruf widmen. Sie soll ausscheiden aus dem Beruf, wenn sie erkennt, daß sie in die Ehe eintreten und einen anderen hochwertigen Beruf ergreifen soll. Sie soll, solange sie in der Schule steht, ungeteilt sein. Und sie soll aus diesem Erleben heraus die Fähigkeit haben, den Lehrberuf auch als Lebensberuf zu sehen, sich ihm für immer zu weihen, und sie kann das um so mehr, wenn sie in der katholischen Kirche steht, die ihr in der Lehre von der gottgeweihten Jungfräulichkeit einen herrlichen Fingerzeig, ja eine Verklärung für diese Ganzheitsaufgabe des Berufes gibt. Es ist eine soziale Tat unseres Vereins, wenn er von seinen Mitgliedern erwartet, daß gerade sie, die Volkserzieherinnen, nicht Ehe und Schuldienst miteinander verbinden. Sie sollen vorleben, was sie als soziale Entwicklung erwarten: die Wiedergewinnung der Frau ungeteilt für Familie… Unser Ideal ist die Verbindung christlicher Jungfräulichkeit mit dem Lehrerinnenideal. Die ist in einer Zeit, wo ein heiliger Radikalismus dem Radikalismus der Gottlosen gegenübergestellt werden muß, so zeitgemäß wie je“

– Katholische Frauenbildung 1955, S. 80 f.

Viele Frauenrechtlerinnen, wie etwa Maria Lischnewska, setzten sich allerdings auch für eine Aufhebung des Heiratsverbotes ein.

Aufhebung

Durch Artikel 143 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung erhielten die Lehrer an öffentlichen Schulen 1919 die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten und durch Artikel 128 Absatz 2 wurde der Lehrerinnenzölibat auf Antrag der SPD mit Zustimmung von DDP, DVP und USPD abgeschafft: „Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.“ Damit unvereinbar waren Artikel des bayerischen Volksschullehrergesetzes vom 14. August 1919, die eine Verwendung verheirateter Lehrerinnen im öffentlichen Schuldienst ausschließen sollten. Das Reichsgericht erklärte sie, auf Klage des Reichsinnenministers, für unwirksam. Da Lehrerinnen weniger verdienten als gleichrangige männliche Lehrer, konnte eine Heirat schon aus finanziellen Gründen eventuell als erstrebenswert erscheinen. Ledige Personen mussten ab dem 1. August 1930 einen zehnprozentigen Lohnsteueraufschlag bezahlen, wenn der monatliche Arbeitslohn 220 Reichsmark überschritt.

Im Rahmen umfassender Sparmaßnahmen verordnete die Reichsregierung im Oktober 1923 mit Gesetzeskraft trotzdem, dass alle Dienstverhältnisse verheirateter Beamtinnen und Lehrerinnen gekündigt werden konnten, wenn die wirtschaftliche Versorgung nach behördlichem Ermessen gesichert erschien. Für Reichsbeamtinnen wurde die Regelung im Mai 1932 durch Gesetz mit verfassungsändernder Wirkung bestätigt.

Das Deutsche Beamtengesetz (DBG) von 1937 sah in § 63 DBG eine zwingende Zölibatsklausel vor. Diese wurde für den Bundesdienst durch § 3 Nr. 10 Bundespersonalgesetz (BPG) mit Wirkung vom 16. Juni 1950 abgemildert, so dass nunmehr eine Beamtin, die sich verehelichte, nicht mehr „stets“ zu entlassen war, sondern nur entlassen werden konnte, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien. Zudem knüpfte die Bundesfassung der DV zu § 63 DBG die Entlassung verheirateter Beamtinnen insgesamt an strengere Voraussetzungen und schrieb vor, dass sie bei nachträglichem Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung zwingend wieder in den öffentlichen Dienst einzustellen seien.

Die Personalabbauverordnung galt bis 1951 (außer in der DDR). Erst danach konnten Lehrerinnen eine Familie gründen und weiterhin beruflich tätig sein: Die Kündigung aufgrund von „Doppelverdienst“ wurde zu diesem Zeitpunkt abgeschafft; der Beamtinnenzölibat galt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Im Dienstrecht des Landes Baden-Württemberg bestand in einigen Regierungsbezirken bis 1956 die Regelung, dass eine Lehrerin im Fall der Heirat ihre Stellung zu quittieren hatte. Das Gesetz Nr. 36 – Beamtengesetz für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249), das nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden weiter galt, enthielt keine Entlassungsmöglichkeit bei Verheiratung.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte mit Urteil vom 10. Mai 1957, dass auch geschlechtsunabhängige Zölibatsklauseln in Arbeitsverträgen verfassungswidrig und damit nichtig seien, weil sie es erschwerten, eine Ehe einzugehen und die Menschenwürde beeinträchtigten.

Österreich

In Österreich-Ungarn waren ab 1867 die im Reichsrat vereinigten Königreiche und Länder (Österreich) und die Länder der Ungarischen Krone (Ungarn) zu unterscheiden. In den meisten österreichischen Ländern wurden als Ergebnis der liberalen Schulreform von 1868/69 gesetzliche Ehebeschränkungen für Lehrerinnen und Lehrer eingeführt. Lehrerinnen bedurften entweder der Zustimmung der Schulbehörden (Ehekonsens) oder das Heiraten war ihnen ganz verboten. Von ihren männlichen Kollegen waren zum Teil Unterlehrer einem Ehekonsens unterworfen. Nur in Dalmatien herrschte für Lehrerinnen bis zum Ende der Monarchie durchgehend Ehefreiheit.

Gesetzliche Ehebeschränkungen für Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen in Österreich 1870 bis 1911 (ohne die reichsunmittelbare Stadt Triest)
Ehefreiheit
Niederösterreich 1870–1905, Wien 1911–1918
Schlesien 1870–1901 (nur Lehrerinnen)
Dalmatien 1872–1918
Steiermark 1874–1899
Ehekonsens
Bukowina 1870–1918
Krain 1870–1918
Mähren 1870–1904
Schlesien 1870–1901 (Unterlehrerinnen)
Galizien 1873–1918
Oberösterreich 1870–1901
Istrien 1874–1908 (Unterlehrerinnen)
Steiermark 1874–1918 (Ehen mit Lehrern)
Eheverbot
Böhmen 1870–1918
Görz und Gradisca 1870–1918
Kärnten 1870–1918
Salzburg 1870–1918
Vorarlberg 1870–1918
Oberösterreich 1870–1873, 1901–1918
Steiermark 1870–1874, 1899–1918 (Ausnahme Lehrer)
Istrien 1870–1874, 1908–1918
Tirol 1892–1918
Schlesien 1901–1918
Mähren 1905–1918
Niederösterreich 1905–1918, Wien 1905–1911

Im Königreich Ungarn existierte im staatlichen Bildungssektor kein gesetzliches Eheverbot für Lehrerinnen, wenn man von Kroatien absieht. Mit 25 Prozent lag in Ungarn um 1900 der Frauenanteil am Lehrpersonal dennoch knapp unter dem österreichischen Durchschnitt. Im Königreich Kroatien, dem innerhalb des ungarischen Staates eine Sonderstellung zukam, galt ab 1888 ein gesetzlicher Lehrerinnenzölibat, der 1914 für definitive Lehrerinnen aufgehoben, für provisorische Lehrerinnen zu einem Ehekonsens abgemildert wurde.

In der Republik Österreich behielten die Bundesländer Vorarlberg und Tirol zunächst den Lehrerinnenzölibat bei. Andere Bundesländer hoben ihn 1919 auf oder milderten ihn zum Ehekonsens. Als Folge der Finanzkrise 1922/23 und der Weltwirtschaftskrise ab 1930 führten sie wieder Ehebeschränkungen bis hin zu Eheverboten ein. Niederösterreich und Wien waren zu dieser Zeit die einzigen Länder, in denen für die Lehrerinnen weiterhin die Ehefreiheit galt. Allerdings nahm das „rote Wien“ bis 1928 so gut wie keine neuen Lehrkräfte auf. Das „schwarze Niederösterreich“ stellte großzügig solche ein und bewegte in Krisenzeiten jeweils Hunderte verheirateter Lehrerinnen aus sozialen Gründen zum „freiwilligen“ Verzicht.

Nach 1945 traten noch die Landesregierungen von Salzburg, Tirol und Vorarlberg für die Beibehaltung des gesetzlichen Lehrerinnenzölibats ein. Zur Klarstellung zog der Nationalrat mit § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949 über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer (Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz), BGBl. Nr. 188/1949, ausdrücklich einen Schlussstrich:

„Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten hinsichtlich des Personenkreises, auf den es Anwendung findet, die entgegenstehenden, bisher geltenden dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch jene über eine unterschiedliche Behandlung der männlichen und weiblichen Lehrer, außer Kraft.“

