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Mandatsträgerbeiträge (auch Mandatsträgerabgaben oder Mandatsabgaben, in Österreich Parteisteuern genannt) sind regelmäßige Zahlungen von Mandatsträgern (Abgeordnete, hauptamtlichen Politiker wie z. B. Bürgermeister, Aufsichtsratsmandatsinhaber etc.) an die Parteien und Gewerkschaften, die sie für die jeweiligen Aufgaben nominiert haben. Die Zahlungen werden teilweise direkt gezahlt, teilweise kommen sie den Kassen der Fraktionen, Untergliederungen oder Stiftungen zugute. Geregelt sind sie meist in den Satzungen oder Finanzordnungen der jeweiligen Parteien oder Organisation.

Mandatsträgerbeiträge nach Parteiengesetz

Mandatsträgerbeiträge werden im Parteiengesetz (PartG) definiert. Während Mitgliedsbeiträge regelmäßige Geldleistungen sind, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet (§ 27 Abs. 1 Satz 1 PartG), sind Mandatsträgerbeiträge regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus an seine Partei leistet (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PartG). Sie werden auch als „Mandatsabgaben“ bzw. „Parteisteuern“ bezeichnet. Mandatsträger sind Mitglieder von Parlamenten und Regierungen, direkt oder indirekt gewählte Kreis-, Gemeinde- und Ortsräte sowie Bürgermeister und Landräte. Mandatsträgerbeiträge zählen wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden zu den so genannten Zuwendungen natürlicher Personen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG) und bilden einen wesentlichen Beitrag zur Parteienfinanzierung.

Davon zu unterscheiden sind die Beiträge, die Abgeordnete an ihre Fraktionen leisten.

Mit der Änderung des Parteiengesetzes im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen ausdrücklich vorgesehen. Damit geht der Gesetzgeber offensichtlich auch von der Zulässigkeit ihrer Erhebung aus.

Begründet werden die Mandatsträgerabgaben unter anderem damit, dass die begünstigten Parteigliederungen vielerlei geldwerte Leistungen für ihre Abgeordneten und Ratsmitglieder erbringen.

Die privatrechtliche Verbindlichkeit der Mandatsträgerbeiträge ist – neben der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit – streitig.

Einerseits wird aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 gefolgert, dass das PartG nicht von einer Rechtspflicht zur Entrichtung der Mandatsträgerbeiträge ausgehe. Anders als Mitgliedsbeiträge, die nach dem Gesetzeswortlaut ihren Rechtsgrund in den satzungsrechtlichen Vorschriften haben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 PartG), stelle das Gesetz bei Mandatsträgerbeiträgen nicht auf eine Verpflichtung zur Zahlung, sondern auf die Bewirkung der Leistung, also die Zahlung selbst ab. In Bezug auf die Publizitätspflichten behandele das PartG Mandatsträgerbeiträge zudem wie Spenden und nicht wie Mitgliedsbeiträge (§ 25 Abs. 3). Auch das Bundesfinanzministerium geht für die steuerliche Behandlung von einer Freiwilligkeit der Mandatsträgerbeiträge aus. Sind Mandatsträgerbeiträge freiwillig, scheide eine aus bzw. erscheine zweifelhaft.

Dem wird in neueren Veröffentlichungen entgegengehalten, dass sehr wohl eine privatrechtliche Verbindlichkeit der Mandatsträgerbeiträge bestehe, wenn diese durch individuelle Vereinbarung zwischen Mandatsträger und Partei oder unmittelbar durch Parteistatut begründet wird. Dies folge daraus, dass sich der Mandatsträger aus freien Stücken zur Zahlung verpflichtet. Hieraus ergebe sich dann auch die Einklagbarkeit der zivilrechtlich geschuldeten Mandatsträgerbeiträge.

Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass Mandatsträgersonderbeiträge von den Parteien aufgrund ihrer Parteisatzungen grundsätzlich zivilrechtlich verbindlich und einklagbar eingeführt werden dürfen.

