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Der Oberhof Lübeck war ein seit dem 13 Jahrhundert bestehendes Berufungsgericht zuständig und offen für den zweiten oder

Oberhof Lübeck

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Der Oberhof Lübeck war ein seit dem 13. Jahrhundert bestehendes Berufungsgericht, zuständig und offen für den zweiten oder dritten Rechtszug aus Städten mit Lübischem Recht, das bis in die Neuzeit in Zuständigkeitskonkurrenz zu den später entstandenen Territorialgerichten und deren Rechtszügen bestand. Daneben bestand seine Zuständigkeit auch in Fragen der Hansekontore im Ausland (Bryggen in Bergen oder hinsichtlich des Peterhof, aber auch für die sommerlichen Vitten bei der Schonischen Messe auf Falsterbo). Zur Kontrolle der Entscheidungen des Oberhofs der reichsunmittelbaren Hansestadt waren letztinstanzlich die obersten Reichsgerichte (Reichshofrat, Reichskammergericht) berufen, die teilweise über den konkurrierenden territorialen Rechtszug nicht erreichbar waren.

Der Oberhof als Spruchkörper war in Person identisch mit dem Rat der Stadt Lübeck. Entsprechend tagte er im Rathaus. Die Entscheidungen des Gerichts wurden von den Ratssekretären oder Ratssyndici im Niederstadtbuch festgehalten. Sie sind bislang bis zum Jahr 1500 von der Forschung dokumentiert und ausgewertet. Der Deutsche Orden unterlief die Lübecker Stadtrechtsverleihung wegen dieses Instanzenzuges mit der Kreation des Kulmischen Rechts und untersagte einigen Städten seines Territoriums den Rechtszug nach Lübeck. Für die Herzogtümer Schleswig und Holstein unterband der Herzog und spätere dänische König Friedrich I. im Jahr 1496 den Rechtszug nach Lübeck, indem er das Vierstädtegericht bestehend aus Ratsmitgliedern der Städte Itzehoe, Kiel, Oldesloe und Rendsburg schuf. In Mecklenburg und Pommern konkurrierte der Rechtszug am längsten recht lebendig mit den jeweiligen territorialen Rechtszügen zum Mecklenburgischen bzw. Pommerschen Hofgericht. Erst nach dem Dreißigjährigen Krieg schufen die Schweden 1653 für ihre territorialen Besitzungen auf dem europäischen Festland das Wismarer Tribunal mit einer für Wismar und Schwedisch-Pommern ausschließlichen Zuständigkeit aufgrund des an Schweden verliehenen Privilegium de non appellando illimitatum. Materiell sprach aber auch dieser frühneuzeitliche Gerichtshof unter seinem Vizepräsidenten, dem ehemaligen Stralsunder Syndikus David Mevius, Lübisches Recht, das im Zuständigkeitsgebiet dieses Gerichts als überliefertes Gewohnheitsrecht weiter galt.

Für Kleinstädte lübischen Rechts bildeten sich sogenannte Mittelhöfe in Anklam, Elbing, Greifswald,Reval und Rostock heraus, bei denen kostensparend und ortsnah in der unmittelbaren Umgebung Rechtsmittel eingelegt werden konnten, ohne dass dadurch der weitere Rechtszug zum Oberhof abgeschnitten wurde.

Der Lübecker Rat hat nach den tausenden von ausgewerteten Urteilen im Laufe seiner Tätigkeit für 33 Städte des lübischen Rechtskreises Berufungsentscheidungen erlassen.

Er war als mittelalterliches Gericht mit der Unterbrechung durch die Franzosenzeit bis 1820 tätig und wurde dann aufgrund der Deutschen Bundesakte durch das Oberappellationsgericht der vier Freien Städte ersetzt, Richter des Oberhofs, wie Johann Friedrich Hach wurden durch das neue Gericht übernommen.

Literatur

  • Philippe Dollinger: Die Hanse, 2. Auflage Stuttgart 1976, ISBN 3-520-37102-2.
  • Wilhelm Ebel: Lübisches Recht. 1. Band. Lübeck 1971, ISBN 3-7950-0030-0.
  • Antjekathrin Graßmann (Hrsg.): Lübeckische Geschichte. 1989, ISBN 3-7950-3203-2.
  • Nils Jörn: Lübecker Oberhof, Reichskammergericht, Reichshofrat und Wismarer Tribunal. Forschungsstand und Perspektiven weiterer Arbeit zur letztinstanzlichen Rechtsprechung im südlichen Ostseeraum. In: Das Gedächtnis der Hansestadt Lübeck. Lübeck 2005, S. 371–380. ISBN 3-7950-5555-5.

Belege

  1. Lübeckische Geschichte. 1989, S. 241: Memel, Dirschau, Hela, Braunsberg und Frauenburg
  2. Lübeckische Geschichte. 1989, S. 242.
  3. Nach Nils Jörn: Lübecker Oberhof, Reichskammergericht, Reichshofrat und Wismarer Tribunal. … S. 373, wandten sich Kolberg, Kammin und Usedom an Greifswald. Und Köslin, Körlin, Stolp, Schlawe und Bublitz ihrerseits zunächst an den Rat von Kolberg.
  4. In dieser Zeit trat der Kaiserliche Gerichtshof (Cour Impériale) in Hamburg an die Stelle des höchsten Gerichts und richtete nach Code civil.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 06:07

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Der Oberhof Lubeck war ein seit dem 13 Jahrhundert bestehendes Berufungsgericht zustandig und offen fur den zweiten oder dritten Rechtszug aus Stadten mit Lubischem Recht das bis in die Neuzeit in Zustandigkeitskonkurrenz zu den spater entstandenen Territorialgerichten und deren Rechtszugen bestand Daneben bestand seine Zustandigkeit auch in Fragen der Hansekontore im Ausland Bryggen in Bergen oder hinsichtlich des Peterhof aber auch fur die sommerlichen Vitten bei der Schonischen Messe auf Falsterbo Zur Kontrolle der Entscheidungen des Oberhofs der reichsunmittelbaren Hansestadt waren letztinstanzlich die obersten Reichsgerichte Reichshofrat Reichskammergericht berufen die teilweise uber den konkurrierenden territorialen Rechtszug nicht erreichbar waren Geschnitztes Renaissanceportal im ehemaligen Verhandlungssaal des Obergerichts heute Audienzsaal des Rathauses mit einer Justitia im linken Turflugel Bild ist auf Commons annotiert Der Lubecker Rat 1625 als Obergericht Der Oberhof als Spruchkorper war in Person identisch mit dem Rat der Stadt Lubeck Entsprechend tagte er im Rathaus Die Entscheidungen des Gerichts wurden von den Ratssekretaren oder Ratssyndici im Niederstadtbuch festgehalten Sie sind bislang bis zum Jahr 1500 von der Forschung dokumentiert und ausgewertet Der Deutsche Orden unterlief die Lubecker Stadtrechtsverleihung wegen dieses Instanzenzuges mit der Kreation des Kulmischen Rechts und untersagte einigen Stadten seines Territoriums den Rechtszug nach Lubeck Fur die Herzogtumer Schleswig und Holstein unterband der Herzog und spatere danische Konig Friedrich I im Jahr 1496 den Rechtszug nach Lubeck indem er das Vierstadtegericht bestehend aus Ratsmitgliedern der Stadte Itzehoe Kiel Oldesloe und Rendsburg schuf In Mecklenburg und Pommern konkurrierte der Rechtszug am langsten recht lebendig mit den jeweiligen territorialen Rechtszugen zum Mecklenburgischen bzw Pommerschen Hofgericht Erst nach dem Dreissigjahrigen Krieg schufen die Schweden 1653 fur ihre territorialen Besitzungen auf dem europaischen Festland das Wismarer Tribunal mit einer fur Wismar und Schwedisch Pommern ausschliesslichen Zustandigkeit aufgrund des an Schweden verliehenen Privilegium de non appellando illimitatum Materiell sprach aber auch dieser fruhneuzeitliche Gerichtshof unter seinem Vizeprasidenten dem ehemaligen Stralsunder Syndikus David Mevius Lubisches Recht das im Zustandigkeitsgebiet dieses Gerichts als uberliefertes Gewohnheitsrecht weiter galt Fur Kleinstadte lubischen Rechts bildeten sich sogenannte Mittelhofe in Anklam Elbing Greifswald Reval und Rostock heraus bei denen kostensparend und ortsnah in der unmittelbaren Umgebung Rechtsmittel eingelegt werden konnten ohne dass dadurch der weitere Rechtszug zum Oberhof abgeschnitten wurde Der Lubecker Rat hat nach den tausenden von ausgewerteten Urteilen im Laufe seiner Tatigkeit fur 33 Stadte des lubischen Rechtskreises Berufungsentscheidungen erlassen Er war als mittelalterliches Gericht mit der Unterbrechung durch die Franzosenzeit bis 1820 tatig und wurde dann aufgrund der Deutschen Bundesakte durch das Oberappellationsgericht der vier Freien Stadte ersetzt Richter des Oberhofs wie Johann Friedrich Hach wurden durch das neue Gericht ubernommen LiteraturPhilippe Dollinger Die Hanse 2 Auflage Stuttgart 1976 ISBN 3 520 37102 2 Wilhelm Ebel Lubisches Recht 1 Band Lubeck 1971 ISBN 3 7950 0030 0 Antjekathrin Grassmann Hrsg Lubeckische Geschichte 1989 ISBN 3 7950 3203 2 Nils Jorn Lubecker Oberhof Reichskammergericht Reichshofrat und Wismarer Tribunal Forschungsstand und Perspektiven weiterer Arbeit zur letztinstanzlichen Rechtsprechung im sudlichen Ostseeraum In Das Gedachtnis der Hansestadt Lubeck Lubeck 2005 S 371 380 ISBN 3 7950 5555 5 BelegeLubeckische Geschichte 1989 S 241 Memel Dirschau Hela Braunsberg und Frauenburg Lubeckische Geschichte 1989 S 242 Nach Nils Jorn Lubecker Oberhof Reichskammergericht Reichshofrat und Wismarer Tribunal S 373 wandten sich Kolberg Kammin und Usedom an Greifswald Und Koslin Korlin Stolp Schlawe und Bublitz ihrerseits zunachst an den Rat von Kolberg In dieser Zeit trat der Kaiserliche Gerichtshof Cour Imperiale in Hamburg an die Stelle des hochsten Gerichts und richtete nach Code civil

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