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Das Personalitätsprinzip kann zwei Bedeutungen haben SoziallehreIn der Christlichen Sozialethik vor allem der katholisch

Personalitätsprinzip

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Das Personalitätsprinzip kann zwei Bedeutungen haben:

Soziallehre

In der Christlichen Sozialethik, vor allem der katholisch begründeten, ist es neben dem Solidaritätsprinzip und dem Subsidiaritätsprinzip eines der drei Grundprinzipien der Sozialethik. Siehe dazu Personalität.

Strafrecht

Im sogenannten internationalen Strafrecht (Strafanwendungsrecht) erweitert das Personalitätsprinzip die selbstverständliche Strafhoheit eines Staates für Taten in seinem Hoheitsgebiet (Territorialitätsprinzip) auf Taten außerhalb des Hoheitsgebietes, sofern sie von einem seiner Staatsangehörigen verübt wurden. Im deutschen Strafanwendungsrecht sind die dafür geltenden Voraussetzungen in § 5 und § 7 StGB, für Soldaten in § 1a WStG geregelt. In Österreich sind die Voraussetzungen in § 64 und 65StGB geregelt, wobei insbesondere zu beachten ist, dass für Taten, die ein Österreicher gegen einen anderen Österreicher begeht, nach § 64 Absatz 1 Nr. 7 stets das österreichische Strafrecht gilt, wenn beide Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In der Schweiz gelten Art. 3 ff. StGB.

Historisches generelles Personalitätsprinzip

Im antiken römischen Privatrecht bedeutete das Personalitätsprinzip, dass Institute des Status-, Familien- und Erbrechts (ius civile) nur römischen Bürger zuteilwurde. Die Rechtslage änderte sich erst mit Erlass der Constitutio Antoniniana (Erweiterung des Bürgerrechts) im Jahr 212 unter Caracalla. Umgekehrt musste auf Nichtbürger – was auch vor römischen Gerichten galt – das Recht ihrer Heimat angewendet werden. Da ein Heimatrecht nicht bestimmbar war, schlossen ius gentium und ius naturale die Lücken, die bei der Beteiligung von Bürgern und Nichtbürgern eines Rechtsstreits entstanden.

Das österreichische Strafgesetz 1852 legte in § 36 fest, dass auf Taten eines Österreichers im Ausland stets das österreichische Strafrecht angewandt wurde (unabhängig davon, ob die Tat am Tatort strafbar war). Dagegen galt für Inlandstaten von Ausländern ebenfalls das österreichische Strafrecht. Nach dem Anschluss Österreichs wurde diese Regelung 1940 in das deutsche Reichsstrafgesetzbuch übernommen. Nach dem Zweiten Weltkrieg führte Österreich die alten Paragraphen wieder ein. Die Bundesrepublik Deutschland behielt die Paragraphen von 1940 bei. Die DDR führte zunächst das Territorialitätsprinzip wieder ein, kehrte aber 1968 zum Personalitätsprinzip zurück (§ 80 Strafgesetzbuch (DDR)). Zum 1. Januar 1975 wurde in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland das Territorialitätsprinzip eingeführt (vgl. Ausnahmen oben).

Siehe auch

  • Konsulargerichtsbarkeit
  • Internationales Privatrecht (Deutschland)
  • Internationales Privatrecht
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Literatur

  • Helmut Satzger: Internationales und Europäisches Strafrecht, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008

Einzelnachweise

  1. Helmut Satzger: Internationales und Europäisches Strafrecht, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008, Seite 40
  2. RIS - Strafgesetzbuch - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 18.03.2023. Abgerufen am 18. März 2023. 
  3. Ulrike Babusiaux: Römisches Erbrecht im Gnomon des Idios Logos. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018, S. 108–177.; Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur (= Handbuch der Altertumswissenschaft, Abt. 10, Teil 3); Abschnitt 1: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik, Beck, München 1988, ISBN 978-3-406-32987-6. S. 516 f.
  4. Strafgesetz 1852 (Österreich) – Wikisource. Abgerufen am 18. März 2023. 
  5. ÖNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 18. März 2023. 
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4238468-0 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 03 Jul 2025 / 19:21

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Das Personalitatsprinzip kann zwei Bedeutungen haben SoziallehreIn der Christlichen Sozialethik vor allem der katholisch begrundeten ist es neben dem Solidaritatsprinzip und dem Subsidiaritatsprinzip eines der drei Grundprinzipien der Sozialethik Siehe dazu Personalitat StrafrechtIm sogenannten internationalen Strafrecht Strafanwendungsrecht erweitert das Personalitatsprinzip die selbstverstandliche Strafhoheit eines Staates fur Taten in seinem Hoheitsgebiet Territorialitatsprinzip auf Taten ausserhalb des Hoheitsgebietes sofern sie von einem seiner Staatsangehorigen verubt wurden Im deutschen Strafanwendungsrecht sind die dafur geltenden Voraussetzungen in 5 und 7 StGB fur Soldaten in 1a WStG geregelt In Osterreich sind die Voraussetzungen in 64 und 65StGB geregelt wobei insbesondere zu beachten ist dass fur Taten die ein Osterreicher gegen einen anderen Osterreicher begeht nach 64 Absatz 1 Nr 7 stets das osterreichische Strafrecht gilt wenn beide Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt in Osterreich haben In der Schweiz gelten Art 3 ff StGB Historisches generelles Personalitatsprinzip Im antiken romischen Privatrecht bedeutete das Personalitatsprinzip dass Institute des Status Familien und Erbrechts ius civile nur romischen Burger zuteilwurde Die Rechtslage anderte sich erst mit Erlass der Constitutio Antoniniana Erweiterung des Burgerrechts im Jahr 212 unter Caracalla Umgekehrt musste auf Nichtburger was auch vor romischen Gerichten galt das Recht ihrer Heimat angewendet werden Da ein Heimatrecht nicht bestimmbar war schlossen ius gentium und ius naturale die Lucken die bei der Beteiligung von Burgern und Nichtburgern eines Rechtsstreits entstanden Das osterreichische Strafgesetz 1852 legte in 36 fest dass auf Taten eines Osterreichers im Ausland stets das osterreichische Strafrecht angewandt wurde unabhangig davon ob die Tat am Tatort strafbar war Dagegen galt fur Inlandstaten von Auslandern ebenfalls das osterreichische Strafrecht Nach dem Anschluss Osterreichs wurde diese Regelung 1940 in das deutsche Reichsstrafgesetzbuch ubernommen Nach dem Zweiten Weltkrieg fuhrte Osterreich die alten Paragraphen wieder ein Die Bundesrepublik Deutschland behielt die Paragraphen von 1940 bei Die DDR fuhrte zunachst das Territorialitatsprinzip wieder ein kehrte aber 1968 zum Personalitatsprinzip zuruck 80 Strafgesetzbuch DDR Zum 1 Januar 1975 wurde in Osterreich und in der Bundesrepublik Deutschland das Territorialitatsprinzip eingefuhrt vgl Ausnahmen oben Siehe auchKonsulargerichtsbarkeit Internationales Privatrecht Deutschland Internationales PrivatrechtBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten LiteraturHelmut Satzger Internationales und Europaisches Strafrecht 2 Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2008EinzelnachweiseHelmut Satzger Internationales und Europaisches Strafrecht 2 Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2008 Seite 40 RIS Strafgesetzbuch Bundesrecht konsolidiert Fassung vom 18 03 2023 Abgerufen am 18 Marz 2023 Ulrike Babusiaux Romisches Erbrecht im Gnomon des Idios Logos In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 135 Heft 1 2018 S 108 177 Franz Wieacker Romische Rechtsgeschichte Quellenkunde Rechtsbildung Jurisprudenz und Rechtsliteratur Handbuch der Altertumswissenschaft Abt 10 Teil 3 Abschnitt 1 Einleitung Quellenkunde Fruhzeit und Republik Beck Munchen 1988 ISBN 978 3 406 32987 6 S 516 f Strafgesetz 1852 Osterreich Wikisource Abgerufen am 18 Marz 2023 ONB ALEX Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867 1945 Abgerufen am 18 Marz 2023 Normdaten Sachbegriff GND 4238468 0 GND Explorer lobid OGND AKS

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