– § 12 Abs. 1 Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz

Schweiz

In der Schweiz wurden zwischen 1910 und 1940 namentlich in den Kantonen Zürich, Bern und Basel-Stadt politische Vorstöße eingereicht, um verheirateten Frauen eine Tätigkeit als Lehrerin zu verwehren. Ein Argument war, dass das sogenannte «Doppelverdienertum», die Berufstätigkeit beider Ehepartner, unverheirateten Lehrkräften das Finden einer Stelle erschwere. Vor allem aber erachteten viele Politiker die Berufstätigkeit von Lehrerinnen als unvereinbar mit deren Rolle als Mutter. Im Kanton Zürich scheiterte das «Gesetz über die Nichtwählbarkeit von Ehefrauen als Lehrerinnen» in der Volksabstimmung vom 29. September 1912. Das hinderte allerdings viele lokale Schulbehörden nicht daran, Stellen nur für männliche Lehrkräfte auszuschreiben. Im Kanton Basel-Stadt beschloss der Große Rat 1922 die Einführung des Lehrerinnenzölibats. Die Bestimmung wurde erst 1965 wieder aufgehoben. Auch in anderen Kantonen wurden vor allem in den wirtschaftlich angespannten 1920er- und 1930er-Jahren viele Lehrerinnen nicht mehr eingestellt oder abgewählt.

Siehe auch

  • Lehrerinnenseminar

Literatur

  • Andrea Abele-Brehm: 100 Jahre akademische Frauenbildung in Bayern und Erlangen – Rückblick und Perspektiven. Erlanger Universitätsreden, Folge 3, Nr. 64. Erlangen 2004.
  • Ingrid Biermann: Die einfühlsame Hälfte. Weiblichkeitsentwürfe des 19. und frühen 20. Jahrhunderts in Familienratgebern und Schriften der Frauenbewegung. Kleine, Bielefeld 2002, ISBN 3-89370-360-8.
  • Rainer Bölling: Sozialgeschichte der deutschen Lehrer. Ein Überblick von 1800 bis zur Gegenwart. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1983, ISBN 3-525-33489-3. Download
  • Christine Eichel: Deutschland, deine Lehrer: Warum sich die Zukunft unserer Kinder im Klassenzimmer entscheidet. Blessing, München 2014, ISBN 978-3-641-12370-3
  • Gottfried Hodel: Vom Lehrerinnenzölibat zum Kampf gegen das Doppelverdienertum. In: Zeitschrift für pädagogische Historiographie, 9, 2003, Heft 1, S. 21–30.
  • Claudia Huerkamp: Die Lehrerin. In: Ute Frevert (Hrsg.): Der Mensch des 19. Jahrhunderts. Campus, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-593-36024-1, S. 176–200.
  • Gudrun Kling: Die rechtliche Konstruktion des weiblichen Beamten. Frauen im öffentlichen Dienst des Großherzogtums Baden im 19. und frühen 20. Jahrhundert. In: Ute Gerhard (Hrsg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Beck, München 1997, ISBN 3-406-42866-5, S. 600–616.
  • Ulrich Nachbaur: Lehrerinnenzölibat: Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Ländern (= Veröffentlichungen des Instituts für sozialwissenschaftliche Regionalforschung. Band 8). Roderer Verlag, Regensburg 2011, ISBN 978-3-89783-723-2 (Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs). 

Weblinks

  • Martin Rath: Geschlechterdiskriminierung - Lehrerinnen, zurück in den Zölibat? In: Legal Tribune Online vom 31. Oktober 2021

