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Ungesetzlicher Grenzübertritt auch Republikflucht war in der DDR eine Straftat gegen die staatliche und öffentliche Ordn

Ungesetzlicher Grenzübertritt

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Ungesetzlicher Grenzübertritt
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Ungesetzlicher Grenzübertritt (auch Republikflucht) war in der DDR eine Straftat gegen die staatliche und öffentliche Ordnung nach § 213 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Strafbewehrung diente in erster Linie dazu, Einwohner der DDR aufgrund des Versuchs der Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland zu bestrafen.

Vor Inkrafttreten des StGB am 1. Juli 1968 gab es eine entsprechende Strafbestimmung in § 8 des Passgesetzes von 1954 mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs blieb in § 8 des Passgesetzes eine Bestimmung für leichte Fälle erhalten, die mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden konnten.

Strafgesetzliche Regelung

§ 213 StGB lautete in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1979:

„(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert oder Bestimmungen des zeitweiligen Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik sowie des Transits durch die Deutsche Demokratische Republik verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig nicht oder nicht fristgerecht in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt oder staatliche Festlegungen über seinen Auslandsaufenthalt verletzt.
(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet;
2. die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt;
3. die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird;
4. die Tat durch Urkundenfälschung, Falschbeurkundung oder durch Missbrauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird;
6. der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist.
(4) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.“

Diese Fassung ist inhaltlich fast identisch mit der vom 11. Dezember 1957, war jedoch etwas anders formuliert. So fehlt im Text von 1959 der Begriff der „Staatsgrenze“; die Rede ist stattdessen vom Verlassen oder Betreten des „Gebiets“ der DDR. Die Vergehen sind mit der Verletzung „vorgeschriebene[r] Reiseziele, Reisewege oder Reisefristen“ konkreter benannt. Den Begriff des „Transits“ gab es noch nicht. Das Strafmaß lag 1959 bei drei, statt später bei zwei Jahren.

Das Oberste Gericht der DDR und der Generalstaatsanwalt der DDR führten am 15. Januar 1988 in ihrem „Gemeinsamen Standpunkt zur Anwendung des § 213 StGB“ aus, eine gefährliche Methode im Sinne des § 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB sei u. a. das Benutzen von „Steighilfen zur Überwindung von Grenzsicherungsanlagen“. Bereits am 17. Oktober 1980 war ein „Gemeinsamer Standpunkt“ des Obersten Gerichtes und des Generalstaatsanwalts mit entsprechendem Inhalt formuliert worden. Wegen der Sicherung der Grenze war ein Grenzübertritt ohne Hilfsmittel, Täuschung oder Verstecke kaum möglich.

Dass dadurch der schwere Fall zum de-facto-Normalfall wurde, war wegen der erhöhten Strafandrohung von Bedeutung. Schusswaffengebrauch war den DDR-Grenzsoldaten nämlich nur zur Verhinderung eines Verbrechens, nicht jedoch bei einem Vergehen erlaubt. Die Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen war aber nach § 1 Absatz 3 StGB-DDR gerade die Androhung einer Haftstrafe von über 2 Jahren.

Voraussetzungen für einen gesetzlichen Grenzübertritt

Mit Verordnung vom 26. Mai 1952 wurde das Ministerium für Staatssicherheit beauftragt, „strenge Maßnahmen zu treffen für die Verstärkung der Bewachung der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen“. Mit Verordnung vom 19. März 1964 wurde entlang der innerdeutschen Grenze ein besonders gesichertes Grenzgebiet errichtet.

Die Grenze durfte nur mit gültigen Dokumenten über die geöffneten Grenzübergangsstellen (Kontrollpassierpunkte) passiert werden. Nach § 27 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (Grenzgesetz) waren die Grenztruppen der DDR für den Grenzschutz zuständig und auch zur Anwendung von Schusswaffen befugt, „um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt“. Verbrechen waren nach § 1 Abs. 3 StGB „gesellschaftsgefährliche Angriffe gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die Deutsche Demokratische Republik sowie vorsätzlich begangene Straftaten gegen das Leben. Verbrechen sind auch andere vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten gegen die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft, die eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für die deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird.“ Dem Verständnis des Grenzgesetzes sowie des § 213 StGB-DDR entsprach es, dass Grenzschützer nach tödlichen Schüssen belobigt, ausgezeichnet und geringfügig belohnt und disziplinar- oder strafrechtliche Ermittlungen wegen der Schüsse nicht geführt worden sind.

Nach dem Passgesetz von 1954 benötigten deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland verlassen, ein im Pass eingetragenes Visum. Für die Ausstellung von Pässen und Visa war im Inland das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.

Visafreie Privatreisen gab es nur in das sozialistische Ausland mit einer Reiseanlage für den visafreien Reiseverkehr.

Grenzgänger in und um Berlin gab es nur bis zum Bau der Berliner Mauer im August 1961.

Nach den Vorschriften des DDR-Rechts über die Ausgabe von Pässen gab es jedenfalls bis zum 1. Januar 1989 für nicht politisch privilegierte Bürger unterhalb des Rentenalters, abgesehen von einzelnen dringenden Familienangelegenheiten, keine Möglichkeit des legalen Grenzübertritts. Ablehnende Entscheidungen über Anträge auf Ausreise bedurften bis zum 1. Januar 1989 keiner Begründung und konnten bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

In der DDR gab es bis Ende 1988 keine gesetzliche Grundlage für eine dauerhafte Übersiedlung in das westliche Ausland. Gleichwohl wurden Ausreiseanträge gestellt, seit 1975 insbesondere unter Berufung auf die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit im humanitären Bereich der KSZE-Schlussakte von Helsinki wie die wohlwollende Prüfung von Reisegesuchen, Familienzusammenführung, Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten, Entwicklung von Möglichkeiten für Reisen aus persönlichen Gründen etc.

Unvereinbarkeit mit internationalem Recht

1974 war die DDR dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) beigetreten. Art. 12 Abs. 2 IPbürgR lautete in der Übersetzung im DDR-Gesetzblatt: „Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.“ Nach Art. 12 Abs. 3 IPbürgR durfte dieses Recht nur durch Gesetz und nur zu bestimmten Zwecken, darunter zum Schutz der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, eingeschränkt werden.

Die Ratifikation führte in der DDR jedoch nicht zu innerstaatlichen Gesetzesänderungen. Es wurde die Auffassung vertreten, dass nicht schon die Ratifikation den Menschen in den Vertragsstaaten eine Rechtsposition gegenüber ihrem Staat verschafft hätte. Die einfachgesetzlichen Regelungen des Passgesetzes und des Grenzgesetzes genügten den Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 IpbürgR bzw. seien mit diesen vereinbar. Diese Auffassung hat die DDR auch 1977 und 1984 vor dem UN-Menschenrechtsausschuss vertreten.

Häftlingsfreikauf

Die Bundesregierung begann im Jahr nach der Errichtung der Berliner Mauer, politische Häftlinge der DDR freizukaufen. Durch den Häftlingsfreikauf kam die DDR zu Devisen und ersparte sich zumeist die Umerziehung politisch gegnerisch eingestellter Bürger, da die übergroße Mehrheit wegen des ungesetzlichen Grenzübertritts einsaß und nach der Haftentlassung in den Westen wollte.

Bis zum Fall der Mauer kaufte die Bundesregierung ca. 35.000 politische Gefangene frei. 3,5 Milliarden Mark sollen bei den Freikäufen in die DDR geflossen sein. Zum Beispiel zahlte die Bundesregierung 1978 für die Freilassung eines Ehepaares mit Kind 100.000 Mark, nachdem die Eltern über 19 Monate in Haft gesessen hatten.

Auf DDR-Seite war für die Freilassung der Gefangenen durch Freikauf das Sekretariat des Ministers „zur Durchführung von Sonderaufgaben“ im MfS unter Oberst Heinz Volpert zuständig. In der Bundesrepublik war es das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen. Beide Ministerien verhandelten indirekt über Rechtsanwälte. Die Zahlungen an die DDR wickelte das Diakonische Werk der EKD ab.

Historisches Ende des illegalen Grenzübertritts

Gemäß Beschluss des Ministerrats vom 9. November 1989 konnten Privatreisen in das Ausland ohne Vorliegen von Voraussetzungen (Reiseanlässe und Verwandtschaftsverhältnisse) beantragt werden. Die Genehmigungen sollten kurzfristig erteilt, Versagungsgründe nur in besonderen Ausnahmefällen angewandt werden. Das daraufhin erlassene Gesetz über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland (Reisegesetz), das auch den Erwerb von Devisen regelte, trat am 1. Februar 1990 in Kraft. Danach hatte jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik das Recht, jederzeit in das Ausland zu reisen und zu diesem Zweck einen Reisepass der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten.

Im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (WWSUVtr) garantierten die Vertragsparteien unter anderem „die Freizügigkeit von Deutschen in dem gesamten Währungsgebiet“. Die DDR gewährleistete, § 213 StGB bis zum Inkrafttreten des Vertrags am 1. Juni 1990 aufzuheben. Gem. § 1 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990, Anlage 1 wurde § 213 StGB mit Wirkung zum 1. Juli 1990 zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, aber inhaltlich geändert und als Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit systematisch den Straftaten gegen die Durchführung von Wahlen zugeordnet.

Juristische Aufarbeitung

Menschenrechtsverletzung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wurde das in Art. 12 IPbürgR bezeichnete Menschenrecht auf Ausreisefreiheit durch das Grenzregime der DDR verletzt, weil den Bewohnern der DDR das Recht auf freie Ausreise nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in aller Regel vorenthalten wurde. Das Grenzregime der DDR habe seine besondere Härte dadurch empfangen, dass Deutsche aus der DDR ein besonderes Motiv für den Wunsch, die Grenze nach West-Berlin und Westdeutschland zu überqueren, gehabt hätten: Sie hätten mit den Menschen auf der anderen Seite der Grenze zu einer Nation gehört und seien mit ihnen durch vielfältige verwandtschaftliche und sonstige persönliche Beziehungen verbunden gewesen.

Strafbarkeit der Mauerschützen

→ Hauptartikel: Mauerschützenprozesse

Vorsätzliche Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer waren strafrechtlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Schüsse einem sogenannten Grenzverletzer galten, der unter Verletzung des § 213 StGB die Grenze passieren wollte.

Rechtsbeugung

Richter und Staatsanwälte der DDR können in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung bei Anwendung „politischen Strafrechts“ (§§ 212 – 224 StGB-DDR) verfolgt werden.

Rehabilitierung

Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen ungesetzlichen Grenzübertritts ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1e des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von 1992 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet hat oder unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt ist.

Literatur

  • Jürgen Mohr: Der Straftatbestand der „Republikflucht“ im Recht der DDR. Univ.-Diss., Hamburg 1971.
  • Andrea Schurig: „Republikflucht“ (§§ 213, 214 StGB/DDR). Gesetzgeberische Entwicklung, Einfluss des MfS und Gerichtspraxis am Beispiel von Sachsen. De Gruyter, 2016, ISBN 978-3-11-049553-9 (google.books).

Siehe auch

  • Todesopfer des DDR-Grenzregimes mit weiterführenden Einzellisten

Weblinks

  • Monika Tantzscher: Die verlängerte Mauer. Die Zusammenarbeit der Sicherheitsdienste der Warschauer-Pakt-Staaten bei der Verhinderung von „Republikflucht“ Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1998. ISBN 978-3-942130-45-5. Mit Statistiken über die Rückführung von DDR-Flüchtlingen aus dem sozialistischen Ausland, über vollendete und verhinderte ungesetzliche Grenzübertritte und Ermittlungsverfahren des MfS, S. 79–85.
  • Laura Wehr: Vergessene Migrationsgeschichte/n? Die Ausreise aus der DDR in der Erinnerung von Übersiedler-Eltern und -Kindern. Deutschland Archiv, 14. Dezember 2016.
  • Informationen zur Geschichte von Flucht, Fluchthilfe und Freikauf Bundesstiftung Aufarbeitung.
  • «So eine Flucht kann ich nur bereuen» In: Zeitblende von Schweizer Radio und Fernsehen vom 22. Februar 2014 (Audio)

Einzelnachweise

  1. Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954. In: Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 81 vom 22. September 1954, S. 786 (Digitalisat).
  2. vgl. Hans Lischke: Merkmale eines schweren Falles eines ungesetzlichen Grenzübertritts (§ 213 Abs. 4 Ziff. 4 StGB). Neue Justiz 1969, S. 209 ff.
  3. ADAC Motorwelt, März 1958, S. 90.
  4. BGHSt 39,1 Rz. 23.
  5. BGH 5 StR 370/92 – Urteil vom 3. November 1992 (LG Berlin), Rn. 23.
  6. Klaus Marxen, Gerhard Werle, unter Mitarbeit von Toralf Rummler, Petra Schäfter: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze. de Gruyter, Berlin 2002 (Reprint 2012), S. 139.
  7. Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952. Im Gesetzblatt der DDR, Nr. 65 vom 27. Mai 1952, S. 405ff. (Digitalisat).
  8. Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. März 1964. Im Gesetzblatt der DDR, Teil II Nr. 34 vom 21. April 1964, S. 255ff. (Digitalisat).
  9. Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz) vom 25. März 1982 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 11 vom 29. März 1982, S. 197ff. (Digitalisat).
  10. Die am 19. März 1962 erlassene Durchführungsanweisung Nr. 2 des Innenministers der DDR zum Befehl Nr. 39/60 verpflichtete die Posten der Grenzbrigaden, an der Berliner Grenze die Schusswaffe „zur Festnahme von Personen“ zu gebrauchen, die auch nach einem Warnschuss „offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der DDR zu verletzen“, sofern „keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht“. BGHSt 41, 101 Rz. 8.
  11. Marc Hoffmann: Zwei Welten: Dienst an der innerdeutschen Grenze. NDR, 5. November 2019.
  12. BGHSt 39, 168 Rz. 38.
  13. Passgesetz und Pass- und Visaanordnung vom 28. Juni 1979 – GBl. DDR I 148, 151 –, ergänzt durch Anordnung vom 15. Februar 1982 – GBl. DDR I 187
  14. Inkrafttreten der VO vom 30. November 1988, GBl. DDR I 271
  15. § 17 der Anordnung vom 28. Juni 1979, GBl. DDR I 151
  16. BGHSt 39,1 Rz. 46.
  17. Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa: Schlussakte Helsinki, 1975, S. 51 ff.
  18. Westreisen: DDR-Bürger in der Bundesrepublik. MDR, 19. Februar 2021.
  19. GBl. DDR II 57.
  20. Buchholz/Wieland NJ 1977, 22, 26; vgl. auch Bernhard Graefrath: Menschenrechte und internationale Kooperation. Berlin-Ost 1988, S. 55 ff. sowie Rainer Hofmann: Die Ausreisefreiheit nach Völkerrecht und staatlichem Recht. Berlin-West 1988, S. 243 ff.
  21. vgl. BGHSt 39,1 Rz. 40 ff.
  22. Die Nacht der zerplatzten Träume. In: Rheinische Post (online), 17. August 2011, abgerufen am 3. November 2012.
  23. Artikel über Heinz Volpert auf dem Onlineangebot der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, abgerufen am 18. Dezember 2016.
  24. Vor 30 Jahren: Volkskammer verabschiedet neues Reisegesetz bundestag.de, abgerufen am 15. August 2021.
  25. Reisefreiheit für die DDR-Bürger. MDR, 11. August 2021.
  26. Art. 2 Abs. 1 Satz 2; Anlage III, II. Wirtschaftsunion Nr. 19 Ziff. 2 WWSUVtr
  27. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung, des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, des Strafregistergesetzes, des Strafvollzugsgesetzes und des Passgesetzes (6. Strafrechtsänderungsgesetz) vom 29. Juni 1990, GBl. Teil I Nr. 39 vom 9. Juli 1990, S. 526, 534.
  28. BGHSt 39,1 Rz. 45 ff.
  29. BGHSt 39,1 Rz. 48.
  30. BGH, Urteil vom 3. November 1992, Az. 5 StR 370/92, Volltext = BGHSt 39, 1 – Mauerschützen I.
  31. BGH, Urteil vom 25. März 1993, Az. 5 StR 418/92. Volltext = BGHSt 39, 168 – Mauerschützen II.
  32. BGH, Urteil vom 20. März 1995, Az. 5 StR 111/94, Volltext = BGHSt 41, 101 – Mauerschützen III.
  33. BGH, Urteil vom 5. September 1995 g.A. – 5 StR 713/94 = BGHSt 41, 247 – Rechtsbeugung in der DDR.
  34. vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 16. November 2007 – BRH 13262/07
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4177828-5 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 06:20

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Ungesetzlicher Grenzubertritt auch Republikflucht war in der DDR eine Straftat gegen die staatliche und offentliche Ordnung nach 213 des Strafgesetzbuchs StGB Die Strafbewehrung diente in erster Linie dazu Einwohner der DDR aufgrund des Versuchs der Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland zu bestrafen Vor Inkrafttreten des StGB am 1 Juli 1968 gab es eine entsprechende Strafbestimmung in 8 des Passgesetzes von 1954 mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefangnis oder Geldstrafe Mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs blieb in 8 des Passgesetzes eine Bestimmung fur leichte Falle erhalten die mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden konnten Strafgesetzliche Regelung 213 StGB lautete in der Fassung des Gesetzes vom 28 Juni 1979 1 Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert oder Bestimmungen des zeitweiligen Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik sowie des Transits durch die Deutsche Demokratische Republik verletzt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewahrung Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft 2 Ebenso wird bestraft wer als Burger der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig nicht oder nicht fristgerecht in die Deutsche Demokratische Republik zuruckkehrt oder staatliche Festlegungen uber seinen Auslandsaufenthalt verletzt 3 In schweren Fallen wird der Tater mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor wenn 1 die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefahrdet 2 die Tat unter Mitfuhrung von Waffen oder unter Anwendung gefahrlicher Mittel oder Methoden erfolgt 3 die Tat mit besonderer Intensitat durchgefuhrt wird 4 die Tat durch Urkundenfalschung Falschbeurkundung oder durch Missbrauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt 5 die Tat zusammen mit anderen begangen wird 6 der Tater wegen ungesetzlichen Grenzubertritts bereits bestraft ist 4 Vorbereitung und Versuch sind strafbar Diese Fassung ist inhaltlich fast identisch mit der vom 11 Dezember 1957 war jedoch etwas anders formuliert So fehlt im Text von 1959 der Begriff der Staatsgrenze die Rede ist stattdessen vom Verlassen oder Betreten des Gebiets der DDR Die Vergehen sind mit der Verletzung vorgeschriebene r Reiseziele Reisewege oder Reisefristen konkreter benannt Den Begriff des Transits gab es noch nicht Das Strafmass lag 1959 bei drei statt spater bei zwei Jahren Das Oberste Gericht der DDR und der Generalstaatsanwalt der DDR fuhrten am 15 Januar 1988 in ihrem Gemeinsamen Standpunkt zur Anwendung des 213 StGB aus eine gefahrliche Methode im Sinne des 213 Abs 3 Satz 2 Nr 2 StGB sei u a das Benutzen von Steighilfen zur Uberwindung von Grenzsicherungsanlagen Bereits am 17 Oktober 1980 war ein Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichtes und des Generalstaatsanwalts mit entsprechendem Inhalt formuliert worden Wegen der Sicherung der Grenze war ein Grenzubertritt ohne Hilfsmittel Tauschung oder Verstecke kaum moglich Dass dadurch der schwere Fall zum de facto Normalfall wurde war wegen der erhohten Strafandrohung von Bedeutung Schusswaffengebrauch war den DDR Grenzsoldaten namlich nur zur Verhinderung eines Verbrechens nicht jedoch bei einem Vergehen erlaubt Die Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen war aber nach 1 Absatz 3 StGB DDR gerade die Androhung einer Haftstrafe von uber 2 Jahren Voraussetzungen fur einen gesetzlichen GrenzubertrittMit Verordnung vom 26 Mai 1952 wurde das Ministerium fur Staatssicherheit beauftragt strenge Massnahmen zu treffen fur die Verstarkung der Bewachung der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Mit Verordnung vom 19 Marz 1964 wurde entlang der innerdeutschen Grenze ein besonders gesichertes Grenzgebiet errichtet Die Grenze durfte nur mit gultigen Dokumenten uber die geoffneten Grenzubergangsstellen Kontrollpassierpunkte passiert werden Nach 27 des Gesetzes uber die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25 Marz 1982 Grenzgesetz waren die Grenztruppen der DDR fur den Grenzschutz zustandig und auch zur Anwendung von Schusswaffen befugt um die unmittelbar bevorstehende Ausfuhrung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern die sich den Umstanden nach als ein Verbrechen darstellt Verbrechen waren nach 1 Abs 3 StGB gesellschaftsgefahrliche Angriffe gegen die Souveranitat der Deutschen Demokratischen Republik den Frieden die Menschlichkeit und die Menschenrechte Kriegsverbrechen Straftaten gegen die Deutsche Demokratische Republik sowie vorsatzlich begangene Straftaten gegen das Leben Verbrechen sind auch andere vorsatzlich begangene gesellschaftsgefahrliche Straftaten gegen die Rechte und Interessen der Burger das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft die eine schwerwiegende Missachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und fur die deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder fur die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von uber zwei Jahren ausgesprochen wird Dem Verstandnis des Grenzgesetzes sowie des 213 StGB DDR entsprach es dass Grenzschutzer nach todlichen Schussen belobigt ausgezeichnet und geringfugig belohnt und disziplinar oder strafrechtliche Ermittlungen wegen der Schusse nicht gefuhrt worden sind Nach dem Passgesetz von 1954 benotigten deutsche Staatsangehorige die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland verlassen ein im Pass eingetragenes Visum Fur die Ausstellung von Passen und Visa war im Inland das Ministerium fur Auswartige Angelegenheiten zustandig Visafreie Privatreisen gab es nur in das sozialistische Ausland mit einer Reiseanlage fur den visafreien Reiseverkehr Grenzganger in und um Berlin gab es nur bis zum Bau der Berliner Mauer im August 1961 Nach den Vorschriften des DDR Rechts uber die Ausgabe von Passen gab es jedenfalls bis zum 1 Januar 1989 fur nicht politisch privilegierte Burger unterhalb des Rentenalters abgesehen von einzelnen dringenden Familienangelegenheiten keine Moglichkeit des legalen Grenzubertritts Ablehnende Entscheidungen uber Antrage auf Ausreise bedurften bis zum 1 Januar 1989 keiner Begrundung und konnten bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Beschwerde angefochten werden Erich Honecker vordere Reihe 2 v li unterzeichnet am 1 August 1975 die KSZE Schlussakte in Helsinki In der DDR gab es bis Ende 1988 keine gesetzliche Grundlage fur eine dauerhafte Ubersiedlung in das westliche Ausland Gleichwohl wurden Ausreiseantrage gestellt seit 1975 insbesondere unter Berufung auf die Bestimmungen uber die internationale Zusammenarbeit im humanitaren Bereich der KSZE Schlussakte von Helsinki wie die wohlwollende Prufung von Reisegesuchen Familienzusammenfuhrung Eheschliessung zwischen Burgern verschiedener Staaten Entwicklung von Moglichkeiten fur Reisen aus personlichen Grunden etc Unvereinbarkeit mit internationalem Recht1974 war die DDR dem Internationalen Pakt uber burgerliche und politische Rechte IPburgR beigetreten Art 12 Abs 2 IPburgR lautete in der Ubersetzung im DDR Gesetzblatt Jedermann steht es frei jedes Land einschliesslich seines eigenen zu verlassen Nach Art 12 Abs 3 IPburgR durfte dieses Recht nur durch Gesetz und nur zu bestimmten Zwecken darunter zum Schutz der nationalen Sicherheit und der offentlichen Ordnung eingeschrankt werden Die Ratifikation fuhrte in der DDR jedoch nicht zu innerstaatlichen Gesetzesanderungen Es wurde die Auffassung vertreten dass nicht schon die Ratifikation den Menschen in den Vertragsstaaten eine Rechtsposition gegenuber ihrem Staat verschafft hatte Die einfachgesetzlichen Regelungen des Passgesetzes und des Grenzgesetzes genugten den Anforderungen des Art 12 Abs 3 IpburgR bzw seien mit diesen vereinbar Diese Auffassung hat die DDR auch 1977 und 1984 vor dem UN Menschenrechtsausschuss vertreten HaftlingsfreikaufDie Bundesregierung begann im Jahr nach der Errichtung der Berliner Mauer politische Haftlinge der DDR freizukaufen Durch den Haftlingsfreikauf kam die DDR zu Devisen und ersparte sich zumeist die Umerziehung politisch gegnerisch eingestellter Burger da die ubergrosse Mehrheit wegen des ungesetzlichen Grenzubertritts einsass und nach der Haftentlassung in den Westen wollte Bis zum Fall der Mauer kaufte die Bundesregierung ca 35 000 politische Gefangene frei 3 5 Milliarden Mark sollen bei den Freikaufen in die DDR geflossen sein Zum Beispiel zahlte die Bundesregierung 1978 fur die Freilassung eines Ehepaares mit Kind 100 000 Mark nachdem die Eltern uber 19 Monate in Haft gesessen hatten Auf DDR Seite war fur die Freilassung der Gefangenen durch Freikauf das Sekretariat des Ministers zur Durchfuhrung von Sonderaufgaben im MfS unter Oberst Heinz Volpert zustandig In der Bundesrepublik war es das Bundesministerium fur innerdeutsche Beziehungen Beide Ministerien verhandelten indirekt uber Rechtsanwalte Die Zahlungen an die DDR wickelte das Diakonische Werk der EKD ab Historisches Ende des illegalen GrenzubertrittsGemass Beschluss des Ministerrats vom 9 November 1989 konnten Privatreisen in das Ausland ohne Vorliegen von Voraussetzungen Reiseanlasse und Verwandtschaftsverhaltnisse beantragt werden Die Genehmigungen sollten kurzfristig erteilt Versagungsgrunde nur in besonderen Ausnahmefallen angewandt werden Das daraufhin erlassene Gesetz uber Reisen von Burgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland Reisegesetz das auch den Erwerb von Devisen regelte trat am 1 Februar 1990 in Kraft Danach hatte jeder Burger der Deutschen Demokratischen Republik das Recht jederzeit in das Ausland zu reisen und zu diesem Zweck einen Reisepass der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten Im Vertrag uber die Schaffung einer Wahrungs Wirtschafts und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18 Mai 1990 WWSUVtr garantierten die Vertragsparteien unter anderem die Freizugigkeit von Deutschen in dem gesamten Wahrungsgebiet Die DDR gewahrleistete 213 StGB bis zum Inkrafttreten des Vertrags am 1 Juni 1990 aufzuheben Gem 1 des 6 Strafrechtsanderungsgesetzes vom 29 Juni 1990 Anlage 1 wurde 213 StGB mit Wirkung zum 1 Juli 1990 zwar nicht ausdrucklich aufgehoben aber inhaltlich geandert und als Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher Tatigkeit systematisch den Straftaten gegen die Durchfuhrung von Wahlen zugeordnet Juristische AufarbeitungMenschenrechtsverletzung Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wurde das in Art 12 IPburgR bezeichnete Menschenrecht auf Ausreisefreiheit durch das Grenzregime der DDR verletzt weil den Bewohnern der DDR das Recht auf freie Ausreise nicht nur in Ausnahmefallen sondern in aller Regel vorenthalten wurde Das Grenzregime der DDR habe seine besondere Harte dadurch empfangen dass Deutsche aus der DDR ein besonderes Motiv fur den Wunsch die Grenze nach West Berlin und Westdeutschland zu uberqueren gehabt hatten Sie hatten mit den Menschen auf der anderen Seite der Grenze zu einer Nation gehort und seien mit ihnen durch vielfaltige verwandtschaftliche und sonstige personliche Beziehungen verbunden gewesen Strafbarkeit der Mauerschutzen Hauptartikel Mauerschutzenprozesse Vorsatzliche Totungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer waren strafrechtlich nicht dadurch gerechtfertigt dass die Schusse einem sogenannten Grenzverletzer galten der unter Verletzung des 213 StGB die Grenze passieren wollte Rechtsbeugung Richter und Staatsanwalte der DDR konnen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts 212 224 StGB DDR verfolgt werden Rehabilitierung Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen ungesetzlichen Grenzubertritts ist gem 1 Abs 1 Nr 1e des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von 1992 auf Antrag fur rechtsstaatswidrig zu erklaren und aufzuheben Dies gilt jedoch nicht wenn die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefahrdet hat oder unter Mitfuhrung von Waffen oder unter Anwendung gefahrlicher Mittel oder Methoden erfolgt ist LiteraturJurgen Mohr Der Straftatbestand der Republikflucht im Recht der DDR Univ Diss Hamburg 1971 Andrea Schurig Republikflucht 213 214 StGB DDR Gesetzgeberische Entwicklung Einfluss des MfS und Gerichtspraxis am Beispiel von Sachsen De Gruyter 2016 ISBN 978 3 11 049553 9 google books Siehe auchTodesopfer des DDR Grenzregimes mit weiterfuhrenden EinzellistenWeblinksMonika Tantzscher Die verlangerte Mauer Die Zusammenarbeit der Sicherheitsdienste der Warschauer Pakt Staaten bei der Verhinderung von Republikflucht Die Bundesbeauftragte fur die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1998 ISBN 978 3 942130 45 5 Mit Statistiken uber die Ruckfuhrung von DDR Fluchtlingen aus dem sozialistischen Ausland uber vollendete und verhinderte ungesetzliche Grenzubertritte und Ermittlungsverfahren des MfS S 79 85 Laura Wehr Vergessene Migrationsgeschichte n Die Ausreise aus der DDR in der Erinnerung von Ubersiedler Eltern und Kindern Deutschland Archiv 14 Dezember 2016 Informationen zur Geschichte von Flucht Fluchthilfe und Freikauf Bundesstiftung Aufarbeitung So eine Flucht kann ich nur bereuen In Zeitblende von Schweizer Radio und Fernsehen vom 22 Februar 2014 Audio EinzelnachweisePass Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15 September 1954 In Gesetzblatt der DDR Teil I Nr 81 vom 22 September 1954 S 786 Digitalisat vgl Hans Lischke Merkmale eines schweren Falles eines ungesetzlichen Grenzubertritts 213 Abs 4 Ziff 4 StGB Neue Justiz 1969 S 209 ff ADAC Motorwelt Marz 1958 S 90 BGHSt 39 1 Rz 23 BGH 5 StR 370 92 Urteil vom 3 November 1992 LG Berlin Rn 23 Klaus Marxen Gerhard Werle unter Mitarbeit von Toralf Rummler Petra Schafter Gewalttaten an der deutsch deutschen Grenze de Gruyter Berlin 2002 Reprint 2012 S 139 Verordnung uber Massnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26 Mai 1952 Im Gesetzblatt der DDR Nr 65 vom 27 Mai 1952 S 405ff Digitalisat Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 19 Marz 1964 Im Gesetzblatt der DDR Teil II Nr 34 vom 21 April 1964 S 255ff Digitalisat Gesetz uber die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik Grenzgesetz vom 25 Marz 1982 im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr 11 vom 29 Marz 1982 S 197ff Digitalisat Die am 19 Marz 1962 erlassene Durchfuhrungsanweisung Nr 2 des Innenministers der DDR zum Befehl Nr 39 60 verpflichtete die Posten der Grenzbrigaden an der Berliner Grenze die Schusswaffe zur Festnahme von Personen zu gebrauchen die auch nach einem Warnschuss offensichtlich versuchen die Staatsgrenze der DDR zu verletzen sofern keine andere Moglichkeit zur Festnahme besteht BGHSt 41 101 Rz 8 Marc Hoffmann Zwei Welten Dienst an der innerdeutschen Grenze NDR 5 November 2019 BGHSt 39 168 Rz 38 Passgesetz und Pass und Visaanordnung vom 28 Juni 1979 GBl DDR I 148 151 erganzt durch Anordnung vom 15 Februar 1982 GBl DDR I 187 Inkrafttreten der VO vom 30 November 1988 GBl DDR I 271 17 der Anordnung vom 28 Juni 1979 GBl DDR I 151 BGHSt 39 1 Rz 46 Konferenz uber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Schlussakte Helsinki 1975 S 51 ff Westreisen DDR Burger in der Bundesrepublik MDR 19 Februar 2021 GBl DDR II 57 Buchholz Wieland NJ 1977 22 26 vgl auch Bernhard Graefrath Menschenrechte und internationale Kooperation Berlin Ost 1988 S 55 ff sowie Rainer Hofmann Die Ausreisefreiheit nach Volkerrecht und staatlichem Recht Berlin West 1988 S 243 ff vgl BGHSt 39 1 Rz 40 ff Die Nacht der zerplatzten Traume In Rheinische Post online 17 August 2011 abgerufen am 3 November 2012 Artikel uber Heinz Volpert auf dem Onlineangebot der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED Diktatur abgerufen am 18 Dezember 2016 Vor 30 Jahren Volkskammer verabschiedet neues Reisegesetz bundestag de abgerufen am 15 August 2021 Reisefreiheit fur die DDR Burger MDR 11 August 2021 Art 2 Abs 1 Satz 2 Anlage III II Wirtschaftsunion Nr 19 Ziff 2 WWSUVtr Gesetz zur Anderung und Erganzung des Strafgesetzbuches der Strafprozessordnung des Einfuhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung des Gesetzes zur Bekampfung von Ordnungswidrigkeiten des Strafregistergesetzes des Strafvollzugsgesetzes und des Passgesetzes 6 Strafrechtsanderungsgesetz vom 29 Juni 1990 GBl Teil I Nr 39 vom 9 Juli 1990 S 526 534 BGHSt 39 1 Rz 45 ff BGHSt 39 1 Rz 48 BGH Urteil vom 3 November 1992 Az 5 StR 370 92 Volltext BGHSt 39 1 Mauerschutzen I BGH Urteil vom 25 Marz 1993 Az 5 StR 418 92 Volltext BGHSt 39 168 Mauerschutzen II BGH Urteil vom 20 Marz 1995 Az 5 StR 111 94 Volltext BGHSt 41 101 Mauerschutzen III BGH Urteil vom 5 September 1995 g A 5 StR 713 94 BGHSt 41 247 Rechtsbeugung in der DDR vgl LG Potsdam Beschluss vom 16 November 2007 BRH 13262 07 Normdaten Sachbegriff GND 4177828 5 GND Explorer 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