Als Kirchenprivilegien auch Privilegienbündel werden im deutschen Staatskirchenrecht diejenigen Rechte und sonstigen Vor
Privilegienbündel

Als Kirchenprivilegien, auch: Privilegienbündel, werden im deutschen Staatskirchenrecht diejenigen Rechte und sonstigen Vorteile bezeichnet, die das einfache Recht an den Status als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft knüpft.
Begriff
Die Rechte und Vorteile, die unter dem Begriff „Privilegienbündel“ zusammengefasst werden, werden allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eingeräumt, die öffentlich-rechtlich organisiert sind. Die Erlangung dieses Körperschaftsstatus ist, unter den von der Verfassung geforderten Voraussetzungen, jeder Gemeinschaft möglich. „Bündel“ schließlich soll andeuten, dass es nicht um die Rechte geht, die schon das Grundgesetz selbst mit dem Körperschaftsstatus verbindet, sondern um eine Vielzahl einzelner Regelungen, die in vielen verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen enthalten sind.
Nicht unter den Begriff des „Privilegienbündels“ fallen diejenigen Regelungen, die für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform gelten.
Privilegien
In sehr unterschiedlichen Rechtsgebieten finden sich Regelungen, die an den öffentlich-rechtlichen Status Rechtsfolgen knüpfen:
Garantierte Korporationsrechte
Mit dem öffentlich-rechtlichen Status einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft sind bestimmte, von Verfassungs wegen garantierte Korporationsrechte verbunden. Dazu zählen:
Besteuerungsrecht
Durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung wird öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften garantiert, vom zuständigen Land das Besteuerungsrecht verliehen zu bekommen. Das Land hat die Pflicht die Erhebung gesetzlich zu regeln, sich an dem Vollzug einschließlich des Verwaltungszwanges zu beteiligen und insgesamt die Möglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen.
Religionsunterricht
Nach Art. 7 Abs. 3 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er ist grundsätzlich Pflichtfach für die Angehörigen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Inhalte des Religionsunterrichts sind unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Kooperation mit den Religionsgemeinschaften und „in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen“ festzulegen. Religionsgemeinschaften haben, unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Status, gegenüber dem jeweiligen Land unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einrichtung eines Religionsunterrichts ihres Bekenntnisses.
Dienstherrenfähigkeit
Die Dienstherrenfähigkeit ermöglicht es öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen. Mit der Dienstherrenfähigkeit einher geht die Befugnis, einseitige Disziplinarmaßnahmen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu verhängen. Weiter gelten nach § 9 AAG die Regelungen des Antidiskriminierungsgesetzes in vielen Kirchlichen Betrieben nur eingeschränkt.
Organisationsgewalt
Die Organisationsgewalt stellt eine Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung öffentlich-rechtlicher Untergliederungen und Organe dar.
Rechtssetzungsgewalt
Die Rechtssetzungsgewalt ist die Befugnis zur öffentlich-rechtlichen Regelung der Beziehungen zu den Mitgliedern. Sie beinhaltet die Kompetenz, über die normative Strukturierung des religionsgesellschaftlichen Binnenbereichs (Kirchenrecht) hinaus die einzelnen Korporationsrechte (insbesondere die Dienstherrenfähigkeit und das Recht auf Steuereinzug) dem jeweiligen religiösen Selbstverständnis entsprechend normativ mit öffentlich-rechtlicher Wirkung autonom auszugestalten.
Parochialrecht
Das Parochialrecht umfasst das Recht, alle Angehörigen der jeweiligen Konfession in einem Gebiet ipso iure als Mitglieder in Anspruch zu nehmen. Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zu einer Gemeinde wird im Parochialsystem allein durch Wohnsitznahme begründet.
Öffentliche Sachenrecht
Das Öffentliche Sachenrecht spricht die Befugnis zu, Vermögensgegenstände zu öffentlichen Sachen widmen zu können. Die derart gewidmeten Sachen sind mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet, so dass sie nur im Dienste des bestimmten Zwecks benutzt werden dürfen. Der bezweckte Gebrauch erfährt somit eine besondere Absicherung gegenüber jedermann.
Insolvenzunfähigkeit
Auch die Insolvenzunfähigkeit öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar dem Grundgesetz zu entnehmen.