Einzelnachweise

  1. Christine Eichel: Deutschland, deine Lehrer
  2. Beamtengesetz §. 134. Die weiblichen Beamten In: Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden. Karlsruhe 1888 Nr. XXXIV, S. 399 ff., 441.
  3. Beamtengesetz §. 133. Die Lehrer In: Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden. Karlsruhe 1888 Nr. XXXIV, S. 399 ff., 441.
  4. Claudia Huerkamp: Bildungsbürgerinnen: Frauen im Studium und akademischen Berufen, 1900–1945, Göttingen 1994, S. 215.
  5. Thomas Balbierer: Heiratsverbot für Lehrerinnen im Kaiserreich: "Außereheliche Sexualität war ein No-go". In: www.sueddeutsche.de. 11. August 2019, abgerufen am 5. März 2025 (Interview mit der Historikerin Sabine Liebig). 
  6. Entscheidung vom 10. Mai 1921 – III TB. 68/20 – RGZ 102, 145 ff.
  7. § 14 der Verordnung des Reichspräsidenten ... über Deckungsmaßnahmen für den Reichshaushalt 1930 (RGBl. 1930 I S. 207 ff., 209)
  8. Artikel 14 der Personalabbauverordnung vom 30. Oktober 1923 (RGBl. 1923 I S. 999 ff. 1006)
  9. Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtstellung weiblicher Beamter vom 30. Mai 1932. (RGBl. 1932 I S. 245 ff.)
  10. Siehe Urteilsbegründung im Urteil vom 27. November 1963, Az.: BVerwG VI C 125.61 (Memento vom 27. Februar 2017 im Internet Archive), Bundesverwaltungsgericht.
  11. Bärbel Maul: Akademikerinnen in der Nachkriegszeit: ein Vergleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Campus Verlag (2002), ISBN 978-3-593-37131-3, [url=https://books.google.com/books?id=lRA8WG9HHhcC&pg=PA34 S. 34].
  12. Urteil des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts v. 10. Mai 1957, 1_AZR 249/56 - BAGE 4, 274 = ArbuR 1957, 348 Entscheidungsgründe III, IV
  13. Ulrich Nachbaur: Lehrerinnenzölibat: Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Ländern (= Veröffentlichungen des Instituts für sozialwissenschaftliche Regionalforschung. Band 8). Roderer Verlag, Regensburg 2011, ISBN 978-3-89783-723-2, S. 32–103 (Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs). 
  14. Ulrich Nachbaur: Lehrerinnenzölibat: Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Ländern (= Veröffentlichungen des Instituts für sozialwissenschaftliche Regionalforschung. Band 8). Roderer Verlag, Regensburg 2011, ISBN 978-3-89783-723-2, S. 86 (Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs). 
  15. Ulrich Nachbaur: Lehrerinnenzölibat: Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Ländern (= Veröffentlichungen des Instituts für sozialwissenschaftliche Regionalforschung. Band 8). Roderer Verlag, Regensburg 2011, ISBN 978-3-89783-723-2, S. 89–90 (Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs). 
  16. Ulrich Nachbaur: Lehrerinnenzölibat: Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Ländern (= Veröffentlichungen des Instituts für sozialwissenschaftliche Regionalforschung. Band 8). Roderer Verlag, Regensburg 2011, ISBN 978-3-89783-723-2, S. 104–144 (Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs). 
  17. Ulrich Nachbaur: Lehrerinnenzölibat: Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Ländern (= Veröffentlichungen des Instituts für sozialwissenschaftliche Regionalforschung. Band 8). Roderer Verlag, Regensburg 2011, ISBN 978-3-89783-723-2, S. 152–162 (Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs). 
  18. Claudia Crotti: Mehr Männer in die Klassenzimmer! In: Marie-Theres Schönbächler, Rolf Becker, Armin Hollenstein, Fritz Osterwalder (Hrsg.): Die Zeit der Pädagogik. Haupt, Bern 2010, ISBN 978-3-258-07537-2, S. 197–210.
  19. Frauen hatten in der Schweiz auf kantonaler Ebene bis in die 1960er-Jahre kein Stimm- und Wahlrecht, auf Bundesebene bis 1971.
  20. [1] Kommentiertes Amtsblatt zur Volksabstimmung vom 29. September 1912
  21. Großratsprotokolle vom 8. Juli 1920, 12. Januar 1922 und 21. Oktober 1965: Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt, STA DS BS 6.
  22. Martin Lengwiler, Verena Rothenbühler, Cemile Ivedi (Hrsg.): Schule macht Geschichte. 175 Jahre Volksschule im Kanton Zürich 1832-2007. Lehrmittelverlag des Kantons Zürich, Zürich 2007, ISBN 978-3-03713-229-6, S. 292.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 Jun 2025 / 10:03

