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Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht eine fremde Sache ein fremdes Rec

Nießbrauch

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Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen (§ 100 BGB; Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB); ähnlich der Nutzniessung in der Schweiz.

Etymologie

Der Begriff ist eine Lehnübersetzung von lateinisch ūsus frūctūs ‚Fruchtgenuss‘. Der Nießbrauch tauchte als Begriff ersichtlich erstmals im Berner Ratsmanual des Jahres 1496 auf. Obwohl die Ausdrücke Nießbrauch und Nutznießer seit dem Mittelalter im deutschsprachigen Raum eingeführt waren, konnten sie den lateinischen Terminus bis ins 19. Jahrhundert nicht völlig verdrängen. Eine häufige Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.

Allgemeine Definition

Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen mehrere Rechte: Nutzung (lateinisch ius utendi), Fruchtziehung (lat. ius fruendi), Abausnutzung und Zerstörung (lat. ius abutendi) und Verfügung (lat. ius disponendi). Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. Auf diese Weise wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache sozusagen „aufgespalten“, und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers“ (lat. nudus dominus, französisch nu-propriétaire, niederländisch bloot eigenaar), d. h. der Rechtsinhaber des nießbrauchbeschwerten Eigentums, und des „Nießbrauchers“. Ersterer behält das „bloße Eigentum“ (lat. nudum dominium, eine Form des nudum ius) an der Sache, deren umfassende Nutzung einschließlich der Fruchtziehung hingegen beim Nießbrauchsberechtigten („wirtschaftlicher Eigentümer“) liegt.

Gesetzlicher Inhalt in Deutschland

Anders als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von „Früchten“ (§ 99 BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes: Sachfrüchte sind z. B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstück oder die abgebauten Steine eines Steinbruches, Rechtsfrüchte die Miet- und Pachtzinsforderungen.

Der Nießbrauch ist folglich das dingliche, also absolut wirkende Gegenstück zur schuldrechtlichen Pacht: Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt. Der Nießbrauch ist regelmäßig unveräußerlich und unübertragbar (Ausnahme: § 1059a BGB). Seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden (§ 1059 BGB). Der Nießbrauch ist nach § 1059b BGB unpfändbar.

Bestellung

Die Bestellung des Nießbrauchs hat, soweit spezielle Regelungen fehlen, in der Form zu erfolgen, die für Verfügungsgeschäfte am jeweiligen Gegenstand vorgeschrieben ist:

  • an unbeweglichen Sachen (Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) gemäß § 873 BGB durch dingliche Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Hier ist notarielle Beurkundung erforderlich.
  • an beweglichen Sachen (Mobilien, Fahrnis) gemäß § 1032 BGB grundsätzlich durch formlose Einigung und Übergabe der Sache (mit Verweis auf Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen in Satz 2 der Vorschrift);
  • an Rechten, soweit übertragbar, gemäß § 1069 BGB nach den Vorschriften über die Übertragung des jeweiligen Rechts (z. B. bei Forderungen: Abtretung);
  • an Inhaber- und Orderpapieren: vgl. § 1081 BGB;
  • an einem Vermögen (z. B. am Nachlass, Unternehmen usw.) gemäß § 1085 BGB nach den für die einzelnen Vermögensbestandteilen geltenden Regelungen an jedem einzelnen Vermögensgegenstand gesondert.

Ausnahmsweise kann ein Nießbrauch auch kraft Gesetzes entstehen.

Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich nur auf einen Teil der Nutzungen beziehen (Quotennießbrauch). Der Nießbraucher wird gegen Beeinträchtigungen und Störungen seines Rechts wie ein Eigentümer geschützt (§ 1004 BGB).

Die Zulässigkeit eines Eigentümernießbrauchs (also der Bestellung eines Nießbrauchs an einer eigenen Sache) ist umstritten; der BGH sieht die Bestellung eines Nießbrauchs an einem eigenen Grundstück als zulässig an, etwa zur Vorbereitung einer Veräußerung unter Nießbrauchsvorbehalt.

Wie jedes Verfügungsgeschäft ist auch die Bestellung eines Nießbrauches zwar ohne rechtlichen Grund wirksam (Abstraktionsprinzip). Allerdings ergibt sich dann grundsätzlich ein bereicherungsrechtlicher Rückübertragungsanspruch (§§ 812 ff. BGB). Um dauerhaft (kondiktionsfest) zu sein, liegt der Bestellung daher regelmäßig ein von ihr zu trennendes Verpflichtungsgeschäft zu Grunde, das sie erfüllt (Kauf, Schenkung, Vermächtnis usw.).

Steuerliche Behandlung

Bei der steuerlichen Beurteilung eines Nießbrauchsrechts ist zwischen Zuwendungs- und Vorbehaltsnießbrauch zu unterscheiden:

Zuwendungsnießbrauch

Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer an seinem Grundstück einen Nießbrauch zugunsten des Berechtigten. Künftig erzielt der Nießbraucher und nicht mehr der Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sollte das Grundstück an einen Dritten vermietet oder verpachtet sein. Allerdings kann der Nießbraucher im Fall des unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs wegen der Gebäudesubstanz keine Abschreibungen geltend machen. Schenkungsteuerlich ist der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs beim Empfänger zu versteuern.

Vorbehaltsnießbrauch

Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung z. B. eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, obwohl der Beschenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Der Schenker kann alle von ihm getragenen Grundstücksaufwendungen einschließlich der Gebäude-AfA als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Nutzt der Vorbehaltsnießbraucher das belastete Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dann ist er im gleichen Umfang wie zuvor als Eigentümer zu AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 EStG befugt (Nießbraucherlass TZ 41 ff.). Solange der Nießbrauch besteht, erzielt der Beschenkte keine Einkünfte und kann mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen.

Die Nießbrauchsbelastung zugunsten des Schenkers oder seines Ehegatten durfte für Zwecke der Schenkungsteuer bis zum 31. Dezember 2008 nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (§ 25 ErbStG a. F.). D. h. der Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Schenkers wurde nicht als Belastung des Grundstücks anerkannt, aber die Schenkungsteuer wurde insoweit gestundet. Seit 1. Januar 2009 ist die Nießbrauchbelastung von der Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Erwerb) abzuziehen und entfaltet damit steuermindernde Wirkung. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf den Vorbehaltsnießbrauch erfüllt den Tatbestand der Schenkung i. S. d. § 7 ErbStG.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor. Damit die Früchte gezogen werden können, hat der Nießbraucher gegen den Eigentümer ein Recht zum Besitz. Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Nießbraucher verpflichtet, ordnungsgemäß zu wirtschaften, die Sache zu erhalten und sie zu versichern. Auch hat der Nießbraucher die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen. Verwendungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen, kann der Nießbraucher vom Eigentümer ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.

Die neuere Interpretation des § 1041 BGB durch den Bundesgerichtshof erlegt dem Nießbraucher nur solche Pflichten bzw. Unterhaltszahlungen auf, die „regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände“ fällig werden. Diese Formel ist seitdem vom BGH angewendet worden, die außerdem besagt, dass auch ein bei dem Nießbraucher zur Miete wohnender Eigentümer neben der Miete gegebenenfalls die größeren Modernisierungsmaßnahmen und Arbeiten an Dach und Fach selbst zu erbringen hat, wobei der Nießbraucher nicht in Vorleistung gehen muss („dolo … petit“-Prinzip). Dies schützt zwar den Nießbraucher, kann aber bedeuten, dass dem Eigentümer beträchtliche Ausgaben entstehen könnten, ohne dass er ein Verfügungsrecht über die Immobilie hat. Durch ein eingeräumtes Nießbrauchrecht auf eine Immobilie nimmt der Marktwert selbiger ab, da der Eigentümer nur noch eine eingeschränkte Verfügungsgewalt über das Objekt besitzt. Dies bedeutet zwar, dass im Falle einer Veräußerung der Immobilie bestehende Nießbrauchrechte in die Immobilienbewertung wertmindernd einbezogen werden, andererseits hat dies jedoch eine verminderte Versteuerung zur Folge.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts schützt andererseits den Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie im Falle der Inanspruchnahme von Grundsicherung: Die staatliche Leistung wird als Zuwendung und nicht als Darlehen gewährt.

Zunehmende Bedeutung erhält Nießbrauch als eine Möglichkeit der Immobilienverrentung.

Löschung

Ein Nießbrauch wird gelöscht durch Löschungsantrag und Löschungsbewilligung. Die Löschungsbewilligung des Nießbrauchers muss notariell beurkundet werden, der Löschungsantrag des Nießbrauchers muss lediglich ortsgerichtlich oder notariell unterschriftsbeglaubigt werden. (Eine einfache Beglaubigung z. B. des Einwohnermeldeamtes reicht hingegen nicht.) In der Regel geht die Löschungsbewilligung zeitlich dem Löschungsantrag voraus, und der Eigentümer reicht dann beide Urkunden beim Amtsgericht ein. Löschungsantrag und Löschungsbewilligung müssen nicht physisch verbunden – beispielsweise gelöst – sein, die getrennte Einreichung ist ohne weiteres möglich. Es ist üblich, zusammen mit dem Löschungsantrag zugleich um Übersendung eines – aus Kostengründen – unbeglaubigten Grundbuchauszuges zu bitten. Im Regelfall verbleibt die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt in der Akte; auf Wunsch kann sie nach Eintragung der Löschung ins Grundbuch an den Eigentümer zurückgeschickt werden.

International

In der Schweiz wird für dieses Rechtsinstitut die Bezeichnung Nutzniessung verwendet. Sie ist in Art. 745 ff. ZGB geregelt. In Österreich nennt sich dieses Recht Fruchtgenussrecht oder Fruchtnießung und wird durch § 509 ff. ABGB geregelt.

Weblinks

Wiktionary: Nießbrauch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Brüder Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 13, 1889, Sp. 838
  2. Berchtold Friedrich von Haller: Bern in seinen Ratsmanualen 1465–1565. Band 3, 1902, S. 103.
  3. Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes. 2010, S. 410.
  4. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011, Az. V ZB 271/10, Volltext.
  5. siehe auch haufe.de: BGH: Nießbrauch am eigenen Grundstück ist zulässig. 16. September 2011, abgerufen am 21. Juli 2015. 
  6. vgl. den sog. Nießbraucherlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2013, BStBl I 2013, S. 1184.
  7. Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 13. September 2013, abgerufen am 1. Mai 2024 (Tz 19f). 
  8. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003, Az. V ZR 392/02, Volltext.
  9. BGH, Urteil vom 13. Juli 2005, Az. VIII ZR 311/04, Volltext.
  10. Auswirkungen von Nießbrauchrechten auf Immobilien. Abgerufen am 28. August 2019. 
  11. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az. B 14/7b AS 46/06 R, Volltext.
  12. Bundessozialgericht: Mit Nießbrauch belastetes Haus – für Hartz IV-Empfänger kein verwertbares Vermögen. Medieninformation Nr. 42/07 vom 6. Dezember 2007
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4042293-8 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 06:11

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Der Niessbrauch ist in Deutschland das unverausserliche und unvererbliche absolute Recht eine fremde Sache ein fremdes Recht oder ein Vermogen zu nutzen 100 BGB Niessbrauch an Sachen 1030 BGB Niessbrauch an einer Erbschaft 1089 BGB ahnlich der Nutzniessung in der Schweiz EtymologieDer Begriff ist eine Lehnubersetzung von lateinisch usus fructus Fruchtgenuss Der Niessbrauch tauchte als Begriff ersichtlich erstmals im Berner Ratsmanual des Jahres 1496 auf Obwohl die Ausdrucke Niessbrauch und Nutzniesser seit dem Mittelalter im deutschsprachigen Raum eingefuhrt waren konnten sie den lateinischen Terminus bis ins 19 Jahrhundert nicht vollig verdrangen Eine haufige Form des Niessbrauchs ist ein lebenslanges Recht eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstuck zu ziehen Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht welches lediglich das Bewohnen Nutzen eines Gebaudes oder Teilen eines Gebaudes gestattet nicht jedoch die Fruchtziehung Kennzeichnung eines Fruchtgenussweges in OsterreichAllgemeine DefinitionDas Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentumer im Wesentlichen mehrere Rechte Nutzung lateinisch ius utendi Fruchtziehung lat ius fruendi Abausnutzung und Zerstorung lat ius abutendi und Verfugung lat ius disponendi Durch die Begrundung des Niessbrauchs ubertragt der Eigentumer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behalt nur das Verfugungsrecht fur sich Auf diese Weise wird die rechtliche Herrschaft uber eine Sache sozusagen aufgespalten und es entstehen die Rechtsfiguren des blossen Eigentumers lat nudus dominus franzosisch nu proprietaire niederlandisch bloot eigenaar d h der Rechtsinhaber des niessbrauchbeschwerten Eigentums und des Niessbrauchers Ersterer behalt das blosse Eigentum lat nudum dominium eine Form des nudum ius an der Sache deren umfassende Nutzung einschliesslich der Fruchtziehung hingegen beim Niessbrauchsberechtigten wirtschaftlicher Eigentumer liegt Gesetzlicher Inhalt in DeutschlandAnders als die Grunddienstbarkeit und die beschrankte personliche Dienstbarkeit gewahrt der Niessbrauch dem Niessbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands Darin enthalten ist die Ziehung von Fruchten 99 BGB also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes Sachfruchte sind z B die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstuck oder die abgebauten Steine eines Steinbruches Rechtsfruchte die Miet und Pachtzinsforderungen Der Niessbrauch ist folglich das dingliche also absolut wirkende Gegenstuck zur schuldrechtlichen Pacht Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand das gegenuber jedermann wirkt Der Niessbrauch ist regelmassig unverausserlich und unubertragbar Ausnahme 1059a BGB Seine Ausubung kann aber einem Dritten uberlassen werden 1059 BGB Der Niessbrauch ist nach 1059b BGB unpfandbar BestellungDie Bestellung des Niessbrauchs hat soweit spezielle Regelungen fehlen in der Form zu erfolgen die fur Verfugungsgeschafte am jeweiligen Gegenstand vorgeschrieben ist an unbeweglichen Sachen Grundstucke oder grundstucksgleiche Rechte gemass 873 BGB durch dingliche Einigung und Eintragung ins Grundbuch Hier ist notarielle Beurkundung erforderlich an beweglichen Sachen Mobilien Fahrnis gemass 1032 BGB grundsatzlich durch formlose Einigung und Ubergabe der Sache mit Verweis auf Vorschriften uber die Ubereignung beweglicher Sachen in Satz 2 der Vorschrift an Rechten soweit ubertragbar gemass 1069 BGB nach den Vorschriften uber die Ubertragung des jeweiligen Rechts z B bei Forderungen Abtretung an Inhaber und Orderpapieren vgl 1081 BGB an einem Vermogen z B am Nachlass Unternehmen usw gemass 1085 BGB nach den fur die einzelnen Vermogensbestandteilen geltenden Regelungen an jedem einzelnen Vermogensgegenstand gesondert Ausnahmsweise kann ein Niessbrauch auch kraft Gesetzes entstehen Der Niessbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden Bruchteilsniessbrauch oder sich nur auf einen Teil der Nutzungen beziehen Quotenniessbrauch Der Niessbraucher wird gegen Beeintrachtigungen und Storungen seines Rechts wie ein Eigentumer geschutzt 1004 BGB Die Zulassigkeit eines Eigentumerniessbrauchs also der Bestellung eines Niessbrauchs an einer eigenen Sache ist umstritten der BGH sieht die Bestellung eines Niessbrauchs an einem eigenen Grundstuck als zulassig an etwa zur Vorbereitung einer Verausserung unter Niessbrauchsvorbehalt Wie jedes Verfugungsgeschaft ist auch die Bestellung eines Niessbrauches zwar ohne rechtlichen Grund wirksam Abstraktionsprinzip Allerdings ergibt sich dann grundsatzlich ein bereicherungsrechtlicher Ruckubertragungsanspruch 812 ff BGB Um dauerhaft kondiktionsfest zu sein liegt der Bestellung daher regelmassig ein von ihr zu trennendes Verpflichtungsgeschaft zu Grunde das sie erfullt Kauf Schenkung Vermachtnis usw Steuerliche BehandlungBei der steuerlichen Beurteilung eines Niessbrauchsrechts ist zwischen Zuwendungs und Vorbehaltsniessbrauch zu unterscheiden Zuwendungsniessbrauch Beim Zuwendungsniessbrauch bestellt der Eigentumer an seinem Grundstuck einen Niessbrauch zugunsten des Berechtigten Kunftig erzielt der Niessbraucher und nicht mehr der Eigentumer Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung sollte das Grundstuck an einen Dritten vermietet oder verpachtet sein Allerdings kann der Niessbraucher im Fall des unentgeltlichen Zuwendungsniessbrauchs wegen der Gebaudesubstanz keine Abschreibungen geltend machen Schenkungsteuerlich ist der kapitalisierte Wert des Niessbrauchs beim Empfanger zu versteuern Vorbehaltsniessbrauch Ein Vorbehaltsniessbrauch liegt vor wenn bei der Ubertragung z B eines Grundstucks zugleich ein Niessbrauchsrecht fur den bisherigen Eigentumer an dem ubertragenen Grundstuck bestellt wird Bei einem Mietwohngrundstuck erzielt dann weiterhin der Schenker Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung obwohl der Beschenkte als Eigentumer im Grundbuch steht Der Schenker kann alle von ihm getragenen Grundstucksaufwendungen einschliesslich der Gebaude AfA als Werbungskosten steuermindernd abziehen Nutzt der Vorbehaltsniessbraucher das belastete Grundstuck zur Erzielung von Einkunften aus Vermietung und Verpachtung dann ist er im gleichen Umfang wie zuvor als Eigentumer zu AfA gemass 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 i V m 7 EStG befugt Niessbraucherlass TZ 41 ff Solange der Niessbrauch besteht erzielt der Beschenkte keine Einkunfte und kann mit dem Grundstuck zusammenhangende Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen Die Niessbrauchsbelastung zugunsten des Schenkers oder seines Ehegatten durfte fur Zwecke der Schenkungsteuer bis zum 31 Dezember 2008 nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden 25 ErbStG a F D h der Vorbehaltsniessbrauch zugunsten des Schenkers wurde nicht als Belastung des Grundstucks anerkannt aber die Schenkungsteuer wurde insoweit gestundet Seit 1 Januar 2009 ist die Niessbrauchbelastung von der Bemessungsgrundlage steuerpflichtiger Erwerb abzuziehen und entfaltet damit steuermindernde Wirkung Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf den Vorbehaltsniessbrauch erfullt den Tatbestand der Schenkung i S d 7 ErbStG Rechtsfolgen und praktische BedeutungIn der Praxis wird der Niessbrauch haufig bei der Vermogensubertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt Der Ubertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenstanden behalt sich aber zu seinen Lebzeiten den Niessbrauch vor Damit die Fruchte gezogen werden konnen hat der Niessbraucher gegen den Eigentumer ein Recht zum Besitz Zwischen dem Eigentumer und dem Niessbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhaltnis das den Niessbraucher verpflichtet ordnungsgemass zu wirtschaften die Sache zu erhalten und sie zu versichern Auch hat der Niessbraucher die gewohnlichen offentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen Verwendungen die uber die gewohnliche Unterhaltung hinausgehen kann der Niessbraucher vom Eigentumer ersetzt verlangen wenn die Voraussetzungen einer Geschaftsfuhrung ohne