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Deckungsfähigkeit ist im Haushaltsrecht öffentlicher Haushalte ein Instrument, mit dessen Hilfe die sachliche Bindung einzelner Ausgaben an den vorgegebenen Ausgabentitel durchbrochen werden kann, um bei einem Haushaltstitel mehr Ausgaben zu leisten als im Haushaltsplan veranschlagt oder zugewiesen wurde, was jedoch Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Titeln voraussetzt.

Allgemeines

Im Regelfall sind Ausgaben im Haushaltsplan unter einem Titel veranschlagt, sodass durch Zweckbestimmung eine sachliche Bindung an den vorgesehenen Ausgabenzweck hergestellt wird (§§ 20, 46 BHO, § 19 GemHKVO). Bei der Ausführung des Haushaltsplans ist die Verwaltung an den Bewirtschaftungsgrundsatz gebunden. Dadurch sind die tatsächlichen Ausgaben für genau diesen Zweck auf die Höhe der veranschlagten Mittel begrenzt. Dieses Prinzip erweist sich jedoch als starr, wenn unerwartet höhere als die veranschlagten Ausgaben für einen bestimmten Zweck zu leisten sind. Das kann insbesondere bei öffentlichen Bauinvestitionen der Fall sein, wenn ungeplante Kostenerhöhungen eintreten. Würde hierbei der Haushaltsgrundsatz der Spezialisierung gelten, könnten die höheren Ausgaben erst im nächsten Haushaltsplan berücksichtigt werden und würden damit die aktuelle Zahlungsfähigkeit öffentlicher Auftraggeber lediglich aus haushaltstechnischen Gründen gefährden. Zu den deckungsfähigen Ausgaben gehören auch die aus dem Vorjahr übernommenen Haushaltsreste, also nicht zur Auszahlung gelangte Ausgabentitel.

Arten

Um eine allzu starre Haushaltsführung zu vermeiden, sieht das Haushaltsrecht als Ausnahmeregelung die Deckungsfähigkeit vor. Um Mehrausgaben leisten zu können, müssen materiell entsprechende Minderausgaben bei anderen Titeln vorhanden sein. Formell ist hierzu eine Erlaubnis erforderlich, wonach eingesparte Mittel als Mehrausgaben in einem anderen Titel verwendet werden dürfen. Hierbei wird zwischen der dauerhaften (geborenen) und der zeitlich beschränkten (gekorenen) Erlaubnis unterschieden.

Geborene Deckungsfähigkeit

Die durch Gesetz angeordnete ständige Deckungsfähigkeit wird geborene Deckungsfähigkeit genannt und ist in § 20 Abs. 1 BHO geregelt. Da es sich um eine Ausnahmeregelung zum ansonsten haushaltsrechtlich geltenden Prinzip der Spezialisierung handelt, ist sie auf die dort genannten Ausgabearten (Personalausgaben) beschränkt und darf nur im Anwendungsbereich der Bundeshaushaltsordnung und der Landeshaushaltsordnungen genutzt werden. Im Gemeinderecht ist für den Bereich der Verwaltungshaushalte ebenfalls eine geborene Deckungsfähigkeit vorgesehen (z. B. § 18 GemHVO Rheinland-Pfalz).

Gekorene Deckungsfähigkeit

Die Möglichkeit der gekorenen Deckungsfähigkeit geht aus § 20 Abs. 2 BHO hervor. Danach müssen die deckungsfähigen Titel für einen verwandten oder ähnlichen Zweck vorgesehen sein, einen verwaltungsmäßigen Zusammenhang aufweisen und das Ziel der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Ausgaben zumindest fördern. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Erlaubnis im Rahmen des Haushaltsgesetzes oder Haushaltsplans erteilt werden. Die generelle Erlaubnis erfolgt im Haushaltsgesetz, während eine auf einen Verwaltungszweig des Bundes/der Länder beschränkte Erlaubnis durch Haushaltsvermerk (Deckungsvermerk) im Haushaltsplan erteilt wird.

Gegenseitige und einseitige Deckungsfähigkeit

Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn Ausgabetitel wechselseitig in Anspruch genommen werden dürfen. Dadurch sind sie gegenseitig deckungsberechtigt und deckungspflichtig. Dazu gehören nach § 19 Abs. 1 GemHKVO auch die übernommenen Haushaltsreste. Kommunale Verwaltungshaushalte sind in der Regel gegenseitig deckungsfähig. Einseitige Deckungsfähigkeit ist gegeben, wenn Mehrausgaben für einen bestimmten Titel nur durch Minderausgaben aus einem anderen Titel bestritten werden können, der letztgenannte Titel jedoch umgekehrt nicht flexibel ist. Das hat zur Folge, dass die deckungspflichtige Haushaltsposition nicht auch deckungsberechtigt ist.

