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Als Ungefährwerk mhd âne gevær e ohne Hinterlist ohne böse Absicht wurde im germanischen Strafrecht ein vom Täter nicht

Ungefährwerk

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Als Ungefährwerk (mhd. âne gevær(e), „ohne Hinterlist“, „ohne böse Absicht“) wurde im germanischen Strafrecht ein vom Täter nicht gewollter Erfolg bezeichnet (ungewollter Unrechtserfolg), z. B. wenn beim Baumfällen ein Mensch erschlagen wurde. Damit zählte auch die fahrlässige Tötung zum Ungefährwerk und die Körperverletzung mit Todesfolge, während versuchte Tötung mit Verletzungserfolg als Körperverletzung angesehen wurde.

Das Ungefährwerk war das Gegenstück des „Willenswerkes“ (vare) als eines von einem absolut bestimmten Vorsatz (dolus malus) getragenen Erfolgs. Aus dem Ungefährwerk entwickelte sich rechtshistorisch der moderne Fahrlässigkeitsbegriff.

Um sich vor Gericht auf Ungefährwerk zu berufen, war es in zweifelhaften Fällen erforderlich, dies durch den sogenannten Gefährdeeid zu beschwören. Nach einem Schuldspruch auf einer solchen Grundlage war ein Wergeld zu leisten und dem Angeklagten konnte das Erbrecht abgesprochen werden.

Die Haftung für Ungefährwerk spielte auch eine Rolle bei der Regulierung von Unfallschäden.

Einzelnachweise

  1. DWDS – Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 16. Oktober 2020. 
  2. Ungefährwerk - Bedeutung - Enzyklo. Abgerufen am 16. Oktober 2020. 
  3. Lotte Kéry: Gottesfurcht und irdische Strafe. Der Beitrag des mittelalterlichen Kirchenrechts zur Entstehung des öffentlichen Strafrechts. Böhlau-Verlag 2006, S. 98. google.books.
  4. Robert von Hippel: Deutsches Strafrecht. Erster Band. Allgemeine Grundlagen. Berlin 1925, S. 115.
  5. Wille. Abgerufen am 16. Oktober 2020. 
  6. Georg W. Oesterdiekhoff: Traditionelles Denken und Modernisierung. Jean Piaget und die Theorie der sozialen Evolution. Westdeutscher Verlag 1992, S. 400. google.books.
  7. Peter Dyrchs: Die Schuldform des Vorsatzes 25. November 2019.
  8. Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Göttingen 1995, S. 33. google.books.
  9. Richard Bohrend: Das Ungefährwerk in der Geschichte des Seerechts., in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung) 1898, S. 52–75.
  10. Delikt und Schadensersatz. Objektive Erfolgsverursachung und Ungefährwerke. In: Steffen Schlinker, Hannes Ludyga, Andreas Bergmann: Privatrechtsgeschichte. München 2019, ISBN 978-3-406-73124-2, S. 168–201.
  11. Heinrich Brunner: Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere und leblose Gegenstände. In: Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1892, S. 551 ff. Deutsches Textarchiv, abgerufen am 17. Oktober 2020.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 03:24

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Als Ungefahrwerk mhd ane gevaer e ohne Hinterlist ohne bose Absicht wurde im germanischen Strafrecht ein vom Tater nicht gewollter Erfolg bezeichnet ungewollter Unrechtserfolg z B wenn beim Baumfallen ein Mensch erschlagen wurde Damit zahlte auch die fahrlassige Totung zum Ungefahrwerk und die Korperverletzung mit Todesfolge wahrend versuchte Totung mit Verletzungserfolg als Korperverletzung angesehen wurde Das Ungefahrwerk war das Gegenstuck des Willenswerkes vare als eines von einem absolut bestimmten Vorsatz dolus malus getragenen Erfolgs Aus dem Ungefahrwerk entwickelte sich rechtshistorisch der moderne Fahrlassigkeitsbegriff Um sich vor Gericht auf Ungefahrwerk zu berufen war es in zweifelhaften Fallen erforderlich dies durch den sogenannten Gefahrdeeid zu beschworen Nach einem Schuldspruch auf einer solchen Grundlage war ein Wergeld zu leisten und dem Angeklagten konnte das Erbrecht abgesprochen werden Die Haftung fur Ungefahrwerk spielte auch eine Rolle bei der Regulierung von Unfallschaden EinzelnachweiseDWDS Digitales Worterbuch der deutschen Sprache Abgerufen am 16 Oktober 2020 Ungefahrwerk Bedeutung Enzyklo Abgerufen am 16 Oktober 2020 Lotte Kery Gottesfurcht und irdische Strafe Der Beitrag des mittelalterlichen Kirchenrechts zur Entstehung des offentlichen Strafrechts Bohlau Verlag 2006 S 98 google books Robert von Hippel Deutsches Strafrecht Erster Band Allgemeine Grundlagen Berlin 1925 S 115 Wille Abgerufen am 16 Oktober 2020 Georg W Oesterdiekhoff Traditionelles Denken und Modernisierung Jean Piaget und die Theorie der sozialen Evolution Westdeutscher Verlag 1992 S 400 google books Peter Dyrchs Die Schuldform des Vorsatzes 25 November 2019 Eberhard Schmidt Einfuhrung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege Gottingen 1995 S 33 google books Richard Bohrend Das Ungefahrwerk in der Geschichte des Seerechts in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung 1898 S 52 75 Delikt und Schadensersatz Objektive Erfolgsverursachung und Ungefahrwerke In Steffen Schlinker Hannes Ludyga Andreas Bergmann Privatrechtsgeschichte Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73124 2 S 168 201 Heinrich Brunner Missethaten der Knechte Haftung fur Haustiere und leblose Gegenstande In Deutsche Rechtsgeschichte Leipzig 1892 S 551 ff Deutsches Textarchiv abgerufen am 17 Oktober 2020

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