Das Energiesteuergesetz EnergieStG ist ein Verbrauchsteuergesetz zur Regelung der Besteuerung aller Energiearten sowohl
Mineralölsteuergesetz

Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) ist ein Verbrauchsteuergesetz zur Regelung der Besteuerung aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase und Kohle) als auch nachwachsender Energieerzeugnisse (Pflanzenöle, Biodiesel, Bioethanol) und synthetischer Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff in der Bundesrepublik Deutschland. Es löste am 15. Juli 2006 das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ab. Seine Verabschiedung war erforderlich, um die Vorgaben der europäischen Energiesteuerrichtlinie umzusetzen.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Energiesteuergesetz |
Früherer Titel: | Mineralölsteuergesetz |
Abkürzung: | EnergieStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 612-20 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 22. März 1939 (RGBl. I S. 566) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1939 |
Letzte Neufassung vom: | 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) |
Inkrafttreten der Neufassung am: | überw. 1. August 2006 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107 vom 27. März 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. März 2024 (Art. 8 Absatz 4 G vom 27. März 2024) |
GESTA: | D026 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Allgemeines
Die Energiesteuerrichtlinie forderte eine Harmonisierung der Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse aus anderen Energiequellen als Mineralöl. Daher wurden im Energiesteuergesetz als weitere fossile Energieträger Steinkohle, Braunkohle sowie Koks und Schmieröle aufgenommen. Gesondert wird Strom im Stromsteuergesetz geregelt. Zudem war seit dem 1. Januar 2004 auch die Besteuerung von Biokraftstoffen im Mineralölsteuergesetz geregelt. Die Energiesteuer ist als Verbrauchsteuer eine indirekte Steuer. Zuständig für die Erhebung der Energiesteuer sind die Hauptzollämter. Diese haben auch die Steueraufsicht. Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer sind für das Jahr 2005 mit ca. 42 Mrd. € veranschlagt, die gem. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz dem Bundeshaushalt zufließen. Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer stiegen von 5,886 Mrd. € (11,512 Mrd. DM) im Jahre 1970 auf 41,782 Mrd. € im Jahre 2004.
Bei den Steuersätzen wird unterschieden zwischen Heizöl und Kraftstoffen zur Fortbewegung (wobei chemisch zwischen Diesel und Heizöl kein grundsätzlicher Unterschied besteht). Dies wird damit begründet, dass mit der Mineralölsteuer auch Kosten des Straßenbaus und -erhalts abgedeckt werden. Dieselkraftstoff wird in Deutschland gegenüber Ottokraftstoff geringer besteuert, jedoch wird für Diesel-PKW eine deutlich höhere Kfz-Steuer erhoben als für solche mit Ottomotor.
Für landwirtschaftliche Zwecke verwendeter Kraftstoff ist steuerbegünstigt (Agrardiesel), während für Dieselloks der Normalsatz angewendet wird.
Kerosin (Jet A-1) und Flugbenzin (AvGas) sind zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen steuerfrei.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform aus dem Jahre 2002 wurde die Steuersatzermäßigung für von allen Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr genutztes Erd- und Flüssiggas bis zum 31. Dezember 2009 fortgeschrieben. Dadurch reduzierte sich der Preis für Erdgas auf rund 54 Cent pro kg (Stand Juli 2006).
Im Zuge der Gleichstellung von Erd- und Flüssiggas beschloss der Deutsche Bundestag, die Steuerbegünstigung für diese beiden Alternativ-Kraftstoffe gleichermaßen bis zum Jahr 2018 festzulegen.
Mineralöl- bzw. Energiesteuersätze in Deutschland (1939 bis heute)
Entwicklung der Mineralölsteuer, seit dem 1. August 2006 Energiesteuer, für schwefelarme Kraftstoffe in der Bundesrepublik Deutschland, laut Bundesfinanzministerium. Alle Angaben in Cent (0,01 €) pro Liter, obwohl die Beträge auch nach Einführung des Euro in ganzen Pfennigen festgesetzt wurden:
Inkrafttreten | Benzin | Änderung | Diesel | Änderung | Differenz Benzin-Diesel | Änderung |
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05.09.1939 * | 2,29 | 1,68 | 0,61 | |||
21.01.1951 | 7,24 | 4,95 | 4,69 | 3,01 | 2,54 | 1,93 |
01.06.1953 | 10,28 | 3,05 | 2,71 | −1,98 | 7,57 | 5,03 |
01.05.1955 | 11,33 | 1,05 | 7,77 | 5,06 | 3,56 | −4,01 |
01.04.1960 | 12,38 | 1,05 | 9,80 | 2,02 | 2,58 | −0,98 |
01.01.1964 | 16,36 | 3,98 | 15,18 | 5,38 | 1,18 | −1,40 |
01.01.1967 | 17,90 | 1,53 | 16,73 | 1,55 | 1,16 | −0,02 |
01.03.1972 | 19,94 | 2,05 | 18,80 | 2,07 | 1,14 | −0,02 |
01.07.1973 | 22,50 | 2,56 | 21,38 | 2,58 | 1,12 | −0,02 |
01.04.1981 | 26,08 | 3,58 | 22,93 | 1,55 | 3,14 | 2,02 |
01.04.1985 | 25,05 | −1,02 | 22,93 | 0,00 | 2,12 | −1,02 |
01.01.1986 | 23,52 | −1,53 | 22,93 | 0,00 | 0,59 | −1,53 |
01.04.1987 | 24,03 | 0,51 | 22,93 | 0,00 | 1,10 | 0,51 |
01.04.1988 | 24,54 | 0,51 | 22,93 | 0,00 | 1,61 | 0,51 |
01.01.1989 | 29,14 | 4,60 | 22,93 | 0,00 | 6,21 | 4,60 |
01.01.1991 | 30,68 | 1,53 | 22,93 | 0,00 | 7,75 | 1,54 |
01.07.1991 | 41,93 | 11,25 | 28,12 | 5,19 | 13,80 | 6,05 |
01.01.1994 | 50,11 | 8,18 | 31,70 | 3,58 | 18,41 | 4,61 |
01.04.1999 | 53,17 | 3,07 | 34,77 | 3,07 | 18,41 | 0,00 |
01.01.2000 | 56,24 | 3,07 | 37,84 | 3,07 | 18,41 | 0,00 |
01.01.2001 | 59,31 | 3,07 | 40,90 | 3,07 | 18,41 | 0,00 |
01.01.2002 | 62,38 | 3,07 | 43,97 | 3,07 | 18,41 | 0,00 |
01.01.2003 | 65,45 | 3,07 | 47,04 | 3,07 | 18,41 | 0,00 |
Vergleich der Energiesteuersätze für verschiedene Energieträger ab 2007 in Deutschland
Im Folgenden sind alle Angaben ohne Umsatzsteuer, Stand 3. Juni 2017.