Unechte Deckungsfähigkeit

Die bisher beschriebene Deckungsfähigkeit erstreckt sich nur auf die Ausgabenseite eines Haushaltsplanes und wird daher auch als echte Deckungsfähigkeit bezeichnet. Von unechter Deckungsfähigkeit wird gesprochen, wenn Einnahmen oder Mehreinnahmen zur Verstärkung bzw. Deckung der Ausgaben herangezogen werden sollen. Umgekehrt vermindern zweckgebundene Mindereinnahmen die entsprechenden Ausgabenansätze.

Folgen

Damit dient die Deckungsfähigkeit dazu, die auch bei sorgfältigster Schätzung der Haushaltsansätze auftretenden Abweichungen auszugleichen. Sie ermöglicht die so genannte flexible Haushaltsführung sowohl in der Kameralistik als auch in der Doppik, wodurch Ausgaben der deckungsberechtigten Haushaltsstellen solange bestritten werden können, bis keine Mittel mehr verfügbar sind. Durch die Nutzung der Deckungsfähigkeit darf das geplante Haushaltsergebnis nicht gefährdet werden (z. B. § 17 Abs. 3 GemHKVO, Land Niedersachsen). Die Bestimmung der Deckungsfähigkeit ist ein haushaltsplanerischer Vorgang und bedarf nach Kommunalrecht meist der Beschlusspflicht durch den Gemeinderat (z. B. §§ 76 Abs. 2, 41 Abs. 2 Nr. 3 Sächsische GemO).

Einzelnachweise

  1. Joachim Rose, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, 2009, S. 201.
  2. § 18 GemHVO Rheinland-Pfalz
  3. Herbert Wiesner/Antonius Vestermeier, Das staatliche Haushalts- und Rechnungswesen, 2007, S. 60 ff.
  4. Joachim Rose, Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen, 2009, S. 204.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 07 Jul 2025 / 23:41