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Der Lehrerinnenzolibat war eine rechtliche Regelung die eine Unvereinbarkeit von Ehe und Beruf fur Lehrerinnen festschrieb Deutsches Reich und nach 1945Hintergrund 1880 wurde der Lehrerinnenzolibat im Deutschen Reich per Ministererlass eingefuhrt Er untersagte Lehrerinnen zu heiraten auf eine Missachtung folgte die Kundigung Grundlage dafur waren arbeitsmarktpolitische Aspekte und moralische Vorstellungen uber die Geschlechterordnung Ein Leben lang berufstatig zu sein entsprach nicht der burgerlichen Frauenrolle Der Lehrerinnenberuf diente lediglich der kurzfristigen Versorgung unverheirateter junger Frauen aus burgerlichen Familien Man traute Frauen nicht zu einer Doppelbelastung durch Beruf und Familie standzuhalten zudem galten berufstatige Frauen als unnotige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt Der Lehrerinnenzolibat war damit ein Instrument mit dem durch Diskriminierung flexibel auf die jeweilige Arbeitsmarktsituation reagiert werden konnte bestand Lehrermangel so wurde er gelockert bestand dagegen ein Uberangebot konnten damit Lehrerinnen vom Arbeitsmarkt verdrangt werden Im Grossherzogtum Baden wurde ein Beamtinnenzolibat 1888 eingefuhrt Einer Beamtin konnte bei Heirat die Anstellung widerrufen werden womit die Weiterbeschaftigung in das Ermessen des Dienstherrn gestellt wurde Zumindest erlosch der Anspruch auf Ruhegehalt bei kunftiger Dienstunfahigkeit Dieses Beamtengesetz fand aber insgesamt auf viele Lehrer ohnehin keine Anwendung weil Volksschullehrer geschlechtsunabhangig und Lehrerinnen an Mittelschulen fur Madchen ausgeschlossen waren Berufsethos Moral und Zolibat Folgender Absatz ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Aus heutiger Sicht erscheint es schwer verstandlich dass die burgerliche Frauenbewegung mit dem Lehrerinnenzolibat auch emanzipative Aspekte verknupfte Im Zuge der burgerlichen Frauenbewegung hatten sich Frauen am Ende des 19 Jahrhunderts den Zugang zum Besuch mittlerer und hoherer Bildungseinrichtungen und zu einer Reihe qualifizierter Berufe erkampft meist im padagogischen und sozialen Bereich Ob Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren waren stand fur Frauen aus der Arbeiterklasse ausser Frage Fur die burgerliche Frauenbewegung blieb dies vorerst ungeklart Auf Familie zu verzichten um sich bewusst beruflicher Erfullung zu widmen galt durchaus als emanzipative Entscheidung Der Lehrerinnenzolibat brachte damit die innere Berufung zum Ausdruck und pragte das Berufsethos der Lehrerinnen Gleichzeitig gab es Versuche den Lehrerinnenzolibat auch mit religiosen Werten symbolisch aufzuwerten So schrieb die langjahrige Vorsitzende des Vereins katholischer deutscher Lehrerinnen Maria Johanna Schmitz die sich schon in der Weimarer Nationalversammlung fur den Lehrerinnenzolibat ausgesprochen hatte Die Lehrerin wie wir sie gewunscht und erzogen haben soll sich mit ganzer Kraft ihrem Beruf widmen Sie soll ausscheiden aus dem Beruf wenn sie erkennt dass sie in die Ehe eintreten und einen anderen hochwertigen Beruf ergreifen soll Sie soll solange sie in der Schule steht ungeteilt sein Und sie soll aus diesem Erleben heraus die Fahigkeit haben den Lehrberuf auch als Lebensberuf zu sehen sich ihm fur immer zu weihen und sie kann das um so mehr wenn sie in der katholischen Kirche steht die ihr in der Lehre von der gottgeweihten Jungfraulichkeit einen herrlichen Fingerzeig ja eine Verklarung fur diese Ganzheitsaufgabe des Berufes gibt Es ist eine soziale Tat unseres Vereins wenn er von seinen Mitgliedern erwartet dass gerade sie die Volkserzieherinnen nicht Ehe und Schuldienst miteinander verbinden Sie sollen vorleben was sie als soziale Entwicklung erwarten die Wiedergewinnung der Frau ungeteilt fur Familie Unser Ideal ist die Verbindung christlicher Jungfraulichkeit mit dem Lehrerinnenideal Die ist in einer Zeit wo ein heiliger Radikalismus dem Radikalismus der Gottlosen gegenubergestellt werden muss so zeitgemass wie je Katholische Frauenbildung 1955 S 80 f Viele Frauenrechtlerinnen wie etwa Maria Lischnewska setzten sich allerdings auch fur eine Aufhebung des Heiratsverbotes ein Aufhebung Durch Artikel 143 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung erhielten die Lehrer an offentlichen Schulen 1919 