Feiertagsgesetzgebung
Durch Landesgesetze wie z. B. das Nordrhein-Westfälische Feiertagsgesetz werden an Sonn- und Feiertagen öffentliche Veranstaltungen insbesondere an freier Luft eingeschränkt. An so genannten Stillen Feiertagen wie dem Volkstrauertag, Allerseelen, dem Totensonntag und dem Karfreitag gelten verschärfte Einschränkungen. Zahlreiche Filme sind für die Vorführung an den Stillen Feiertagen gesperrt, darunter befinden sich Das Leben des Brian und Ghostbusters – Die Geisterjäger.
Einfach-gesetzliche Vergünstigungen
Den öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgesellschaften können darüber hinaus durch Gesetz weitere Vorteile eingeräumt werden, wovon in der Praxis in großzügiger Weise Gebrauch gemacht wurde. Diese Rechte können im Wesentlichen den folgenden Gruppen zugeordnet werden:
- Steuer- und gebührenrechtliche Ausnahmetatbestände
- Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht für Mitarbeiter der Religionsgemeinschaften
- Freistellung von staatlicher Kontrolle, z. B. bei Immobilienerwerb und Handel mit Kunstgegenständen
- Besonderer Schutz des Eigentums der Religionsgemeinschaften
- Schutz durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- Datenschutzrechtliche Begünstigungen
- Medien (Berufung in Rundfunkräte und Einräumung von Drittsenderechten)
- Besondere Gestattungen (z. B. Betrieb von Friedhöfen, Beurkundungen)
Zivilrecht
In § 4 Nr. 2 Grundstücksverkehrsgesetz werden die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer sonst erforderlichen Genehmigung bei der Veräußerung bestimmter Grundstücke freigestellt. Auch im Stiftungsrecht gibt es besondere Regelungen (vgl. etwa §§ 22 ff. des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg).
Strafrecht
Das Strafrecht schützt etwa in § 132a Abs. 3 StGB die „Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts“. § 166 StGB stellt die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe.
Öffentliches Recht
Die Zivilprozessordnung gewährt Vollstreckungsschutz nach Maßgabe des § 882a Abs. 3, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes in § 17 und die Landesvollstreckungsgesetze in ähnlichen Regelungen. Häufig ist in den Kostenordnungen auch Gebührenfreiheit für bestimmte Verfahren angeordnet. Rücksicht auf die besonderen Belange nimmt das Baugesetzbuch in § 1 Abs. 6 Nr. 6 und das Denkmalschutzrecht. Nicht unumstritten ist die Beurkundungsbefugnis der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Entzug
Diese sog. „Privilegien“ werden in der Verfassung im Einzelnen nicht garantiert, sondern vom einfachen Recht gewährt. Die Verfassung steht daher auch Änderungen des einfachen Rechts nicht entgegen. Allerdings muss jeweils geprüft werden, ob es sich bei der fraglichen Regelung tatsächlich um Vergünstigungen handelt, die an den öffentlich-rechtlichen Status geknüpft sind, oder ob das einfache Recht nicht nur den ohnehin vom Grundgesetz im Hinblick auf Religionsfreiheit und Kirchliches Selbstbestimmungsrecht geforderten Rechtszustand herstellt.
Fußnoten
- BVerfGE 102, 370/388
- BVerfGE 102, 370/371
- Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 140 Rn. 17
- Morlok, in: Dreier, GG, Bd. III, 2000, Art. 140 Rn. 91
- BVerfGE 66, 1/17 ff.
- Nordrhein-Westfälische Feiertagsgesetz
- Ein Rentner kämpft für Religionsfreiheit im Revier, Welt, 23. März 2016
- Dazu Axel Freiherr von Campenhausen/Joachim E. Christoph: Amtliche Beglaubigung der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Recht, in: DVBl. 1987, S. 984 bis 989.
Autor: www.NiNa.Az
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Als Kirchenprivilegien auch Privilegienbundel werden im deutschen Staatskirchenrecht diejenigen Rechte und sonstigen Vorteile bezeichnet die das einfache Recht an den Status als offentlich rechtliche Religionsgesellschaft knupft BegriffDie Rechte und Vorteile die unter dem Begriff Privilegienbundel zusammengefasst werden werden allen Religions und Weltanschauungsgemeinschaften eingeraumt die offentlich rechtlich organisiert sind Die Erlangung dieses Korperschaftsstatus ist unter den von der Verfassung geforderten Voraussetzungen jeder Gemeinschaft moglich Bundel schliesslich soll andeuten dass es nicht um die Rechte geht die schon das Grundgesetz selbst mit dem Korperschaftsstatus verbindet sondern um eine Vielzahl einzelner Regelungen die in vielen verschiedenen Bundes und Landesgesetzen enthalten sind Nicht unter den Begriff des Privilegienbundels fallen diejenigen Regelungen die fur alle Religions und Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rucksicht auf ihre Organisationsform gelten PrivilegienIn sehr unterschiedlichen Rechtsgebieten finden sich Regelungen die an den offentlich rechtlichen Status Rechtsfolgen knupfen Garantierte Korporationsrechte Mit dem offentlich rechtlichen Status einer Religions und Weltanschauungsgemeinschaft sind bestimmte von Verfassungs wegen garantierte Korporationsrechte verbunden Dazu zahlen Besteuerungsrecht Siehe auch Kirchensteuer Deutschland Durch Art 140 GG in Verbindung mit Art 137 Weimarer Reichsverfassung wird offentlich rechtlichen Religionsgesellschaften garantiert vom zustandigen Land das Besteuerungsrecht verliehen zu bekommen Das Land hat die Pflicht die Erhebung gesetzlich zu regeln sich an dem Vollzug einschliesslich des Verwaltungszwanges zu beteiligen und insgesamt die Moglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen Religionsunterricht Siehe auch Religionsunterricht in Deutschland Nach Art 7 Abs 3 GG ist der Religionsunterricht in den offentlichen Schulen ordentliches Lehrfach Er ist grundsatzlich Pflichtfach fur die Angehorigen der jeweiligen Religionsgemeinschaft Die Inhalte des Religionsunterrichts sind unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Kooperation mit den Religionsgemeinschaften und in Ubereinstimmung mit deren Grundsatzen festzulegen Religionsgemeinschaften haben unabhangig vom offentlich rechtlichen Status gegenuber dem jeweiligen Land unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einrichtung eines Religionsunterrichts ihres Bekenntnisses Dienstherrenfahigkeit Siehe auch Arbeitsrecht der Kirchen Die Dienstherrenfahigkeit ermoglicht es offentlich rechtlichen Religionsgesellschaften Dienstverhaltnisse offentlich rechtlicher Natur zu begrunden die nicht dem Arbeits und Sozialversicherungsrecht unterliegen Mit der Dienstherrenfahigkeit einher geht die Befugnis einseitige Disziplinarmassnahmen mit offentlich rechtlicher Wirkung zu verhangen Weiter gelten nach 9 AAG die Regelungen des Antidiskriminierungsgesetzes in vielen Kirchlichen Betrieben nur eingeschrankt Organisationsgewalt Die Organisationsgewalt stellt eine Kompetenz zur Bildung Errichtung Einrichtung Anderung und Aufhebung offentlich rechtlicher Untergliederungen und Organe dar Rechtssetzungsgewalt Die Rechtssetzungsgewalt ist die Befugnis zur offentlich rechtlichen Regelung der Beziehungen zu den Mitgliedern Sie beinhaltet die Kompetenz uber die normative Strukturierung des religionsgesellschaftlichen Binnenbereichs Kirchenrecht hinaus die einzelnen Korporationsrechte insbesondere die Dienstherrenfahigkeit und das Recht auf Steuereinzug dem jeweiligen religiosen Selbstverstandnis entsprechend normativ mit offentlich rechtlicher Wirkung autonom auszugestalten Parochialrecht Das Parochialrecht umfasst das Recht alle Angehorigen der jeweiligen Konfession in einem Gebiet ipso iure als Mitglieder in Anspruch zu nehmen Die Zugehorigkeit eines Mitgliedes zu einer Gemeinde wird im Parochialsystem allein durch Wohnsitznahme begrundet Offentliche Sachenrecht Das Offentliche