Die Sicherheitsüberprüfung in Deutschland ist ein Verfahren zur Überprüfung einer Person die mit einer sicherheitsempfin
Sicherheitsüberprüfung

Die Sicherheitsüberprüfung in Deutschland ist ein Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Für den Bund sind Voraussetzungen und Verfahren im Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt. Daneben bestehen Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Länder.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt beispielsweise aus, wer
- Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die in die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind oder
- an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist (§ 1 Abs. 2 SÜG)
Zusätzlich kann sich die Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung aus anderen Gesetzen ergeben. Beispielsweise sieht § 37 Abs. 3 SG für alle Personen eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vor, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen (§ 68 BKAG).
Stufen
Das SÜG kennt drei Stufen von Sicherheitsüberprüfungen:
- Die einfache Sicherheitsüberprüfung („Ü1“) nach § 8 SÜG ist u. a. für Personen durchzuführen, die Zugang zu als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie für Personen, die in einer Stelle beschäftigt werden sollen, die von der Nationalen Sicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG).
- Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung („Ü2“) nach § 9 SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie für Personen, die an einer Stelle beschäftigt werden sollen, die dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz (§ 1 Abs. 4 SÜG) unterliegen.
- Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen („Ü3“) nach § 10 SÜG ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu als STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, sowie bei Personen, die bei einem der Nachrichtendienste des Bundes oder einer Behörde Tätigkeiten mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen. Diese Behörden legt die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung fest.
Für Bewerber und Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes sowie für andere Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei diesen betraut werden sollen (§ 9 Abs. 3 SÜG), ist grundsätzlich eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen (§ 10 Nr. 3 SÜG). Dieser Personenkreis hat bei der Sicherheitserklärung zusätzliche Angaben zu machen sowie zwei Lichtbilder beizufügen (§ 13 Abs. 4 SÜG). Bei ihnen erstreckt sich die Überprüfung nicht auf einen Zeitraum der letzten fünf, sondern der letzten zehn Jahre (§ 12 Abs. 6 S. 1 SÜG). Bei deren Sicherheitsüberprüfung kann die Angabe der erhebenden Stelle (Nachrichtendienste des Bundes) gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 SÜG). Die Unterrichtung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterbleibt bei Bewerbern bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für andere Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei diesen betraut werden sollen (§ 14 Abs. 4 S. 2 SÜG).
In der Regel gilt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung für fünf Jahre. Nach dem Ablauf ist die Sicherheitsüberprüfung zu aktualisieren. Bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) ist in der Regel nach zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung (Durchführung einer erneuten Erstüberprüfung) einzuleiten (§ 17, § 28 SÜG).
Die Sicherheitsüberprüfung kann ohne Einschränkungen, mit Einschränkungen/Auflagen oder mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen werden (§ 14 SÜG).
Im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
- Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
- eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
- Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen (§ 5 Abs. 1 SÜG).
Bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.
Die sicherheitserheblichen Erkenntnisse können sich sowohl über die zu überprüfende Person als auch den einzubeziehenden Partner (Ehe- oder Lebenspartner) ergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SÜG).
Nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann eine erneute Sicherheitsüberprüfung in der Regel nach dem Ablauf von fünf Jahren erneut eingeleitet werden. Ein wichtiger Grundsatz des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist: Im Zweifel für die Sicherheit (§ 14 Abs. 3 SÜG). Dieser Grundsatz bedeutet, dass wenn Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko bestehen, die Überprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wird.
Zu überprüfende Personen, die aus der DDR stammen und vor dem 1. Januar 1970 geboren sind, müssen ein Auskunftsersuchen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) über eine eventuelle Mitarbeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR stellen (§ 12 Abs. 4 SÜG).
Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist kein Verwaltungsakt, weil sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sondern ausschließlich den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände gewährleisten soll.
Maßnahmen nach Stufen
Die Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten sind in § 12 SÜG festgelegt. Die drei Überprüfungsarten bauen aufeinander auf, d. h. die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) beinhaltet die Maßnahmen der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1).
Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1) werden zunächst die Angaben der Sicherheitserklärung (s. u.) der zu überprüfenden Person unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet. Bei Angehörigen der Bundeswehr (Soldaten wie auch Zivilpersonal) führt die Überprüfung der Militärische Abschirmdienst durch. Zudem wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) eingeholt, und es gehen Anfragen an das Bundeskriminalamt (BKA), das Bundespolizeipräsidium, die zuständige Staatsanwaltschaft und die Nachrichtendienste des Bundes.
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gehen zusätzlich Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen (in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre), und auch seine Identität wird überprüft. Sofern es sich um keine Stelle/Beschäftigung handelt, die dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz (§ 1 Abs. 4 SÜG) unterliegt, wird zusätzlich auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfung miteinbezogen und soll dieser Einbeziehung zustimmen. Die im Gesetz verwendete Formulierung „soll“ bedeutet praktisch jedoch ein „muss“, denn ohne die Zustimmung der einzubeziehenden Person kann die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchgeführt werden. Die nicht erteilte Zustimmung hemmt den Beginn oder – wird sie später zurückgezogen – den Fortgang der Überprüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch beantragt werden, auf die Einbeziehung der einzubeziehenden Person zu verzichten.
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) werden zusätzlich geeignete Auskunftspersonen befragt, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Im Rahmen dieser Sicherheitsermittlungen werden nicht nur die von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen, sondern auch weitere geeignete Auskunftspersonen befragt. Eine erneute Sicherheitsüberprüfung erfolgt nach einer abgelaufenen Frist von fünf Jahren.
Bei der Ü2 und Ü3 muss auch die einzubeziehende Person (in der Regel der Lebensgefährte, Lebenspartner oder Ehegatte) diesen Antrag stellen. Der Versand des Antrages erfolgt von der einleitenden Behörde, diese wird auch über das Ergebnis informiert. Dieser Antrag wird auch bei der regelmäßigen Aktualisierung bzw. Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung neu gestellt und an den Bundesbeauftragten übersandt.
In besonderen Fällen, insbesondere beim Aufdecken bestimmter Verdachtsfälle, kann die mitwirkende Behörde weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen (§ 12 Abs. 5 SÜG).
Sicherheitserklärung
Die zu überprüfende Person hat eine Sicherheitserklärung abzugeben. In ihr sind (je nach Überprüfungsart können einige Punkte wegfallen oder auf mit der Person in Beziehung stehende Personen ausgeweitet werden) anzugeben:
- 1. Namen, auch frühere, Vornamen
- 2. Geburtsdatum, -ort,
- 2a. Geschlecht
- 3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
- 4. Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
- 5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
- 6. ausgeübter Beruf,
- 7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,
- 8. private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit,
- 9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
- 10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
- 11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
- 12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
- 13. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
- 14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
- 15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
- 16. anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
- 16a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
- 17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
- 18. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische oder elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
- 19. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
- 20. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
Bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber sowie Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich anzugeben:
- 1. die Wohnsitze seit der Geburt,
- 2. die Kinder,
- 3. die Geschwister,
- 4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
- 5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
- 6. zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
- 7. im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.
Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) fest, bei welchen Staaten besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten befassten Personen bestehen. Reisen in diese Staaten müssen bei der Sicherheitserklärung angegeben werden.
Die heutige Staatenliste wurde am 29. April 1994 veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Vorgänger war die „Anordnung der Bundesregierung über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunistischen Machtbereich (Reiseanordnung)“ vom 6. Juni 1973 bzw. der Staatenliste der neugefassten Reiseanordnung vom 20. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage der Festlegung der Staaten sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes (AA) über die politischen Verhältnisse und die Rechtsordnung in den Staaten sowie insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Militärischer Abschirmdienst (MAD)) z. B. über nachrichtendienstliche Gefährdung der Mitarbeiter an deutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten.
Das BMI prüft unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes (BKAmt), des AA, des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sowie des BfV regelmäßig, ggf. anlassbezogen oder auf Antrag eines der vorgenannten Beteiligten, ob ein Staat aus der Staatenliste herausgenommen werden kann oder in die Staatenliste neu aufgenommen werden muss. Das BKAmt und das BMVg beteiligen hierbei auch den BND und den MAD.
Die Staatenliste enthält aktuell folgende Länder (sofern nicht anders angegeben, seit dem 29. April 1994):
- Afghanistan
- Algerien (seit 6. Juni 1997)
- Armenien
- Aserbaidschan
- Belarus
- China (einschließlich Hongkong seit 1. Juli 1997 und Macau seit 20. Dezember 1999)
- Georgien
- Irak
- Iran
- Kasachstan
- Kirgisistan
- Korea, Demokratische Volksrepublik
- Kuba
- Laos
- Libanon (seit 6. Juni 1997)
- Libyen
- Moldau
- Pakistan (seit 15. Juli 2014)
- Russland
- Sudan (seit 6. Juni 1997)
- Syrien
- Tadschikistan
- Turkmenistan
- Ukraine
- Usbekistan
- Vietnam
Staat | seit | bis |
---|---|---|
Albanien | 29. Apr. 1994 | 1. Apr. 2009 |
Bosnien und Herzegowina | 6. Juni 1997 | 24. Jan. 2020 |
Bulgarien | 29. Apr. 1994 | 20. Dez. 2000 |
Jugoslawien | 6. Juni 1997 | 15. Juni 2004 1 |
Kambodscha | 29. Apr. 1994 | 15. Okt. 2010 |
Kosovo | 10. Apr. 2008 2 | 24. Jan. 2020 |
Mongolei | 29. Apr. 1994 | 15. Juni 2004 |
Montenegro | 15. Juni 2004 3 | 15. Okt. 2010 |
Rumänien | 29. Apr. 1994 | 1. März 2000 |
Serbien | 15. Juni 2004 3 | 8. Jan. 2019 |
Eine Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, für die eine Ü2 (Geheimschutz) oder Ü3 benötigt wird, muss seit Juni 2022 nur Reisen in die Staaten Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föderation, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan vorher anzeigen (§ 32 Abs. 1 SÜG). Im November 2024 wurden sechs weitere Staaten (Afghanistan, China, Iran, Nordkorea, Kuba und Vietnam) in diesen „Teil I“ der Staatenliste im Sinne von §32 SÜG verschoben. Die Reise kann aus Sicherheitsgründen untersagt werden (§ 32 Abs. 2 SÜG). Insbesondere frühere Wohnsitze, Aufenthalte und nahe Angehörige in diesen Staaten aber auch Reisen dorthin können eine Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche auch im Wege der Erpressung hervorrufen. Bis Juni 2022 galt, wie noch immer für Beschäftigte von Nachrichtendiensten des Bundes und von Behörden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit gültig, die Anzeigepflicht auch für die übrigen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken.
Literatur
- Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes – BPolG, BKAG, ATDG, BVerfSchG, BNDG, VereinsG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71602-7, S. 1789–1948.
Weblinks
- Die Sicherheitsüberprüfung. In: verfassungsschutz.de.
- Text des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3645 – Staatenliste im Sicherheitsüberprüfungsgesetz. (PDF) In: Deutscher Bundestag. 19. Januar 2015 .
Einzelnachweise
- BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 – 2 A 3.09 –. In: bverwg.de. Abgerufen am 10. März 2025 (Rz. 14).
- Staatenliste im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG. In: bmi.bund.de. Anlage zum Rundschreiben/Runderlass des Bundesministerium des Innern und für Heimat – ÖS II 5, 8. Juni 2022, abgerufen am 7. März 2025.
- Staatenlisten im Sinne von § 32 SÜG (Reisebeschränkungen). In: bmi.bund.de. Bundesministerium des Innern und für Heimat, 7. November 2024, abgerufen am 9. Januar 2025.
- Staatenliste im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG und § 32 SÜG. In: FragDenStaat. Bundesministerium des Innern und für Heimat, 24. Januar 2020, abgerufen am 22. Juli 2022 (Vor Juni 2022 wurde noch eine gemeinsame Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG und § 32 SÜG geführt).
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Sicherheitsuberprufung in Deutschland ist ein Verfahren zur Uberprufung einer Person die mit einer sicherheitsempfindlichen Tatigkeit betraut werden soll Fur den Bund sind Voraussetzungen und Verfahren im Sicherheitsuberprufungsgesetz geregelt Daneben bestehen Sicherheitsuberprufungsgesetze der Lander Eine sicherheitsempfindliche Tatigkeit ubt beispielsweise aus wer Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann die in die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM GEHEIM oder VS VERTRAULICH eingestuft sind oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschaftigt ist 1 Abs 2 SUG Zusatzlich kann sich die Pflicht zur Sicherheitsuberprufung aus anderen Gesetzen ergeben Beispielsweise sieht 37 Abs 3 SG fur alle Personen eine einfache Sicherheitsuberprufung nach dem Sicherheitsuberprufungsgesetz vor deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhaltnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist Entsprechendes gilt fur Personen die fur das Bundeskriminalamt tatig werden sollen 68 BKAG StufenDas SUG kennt drei Stufen von Sicherheitsuberprufungen Die einfache Sicherheitsuberprufung U1 nach 8 SUG ist u a fur Personen durchzufuhren die Zugang zu als VS VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen konnen sowie fur Personen die in einer Stelle beschaftigt werden sollen die von der Nationalen Sicherheitsbehorde zum Sicherheitsbereich erklart worden ist 1 Abs 2 Nr 3 SUG Die erweiterte Sicherheitsuberprufung U2 nach 9 SUG ist fur Personen durchzufuhren die Zugang zu als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als VS VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen konnen sowie fur Personen die an einer Stelle beschaftigt werden sollen die dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz 1 Abs 4 SUG unterliegen Die erweiterte Sicherheitsuberprufung mit Sicherheitsermittlungen U3 nach 10 SUG ist fur Personen durchzufuhren die Zugang zu als STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder einer hohen Anzahl als GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen konnen sowie bei Personen die bei einem der Nachrichtendienste des Bundes oder einer Behorde Tatigkeiten mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen Diese Behorden legt die Sicherheitsuberprufungsfeststellungsverordnung fest Fur Bewerber und Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes sowie fur andere Personen die mit einer sicherheitsempfindlichen Tatigkeit bei diesen betraut werden sollen 9 Abs 3 SUG ist grundsatzlich eine erweiterte Sicherheitsuberprufung mit Sicherheitsermittlungen durchzufuhren 10 Nr 3 SUG Dieser Personenkreis hat bei der Sicherheitserklarung zusatzliche Angaben zu machen sowie zwei Lichtbilder beizufugen 13 Abs 4 SUG Bei ihnen erstreckt sich die Uberprufung nicht auf einen Zeitraum der letzten funf sondern der letzten zehn Jahre 12 Abs 6 S 1 SUG Bei deren Sicherheitsuberprufung kann die Angabe der erhebenden Stelle Nachrichtendienste des Bundes gegenuber den sonstigen zu befragenden Personen oder offentlichen und nichtoffentlichen Stellen unterbleiben wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist 11 Abs 1 S 2 SUG Die Unterrichtung uber das Ergebnis der Sicherheitsuberprufung unterbleibt bei Bewerbern bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie fur andere Personen die mit einer sicherheitsempfindlichen Tatigkeit bei diesen betraut werden sollen 14 Abs 4 S 2 SUG In der Regel gilt das Ergebnis der Sicherheitsuberprufung fur funf Jahre Nach dem Ablauf ist die Sicherheitsuberprufung zu aktualisieren Bei erweiterten Sicherheitsuberprufungen mit Sicherheitsermittlungen U3 ist in der Regel nach zehn Jahren eine Wiederholungsuberprufung Durchfuhrung einer erneuten Erstuberprufung einzuleiten 17 28 SUG Die Sicherheitsuberprufung kann ohne Einschrankungen mit Einschrankungen Auflagen oder mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen werden 14 SUG Im Sinne des Sicherheitsuberprufungsgesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor wenn tatsachliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlassigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tatigkeit begrunden oder eine besondere Gefahrdung durch Anbahnungs und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit begrunden oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten fur deren Erhaltung begrunden 5 Abs 1 SUG Bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tatigkeit betraut werden Die sicherheitserheblichen Erkenntnisse konnen sich sowohl uber die zu uberprufende Person als auch den einzubeziehenden Partner Ehe oder Lebenspartner ergeben 5 Abs 1 Satz 2 SUG Nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann eine erneute Sicherheitsuberprufung in der Regel nach dem Ablauf von funf Jahren erneut eingeleitet werden Ein wichtiger Grundsatz des Sicherheitsuberprufungsgesetzes ist Im Zweifel fur die Sicherheit 14 Abs 3 SUG Dieser Grundsatz bedeutet dass wenn Anzeichen fur ein Sicherheitsrisiko bestehen die Uberprufung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wird Zu uberprufende Personen die aus der DDR stammen und vor dem 1 Januar 1970 geboren sind mussen ein Auskunftsersuchen an den Bundesbeauftragten fur die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik BStU uber eine eventuelle Mitarbeit fur den Staatssicherheitsdienst der DDR stellen 12 Abs 4 SUG Das Ergebnis der Sicherheitsuberprufung ist kein Verwaltungsakt weil sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist sondern ausschliesslich den Schutz geheimhaltungsbedurftiger Umstande gewahrleisten soll Massnahmen nach StufenDie Massnahmen bei den einzelnen Uberprufungsarten sind in 12 SUG festgelegt Die drei Uberprufungsarten bauen aufeinander auf d h die erweiterte Sicherheitsuberprufung U2 beinhaltet die Massnahmen der einfachen Sicherheitsuberprufung U1 Bei der einfachen Sicherheitsuberprufung U1 werden zunachst die Angaben der Sicherheitserklarung s u der zu uberprufenden Person unter Berucksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehorden des Bundes und der Lander bewertet Bei Angehorigen der Bundeswehr Soldaten wie auch Zivilpersonal fuhrt die Uberprufung der Militarische Abschirmdienst durch Zudem wird eine unbeschrankte Auskunft aus dem Bundeszentralregister BZR eingeholt und es gehen Anfragen an das Bundeskriminalamt BKA das Bundespolizeiprasidium die zustandige Staatsanwaltschaft und die Nachrichtendienste des Bundes Bei der erweiterten Sicherheitsuberprufung U2 gehen zusatzlich Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen in der Regel beschrankt auf die letzten funf Jahre und auch seine Identitat wird uberpruft Sofern es sich um keine Stelle Beschaftigung handelt die dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz 1 Abs 4 SUG unterliegt wird zusatzlich auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in die Sicherheitsuberprufung miteinbezogen und soll dieser Einbeziehung zustimmen Die im Gesetz verwendete Formulierung soll bedeutet praktisch jedoch ein muss denn ohne die Zustimmung der einzubeziehenden Person kann die Sicherheitsuberprufung der betroffenen Person nicht durchgefuhrt werden Die nicht erteilte Zustimmung hemmt den Beginn oder wird sie spater zuruckgezogen den Fortgang der Uberprufung In begrundeten Ausnahmefallen kann jedoch beantragt werden auf die Einbeziehung der einzubeziehenden Person zu verzichten Bei der erweiterten Sicherheitsuberprufung mit Sicherheitsermittlungen U3 werden zusatzlich geeignete Auskunftspersonen befragt um zu prufen ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob tatsachliche Anhaltspunkte vorliegen die auf ein Sicherheitsrisiko schliessen lassen Im Rahmen dieser Sicherheitsermittlungen werden nicht nur die von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklarung angegebenen Referenzpersonen sondern auch weitere geeignete Auskunftspersonen befragt Eine erneute Sicherheitsuberprufung erfolgt nach einer abgelaufenen Frist von funf Jahren Bei der U2 und U3 muss auch die einzubeziehende Person in der Regel der Lebensgefahrte Lebenspartner oder Ehegatte diesen Antrag stellen Der Versand des Antrages erfolgt von der einleitenden Behorde diese wird auch uber das Ergebnis informiert Dieser Antrag wird auch bei der regelmassigen Aktualisierung bzw Wiederholung der Sicherheitsuberprufung neu gestellt und an den Bundesbeauftragten ubersandt In besonderen Fallen insbesondere beim Aufdecken bestimmter Verdachtsfalle kann die mitwirkende Behorde weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte befragen oder Einzelmassnahmen der nachsthoheren Art der Sicherheitsuberprufung durchfuhren 12 Abs 5 SUG SicherheitserklarungDie zu uberprufende Person hat eine Sicherheitserklarung abzugeben In ihr sind je nach Uberprufungsart konnen einige Punkte wegfallen oder auf mit der Person in Beziehung stehende Personen ausgeweitet werden anzugeben 1 Namen auch fruhere Vornamen 2 Geburtsdatum ort 2a Geschlecht 3 Staatsangehorigkeit auch fruhere und weitere Staatsangehorigkeiten 4 Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft 5 Wohnsitze und Aufenthalte von langerer Dauer als zwei Monate und zwar im Inland in den vergangenen funf Jahren im Ausland ab dem 18 Lebensjahr in jedem Fall aber in den vergangenen funf Jahren 6 ausgeubter Beruf 7 Arbeitgeber und dessen Anschrift 8 private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit 9 im Haushalt lebende Personen uber 18 Jahre Namen auch fruhere Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehorigkeit Geschlecht und Verhaltnis zu dieser Person 10 Eltern Stief oder Pflegeeltern Namen auch fruhere Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehorigkeit und Wohnsitz 11 Ausbildungs und Beschaftigungszeiten Wehr oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstatten Beschaftigungsstellen sowie deren Anschriften fur Zeiten der Nichtbeschaftigung den Aufenthaltsort sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst 12 Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behorde und das Ausstellungsdatum 13 laufende oder in den vergangenen funf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren in den vergangenen funf Jahren gegen sie durchgefuhrte Zwangsvollstreckungsmassnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfullt werden konnen 14 Kontakte zu auslandischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik die auf einen Anbahnungs und Werbungsversuch hindeuten konnen 15 Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen 16 anhangige Strafverfahren einschliesslich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren 16a strafrechtliche Verurteilungen im Ausland 17 Wohnsitze Aufenthalte Reisen nahe Angehorige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern und fur Heimat besondere Sicherheitsrisiken fur die mit sicherheitsempfindlicher Tatigkeit befassten Personen zu besorgen sind 18 drei Referenzpersonen Namen Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht Beruf berufliche und private Anschrift und telefonische oder elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft nur bei einer Sicherheitsuberprufung nach 10 19 fruhere Sicherheitsuberprufungen und Zuverlassigkeitsuberprufungen 20 die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsuberprufung nach den 9 10 und bei einer Sicherheitsuberprufung nach 8 fur Angehorige des Geschaftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung Bei Sicherheitsuberprufungen der Bewerber sowie Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes sind zusatzlich anzugeben 1 die Wohnsitze seit der Geburt 2 die Kinder 3 die Geschwister 4 abgeschlossene Strafverfahren einschliesslich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren 5 alle Kontakte zu auslandischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik 6 zwei Auskunftspersonen Namen Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Anschrift telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhaltnis zur Person zur Identitatsprufung der betroffenen Person 7 im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen Namen Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Anschrift telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Verhaltnis zur Person zu deren Identitatsprufung Staaten mit besonderen SicherheitsrisikenGemass 13 Abs 1 Nr 17 SUG legt das Bundesministerium des Innern und fur Heimat BMI fest bei welchen Staaten besondere Sicherheitsrisiken fur die mit sicherheitsempfindlichen Tatigkeiten befassten Personen bestehen Reisen in diese Staaten mussen bei der Sicherheitserklarung angegeben werden Die heutige Staatenliste wurde am 29 April 1994 veroffentlicht und regelmassig aktualisiert Vorganger war die Anordnung der Bundesregierung uber Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunistischen Machtbereich Reiseanordnung vom 6 Juni 1973 bzw der Staatenliste der neugefassten Reiseanordnung vom 20 Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung Grundlage der Festlegung der Staaten sind Erkenntnisse des Auswartigen Amtes AA uber die politischen Verhaltnisse und die Rechtsordnung in den Staaten sowie insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen der Nachrichtendienste des Bundes Bundesnachrichtendienst BND Bundesamt fur Verfassungsschutz BfV Militarischer Abschirmdienst MAD z B uber nachrichtendienstliche Gefahrdung der Mitarbeiter an deutschen Auslandsvertretungen die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitaten gegen Deutschland sowie uber Aktivitaten terroristischer und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten Das BMI pruft unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes BKAmt des AA des Bundesministeriums der Verteidigung BMVg sowie des BfV regelmassig ggf anlassbezogen oder auf Antrag eines der vorgenannten Beteiligten ob ein Staat aus der Staatenliste herausgenommen werden kann oder in die Staatenliste neu aufgenommen werden muss Das BKAmt und das BMVg beteiligen hierbei auch den BND und den MAD Die Staatenliste enthalt aktuell folgende Lander sofern nicht anders angegeben seit dem 29 April 1994 Karte Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken SmbS Stand Juni 2022 SmbS Landkein SmbS LandEntwicklung der Staaten auf der StaatenlisteAfghanistan Algerien seit 6 Juni 1997 Armenien Aserbaidschan Belarus China einschliesslich Hongkong seit 1 Juli 1997 und Macau seit 20 Dezember 1999 Georgien Irak Iran Kasachstan Kirgisistan Korea Demokratische Volksrepublik Kuba Laos Libanon seit 6 Juni 1997 Libyen Moldau Pakistan seit 15 Juli 2014 Russland Sudan seit 6 Juni 1997 Syrien Tadschikistan Turkmenistan Ukraine Usbekistan VietnamEhemalige Staaten auf der Staatenliste Staat seit bisAlbanien 29 Apr 1994 1 Apr 2009Bosnien und Herzegowina 6 Juni 1997 24 Jan 2020Bulgarien 29 Apr 1994 20 Dez 2000Jugoslawien 6 Juni 1997 15 Juni 2004 1Kambodscha 29 Apr 1994 15 Okt 2010Kosovo 10 Apr 2008 2 24 Jan 2020Mongolei 29 Apr 1994 15 Juni 2004Montenegro 15 Juni 2004 3 15 Okt 2010Rumanien 29 Apr 1994 1 Marz 2000Serbien 15 Juni 2004 3 8 Jan 20191 Danach unter Serbien und Montenegro getrennt aufgefuhrt 2 Seit Unabhangigkeit Zuvor unter Jugoslawien und spater Serbien erfasst 3 Zuvor unter Jugoslawien erfasst Eine Person die eine sicherheitsempfindliche Tatigkeit ausubt fur die eine U2 Geheimschutz oder U3 benotigt wird muss seit Juni 2022 nur Reisen in die Staaten Armenien Belarus Kasachstan Kirgisistan Russische Foderation Syrien Tadschikistan Turkmenistan und Usbekistan vorher anzeigen 32 Abs 1 SUG Im November 2024 wurden sechs weitere Staaten Afghanistan China Iran Nordkorea Kuba und Vietnam in diesen Teil I der Staatenliste im Sinne von 32 SUG verschoben Die Reise kann aus Sicherheitsgrunden untersagt werden 32 Abs 2 SUG Insbesondere fruhere Wohnsitze Aufenthalte und nahe Angehorige in diesen Staaten aber auch Reisen dorthin konnen eine Gefahrdung fur Anbahnungs und Werbungsversuche auch im Wege der Erpressung hervorrufen Bis Juni 2022 galt wie noch immer fur Beschaftigte von Nachrichtendiensten des Bundes und von Behorden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit gultig die Anzeigepflicht auch fur die ubrigen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken LiteraturWolf Rudiger Schenke Kurt Graulich Josef Ruthig Sicherheitsrecht des Bundes BPolG BKAG ATDG BVerfSchG BNDG VereinsG 2 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 71602 7 S 1789 1948 WeblinksDie Sicherheitsuberprufung In verfassungsschutz de Abgerufen am 30 Mai 2021 Text des Sicherheitsuberprufungsgesetzes Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte Christine Buchholz Annette Groth weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE Drucksache 18 3645 Staatenliste im Sicherheitsuberprufungsgesetz PDF In Deutscher Bundestag 19 Januar 2015 abgerufen am 29 Januar 2020 EinzelnachweiseBVerwG Urteil vom 31 03 2011 2 A 3 09 In bverwg de Abgerufen am 10 Marz 2025 Rz 14 Staatenliste im Sinne von 13 Abs 1 Nr 17 SUG In bmi bund de Anlage zum Rundschreiben Runderlass des Bundesministerium des Innern und fur Heimat OS II 5 8 Juni 2022 abgerufen am 7 Marz 2025 Staatenlisten im Sinne von 32 SUG Reisebeschrankungen In bmi bund de Bundesministerium des Innern und fur Heimat 7 November 2024 abgerufen am 9 Januar 2025 Staatenliste im Sinne von 13 Abs 1 Nr 17 SUG und 32 SUG In FragDenStaat Bundesministerium des Innern und fur Heimat 24 Januar 2020 abgerufen am 22 Juli 2022 Vor Juni 2022 wurde noch eine gemeinsame Staatenliste nach 13 Absatz 1 Nummer 17 SUG und 32 SUG gefuhrt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten