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Das Vermögensanlagengesetz VermAnlG ist in Deutschland auf Vermögensanlagen anzuwenden die im Inland öffentlich angebote

Vermögensanlagengesetz

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Vermögensanlagengesetz
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Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ist in Deutschland auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. Es begründet für einen Großteil der Vermögensanlagen eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Emissionsprospektes.

Basisdaten
Titel: Gesetz über Vermögensanlagen
Kurztitel: Vermögensanlagengesetz
Abkürzung: VermAnlG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: 4110-11
Erlassen am: 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2481)
Inkrafttreten am: 1. Juni 2012
Letzte Änderung durch: Artikel 17 G vom 27. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 438 vom 27. Dezember 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Dezember 2024
(Artikel 23 G vom 27. Dezember 2024)
GESTA: C205
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Entstehung und Allgemeines

Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28. Oktober 2004 war der erste Schritt den Grauen Kapitalmarkt durch Einführung einer Prospektpflicht zu regulieren. Es ergänzte als Artikelgesetz das damalige Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz um die Pflicht nicht nur für Wertpapiere, sondern auch für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen eine Prospektpflicht einzuführen. Nach Inkrafttreten des neuen, noch heute gültigen Wertpapierprospektgesetzes am 1. Juli 2005 bestand das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz als Rumpfgesetz für sonstige nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen fort, wurde aber am 31. Mai 2012 aufgehoben und durch das Vermögensanlagengesetz ersetzt. Anders als Wertpapiere oder durch das ehemalige – im Kapitalanlagegesetzbuch aufgegangene – Investmentgesetz regulierte Anteile an Investmentvermögen unterlagen Vermögensanlagen zunächst keiner weiteren Regulierung. Das Vermögensanlagengesetz war daher auch als Graumarktgesetz bekannt.

Wenig später nach dem Inkrafttreten des neuen Vermögensanlagengesetzes wurden Vermögensanlagen, die bislang nur der Prospektpflicht unterlagen, durch das seit dessen überwiegendem Inkrafttreten am 1. Juni 2012 mit Ausnahme von Genossenschaftsanteilen als Finanzinstrumente eingestuft. Sie unterliegen seit dem wie Wertpapiere oder Investmentfonds den umfangreichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der Kreditwesengesetzes, insbesondere mit dessen Vorschriften zum Vertrieb und zur Erstellung einer Geeignetheitserklärung. Damit sind Vermögensanlagen dem grauen Kapitalmarkt herausgenommen worden.

Seit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) am 22. Juli 2013 und den dortigen Regelungen für ehemals sogenannte geschlossene Fonds hat das Vermögensanlagengesetz erheblich an Bedeutung verloren. Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes sind nunmehr lediglich stille Beteiligungen, Treuhandvermögensanteile, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Die Legaldefinition der Vermögensanlage lautet: „Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Genussrechte und Namensschuldverschreibungen“ (§ 1 VermAnlG).

Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Prospektpflicht vor (§ 2 VermAnlG).

Aufgabe des Vermögensanlagengesetzes

Aufgabe des Vermögensanlagengesetzes ist der Anlegerschutz insbesondere der Schutz vor Kapitalanlagebetrug.

Vermögensanlagenbezogene Ausnahmen

Anteile an einer Genossenschaft, Anteile, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden; Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von Unternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden, Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht.

Angebotsbezogene Ausnahmen

Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt, Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht;

Angebotsempfänger bezogene Ausnahmen

Angebote, die sich nur an Personen richten, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben oder veräußern oder die an einen begrenzten Personenkreis erfolgen oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden;

Anbieterbezogene Ausnahmen

Insbesondere Angebote, von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unter bestimmten Voraussetzungen auch von Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, von einem Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt und zahlreichen anderen Anbietern (Vgl. § 3 Abs. 7 VermAnlG).

Der Anbieter muss den zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Hinterlegungsstelle übermitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung ist zudem das nach § 13 VermAnlG erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.

Das Vermögensanlagengesetz ersetzt das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, das eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für das öffentliche Angebot von Wertpapieren geschaffen hatte. Das Verkaufsprospektgesetz wurde zum 31. Mai 2012 aufgehoben.

Weblinks

  • Text des Vermögensanlagengesetzes

Einzelnachweise

  1. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111220_finanzinstrumente.html
  2. Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht. C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-7144-3.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 26 Jun 2025 / 06:41

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Das Vermogensanlagengesetz VermAnlG ist in Deutschland auf Vermogensanlagen anzuwenden die im Inland offentlich angeboten werden Es begrundet fur einen Grossteil der Vermogensanlagen eine Pflicht zur Veroffentlichung eines Emissionsprospektes BasisdatenTitel Gesetz uber VermogensanlagenKurztitel VermogensanlagengesetzAbkurzung VermAnlGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie WirtschaftsrechtFundstellennachweis 4110 11Erlassen am 6 Dezember 2011 BGBl I S 2481 Inkrafttreten am 1 Juni 2012Letzte Anderung durch Artikel 17 G vom 27 Dezember 2024 BGBl I Nr 438 vom 27 Dezember 2024 Inkrafttreten der letzten Anderung 30 Dezember 2024 Artikel 23 G vom 27 Dezember 2024 GESTA C205Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Entstehung und AllgemeinesDas Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28 Oktober 2004 war der erste Schritt den Grauen Kapitalmarkt durch Einfuhrung einer Prospektpflicht zu regulieren Es erganzte als Artikelgesetz das damalige Wertpapier Verkaufsprospektgesetz um die Pflicht nicht nur fur Wertpapiere sondern auch fur nicht in Wertpapieren verbriefte Vermogensanlagen eine Prospektpflicht einzufuhren Nach Inkrafttreten des neuen noch heute gultigen Wertpapierprospektgesetzes am 1 Juli 2005 bestand das Wertpapier Verkaufsprospektgesetz als Rumpfgesetz fur sonstige nicht in Wertpapieren verbriefte Vermogensanlagen fort wurde aber am 31 Mai 2012 aufgehoben und durch das Vermogensanlagengesetz ersetzt Anders als Wertpapiere oder durch das ehemalige im Kapitalanlagegesetzbuch aufgegangene Investmentgesetz regulierte Anteile an Investmentvermogen unterlagen Vermogensanlagen zunachst keiner weiteren Regulierung Das Vermogensanlagengesetz war daher auch als Graumarktgesetz bekannt Wenig spater nach dem Inkrafttreten des neuen Vermogensanlagengesetzes wurden Vermogensanlagen die bislang nur der Prospektpflicht unterlagen durch das seit dessen uberwiegendem Inkrafttreten am 1 Juni 2012 mit Ausnahme von Genossenschaftsanteilen als Finanzinstrumente eingestuft Sie unterliegen seit dem wie Wertpapiere oder Investmentfonds den umfangreichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der Kreditwesengesetzes insbesondere mit dessen Vorschriften zum Vertrieb und zur Erstellung einer Geeignetheitserklarung Damit sind Vermogensanlagen dem grauen Kapitalmarkt herausgenommen worden Seit der Einfuhrung des Kapitalanlagegesetzbuchs KAGB am 22 Juli 2013 und den dortigen Regelungen fur ehemals sogenannte geschlossene Fonds hat das Vermogensanlagengesetz erheblich an Bedeutung verloren Vermogensanlagen im Sinne des Vermogensanlagengesetzes sind nunmehr lediglich stille Beteiligungen Treuhandvermogensanteile Genussrechte und Namensschuldverschreibungen Die Legaldefinition der Vermogensanlage lautet Vermogensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermogen im Sinne des 1 Abs 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anteile die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewahren Anteile an einem Vermogen das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen fur fremde Rechnung halt oder verwaltet Treuhandvermogen Genussrechte und Namensschuldverschreibungen 1 VermAnlG Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Prospektpflicht vor 2 VermAnlG Aufgabe des VermogensanlagengesetzesAufgabe des Vermogensanlagengesetzes ist der Anlegerschutz insbesondere der Schutz vor Kapitalanlagebetrug Vermogensanlagenbezogene AusnahmenAnteile an einer Genossenschaft Anteile die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden Vermogensanlagen die Teil eines Angebots sind fur das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veroffentlicht worden ist Vermogensanlagen die bei einer Umwandlung von Unternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs und Ubernahmegesetz angeboten werden Vermogensanlagen die vor dem 1 Juli 2005 erstmals veraussert worden sind und nach dem 1 Juli 2005 offentlich auf einem Markt angeboten werden der regelmassig stattfindet geregelte Funktions und Zugangsbedingungen hat fur das Publikum unmittelbar oder mittelbar zuganglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht Angebotsbezogene AusnahmenAngebote bei denen von derselben Vermogensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwolf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro nicht ubersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger betragt Vermogensanlagen die vor dem 1 Juli 2005 erstmals veraussert worden sind und nach dem 1 Juli 2005 offentlich auf einem Markt angeboten werden der regelmassig stattfindet geregelte Funktions und Zugangsbedingungen hat fur das Publikum unmittelbar oder mittelbar zuganglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht Angebotsempfanger bezogene AusnahmenAngebote die sich nur an Personen richten die beruflich oder gewerblich fur eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermogensanlagen erwerben oder veraussern oder die an einen begrenzten Personenkreis erfolgen oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden Anbieterbezogene AusnahmenInsbesondere Angebote von Mitgliedstaaten der Europaischen Union anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum unter bestimmten Voraussetzungen auch von Vollmitgliedstaaten der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie von einem Kreditinstitut im Sinne des 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes von einem Finanzdienstleistungsinstitut das Finanzdienstleistungen im Sinne des 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt und zahlreichen anderen Anbietern Vgl 3 Abs 7 VermAnlG Der Anbieter muss den zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veroffentlichung der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht als Hinterlegungsstelle ubermitteln Zeitgleich mit der Hinterlegung ist zudem das nach 13 VermAnlG erstellte Vermogensanlagen Informationsblatt VIB bei der Bundesanstalt zu hinterlegen Das Vermogensanlagengesetz ersetzt das Wertpapier Verkaufsprospektgesetz das eine gesetzliche Pflicht zur Veroffentlichung eines Prospekts fur das offentliche Angebot von Wertpapieren geschaffen hatte Das Verkaufsprospektgesetz wurde zum 31 Mai 2012 aufgehoben WeblinksText des VermogensanlagengesetzesEinzelnachweisehttps www bafin de SharedDocs Veroeffentlichungen DE Merkblatt mb 111220 finanzinstrumente html Petra Buck Heeb Kapitalmarktrecht C F Muller Heidelberg 2014 ISBN 978 3 8114 7144 3 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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