Abweichend davon gab es eine vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 befristete, vorübergehende Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel in Deutschland, die umgangssprachlich Tankrabatt genannt wurde.
Gesetz-Abschnitt | Energieträger und Verwendung | Steuersatz aus dem Gesetz | Steuersatz in üblicher Mengeneinheit | Vergleichswert pro Energieinhalt Heizwert | Vergleichswert pro kg direktem CO2-Äquivalent |
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§2 Absatz 1, Satz 1b | Benzin (Schwefelgehalt kleiner/gleich 10 mg/kg) als Kraftstoff | 654,50 EUR/1000 Liter | 65,45 ct/Liter (Jun-Aug 2022: 35,9 ct/Liter mit Tankrabatt) | etwa 7,4 ct/kWh (mit Heizwert 8,8 kWh/Liter) | 28,09 ct/kgCO2e (mit 2,33 kgCO2e/Liter) |
§2 Absatz 1, Satz 4b | Diesel bzw. Gasöl (Schwefelgehalt kleiner/gleich 10 mg/kg) als Kraftstoff | 470,40 EUR/1000 Liter | 47,04 ct/Liter (Jun-Aug 2022: 33 ct/Liter mit Tankrabatt) | etwa 4,8 ct/kWh (mit Heizwert 9,8 kWh/Liter) | 17,886 ct/kgCO2e (mit 2,63 kgCO2e/Liter) |
§2 Absatz 2, Satz 1 | Erdgas (CNG, LNG) als Kraftstoff bis 31.12.2023 | 13,90 EUR/MWh | H-Gas 19,46 ct/kg (für Brennwert 14 kWh/kg, Abs. 1 (18)) | 1,39 ct/kWh | 3,787 ct/kgCO2e (mit 0,367 kgCO2e/kWh) |
§2 Absatz 2, Satz 1 | Erdgas (CNG, LNG) als Kraftstoff 2024 | 18,38 EUR/MWh | H-Gas 25,73 ct/kg (für Brennwert 14 kWh/kg, Abs. 1 (18)) | 1,84 ct/kWh | 5,014 ct/kgCO2e (mit 0,367 kgCO2e/kWh) |
§2 Absatz 2, Satz 1 | Erdgas (CNG, LNG) als Kraftstoff 2025 | 22,85 EUR/MWh | H-Gas 31,99 ct/kg (für Brennwert 14 kWh/kg, Abs. 1 (18)) | 2,29 ct/kWh | 6,24 ct/kgCO2e (mit 0,367 kgCO2e/kWh) |
§2 Absatz 2, Satz 1 | Erdgas (CNG, LNG) als Kraftstoff 2026 | 27,33 EUR/MWh | H-Gas 38,26 ct/kg (für Brennwert 14 kWh/kg, Abs. 1 (18)) | 2,73 ct/kWh | 7,439 ct/kgCO2e (mit 0,367 kgCO2e/kWh) |
§2 Absatz 1, Satz 7 | Erdgas (CNG, LNG) als Kraftstoff ab 01.01.2027 | 31,80 EUR/MWh | H-Gas 44,52 ct/kg (für Brennwert 14 kWh/kg, Abs. 1 (18)) | 3,18 ct/kWh | 8,665 ct/kgCO2e (mit 0,367 kgCO2e/kWh) |
§2 Absatz 2, Satz 2 | Unvermischtes Flüssiggas (LPG/Autogas) als Kraftstoff bis 31.12.2018 | 180,32 EUR/1000 kg | etwa 9,74 ct/Liter (mit Dichte 0,54 kg/Liter) | etwa 1,41 ct/kWh (mit Heizwert 12,8 kWh/kg) | etwa 6,087 ct/kgCO2e (mit 1,60 kgCO2e/Liter) |
§2 Absatz 2, Satz 2 | Unvermischtes Flüssiggas (LPG/Autogas) als Kraftstoff 2019 | 226,06 EUR/1000 kg | etwa 12,21 ct/Liter (mit Dichte 0,54 kg/Liter) | etwa 1,77 ct/kWh (mit Heizwert 12,8 kWh/kg) | etwa 7,631 ct/kgCO2e (mit 1,60 kgCO2e/Liter) |
§2 Absatz 2, Satz 2 | Unvermischtes Flüssiggas (LPG/Autogas) als Kraftstoff 2020 | 271,79 EUR/1000 kg | etwa 14,68 ct/Liter (mit Dichte 0,54 kg/Liter) | etwa 2,12 ct/kWh (mit Heizwert 12,8 kWh/kg) | etwa 9,175 ct/kgCO2e (mit 1,60 kgCO2e/Liter) |
§2 Absatz 2, Satz 2 | Unvermischtes Flüssiggas (LPG/Autogas) als Kraftstoff 2021 | 317,53 EUR/1000 kg | etwa 17,15 ct/Liter (mit Dichte 0,54 kg/Liter) | etwa 2,48 ct/kWh (mit Heizwert 12,8 kWh/kg) | etwa 10,719 ct/kgCO2e (mit 1,60 kgCO2e/Liter) |
§2 Absatz 2, Satz 2 | Unvermischtes Flüssiggas (LPG/Autogas) als Kraftstoff 2022 | 363,94 EUR/1000 kg | etwa 19,62 ct/Liter (mit Dichte 0,54 kg/Liter) | etwa 2,84 ct/kWh (mit Heizwert 12,8 kWh/kg) | etwa 12,262 ct/kgCO2e (mit 1,60 kgCO2e/Liter) |
§2 Absatz 1, Satz 8 | Unvermischtes Flüssiggas (LPG/Autogas) als Kraftstoff ab 01.01.2023 | 409,00 EUR/1000 kg | etwa 22,09 ct/Liter (mit Dichte 0,54 kg/Liter) | etwa 3,20 ct/kWh (mit Heizwert 12,8 kWh/kg) | etwa 13,806 ct/kgCO2e (mit 1,60 kgCO2e/Liter) |
§2 Absatz 1, Satz 5 | Schweres Heizöl | 130,00 EUR/1000 kg | 13,00 ct/kg | etwa 1,19 ct/kWh (mit Heizwert 10,9 kWh/kg) |
Bei Verwendung des Energieträgers zur Erzeugung von elektrischem Strom oder Strom und Wärme (Stand 2006), ohne Umsatzsteuer:
- Heizöl: (0,21–0,62) ct/kWh
- Erdgas: 0,55 ct/kWh
- Flüssiggas: 0,43 ct/kWh
- Kohle: 0,12 ct/kWh
Ausblick
2011 stieß die Europäische Kommission (unter Federführung des Kommissars für Steuern und Zollunion Algirdas Šemeta) eine Diskussion an, Kraftstoffe ab etwa 2023 nach ihrem Energiegehalt und ihrem CO2-Ausstoß zu besteuern. Der technische Hintergrund dafür ist das höhere spezifische Gewicht von Diesel. Da ein Kilogramm Diesel ein etwa 13,2 % kleineres Volumen als ein Kilogramm Benzin hat, verfügt ein Liter Diesel über einen höheren Energiegehalt, belastet aber auch die Umwelt und das Klima entsprechend stärker als ein Liter Benzin. Dem will die Europäische Kommission Rechnung tragen, indem Benzin und Diesel nach den gleichen Maßstäben besteuert werden. Zudem soll der Mindeststeuersatz für beide Kraftstoffe (und auch Heizstoffe) in zwei Komponenten aufgeteilt werden: zum einen die Besteuerung auf der Grundlage der CO2-Emissionen des Energieerzeugnisses, wobei ein Betrag von 20 Euro pro Tonne CO2 festgelegt wird, zum anderen die Besteuerung auf der Grundlage des Energiegehalts, d. h. nach der tatsächlichen Energie, die in einem Erzeugnis enthalten ist, gemessen in Gigajoule (GJ). Der Mindeststeuersatz würde auf 9,60 Euro/GJ für Kraftstoffe und 0,15 Euro/GJ für Brennstoffe festgelegt. Dies würde bei allen Brenn- und Kraftstoffen Anwendung finden, die für Verkehrs- und Heizzwecke verwendet werden.
Entsprechend diesem Entwurf der Kommission würde der EU-Mindeststeuersatz für Diesel, der nach der jetzigen Energiesteuerrichtlinie bei 33 Cent pro Liter liegt, bis 2023 auf 41,2 Cent steigen. Er läge damit weiterhin unter dem heutigen deutschen Steuersatz von 47 Cent. Deutschland wäre daher nicht verpflichtet, die Dieselsteuer zu erhöhen, sondern hätte die Wahl, die Angleichung von Diesel- und Benzinsteuersätzen entweder durch eine Erhöhung der Diesel-, eine Absenkung der Benzinsteuer oder einer Kombination aus beidem umzusetzen. Wie weit die EU-Mitgliedstaaten über den kombinierten Mindeststeuersatz hinausgehen, bleibt ihnen selbst überlassen. Beispielsweise wäre es auch möglich, nur den Energiesteueranteil zu erhöhen.
Aufbau des Gesetzes
Allgemeine Bestimmungen
- In § 1 Abs. 1 wird der Geltungsbereich des Gesetzes als Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen am Hochrhein und die Insel Helgoland definiert.
- § 1 1 Abs. 2 definiert anhand der Kombinierten Nomenklatur (ehemals Zolltarif), was Mineralöle im Sinne des Gesetzes sind: Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, deren Mischungen und Erdgas (inkl. Schmieröle).
- § 2 Abs. 1 definiert die Regelsteuersätze für verschiedene Steuergegenstände. So werden z. B. 1000 Liter Benzin (nicht schwefelarm) mit EUR 669,80 besteuert. In Absatz 2 werden die Maßeinheiten des Gesetzes genau definiert (z. B. Liter = Liter bei +15 °C).
- In § 3 wird die Versteuerung von Erdgas oder Flüssiggas als Kraftstoff, die Steuerbegünstigung für Schweröl als Heizstoff, für Heizöl (chemisch nichts anderes als gefärbter Dieselkraftstoff) und andere Steuerermäßigungen geregelt.
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
- Nach § 5 ist die Steuerentstehung ausgesetzt für Energieerzeugnisse, die sich in einem Steuerlager oder in einem Zollrechtlichen Versandverfahren (Transport zwischen zwei Steuerlagern oder ins Ausland) befinden.
- Die § 6 und § 7 definieren was ein Energieerzeugnisherstellungsbetrieb, Energieerzeugnislager (beide Steuerlager) und was ein Einlagerer (Dritter, welcher Stauraum in einem Steuerlager nutzt) sind und unter welchen Voraussetzungen diese vom Hauptzollamt zugelassen werden und wann diese Zulassungen entzogen werden können.
- Wichtig ist, dass nur die Energieerzeugnisse nach § 4 dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen können.
- §§ 8 ff. regelt die Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4. Sie entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager in den freien Verkehr, bei der Herstellung, wenn keine Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 als Herstellungsbetrieb vorliegt. Es sind weiterhin die Fälle abgedeckt, in denen Steuergegenstände zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff entnommen werden. Keine steuerpflichtige Herstellungshandlung ist das Vermischen von versteuerten Kraftstoffen, z. B. beim Befüllen des Tanks eines Kraftfahrzeuges an einer Tankstelle.
Beispiele für die Steuerentstehung
- Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes entnimmt Benzin zur Überführung in den freien Verkehr (Lieferung an Tankstelle). Steuerentstehung nach § 8, Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.
- Ein Chemiestudent destilliert in seiner Garage aus Rohöl Benzin als Kraftstoff für sein Auto. Steuerentstehung nach § 9 Abs. 2, Steuerschuldner ist der Student.
- Erdgas wird aus einem Gaslager an einen regionalen Energieversorger geliefert. Steuerentstehung nach Abs. 3, Steuerschuldner ist der Inhaber des Gaslagers.
- Ein Steuerlagerinhaber tankt seinen privaten PKW mit Beständen aus dem Steuerlager. Die Steuer entsteht gem. Abs. 4, Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber.
