Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist im Baurecht ein Verwaltungsakt mit dem eine Gemeinde bescheinigt dass sie auf i
Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist im Baurecht ein Verwaltungsakt, mit dem eine Gemeinde bescheinigt, dass sie auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Grundstückskauf verzichten wird.
Allgemeines
Der Begriff „Vorkaufsrechtsverzichtserklärung“ wird nicht einheitlich verwendet, häufig ist vom Negativattestat die Rede. Das gemeindliche Vorkaufsrecht erstreckt sich auf unbebaute oder bebaute Grundstücke, nicht erfasst vom gesetzlichen Vorkaufsrecht sind Eigentumswohnungen und Erbbaurechte. Der Bundesgerichtshof (BGH) definierte das Negativattestat im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht als „eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf“.
Rechtsfragen
Nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) besteht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung. Es wird zwischen dem so genannten „allgemeinen“ (§ 24 BauGB) und dem „besonderen“ (§ 25 BauGB) Vorkaufsrecht unterschieden. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung von der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich. Die Gemeinde wird, wenn sie das Vorkaufsrecht nicht ausübt, eine so genannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung (Negativattestat) abgeben, die durch den beurkundenden Notar bei der Gemeinde beantragt und meist für den Erwerber gebührenpflichtig ist.
Die Ausübung dieses Rechts kann nur erfolgen, wenn der mit dem Grunderwerb verbundene Zweck dem Wohl der Allgemeinheit dient. Das Negativattestat ist in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung über den Verzicht der Gemeinde auf das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss dieses Negativattestat dem Grundbuchamt vorliegen, bevor ein Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen werden kann. Der Grundbuchbeamte darf auch die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum und Gemeinschaftseigentum erst grundbuchrechtlich vollziehen, wenn ihm ein Genehmigungsbescheid vorgelegt wird; dem Genehmigungsbescheid gleichgestellt ist gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 2 BauGB eine Bescheinigung der Baugenehmigungsbehörde, dass die Genehmigung nach § 22 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 Satz 3 BauGB als erteilt gilt.
Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn das Negativattestat vorliegt (§ 2 Abs. 2 GVO). Das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde selbst wird nicht im Grundbuch eingetragen, muss aber seit Kenntnis der Gemeinde innerhalb von zwei Monaten durch Verwaltungsakt ausgeübt werden (§ 28 Abs. 2 BauGB).
Das Vorkaufsrecht steht gemäß § 24 Abs. 2 BauGB der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Wohnungseigentum und Teileigentum) und von Erbbaurechten, so dass ein Negativattestat durch das Grundbuchamt nicht verlangt werden kann.
Kommunalrecht
Ein Negativattestat im Kommunalrecht, also eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zuständigen (Aufsichts-)Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf, kann einer Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem Schutz privater Interessen dient.
Einzelnachweise
- Lena Dannenberg-Mletzko: Notariatskunde: Sicher in die Prüfung, erfolgreich in der Praxis. 2002, S. 126.
- BGH, Urteil vom 22. September 2009, Az.: XI ZR 286/08 = NJW 2010, 144
- Christian Armbrüster, Diether Huhn, Nicola Preuß, Thomas Renner, Hans-Joachim von Schuckmann: Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare: Kommentar. 2008, S. 374.
- BGHZ 73, 12
- BGH, Urteil vom 3. April 1985, Az.: I ZR 29/83 = GRUR 1986, 79
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Vorkaufsrechtsverzichtserklarung ist im Baurecht ein Verwaltungsakt mit dem eine Gemeinde bescheinigt dass sie auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Grundstuckskauf verzichten wird AllgemeinesDer Begriff Vorkaufsrechtsverzichtserklarung wird nicht einheitlich verwendet haufig ist vom Negativattestat die Rede Das gemeindliche Vorkaufsrecht erstreckt sich auf unbebaute oder bebaute Grundstucke nicht erfasst vom gesetzlichen Vorkaufsrecht sind Eigentumswohnungen und Erbbaurechte Der Bundesgerichtshof BGH definierte das Negativattestat im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht als eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zustandigen Behorde dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschaft keiner Genehmigung bedarf RechtsfragenNach 24 Baugesetzbuch BauGB besteht in bestimmten Fallen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung Es wird zwischen dem so genannten allgemeinen 24 BauGB und dem besonderen 25 BauGB Vorkaufsrecht unterschieden Zum Abschluss eines Grundstuckskaufvertrages ist eine Erklarung von der Gemeinde uber das Bestehen und die Ausubung des Vorkaufsrechtes bzw auf dessen Verzicht erforderlich Die Gemeinde wird wenn sie das Vorkaufsrecht nicht ausubt eine so genannte Vorkaufsrechtsverzichterklarung Negativattestat abgeben die durch den beurkundenden Notar bei der Gemeinde beantragt und meist fur den Erwerber gebuhrenpflichtig ist Die Ausubung dieses Rechts kann nur erfolgen wenn der mit dem Grunderwerb verbundene Zweck dem Wohl der Allgemeinheit dient Das Negativattestat ist in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung uber den Verzicht der Gemeinde auf das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht Nach 28 Abs 1 Satz 2 BauGB muss dieses Negativattestat dem Grundbuchamt vorliegen bevor ein Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen werden kann Der Grundbuchbeamte darf auch die Aufteilung eines Grundstucks in Wohnungseigentum und Gemeinschaftseigentum erst grundbuchrechtlich vollziehen wenn ihm ein Genehmigungsbescheid vorgelegt wird dem Genehmigungsbescheid gleichgestellt ist gemass 22 Abs 7 Satz 2 BauGB in Verbindung mit 23 Abs 2 BauGB eine Bescheinigung der Baugenehmigungsbehorde dass die Genehmigung nach 22 Abs 6 Satz 2 i V m 19 Abs 3 Satz 3 BauGB als erteilt gilt Grundbuchamter durfen Grundstuckskaufvertrage nur im Grundbuch eintragen wenn das Negativattestat vorliegt 2 Abs 2 GVO Das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde selbst wird nicht im Grundbuch eingetragen muss aber seit Kenntnis der Gemeinde innerhalb von zwei Monaten durch Verwaltungsakt ausgeubt werden 28 Abs 2 BauGB Das Vorkaufsrecht steht gemass 24 Abs 2 BauGB der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz WEG Wohnungseigentum und Teileigentum und von Erbbaurechten so dass ein Negativattestat durch das Grundbuchamt nicht verlangt werden kann KommunalrechtEin Negativattestat im Kommunalrecht also eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zustandigen Aufsichts Behorde dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschaft keiner Genehmigung bedarf kann einer Genehmigung gleichgestellt werden wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt ausschliesslich dem Schutz offentlicher und nicht dem Schutz privater Interessen dient EinzelnachweiseLena Dannenberg Mletzko Notariatskunde Sicher in die Prufung erfolgreich in der Praxis 2002 S 126 BGH Urteil vom 22 September 2009 Az XI ZR 286 08 NJW 2010 144 Christian Armbruster Diether Huhn Nicola Preuss Thomas Renner Hans Joachim von Schuckmann Beurkundungsgesetz und Dienstordnung fur Notarinnen und Notare Kommentar 2008 S 374 BGHZ 73 12 BGH Urteil vom 3 April 1985 Az I ZR 29 83 GRUR 1986 79Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten