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Prozessführungsbefugnis auf Klägerseite auch Klagebefugnis genannt ist das Recht einen Gerichtsprozess über ein behaupte

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Prozessführungsbefugnis, auf Klägerseite auch Klagebefugnis genannt, ist das Recht, einen Gerichtsprozess über ein behauptetes Recht als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie steht in der Regel demjenigen zu, der die Sachbefugnis innehat.

Die Prozessführungsbefugnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess und die an die Zivilprozessordnung anknüpfenden Prozessordnungen, beispielsweise gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Sie muss vom Kläger schlüssig behauptet werden bzw. wird nach der Möglichkeitstheorie von Amts wegen geprüft. Fehlt sie, wird die Klage bereits durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Dies geschieht, um so genannte Popularklagen auszuschließen, also Klagen, bei denen ein Unbeteiligter ein Recht geltend machen will, welches einem Anderen zusteht.

Der Zusammenhang von Prozessführungsbefugnis und Sachbefugnis geht auf das römisch-rechtliche Actionensystem zurück, in dem materielles Recht und Prozessrecht eng miteinander verbunden waren.

Die Prozessführungsbefugnis steht im Regelfall dem Kläger zu, der schlüssig behauptet, ein eigenes Recht innezuhaben und dieses auch in eigenem Namen geltend macht. Berühmt sich der Kläger im eigenen Namen eines eigenen Rechts, ist er zur Führung des Prozesses jedenfalls befugt. Die Richtigkeit seiner Behauptung unterliegt dagegen dem Beweisrecht und ist nicht mehr Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.

Fallen Prozessführungs- und Sachbefugnis auseinander, spricht man von Prozessstandschaft.

Einzelnachweise

  1. Thomas/Putzo: Kommentar zur Zivilprozessordnung. § 51 ZPO Rn. 20.
  2. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
  3. Beispiel: BAG, Urteil vom 19. März 2002 – 9 AZR 752/00
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 29 Jun 2025 / 11:53

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Prozessfuhrungsbefugnis auf Klagerseite auch Klagebefugnis genannt ist das Recht einen Gerichtsprozess uber ein behauptetes Recht als die richtige Partei im eigenen Namen zu fuhren Sie steht in der Regel demjenigen zu der die Sachbefugnis innehat Die Prozessfuhrungsbefugnis ist eine Zulassigkeitsvoraussetzung fur den Zivilprozess und die an die Zivilprozessordnung anknupfenden Prozessordnungen beispielsweise gem 42 Abs 2 VwGO Sie muss vom Klager schlussig behauptet werden bzw wird nach der Moglichkeitstheorie von Amts wegen gepruft Fehlt sie wird die Klage bereits durch Prozessurteil als unzulassig abgewiesen Dies geschieht um so genannte Popularklagen auszuschliessen also Klagen bei denen ein Unbeteiligter ein Recht geltend machen will welches einem Anderen zusteht Der Zusammenhang von Prozessfuhrungsbefugnis und Sachbefugnis geht auf das romisch rechtliche Actionensystem zuruck in dem materielles Recht und Prozessrecht eng miteinander verbunden waren Die Prozessfuhrungsbefugnis steht im Regelfall dem Klager zu der schlussig behauptet ein eigenes Recht innezuhaben und dieses auch in eigenem Namen geltend macht Beruhmt sich der Klager im eigenen Namen eines eigenen Rechts ist er zur Fuhrung des Prozesses jedenfalls befugt Die Richtigkeit seiner Behauptung unterliegt dagegen dem Beweisrecht und ist nicht mehr Frage der Zulassigkeit der Klage sondern deren Begrundetheit Fallen Prozessfuhrungs und Sachbefugnis auseinander spricht man von Prozessstandschaft EinzelnachweiseThomas Putzo Kommentar zur Zivilprozessordnung 51 ZPO Rn 20 Carl Creifelds Rechtsworterbuch 21 Aufl 2014 ISBN 978 3 406 63871 8 Beispiel BAG Urteil vom 19 Marz 2002 9 AZR 752 00Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4176062 1 GND Explorer lobid OGND AKS

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