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Sicherungsvermögen

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Als Sicherungsvermögen (früher: Deckungsstock) werden im Versicherungswesen Bilanzpositionen auf der Aktivseite der Versicherungsbilanz bezeichnet, die eine gesetzlich vorgesehene Deckung für bestimmte Verbindlichkeiten und Rückstellungen der Passivseite dienen.

Allgemeines

Das Sicherungsvermögen ist derjenige Teil der Kapitalanlagen eines Versicherers, der dessen Verpflichtungen aus Versicherungsgeschäften und noch zu gewährendem Versicherungsschutz (Beitragsüberträge), aus noch nicht regulierten Versicherungsfällen (Schadenrückstellung) und aus noch nicht ausgezahlten Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer (Rückstellung für Beitragsrückerstattung) deckt. Diese Deckung soll den Versicherungsnehmern das Insolvenzrisiko abnehmen und hat deshalb Funktionen eines Gläubiger- und Anlegerschutzes.

Deckungsstock als Vorgänger des Sicherungsvermögens

Bis Dezember 2003 erfüllte der Deckungsstock die Funktion des Sicherungsvermögens. Der Deckungsstock war so anzulegen, dass er größtmögliche Sicherheit und Rentabilität bot, jedoch gleichzeitig jederzeit liquidierbar war. Darüber hinaus sollte er angemessen diversifiziert sein. Er wurde vom übrigen Vermögen getrennt verwaltet. Die strengen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wurden durch einen Treuhänder überwacht. Mit der Erweiterung der zu bedeckenden Positionen (z. B. wurden Anzahlungen und Prämiendepots und ein Großteil der Schadenrückstellung nicht durch den Deckungsstock abgesichert) erfolgte – auch zur Vermeidung von Verwechslungen – die Umbenennung dieses Absicherungsinstrumentes in Sicherungsvermögen.

Bestandteile

Für das Sicherungsvermögen gelten besondere rechtliche Beschränkungen. Diese sollen sicherstellen, dass im Insolvenzfall hinreichende Vermögenswerte im Sicherungsvermögen enthalten sind, um die Ansprüche der Versicherungsnehmer bedienen zu können. Zum Sicherungsvermögen gehören nach § 125 Abs. 1 VAG:

 Darlehensforderungen + Schuldverschreibungen und Genussrechte + Schuldbuchforderungen + Aktien + Kapitalbeteiligungen + Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte + Anteile gemäß § 215 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VAG + Bankguthaben = Sicherungsvermögen 

Eine Konkretisierung der einzelnen Finanzierungstitel und Finanzprodukte, die zum Sicherungsvermögen gehören dürfen, wird in § 2 Abs. 1 Anlageverordnung (AnlV) für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen vorgenommen. Die AnlV listet die zulässigen Anlageformen auf (§ 2 AnlV), fordert die Beachtung spezieller Mischungsquoten (§ 3 AnlV), enthält Streuungsvorschriften (§ 4 AnlV) und verlangt die Einhaltung der Kongruenzregeln (§ 5 AnlV).

Die Höhe des Sicherungsvermögens muss gemäß § 125 Abs. 2 VAG mindestens zur Deckung folgender Passiva dienen:

 Beitragsüberträge + Deckungsrückstellung + Rückstellungen für * noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe * erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung * unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen + festgelegter Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung + Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern + als Versicherungsprämie eingenommene Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat = das Sicherungsvermögen deckende Passiva 

Das Sicherungsvermögen ist nach § 125 Abs. 4 VAG gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten.

Sicherungsvermögen als Insolvenzschutz

Zur Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten im Falle einer Insolvenz ist das Sicherungsvermögen ein vom übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens intern getrenntes Sondervermögen, das dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist; das Sicherungsvermögen ist daher insolvenzfern. Im Insolvenzfall werden aus diesem zuerst die Ansprüche aus den damit abgedeckten Versicherungsverträgen befriedigt. Nur wenn danach noch Vermögen übrig ist, können Vermögenswerte auch zur Abgeltung anderer Ansprüche verwendet werden. Insolvenzrechtlich handelt es sich daher um ein Absonderungsrecht. Die dem Sicherungsvermögen angehörenden Vermögensgegenstände werden in einem Sicherungsvermögensverzeichnis geführt.

In der Lebensversicherung, der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung wird das Sicherungsvermögen von einem Treuhänder überwacht.

Bedeutung für die Versicherungsnehmer

Die besondere Absicherung von Vermögenswerten in Höhe der Verpflichtungen des Versicherers aus Versicherungsverträgen bewirkt einen besonderen Schutz der Versicherungsnehmer im Fall der Insolvenz eines Versicherers. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer, obwohl untereinander gleich, rangieren damit vor allen anderen Gläubigern soweit Mittel im Sicherungsvermögen enthalten sind. Allerdings haben Versicherer außer Versicherungsnehmern kaum Gläubiger mit im Vergleich zu denen der Versicherungsnehmer wesentlichen Ansprüchen.

Obwohl der Umfang des Sicherungsvermögens in etwa dem der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht, stellt es nicht die Grundlage für bestimmte Leistungsbemessungen, wie z. B. die Überschussbeteiligung dar. Der Anteil der Versicherungsnehmer an den Kapitalerträgen wird nicht auf Basis des den versicherungstechnischen Rückstellungen zugeordneten Sicherungsvermögens, sondern auf Grundlage aller Aktiva des Versicherers mit besonderen Verteilungsschlüsseln bestimmt. Im Fall der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die in den Verträgen spezifizierten Kapitalanlagen, die auf Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen gehalten werden, zwar im Sicherungsvermögen aufbewahrt werden, doch beziehen sich die Verträge direkt auf die Kapitalanlagen, nicht auf das Sicherungsvermögen. Insofern dient das Sicherungsvermögen ausschließlich der Absicherung im Insolvenzfall. Die von den im Sicherungsvermögen aufbewahrten Kapitalanlagen erwirtschafteten Kapitalerträge werden meist noch nicht einmal gesondert erfasst.

International

Als Deckungsstock wird in Österreich ein Sondervermögen eines Versicherungsunternehmens bezeichnet, das getrennt vom übrigen Vermögen des Unternehmens zu verwalten ist, um die Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. In der Schweiz wird der Begriff des Deckungsstocks identisch benutzt, darüber hinaus wird als Deckungsstock auch die Deckung von Pfandbriefen bezeichnet.

Wirtschaftliche Aspekte

Das Sicherungsvermögen wird im Rahmen der Portfoliotheorie und des Capital Asset Pricing Models als Portfolio angesehen, dessen Finanzinstrumente und Finanzprodukte einem Finanzrisiko unterliegen, das in ein systematisches und unsystematisches Risiko unterteilt wird:

Art Merkmale Risikomaß Risikodiversifizierung Risikoprämie
systematisches Risiko Gesetzesänderungen, Konjunktur, Änderung der Marktdaten,
Marktentwicklung, Naturkatastrophen, Wetterrisiko
Betafaktor  Nein  Ja
unsystematisches Risiko Unternehmensdaten wie Bonitätsrisiko, Geschäftsrisiko, Kreditrisiko,
Produktrisiko, Rating, Reputationsrisiko, Unternehmenskrisen
Alphafaktor  Ja  Nein

Das systematische Risiko besteht ausschließlich auf exogenen Einflüssen, das unsystematische Risiko dagegen aus endogenen, die nur bei einem bestimmten Emittenten oder Kreditnehmer vorhanden sind.

Derartige Risiken müssen innerhalb der Risikopolitik durch das Risikomanagement identifiziert (Risikoidentifikation), analysiert (Risikoanalyse), quantifiziert (Risikoquantifizierung), bewertet (Risikobewertung) und bewältigt (Risikobewältigung) werden. Die Risikobewältigung erfolgt durch Streuung im Portfolio etwa nach Anlageklassen, Bonität, Branchen (Branchenmix), Fremdwährungen, Kreditnehmern, Laufzeiten, Regionen, Risikoklassen oder Staaten sowie der Vermeidung/Beseitigung von Klumpenrisiko oder Verringerung der Kredithöhe. Zudem können Sicherungsgeschäfte unsystematische Risiken bei einzelnen Finanzprodukten/Finanzinstrumenten ganz oder teilweise eliminieren wie etwa ein Credit Default Swap das Kreditrisiko.

Für das Portfoliomanagement gibt es Aktuare, die auf Grundlage des § 26 Abs. 6 VAG das Kapitalanlagerisiko nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (vernünftige kaufmännische Beurteilung) managen müssen, wobei Sicherheit, Qualität, Marktliquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden muss (§ 124 VAG).

Auswirkungen von Solvabilität II

Seit der Einführung von Solvabilität II zum 1. Januar 2016, also der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht (Versicherungsaufsichtsgesetz), werden quoten-/regelbasierte Vorgaben für das Sicherungsvermögen nur noch für „kleine Versicherungsunternehmen“ im Sinne des § 211 Abs. 1 VAG gemacht. Für die unter das Aufsichtsregime Solvabilität II fallenden Unternehmen sind die quantitativen Vorgaben der Anlageverordnung ersetzt durch prinzipienbasierte Anlagegrundsätze und risikoadäquate Eigenmittelanforderungen.

Einzelnachweise

  1. Dieter Farny, Versicherungsbetriebslehre, 2006, S. 811
  2. wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 2 Abs. 2 VAG genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.
  3. Finanzmarktaufsichtsbehörde (Hrsg.), Glossar-Einträge: Deckungsstock, 2023
  4. Rüdiger Götte, Das 1x1 des Portfoliomanagementes, 2012, S. 89 FN 36
  5. Robert M. Grant, Moderne strategische Unternehmensführung, 2013, S. 501
  6. Kirsten Anna Scharenberg: Kapitalanlage nach Solvency II – jetzt sind die Versicherer am Zug. In: BB-Standpunkte. Betriebs-Berater, 23. März 2016, abgerufen am 2. Februar 2017. 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 03 Jul 2025 / 02:50

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Als Sicherungsvermogen fruher Deckungsstock werden im Versicherungswesen Bilanzpositionen auf der Aktivseite der Versicherungsbilanz bezeichnet die eine gesetzlich vorgesehene Deckung fur bestimmte Verbindlichkeiten und Ruckstellungen der Passivseite dienen AllgemeinesDas Sicherungsvermogen ist derjenige Teil der Kapitalanlagen eines Versicherers der dessen Verpflichtungen aus Versicherungsgeschaften und noch zu gewahrendem Versicherungsschutz Beitragsubertrage aus noch nicht regulierten Versicherungsfallen Schadenruckstellung und aus noch nicht ausgezahlten Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer Ruckstellung fur Beitragsruckerstattung deckt Diese Deckung soll den Versicherungsnehmern das Insolvenzrisiko abnehmen und hat deshalb Funktionen eines Glaubiger und Anlegerschutzes Deckungsstock als Vorganger des SicherungsvermogensBis Dezember 2003 erfullte der Deckungsstock die Funktion des Sicherungsvermogens Der Deckungsstock war so anzulegen dass er grosstmogliche Sicherheit und Rentabilitat bot jedoch gleichzeitig jederzeit liquidierbar war Daruber hinaus sollte er angemessen diversifiziert sein Er wurde vom ubrigen Vermogen getrennt verwaltet Die strengen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wurden durch einen Treuhander uberwacht Mit der Erweiterung der zu bedeckenden Positionen z B wurden Anzahlungen und Pramiendepots und ein Grossteil der Schadenruckstellung nicht durch den Deckungsstock abgesichert erfolgte auch zur Vermeidung von Verwechslungen die Umbenennung dieses Absicherungsinstrumentes in Sicherungsvermogen BestandteileFur das Sicherungsvermogen gelten besondere rechtliche Beschrankungen Diese sollen sicherstellen dass im Insolvenzfall hinreichende Vermogenswerte im Sicherungsvermogen enthalten sind um die Anspruche der Versicherungsnehmer bedienen zu konnen Zum Sicherungsvermogen gehoren nach 125 Abs 1 VAG Darlehensforderungen Schuldverschreibungen und Genussrechte Schuldbuchforderungen Aktien Kapitalbeteiligungen Grundstucke und grundstucksgleiche Rechte Anteile gemass 215 Abs 2 Satz 1 Nr 6 VAG Bankguthaben Sicherungsvermogen Eine Konkretisierung der einzelnen Finanzierungstitel und Finanzprodukte die zum Sicherungsvermogen gehoren durfen wird in 2 Abs 1 Anlageverordnung AnlV fur Pensionskassen Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen vorgenommen Die AnlV listet die zulassigen Anlageformen auf 2 AnlV fordert die Beachtung spezieller Mischungsquoten 3 AnlV enthalt Streuungsvorschriften 4 AnlV und verlangt die Einhaltung der Kongruenzregeln 5 AnlV Die Hohe des Sicherungsvermogens muss gemass 125 Abs 2 VAG mindestens zur Deckung folgender Passiva dienen Beitragsubertrage Deckungsruckstellung Ruckstellungen fur noch nicht abgewickelte Versicherungsfalle und Ruckkaufe erfolgsunabhangige Beitragsruckerstattung unverbrauchte Beitrage aus ruhenden Versicherungsvertragen festgelegter Teil der Ruckstellung fur erfolgsabhangige Beitragsruckerstattung Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschaft gegenuber Versicherungsnehmern als Versicherungspramie eingenommene Betrage die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat das Sicherungsvermogen deckende Passiva Das Sicherungsvermogen ist nach 125 Abs 4 VAG gesondert von jedem anderen Vermogen zu verwalten Sicherungsvermogen als InsolvenzschutzZur Sicherstellung der Anspruche der Versicherten im Falle einer Insolvenz ist das Sicherungsvermogen ein vom ubrigen Vermogen des Versicherungsunternehmens intern getrenntes Sondervermogen das dem Zugriff anderer Glaubiger entzogen ist das Sicherungsvermogen ist daher insolvenzfern Im Insolvenzfall werden aus diesem zuerst die Anspruche aus den damit abgedeckten Versicherungsvertragen befriedigt Nur wenn danach noch Vermogen ubrig ist konnen Vermogenswerte auch zur Abgeltung anderer Anspruche verwendet werden Insolvenzrechtlich handelt es sich daher um ein Absonderungsrecht Die dem Sicherungsvermogen angehorenden Vermogensgegenstande werden in einem Sicherungsvermogensverzeichnis gefuhrt In der Lebensversicherung der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung wird das Sicherungsvermogen von einem Treuhander uberwacht Bedeutung fur die VersicherungsnehmerDie besondere Absicherung von Vermogenswerten in Hohe der Verpflichtungen des Versicherers aus Versicherungsvertragen bewirkt einen besonderen Schutz der Versicherungsnehmer im Fall der Insolvenz eines Versicherers Die Anspruche der Versicherungsnehmer obwohl untereinander gleich rangieren damit vor allen anderen Glaubigern soweit Mittel im Sicherungsvermogen enthalten sind Allerdings haben Versicherer ausser Versicherungsnehmern kaum Glaubiger mit im Vergleich zu denen der Versicherungsnehmer wesentlichen Anspruchen Obwohl der Umfang des Sicherungsvermogens in etwa dem der versicherungstechnischen Ruckstellungen entspricht stellt es nicht die Grundlage fur bestimmte Leistungsbemessungen wie z B die Uberschussbeteiligung dar Der Anteil der Versicherungsnehmer an den Kapitalertragen wird nicht auf Basis des den versicherungstechnischen Ruckstellungen zugeordneten Sicherungsvermogens sondern auf Grundlage aller Aktiva des Versicherers mit besonderen Verteilungsschlusseln bestimmt Im Fall der fondsgebundenen Lebensversicherung mussen die in den Vertragen spezifizierten Kapitalanlagen die auf Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer gemass den vertraglichen Vereinbarungen gehalten werden zwar im Sicherungsvermogen aufbewahrt werden doch beziehen sich die Vertrage direkt auf die Kapitalanlagen nicht auf das Sicherungsvermogen Insofern dient das Sicherungsvermogen ausschliesslich der Absicherung im Insolvenzfall Die von den im Sicherungsvermogen aufbewahrten Kapitalanlagen erwirtschafteten Kapitalertrage werden meist noch nicht einmal gesondert erfasst InternationalAls Deckungsstock wird in Osterreich ein Sondervermogen eines Versicherungsunternehmens bezeichnet das getrennt vom ubrigen Vermogen des Unternehmens zu verwalten ist um die Erfullbarkeit der Anspruche der Versicherungsnehmer zu gewahrleisten In der Schweiz wird der Begriff des Deckungsstocks identisch benutzt daruber hinaus wird als Deckungsstock auch die Deckung von Pfandbriefen bezeichnet Wirtschaftliche AspekteDas Sicherungsvermogen wird im Rahmen der Portfoliotheorie und des Capital Asset Pricing Models als Portfolio angesehen dessen Finanzinstrumente und Finanzprodukte einem Finanzrisiko unterliegen das in ein systematisches und unsystematisches Risiko unterteilt wird Art Merkmale Risikomass Risikodiversifizierung Risikopramiesystematisches Risiko Gesetzesanderungen Konjunktur Anderung der Marktdaten Marktentwicklung Naturkatastrophen Wetterrisiko Betafaktor Nein Jaunsystematisches Risiko Unternehmensdaten wie Bonitatsrisiko Geschaftsrisiko Kreditrisiko Produktrisiko Rating Reputationsrisiko Unternehmenskrisen Alphafaktor Ja Nein Das systematische Risiko besteht ausschliesslich auf exogenen Einflussen das unsystematische Risiko dagegen aus endogenen die nur bei einem bestimmten Emittenten oder Kreditnehmer vorhanden sind Derartige Risiken mussen innerhalb der Risikopolitik durch das Risikomanagement identifiziert Risikoidentifikation analysiert Risikoanalyse quantifiziert Risikoquantifizierung bewertet Risikobewertung und bewaltigt Risikobewaltigung werden Die Risikobewaltigung erfolgt durch Streuung im Portfolio etwa nach Anlageklassen Bonitat Branchen Branchenmix Fremdwahrungen Kreditnehmern Laufzeiten Regionen Risikoklassen oder Staaten sowie der Vermeidung Beseitigung von Klumpenrisiko oder Verringerung der Kredithohe Zudem konnen Sicherungsgeschafte unsystematische Risiken bei einzelnen Finanzprodukten Finanzinstrumenten ganz oder teilweise eliminieren wie etwa ein Credit Default Swap das Kreditrisiko Fur das Portfoliomanagement gibt es Aktuare die auf Grundlage des 26 Abs 6 VAG das Kapitalanlagerisiko nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht vernunftige kaufmannische Beurteilung managen mussen wobei Sicherheit Qualitat Marktliquiditat und Rentabilitat des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden muss 124 VAG Auswirkungen von Solvabilitat IISeit der Einfuhrung von Solvabilitat II zum 1 Januar 2016 also der Umsetzung der EU Richtlinie in nationales Recht Versicherungsaufsichtsgesetz werden quoten regelbasierte Vorgaben fur das Sicherungsvermogen nur noch fur kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des 211 Abs 1 VAG gemacht Fur die unter das Aufsichtsregime Solvabilitat II fallenden Unternehmen sind die quantitativen Vorgaben der Anlageverordnung ersetzt durch prinzipienbasierte Anlagegrundsatze und risikoadaquate Eigenmittelanforderungen EinzelnachweiseDieter Farny Versicherungsbetriebslehre 2006 S 811 wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in 2 Abs 2 VAG genanntes Geschaft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde Finanzmarktaufsichtsbehorde Hrsg Glossar Eintrage Deckungsstock 2023 Rudiger Gotte Das 1x1 des Portfoliomanagementes 2012 S 89 FN 36 Robert M Grant Moderne strategische Unternehmensfuhrung 2013 S 501 Kirsten Anna Scharenberg Kapitalanlage nach Solvency II jetzt sind die Versicherer am Zug In BB Standpunkte Betriebs Berater 23 Marz 2016 abgerufen am 2 Februar 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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