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Mithelfende Familienangehörige

Als mithelfende Familienangehörige (Abkürzung MiFa) bezeichnet man in der amtlichen Statistik Familienangehörige, die in einem Betrieb familienhafte Mitarbeit leisten. Dabei wird der Betrieb von einem Familienangehörigen als Selbstständiger geleitet und die mithelfenden Familienangehörigen erhalten für ihre Arbeitsleistung keinen Lohn oder nur ein Taschengeld und es werden keine Beiträge zur Sozialversicherung geleistet. Diese Form der Beschäftigung kommt am häufigsten in der Landwirtschaft vor und wird immer seltener.
In Deutschland sind in der Landwirtschaft der Begriff der „Familienangehörigen“ legal definiert: Es handelt sich um Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder seines Ehegatten/Lebenspartners. Diese Abgrenzung wurde auch am 7. November 2001 in den Gemeinsamen Grundsätzen zur Beurteilung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft des damaligen Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen, des damaligen Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen. Diese mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft werden mit dem Personengruppenschlüssel 112 kodiert.
Seit 1. Januar 2005 gilt in Deutschland: Wird ein neuer Mitarbeiter bei der für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Stelle, im Allgemeinen die Krankenkassen, angemeldet, ist anzugeben, ob es sich dabei um einen Ehegatten/Lebenspartner oder einen Abkömmling (Kind, Enkel, ..., auch adoptierte, jedoch keine Stief-/Pflege-Kinder) handelt (DEÜV Statuskennzeichen „1“). Die Einzugsstelle verschickt dann automatisch den Feststellungsbogen an den Arbeitgeber. Über das Versicherungsverhältnis entscheidet die zuständige Einzugsstelle, in schwierigen Fällen und bei der Status-Bewertung von Abkömmlingen gibt sie das Verfahren an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin ab. Andere Behörden, wie etwa die Agentur für Arbeit, sind an die Entscheidung der Einzugsstellen und der Clearingstelle gebunden.
Eine Unterscheidung der Verwandtschaftsnähe wird auch von der Bundesagentur für Arbeit gemacht: Ehegatte, Lebenspartner oder in gerader Linie verwandt/abstammend, z. B. leibliche Kinder, (Ur-)Enkel oder Adoptivkinder, nicht aber Stief- oder Pflegekinder.
Einzelnachweise
- DRV Bund
- Katrin Schmidt, StB Birgitta Dennerlein: Mithelfende Familienangehörige – Definition. Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 28. Mai 2018.
- entsprechend § 2 Absatz 4 KVLG 1989
- svlfg ( des vom 19. November 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV
- § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV
- AOK-Business
- BA GR 21 - Zusatzblatt Familienangehörige - 12.2015 Frage 3.2 Ja/Nein
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Als mithelfende Familienangehorige Abkurzung MiFa bezeichnet man in der amtlichen Statistik Familienangehorige die in einem Betrieb familienhafte Mitarbeit leisten Dabei wird der Betrieb von einem Familienangehorigen als Selbststandiger geleitet und die mithelfenden Familienangehorigen erhalten fur ihre Arbeitsleistung keinen Lohn oder nur ein Taschengeld und es werden keine Beitrage zur Sozialversicherung geleistet Diese Form der Beschaftigung kommt am haufigsten in der Landwirtschaft vor und wird immer seltener In Deutschland sind in der Landwirtschaft der Begriff der Familienangehorigen legal definiert Es handelt sich um Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwagerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder seines Ehegatten Lebenspartners Diese Abgrenzung wurde auch am 7 November 2001 in den Gemeinsamen Grundsatzen zur Beurteilung der Versicherungspflicht in der Renten und Arbeitslosenversicherung von mitarbeitenden Familienangehorigen in der Landwirtschaft des damaligen Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen des damaligen Verbandes Deutscher Rentenversicherungstrager und der Bundesanstalt fur Arbeit vorgenommen Diese mitarbeitenden Familienangehorigen in der Landwirtschaft werden mit dem Personengruppenschlussel 112 kodiert Seit 1 Januar 2005 gilt in Deutschland Wird ein neuer Mitarbeiter bei der fur den Einzug der Sozialversicherungsbeitrage zustandigen Stelle im Allgemeinen die Krankenkassen angemeldet ist anzugeben ob es sich dabei um einen Ehegatten Lebenspartner oder einen Abkommling Kind Enkel auch adoptierte jedoch keine Stief Pflege Kinder handelt DEUV Statuskennzeichen 1 Die Einzugsstelle verschickt dann automatisch den Feststellungsbogen an den Arbeitgeber Uber das Versicherungsverhaltnis entscheidet die zustandige Einzugsstelle in schwierigen Fallen und bei der Status Bewertung von Abkommlingen gibt sie das Verfahren an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin ab Andere Behorden wie etwa die Agentur fur Arbeit sind an die Entscheidung der Einzugsstellen und der Clearingstelle gebunden Eine Unterscheidung der Verwandtschaftsnahe wird auch von der Bundesagentur fur Arbeit gemacht Ehegatte Lebenspartner oder in gerader Linie verwandt abstammend z B leibliche Kinder Ur Enkel oder Adoptivkinder nicht aber Stief oder Pflegekinder EinzelnachweiseDRV Bund Katrin Schmidt StB Birgitta Dennerlein Mithelfende Familienangehorige Definition Gabler Wirtschaftslexikon abgerufen am 28 Mai 2018 entsprechend 2 Absatz 4 KVLG 1989 svlfg Memento des Originals vom 19 November 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsatze fur die Datenerfassung und Datenubermittlung nach 28b Abs 1 Satz 1 Nr 1 3 SGB IV 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d und e SGB IV AOK Business BA GR 21 Zusatzblatt Familienangehorige 12 2015 Frage 3 2 Ja Nein