Regelungen der Parteien

Die Satzungen von allen im Bundestag vertretenen Parteien sehen die Verpflichtung zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen vor. Die jeweilige Höhe der Sonderbeiträge ist außer bei der CSU in keiner dieser Satzungen bestimmt, sondern wird von bestimmten Organen der entsendenden Gliederungen festgelegt bzw. mit den Betroffenen vereinbart. Was die Verbindlichkeit der Verpflichtung zur Leistung der Mandatsträgerbeiträge angeht, unterscheiden sich die Bestimmungen der Parteien erheblich. Bei einigen wird ausdrücklich von freiwilligen Leistungen gesprochen. Bei anderen führt die Nichtleistung zum automatischen Verlust der Mitgliedschaft. Im März 2024 wurde Nicolaus Fest so wegen Nichtzahlung dieser Beiträge aus der AfD ausgeschlossen.

Höhe der Mandatsträgerabgaben

Die Höhe der Mandatsträgerabgaben ist unterschiedlich. Während die Gewerkschaften eine Abführung des größten Teils der Aufsichtsratstantiemen verlangen, leisten Parteipolitiker meist zwischen 10 % und 20 % ihrer Bezüge oder Abgeordnetenentschädigungen.

Die Parteien haben 1989 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht angegeben, folgende Anteile der Beiträge würden auf Mandatsträgerabgaben entfallen: Die Grünen lagen mit 50 Prozent weit vorn, bei CDU, CSU und SPD lag der Anteil im Jahr 1989 zwischen 18 und 29 Prozent. Die Weizsäcker-Kommission hat 1993 den Anteil der Mandatsträgerabgaben auf 20 bis 25 Prozent geschätzt. Mandatsträgerabgaben sind damit ein relevanter Teil der Parteienfinanzierung.

Auch die Bedeutung der Sonderbeiträge für die Finanzen der Parteien ist unterschiedlich. Der Anteil der Mandatsträgerbeiträge an den Gesamteinnahmen variiert von 4,6 % bis 17 %. Ein überwiegender Teil der Mandatsträgerbeiträge fließt an die unteren Gliederungen der Parteien (Kreis- und Ortsverbände), bei denen diese teilweise die Haupteinnahmequelle darstellen.

Im Jahr 2003 wurden laut Rechenschaftsbericht zugunsten der SPD insgesamt 22,5 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet; dies entspricht einem Anteil von 12,5 % an den Einnahmen der Partei. Bei der CDU waren es insgesamt 18 Mio. € (12,9 %). Die Mandatsträger der FDP leisteten 1,3 Mio. € (4,6 %). Die Vorgängerin der Linkspartei, die PDS, sammelte 1,1 Mio. € Mandatsträgerbeiträge ein (5,1 %). Die Mandatsträger der Partei Bündnis 90/Die Grünen leisteten insgesamt 4,5 Mio. € (17 %). Zugunsten der CSU wurden insgesamt 3,3 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet (6,9 %).

Verfassungsrechtliche Bedenken

Gegen die Pflicht zur Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen wurden in der Literatur verschiedentlich verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. So wurde vorwiegend in älteren Publikationen eingewandt, dass Mandatsträgerbeiträge einerseits die Unabhängigkeit der Abgeordneten verletzten und andererseits eine Form der unzulässigen Parteienfinanzierung darstellten. Die heute wohl herrschende Meinung geht aber von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Mandatsträgerbeiträgen aus. Die Mandatsträger seien in ihrer Unabhängigkeit nicht unzulässig eingeschränkt, da sie sich freiwillig zur Zahlung der Beiträge verpflichtet haben und sich der Beitragspflicht für die Zukunft durch Parteiaustritt entziehen können, ohne ihr Mandat zu verlieren. Schließlich knüpfe die Beitragspflicht auch nicht an ein bestimmtes parlamentarisches Verhalten und sei darum unbedenklich.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Zulässigkeit von Mandatsträgerbeiträgen bisher nicht ausdrücklich geäußert, jedoch bereits eine rechtliche Einordnung der Mandatsträgerbeiträge bei Fragen der Parteienfinanzierung vorgenommen, ohne bei dieser Gelegenheit deren Verfassungsmäßigkeit in Zweifel zu ziehen. Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass die Erhebung von Mandatsträgersonderbeiträgen jedenfalls für kommunale Mandatsträger mit der Verfassung grundsätzlich zu vereinbaren ist.

Siehe auch

  • Parteienfinanzierung

Quellen

  1. Deutscher Bundestag Online-Version
  2. Mandatsträgerbeiträge („Mandatsabgaben“ bzw. „Parteisteuern“). (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 6. Dezember 2005, S. 10, 15, abgerufen am 19. Mai 2021. 
  3. Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit von Mandatsträgerbeiträgen. (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 17. Juni 2016, S. 12, abgerufen am 19. Mai 2021. 
  4. Hana Kühr: Legalität und Legitimität von Mandatsträgerbeiträgen. 1. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-1205-2, S. 138 ff., 184. 
  5. BGH, Urteil vom 31.1.2023 – II ZR 144/2.
  6. AfD-Schiedsgericht wirft Fest aus der Partei, tagesschau.de vom 6. März 2024
  7. BVerfGE 85, 264 (311)
  8. BT-Drs. 12/4425, S. 18
  9. Überblick bei Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit von Mandatsträgerbeiträgen. (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 17. Juni 2016, S. 5 ff., abgerufen am 19. Mai 2021. 
  10. BVerfGE 85, 264, 311; Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit von Mandatsträgerbeiträgen. (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 17. Juni 2016, S. 5, abgerufen am 19. Mai 2021. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 30 Jun 2025 / 17:22

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Mandatstragerbeitrage auch Mandatstragerabgaben oder Mandatsabgaben in Osterreich Parteisteuern genannt sind regelmassige Zahlungen von Mandatstragern Abgeordnete hauptamtlichen Politiker wie z B Burgermeister Aufsichtsratsmandatsinhaber etc an die Parteien und Gewerkschaften die sie fur die jeweiligen Aufgaben nominiert haben Die Zahlungen werden teilweise direkt gezahlt teilweise kommen sie den Kassen der Fraktionen Untergliederungen oder Stiftungen zugute Geregelt sind sie meist in den Satzungen oder Finanzordnungen der jeweiligen Parteien oder Organisation Mandatstragerbeitrage nach ParteiengesetzMandatstragerbeitrage werden im Parteiengesetz PartG definiert Wahrend Mitgliedsbeitrage regelmassige Geldleistungen sind die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet 27 Abs 1 Satz 1 PartG sind Mandatstragerbeitrage regelmassige Geldleistungen die ein Inhaber eines offentlichen Wahlamtes Mandatstrager uber seinen Mitgliedsbeitrag hinaus an seine Partei leistet 27 Abs 1 Satz 2 PartG Sie werden auch als Mandatsabgaben bzw Parteisteuern bezeichnet Mandatstrager sind Mitglieder von Parlamenten und Regierungen direkt oder indirekt gewahlte Kreis Gemeinde und Ortsrate sowie Burgermeister und Landrate Mandatstragerbeitrage zahlen wie Mitgliedsbeitrage oder Spenden zu den so genannten Zuwendungen naturlicher Personen 18 Abs 3 Nr 3 PartG und bilden einen wesentlichen Beitrag zur Parteienfinanzierung Davon zu unterscheiden sind die Beitrage die Abgeordnete an ihre Fraktionen leisten Mit der Anderung des Parteiengesetzes im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mandatstragerbeitragen ausdrucklich vorgesehen Damit geht der Gesetzgeber offensichtlich auch von der Zulassigkeit ihrer Erhebung aus Begrundet werden die Mandatstragerabgaben unter anderem damit dass die begunstigten Parteigliederungen vielerlei geldwerte Leistungen fur ihre Abgeordneten und Ratsmitglieder erbringen Die privatrechtliche Verbindlichkeit der Mandatstragerbeitrage ist neben der Frage der verfassungsrechtlichen Zulassigkeit streitig Einerseits wird aus dem Wortlaut des 27 Abs 1 Satz 2 gefolgert dass das PartG nicht von einer Rechtspflicht zur Entrichtung der Mandatstragerbeitrage ausgehe Anders als Mitgliedsbeitrage die nach dem Gesetzeswortlaut ihren Rechtsgrund in den satzungsrechtlichen Vorschriften haben 27 Abs 1 Satz 1 PartG stelle das Gesetz bei Mandatstragerbeitragen nicht auf eine Verpflichtung zur Zahlung sondern auf die Bewirkung der Leistung also die Zahlung selbst ab In Bezug auf die Publizitatspflichten behandele das PartG Mandatstragerbeitrage zudem wie Spenden und nicht wie Mitgliedsbeitrage 25 Abs 3 Auch das Bundesfinanzministerium geht fur die steuerliche Behandlung von einer Freiwilligkeit der Mandatstragerbeitrage aus Sind Mandatstragerbeitrage freiwillig scheide eine aus bzw erscheine zweifelhaft Dem wird in neueren Veroffentlichungen entgegengehalten dass sehr wohl eine privatrechtliche Verbindlichkeit der Mandatstragerbeitrage bestehe wenn diese durch individuelle Vereinbarung zwischen Mandatstrager und Partei oder unmittelbar durch Parteistatut begrundet wird Dies folge daraus dass sich der Mandatstrager aus freien Stucken zur Zahlung verpflichtet Hieraus ergebe sich dann auch die Einklagbarkeit der zivilrechtlich geschuldeten Mandatstragerbeitrage Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden dass Mandatstragersonderbeitrage von den Parteien aufgrund ihrer Parteisatzungen grundsatzlich zivilrechtlich verbindlich und einklagbar eingefuhrt werden durfen Regelungen der ParteienDie Satzungen von allen im Bundestag vertretenen Parteien sehen die Verpflichtung zur Entrichtung von Mandatstragerbeitragen vor Die jeweilige Hohe der Sonderbeitrage ist ausser bei der CSU in keiner dieser Satzungen bestimmt sondern wird von bestimmten Organen der entsendenden Gliederungen festgelegt bzw mit den Betroffenen vereinbart Was die Verbindlichkeit der Verpflichtung zur Leistung der Mandatstragerbeitrage angeht unterscheiden sich die Bestimmungen der Parteien erheblich Bei einigen wird ausdrucklich von freiwilligen Leistungen gesprochen Bei anderen fuhrt die Nichtleistung zum automatischen Verlust der Mitgliedschaft Im Marz 2024 wurde Nicolaus Fest so wegen Nichtzahlung dieser Beitrage aus der AfD ausgeschlossen Hohe der MandatstragerabgabenDie Hohe der Mandatstragerabgaben ist unterschiedlich Wahrend die Gewerkschaften eine Abfuhrung des grossten Teils der Aufsichtsratstantiemen verlangen leisten Parteipolitiker meist zwischen 10 und 20 ihrer Bezuge oder Abgeordnetenentschadigungen Die Parteien haben 1989 gegenuber dem Bundesverfassungsgericht angegeben folgende Anteile der Beitrage wurden auf Mandatstragerabgaben entfallen Die Grunen lagen mit 50 Prozent weit vorn bei CDU CSU und SPD lag der Anteil im Jahr 1989 zwischen 18 und 29 Prozent Die Weizsacker Kommission hat 1993 den Anteil der Mandatstragerabgaben auf 20 bis 25 Prozent geschatzt Mandatstragerabgaben sind damit ein relevanter Teil der Parteienfinanzierung Auch die Bedeutung der Sonderbeitrage fur die Finanzen der Parteien ist unterschiedlich Der Anteil der Mandatstragerbeitrage an den Gesamteinnahmen variiert von 4 6 bis 17 Ein uberwiegender Teil der Mandatstragerbeitrage fliesst an die unteren Gliederungen der Parteien Kreis und Ortsverbande bei denen diese teilweise die Haupteinnahmequelle darstellen Im Jahr 2003 wurden laut Rechenschaftsbericht zugunsten der SPD insgesamt 22 5 Mio Mandatstragerbeitrage geleistet dies entspricht einem Anteil von 12 5 an den Einnahmen der Partei Bei der CDU waren es insgesamt 18 Mio 12 9 Die Mandatstrager der FDP leisteten 1 3 Mio 4 6 Die Vorgangerin der Linkspartei die PDS sammelte 1 1 Mio Mandatstragerbeitrage ein 5 1 Die Mandatstrager der Partei Bundnis 90 Die Grunen leisteten insgesamt 4 5 Mio 17 Zugunsten der CSU wurden insgesamt 3 3 Mio Mandatstragerbeitrage geleistet 6 9 Verfassungsrechtliche BedenkenGegen die Pflicht zur Zahlung von Mandatstragerbeitragen wurden in der Literatur verschiedentlich verfassungsrechtliche Bedenken erhoben So wurde vorwiegend in alteren Publikationen eingewandt dass Mandatstragerbeitrage einerseits die Unabhangigkeit der Abgeordneten verletzten und andererseits eine Form der unzulassigen Parteienfinanzierung darstellten Die heute wohl herrschende Meinung geht aber von der verfassungsrechtlichen Zulassigkeit von Mandatstragerbeitragen aus Die Mandatstrager seien in ihrer Unabhangigkeit nicht unzulassig eingeschrankt da sie sich freiwillig zur Zahlung der Beitrage verpflichtet haben und sich der Beitragspflicht fur die Zukunft durch Parteiaustritt entziehen konnen ohne ihr Mandat zu verlieren Schliesslich knupfe die Beitragspflicht auch nicht an ein bestimmtes parlamentarisches Verhalten und sei darum unbedenklich Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Zulassigkeit von Mandatstragerbeitragen bisher nicht ausdrucklich geaussert jedoch bereits eine rechtliche Einordnung der Mandatstragerbeitrage bei Fragen der Parteienfinanzierung vorgenommen ohne bei dieser Gelegenheit deren Verfassungsmassigkeit in Zweifel zu ziehen Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden dass die Erhebung von Mandatstragersonderbeitragen jedenfalls fur kommunale Mandatstrager mit der Verfassung grundsatzlich zu vereinbaren ist Siehe auchParteienfinanzierungQuellenDeutscher Bundestag Online Version Mandatstragerbeitrage Mandatsabgaben bzw Parteisteuern PDF Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 6 Dezember 2005 S 10 15 abgerufen am 19 Mai 2021 Zulassigkeit und Durchsetzbarkeit von Mandatstragerbeitragen PDF Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 17 Juni 2016 S 12 abgerufen am 19 Mai 2021 Hana Kuhr Legalitat und Legitimitat von Mandatstragerbeitragen 1 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 1205 2 S 138 ff 184 BGH Urteil vom 31 1 2023 II ZR 144 2 AfD Schiedsgericht wirft Fest aus der Partei tagesschau de vom 6 Marz 2024 BVerfGE 85 264 311 BT Drs 12 4425 S 18 Uberblick bei Zulassigkeit und Durchsetzbarkeit von Mandatstragerbeitragen PDF Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 17 Juni 2016 S 5 ff abgerufen am 19 Mai 2021 BVerfGE 85 264 311 Zulassigkeit und Durchsetzbarkeit von Mandatstragerbeitragen PDF Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 17 Juni 2016 S 5 abgerufen am 19 Mai 2021

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