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Deckungsfahigkeit ist im Haushaltsrecht offentlicher Haushalte ein Instrument mit dessen Hilfe die sachliche Bindung einzelner Ausgaben an den vorgegebenen Ausgabentitel durchbrochen werden kann um bei einem Haushaltstitel mehr Ausgaben zu leisten als im Haushaltsplan veranschlagt oder zugewiesen wurde was jedoch Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Titeln voraussetzt AllgemeinesIm Regelfall sind Ausgaben im Haushaltsplan unter einem Titel veranschlagt sodass durch Zweckbestimmung eine sachliche Bindung an den vorgesehenen Ausgabenzweck hergestellt wird 20 46 BHO 19 GemHKVO Bei der Ausfuhrung des Haushaltsplans ist die Verwaltung an den Bewirtschaftungsgrundsatz gebunden Dadurch sind die tatsachlichen Ausgaben fur genau diesen Zweck auf die Hohe der veranschlagten Mittel begrenzt Dieses Prinzip erweist sich jedoch als starr wenn unerwartet hohere als die veranschlagten Ausgaben fur einen bestimmten Zweck zu leisten sind Das kann insbesondere bei offentlichen Bauinvestitionen der Fall sein wenn ungeplante Kostenerhohungen eintreten Wurde hierbei der Haushaltsgrundsatz der Spezialisierung gelten konnten die hoheren Ausgaben erst im nachsten Haushaltsplan berucksichtigt werden und wurden damit die aktuelle Zahlungsfahigkeit offentlicher Auftraggeber lediglich aus haushaltstechnischen Grunden gefahrden Zu den deckungsfahigen Ausgaben gehoren auch die aus dem Vorjahr ubernommenen Haushaltsreste also nicht zur Auszahlung gelangte Ausgabentitel ArtenUm eine allzu starre Haushaltsfuhrung zu vermeiden sieht das Haushaltsrecht als Ausnahmeregelung die Deckungsfahigkeit vor Um Mehrausgaben leisten zu konnen mussen materiell entsprechende Minderausgaben bei anderen Titeln vorhanden sein Formell ist hierzu eine Erlaubnis erforderlich wonach eingesparte Mittel als Mehrausgaben in einem anderen Titel verwendet werden durfen Hierbei wird zwischen der dauerhaften geborenen und der zeitlich beschrankten gekorenen Erlaubnis unterschieden Geborene Deckungsfahigkeit Die durch Gesetz angeordnete standige Deckungsfahigkeit wird geborene Deckungsfahigkeit genannt und ist in 20 Abs 1 BHO geregelt Da es sich um eine Ausnahmeregelung zum ansonsten haushaltsrechtlich geltenden Prinzip der Spezialisierung handelt ist sie auf die dort genannten Ausgabearten Personalausgaben beschrankt und darf nur im Anwendungsbereich der Bundeshaushaltsordnung und der Landeshaushaltsordnungen genutzt werden Im Gemeinderecht ist fur den Bereich der Verwaltungshaushalte ebenfalls eine geborene Deckungsfahigkeit vorgesehen z B 18 GemHVO Rheinland Pfalz Gekorene Deckungsfahigkeit Die Moglichkeit der gekorenen Deckungsfahigkeit geht aus 20 Abs 2 BHO hervor Danach mussen die deckungsfahigen Titel fur einen verwandten oder ahnlichen Zweck vorgesehen sein einen verwaltungsmassigen Zusammenhang aufweisen und das Ziel der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Ausgaben zumindest fordern Werden diese Voraussetzungen erfullt kann die Erlaubnis im Rahmen des Haushaltsgesetzes oder Haushaltsplans erteilt werden Die generelle Erlaubnis erfolgt im Haushaltsgesetz wahrend eine auf einen Verwaltungszweig des Bundes der Lander beschrankte Erlaubnis durch Haushaltsvermerk Deckungsvermerk im Haushaltsplan erteilt wird Gegenseitige und einseitige Deckungsfahigkeit Gegenseitige Deckungsfahigkeit liegt vor wenn Ausgabetitel wechselseitig in Anspruch genommen werden durfen Dadurch sind sie gegenseitig deckungsberechtigt und deckungspflichtig Dazu gehoren nach 19 Abs 1 GemHKVO auch die ubernommenen Haushaltsreste Kommunale Verwaltungshaushalte sind in der Regel gegenseitig deckungsfahig Einseitige Deckungsfahigkeit ist gegeben wenn Mehrausgaben fur einen bestimmten Titel nur durch Minderausgaben aus einem anderen Titel bestritten werden konnen der letztgenannte Titel jedoch umgekehrt nicht flexibel ist Das hat zur Folge dass die deckungspflichtige Haushaltsposition nicht auch deckungsberechtigt ist Unechte DeckungsfahigkeitDie bisher beschriebene Deckungsfahigkeit erstreckt sich nur auf die Ausgabenseite eines Haushaltsplanes und wird daher auch als echte Deckungsfahigkeit bezeichnet Von unechter Deckungsfahigkeit wird gesprochen wenn Einnahmen oder Mehreinnahmen zur Verstarkung bzw Deckung der Ausgaben herangezogen werden sollen Umgekehrt vermindern zweckgebundene Mindereinnahmen die entsprechenden Ausgabenansatze FolgenDamit dient die Deckungsfahigkeit dazu die auch bei sorgfaltigster Schatzung der Haushaltsansatze auftretenden Abweichungen auszugleichen Sie ermoglicht die so genannte flexible Haushaltsfuhrung sowohl in der Kameralistik als auch in der Doppik wodurch Ausgaben der deckungsberechtigten Haushaltsstellen solange bestritten werden konnen bis keine Mittel mehr verfugbar sind Durch die Nutzung der Deckungsfahigkeit darf das geplante Haushaltsergebnis nicht gefahrdet werden z B 17 Abs 3 GemHKVO Land Niedersachsen Die Bestimmung der Deckungsfahigkeit ist ein haushaltsplanerischer Vorgang und bedarf nach Kommunalrecht meist der Beschlusspflicht durch den Gemeinderat z B 76 Abs 2 41 Abs 2 Nr 3 Sachsische GemO EinzelnachweiseJoachim Rose Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen 2009 S 201 18 GemHVO Rheinland Pfalz Herbert Wiesner Antonius Vestermeier Das staatliche Haushalts und Rechnungswesen 2007 S 60 ff Joachim Rose Kommunale Finanzwirtschaft Niedersachsen 2009 S 204

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