- Ein Deponiebetreiber fängt aus umweltschutzrechtlichen Gründen Deponiegas auf (gilt als Herstellung und bedarf der Erlaubnis) und verwendet es in einem Blockheizkraftwerk. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 2, Steuerschuldner ist der Deponiebetreiber. (Der Steuer kann mit einem Billigkeitserlass begegnet werden, da die spätere Verwendung im BHKW allgemein erlaubt ist.)
Bestimmungen für Energieerzeugnisse einschließlich Kohle und Erdgas
- Die übrigen Entstehungsvorschriften je nach Energieerzeugnis finden sich in den §§ 20 bis § 23, § 32 (Kohle) und § 43 (Erdgas) EnergieStG.
- §§ 26 bis § 28, § 37 und § 44 regeln die Verwendungen von Mineralölen und anderen Energieerzeugnissen, welche steuerbefreit sind (z. B. das Mineralöl, welches im Herstellungsbetrieb verbraucht wird, befristet Kohle zum Beheizen des eigenen privaten Haushalts, Schmieröl, Flugzeugtreibstoff, Schiffstreibstoff etc.).
Steuerentlastung
- §§ 45 ff. nennen unterschiedliche Tatbestände für den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer. Nach der aufgrund §§ 50, 66b EnergieStG erlassenen Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung erhalten beispielsweise Unternehmen bei Nachweis eines betrieblichen Energiemanagements einen Teil der von ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern zurück. Die Feststellung der Bundesregierung nach § 55 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStG wurde Ende 2019 bekanntgemacht (BGBl. I S. 2941).
Steueranmeldung
- Die Formalitäten der Steueranmeldung werden in § 10, § 33 und § 39 EnergieStG geregelt.
Fälligkeit
- In § 11 wird die Fälligkeit der Energiesteuer für Mineralölprodukte geregelt. Grundsätzlich ist die Steuer bis zum 10. des auf die Steuerentstehung übernächsten folgenden Monates vom Steuerschuldner zu entrichten (z. B. Steuern für den Monat Januar bis zum 10. März).
- Steuern auf Grund unerlaubter Herstellungshandlungen sind sofort fällig.
- Für Kohle ist die Regelung in § 33 zu finden.
- Für Erdgas ist die Regelung in § 39 zu finden.
Verwendung von Heizöl für Kraftfahrzeuge
Wer Fahrzeuge mit Heizöl betreibt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Heizöl wird zur Kennzeichnung mit Solvent Yellow 124 versetzt und rot eingefärbt.
Der beanstandete Treibstoff ist nachträglich komplett zu versteuern. Dabei werden Anteile bereits versteuerten Kraftstoffes nicht berücksichtigt. Es wird also für die Vergangenheit ein Verbrauch hochgerechnet und zusätzlich versteuert. Dem kann man sich nur entziehen, wenn alle legalen Tankungen und der tatsächliche Verbrauch lückenlos und zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Neben der Nachversteuerung droht ein empfindliches Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren.
Wird trotz Verbotes (etwa in einem Notfall) Heizöl getankt, so ist der Vorgang sofort beim zuständigen Zollamt zur Anzeige zu bringen. Dies kann auch telefonisch und zu jeder Tages- und Nachtzeit geschehen. Die getankte Menge ist nach der Anmeldung zu versteuern. Die Meldung muss in jedem Fall vor einer möglichen Kontrolle eingegangen sein, um berücksichtigt zu werden. In der Regel wird von einer weiteren Verfolgung abgesehen. Begründungen bei oder nach einer Kontrolle werden in der Regel nicht berücksichtigt.
Für Motoren in Blockheizkraftwerken und andere stationäre Motoren zur Erzeugung von Prozessenergie kann Heizöl eingesetzt werden. Auch für bestimmte Verbraucher, zum Beispiel Landwirte, gibt es klar umgrenzte Sonderregelungen. Die Verwendung von Heizöl bei Stand- und Zusatzheizungen in Fahrzeugen ist umstritten, da ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.
Siehe auch
- Stromsteuergesetz (Deutschland)
- Mineralölsteuer in Österreich
- Mineralölsteuer in der Schweiz
Literatur
- Matthias Bongartz, Sabine Schröer-Schallenberg: Verbrauchsteuerrecht. 2. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-55611-1, S. 240–328.
- Karen Möhlenkamp, Knut Milewski: EnergieStG. StromStG. Kommentar. 1. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63778-0.
- Matthias Bongartz: Energiesteuer – Stromsteuer – Zolltarif. Kommentar. Verlag Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3444-6.
- Klaus Friedrich, Cornelius Meißner: Energiesteuern. Kommentar. Verlag Haufe, Freiburg 2013.
- Stefan Soyk: Energie- und Stromsteuerrecht. 3. Auflage. Verlag Carl Heymann, Köln 2013, ISBN 978-3-452-27271-3.
- Roland M. Stein, Anahita Thoms: Energiesteuern in der Praxis. 2. Auflage. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2013, ISBN 978-3-8462-0028-5.
Weblinks
- Text des Energiesteuergesetzes
- Text der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
- Zoll.de: Steuersätze für Energieerzeugnisse
- zoll.de: FAQ zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen ( vom 5. Oktober 2007 im Internet Archive)
Einzelnachweise
- Neubekanntmachung des Artikels 3 (Ausgleichssteuer auf Mineralöle – Mineralölsteuer) des Gesetzes über Zolländerungen vom 15. April 1930 (RGBl. I S. 131).
- Letzte Fassung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, ber. BGBl. 1993 I S. 169); Geltung überwiegend ab 1. Januar 1993.
- Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. (PDF-Datei; 198 kB)
- Warum Diesel-Steuern niedriger sind als Benzin-Steuern. In: www.wallstreet-online.de. Abgerufen am 28. September 2015.
- bundesfinanzministerium.de: Entwicklung der Energie-(vormals Mineralöl-) und Stromsteuersätze in der Bundesrepublik Deutschland (PDF, 213kB) ( vom 30. Oktober 2014 im Internet Archive)
- Glossar des Bundesministeriums für Finanzen: Energiesteuer ( vom 11. Februar 2013 im Webarchiv archive.today)
- Änderung zum Energiesteuergesetz, zuletzt geändert am 31. Mai 2017, abgerufen am 3. Juni 2017
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 2018, abgerufen am 15. Januar 2020
- umweltdatenbank.de
- SWR-Umweltredaktion
- Pressemeldung der Europäischen Kommission: Klimaschutz und Effizienz als Maßstab für Energiesteuern
- EurActiv-Bericht: EU-Diesel-Steuer: Brüssel beschwichtigt ( vom 13. April 2011 im Internet Archive)
- Pressemeldung der EU-Kommission: Revision of the Energy Taxation Directive – Questions and Answers
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Energiesteuergesetz EnergieStG ist ein Verbrauchsteuergesetz zur Regelung der Besteuerung aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft Mineralole Erdgas Flussiggase und Kohle als auch nachwachsender Energieerzeugnisse Pflanzenole Biodiesel Bioethanol und synthetischer Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz oder Kraftstoff in der Bundesrepublik Deutschland Es loste am 15 Juli 2006 das Mineralolsteuergesetz MinoStG ab Seine Verabschiedung war erforderlich um die Vorgaben der europaischen Energiesteuerrichtlinie umzusetzen BasisdatenTitel EnergiesteuergesetzFruherer Titel MineralolsteuergesetzAbkurzung EnergieStGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SteuerrechtFundstellennachweis 612 20Ursprungliche Fassung vom 22 Marz 1939 RGBl I S 566 Inkrafttreten am 1 April 1939Letzte Neufassung vom 15 Juli 2006 BGBl I S 1534 Inkrafttreten der Neufassung am uberw 1 August 2006Letzte Anderung durch Art 3 G vom 27 Marz 2024 BGBl I Nr 107 vom 27 Marz 2024 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 Marz 2024 Art 8 Absatz 4 G vom 27 Marz 2024 GESTA D026Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten AllgemeinesDie Energiesteuerrichtlinie forderte eine Harmonisierung der Mindestbesteuerung fur elektrischen Strom und Energieerzeugnisse aus anderen Energiequellen als Mineralol Daher wurden im Energiesteuergesetz als weitere fossile Energietrager Steinkohle Braunkohle sowie Koks und Schmierole aufgenommen Gesondert wird Strom im Stromsteuergesetz geregelt Zudem war seit dem 1 Januar 2004 auch die Besteuerung von Biokraftstoffen im Mineralolsteuergesetz geregelt Die Energiesteuer ist als Verbrauchsteuer eine indirekte Steuer Zustandig fur die Erhebung der Energiesteuer sind die Hauptzollamter Diese haben auch die Steueraufsicht Die Einnahmen aus der Mineralolsteuer sind fur das Jahr 2005 mit ca 42 Mrd veranschlagt die gem Art 106 Abs 1 Nr 2 Grundgesetz dem Bundeshaushalt zufliessen Die Einnahmen aus der Mineralolsteuer stiegen von 5 886 Mrd 11 512 Mrd DM im Jahre 1970 auf 41 782 Mrd im Jahre 2004 Bei den Steuersatzen wird unterschieden zwischen Heizol und Kraftstoffen zur Fortbewegung wobei chemisch zwischen Diesel und Heizol kein grundsatzlicher Unterschied besteht Dies wird damit begrundet dass mit der Mineralolsteuer auch Kosten des Strassenbaus und erhalts abgedeckt werden Dieselkraftstoff wird in Deutschland gegenuber Ottokraftstoff geringer besteuert jedoch wird fur Diesel PKW eine deutlich hohere Kfz Steuer erhoben als fur solche mit Ottomotor Fur landwirtschaftliche Zwecke verwendeter Kraftstoff ist steuerbegunstigt Agrardiesel wahrend fur Dieselloks der Normalsatz angewendet wird Kerosin Jet A 1 und Flugbenzin AvGas sind zur gewerbsmassigen Beforderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen steuerfrei Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der okologischen Steuerreform aus dem Jahre 2002 wurde die Steuersatzermassigung fur von allen Fahrzeugen im offentlichen Strassenverkehr genutztes Erd und Flussiggas bis zum 31 Dezember 2009 fortgeschrieben Dadurch reduzierte sich der Preis fur Erdgas auf rund 54 Cent pro kg Stand Juli 2006 Im Zuge der Gleichstellung von Erd und Flussiggas beschloss der Deutsche Bundestag die Steuerbegunstigung fur diese beiden Alternativ Kraftstoffe gleichermassen bis zum Jahr 2018 festzulegen Mineralol bzw Energiesteuersatze in Deutschland 1939 bis heute Entwicklung der Mineralolsteuer seit dem 1 August 2006 Energiesteuer fur schwefelarme Kraftstoffe in der Bundesrepublik Deutschland laut Bundesfinanzministerium Alle Angaben in Cent 0 01 pro Liter obwohl die Betrage auch nach Einfuhrung des Euro in ganzen Pfennigen festgesetzt wurden Inkrafttreten Benzin Anderung Diesel Anderung Differenz Benzin Diesel Anderung05 09 1939 2 29 1 68 0 6121 01 1951 7 24 4 95 4 69 3 01 2 54 1 9301 06 1953 10 28 3 05 2 71 1 98 7 57 5 0301 05 1955 11 33 1 05 7 77 5 06 3 56 4 0101 04 1960 12 38 1 05 9 80 2 02 2 58 0 9801 01 1964 16 36 3 98 15 18 5 38 1 18 1 4001 01 1967 17 90 1 53 16 73 1 55 1 16 0 0201 03 1972 19 94 2 05 18 80 2 07 1 14 0 0201 07 1973 22 50 2 56 21 38 2 58 1 12 0 0201 04 1981 26 08 3 58 22 93 1 55 3 14 2 0201 04 1985 25 05 1 02 22 93 0 00 2 12 1 0201 01 1986 23 52 1 53 22 93 0 00 0 59 1 5301 04 1987 24 03 0 51 22 93 0 00 1 10 0 5101 04 1988 24 54 0 51 22 93 0 00 1 61 0 5101 01 1989 29 14 4 60 22 93 0 00 6 21 4 6001 01 1991 30 68 1 53 22 93 0 00 7 75 1 5401 07 1991 41 93 11 25 28 12 5 19 13 80 6 0501 01 1994 50 11 8 18 31 70 3 58 18 41 4 6101 04 1999 53 17 3 07 34 77 3 07 18 41 0 0001 01 2000 56 24 3 07 37 84 3 07 18 41 0 0001 01 2001 59 31 3 07 40 90 3 07 18 41 0 0001 01 2002 62 38 3 07 43 97 3 07 18 41 0 0001 01 2003 65 45 3 07 47 04 3 07 18 41 0 00 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anderung des Mineralolsteuergesetzes vom 19 Januar 1951 BGBl I S 73 am 21 Januar 1951 galt nach dem Zweiten Weltkrieg das Mineralolsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 Marz 1939 RGBl I S 566 und der Verordnung vom 5 September 1939 RGBl I S 1687 fort Vergleich der Energiesteuersatze fur verschiedene Energietrager ab 2007 in DeutschlandIm Folgenden sind alle Angaben ohne Umsatzsteuer Stand 3 Juni 2017 Abweichend davon gab es eine vom 1 Juni bis zum 31 August 2022 befristete vorubergehende Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel in Deutschland die umgangssprachlich Tankrabatt genannt wurde Gesetz Abschnitt Energietrager und Verwendung Steuersatz aus dem Gesetz Steuersatz in ublicher Mengeneinheit Vergleichswert pro Energieinhalt Heizwert Vergleichswert pro kg direktem CO2 Aquivalent 2 Absatz 1 Satz 1b Benzin Schwefelgehalt kleiner gleich 10 mg kg als Kraftstoff 654 50 EUR 1000 Liter 65 45 ct Liter Jun Aug 2022 35 9 ct Liter mit Tankrabatt etwa 7 4 ct kWh mit Heizwert 8 8 kWh Liter 28 09 ct kgCO2e mit 2 33 kgCO2e Liter 2 Absatz 1 Satz 4b Diesel bzw Gasol Schwefelgehalt kleiner gleich 10 mg kg als Kraftstoff 470 40 EUR 1000 Liter 47 04 ct Liter Jun Aug 2022 33 ct Liter mit Tankrabatt etwa 4 8 ct kWh mit Heizwert 9 8 kWh Liter 17 886 ct kgCO2e mit 2 63 kgCO2e Liter 2 Absatz 2 Satz 1 Erdgas CNG LNG als Kraftstoff bis 31 12 2023 13 90 EUR MWh H Gas 19 46 ct kg fur Brennwert 14 kWh kg Abs 1 18 1 39 ct kWh 3 787 ct kgCO2e mit 0 367 kgCO2e kWh 2 Absatz 2 Satz 1 Erdgas CNG LNG als Kraftstoff 2024 18 38 EUR MWh H Gas 25 73 ct kg fur Brennwert 14 kWh kg Abs 1 18 1 84 ct kWh 5 014 ct kgCO2e mit 0 367 kgCO2e kWh 2 Absatz 2 Satz 1 Erdgas CNG LNG als Kraftstoff 2025 22 85 EUR MWh H Gas 31 99 ct kg fur Brennwert 14 kWh kg Abs 1 18 2 29 ct kWh 6 24 ct kgCO2e mit 0 367 kgCO2e kWh 2 Absatz 2 Satz 1 Erdgas CNG LNG als Kraftstoff 2026 27 33 EUR MWh H Gas 38 26 ct kg fur Brennwert 14 kWh kg Abs 1 18 2 73 ct kWh 7 439 ct kgCO2e mit 0 367 kgCO2e kWh 2 Absatz 1 Satz 7 Erdgas CNG LNG als Kraftstoff ab 01 01 2027 31 80 EUR MWh H Gas 44 52 ct kg fur Brennwert 14 kWh kg Abs 1 18 3 18 ct kWh 8 665 ct kgCO2e mit 0 367 kgCO2e kWh 2 Absatz 2 Satz 2 Unvermischtes Flussiggas LPG Autogas als Kraftstoff bis 31 12 2018 180 32 EUR 1000 kg etwa 9 74 ct Liter mit Dichte 0 54 kg Liter etwa 1 41 ct kWh mit Heizwert 12 8 kWh kg etwa 6 087 ct kgCO2e mit 1 60 kgCO2e Liter 2 Absatz 2 Satz 2 Unvermischtes Flussiggas LPG Autogas als Kraftstoff 2019 226 06 EUR 1000 kg etwa 12 21 ct Liter mit Dichte 0 54 kg Liter etwa 1 77 ct kWh mit Heizwert 12 8 kWh kg etwa 7 631 ct kgCO2e mit 1 60 kgCO2e Liter 2 Absatz 2 Satz 2 Unvermischtes Flussiggas LPG Autogas als Kraftstoff 2020 271 79 EUR 1000 kg etwa 14 68 ct Liter mit Dichte 0 54 kg Liter etwa 2 12 ct kWh mit Heizwert 12 8 kWh kg etwa 9 175 ct kgCO2e mit 1 60 kgCO2e Liter 2 Absatz 2 Satz 2 Unvermischtes Flussiggas LPG Autogas als Kraftstoff 2021 317 53 EUR 1000 kg etwa 17 15 ct Liter mit Dichte 0 54 kg Liter etwa 2 48 ct kWh mit Heizwert 12 8 kWh kg etwa 10 719 ct kgCO2e mit 1 60 kgCO2e Liter 2 Absatz 2 Satz 2 Unvermischtes Flussiggas LPG Autogas als Kraftstoff 2022 363 94 EUR 1000 kg etwa 19 62 ct Liter mit Dichte 0 54 kg Liter etwa 2 84 ct kWh mit Heizwert 12 8 kWh kg etwa 12 262 ct kgCO2e mit 1 60 kgCO2e Liter 2 Absatz 1 Satz 8 Unvermischtes Flussiggas LPG Autogas als Kraftstoff ab 01 01 2023 409 00 EUR 1000 kg etwa 22 09 ct Liter mit Dichte 0 54 kg Liter etwa 3 20 ct kWh mit Heizwert 12 8 kWh kg etwa 13 806 ct kgCO2e mit 1 60 kgCO2e Liter 2 Absatz 1 Satz 5 Schweres Heizol 130 00 EUR 1000 kg 13 00 ct kg etwa 1 19 ct kWh mit Heizwert 10 9 kWh kg Bei Verwendung des Energietragers zur Erzeugung von elektrischem Strom oder Strom und Warme Stand 2006 ohne Umsatzsteuer Heizol 0 21 0 62 ct kWh Erdgas 0 55 ct kWh Flussiggas 0 43 ct kWh Kohle 0 12 ct kWhAusblickTeile dieses Artikels scheinen seit 2011 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit 2011 2011 stiess die Europaische Kommission unter Federfuhrung des Kommissars fur Steuern und Zollunion Algirdas Semeta eine Diskussion an Kraftstoffe ab etwa 2023 nach ihrem Energiegehalt und ihrem CO2 Ausstoss zu besteuern Der technische Hintergrund dafur ist das hohere spezifische Gewicht von Diesel Da ein Kilogramm Diesel ein etwa 13 2 kleineres Volumen als ein Kilogramm Benzin hat verfugt ein Liter Diesel uber einen hoheren Energiegehalt belastet aber auch die Umwelt und das Klima entsprechend starker als ein Liter Benzin Dem will die Europaische Kommission Rechnung tragen indem Benzin und Diesel nach den gleichen Massstaben besteuert werden Zudem soll der