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Als Präjudiz lat praeiudicium Vorentscheid bezeichnet man einen richtungsweisenden Gerichtsentscheid der die Rechtsprech

Präjudiz

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Als Präjudiz (lat. praeiudicium ‚Vorentscheid‘) bezeichnet man einen richtungsweisenden Gerichtsentscheid, der die Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte besonders beeinflusst. Die Bedeutung dieser Leitentscheidung liegt in der weitgehenden Bindungswirkung für die untergeordneten Gerichte, die zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung führt.

Rechtslage in Deutschland

Im deutschen Recht sind Gerichte an Urteile, die nicht im gleichen Rechtsstreit ergangen sind, nicht gebunden. In Deutschland können Gerichte von Entscheidungen des eigenen Gerichts oder anderer Gerichte, sogar der obersten Bundesgerichte (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht) abweichen. Unter Umständen kann das Gericht dann aber verpflichtet sein, die Rechtssache auf einen bestimmten Spruchkörper zu übertragen (z. B. auf den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes).

Eine Bindung gilt nur für bestimmte Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft erlangen, sowie bestimmte Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter nur dem Gesetz unterworfen. Eine Bindung an Präjudizien ist dem deutschen Recht fremd. Allerdings haben die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, faktisch eine erhebliche Bindungswirkung, weil sich die Rechtsanwendung der Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtsanwendungsgleichheit und des Rechtsfriedens an der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte orientiert (so genannte „ständige Rechtsprechung“). Erst wenn eine ständige Rechtsprechung sich so verfestigt, dass Gewohnheitsrecht entsteht (dies war zum Beispiel bei der so genannten positiven Forderungsverletzung bis zu ihrer gesetzlichen Normierung im Jahr 2001 der Fall), sind die Gerichte hieran gebunden. Als verbindlich gelten aber auch Entscheidungen mit einem „rechtsethischen Durchbruch“ (erstmalige Bestätigung eines rechtsethischen Postulats) sowie sogenannte „gegriffene Größen“ (Gerichtsentscheidungen zur zahlenmäßigen Quantifizierung gesetzlicher Normen, etwa die Festsetzung der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille).

In Deutschland sind einzelne Rechtsbereiche kaum durch Gesetze geregelt (beispielsweise das Arbeitskampfrecht), so dass in diesen Gebieten die Leitentscheidungen eine wichtige Rolle spielen.

Besonderheiten beim Bundesverfassungsgericht

Beim Bundesverfassungsgericht besteht die Besonderheit, dass nach § 31 BVerfGG den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts eine Bindungswirkung für alle zukommt. Es ist gleichermaßen ein außerhalb des Instanzenzuges stehendes letztentscheidendes Gericht wie politiknahes Verfassungsorgan.

„[Die] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [haben] gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.“

– BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74.

Die Diskussion um die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Organ mit der doppelten Autorität zur Rechtserzeugung und zur Schaffung präjudizialer normativer Wirkung wird in zwei Dimensionen geführt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass das Gericht als Sonderfall im Rahmen der rechtsprechenden Gewalt zu qualifizieren sei, weshalb im Umkehrschluss gefolgert werden müsse, dass Präjudizien im Übrigen keine Verbindlichkeit erzeugen könnten. In diesem Zusammenhang genüge ein Hinweis auf § 31 Abs. 1 BVerfGG. Andererseits wird in spezifisch verfassungsrechtlicher Hinsicht die Frage der Bindungswirkung der Entscheidungen aufgeworfen und unterschiedlich beantwortet. Im Zentrum stehen dabei die Fragen sowohl zur inhaltlichen Reichweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen sowie die Verbindlichkeit der Rechtsausführungen des Gerichts zur Auslegung der Verfassung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BVerfGG.

Rechtslage ansonsten in Kontinentaleuropa

Präjudizien sind auch in den meisten übrigen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen grundsätzlich nicht verbindlich, da auch sie zumeist durch Gesetzeskodifikationen geprägt sind. Von Rechtsordnung zu Rechtsordnung bestehen jedoch Unterschiede. Eine Besonderheit des spanischen Rechts z. B. ist die Vorstellung vom Doppelpräjudiz („Jurisprudencia“).

Rechtslage im anglo-amerikanischen Rechtsraum

Völlig anders ist die Bedeutung der Präjudizien im anglo-amerikanischen Rechtskreis. Das dortige Recht (so genanntes case law) geht grundsätzlich von einer Bindung der Gerichte an Präjudizien (so genannte leading cases) aus. Weite Rechtsgebiete sind dort kaum durch Gesetze, sondern durch teilweise hunderte von Jahren zurückreichende Präzedenzfälle geregelt.

Der Ausdruck „ohne Präjudiz“

Der Ausdruck „ohne Präjudiz“ bedeutet, dass ein strittiger Anspruch zwar teilweise oder sogar vollständig erfüllt wird, damit aber nicht die Anerkennung dieses Anspruches im Sinne eines Schuldeingeständnisses zu verstehen ist. Diese Formulierung wird häufig in Vergleichen verwendet. „Ohne Präjudiz“ erfolgt z. B. eine Versicherungsleistung in Kulanz, um zu betonen, dass zukünftige ähnliche Ereignisse unabhängig von diesem Fall betrachtet werden müssen.

Methodik

Der Verweis auf ein Präjudiz ist eine juristische Argumentationstechnik, bei der die Untermauerung der These durch Verweis auf eine übereinstimmende höherrangige Meinung erfolgt (argumentum ad autoritatem).

Siehe auch

  • Latein im Recht

Literatur

  • Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017. ISBN 978-3-16-155034-8.
  • Ellen Schlüchter: Mittlerfunktion der Präjudizien – eine rechtsvergleichende Studie. de Gruyter, Berlin/New York 1986, ISBN 3-11-010585-3.
  • : Die Bindungswirkung von Präjudizien – Eine Untersuchung aus dem Blickwinkel von Prinzipientheorie und Fuzzy-Logik. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-556-9.
  • : Deutsche Präjudizien und spanische „Jurisprudencia“ des Zivilrechts – eine vergleichende Gegenüberstellung. Lang, 2008, ISBN 978-3-631-58561-0.

Weblinks

Wiktionary: Präjudiz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155034-8. S. 373 ff.
  2. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 – Führerschein, BVerfGE 40, 88.
  3. Günter Hager: Rechtsmethoden in Europa. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149841-1. S. 210.
  4. Sehr kritisch: Andreas Vosskuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck: Kommentar zum Grundgesetz: GG Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 94 Rn. 31; ebenso kritisch: Christoph Möllers: Legalität, Legitimität und Legitimation des Bundesverfassungsgerichts. In: Jestaedt, Lepsius, Möllers und Schönberger: Das entgrenzte Gericht: Eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht. Suhrkamp, Berlin 2011, ISBN 978-3-518-12638-7. S. 281 ff. (382 f.)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 15:13

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Als Prajudiz lat praeiudicium Vorentscheid bezeichnet man einen richtungsweisenden Gerichtsentscheid der die Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte besonders beeinflusst Die Bedeutung dieser Leitentscheidung liegt in der weitgehenden Bindungswirkung fur die untergeordneten Gerichte die zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung fuhrt Rechtslage in DeutschlandIm deutschen Recht sind Gerichte an Urteile die nicht im gleichen Rechtsstreit ergangen sind nicht gebunden In Deutschland konnen Gerichte von Entscheidungen des eigenen Gerichts oder anderer Gerichte sogar der obersten Bundesgerichte Bundesgerichtshof Bundesarbeitsgericht Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht abweichen Unter Umstanden kann das Gericht dann aber verpflichtet sein die Rechtssache auf einen bestimmten Spruchkorper zu ubertragen z B auf den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshofe des Bundes Eine Bindung gilt nur fur bestimmte Urteile des Bundesverfassungsgerichts die Gesetzeskraft erlangen sowie bestimmte Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Lander Gemass Art 97 Abs 1 GG sind Richter nur dem Gesetz unterworfen Eine Bindung an Prajudizien ist dem deutschen Recht fremd Allerdings haben die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte insbesondere der obersten Bundesgerichte faktisch eine erhebliche Bindungswirkung weil sich die Rechtsanwendung der Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit der Rechtsanwendungsgleichheit und des Rechtsfriedens an der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte orientiert so genannte standige Rechtsprechung Erst wenn eine standige Rechtsprechung sich so verfestigt dass Gewohnheitsrecht entsteht dies war zum Beispiel bei der so genannten positiven Forderungsverletzung bis zu ihrer gesetzlichen Normierung im Jahr 2001 der Fall sind die Gerichte hieran gebunden Als verbindlich gelten aber auch Entscheidungen mit einem rechtsethischen Durchbruch erstmalige Bestatigung eines rechtsethischen Postulats sowie sogenannte gegriffene Grossen Gerichtsentscheidungen zur zahlenmassigen Quantifizierung gesetzlicher Normen etwa die Festsetzung der Grenze der absoluten Fahruntuchtigkeit bei 1 1 Promille In Deutschland sind einzelne Rechtsbereiche kaum durch Gesetze geregelt beispielsweise das Arbeitskampfrecht so dass in diesen Gebieten die Leitentscheidungen eine wichtige Rolle spielen Besonderheiten beim Bundesverfassungsgericht Beim Bundesverfassungsgericht besteht die Besonderheit dass nach 31 BVerfGG den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts eine Bindungswirkung fur alle zukommt Es ist gleichermassen ein ausserhalb des Instanzenzuges stehendes letztentscheidendes Gericht wie politiknahes Verfassungsorgan Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben gemass 31 Abs 1 BVerfGG eine uber den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern als die sich aus dem Tenor und den tragenden Grunden der Entscheidung ergebenden Grundsatze fur die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen kunftigen Fallen beachtet werden mussen BVerfG Beschluss vom 10 Juni 1975 2 BvR 1018 74 Die Diskussion um die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Organ mit der doppelten Autoritat zur Rechtserzeugung und zur Schaffung prajudizialer normativer Wirkung wird in zwei Dimensionen gefuhrt Allgemein wird davon ausgegangen dass das Gericht als Sonderfall im Rahmen der rechtsprechenden Gewalt zu qualifizieren sei weshalb im Umkehrschluss gefolgert werden musse dass Prajudizien im Ubrigen keine Verbindlichkeit erzeugen konnten In diesem Zusammenhang genuge ein Hinweis auf 31 Abs 1 BVerfGG Andererseits wird in spezifisch verfassungsrechtlicher Hinsicht die Frage der Bindungswirkung der Entscheidungen aufgeworfen und unterschiedlich beantwortet Im Zentrum stehen dabei die Fragen sowohl zur inhaltlichen Reichweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen sowie die Verbindlichkeit der Rechtsausfuhrungen des Gerichts zur Auslegung der Verfassung im Rahmen des 31 Abs 1 BVerfGG Rechtslage ansonsten in KontinentaleuropaPrajudizien sind auch in den meisten ubrigen kontinentaleuropaischen Rechtsordnungen grundsatzlich nicht verbindlich da auch sie zumeist durch Gesetzeskodifikationen gepragt sind Von Rechtsordnung zu Rechtsordnung bestehen jedoch Unterschiede Eine Besonderheit des spanischen Rechts z B ist die Vorstellung vom Doppelprajudiz Jurisprudencia Rechtslage im anglo amerikanischen RechtsraumVollig anders ist die Bedeutung der Prajudizien im anglo amerikanischen Rechtskreis Das dortige Recht so genanntes case law geht grundsatzlich von einer Bindung der Gerichte an Prajudizien so genannte leading cases aus Weite Rechtsgebiete sind dort kaum durch Gesetze sondern durch teilweise hunderte von Jahren zuruckreichende Prazedenzfalle geregelt Der Ausdruck ohne Prajudiz Der Ausdruck ohne Prajudiz bedeutet dass ein strittiger Anspruch zwar teilweise oder sogar vollstandig erfullt wird damit aber nicht die Anerkennung dieses Anspruches im Sinne eines Schuldeingestandnisses zu verstehen ist Diese Formulierung wird haufig in Vergleichen verwendet Ohne Prajudiz erfolgt z B eine Versicherungsleistung in Kulanz um zu betonen dass zukunftige ahnliche Ereignisse unabhangig von diesem Fall betrachtet werden mussen MethodikDer Verweis auf ein Prajudiz ist eine juristische Argumentationstechnik bei der die Untermauerung der These durch Verweis auf eine ubereinstimmende hoherrangige Meinung erfolgt argumentum ad autoritatem Siehe auchLatein im RechtLiteraturMehrdad Payandeh Judikative Rechtserzeugung Theorie Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Prajudizien Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 155034 8 Ellen Schluchter Mittlerfunktion der Prajudizien eine rechtsvergleichende Studie de Gruyter Berlin New York 1986 ISBN 3 11 010585 3 Die Bindungswirkung von Prajudizien Eine Untersuchung aus dem Blickwinkel von Prinzipientheorie und Fuzzy Logik Cuvillier Gottingen 2008 ISBN 978 3 86727 556 9 Deutsche Prajudizien und spanische Jurisprudencia des Zivilrechts eine vergleichende 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