Auftrag vorliegen Die neuere Interpretation des 1041 BGB durch den Bundesgerichtshof erlegt dem Niessbraucher nur solche Pflichten bzw Unterhaltszahlungen auf die regelmassig und zwar wiederkehrend innerhalb kurzerer Zeitabstande fallig werden Diese Formel ist seitdem vom BGH angewendet worden die ausserdem besagt dass auch ein bei dem Niessbraucher zur Miete wohnender Eigentumer neben der Miete gegebenenfalls die grosseren Modernisierungsmassnahmen und Arbeiten an Dach und Fach selbst zu erbringen hat wobei der Niessbraucher nicht in Vorleistung gehen muss dolo petit Prinzip Dies schutzt zwar den Niessbraucher kann aber bedeuten dass dem Eigentumer betrachtliche Ausgaben entstehen konnten ohne dass er ein Verfugungsrecht uber die Immobilie hat Durch ein eingeraumtes Niessbrauchrecht auf eine Immobilie nimmt der Marktwert selbiger ab da der Eigentumer nur noch eine eingeschrankte Verfugungsgewalt uber das Objekt besitzt Dies bedeutet zwar dass im Falle einer Verausserung der Immobilie bestehende Niessbrauchrechte in die Immobilienbewertung wertmindernd einbezogen werden andererseits hat dies jedoch eine verminderte Versteuerung zur Folge Ein Urteil des Bundessozialgerichts schutzt andererseits den Eigentumer einer mit einem Niessbrauch belasteten Immobilie im Falle der Inanspruchnahme von Grundsicherung Die staatliche Leistung wird als Zuwendung und nicht als Darlehen gewahrt Zunehmende Bedeutung erhalt Niessbrauch als eine Moglichkeit der Immobilienverrentung LoschungEin Niessbrauch wird geloscht durch Loschungsantrag und Loschungsbewilligung Die Loschungsbewilligung des Niessbrauchers muss notariell beurkundet werden der Loschungsantrag des Niessbrauchers muss lediglich ortsgerichtlich oder notariell unterschriftsbeglaubigt werden Eine einfache Beglaubigung z B des Einwohnermeldeamtes reicht hingegen nicht In der Regel geht die Loschungsbewilligung zeitlich dem Loschungsantrag voraus und der Eigentumer reicht dann beide Urkunden beim Amtsgericht ein Loschungsantrag und Loschungsbewilligung mussen nicht physisch verbunden beispielsweise gelost sein die getrennte Einreichung ist ohne weiteres moglich Es ist ublich zusammen mit dem Loschungsantrag zugleich um Ubersendung eines aus Kostengrunden unbeglaubigten Grundbuchauszuges zu bitten Im Regelfall verbleibt die Loschungsbewilligung beim Grundbuchamt in der Akte auf Wunsch kann sie nach Eintragung der Loschung ins Grundbuch an den Eigentumer zuruckgeschickt werden InternationalIn der Schweiz wird fur dieses Rechtsinstitut die Bezeichnung Nutzniessung verwendet Sie ist in Art 745 ff ZGB geregelt In Osterreich nennt sich dieses Recht Fruchtgenussrecht oder Fruchtniessung und wird durch 509 ff ABGB geregelt WeblinksWiktionary Niessbrauch Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseBruder Grimm Deutsches Worterbuch Band 13 1889 Sp 838 Berchtold Friedrich von Haller Bern in seinen Ratsmanualen 1465 1565 Band 3 1902 S 103 Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 410 BGH Beschluss vom 14 Juli 2011 Az V ZB 271 10 Volltext siehe auch haufe de BGH Niessbrauch am eigenen Grundstuck ist zulassig 16 September 2011 abgerufen am 21 Juli 2015 vgl den sog Niessbraucherlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 30 September 2013 BStBl I 2013 S 1184 Bundesministerium der Finanzen Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Niessbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkunften aus Vermietung und Verpachtung 13 September 2013 abgerufen am 1 Mai 2024 Tz 19f BGH Urteil vom 6 Juni 2003 Az V ZR 392 02 Volltext BGH Urteil vom 13 Juli 2005 Az VIII ZR 311 04 Volltext Auswirkungen von Niessbrauchrechten auf Immobilien Abgerufen am 28 August 2019 BSG Urteil vom 6 Dezember 2007 Az B 14 7b AS 46 06 R Volltext Bundessozialgericht Mit Niessbrauch belastetes Haus fur Hartz IV Empfanger kein verwertbares Vermogen Medieninformation Nr 42 07 vom 6 Dezember 2007Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4042293 8 GND Explorer lobid OGND AKS

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