die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten und durch Artikel 128 Absatz 2 wurde der Lehrerinnenzolibat auf Antrag der SPD mit Zustimmung von DDP DVP und USPD abgeschafft Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt Damit unvereinbar waren Artikel des bayerischen Volksschullehrergesetzes vom 14 August 1919 die eine Verwendung verheirateter Lehrerinnen im offentlichen Schuldienst ausschliessen sollten Das Reichsgericht erklarte sie auf Klage des Reichsinnenministers fur unwirksam Da Lehrerinnen weniger verdienten als gleichrangige mannliche Lehrer konnte eine Heirat schon aus finanziellen Grunden eventuell als erstrebenswert erscheinen Ledige Personen mussten ab dem 1 August 1930 einen zehnprozentigen Lohnsteueraufschlag bezahlen wenn der monatliche Arbeitslohn 220 Reichsmark uberschritt Im Rahmen umfassender Sparmassnahmen verordnete die Reichsregierung im Oktober 1923 mit Gesetzeskraft trotzdem dass alle Dienstverhaltnisse verheirateter Beamtinnen und Lehrerinnen gekundigt werden konnten wenn die wirtschaftliche Versorgung nach behordlichem Ermessen gesichert erschien Fur Reichsbeamtinnen wurde die Regelung im Mai 1932 durch Gesetz mit verfassungsandernder Wirkung bestatigt Das Deutsche Beamtengesetz DBG von 1937 sah in 63 DBG eine zwingende Zolibatsklausel vor Diese wurde fur den Bundesdienst durch 3 Nr 10 Bundespersonalgesetz BPG mit Wirkung vom 16 Juni 1950 abgemildert so dass nunmehr eine Beamtin die sich verehelichte nicht mehr stets zu entlassen war sondern nur entlassen werden konnte wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Hohe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien Zudem knupfte die Bundesfassung der DV zu 63 DBG die Entlassung verheirateter Beamtinnen insgesamt an strengere Voraussetzungen und schrieb vor dass sie bei nachtraglichem Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung zwingend wieder in den offentlichen Dienst einzustellen seien Die Personalabbauverordnung galt bis 1951 ausser in der DDR Erst danach konnten Lehrerinnen eine Familie grunden und weiterhin beruflich tatig sein Die Kundigung aufgrund von Doppelverdienst wurde zu diesem Zeitpunkt abgeschafft der Beamtinnenzolibat galt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Im Dienstrecht des Landes Baden Wurttemberg bestand in einigen Regierungsbezirken bis 1956 die Regelung dass eine Lehrerin im Fall der Heirat ihre Stellung zu quittieren hatte Das Gesetz Nr 36 Beamtengesetz fur Wurttemberg Baden vom 19 November 1946 RegBl S 249 das nach der Grundung des Landes Baden Wurttemberg fur die Regierungsbezirke Nordwurttemberg und Nordbaden weiter galt enthielt keine Entlassungsmoglichkeit bei Verheiratung Das Bundesarbeitsgericht erklarte mit Urteil vom 10 Mai 1957 dass auch geschlechtsunabhangige Zolibatsklauseln in Arbeitsvertragen verfassungswidrig und damit nichtig seien weil sie es erschwerten eine Ehe einzugehen und die Menschenwurde beeintrachtigten OsterreichIn Osterreich Ungarn waren ab 1867 die im Reichsrat vereinigten Konigreiche und Lander Osterreich und die Lander der Ungarischen Krone Ungarn zu unterscheiden In den meisten osterreichischen Landern wurden als Ergebnis der liberalen Schulreform von 1868 69 gesetzliche Ehebeschrankungen fur Lehrerinnen und Lehrer eingefuhrt Lehrerinnen bedurften entweder der Zustimmung der Schulbehorden Ehekonsens oder das Heiraten war ihnen ganz verboten Von ihren mannlichen Kollegen waren zum Teil Unterlehrer einem Ehekonsens unterworfen Nur in Dalmatien herrschte fur Lehrerinnen bis zum Ende der Monarchie durchgehend Ehefreiheit Gesetzliche Ehebeschrankungen fur Lehrerinnen an offentlichen Volksschulen in Osterreich 1870 bis 1911 ohne die reichsunmittelbare Stadt Triest EhefreiheitNiederosterreich 1870 1905 Wien 1911 1918Schlesien 1870 1901 nur Lehrerinnen Dalmatien 1872 1918Steiermark 1874 1899EhekonsensBukowina 1870 1918Krain 1870 1918Mahren 1870 1904Schlesien 1870 1901 Unterlehrerinnen Galizien 1873 1918Oberosterreich 1870 1901Istrien 1874 1908 Unterlehrerinnen Steiermark 1874 1918 Ehen mit Lehrern EheverbotBohmen 1870 1918Gorz und Gradisca 1870 1918Karnten 1870 1918Salzburg 1870 1918Vorarlberg 1870 1918Oberosterreich 1870 1873 1901 1918Steiermark 1870 1874 1899 1918 Ausnahme Lehrer Istrien 1870 1874 1908 1918Tirol 1892 1918Schlesien 1901 1918Mahren 1905 1918Niederosterreich 1905 1918 Wien 1905 1911 Im Konigreich Ungarn existierte im staatlichen Bildungssektor kein gesetzliches Eheverbot fur Lehrerinnen wenn man von Kroatien absieht Mit 25 Prozent lag in Ungarn um 1900 der Frauenanteil am Lehrpersonal dennoch knapp unter dem osterreichischen Durchschnitt Im Konigreich Kroatien dem innerhalb des ungarischen Staates eine Sonderstellung zukam galt ab 1888 ein gesetzlicher Lehrerinnenzolibat der 1914 fur definitive Lehrerinnen aufgehoben fur provisorische Lehrerinnen zu einem Ehekonsens abgemildert wurde In der Republik Osterreich behielten die Bundeslander Vorarlberg und Tirol zunachst den Lehrerinnenzolibat bei Andere Bundeslander hoben ihn 1919 auf oder milderten ihn zum Ehekonsens Als Folge der Finanzkrise 1922 23 und der Weltwirtschaftskrise ab 1930 fuhrten sie wieder Ehebeschrankungen bis hin zu Eheverboten ein Niederosterreich und Wien waren zu dieser Zeit die einzigen Lander in denen fur die Lehrerinnen weiterhin die Ehefreiheit galt Allerdings nahm das rote Wien bis 1928 so gut wie keine neuen Lehrkrafte auf Das schwarze Niederosterreich stellte grosszugig solche ein und bewegte in Krisenzeiten jeweils Hunderte verheirateter Lehrerinnen aus sozialen Grunden zum freiwilligen Verzicht Nach 1945 traten noch die Landesregierungen von Salzburg Tirol und Vorarlberg fur die Beibehaltung des gesetzlichen Lehrerinnenzolibats ein Zur Klarstellung zog der Nationalrat mit 12 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 13 Juli 1949 uber das Diensteinkommen und die Ruhe und Versorgungsgenusse der unter der Diensthoheit der Lander stehenden Lehrer Landeslehrer Gehaltsuberleitungsgesetz BGBl Nr 188 1949 ausdrucklich einen Schlussstrich Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten hinsichtlich des Personenkreises auf den es Anwendung findet die entgegenstehenden bisher geltenden dienstrechtlichen Vorschriften insbesondere auch jene uber eine unterschiedliche Behandlung der mannlichen und weiblichen Lehrer ausser Kraft 12 Abs 1 Landeslehrer GehaltsuberleitungsgesetzSchweizIn der Schweiz wurden zwischen 1910 und 1940 namentlich in den Kantonen Zurich Bern und Basel Stadt politische Vorstosse eingereicht um verheirateten Frauen eine Tatigkeit als Lehrerin zu verwehren Ein Argument war dass das sogenannte Doppelverdienertum die Berufstatigkeit beider Ehepartner unverheirateten Lehrkraften das Finden einer Stelle erschwere Vor allem aber erachteten viele Politiker die Berufstatigkeit von Lehrerinnen als unvereinbar mit deren Rolle als Mutter Im Kanton Zurich scheiterte das Gesetz uber die Nichtwahlbarkeit von Ehefrauen als Lehrerinnen in der Volksabstimmung vom 29 September 1912 Das hinderte allerdings viele lokale Schulbehorden nicht daran Stellen nur fur mannliche Lehrkrafte auszuschreiben Im Kanton Basel Stadt beschloss der Grosse Rat 1922 die Einfuhrung des Lehrerinnenzolibats Die Bestimmung wurde erst 1965 wieder aufgehoben Auch in anderen Kantonen wurden vor allem in den wirtschaftlich angespannten 1920er und 1930er Jahren viele Lehrerinnen nicht mehr eingestellt oder abgewahlt Siehe auchLehrerinnenseminarLiteraturAndrea Abele Brehm 100 Jahre akademische Frauenbildung in Bayern und Erlangen Ruckblick und Perspektiven Erlanger Universitatsreden Folge 3 Nr 64 Erlangen 2004 Ingrid Biermann Die einfuhlsame Halfte Weiblichkeitsentwurfe des 19 und fruhen 20 Jahrhunderts in Familienratgebern und Schriften der Frauenbewegung Kleine Bielefeld 2002 ISBN 3 89370 360 8 Rainer Bolling Sozialgeschichte der deutschen Lehrer Ein Uberblick von 1800 bis zur Gegenwart Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1983 ISBN 3 525 33489 3 Download Christine Eichel Deutschland deine Lehrer Warum sich die Zukunft unserer Kinder im Klassenzimmer entscheidet Blessing Munchen 2014 ISBN 978 3 641 12370 3 Gottfried Hodel Vom Lehrerinnenzolibat zum Kampf gegen das Doppelverdienertum In Zeitschrift fur padagogische Historiographie 9 2003 Heft 1 S 21 30 Claudia Huerkamp Die Lehrerin In Ute Frevert Hrsg Der Mensch des 19 Jahrhunderts Campus Frankfurt am Main 1999 ISBN 3 593 36024 1 S 176 200 Gudrun Kling Die rechtliche Konstruktion des weiblichen Beamten Frauen im offentlichen Dienst des Grossherzogtums Baden im 19 und fruhen 20 Jahrhundert In Ute Gerhard Hrsg Frauen in der Geschichte des Rechts Von der Fruhen Neuzeit bis zur Gegenwart Beck Munchen 1997 ISBN 3 406 42866 5 S 600 616 Ulrich Nachbaur Lehrerinnenzolibat Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Landern Veroffentlichungen des Instituts fur sozialwissenschaftliche Regionalforschung Band 8 Roderer Verlag Regensburg 2011 ISBN 978 3 89783 723 2 Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs WeblinksMartin Rath Geschlechterdiskriminierung Lehrerinnen zuruck in den Zolibat In Legal Tribune Online vom 31 Oktober 2021EinzelnachweiseChristine Eichel Deutschland deine Lehrer Beamtengesetz 134 Die weiblichen Beamten In Gesetzes und Verordnungsblatt fur das Grossherzogthum Baden Karlsruhe 1888 Nr XXXIV S 399 ff 441 Beamtengesetz 133 Die Lehrer In Gesetzes und Verordnungsblatt fur das Grossherzogthum Baden Karlsruhe 1888 Nr XXXIV S 399 ff 441 Claudia Huerkamp Bildungsburgerinnen Frauen im Studium und akademischen Berufen 1900 1945 Gottingen 1994 S 215 Thomas Balbierer Heiratsverbot fur Lehrerinnen im Kaiserreich Aussereheliche Sexualitat war ein No go In www sueddeutsche de 11 August 2019 abgerufen am 5 Marz 2025 Interview mit der Historikerin Sabine Liebig Entscheidung vom 10 Mai 1921 III TB 68 20 RGZ 102 145 ff 14 der Verordnung des Reichsprasidenten uber Deckungsmassnahmen fur den Reichshaushalt 1930 RGBl 1930 I S 207 ff 209 Artikel 14 der Personalabbauverordnung vom 30 Oktober 1923 RGBl 1923 I S 999 ff 1006 Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes uber die Rechtstellung weiblicher Beamter vom 30 Mai 1932 RGBl 1932 I S 245 ff Siehe Urteilsbegrundung im Urteil vom 27 November 1963 Az BVerwG VI C 125 61 Memento vom 27 Februar 2017 im Internet Archive Bundesverwaltungsgericht Barbel Maul Akademikerinnen in der Nachkriegszeit ein Vergleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR Campus Verlag 2002 ISBN 978 3 593 37131 3 url https books google com books id lRA8WG9HHhcC amp pg PA34 S 34 Urteil des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts v 10 Mai 1957 1 AZR 249 56 BAGE 4 274 ArbuR 1957 348 Entscheidungsgrunde III IV Ulrich Nachbaur Lehrerinnenzolibat Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Landern Veroffentlichungen des Instituts fur sozialwissenschaftliche Regionalforschung Band 8 Roderer Verlag Regensburg 2011 ISBN 978 3 89783 723 2 S 32 103 Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs Ulrich Nachbaur Lehrerinnenzolibat Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Landern Veroffentlichungen des Instituts fur sozialwissenschaftliche Regionalforschung Band 8 Roderer Verlag Regensburg 2011 ISBN 978 3 89783 723 2 S 86 Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs Ulrich Nachbaur Lehrerinnenzolibat Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Landern Veroffentlichungen des Instituts fur sozialwissenschaftliche Regionalforschung Band 8 Roderer Verlag Regensburg 2011 ISBN 978 3 89783 723 2 S 89 90 Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs Ulrich Nachbaur Lehrerinnenzolibat Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Landern Veroffentlichungen des Instituts fur sozialwissenschaftliche Regionalforschung Band 8 Roderer Verlag Regensburg 2011 ISBN 978 3 89783 723 2 S 104 144 Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs Ulrich Nachbaur Lehrerinnenzolibat Zur Geschichte der Pflichtschullehrerinnen in Vorarlberg im Vergleich mit anderen Landern Veroffentlichungen des Instituts fur sozialwissenschaftliche Regionalforschung Band 8 Roderer Verlag Regensburg 2011 ISBN 978 3 89783 723 2 S 152 162 Volltext als PDF auf den Webseiten des Vorarlberger Landesarchivs Claudia Crotti Mehr Manner in die Klassenzimmer In Marie Theres Schonbachler Rolf Becker Armin Hollenstein Fritz Osterwalder Hrsg Die Zeit der Padagogik Haupt Bern 2010 ISBN 978 3 258 07537 2 S 197 210 Frauen hatten in der Schweiz auf kantonaler Ebene bis in die 1960er Jahre kein Stimm und Wahlrecht auf Bundesebene bis 1971 1 Kommentiertes Amtsblatt zur Volksabstimmung vom 29 September 1912 Grossratsprotokolle vom 8 Juli 1920 12 Januar 1922 und 21 Oktober 1965 Staatsarchiv des Kantons Basel Stadt STA DS BS 6 Martin Lengwiler Verena Rothenbuhler Cemile Ivedi Hrsg Schule macht Geschichte 175 Jahre Volksschule im Kanton Zurich 1832 2007 Lehrmittelverlag des Kantons Zurich Zurich 2007 ISBN 978 3 03713 229 6 S 292

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