Ein Tötungsdelikt ist im Strafrecht ein Tatbestand der eine Tat gegen das Leben eines Menschen unter Strafe stellt Die T
Tötungsdelikt

Ein Tötungsdelikt ist im Strafrecht ein Tatbestand, der eine Tat gegen das Leben eines Menschen unter Strafe stellt. Die Tatbestandsbildung für die verschiedenen Tötungsdelikte unterscheidet sich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung, insbesondere gibt es in vielen Rechtsauffassungen Tötungsdelikte, die kein Mord sind (versehentliche oder fahrlässige Handlung mit Todesfolge, nach manchen Rechtsordnungen auch vorsätzliche Tötungen, bei denen der Tatbestand des Mordes nicht erfüllt ist). Eine global geltende Definition gibt es nicht.
Die Tötung Ungeborener wird in diesem Artikel nicht zu den Tötungsdelikten gezählt, sondern im Artikel Schwangerschaftsabbruch beschrieben.
Rechtskreise
Gemeinsamkeiten finden sich in Rechtskreisen:
Deutscher Rechtskreis
In den hier aufgeführten Rechtsordnungen der Staaten des deutschen Rechtskreises gehören die prominentesten Tatbestände der Tötungsdelikte jeweils zu einem System von Grundtatbestand, Privilegierung(en) mit geringerer angedrohter Strafe und meist auch noch Qualifikation mit höherer Strafandrohung. Ob eine konkrete Straftat beispielsweise als Mord oder als Totschlag zu bezeichnen ist, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsordnung.
- Deutschland: Totschlag (Grundtatbestand), Mord (Qualifikation), Tötung auf Verlangen (Privilegierung).
- Österreich: Mord (Grundtatbestand, es besteht keine Qualifikation), Totschlag (Privilegierung); Tötung auf Verlangen, , Tötung eines Kindes bei der Geburt, Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Qualifizierungen der Tötung); Oberbegriff: (ohne spezielle Eingrenzung auf Handlungen mit Todesfolge, insb. §§ 75–81 StGB)
- Schweiz: Vorsätzliche Tötung (Grundtatbestand), Mord (Qualifikation), Totschlag (Privilegierung).
In den Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises finden sich insbesondere auch viele Delikte, die zwar die Tötung eines Menschen unter Strafe stellen, aber keinen Vorsatz (vergleiche Vorsatz (Deutschland)) in Bezug auf die Herbeiführung des Todes erfordern. In allen drei Rechtsordnungen gibt es jeweils ein Delikt namens Fahrlässige Tötung. Weitere dieser fahrlässigen Tötungsdelikte (im weiteren Sinne also einschließlich Erfolgsqualifikationen) sind beispielsweise in Deutschland die Körperverletzung mit Todesfolge und in Österreich die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang. Eine Übersicht der zahlreichen Tötungsdelikte allein für das Rechtssystem Deutschlands findet sich unter Tötungsdelikt (Deutschland).
Alle fahrlässigen Tötungsdelikte werden auch im landläufigen bzw. umgangssprachlichen Sinne nicht als Mord bezeichnet.
Common law
In England und Wales sowie Nordirland wird zwischen murder, voluntary manslaughter und involuntary manslaughter unterschieden (im schottischen Recht homicide anstelle manslaughter).
In den Vereinigten Staaten werden Tötungsdelikte in First degree murder und Second degree murder unterschieden.Third degree murder gibt es nur in wenigen Bundesstaaten, in denen die Straftat murder nicht in zwei, sondern in drei Stufen eingeteilt wird.
Rechtsgeschichte
Antike
Die rechtshistorische Entwicklung knüpft an die archaischen Überlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an. Gemeinsames Prinzip ist dabei die Talion. Der Tod des Opfers wird mit dem Tod des Täters vergolten. Der Übergang vom Sippenrecht zum gesellschaftlichen Begriff eines Tötungsdeliktes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet, soll wie ein Verwandtenmörder bestraft werden (um 600 v. Chr.). In der Bibel wird jedoch schon in Buch Exodus zwischen absichtlicher und versehentlicher Tötung unterschieden. In den verschiedenen Übersetzungen findet sich diese Stelle beispielsweise unter Überschriften wie „Mord und Totschlag“ (Ex 21,12–27 EU), „Vergehen gegen Leib und Leben“ (Ex 21,12–27 LUT) oder „Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung“ (Ex 21,12–27 SLT; das in Num 35,16–18 EU gebrauchte hebräische Wort רֹצֵ֣חַ „Mörder“ entspricht Art. 300 StGB-IL רֶצַח „Mord“). Zum Schutz des Täters, der nicht mit Absicht oder Hinterlist handelte, vor Blutrache wird zudem die Errichtung von Zufluchtsstädten angeordnet (Ex 21,13–14 HFA, Ex 21,13–14 GNB).
In der spätrepublikanischen Zeit Roms (100 v. Chr.) zeigen die Leges Corneliae von Sulla erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes, nämlich des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium). Im klassischen Recht – während der Regentschaft des Kaisers Hadrian – werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend. Diese annähernd 2000 Jahre alte Entwicklung wurde in Deutschland auch noch bei Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches 1871 verwendet und wird heute noch im Schrifttum nachgezeichnet.
Germanisches Recht
Das germanische Recht kannte noch keine ausgefeilte Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern basierte auf der Erfolgshaftung: „Die Tat tötet den Mann“. Ein Bewusstsein für die Unterscheidung zwischen böser Absicht und bloßem Versehen bestand jedoch sehr wohl. Man traf diese Unterscheidung jedoch nicht nach den mutmaßlichen inneren Motiven des Täters, sondern nach charakteristischen äußeren Merkmalen. Als äußere Merkmale des Mordes sah man an, dass der Täter versuchte, die Tat zu verheimlichen, etwa indem er den Leichnam beiseitezuschaffen suchte. Der heutigen Kategorie Fahrlässigkeit entsprechen die Fälle von Ungefährwerk. Ungefährwerk legte man zugrunde, wenn nach den typischen äußeren Gegebenheiten der Tötungssituation böse Absicht nicht zugrunde gelegt werden konnten, etwa Unfälle beim Baumfällen oder Jagen. Bis ins 12. Jahrhundert hinein wurde den Tätern, die sonst Opfer der Blutrache geworden wären, ein gestuftes „Wergeld“ (althochdeutsch wer „Mann, Mensch“; lateinisch vir „Mann“) abverlangt. Dazu musste der Täter durch einen Reinigungseid sich vom Vorwurf der bösen Absicht frei machen. Teilweise setzte man die Fälle eines Ungefährwerkes auch den Notwehrfällen gleich.
Islamisches Recht
Der Koran sieht für die absichtliche Tötung Wiedervergeltung (Qisās) vor, wobei Verzeihung möglich ist (Suren 2:178 und 5:45), für die unabsichtliche Tötung Blutgeld (Diya, Sure 4:92). Davon ausgehend, hat die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) Regeln hervorgebracht, die heute von Scharia-treuen Staaten wie dem sunnitischen Pakistan oder dem schiitischen Iran in Gesetze überführt werden.
Mittelalter und frühe Neuzeit
Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung, wobei der Täter die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte.
Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert, sodass Mord schließlich in der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina [Art. 134, 137 CCC]) als Tötung mit Vorbedacht erschien. Der dort erwähnte „fursetz“ war nicht der Vorsatz, sondern der Vorbedacht.
Diese Regelung setzte sich über das Preußische Allgemeine Landrecht hinweg in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes („Thötung durch Überlegung“) fort. Im Reichsstrafgesetzbuch lautete der § 211 dann: „Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.“ (Im Gegensatz dazu lautete die Bestimmung in § 212 für Totschlag: „Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.“) Mord zielte auf die Überlegung, Totschlag wurde als Affekttat gesehen. Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung ersetzt. Die Fassung des § 211 Abs. 2 StGB entspricht weitgehend dem Vorentwurf für ein Schweizer StGB von 1896.
Rechtsvergleichende Analyse
Bezeichnungen
Rein sprachlich lassen sich vier Arten der Bezeichnungsbildung für Tötungsdelikte unterscheiden:
- 1. ergebnisbezogen: Ableitung (allein) von einer Wurzel mit der Bedeutung ‚tot/Tod/sterben‘
- deutsch Tötung (zu idg. *dheu-)
- deutsch Mord, englisch murder, niederländisch moord, schwedisch mord; französisch meurtre; tschechisch usmrcení, kroatisch usmrćenje (zu indogermanisch *mer[ə]-)
- türkisch öldürme
- 2. handlungsbezogen: Ableitung von einer eigenständigen Wurzel mit der Bedeutung ‚erschlagen/töten‘
- deutsch Totschlag, englisch manslaughter, niederländisch doodslag (zu indogermanisch *slak-)
- isländisch manndráp, dänisch manddrab, schwedisch dråp (zu urgermanisch *drepan)
- lateinisch homi/infanti/parricidium, englisch/französisch homicide, spanisch homicidio, italienisch omicidio (zu lateinisch caedere)
- russisch убийство ubistwo, tschechisch zabití (neben vražda), kroatisch ubojstvo (zu indogermanisch *bhei[ə]-, *bhī-)
- arabisch قتل qatl
- hochchinesisch 杀人 shārén, japanisch 殺人 satsujin, koreanisch 살인 salin; indonesisch pembunuhan
- 3. schuldformbezogen: englisch criminal negligence causing death
- 4. fernerer Bezug: Ableitung vom Namen der mittelalterliche Sekte der Assassinen
- französisch assassinat, spanisch asesinato, italienisch assassinio (zu الحشاشين al-Ḥaššāšīn „Haschisch-Leute“)
Grundstrukturen vorsätzlicher Tötung
Gesetzgebungstechnik
Alle großen Rechtsordnungen kennen einen Tatbestand der Struktur „wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, wird […] bestraft“ mit den Elementen 1. Mensch 2. anderer und 3. vorsätzliche Tötung. In gleicher Weise besteht jedoch in allen Rechtsordnungen Konsens darüber, dass nicht alle Formen der vorsätzlichen Tötung in gleicher Weise strafenswert sind. Die Grundstruktur ist also in bestimmten Fällen abzuwandeln und unterschiedliche Fallkonstellationen unterschiedlich zu gewichten. Dabei können drei Grundtypen unterschieden werden:
- Einstufigkeit/Einheitstatbestand: Beim Einheitstatbestand wird weder eine besonders schwere noch eine besonders milde Form der vorsätzlichen Tötung im Tatbestand hervorgehoben. Dieses Modell ist etwa in Dänemark in Verwendung: Vorsätzliche Tötung ist nach § 237 Straffeloven mit 5 Jahren bis lebenslanger Freiheitsstrafe belegt. Um Rechtsunsicherheit trotz dieser großen Spanne zu vermeiden, besteht deshalb nur ein einziges Instanzgericht, das auf Tötungsdelikte spezialisiert ist.
- Zweistufigkeit: Beim zweistufigen Modell werden als besonders milde oder besonders schwer gewertete Formen der Tötung in einem eigenen Tatbestand abgeschichtet. Der zweistufige Typus ist dabei wiederum in zwei Arten denkbar: Als qualifikationsbezogener oder als privilegierungsbezogener: Qualifikationsbezogen ist die Ausgestaltung dann, wenn eine besonders schwere Form vom Grundtatbestand ausgenommen und in einen eigenen Tatbestand überführt wird und der Grundtatbestand die milden und mittleren Formen umfasst. Privilegierungsbezogen ist ein Modell, wenn es dem Grundtatbestand die mittleren und schwereren Formen zuweist und besonders milde Formen in einem eigenen Tatbestand erfasst (Beispiel: Österreich).
- Dreistufigkeit: Hier besteht für die Qualifikation, Grunddelikt und Privilegierung ein jeweils eigener Tatbestand, der jeweils die besonders schweren, die mittleren und die milderen Formen der Tötung umfasst (Beispiel: Schweiz).
Gesetzgebungstechnisch kann zur Qualifizierung oder Privilegierung eine generalklauselartige Wendung verwendet werden (Bsp.: „Tötung mit Überlegung“) oder die qualifizierenden/privilegierenden Merkmale an einer detaillierten kasuistischen Aufzählung festgemacht werden. Die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Elastizität der Norm, d. h. Einzelfallgerechtigkeit, entspringt dabei aus dem jeweiligen politischen Verständnis der Gewaltenteilung von Legislative und Judikative.
Nicht jeder Abstufung muss eine eigene Bezeichnung zugewiesen werden. Umgekehrt sagt das einem Tatbestand zugewiesene Wort wenig über den Strafrahmen und die Schwere oder Milde der Tötungsform aus, sondern dient eher der plakativen Wirkung als einer juristischen Wertung.
Mord
Mord bezeichnet im germanischen Bereich meist die als „am schwersten gewertete Form“ der vorsätzlichen Tötung. Im technisch-juristischen Sinne kommen vier Verwendungsweisen vor:
- für alle Qualifikationen, aber auch nur für diese (Beispiel: Schweiz Art. 112),
- nur für Qualifikationen, aber nur einen Teil von diesen (Beispiel: Deutschland 1871, § 211 Mord neben § 215 Aszendententotschlag),
- für alle nichtprivilegierten Fälle bei privilegierungsbezogener Zweistufigkeit (Beispiele: Österreich § 75, Schweden Kap. 3 § 1, England)
- beim Einheitsdelikt für alle vorsätzlichen Tötungen (Beispiel: ČSSR 1961 § 219 Vražda).
Sprachlich ist für die Bezeichnung Mord (siehe auch englisch murder, französisch meurtre, deren Verwendung aber nicht mit dem deutschen Mord übereinstimmt) die indogermanische Wurzel *mer- erschlossen worden. Sie steht für das Bedeutungsfeld „tot, leblos“. (Beispiele: lateinisch mors – Tod, mortuus – tot, altgriechisch βροτός brotós – sterblich [siehe Ambrosia], tschechisch smrt, úmrtí – Tod, mr’t – totes Fleisch, Brand, mrtvèti – erstarren, mrtviti – töten, mrtvola – Leiche) Das deutsche Wort Mord ist also kein Lehnwort nach dem lateinischen mors („Tod“), sondern beide gehen auf die gemeinsame indogermanische Wurzel zurück. Für das Urgermanische wurde die Wurzel *murþa- rekonstruiert, die bereits im Zusammenhang mit der Tötungshandlung steht. Das gotische maurþr ist sowohl mit dem deutschen Wort Mord als auch dem englischen murder verwandt. Der Begriff des „Mordes“ in seiner heutigen Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf. Von „Mord“ ist der veraltete Hilferuf „Mordio!“ abgeleitet (die Verlängerung durch das -io macht die Interjektion rufbar – vergleiche Feurio). Er ist heutzutage nur noch in der Redensart „Zeter und Mordio schreien“ geläufig.
Um inhaltlich für bestimmte Fälle der vorsätzlichen Tötung die Höchststrafe zu legitimieren, stand lange Zeit in zahlreichen Rechtskreisen das klassische Überlegungskriterium bereit. Die Unzulänglichkeit seiner Anwendung in Reinform hat in neuerer Zeit zur Entwicklung von Verwerflichkeits- und Gefährlichkeitskriterien sowie Kombinationsmodellen geführt. Der Hauptkritikpunkt am Überlegungskriterium ist, dass „confusion, ambiguity and uncertainty of the meaning and application of (malice) premediation and deliberation“ am Ende jeder Auslegung eines solchen Tatbestandsmerkmales stehen. Seine Verwendung wurde deshalb in zwei Richtungen modifiziert: Bei ersterer wird das Überlegungskriterium weitgehend zum bloßen Indiz herabgestuft; bei dieser Interpretation des Merkmals genügt „even a single second“ der Überlegung, zur Bestätigung der Höchststrafe müssen neben diesem Indiz jedoch weitere Merkmale hinzutreten. In der zweiten noch bestehenden Verwendung des Kriteriums tritt es in qualifizierter Form auf: So muss die Vorüberlegung sich auf eine bestimmte Zeitspanne erstrecken. Eine besonders interessante Anwendung des Merkmales bietet der portugiesische código penal:
«2 – É susceptível de revelar a especial censurabilidade ou perversidade a que se refere o número anterior, entre outras, a circunstância de o agente: […]
i) Agir […], com reflexão sobre os meios empregados ou ter persistido na intenção de matar por mais de vinte e quatro horas;»
„2 – Die im vorstehenden Absatz genannte besondere Vorwerfbarkeit oder Perversität kann unter anderem aus dem Umstand entnommen werden, dass der Täter […]
i) […] handelt, mit Überlegung hinsichtlich der verwendeten Tatmittel, oder dass er länger als 24 Stunden seine Tötungsabsicht aufrechterhält“
Oftmals ist die schwerste Form der Tötung unverjährbar.
Totschlag
Totschlag (englisch manslaughter) ist in seiner Verwendung am wenigsten einheitlich und im allgemeinen Sprachgebrauch am wenigsten verbreitet. Im deutschen Recht wird das Wort etwa für vorsätzliche Tötungen verwendet, die weder Mord noch Tötung auf Verlangen sind, in der Schweiz dagegen für die privilegierten Fälle. Insgesamt lässt sich also festhalten: Wird das Wort verwendet, erfasst es zumindest auch die Privilegierungen.
Vorsätzliche Tötung
In Rechtsordnungen von Staaten wie zum Beispiel China, Korea, Japan, Dänemark, Polen, Russland und der Türkei ist die Bezeichnung Mord für eine Straftat ohne Verbreitung und Tradition; regelmäßig spricht man hier nur von der vorsätzlichen Tötung. Der Terminus vorsätzliche Tötung (englisch homicide, französisch homicide, spanisch homicidio) kann in drei Varianten gebraucht werden: a) als umfassender nichtgesetzlicher Oberbegriff für alle vorsätzlichen Tötungsdelikte, b) als umfassender gesetzlicher Oberbegriff für alle vorsätzlichen Tötungsarten und c) für den Mittelbereich zwischen besonders schwerer und besonders milder Tötungsform (Beispiel: Schweiz).
Typische Modelle
Aus der Verbindung der möglichen inhaltlichen und sprachlichen Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich insgesamt sechs Grundkonstellationen unterscheiden:
- Der einstufige Tatbestand wird mit einem Wort bezeichnet (Beispiel: Dänemark),
- das zweistufige Modell wird verwendet, aber beide Formen mit demselben Wort bezeichnet,
- das zweistufige Modell wird verwendet und zwei verschiedene Wörter zur Bezeichnung gewählt (Beispiel: Österreich),
- das dreistufige Modell wird gewählt, aber alle Formen gleich genannt (Beispiele: AE-BT 1970 § 100, Russland Art. 105 ff.),
- im dreistufige Modell werden zwei Bezeichnungen verwendet und
- das dreistufige Modell wird verwendet und ihm eine entsprechende Begriffstrias zugeordnet (Beispiel: Schweiz).
Grundstrukturen nicht-vorsätzlicher Tötung
Fahrlässige Tötung
Grundfall der nicht-vorsätzlichen Tötung ist die fahrlässige Tötung (Deutschland § 222, Österreich § 80, Schweiz Art. 117). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Fahrlässigkeit setzt subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des missbilligten Erfolgs voraus (vergleiche Österreich § 6, Schweiz Art. 12 Abs. 3).
Schuldhafte Erfolgsqualifikation
Im deutschen und österreichischen Strafrecht gibt es Delikte, die hinsichtlich des Grundtatbestands (etwa Körperverletzung, Deutschland § 227, Österreich § 86) Vorsatz, hinsichtlich der Todesfolge aber nur Fahrlässigkeit erfordern (vergleiche Deutschland §§ 15, 18, Österreich § 7). In der Schweiz wurden diese erfolgsqualifizierten Delikte 1985 abgeschafft, in Schweden bereits 1965.
Rein objektive Zurechnung
Weitergehend kennen manche Rechtsordnungen eine rein objektive Erfolgshaftung. Auch im deutschen Raum wurden früher bei verbotenem Handeln alle daraus entstehenden schädlichen Folgen zugerechnet (dolus indirectus bzw. versari in re illicita; Carpzov). Eine ähnliche Regelung des common law wurde etwa in England und Kanada beseitigt, ist aber in den USA als felony murder rule noch weit verbreitet.
Tabellarische Übersicht über einschlägige Paragraphen in DE/AT/CH
Land | Jahr | Qualifikation | Grundtatbestand | Privilegierung | Fahrlässige Tötung | Erfolgsqualifikation | Verfolgungs- verjährung | gerichtliche Zuständigkeit |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Deutschland | 1941 | § 211 Mord | § 212 Totschlag | § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags (Regelbsp.) § 216 Tötung auf Verlangen | § 222 Fahrlässige Tötung | § 227, u. a. (vgl. § 74 GVG) | § 78 | § 74, § 28 GVG |
Österreich | 1974 | § 75 Mord | § 76 Totschlag § 77 Tötung auf Verlangen § 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt | § 80 Fahrlässige Tötung § 81 Grob fahrlässige Tötung | § 86, § 87, u. a. | § 57 | § 31 StPO | |
Schweiz | 1985 | Art. 112 Mord | Art. 111 Vorsätzliche Tötung | Art. 113 Totschlag Art. 114 Tötung auf Verlangen Art. 116 Kindestötung | Art. 117 Fahrlässige Tötung | – | Art. 97 | Art. 19 StPO |
Kriminologie
Durch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen Europas auch die schwerste vorgesehen. Selten einmal (z. B. Österreich) wird ein schwereres Strafmaß für den Völkermord vorgesehen. Da sämtliche Staaten Europas dem Europarat angehören (bis auf Russland und Belarus), ist die Todesstrafe in fast allen europäischen Ländern abgeschafft (6. und 13. Fakultativprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)). Nur wenige Länder haben bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft (z. B. Portugal und Kroatien). Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der Rechtswirklichkeit. In England wird nach einer Studie die lebenslange Freiheitsstrafe durchschnittlich 9 Jahre vollstreckt, während in Deutschland im Mittel 21 Jahre vollstreckt werden.
Häufigkeit – Internationaler Vergleich
Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) veröffentlicht regelmäßig eine internationale Studie einschließlich Kriminalstatistik in Bezug auf (vorsätzliche) Tötungsdelikte, zuletzt 2023 die 2023 Global Study on Homicide. Dabei erfasst die Studie nur intentional homicide (etwa: vorsätzliche Tötungsdelikte oder Tötungsdelikte mit Vorsatzbeteiligung) und versteht darunter insbesondere nur diejenigen Straftaten, bei denen der Täter den Tod (oder zumindest schwerwiegende Verletzungen) des Opfers verursachen wollte.
Grundlage für die Erhebung waren eindeutig ermittelte bzw. in der Mordermittlung abgeschlossene Mordfälle je 1.000 Einwohner. Danach wurden in besagtem Zeitraum in Kolumbien mit 0,617847 Morden je 1.000 Einwohner die meisten Menschen ermordet, gefolgt von Südafrika (0,496008 je 1.000 Einwohner), Jamaika (0,324196 je 1.000 Einwohner), Venezuela (0,316138 je 1.000 Einwohner) und Russland (0,201534 je 1.000 Einwohner). Mit den meisten Morden innerhalb der Europäischen Union nahmen die Staaten des Baltikums (Estland 0,107277; Lettland 0,10393; und Litauen 0,102863 je 1.000 Einwohner) die Plätze 7 bis 9 ein. Die Vereinigten Staaten von Amerika lagen nach dieser Statistik auf Rang 24 (0,042802). In Deutschland (49.) wurden im benannten Zeitraum 0,0116461 je 1.000 Einwohner ermordet. Weniger Menschen wurden durch Mord in der Schweiz (56.) getötet. Österreich ist in der Statistik mit weniger Fällen nicht mehr aufgeführt.
Die Statistik ist insofern kritisch zu betrachten, da sie mehrere, die Zahlen beeinflussende, nationale Faktoren außeracht ließ, wie das unterschiedliche Niveau und die Qualität der Strafermittlung, die personelle, technische und materielle Ausstattung der Ermittlungsbehörde(n) und die durch unterschiedliche Faktoren beeinflusste Qualität der medizinischen Untersuchung(en) zur Feststellung einer solchen Straftat, soweit diese überhaupt erfolgt.
Prozentanteile der Kontinente an der Weltbevölkerung und an den weltweiten Morden 2011
Tatzeit und Tatort
Ein statistischer Zusammenhang zwischen Monat oder Jahreszeit und Anzahl der Tötungsdelikte war Gegenstand zahlreicher Studien. Im Ergebnis weisen diese Studien allerdings oft widersprüchliche Ergebnisse vor. Die Gegenansicht sieht die behaupteten Unterschiede als statistisch nicht relevant an; es handle sich bei den Schwankungen um rein zufällige Schwankungen sowohl zwischen Monaten als auch zwischen Jahreszeiten.
Unterschiede bei der Anzahl der Tötungsdelikte über die Wochentage werden dagegen von den meisten Studien bejaht. In nordamerikanischen Studien wiesen die Tötungsdelikte an Wochenenden einen Anteil von 60 % bis 80 % auf; die Anzahl der Tötungsdelikte nahm an Freitagen nach 20 Uhr einen Wert von 50 % an. Auch in deutschen Studien wird übereinstimmend eine erhöhte Zahl von Tötungsdelikte an Wochenenden festgestellt. Eine Auswertung der Tötungsdelikte in Hamburg von 1950 bis 1967 erbrachte, dass 47 % aller Tötungsdelikte zwischen Freitag 20 Uhr und Sonntag 24 Uhr geschahen. Die Hamburger Studie stellte bei den Delikten am Wochenende ferner eine Korrelation zu folgenden Kriterien fest: Die Delikte an Wochenenden fanden meist in einer für den Täter fremden Umgebung statt, betrafen seltener Familienangehörige; Täter und Opfer standen dabei signifikant öfter unter Alkoholeinfluss. Unterscheidet man die Taten ferner nach den abgeurteilten Delikten, entsteht folgendes Bild: Die Hälfte aller Körperverletzungen mit Todesfolge geschah am Wochenende, 29 % aller Totschläge und 19 % aller als Mord abgeurteilten Taten. Ferner fällt auf, dass Geliebten- und Ehegattentötungen mit 41 % über dem zu erwartenden Wert liegen.
In allen Studien korreliert die Anzahl der Tötungsdelikte mit der Tageszeit: Die überwiegende Anzahl der Tötungsdelikte geschieht zwischen 20 und 4 Uhr in der Nacht. Nach der Hamburger Studie sind hiervon Mord-Selbstmord-Kombinationen, die gleichmäßig über die Tageszeiten verteilt sind, ausgenommen. Besonders hoch ist zwischen 20 und 4 Uhr die Anzahl der Fälle von Körperverletzung mit Todesfolge.
Mögliche Tatorte – wie etwa Unterschiede zwischen Stadt und Land, verschiedenen Milieus oder die Abgelegenheit eines Tatortes – sind weit weniger als die Tatzeit durch eine sich natürlicherweise anbietende Ordnung geprägt; Erwartungswerte können nur schwer formuliert werden. Deshalb ist der Tatort statistisch regelmäßig nur sehr schwer zu erfassen. Eine Sonderstellung nehmen insoweit jedoch Wohnung und Arbeitsplatz ein, da die meisten Menschen hier einen Großteil ihrer Zeit verbringen. In der Hamburger Studie trugen sich bei 360 untersuchten Fällen 11,4 % aller Tötungsdelikte am Arbeitsplatz zu: 7,5 % am Arbeitsplatz des Opfers, 2 % am gemeinsamen Arbeitsplatz und 2 % am Arbeitsplatz des Täters. Das stark abweichende Arbeitsumfeld von Prostituierten führt dazu, dass diese Fälle nicht in die Statistik mit einfließen. Die Wohnung nimmt demgegenüber einen weitaus größeren Raum ein: In der Hamburger Studie lag der Anteil bei 70 %, andere Studien kommen zu Ergebnissen zwischen 40 % und 50 %. Innerhalb dieser Fälle steht die gemeinsame Wohnung an erster Stelle, die Opferwohnung an zweiter und die Täterwohnung an dritter Stelle.
Der geringe Anteil von Delikten am Arbeitsplatz wird mit verschiedenen Gründen erklärt: So wären Konflikte am Arbeitsplatz meist weniger emotional belegt und deshalb einer sachorientierten Lösung eher zugänglich; zudem steht die Arbeitsausübung und die mit ihr verbundene Arbeitsdisziplin schon zeitlich der gewaltsamen Austragung von Konflikten entgegen. Gestützt werden diese Erklärungen durch die Beobachtung der Hamburger Studie, dass in den Fällen der Tötung am Arbeitsplatz 40 % der Täter durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Urlaub von ihrer Arbeitsaufgabe entbunden waren. Die hervorragende Stellung der Wohnung erklärt sich daraus, dass Tötungsdelikte regelmäßig aus privaten Konflikten im nächsten Umfeld erwachsen. Gestützt wird dies hierdurch, dass die Mord-Selbstmord-Kombinationen zu über 90 % in der Wohnung stattfinden, in den übrigen Fällen zwischen 60 % und 70 %. Differenziert man innerhalb der Wohnung weiter, liegt nach der Hamburger Studie das Schlafzimmer mit 19 % an erster Stelle, gefolgt von Küche und Wohnzimmer mit jeweils 12 %.
Die Täter
Die wissenschaftliche Beschäftigung der Psychiatrie mit den Tätern von Tötungsdelikten rührt von ihrer Begutachtungstätigkeit im Strafprozess her. Besonders die frühe psychiatrische Literatur dreht sich um die Frage, ob es die Mörderpersönlichkeit als eigenen Menschentyp gäbe. Kritik am Versuch einer solchen Klassifizierung ergab sich dabei schon aus dem problematischen Vergleichbarkeit der verschiedensten möglichen Fallkonstellationen: Etwa der Räuber, der sich nach einem Banküberfall den Weg freischießt; die Mutter, die aus scheinbar unlösbarem familiärem Dilemma ihre Kinder mit in den Tod nehmen will; der sexuell motivierte Serientäter.
Studien, die mit validierten Methoden eine große Anzahl von Tätern untersucht und statistisch ausgewertet haben, sind rar. Die meisten frühen Untersuchungen beruhen auf dem Rorschachtest und sind folglich mit denen dem Test eigenen Kontroversen behaftet. hat die Ergebnisse dieser Tests wie folgt zusammengefasst: Egozentrik und Mangel an emotionaler Kontrolle, fehlende Reife und Explosivität, Kontaktschwierigkeiten, geringe Frustrationstoleranz sowie geringe rationale Kontrolle.
Auch die Untersuchungen der Täter fahrlässiger Tötungen sind zahlenmäßig gering; die meisten stützen sich dabei auf die Täter von Straßenverkehrsdelikten. Die Vergleichbarkeit der Täter von fahrlässigen Tötungen und fahrlässigen Körperverletzungen – Tat und Schuld gleichen sich, Taterfolg, d. h. Verletzung oder Tötung hängen vom Zufall ab – legt dabei nahe die Untersuchungsmasse die Täter fahrlässiger Körperverletzungen auszudehnen.
- Siehe auch
Literatur
- Abschlussbericht der Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte (§§ 211–213, 57a StGB) (PDF; 7,1 MB) Juni 2015
Rechtsgeschichte
- Michael Sommer (Hrsg.): Politische Morde. Vom Altertum bis zur Gegenwart. Darmstadt 2005, ISBN 3-534-18518-8.
Rechtsvergleichung
- Arnd Hüneke: Der Mordtatbestand im Vergleich zu anderen europäischen Normierungen. Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Hannover 2003.
- Albin Eser, Hans-Georg Koch: Die vorsätzlichen Tötungstatbestände. Eine reformpolitisch-rechtsvergleichende Struktur- und Kriterienanalyse. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 92, 1980, S. 491 ff.
- Günter Heine: Mord und Mordtatbestand. In: . 2000, S. 303–319.
- Günter Heine: Stand und Entwicklung der Mordtatbestände: National und international. In: Fühlende und denkende Kriminalwissenschaften: Ehrengabe für Anne-Eva Brauneck. 1999, S. 315–352.
- Jeremy Horder: Homicide Law in Comparative Perspective. Hart, Oxford 2007, ISBN 978-1-84113-696-7.
- Nora Markwalder: Robbery Homicide. A Swiss and International Perspective. Schulthess Verlag, Zürich 2012, ISBN 978-3-7255-6500-9.
- Rudolf Rengier: Ausgrenzung des Mordes aus der vorsätzlichen Tötung? Eine rechtsvergleichende Darstellung für das österreichische, schweizerische und deutsche Recht. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 92, 1980, S. 459, doi:10.1515/zstw.1980.92.2.459.
- Schultz: Tötungsdelikte. Hrsg.: H. Göppinger, P. H. Bresser. Enke, Stuttgart 1980, ISBN 3-432-91281-1, S. 13 ff.
Kriminologie
- Günther Bauer: Gewaltverbrechen – A. Mord. In: Alexander Elster [Begründer], Rudolf Sieverts (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. Band IV (Ergänzungsband). de Gruyter, Berlin / New York 1979, S. 81 ff.
- Steven Malby: Homicide. In: Stefan Harrendorf, Markku Heiskanen, Steven Malby, European Institute for Crime Prevention And Control, Affiliated With the United Nations (Hrsg.): International Statistics on Crime and Justice (= HEUNI Publication Series. Nr. 64). European Institute for Crime Prevention and Control, 2010, ISBN 978-952-5333-78-7, ISSN 1237-4741 (heuni.fi).
- Wolf Middendorf: Fahrlässige Tötungsdelikte. In: Alexander Elster [Begründer], Rudolf Sieverts (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. Band V. de Gruyter, Berlin / New York 1998, ISBN 3-11-016171-0, S. 89–103.
- Dirk Lange: Die politisch motivierte Tötung. Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-631-56656-5.
- Wilfried Rasch: Tötungsdelikte, nicht-fahrlässige. In: Alexander Elster [Begründer], Rudolf Sieverts, Hans Joachim Schneider (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. Band III. de Gruyter, Berlin / New York 1979, ISBN 3-11-008093-1, S. 353–398.
- Marvin E. Wolfgang, Margaret A. Zahn, Lloyd L. Weinreb: Homicide. In: Sanford H. Kadish (Hrsg.): Encyclopedia of Crime and Justice. 1. Auflage. Band II (Criminalistics–human rights). Collier Macmillan, London / New York 1983, ISBN 0-02-918130-5, S. 849–865.
Psychologie
- David Buss: Der Mörder in uns. Warum wir zum Töten programmiert sind. 2. Auflage. Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg 2008, ISBN 978-3-8274-2083-1. (Original: The Murderer Next Door. Why the Mind is designed to kill. Penguin Press, New York 2005, ISBN 1-59420-043-2).
- Heidi Möller: Menschen, die getötet haben, Tiefenhermeneutische Analysen von Tötungsdelinquenten. Opladen 1996, ISBN 3-531-12821-3.
Psychiatrie
- Johann Glatzel: Mord und Totschlag. Tötungshandlungen als Beziehungsdelikte. Heidelberg 1987, ISBN 3-7832-0386-4.
Kriminalistik
- Günther Dotzauer, Klaus Jarosch, Günter Berghaus: Tötungsdelikte. In: Alexander Elster [Begründer], Rudolf Sieverts, Hans Joachim Schneider (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. Band III. de Gruyter, Berlin / New York 1979, ISBN 3-11-008093-1, S. 398–421.
Dokumentarfilme
- Blind Spot: Murder by Women. Ein Film von Irving Saraf, Allie Light und Julia Hilder, USA 2000.
- Aileen: Life and Death of a Serial Killer. Regie: Nick Broomfield, 2003, von Amnesty International ausgezeichneter Dokumentarfilm.
Weblinks
- 2011 Global Study on Homicide. (PDF; 7,1 MB) Trends, Context, Data. United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC), abgerufen am 14. November 2011 (englisch, Internationale Studie zu den Tötungsdelikten vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung).
- UNODC Homicide Statistics. (PDF; 7,4 MB) UNODC, abgerufen im Jahr 2024 (englisch, Seite mit Daten in Excel-2007-Tabellen; Fälle von Straftaten im Rahmen der Tötungsdelikte unter anderem geschlechtsspezifisch, durch Feuerwaffen und in den bevölkerungsreichsten Städten).
Einzelnachweise
- Bundesrecht: 18 USC § 1111(a)
- Garner: Black’s Law Dictionary. S. 1177.
- Bamidbar - Numbers - Chapter 35
- Wolf Middendorf: Fahrlässige Tötungsdelikte. In: Alexander Elster [Begründer], Rudolf Sieverts (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. Band V. de Gruyter, Berlin / New York 1995, S. 89–103.
- Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Vandenhoeck & Ruprecht, 1995, S. 31–33 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Sure 2:178
- Sure 5:45
- Sure 4:92
- Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) in der Fassung durch Act No. II of 1997 (PDF; 1,7 MB): S. 300 قتل عمد Qatl-i-amd (absichtliche Tötung), S. 315 قتل شبه عمد Qatl shibh-i-amd (quasi-absichtliche Tötung), S. 318 قتل خطا Qatl-i-khata (irrtümliche Tötung), S. 321 قتل بالسبب Qatl-bis-sabab (Tötung infolge indirekter Ursache)
- Islamisches Strafgesetzbuch (قانون مجازات اسلامی ( des vom 15. August 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ) von 2013, Buch 3 (Qisās, Art. 217–447) und Buch 4 (Diyāt, Art. 448–727)
- Materialien Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 52 Abs. 2 VE 1896 (PDF)
- Legislative Services Branch: Consolidated federal laws of Canada, Criminal Code. 14. Januar 2024, abgerufen am 26. Mai 2024.
- Albin Eser, Hans-Georg Koch: Die vorsätzlichen Tötungstatbestände. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 92, 1980, S. 494–507 (uni-freiburg.de).
- Günter Heine: Stand und Entwicklung der Mordtatbestände: National und international. In: Fühlende und denkende Kriminalwissenschaften: Ehrengabe für Anne-Eva Brauneck. 1999, S. 315–352.
- James Fitzjames Stephen: Digest of Criminal Law 8. 1947, S. 295 ff.
- Daughdrill v State, 113 Alabama 7, 21 So. 378 (1896).
- Christian Köhler: Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 I StGB). Springer, 2000, S. 48 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Lukas Staffler: Präterintentionalität und Zurechnungsdogmatik: zur Auslegung der Körperverletzung mit Todesfolge im Rechtsvergleich Deutschland und Italien. Duncker & Humblot, 2015, ISBN 978-3-428-14637-6 (google.com [abgerufen am 13. Dezember 2023]).
- Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Vandenhoeck & Ruprecht, 1995, S. 172 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Homicide Act 1957, S. 1. Abolition of “constructive malice”
- R. v. Martineau, [1990] 2 SCR 633
- Kakha Tsikarishvili: Versari in re illicita... (PDF) In: jlaw.tsu.ge. University Georgia, 2017, abgerufen am 13. Dezember 2023 (englisch).
- Begründung: GP XIII RV 30 (PDF; 42 MB) S. 189 ff.
- BBl. 1985 II 1009 (PDF) 1020 ff.
- UNODC: 2011 Global Study on Homicide. S. 15–16, 87–88.
- nationmaster.com Seventh United Nations Survey of Crime Trends and Operations of Criminal Justice Systems, covering the period 1998–2000 (United Nations Office on Drugs and Crime, Centre for International Crime Prevention) via NationMaster gesichtet: 18. Februar 2010.
- United Nations Office for Drugs and Crime: Global Study on Homicide 2011.
- Wilfried Rasch: Tötungsdelikte, nicht-fahrlässige. In: Alexander Elster [Begründer], Rudolf Sieverts (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. Band III. de Gruyter, Berlin / New York 1979, S. 353–398.
- Blind Spot: Murder by Women. In: lightsaraffilms.com. Light-Saraf Films, abgerufen am 3. Februar 2022 (englisch).
Autor: www.NiNa.Az
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Ein Totungsdelikt ist im Strafrecht ein Tatbestand der eine Tat gegen das Leben eines Menschen unter Strafe stellt Die Tatbestandsbildung fur die verschiedenen Totungsdelikte unterscheidet sich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung insbesondere gibt es in vielen Rechtsauffassungen Totungsdelikte die kein Mord sind versehentliche oder fahrlassige Handlung mit Todesfolge nach manchen Rechtsordnungen auch vorsatzliche Totungen bei denen der Tatbestand des Mordes nicht erfullt ist Eine global geltende Definition gibt es nicht Vorsatzliche Totungsdelikte weltweit pro Jahr und 100 000 Einwohner 0 1 1 2 2 5 5 10 10 20 gt 20 Die Totung Ungeborener wird in diesem Artikel nicht zu den Totungsdelikten gezahlt sondern im Artikel Schwangerschaftsabbruch beschrieben RechtskreiseGemeinsamkeiten finden sich in Rechtskreisen Deutscher Rechtskreis In den hier aufgefuhrten Rechtsordnungen der Staaten des deutschen Rechtskreises gehoren die prominentesten Tatbestande der Totungsdelikte jeweils zu einem System von Grundtatbestand Privilegierung en mit geringerer angedrohter Strafe und meist auch noch Qualifikation mit hoherer Strafandrohung Ob eine konkrete Straftat beispielsweise als Mord oder als Totschlag zu bezeichnen ist richtet sich nach der jeweiligen Rechtsordnung Deutschland Totschlag Grundtatbestand Mord Qualifikation Totung auf Verlangen Privilegierung Siehe auch Totungsdelikt Deutschland Osterreich Mord Grundtatbestand es besteht keine Qualifikation Totschlag Privilegierung Totung auf Verlangen Totung eines Kindes bei der Geburt Fahrlassige Totung unter besonders gefahrlichen Verhaltnissen Qualifizierungen der Totung Oberbegriff ohne spezielle Eingrenzung auf Handlungen mit Todesfolge insb 75 81 StGB Schweiz Vorsatzliche Totung Grundtatbestand Mord Qualifikation Totschlag Privilegierung In den Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises finden sich insbesondere auch viele Delikte die zwar die Totung eines Menschen unter Strafe stellen aber keinen Vorsatz vergleiche Vorsatz Deutschland in Bezug auf die Herbeifuhrung des Todes erfordern In allen drei Rechtsordnungen gibt es jeweils ein Delikt namens Fahrlassige Totung Weitere dieser fahrlassigen Totungsdelikte im weiteren Sinne also einschliesslich Erfolgsqualifikationen sind beispielsweise in Deutschland die Korperverletzung mit Todesfolge und in Osterreich die Korperverletzung mit todlichem Ausgang Eine Ubersicht der zahlreichen Totungsdelikte allein fur das Rechtssystem Deutschlands findet sich unter Totungsdelikt Deutschland Alle fahrlassigen Totungsdelikte werden auch im landlaufigen bzw umgangssprachlichen Sinne nicht als Mord bezeichnet Common law In England und Wales sowie Nordirland wird zwischen murder voluntary manslaughter und involuntary manslaughter unterschieden im schottischen Recht homicide anstelle manslaughter In den Vereinigten Staaten werden Totungsdelikte in First degree murder und Second degree murder unterschieden Third degree murder gibt es nur in wenigen Bundesstaaten in denen die Straftat murder nicht in zwei sondern in drei Stufen eingeteilt wird RechtsgeschichteAntike Die Ermordung Abels durch Kain auf einem Gemalde von Jan van Eyck Die rechtshistorische Entwicklung knupft an die archaischen Uberlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an Gemeinsames Prinzip ist dabei die Talion Der Tod des Opfers wird mit dem Tod des Taters vergolten Der Ubergang vom Sippenrecht zum gesellschaftlichen Begriff eines Totungsdeliktes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich Wer einen freien Menschen totet soll wie ein Verwandtenmorder bestraft werden um 600 v Chr In der Bibel wird jedoch schon in Buch Exodus zwischen absichtlicher und versehentlicher Totung unterschieden In den verschiedenen Ubersetzungen findet sich diese Stelle beispielsweise unter Uberschriften wie Mord und Totschlag Ex 21 12 27 EU Vergehen gegen Leib und Leben Ex 21 12 27 LUT oder Bestimmungen uber Totschlag und Korperverletzung Ex 21 12 27 SLT das in Num 35 16 18 EU gebrauchte hebraische Wort ר צ ח Morder entspricht Art 300 StGB IL ר צ ח Mord Zum Schutz des Taters der nicht mit Absicht oder Hinterlist handelte vor Blutrache wird zudem die Errichtung von Zufluchtsstadten angeordnet Ex 21 13 14 HFA Ex 21 13 14 GNB In der spatrepublikanischen Zeit Roms 100 v Chr zeigen die Leges Corneliae von Sulla erste Stufungen eines moralischen Totungstatbestandes namlich des Giftmordes veneficium und des Gewaltmordes sicarium Im klassischen Recht wahrend der Regentschaft des Kaisers Hadrian werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht propositum und der Affekt impetus ausschlaggebend Diese annahernd 2000 Jahre alte Entwicklung wurde in Deutschland auch noch bei Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches 1871 verwendet und wird heute noch im Schrifttum nachgezeichnet Germanisches Recht Das germanische Recht kannte noch keine ausgefeilte Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlassigkeit sondern basierte auf der Erfolgshaftung Die Tat totet den Mann Ein Bewusstsein fur die Unterscheidung zwischen boser Absicht und blossem Versehen bestand jedoch sehr wohl Man traf diese Unterscheidung jedoch nicht nach den mutmasslichen inneren Motiven des Taters sondern nach charakteristischen ausseren Merkmalen Als aussere Merkmale des Mordes sah man an dass der Tater versuchte die Tat zu verheimlichen etwa indem er den Leichnam beiseitezuschaffen suchte Der heutigen Kategorie Fahrlassigkeit entsprechen die Falle von Ungefahrwerk Ungefahrwerk legte man zugrunde wenn nach den typischen ausseren Gegebenheiten der Totungssituation bose Absicht nicht zugrunde gelegt werden konnten etwa Unfalle beim Baumfallen oder Jagen Bis ins 12 Jahrhundert hinein wurde den Tatern die sonst Opfer der Blutrache geworden waren ein gestuftes Wergeld althochdeutsch wer Mann Mensch lateinisch vir Mann abverlangt Dazu musste der Tater durch einen Reinigungseid sich vom Vorwurf der bosen Absicht frei machen Teilweise setzte man die Falle eines Ungefahrwerkes auch den Notwehrfallen gleich Islamisches Recht Der Koran sieht fur die absichtliche Totung Wiedervergeltung Qisas vor wobei Verzeihung moglich ist Suren 2 178 und 5 45 fur die unabsichtliche Totung Blutgeld Diya Sure 4 92 Davon ausgehend hat die islamische Rechtswissenschaft Fiqh Regeln hervorgebracht die heute von Scharia treuen Staaten wie dem sunnitischen Pakistan oder dem schiitischen Iran in Gesetze uberfuhrt werden Mittelalter und fruhe Neuzeit Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation fur die deutsche Sprache dar Hilf mit die Situation fur andere Sprachen zu schildern Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Totung wobei der Tater die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die romische Lehre wieder rezipiert sodass Mord schliesslich in der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V Constitutio Criminalis Carolina Art 134 137 CCC als Totung mit Vorbedacht erschien Der dort erwahnte fursetz war nicht der Vorsatz sondern der Vorbedacht Diese Regelung setzte sich uber das Preussische Allgemeine Landrecht hinweg in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes Thotung durch Uberlegung fort Im Reichsstrafgesetzbuch lautete der 211 dann Wer vorsatzlich einen Menschen todtet wird wenn er die Todtung mit Uberlegung ausgefuhrt hat wegen Mordes mit dem Tode bestraft Im Gegensatz dazu lautete die Bestimmung in 212 fur Totschlag Wer vorsatzlich einen Menschen todtet wird wenn er die Todtung nicht mit Uberlegung ausgefuhrt hat wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter funf Jahren bestraft Mord zielte auf die Uberlegung Totschlag wurde als Affekttat gesehen Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung ersetzt Die Fassung des 211 Abs 2 StGB entspricht weitgehend dem Vorentwurf fur ein Schweizer StGB von 1896 Rechtsvergleichende AnalyseBezeichnungen Rein sprachlich lassen sich vier Arten der Bezeichnungsbildung fur Totungsdelikte unterscheiden 1 ergebnisbezogen Ableitung allein von einer Wurzel mit der Bedeutung tot Tod sterben deutsch Totung zu idg dheu deutsch Mord englisch murder niederlandisch moord schwedisch mord franzosisch meurtre tschechisch usmrceni kroatisch usmrcenje zu indogermanisch mer e turkisch oldurme 2 handlungsbezogen Ableitung von einer eigenstandigen Wurzel mit der Bedeutung erschlagen toten deutsch Totschlag englisch manslaughter niederlandisch doodslag zu indogermanisch slak islandisch manndrap danisch manddrab schwedisch drap zu urgermanisch drepan lateinisch homi infanti parricidium englisch franzosisch homicide spanisch homicidio italienisch omicidio zu lateinisch caedere russisch ubijstvo ubistwo tschechisch zabiti neben vrazda kroatisch ubojstvo zu indogermanisch bhei e bhi arabisch قتل qatl hochchinesisch 杀人 sharen japanisch 殺人 satsujin koreanisch 살인 salin indonesisch pembunuhan 3 schuldformbezogen englisch criminal negligence causing death 4 fernerer Bezug Ableitung vom Namen der mittelalterliche Sekte der Assassinen franzosisch assassinat spanisch asesinato italienisch assassinio zu الحشاشين al Ḥassasin Haschisch Leute Grundstrukturen vorsatzlicher Totung Gesetzgebungstechnik Alle grossen Rechtsordnungen kennen einen Tatbestand der Struktur wer einen anderen Menschen vorsatzlich totet wird bestraft mit den Elementen 1 Mensch 2 anderer und 3 vorsatzliche Totung In gleicher Weise besteht jedoch in allen Rechtsordnungen Konsens daruber dass nicht alle Formen der vorsatzlichen Totung in gleicher Weise strafenswert sind Die Grundstruktur ist also in bestimmten Fallen abzuwandeln und unterschiedliche Fallkonstellationen unterschiedlich zu gewichten Dabei konnen drei Grundtypen unterschieden werden Einstufigkeit Einheitstatbestand Beim Einheitstatbestand wird weder eine besonders schwere noch eine besonders milde Form der vorsatzlichen Totung im Tatbestand hervorgehoben Dieses Modell ist etwa in Danemark in Verwendung Vorsatzliche Totung ist nach 237 Straffeloven mit 5 Jahren bis lebenslanger Freiheitsstrafe belegt Um Rechtsunsicherheit trotz dieser grossen Spanne zu vermeiden besteht deshalb nur ein einziges Instanzgericht das auf Totungsdelikte spezialisiert ist Zweistufigkeit Beim zweistufigen Modell werden als besonders milde oder besonders schwer gewertete Formen der Totung in einem eigenen Tatbestand abgeschichtet Der zweistufige Typus ist dabei wiederum in zwei Arten denkbar Als qualifikationsbezogener oder als privilegierungsbezogener Qualifikationsbezogen ist die Ausgestaltung dann wenn eine besonders schwere Form vom Grundtatbestand ausgenommen und in einen eigenen Tatbestand uberfuhrt wird und der Grundtatbestand die milden und mittleren Formen umfasst Privilegierungsbezogen ist ein Modell wenn es dem Grundtatbestand die mittleren und schwereren Formen zuweist und besonders milde Formen in einem eigenen Tatbestand erfasst Beispiel Osterreich Dreistufigkeit Hier besteht fur die Qualifikation Grunddelikt und Privilegierung ein jeweils eigener Tatbestand der jeweils die besonders schweren die mittleren und die milderen Formen der Totung umfasst Beispiel Schweiz Gesetzgebungstechnisch kann zur Qualifizierung oder Privilegierung eine generalklauselartige Wendung verwendet werden Bsp Totung mit Uberlegung oder die qualifizierenden privilegierenden Merkmale an einer detaillierten kasuistischen Aufzahlung festgemacht werden Die Abwagung zwischen Rechtssicherheit und Elastizitat der Norm d h Einzelfallgerechtigkeit entspringt dabei aus dem jeweiligen politischen Verstandnis der Gewaltenteilung von Legislative und Judikative Nicht jeder Abstufung muss eine eigene Bezeichnung zugewiesen werden Umgekehrt sagt das einem Tatbestand zugewiesene Wort wenig uber den Strafrahmen und die Schwere oder Milde der Totungsform aus sondern dient eher der plakativen Wirkung als einer juristischen Wertung Mord Mord bezeichnet im germanischen Bereich meist die als am schwersten gewertete Form der vorsatzlichen Totung Im technisch juristischen Sinne kommen vier Verwendungsweisen vor fur alle Qualifikationen aber auch nur fur diese Beispiel Schweiz Art 112 nur fur Qualifikationen aber nur einen Teil von diesen Beispiel Deutschland 1871 211 Mord neben 215 Aszendententotschlag fur alle nichtprivilegierten Falle bei privilegierungsbezogener Zweistufigkeit Beispiele Osterreich 75 Schweden Kap 3 1 England beim Einheitsdelikt fur alle vorsatzlichen Totungen Beispiel CSSR 1961 219 Vrazda Sprachlich ist fur die Bezeichnung Mord siehe auch englisch murder franzosisch meurtre deren Verwendung aber nicht mit dem deutschen Mord ubereinstimmt die indogermanische Wurzel mer erschlossen worden Sie steht fur das Bedeutungsfeld tot leblos Beispiele lateinisch mors Tod mortuus tot altgriechisch brotos brotos sterblich siehe Ambrosia tschechisch smrt umrti Tod mr t totes Fleisch Brand mrtveti erstarren mrtviti toten mrtvola Leiche Das deutsche Wort Mord ist also kein Lehnwort nach dem lateinischen mors Tod sondern beide gehen auf die gemeinsame indogermanische Wurzel zuruck Fur das Urgermanische wurde die Wurzel murtha rekonstruiert die bereits im Zusammenhang mit der Totungshandlung steht Das gotische maurthr ist sowohl mit dem deutschen Wort Mord als auch dem englischen murder verwandt Der Begriff des Mordes in seiner heutigen Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf Von Mord ist der veraltete Hilferuf Mordio abgeleitet die Verlangerung durch das io macht die Interjektion rufbar vergleiche Feurio Er ist heutzutage nur noch in der Redensart Zeter und Mordio schreien gelaufig Um inhaltlich fur bestimmte Falle der vorsatzlichen Totung die Hochststrafe zu legitimieren stand lange Zeit in zahlreichen Rechtskreisen das klassische Uberlegungskriterium bereit Die Unzulanglichkeit seiner Anwendung in Reinform hat in neuerer Zeit zur Entwicklung von Verwerflichkeits und Gefahrlichkeitskriterien sowie Kombinationsmodellen gefuhrt Der Hauptkritikpunkt am Uberlegungskriterium ist dass confusion ambiguity and uncertainty of the meaning and application of malice premediation and deliberation am Ende jeder Auslegung eines solchen Tatbestandsmerkmales stehen Seine Verwendung wurde deshalb in zwei Richtungen modifiziert Bei ersterer wird das Uberlegungskriterium weitgehend zum blossen Indiz herabgestuft bei dieser Interpretation des Merkmals genugt even a single second der Uberlegung zur Bestatigung der Hochststrafe mussen neben diesem Indiz jedoch weitere Merkmale hinzutreten In der zweiten noch bestehenden Verwendung des Kriteriums tritt es in qualifizierter Form auf So muss die Voruberlegung sich auf eine bestimmte Zeitspanne erstrecken Eine besonders interessante Anwendung des Merkmales bietet der portugiesische codigo penal 2 E susceptivel de revelar a especial censurabilidade ou perversidade a que se refere o numero anterior entre outras a circunstancia de o agente i Agir com reflexao sobre os meios empregados ou ter persistido na intencao de matar por mais de vinte e quatro horas 2 Die im vorstehenden Absatz genannte besondere Vorwerfbarkeit oder Perversitat kann unter anderem aus dem Umstand entnommen werden dass der Tater i handelt mit Uberlegung hinsichtlich der verwendeten Tatmittel oder dass er langer als 24 Stunden seine Totungsabsicht aufrechterhalt Codigo Penal Art 132 Homicidio qualificado N 2 i Oftmals ist die schwerste Form der Totung unverjahrbar Totschlag Totschlag englisch manslaughter ist in seiner Verwendung am wenigsten einheitlich und im allgemeinen Sprachgebrauch am wenigsten verbreitet Im deutschen Recht wird das Wort etwa fur vorsatzliche Totungen verwendet die weder Mord noch Totung auf Verlangen sind in der Schweiz dagegen fur die privilegierten Falle Insgesamt lasst sich also festhalten Wird das Wort verwendet erfasst es zumindest auch die Privilegierungen Vorsatzliche Totung In Rechtsordnungen von Staaten wie zum Beispiel China Korea Japan Danemark Polen Russland und der Turkei ist die Bezeichnung Mord fur eine Straftat ohne Verbreitung und Tradition regelmassig spricht man hier nur von der vorsatzlichen Totung Der Terminus vorsatzliche Totung englisch homicide franzosisch homicide spanisch homicidio kann in drei Varianten gebraucht werden a als umfassender nichtgesetzlicher Oberbegriff fur alle vorsatzlichen Totungsdelikte b als umfassender gesetzlicher Oberbegriff fur alle vorsatzlichen Totungsarten und c fur den Mittelbereich zwischen besonders schwerer und besonders milder Totungsform Beispiel Schweiz Typische Modelle Aus der Verbindung der moglichen inhaltlichen und sprachlichen Gestaltungsmoglichkeiten lassen sich insgesamt sechs Grundkonstellationen unterscheiden Der einstufige Tatbestand wird mit einem Wort bezeichnet Beispiel Danemark das zweistufige Modell wird verwendet aber beide Formen mit demselben Wort bezeichnet das zweistufige Modell wird verwendet und zwei verschiedene Worter zur Bezeichnung gewahlt Beispiel Osterreich das dreistufige Modell wird gewahlt aber alle Formen gleich genannt Beispiele AE BT 1970 100 Russland Art 105 ff im dreistufige Modell werden zwei Bezeichnungen verwendet und das dreistufige Modell wird verwendet und ihm eine entsprechende Begriffstrias zugeordnet Beispiel Schweiz Grundstrukturen nicht vorsatzlicher Totung Fahrlassige Totung Grundfall der nicht vorsatzlichen Totung ist die fahrlassige Totung Deutschland 222 Osterreich 80 Schweiz Art 117 Fahrlassig handelt wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt unbewusste Fahrlassigkeit oder darauf nicht Rucksicht nimmt bewusste Fahrlassigkeit Fahrlassigkeit setzt subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des missbilligten Erfolgs voraus vergleiche Osterreich 6 Schweiz Art 12 Abs 3 Schuldhafte Erfolgsqualifikation Im deutschen und osterreichischen Strafrecht gibt es Delikte die hinsichtlich des Grundtatbestands etwa Korperverletzung Deutschland 227 Osterreich 86 Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge aber nur Fahrlassigkeit erfordern vergleiche Deutschland 15 18 Osterreich 7 In der Schweiz wurden diese erfolgsqualifizierten Delikte 1985 abgeschafft in Schweden bereits 1965 Rein objektive Zurechnung Weitergehend kennen manche Rechtsordnungen eine rein objektive Erfolgshaftung Auch im deutschen Raum wurden fruher bei verbotenem Handeln alle daraus entstehenden schadlichen Folgen zugerechnet dolus indirectus bzw versari in re illicita Carpzov Eine ahnliche Regelung des common law wurde etwa in England und Kanada beseitigt ist aber in den USA als felony murder rule noch weit verbreitet Tabellarische Ubersicht uber einschlagige Paragraphen in DE AT CH Land Jahr Qualifikation Grundtatbestand Privilegierung Fahrlassige Totung Erfolgsqualifikation Verfolgungs verjahrung gerichtliche ZustandigkeitDeutschland Deutschland 1941 211 Mord 212 Totschlag 213 Minder schwerer Fall des Totschlags Regelbsp 216 Totung auf Verlangen 222 Fahrlassige Totung 227 u a vgl 74 GVG 78 74 28 GVGOsterreich Osterreich 1974 75 Mord 76 Totschlag 77 Totung auf Verlangen 79 Totung eines Kindes bei der Geburt 80 Fahrlassige Totung 81 Grob fahrlassige Totung 86 87 u a 57 31 StPOSchweiz Schweiz 1985 Art 112 Mord Art 111 Vorsatzliche Totung Art 113 Totschlag Art 114 Totung auf Verlangen Art 116 Kindestotung Art 117 Fahrlassige Totung Art 97 Art 19 StPOKriminologieDurch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen Europas auch die schwerste vorgesehen Selten einmal z B Osterreich wird ein schwereres Strafmass fur den Volkermord vorgesehen Da samtliche Staaten Europas dem Europarat angehoren bis auf Russland und Belarus ist die Todesstrafe in fast allen europaischen Landern abgeschafft 6 und 13 Fakultativprotokoll zur Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK Nur wenige Lander haben bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft z B Portugal und Kroatien Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der Rechtswirklichkeit In England wird nach einer Studie die lebenslange Freiheitsstrafe durchschnittlich 9 Jahre vollstreckt wahrend in Deutschland im Mittel 21 Jahre vollstreckt werden Haufigkeit Internationaler Vergleich Das Buro der Vereinten Nationen fur Drogen und Verbrechensbekampfung UNODC veroffentlicht regelmassig eine internationale Studie einschliesslich Kriminalstatistik in Bezug auf vorsatzliche Totungsdelikte zuletzt 2023 die 2023 Global Study on Homicide Dabei erfasst die Studie nur intentional homicide etwa vorsatzliche Totungsdelikte oder Totungsdelikte mit Vorsatzbeteiligung und versteht darunter insbesondere nur diejenigen Straftaten bei denen der Tater den Tod oder zumindest schwerwiegende Verletzungen des Opfers verursachen wollte Grundlage fur die Erhebung waren eindeutig ermittelte bzw in der Mordermittlung abgeschlossene Mordfalle je 1 000 Einwohner Danach wurden in besagtem Zeitraum in Kolumbien mit 0 617847 Morden je 1 000 Einwohner die meisten Menschen ermordet gefolgt von Sudafrika 0 496008 je 1 000 Einwohner Jamaika 0 324196 je 1 000 Einwohner Venezuela 0 316138 je 1 000 Einwohner und Russland 0 201534 je 1 000 Einwohner Mit den meisten Morden innerhalb der Europaischen Union nahmen die Staaten des Baltikums Estland 0 107277 Lettland 0 10393 und Litauen 0 102863 je 1 000 Einwohner die Platze 7 bis 9 ein Die Vereinigten Staaten von Amerika lagen nach dieser Statistik auf Rang 24 0 042802 In Deutschland 49 wurden im benannten Zeitraum 0 0116461 je 1 000 Einwohner ermordet Weniger Menschen wurden durch Mord in der Schweiz 56 getotet Osterreich ist in der Statistik mit weniger Fallen nicht mehr aufgefuhrt Die Statistik ist insofern kritisch zu betrachten da sie mehrere die Zahlen beeinflussende nationale Faktoren ausseracht liess wie das unterschiedliche Niveau und die Qualitat der Strafermittlung die personelle technische und materielle Ausstattung der Ermittlungsbehorde n und die durch unterschiedliche Faktoren beeinflusste Qualitat der medizinischen Untersuchung en zur Feststellung einer solchen Straftat soweit diese uberhaupt erfolgt Prozentanteile der Kontinente an der Weltbevolkerung und an den weltweiten Morden 2011 Tatzeit und Tatort Ein statistischer Zusammenhang zwischen Monat oder Jahreszeit und Anzahl der Totungsdelikte war Gegenstand zahlreicher Studien Im Ergebnis weisen diese Studien allerdings oft widerspruchliche Ergebnisse vor Die Gegenansicht sieht die behaupteten Unterschiede als statistisch nicht relevant an es handle sich bei den Schwankungen um rein zufallige Schwankungen sowohl zwischen Monaten als auch zwischen Jahreszeiten Unterschiede bei der Anzahl der Totungsdelikte uber die Wochentage werden dagegen von den meisten Studien bejaht In nordamerikanischen Studien wiesen die Totungsdelikte an Wochenenden einen Anteil von 60 bis 80 auf die Anzahl der Totungsdelikte nahm an Freitagen nach 20 Uhr einen Wert von 50 an Auch in deutschen Studien wird ubereinstimmend eine erhohte Zahl von Totungsdelikte an Wochenenden festgestellt Eine Auswertung der Totungsdelikte in Hamburg von 1950 bis 1967 erbrachte dass 47 aller Totungsdelikte zwischen Freitag 20 Uhr und Sonntag 24 Uhr geschahen Die Hamburger Studie stellte bei den Delikten am Wochenende ferner eine Korrelation zu folgenden Kriterien fest Die Delikte an Wochenenden fanden meist in einer fur den Tater fremden Umgebung statt betrafen seltener Familienangehorige Tater und Opfer standen dabei signifikant ofter unter Alkoholeinfluss Unterscheidet man die Taten ferner nach den abgeurteilten Delikten entsteht folgendes Bild Die Halfte aller Korperverletzungen mit Todesfolge geschah am Wochenende 29 aller Totschlage und 19 aller als Mord abgeurteilten Taten Ferner fallt auf dass Geliebten und Ehegattentotungen mit 41 uber dem zu erwartenden Wert liegen In allen Studien korreliert die Anzahl der Totungsdelikte mit der Tageszeit Die uberwiegende Anzahl der Totungsdelikte geschieht zwischen 20 und 4 Uhr in der Nacht Nach der Hamburger Studie sind hiervon Mord Selbstmord Kombinationen die gleichmassig uber die Tageszeiten verteilt sind ausgenommen Besonders hoch ist zwischen 20 und 4 Uhr die Anzahl der Falle von Korperverletzung mit Todesfolge Mogliche Tatorte wie etwa Unterschiede zwischen Stadt und Land verschiedenen Milieus oder die Abgelegenheit eines Tatortes sind weit weniger als die Tatzeit durch eine sich naturlicherweise anbietende Ordnung gepragt Erwartungswerte konnen nur schwer formuliert werden Deshalb ist der Tatort statistisch regelmassig nur sehr schwer zu erfassen Eine Sonderstellung nehmen insoweit jedoch Wohnung und Arbeitsplatz ein da die meisten Menschen hier einen Grossteil ihrer Zeit verbringen In der Hamburger Studie trugen sich bei 360 untersuchten Fallen 11 4 aller Totungsdelikte am Arbeitsplatz zu 7 5 am Arbeitsplatz des Opfers 2 am gemeinsamen Arbeitsplatz und 2 am Arbeitsplatz des Taters Das stark abweichende Arbeitsumfeld von Prostituierten fuhrt dazu dass diese Falle nicht in die Statistik mit einfliessen Die Wohnung nimmt demgegenuber einen weitaus grosseren Raum ein In der Hamburger Studie lag der Anteil bei 70 andere Studien kommen zu Ergebnissen zwischen 40 und 50 Innerhalb dieser Falle steht die gemeinsame Wohnung an erster Stelle die Opferwohnung an zweiter und die Taterwohnung an dritter Stelle Der geringe Anteil von Delikten am Arbeitsplatz wird mit verschiedenen Grunden erklart So waren Konflikte am Arbeitsplatz meist weniger emotional belegt und deshalb einer sachorientierten Losung eher zuganglich zudem steht die Arbeitsausubung und die mit ihr verbundene Arbeitsdisziplin schon zeitlich der gewaltsamen Austragung von Konflikten entgegen Gestutzt werden diese Erklarungen durch die Beobachtung der Hamburger Studie dass in den Fallen der Totung am Arbeitsplatz 40 der Tater durch Krankheit Arbeitslosigkeit oder Urlaub von ihrer Arbeitsaufgabe entbunden waren Die hervorragende Stellung der Wohnung erklart sich daraus dass Totungsdelikte regelmassig aus privaten Konflikten im nachsten Umfeld erwachsen Gestutzt wird dies hierdurch dass die Mord Selbstmord Kombinationen zu uber 90 in der Wohnung stattfinden in den ubrigen Fallen zwischen 60 und 70 Differenziert man innerhalb der Wohnung weiter liegt nach der Hamburger Studie das Schlafzimmer mit 19 an erster Stelle gefolgt von Kuche und Wohnzimmer mit jeweils 12 Die Tater Die wissenschaftliche Beschaftigung der Psychiatrie mit den Tatern von Totungsdelikten ruhrt von ihrer Begutachtungstatigkeit im Strafprozess her Besonders die fruhe psychiatrische Literatur dreht sich um die Frage ob es die Morderpersonlichkeit als eigenen Menschentyp gabe Kritik am Versuch einer solchen Klassifizierung ergab sich dabei schon aus dem problematischen Vergleichbarkeit der verschiedensten moglichen Fallkonstellationen Etwa der Rauber der sich nach einem Bankuberfall den Weg freischiesst die Mutter die aus scheinbar unlosbarem familiarem Dilemma ihre Kinder mit in den Tod nehmen will der sexuell motivierte Serientater Studien die mit validierten Methoden eine grosse Anzahl von Tatern untersucht und statistisch ausgewertet haben sind rar Die meisten fruhen Untersuchungen beruhen auf dem Rorschachtest und sind folglich mit denen dem Test eigenen Kontroversen behaftet hat die Ergebnisse dieser Tests wie folgt zusammengefasst Egozentrik und Mangel an emotionaler Kontrolle fehlende Reife und Explosivitat Kontaktschwierigkeiten geringe Frustrationstoleranz sowie geringe rationale Kontrolle Auch die Untersuchungen der Tater fahrlassiger Totungen sind zahlenmassig gering die meisten stutzen sich dabei auf die Tater von Strassenverkehrsdelikten Die Vergleichbarkeit der Tater von fahrlassigen Totungen und fahrlassigen Korperverletzungen Tat und Schuld gleichen sich Taterfolg d h Verletzung oder Totung hangen vom Zufall ab legt dabei nahe die Untersuchungsmasse die Tater fahrlassiger Korperverletzungen auszudehnen Siehe auch Hauptartikel Suizid Hauptartikel Politischer MordLiteraturAbschlussbericht der Expertengruppe zur Reform der Totungsdelikte 211 213 57a StGB PDF 7 1 MB Juni 2015 Rechtsgeschichte Michael Sommer Hrsg Politische Morde Vom Altertum bis zur Gegenwart Darmstadt 2005 ISBN 3 534 18518 8 Rechtsvergleichung Arnd Huneke Der Mordtatbestand im Vergleich zu anderen europaischen Normierungen Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen Hannover 2003 Albin Eser Hans Georg Koch Die vorsatzlichen Totungstatbestande Eine reformpolitisch rechtsvergleichende Struktur und Kriterienanalyse In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 92 1980 S 491 ff Gunter Heine Mord und Mordtatbestand In 2000 S 303 319 Gunter Heine Stand und Entwicklung der Mordtatbestande National und international In Fuhlende und denkende Kriminalwissenschaften Ehrengabe fur Anne Eva Brauneck 1999 S 315 352 Jeremy Horder Homicide Law in Comparative Perspective Hart Oxford 2007 ISBN 978 1 84113 696 7 Nora Markwalder Robbery Homicide A Swiss and International Perspective Schulthess Verlag Zurich 2012 ISBN 978 3 7255 6500 9 Rudolf Rengier Ausgrenzung des Mordes aus der vorsatzlichen Totung Eine rechtsvergleichende Darstellung fur das osterreichische schweizerische und deutsche Recht In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 92 1980 S 459 doi 10 1515 zstw 1980 92 2 459 Schultz Totungsdelikte Hrsg H Goppinger P H Bresser Enke Stuttgart 1980 ISBN 3 432 91281 1 S 13 ff Kriminologie Gunther Bauer Gewaltverbrechen A Mord In Alexander Elster Begrunder Rudolf Sieverts Hrsg Handworterbuch der Kriminologie 2 Auflage Band IV Erganzungsband de Gruyter Berlin New York 1979 S 81 ff Steven Malby Homicide In Stefan Harrendorf Markku Heiskanen Steven Malby European Institute for Crime Prevention And Control Affiliated With the United Nations Hrsg International Statistics on Crime and 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Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary toten Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wikiquote Toten Zitate 2011 Global Study on Homicide PDF 7 1 MB Trends Context Data United Nations Office on Drugs and Crime UNODC abgerufen am 14 November 2011 englisch Internationale Studie zu den Totungsdelikten vom Buro der Vereinten Nationen fur Drogen und Verbrechensbekampfung UNODC Homicide Statistics PDF 7 4 MB UNODC abgerufen im Jahr 2024 englisch Seite mit Daten in Excel 2007 Tabellen Falle von Straftaten im Rahmen der Totungsdelikte unter anderem geschlechtsspezifisch durch Feuerwaffen und in den bevolkerungsreichsten Stadten EinzelnachweiseBundesrecht 18 USC 1111 a Garner Black s Law Dictionary S 1177 Bamidbar Numbers Chapter 35 Wolf Middendorf Fahrlassige Totungsdelikte In Alexander Elster Begrunder Rudolf Sieverts Hrsg Handworterbuch der Kriminologie 2 Auflage Band V de Gruyter Berlin New York 1995 S 89 103 Eberhard Schmidt Einfuhrung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege Vandenhoeck amp Ruprecht 1995 S 31 33 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Sure 2 178 Sure 5 45 Sure 4 92 Pakistan Penal Code Act XLV of 1860 in der Fassung durch Act No II of 1997 PDF 1 7 MB S 300 قتل عمد Qatl i amd absichtliche Totung S 315 قتل شبه عمد Qatl shibh i amd quasi absichtliche Totung S 318 قتل خطا Qatl i khata irrtumliche Totung S 321 قتل بالسبب Qatl bis sabab Totung infolge indirekter Ursache Islamisches Strafgesetzbuch قانون مجازات اسلامی Memento des Originals vom 15 August 2018 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 von 2013 Buch 3 Qisas Art 217 447 und Buch 4 Diyat Art 448 727 Materialien Schweizerisches Strafgesetzbuch Art 52 Abs 2 VE 1896 PDF Legislative Services Branch Consolidated federal laws of Canada Criminal Code 14 Januar 2024 abgerufen am 26 Mai 2024 Albin Eser Hans Georg Koch Die vorsatzlichen Totungstatbestande In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 92 1980 S 494 507 uni freiburg de Gunter Heine Stand und Entwicklung der Mordtatbestande National und international In Fuhlende und denkende Kriminalwissenschaften Ehrengabe fur Anne Eva Brauneck 1999 S 315 352 James Fitzjames Stephen Digest of Criminal Law 8 1947 S 295 ff Daughdrill v State 113 Alabama 7 21 So 378 1896 Christian Kohler Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Korperverletzung mit Todesfolge 227 I StGB Springer 2000 S 48 ff eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Lukas Staffler Praterintentionalitat und Zurechnungsdogmatik zur Auslegung der Korperverletzung mit Todesfolge im Rechtsvergleich Deutschland und Italien Duncker amp Humblot 2015 ISBN 978 3 428 14637 6 google com abgerufen am 13 Dezember 2023 Eberhard Schmidt Einfuhrung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege Vandenhoeck amp Ruprecht 1995 S 172 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Homicide Act 1957 S 1 Abolition of constructive malice R v Martineau 1990 2 SCR 633 Kakha Tsikarishvili Versari in re illicita PDF In jlaw tsu ge University Georgia 2017 abgerufen am 13 Dezember 2023 englisch Begrundung GP XIII RV 30 PDF 42 MB S 189 ff BBl 1985 II 1009 PDF 1020 ff UNODC 2011 Global Study on Homicide S 15 16 87 88 nationmaster com Seventh United Nations Survey of Crime Trends and Operations of Criminal Justice Systems covering the period 1998 2000 United Nations Office on Drugs and Crime Centre for International Crime Prevention via NationMaster gesichtet 18 Februar 2010 United Nations Office for Drugs and Crime Global Study on Homicide 2011 Wilfried Rasch Totungsdelikte nicht fahrlassige In Alexander Elster Begrunder Rudolf Sieverts Hrsg Handworterbuch der Kriminologie 2 Auflage Band III de Gruyter Berlin New York 1979 S 353 398 Blind Spot Murder by Women In lightsaraffilms com Light Saraf Films abgerufen am 3 Februar 2022 englisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4060336 2 GND Explorer lobid OGND AKS