Sachenrecht spricht die Befugnis zu Vermogensgegenstande zu offentlichen Sachen widmen zu konnen Die derart gewidmeten Sachen sind mit einer offentlich rechtlichen Dienstbarkeit belastet so dass sie nur im Dienste des bestimmten Zwecks benutzt werden durfen Der bezweckte Gebrauch erfahrt somit eine besondere Absicherung gegenuber jedermann Insolvenzunfahigkeit Auch die Insolvenzunfahigkeit offentlich rechtlicher Religions und Weltanschauungsgemeinschaften ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar dem Grundgesetz zu entnehmen Feiertagsgesetzgebung Durch Landesgesetze wie z B das Nordrhein Westfalische Feiertagsgesetz werden an Sonn und Feiertagen offentliche Veranstaltungen insbesondere an freier Luft eingeschrankt An so genannten Stillen Feiertagen wie dem Volkstrauertag Allerseelen dem Totensonntag und dem Karfreitag gelten verscharfte Einschrankungen Zahlreiche Filme sind fur die Vorfuhrung an den Stillen Feiertagen gesperrt darunter befinden sich Das Leben des Brian und Ghostbusters Die Geisterjager Einfach gesetzliche Vergunstigungen Den offentlich rechtlichen Religions und Weltanschauungsgesellschaften konnen daruber hinaus durch Gesetz weitere Vorteile eingeraumt werden wovon in der Praxis in grosszugiger Weise Gebrauch gemacht wurde Diese Rechte konnen im Wesentlichen den folgenden Gruppen zugeordnet werden Steuer und gebuhrenrechtliche Ausnahmetatbestande Sonderregelungen im Arbeits und Sozialrecht fur Mitarbeiter der Religionsgemeinschaften Freistellung von staatlicher Kontrolle z B bei Immobilienerwerb und Handel mit Kunstgegenstanden Besonderer Schutz des Eigentums der Religionsgemeinschaften Schutz durch das Straf und Ordnungswidrigkeitenrecht Datenschutzrechtliche Begunstigungen Medien Berufung in Rundfunkrate und Einraumung von Drittsenderechten Besondere Gestattungen z B Betrieb von Friedhofen Beurkundungen Zivilrecht In 4 Nr 2 Grundstucksverkehrsgesetz werden die offentlich rechtlichen Religions und Weltanschauungsgemeinschaften von einer sonst erforderlichen Genehmigung bei der Verausserung bestimmter Grundstucke freigestellt Auch im Stiftungsrecht gibt es besondere Regelungen vgl etwa 22 ff des Stiftungsgesetzes fur Baden Wurttemberg Strafrecht Das Strafrecht schutzt etwa in 132a Abs 3 StGB die Amtsbezeichnungen Titel Wurden Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des offentlichen Rechts 166 StGB stellt die Beschimpfung von Bekenntnissen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe Offentliches Recht Die Zivilprozessordnung gewahrt Vollstreckungsschutz nach Massgabe des 882a Abs 3 das Verwaltungs Vollstreckungsgesetz des Bundes in 17 und die Landesvollstreckungsgesetze in ahnlichen Regelungen Haufig ist in den Kostenordnungen auch Gebuhrenfreiheit fur bestimmte Verfahren angeordnet Rucksicht auf die besonderen Belange nimmt das Baugesetzbuch in 1 Abs 6 Nr 6 und das Denkmalschutzrecht Nicht unumstritten ist die Beurkundungsbefugnis der offentlich rechtlichen Religions und Weltanschauungsgemeinschaften EntzugDiese sog Privilegien werden in der Verfassung im Einzelnen nicht garantiert sondern vom einfachen Recht gewahrt Die Verfassung steht daher auch Anderungen des einfachen Rechts nicht entgegen Allerdings muss jeweils gepruft werden ob es sich bei der fraglichen Regelung tatsachlich um Vergunstigungen handelt die an den offentlich rechtlichen Status geknupft sind oder ob das einfache Recht nicht nur den ohnehin vom Grundgesetz im Hinblick auf Religionsfreiheit und Kirchliches Selbstbestimmungsrecht geforderten Rechtszustand herstellt FussnotenBVerfGE 102 370 388 BVerfGE 102 370 371 Jarass in Jarass Pieroth GG 7 Aufl 2004 Art 140 Rn 17 Morlok in Dreier GG Bd III 2000 Art 140 Rn 91 BVerfGE 66 1 17 ff Nordrhein Westfalische Feiertagsgesetz Ein Rentner kampft fur Religionsfreiheit im Revier Welt 23 Marz 2016 Dazu Axel Freiherr von Campenhausen Joachim E Christoph Amtliche Beglaubigung der offentlich rechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Recht in DVBl 1987 S 984 bis 989 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten