Der Vermögenshaushalt ist im öffentlichen Haushaltswesen ein auf Kameralistik eine Form der Buchführung beruhender Teil
Vermögenshaushalt

Der Vermögenshaushalt ist im öffentlichen Haushaltswesen ein auf Kameralistik (eine Form der Buchführung) beruhender Teil des von Bund, Ländern und Gemeinden aufzustellenden Haushaltsplanes und beinhaltet die durch Vermögen oder Schulden ausgelösten Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Gebietskörperschaft. Davon zu unterscheiden ist der Verwaltungshaushalt.
Allgemeines
Die Kameralistik ist dadurch gekennzeichnet, dass Rechnungswesen und Buchführung auf den Stromgrößen Einnahmen (Staatseinnahmen) und Ausgaben (Staatsausgaben) beruhen. Sie sind die grundlegenden Steuerungsgrößen in kameralistischen öffentlichen Haushalten. Selbst der Vermögenshaushalt erfasst lediglich Einnahmen und Ausgaben (aus Vermögenspositionen) und enthält – anders als eine Bilanz – keine Bestandsgrößen wie Vermögen, Eigenkapital und Schulden.
Dies ist nicht deutschlandtypisch, sondern eine derartige kameralistisch orientierte Haushaltsführung gibt es insbesondere in Belgien, den Niederlanden (niederländisch administratieve begroting, vermogensbegroting), Frankreich (französisch compte administratif, compte investtif), Portugal (portugiesisch orçamento de riqueza, orçamento adminstrativo) oder der Europäischen Union.
Positionen des Vermögenshaushalts
Der Vermögenshaushalt enthält alle vermögenswirksamen Einnahmen oder Ausgaben der Gemeinde, also alle Finanzvorfälle, die sich vermögenserhöhend oder vermögensmindernd auswirken und deshalb nicht dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind (§ 1 Abs. 1 GemHVO). Hierunter fallen etwa die Ausgaben für den Straßenbau oder den Erwerb von Grundstücken oder Einnahmen aus dem Verkauf von städtischen Grundstücken. Auch die zweckgebundenen Finanzzuweisungen für Investitionen, die eine Gemeinde durch Bund oder Bundesland erhält, werden dem Vermögenshaushalt zugeführt und stehen nicht zur Finanzierung anderer Ausgaben zur Verfügung (Einzeldeckung). Die zweckgebundenen Einnahmen werden aus der – allgemein geltenden – Gesamtdeckung herausgelöst und stehen nicht mehr zur Finanzierung aller Ausgaben, sondern nur noch als Deckungsmittel für bestimmte Ausgaben zur Verfügung.
Vermögens- und Verwaltungshaushalt setzen sich insbesondere aus folgenden Haushaltspositionen zusammen:
Einnahmen / Ausgaben | Vermögenshaushalt | Verwaltungshaushalt |
---|---|---|
Einnahmen | Zuführung vom Verwaltungshaushalt Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Entnahmen aus den Rücklagen Kreditaufnahme | Steuereinnahmen aus Grundsteuer, Gewerbesteuer, sonstigen Gemeindesteuern und Gemeinschaftssteuern Gebühreneinnahmen Konzessionseinnahmen Schlüsselzuweisungen Miet- und Pachteinnahmen Erstattung von Verwaltungskosten Zuführung vom Vermögenshaushalt |
Ausgaben | Tilgungen von Krediten Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens Zuführung zu Rücklagen Zuführung an den Verwaltungshaushalt | Personalkosten Raumkosten sonstiger Sachaufwand Transferleistungen (Sozial- und Jugendhilfe) Kreisumlage Investitionsausgaben für vermögenswirksame Betriebs- und Geschäftsausstattung Zinsaufwand Kosten für Büromaterial Zuführung zum Vermögenshaushalt |
Diese klassische Aufteilung besteht in Deutschland seit der Novellierung des kommunalen Haushaltsrechts im Januar 1975. Inzwischen sind Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch aufzustellen (vgl. § 38 KomHVO NRW), doch parallel dazu ist die Kameralistik noch anerkannt: Nach § 75 Abs. 2 GemO NRW ist ein Haushalt ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Eine kommunale Überschuldung liegt vor, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht ist (§ 75 Abs. 7 GemO NRW).
Der Verwaltungshaushalt betrifft Einnahmen/Ausgaben, die sich aus dem öffentlichen Auftrag der Daseinsvorsorge ergeben. Der Vermögenshaushalt erfasst alle durch das Gemeindevermögen ausgelösten Einnahmen und Ausgaben.
Gesamtdeckungsprinzip
Der Grundsatz der Gesamtdeckung (das Gesamtdeckungsprinzip) stellt einen bedeutenden Grundsatz für die Haushaltswirtschaft dar. Das Gesamtdeckungsprinzip ist in § 16 GemHVO normiert. Danach dienen die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. Nicht benötigte Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen (§ 22 Abs. 1 GemHVO); der Zuführungsbetrag muss aber mindestens so hoch sein, dass damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können (Pflichtzuführung; § 21 GemHVO). Die Einnahmen des Vermögenshaushalts müssen also seine Ausgaben decken; Kreditaufnahme zur Deckung ist als subsidiärer Ausnahmetatbestand geregelt und strengen gesetzlichen Begrenzungen unterworfen (§ 77 Abs. 3 GemO NRW).
Ein Abweichen vom Gesamtdeckungsprinzip ist unter den strengen Voraussetzungen des § 17 GemHVO aber möglich, wobei die ein- oder gegenseitige Deckungsfähigkeit durch Zweckbindungsvermerk hergestellt werden muss (gekorene Deckungsfähigkeit). Zweckbindungen sind nur statthaft, wenn sie durch Gesetz vorgeschrieben sind oder sich aus der Herkunft oder der Natur der Einnahme ergeben (§ 17 Abs. 1 GemHVO). Derartige Zweckbindungen – u. a. für staatliche Zweckzuweisungen – sind durch Haushaltsvermerk kenntlich zu machen.
Neues Steuerungsmodell
Das Neue Steuerungsmodell begann in Deutschland im Jahre 2003 mit der Einführung des Neuen kommunalen Finanzmanagements, dessen Ziel die Einführung der Doppik in den Kommunen ist. Der Bundeshaushalt wird weiterhin kameralistisch aufgestellt (§ 81 BHO). Auch in anderen Staaten ist die Umstellung durchgeführt (Österreich, Schweiz) oder in Planung, wobei die Doppik oft parallel zur weiterhin durchgeführten Kameralistik vorgenommen wird. Im Jahre 2020 wurde in Österreich das öffentliche Haushaltswesen neu gestaltet. Der Haushalt besteht seither aus einem Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt. Kern der Umstellung ist die erstmalige Erfassung sämtlicher Vermögenswerte, wie zum Beispiel Grundstücke und Gebäude. Die Eröffnungsbilanz bietet einen transparenten Gesamtüberblick über die Vermögenssituation.
Einzelnachweise
- Robert F. Heller, Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden, 2010, S. 154
- Gouv.fr, Collectivites Locales
- BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000, Az. 11 C 3.99, Volltext.
- Jörg Bogumil/Werner Jann, Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland, 2005, S. 103
- Stadt Wien, Das Budget der Stadt Wien, abgerufen am 19. Oktober 2021
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Vermogenshaushalt ist im offentlichen Haushaltswesen ein auf Kameralistik eine Form der Buchfuhrung beruhender Teil des von Bund Landern und Gemeinden aufzustellenden Haushaltsplanes und beinhaltet die durch Vermogen oder Schulden ausgelosten Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Gebietskorperschaft Davon zu unterscheiden ist der Verwaltungshaushalt AllgemeinesDie Kameralistik ist dadurch gekennzeichnet dass Rechnungswesen und Buchfuhrung auf den Stromgrossen Einnahmen Staatseinnahmen und Ausgaben Staatsausgaben beruhen Sie sind die grundlegenden Steuerungsgrossen in kameralistischen offentlichen Haushalten Selbst der Vermogenshaushalt erfasst lediglich Einnahmen und Ausgaben aus Vermogenspositionen und enthalt anders als eine Bilanz keine Bestandsgrossen wie Vermogen Eigenkapital und Schulden Dies ist nicht deutschlandtypisch sondern eine derartige kameralistisch orientierte Haushaltsfuhrung gibt es insbesondere in Belgien den Niederlanden niederlandisch administratieve begroting vermogensbegroting Frankreich franzosisch compte administratif compte investtif Portugal portugiesisch orcamento de riqueza orcamento adminstrativo oder der Europaischen Union Positionen des VermogenshaushaltsDer Vermogenshaushalt enthalt alle vermogenswirksamen Einnahmen oder Ausgaben der Gemeinde also alle Finanzvorfalle die sich vermogenserhohend oder vermogensmindernd auswirken und deshalb nicht dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind 1 Abs 1 GemHVO Hierunter fallen etwa die Ausgaben fur den Strassenbau oder den Erwerb von Grundstucken oder Einnahmen aus dem Verkauf von stadtischen Grundstucken Auch die zweckgebundenen Finanzzuweisungen fur Investitionen die eine Gemeinde durch Bund oder Bundesland erhalt werden dem Vermogenshaushalt zugefuhrt und stehen nicht zur Finanzierung anderer Ausgaben zur Verfugung Einzeldeckung Die zweckgebundenen