Mindeststeuersatz fur beide Kraftstoffe und auch Heizstoffe in zwei Komponenten aufgeteilt werden zum einen die Besteuerung auf der Grundlage der CO2 Emissionen des Energieerzeugnisses wobei ein Betrag von 20 Euro pro Tonne CO2 festgelegt wird zum anderen die Besteuerung auf der Grundlage des Energiegehalts d h nach der tatsachlichen Energie die in einem Erzeugnis enthalten ist gemessen in Gigajoule GJ Der Mindeststeuersatz wurde auf 9 60 Euro GJ fur Kraftstoffe und 0 15 Euro GJ fur Brennstoffe festgelegt Dies wurde bei allen Brenn und Kraftstoffen Anwendung finden die fur Verkehrs und Heizzwecke verwendet werden Entsprechend diesem Entwurf der Kommission wurde der EU Mindeststeuersatz fur Diesel der nach der jetzigen Energiesteuerrichtlinie bei 33 Cent pro Liter liegt bis 2023 auf 41 2 Cent steigen Er lage damit weiterhin unter dem heutigen deutschen Steuersatz von 47 Cent Deutschland ware daher nicht verpflichtet die Dieselsteuer zu erhohen sondern hatte die Wahl die Angleichung von Diesel und Benzinsteuersatzen entweder durch eine Erhohung der Diesel eine Absenkung der Benzinsteuer oder einer Kombination aus beidem umzusetzen Wie weit die EU Mitgliedstaaten uber den kombinierten Mindeststeuersatz hinausgehen bleibt ihnen selbst uberlassen Beispielsweise ware es auch moglich nur den Energiesteueranteil zu erhohen Aufbau des GesetzesAllgemeine Bestimmungen In 1 Abs 1 wird der Geltungsbereich des Gesetzes als Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Busingen am Hochrhein und die Insel Helgoland definiert 1 1 Abs 2 definiert anhand der Kombinierten Nomenklatur ehemals Zolltarif was Mineralole im Sinne des Gesetzes sind Mineralole Mineralolerzeugnisse deren Mischungen und Erdgas inkl Schmierole 2 Abs 1 definiert die Regelsteuersatze fur verschiedene Steuergegenstande So werden z B 1000 Liter Benzin nicht schwefelarm mit EUR 669 80 besteuert In Absatz 2 werden die Masseinheiten des Gesetzes genau definiert z B Liter Liter bei 15 C In 3 wird die Versteuerung von Erdgas oder Flussiggas als Kraftstoff die Steuerbegunstigung fur Schwerol als Heizstoff fur Heizol chemisch nichts anderes als gefarbter Dieselkraftstoff und andere Steuerermassigungen geregelt Bestimmungen fur Energieerzeugnisse ausser Kohle und Erdgas Nach 5 ist die Steuerentstehung ausgesetzt fur Energieerzeugnisse die sich in einem Steuerlager oder in einem Zollrechtlichen Versandverfahren Transport zwischen zwei Steuerlagern oder ins Ausland befinden Die 6 und 7 definieren was ein Energieerzeugnisherstellungsbetrieb Energieerzeugnislager beide Steuerlager und was ein Einlagerer Dritter welcher Stauraum in einem Steuerlager nutzt sind und unter welchen Voraussetzungen diese vom Hauptzollamt zugelassen werden und wann diese Zulassungen entzogen werden konnen Wichtig ist dass nur die Energieerzeugnisse nach 4 dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen konnen Schema der Entstehung der Energiesteuer Rot bedeutet jeweils Entnahme aus dem Steuerlager Grau unterlegt und Uberfuhrung in den Freien Verkehr hier grun dargestellt Schwarz sind Transporte unter Steueraussetzung bzw unten von schon versteuertem Kraftstoff 8 ff regelt die Entstehung der Steuer fur Energieerzeugnisse nach 4 Sie entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager in den freien Verkehr bei der Herstellung wenn keine Erlaubnis nach 6 Abs 2 als Herstellungsbetrieb vorliegt Es sind weiterhin die Falle abgedeckt in denen Steuergegenstande zur Verwendung als Heiz oder Kraftstoff entnommen werden Keine steuerpflichtige Herstellungshandlung ist das Vermischen von versteuerten Kraftstoffen z B beim Befullen des Tanks eines Kraftfahrzeuges an einer Tankstelle Beispiele fur die Steuerentstehung Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes entnimmt Benzin zur Uberfuhrung in den freien Verkehr Lieferung an Tankstelle Steuerentstehung nach 8 Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes Ein Chemiestudent destilliert in seiner Garage aus Rohol Benzin als Kraftstoff fur sein Auto Steuerentstehung nach 9 Abs 2 Steuerschuldner ist der Student Erdgas wird aus einem Gaslager an einen regionalen Energieversorger geliefert Steuerentstehung nach Abs 3 Steuerschuldner ist der Inhaber des Gaslagers Ein Steuerlagerinhaber tankt seinen privaten PKW mit Bestanden aus dem Steuerlager Die Steuer entsteht gem Abs 4 Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber Ein Deponiebetreiber fangt aus umweltschutzrechtlichen Grunden Deponiegas auf gilt als Herstellung und bedarf der Erlaubnis und verwendet es in einem Blockheizkraftwerk Die Steuer entsteht nach 9 Abs 2 Steuerschuldner ist der Deponiebetreiber Der Steuer kann mit einem Billigkeitserlass begegnet werden da die spatere Verwendung im BHKW allgemein erlaubt ist Bestimmungen fur Energieerzeugnisse einschliesslich Kohle und Erdgas Die ubrigen Entstehungsvorschriften je nach Energieerzeugnis finden sich in den 20 bis 23 32 Kohle und 43 Erdgas EnergieStG 26 bis 28 37 und 44 regeln die Verwendungen von Mineralolen und anderen Energieerzeugnissen welche steuerbefreit sind z B das Mineralol welches im Herstellungsbetrieb verbraucht wird befristet Kohle zum Beheizen des eigenen privaten Haushalts Schmierol Flugzeugtreibstoff Schiffstreibstoff etc Steuerentlastung 45 ff nennen unterschiedliche Tatbestande fur den Erlass die Erstattung und die Vergutung einer entstandenen Steuer Nach der aufgrund 50 66b EnergieStG erlassenen Spitzenausgleich Effizienzsystemverordnung erhalten beispielsweise Unternehmen bei Nachweis eines betrieblichen Energiemanagements einen Teil der von ihnen entrichteten Strom und Energiesteuern zuruck Die Feststellung der Bundesregierung nach 55 Abs 4 Nr 2 EnergieStG wurde Ende 2019 bekanntgemacht BGBl I S 2941 SteueranmeldungDie Formalitaten der Steueranmeldung werden in 10 33 und 39 EnergieStG geregelt FalligkeitIn 11 wird die Falligkeit der Energiesteuer fur Mineralolprodukte geregelt Grundsatzlich ist die Steuer bis zum 10 des auf die Steuerentstehung ubernachsten folgenden Monates vom Steuerschuldner zu entrichten z B Steuern fur den Monat Januar bis zum 10 Marz Steuern auf Grund unerlaubter Herstellungshandlungen sind sofort fallig Fur Kohle ist die Regelung in 33 zu finden Fur Erdgas ist die Regelung in 39 zu finden Verwendung von Heizol fur KraftfahrzeugeWer Fahrzeuge mit Heizol betreibt macht sich der Steuerhinterziehung schuldig Heizol wird zur Kennzeichnung mit Solvent Yellow 124 versetzt und rot eingefarbt Der beanstandete Treibstoff ist nachtraglich komplett zu versteuern Dabei werden Anteile bereits versteuerten Kraftstoffes nicht berucksichtigt Es wird also fur die Vergangenheit ein Verbrauch hochgerechnet und zusatzlich versteuert Dem kann man sich nur entziehen wenn alle legalen Tankungen und der tatsachliche Verbrauch luckenlos und zweifelsfrei nachgewiesen werden konnen Neben der Nachversteuerung droht ein empfindliches Bussgeld oder sogar ein Strafverfahren Wird trotz Verbotes etwa in einem Notfall Heizol getankt so ist der Vorgang sofort beim zustandigen Zollamt zur Anzeige zu bringen Dies kann auch telefonisch und zu jeder Tages und Nachtzeit geschehen Die getankte Menge ist nach der Anmeldung zu versteuern Die Meldung muss in jedem Fall vor einer moglichen Kontrolle eingegangen sein um berucksichtigt zu werden In der Regel wird von einer weiteren Verfolgung abgesehen Begrundungen bei oder nach einer Kontrolle werden in der Regel nicht berucksichtigt Fur Motoren in Blockheizkraftwerken und andere stationare Motoren zur Erzeugung von Prozessenergie kann Heizol eingesetzt werden Auch fur bestimmte Verbraucher zum Beispiel Landwirte gibt es klar umgrenzte Sonderregelungen Die Verwendung von Heizol bei Stand und Zusatzheizungen in Fahrzeugen ist umstritten da ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann Siehe auchStromsteuergesetz Deutschland Mineralolsteuer in Osterreich Mineralolsteuer in der SchweizLiteraturMatthias Bongartz Sabine Schroer Schallenberg Verbrauchsteuerrecht 2 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 55611 1 S 240 328 Karen Mohlenkamp Knut Milewski EnergieStG StromStG Kommentar 1 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63778 0 Matthias Bongartz Energiesteuer Stromsteuer Zolltarif Kommentar Verlag Vahlen Munchen 2013 ISBN 978 3 8006 3444 6 Klaus Friedrich Cornelius Meissner Energiesteuern Kommentar Verlag Haufe Freiburg 2013 Stefan Soyk Energie und Stromsteuerrecht 3 Auflage Verlag Carl Heymann Koln 2013 ISBN 978 3 452 27271 3 Roland M Stein Anahita Thoms Energiesteuern in der Praxis 2 Auflage Bundesanzeiger Verlag Koln 2013 ISBN 978 3 8462 0028 5 WeblinksText des Energiesteuergesetzes Text der Energiesteuer Durchfuhrungsverordnung Zoll de Steuersatze fur Energieerzeugnisse zoll de FAQ zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen Memento vom 5 Oktober 2007 im Internet Archive EinzelnachweiseNeubekanntmachung des Artikels 3 Ausgleichssteuer auf Mineralole Mineralolsteuer des Gesetzes uber Zollanderungen vom 15 April 1930 RGBl I S 131 Letzte Fassung des Mineralolsteuergesetzes vom 21 Dezember 1992 BGBl I S 2150 2185 ber BGBl 1993 I S 169 Geltung uberwiegend ab 1 Januar 1993 Richtlinie 2003 96 EG des Rates vom 27 Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom PDF Datei 198 kB Warum Diesel Steuern niedriger sind als Benzin Steuern In www wallstreet online de Abgerufen am 28 September 2015 bundesfinanzministerium de Entwicklung der Energie vormals Mineralol und Stromsteuersatze in der Bundesrepublik Deutschland PDF 213kB Memento vom 30 Oktober 2014 im Internet Archive Glossar des Bundesministeriums fur Finanzen Energiesteuer Memento vom 11 Februar 2013 im Webarchiv archive today Anderung zum Energiesteuergesetz zuletzt geandert am 31 Mai 2017 abgerufen am 3 Juni 2017 Bayerisches Staatsministerium fur Umwelt und Verbraucherschutz 2018 abgerufen am 15 Januar 2020 umweltdatenbank de SWR Umweltredaktion Pressemeldung der Europaischen Kommission Klimaschutz und Effizienz als Massstab fur Energiesteuern EurActiv Bericht EU Diesel Steuer Brussel beschwichtigt Memento vom 13 April 2011 im Internet Archive Pressemeldung der EU Kommission Revision of the Energy Taxation Directive Questions and AnswersBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 7543237 7 GND Explorer lobid OGND AKS