Einnahmen werden aus der allgemein geltenden Gesamtdeckung herausgelost und stehen nicht mehr zur Finanzierung aller Ausgaben sondern nur noch als Deckungsmittel fur bestimmte Ausgaben zur Verfugung Vermogens und Verwaltungshaushalt setzen sich insbesondere aus folgenden Haushaltspositionen zusammen Einnahmen Ausgaben Vermogenshaushalt VerwaltungshaushaltEinnahmen Zufuhrung vom Verwaltungshaushalt Einnahmen aus der Veranderung des Anlagevermogens Zuweisungen und Zuschusse fur Investitionen Entnahmen aus den Rucklagen Kreditaufnahme Steuereinnahmen aus Grundsteuer Gewerbesteuer sonstigen Gemeindesteuern und Gemeinschaftssteuern Gebuhreneinnahmen Konzessionseinnahmen Schlusselzuweisungen Miet und Pachteinnahmen Erstattung von Verwaltungskosten Zufuhrung vom VermogenshaushaltAusgaben Tilgungen von Krediten Ausgaben fur die Veranderung des Anlagevermogens Zufuhrung zu Rucklagen Zufuhrung an den Verwaltungshaushalt Personalkosten Raumkosten sonstiger Sachaufwand Transferleistungen Sozial und Jugendhilfe Kreisumlage Investitionsausgaben fur vermogenswirksame Betriebs und Geschaftsausstattung Zinsaufwand Kosten fur Buromaterial Zufuhrung zum Vermogenshaushalt Diese klassische Aufteilung besteht in Deutschland seit der Novellierung des kommunalen Haushaltsrechts im Januar 1975 Inzwischen sind Jahresabschlusse nach dem Handelsgesetzbuch aufzustellen vgl 38 KomHVO NRW doch parallel dazu ist die Kameralistik noch anerkannt Nach 75 Abs 2 GemO NRW ist ein Haushalt ausgeglichen wenn der Gesamtbetrag der Ertrage die Hohe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder ubersteigt Eine kommunale Uberschuldung liegt vor wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht ist 75 Abs 7 GemO NRW Der Verwaltungshaushalt betrifft Einnahmen Ausgaben die sich aus dem offentlichen Auftrag der Daseinsvorsorge ergeben Der Vermogenshaushalt erfasst alle durch das Gemeindevermogen ausgelosten Einnahmen und Ausgaben GesamtdeckungsprinzipDer Grundsatz der Gesamtdeckung das Gesamtdeckungsprinzip stellt einen bedeutenden Grundsatz fur die Haushaltswirtschaft dar Das Gesamtdeckungsprinzip ist in 16 GemHVO normiert Danach dienen die Einnahmen des Vermogenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermogenshaushalts Nicht benotigte Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind dem Vermogenshaushalt zuzufuhren 22 Abs 1 GemHVO der Zufuhrungsbetrag muss aber mindestens so hoch sein dass damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden konnen Pflichtzufuhrung 21 GemHVO Die Einnahmen des Vermogenshaushalts mussen also seine Ausgaben decken Kreditaufnahme zur Deckung ist als subsidiarer Ausnahmetatbestand geregelt und strengen gesetzlichen Begrenzungen unterworfen 77 Abs 3 GemO NRW Ein Abweichen vom Gesamtdeckungsprinzip ist unter den strengen Voraussetzungen des 17 GemHVO aber moglich wobei die ein oder gegenseitige Deckungsfahigkeit durch Zweckbindungsvermerk hergestellt werden muss gekorene Deckungsfahigkeit Zweckbindungen sind nur statthaft wenn sie durch Gesetz vorgeschrieben sind oder sich aus der Herkunft oder der Natur der Einnahme ergeben 17 Abs 1 GemHVO Derartige Zweckbindungen u a fur staatliche Zweckzuweisungen sind durch Haushaltsvermerk kenntlich zu machen Neues SteuerungsmodellDas Neue Steuerungsmodell begann in Deutschland im Jahre 2003 mit der Einfuhrung des Neuen kommunalen Finanzmanagements dessen Ziel die Einfuhrung der Doppik in den Kommunen ist Der Bundeshaushalt wird weiterhin kameralistisch aufgestellt 81 BHO Auch in anderen Staaten ist die Umstellung durchgefuhrt Osterreich Schweiz oder in Planung wobei die Doppik oft parallel zur weiterhin durchgefuhrten Kameralistik vorgenommen wird Im Jahre 2020 wurde in Osterreich das offentliche Haushaltswesen neu gestaltet Der Haushalt besteht seither aus einem Ergebnis Finanzierungs und Vermogenshaushalt Kern der Umstellung ist die erstmalige Erfassung samtlicher Vermogenswerte wie zum Beispiel Grundstucke und Gebaude Die Eroffnungsbilanz bietet einen transparenten Gesamtuberblick uber die Vermogenssituation EinzelnachweiseRobert F Heller Haushaltsgrundsatze fur Bund Lander und Gemeinden 2010 S 154 Gouv fr Collectivites Locales BVerwG Urteil vom 23 Februar 2000 Az 11 C 3 99 Volltext Jorg Bogumil Werner Jann Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland 2005 S 103 Stadt Wien Das Budget der Stadt Wien abgerufen am 19 Oktober 2021Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten