Der Grundstückskaufvertrag ist ein Kaufvertrag der den Erwerb von Grundstücken grundstücksgleichen Rechten oder Erbbaure
Grundstückskaufvertrag

Der Grundstückskaufvertrag ist ein Kaufvertrag, der den Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Erbbaurechten zum Inhalt hat.
Allgemeines
Wegen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung und der komplizierteren Rechtsfragen und Rechtsverhältnisse sind bei Grundstücken durch Gesetz und Rechtsprechung vielfältige Käuferschutzmechanismen vorhanden, so dass ein Grundstückskaufvertrag nicht formfrei wie die meisten Kaufverträge des Alltags geschlossen werden kann. Vielmehr ist die Mitwirkung eines Notars zwingend und unabhängig davon erforderlich, ob es sich bei den Vertragsparteien um versierte Kaufleute oder Verbraucher handelt.
Der Notar prüft im Vorfeld vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags beispielsweise
- die Eigentumsverhältnisse und den Bestand des Grundbesitzes durch Grundbucheinsicht (Grundeigentumsverhältnisse, Lage, Größe),
- ob grundbuchliche Lasten bestehen (etwa Grundschulden oder Dienstbarkeiten) und ob diese vom Käufer zu übernehmen sind.
Diese Informationen dienen dem Notar als Grundlage für die Erstellung des Grundstückskaufvertrags, weil dieser diese tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufgreifen muss.
Form
Für Grundstückskaufverträge ist die strengste gesetzlich vorgesehene Form vorgesehen, nämlich die Beurkundung durch einen Notar (§ 311b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 128 BGB). Das Gesetz knüpft an dieses Erfordernis der Beurkundung eine wesentliche Rechtsfolge. Mangelt es an der vorgeschriebenen Beurkundung, ist der abgeschlossene Grundstückskaufvertrag wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB), entfaltet also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen. Von dieser Regel gibt es nur eine Ausnahme, bei welcher der Gesetzgeber durch Vollzug ausdrücklich eine Heilungsmöglichkeit vorsieht. Der nicht beurkundete Grundstückskaufvertrag ist nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind. Davon wird in der Regel nicht auszugehen sein, weil das Grundbuchamt auch die Form der Auflassung prüft (§ 20 GBO).
Beurkundung bedeutet, dass die beteiligten Käufer und Verkäufer in einer Verhandlung vor dem Notar ihren zu beurkundenden Willen erklären (§ 8 BeurkG), der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird (§ 9, § 13 BeurkG). Im Rahmen der Belehrung hat der Notar als rechtskundige Person den Willen und die Ziele der Beteiligten zu erforschen, sie über rechtliche Gefahren und über die Rechtsfolgen der Beurkundung umfassend aufzuklären (Beratungsfunktion) sowie die getroffenen Regelungen eindeutig und beweiskräftig zu formulieren (Beweisfunktion). Der Notar hat den Beteiligten Wege aufzuzeigen, wie rechtliche und sonstige Risiken vermieden werden können. Die notarielle Urkunde über den Grundstückskauf ist eine so genannte öffentliche Urkunde, sie erbringt den vollen Beweis für den beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Das Originaldokument (Urschrift) verbleibt beim Notar, der es in seiner Urkundenrolle verzeichnet. Für den Rechtsverkehr erteilt er den Beteiligten vollstreckbare Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften.
Inhalt
Notarielle Grundstückskaufverträge stellen rechtlich ein Verpflichtungsgeschäft wie der normale Kaufvertrag dar (§ 433 Abs. 1 und 2 BGB). Hiernach verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und das Eigentum hieran zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer das Grundstück frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und das gekaufte Grundstück abzunehmen. Das gesamte Kaufvertragsrecht gilt auch für Grundstückskaufverträge.
- Käufer und Verkäufer müssen sich einer notariellen Legitimationsprüfung unterziehen und Personalausweis oder Reisepass vorlegen, bei Unternehmen überprüft der Notar Vertretungsbefugnis durch Einsicht in das Handelsregister. Bei mehreren Käufern ist das Anteilsverhältnis des vorgesehenen Eigentumserwerbs anzugeben (§ 47 GBO).
- Das Grundstück als Vertragsgegenstand wird im Vertrag durch die Grundstücksbezeichnung („eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Irgendwo Blatt…“), wie sie aus der Aufschrift des Grundbuchs hervorgeht, definiert. Zum Grundstück – und damit auch Kaufgegenstand – gehören dessen Bestandteile (§ 96 BGB), nämlich wesentliche Bestandteile wie Gebäude und auch das Zubehör (§ 311c BGB). Auch mit dem Grundstück verbundene dingliche Rechte (etwa Grunddienstbarkeiten, unabhängig davon, ob diese durch Aktivvermerke gesichert sind) gehen als solche beim Grundstückskauf auf den Erwerber über.
- Die Grundstücksgröße gilt als Eigenschaft, die einen Teil der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes darstellt. Ein Grundstück ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Beschaffenheit ist nur dann ein Sachmangel, wenn dadurch der vorgesehene Gebrauch des Grundstücks beeinträchtigt ist. Die im Grundstückskaufvertrag aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommene Grundstücksfläche gilt im Regelfall nicht als Zusicherung einer Eigenschaft. Eine Zusicherung setzt vielmehr voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zum Verkauf noch zu vermessender Grundstücksteilflächen durch Bauträger entwickelten Grundsätze. Wird im Kaufvertrag jedoch eine Mindestfläche vereinbart, kommt allerdings eine Sachmängelhaftung in Frage (§ 433 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1 BGB). Danach ist bei Differenzen zwischen der angegebenen (bezifferten) und der der angegebenen Grenzziehung entsprechenden (umgrenzten) Flächengröße die Bezifferung ohne Bedeutung und allein die Umgrenzung maßgeblich. Durch die Klausel, dass der Verkäufer keine Gewähr für die Grundstücksgröße übernimmt, wird verhindert, dass die Angabe des Flächenmaßes als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen wird. Danach haftet der Verkäufer nicht für ein bestimmtes Flächenmaß des Grundeigentums oder der Räumlichkeiten, ferner nicht für die Beschaffenheit des Bodens oder den derzeitigen baulichen Zustand des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder Einrichtungen. Für die Identifizierung eines Grundstücks genügt beim Grundstückskauf gemäß § 28 GBO der Hinweis auf das Grundbuchblatt. In der Schweiz regelt Art. 219 OR, dass der Verkäufer eines Grundstückes im Regelfall dem Käufer Ersatz zu leisten hat, wenn das Grundstück nicht das Maß besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
- Genehmigungen: Der Notar bemüht sich um die Einholung kaufvertraglich vorgesehener Genehmigungen (etwa Vorkaufsrechtsverzichtserklärung als Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden nach § 24 BauGB, wegen Sanierungsgebiet nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
- Für vom Käufer nicht übernommene Grundstücksbelastungen müssen dem beurkundenden Notar vollzugsfähige Löschungsbewilligungen vorliegen. Eine Belastungsvollmacht ermächtigt den Notar, zwecks Kaufpreisfinanzierung ein Grundpfandrecht für den Kreditgeber des Käufers einzutragen.
- Tatsächliche Fälligkeitsvoraussetzungen des Grundstückskaufvertrages sind etwa die Erteilung der Baugenehmigung, Nachweis der Grundstücksräumung durch den Verkäufer (Auszug von Mietern), Eintragungsnachweis der Auflassungsvormerkung oder die Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch den Verkäufer.
- Kaufpreiszahlung: Rechtssicher ist die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto des beurkundenden Notars, wenn bei den Vertragsparteien ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorhanden ist (§ 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG). Der Käufer kann sich wegen seiner Kaufpreiszahlungspflicht der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dadurch wird der Grundstückskaufvertrag zu einem Vollstreckungstitel zu Gunsten des Verkäufers.
- Haftung: Der Verkäufer haftet vertraglich für alle Sach- und Rechtsmängel. Das Grundstück ist frei von Sachmängeln, wenn es zum Zeitpunkt des Besitzübergangs die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 BGB). Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte hinsichtlich des Grundstücks Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 BGB). Das gilt insbesondere, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, obwohl es nicht besteht (§ 435 Satz 2 BGB). Öffentlich-rechtliche Eingriffe, Bindungen oder Beschränkungen sind Rechtsmängel. Kennt der Käufer jedoch die Mängel, so haftet der Verkäufer nicht (§ 442 BGB). Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind möglich („Das Grundstück wird übernommen, wie es steht und liegt.“), aber gelten nur, wenn der Verkäufer einen Mangel nicht arglistig verschweigt (§ 444 BGB). Eine spezielle Regelung sieht § 436 Abs. 2 BGB für öffentliche Lasten vor. Nach dieser Bestimmung haftet der Verkäufer nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Lasten und öffentlichen Abgaben, die nicht eintragungsfähig sind und deshalb aus dem Grundbuch nicht hervorgehen.
- Der Erschließungsbeitrag und sonstige Anliegerbeiträge sind gemäß § 436 Abs. 1 BGB vom Verkäufer eines Grundstücks für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
Diese Aufzählung vermittelt einen Eindruck vom Umfang eines Grundstückskaufvertrags, der zu den umfangreichsten Verträgen gehört.
Grundstückskaufverträge im Alltag
Das gesetzliche Formerfordernis gilt für jeden Vertrag, durch den bereits eine bindende Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum oder grundstücksgleichen Rechten begründet wird (Vorvertrag, Vorkaufsrecht, Einräumung eines Ankaufsrechts oder Einbringung eines Grundstücks als Sacheinlage in eine Gesellschaft). Grundstückskaufverträge werden sowohl für unbebaute als auch für bebaute Grundstücke abgeschlossen. Dabei passt der Notar den Vertrag an die individuelle Situation an, indem er die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt, die im Einzelfall gelten sollen, etwa ob es sich um ein Erbbaurecht oder eine Eigentumswohnung handelt. Ist der Grundstückskaufvertrag Teil eines umfangreichen Vertragskonvoluts (etwa im Rahmen eines Bauherrenmodells), so muss der den Grundstückskauf betreffende Teil notariell verhandelt werden. Ein Grundstückskaufvertrag kann auch mit einem Baubetreuungsvertrag verbunden werden. Ist jedoch der Grundstückskaufvertrag unwirksam, ist auch der Baubetreuungsvertrag unwirksam (§ 139 BGB).
Vollzug
Nach der notariellen Beurkundung kann der Grundstückskaufvertrag vom Notar zwecks dinglichen Vollzugs verwendet werden.
Der Grundstückskaufvertrag ist lediglich ein schuldrechtlicher Vertrag (Verpflichtungsgeschäft), der nach dem Trennungsprinzip durch ein dingliches Verfügungsgeschäft erfüllt wird. Im schuldrechtlichen Vertrag ist daher die dingliche Einigung nach § 873, § 925 Abs. 1 BGB (Auflassung) nicht unbedingt enthalten. Haben der Käufer und Verkäufer die Auflassung bereits im schuldrechtlichen Vertrag erklärt oder ist dies im Nachgang erfolgt, stellt der Notar nun beim Grundbuchamt unter Beifügung des Grundstückskaufvertrags den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu Gunsten des Käufers, in der Praxis oftmals gesichert durch vorherige Eintragung einer Vormerkung. Der Antrag des Käufers und die entsprechende Bewilligung des Verkäufers nach den §§ 13, § 19 GBO sind in der Regel ebenfalls Bestandteil des Grundstückskaufvertrags. Ist die Eintragung als Eigentümer erfolgt, hat der Verkäufer dem Käufer das dingliche Eigentum an dem Grundstück verschafft (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Notar sendet Kopien des Grundstückskaufvertrages an den Gutachterausschuss (für das Vergleichswertverfahren) und das Finanzamt (für die Grunderwerbsteuer).
International
Ein Grundstückskaufvertrag, der deutschem Recht unterliegt, kann rechtswirksam in zwei Fällen auch im Ausland abgeschlossen werden. Entweder genügt er den ausländischen Formerfordernissen oder die Formanforderungen des deutschen Rechts sind gewahrt (Art. 11 Abs. 1 EGBGB). In der Schweiz ist der Grundstückskaufvertrag ebenfalls beurkundungspflichtig (Art. 216 OR, Art. 657 Abs. 1 ZGB). Zusätzlich zum Abschluss des beurkundeten Kaufvertrages ist für den Erwerb des Grundeigentums die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Der Verkäufer ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Grundstück nicht die im Vertrag vorgesehene Größe hat (Art. 219 OR). In Österreich hingegen ist sogar der mündlich geschlossene Grundstückskaufvertrag bindend, es bedarf jedoch der „Verbücherung“ des Eigentumsübergangs durch beglaubigte Urkunde (§ 432 ABGB), deren Inhalt in § 433 ABGB vorgeschrieben ist. Eine Eintragung ins Grundbuch („Einverleibung“ oder „Intabulation“) ist nur mit einer beglaubigten „Aufsandungserklärung“ möglich. Dies ist die schriftliche Erklärung des Verkäufers, dass er mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden ist. Aus § 431 ABGB ergibt sich, dass das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher (Grundbuch) eingetragen wird.
In England und Wales unterliegen Grundstückskaufverträge (englisch land contract) dem Law of Property Act 1925 sowie dem Land Registry Act und bedürfen der Schriftform. Das Grundstückseigentum (englisch freehold estate), Wohnungseigentum (englisch commonhold) oder Erbbaurecht (englisch leasehold estate) kann durch den Verkäufer an einen Käufer übertragen werden (englisch conveyancing). Da der englische Notary nicht die juristische Qualifikation eines deutschen Notars nachweisen muss – weil er sich auf Unterschriftenbeglaubigungen beschränkt –, werden Rechtsanwälte (englisch licensed conveyancer) hinzugezogen, zumal im Common Law der Grundsatz gilt, dass der Käufer selbst alle rechtlichen und tatsächlichen Mängel (englisch defects) ermitteln muss (Caveat emptor; „der Käufer muss aufpassen“). Hierbei ist der Kauf von registrierten und nicht registrierten Grundstücken zu unterscheiden. Bei registrierten Grundstücken geht der Kauf mit Eintragung des Käufers, bei nicht registrierten durch Erfüllung (englisch completion) mit der Aushändigung der Kaufurkunde (englisch purchase deed) über. Hierüber erhält der Käufer eine Bestätigung (englisch land certificate). Ist nichts anderes vereinbart, erwirbt der Käufer hierdurch auch Zubehör (englisch fixtures).
In den USA hat das Fehlen eines Grundbuchs erhebliche Folgen für den Grundstückskauf. In den einzelnen Bezirken gibt es Landregister, deren Dokumentation jedoch keine verlässliche Aussage darüber machen kann, ob der Verkäufer tatsächlich berechtigt ist, über das Grundstück zu verfügen. Die Eintragung eines Grundstückskaufs (englisch Real estate sales agreement) im Landregister ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Der Kaufvertrag regelt, dass der Verkäufer in Zukunft das Eigentum an dem betroffenen Grundstück durch Übergabe einer Übertragungsurkunde (englisch warranty deed) an den Käufer überträgt, während letzterer die Zahlung eines bestimmten Kaufpreises zu bestimmten Zahlungsbedingungen verspricht. Er bedarf der Schriftform, bewirkt jedoch noch keinen Eigentumsübergang. Der Eigentumsübergang (englisch closing) findet Monate später vor einem „escrow agent“ oder „settlement agent“ statt.
Siehe auch
- Nebenkosten beim Grundstückskauf
Einzelnachweise
- BGH WM 1998, 783
- RG, Urteil vom 25. Oktober 1902, Az.: V 233/02; DJZ 1903, 31
- BGH WM 1984, 941
- BGH, Urteil vom 13. Juni 1980, Az.: V ZR 119/79 ( des vom 17. Januar 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Karl-Werner Schulte/Jürgen Kühling/Wolfgang Servatius/Frank Stellmann (Hrsg.), Immobilienökonomie II: Rechtliche Grundlagen, 2013, S. 168 ff.
- BGH NJW 1983, 275
- Thomas Zerres, Bürgerliches Recht, 2005, S. 171
- Alpmann/Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 657
- BGH NJW 1976, 1931
- Gotthold Balensiefen/Christian Bönker/Norbert Geiger/Wolfgang Schaller (Hrsg.), Rechtshandbuch für die Immobilienpraxis, 2011, S. 166
- Susanne Frank/Thomas Wachter (Hrsg.), Immobilienrecht in Europa, 2015, S. 210
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Grundstuckskaufvertrag ist ein Kaufvertrag der den Erwerb von Grundstucken grundstucksgleichen Rechten oder Erbbaurechten zum Inhalt hat AllgemeinesWegen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung und der komplizierteren Rechtsfragen und Rechtsverhaltnisse sind bei Grundstucken durch Gesetz und Rechtsprechung vielfaltige Kauferschutzmechanismen vorhanden so dass ein Grundstuckskaufvertrag nicht formfrei wie die meisten Kaufvertrage des Alltags geschlossen werden kann Vielmehr ist die Mitwirkung eines Notars zwingend und unabhangig davon erforderlich ob es sich bei den Vertragsparteien um versierte Kaufleute oder Verbraucher handelt Der Notar pruft im Vorfeld vor Abschluss des Grundstuckskaufvertrags beispielsweise die Eigentumsverhaltnisse und den Bestand des Grundbesitzes durch Grundbucheinsicht Grundeigentumsverhaltnisse Lage Grosse ob grundbuchliche Lasten bestehen etwa Grundschulden oder Dienstbarkeiten und ob diese vom Kaufer zu ubernehmen sind Diese Informationen dienen dem Notar als Grundlage fur die Erstellung des Grundstuckskaufvertrags weil dieser diese tatsachlichen oder rechtlichen Verhaltnisse aufgreifen muss FormFur Grundstuckskaufvertrage ist die strengste gesetzlich vorgesehene Form vorgesehen namlich die Beurkundung durch einen Notar 311b Abs 1 BGB in Verbindung mit 128 BGB Das Gesetz knupft an dieses Erfordernis der Beurkundung eine wesentliche Rechtsfolge Mangelt es an der vorgeschriebenen Beurkundung ist der abgeschlossene Grundstuckskaufvertrag wegen Formmangels nichtig 125 BGB entfaltet also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen Von dieser Regel gibt es nur eine Ausnahme bei welcher der Gesetzgeber durch Vollzug ausdrucklich eine Heilungsmoglichkeit vorsieht Der nicht beurkundete Grundstuckskaufvertrag ist nach 311b Abs 1 Satz 2 BGB wirksam wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind Davon wird in der Regel nicht auszugehen sein weil das Grundbuchamt auch die Form der Auflassung pruft 20 GBO Beurkundung bedeutet dass die beteiligten Kaufer und Verkaufer in einer Verhandlung vor dem Notar ihren zu beurkundenden Willen erklaren 8 BeurkG der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift aufgenommen vorgelesen genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhandig unterschrieben wird 9 13 BeurkG Im Rahmen der Belehrung hat der Notar als rechtskundige Person den Willen und die Ziele der Beteiligten zu erforschen sie uber rechtliche Gefahren und uber die Rechtsfolgen der Beurkundung umfassend aufzuklaren Beratungsfunktion sowie die getroffenen Regelungen eindeutig und beweiskraftig zu formulieren Beweisfunktion Der Notar hat den Beteiligten Wege aufzuzeigen wie rechtliche und sonstige Risiken vermieden werden konnen Die notarielle Urkunde uber den Grundstuckskauf ist eine so genannte offentliche Urkunde sie erbringt den vollen Beweis fur den beurkundeten Grundstuckskaufvertrag Das Originaldokument Urschrift verbleibt beim Notar der es in seiner Urkundenrolle verzeichnet Fur den Rechtsverkehr erteilt er den Beteiligten vollstreckbare Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften InhaltNotarielle Grundstuckskaufvertrage stellen rechtlich ein Verpflichtungsgeschaft wie der normale Kaufvertrag dar 433 Abs 1 und 2 BGB Hiernach verpflichtet sich der Verkaufer eines Grundstucks dem Kaufer das Grundstuck zu ubergeben und das Eigentum hieran zu verschaffen Der Verkaufer hat dem Kaufer das Grundstuck frei von Sach und Rechtsmangeln zu verschaffen Der Kaufer ist verpflichtet dem Verkaufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und das gekaufte Grundstuck abzunehmen Das gesamte Kaufvertragsrecht gilt auch fur Grundstuckskaufvertrage Kaufer und Verkaufer mussen sich einer notariellen Legitimationsprufung unterziehen und Personalausweis oder Reisepass vorlegen bei Unternehmen uberpruft der Notar Vertretungsbefugnis durch Einsicht in das Handelsregister Bei mehreren Kaufern ist das Anteilsverhaltnis des vorgesehenen Eigentumserwerbs anzugeben 47 GBO Das Grundstuck als Vertragsgegenstand wird im Vertrag durch die Grundstucksbezeichnung eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Irgendwo Blatt wie sie aus der Aufschrift des Grundbuchs hervorgeht definiert Zum Grundstuck und damit auch Kaufgegenstand gehoren dessen Bestandteile 96 BGB namlich wesentliche Bestandteile wie Gebaude und auch das Zubehor 311c BGB Auch mit dem Grundstuck verbundene dingliche Rechte etwa Grunddienstbarkeiten unabhangig davon ob diese durch Aktivvermerke gesichert sind gehen als solche beim Grundstuckskauf auf den Erwerber uber Die Grundstucksgrosse gilt als Eigenschaft die einen Teil der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes darstellt Ein Grundstuck ist frei von Sachmangeln wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat 434 Abs 1 BGB Die Beschaffenheit ist nur dann ein Sachmangel wenn dadurch der vorgesehene Gebrauch des Grundstucks beeintrachtigt ist Die im Grundstuckskaufvertrag aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ubernommene Grundstucksflache gilt im Regelfall nicht als Zusicherung einer Eigenschaft Eine Zusicherung setzt vielmehr voraus dass der Verkaufer in vertragsmassig bindender Weise die Gewahr fur das Vorhandensein einer Eigenschaft ubernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt fur alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages unter Berucksichtigung der von der Rechtsprechung zum Verkauf noch zu vermessender Grundstucksteilflachen durch Bautrager entwickelten Grundsatze Wird im Kaufvertrag jedoch eine Mindestflache vereinbart kommt allerdings eine Sachmangelhaftung in Frage 433 Abs 1 BGB 434 Abs 1 BGB Danach ist bei Differenzen zwischen der angegebenen bezifferten und der der angegebenen Grenzziehung entsprechenden umgrenzten Flachengrosse die Bezifferung ohne Bedeutung und allein die Umgrenzung massgeblich Durch die Klausel dass der Verkaufer keine Gewahr fur die Grundstucksgrosse ubernimmt wird verhindert dass die Angabe des Flachenmasses als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen wird Danach haftet der Verkaufer nicht fur ein bestimmtes Flachenmass des Grundeigentums oder der Raumlichkeiten ferner nicht fur die Beschaffenheit des Bodens oder den derzeitigen baulichen Zustand des Gebaudes oder der baulichen Anlagen oder Einrichtungen Fur die Identifizierung eines Grundstucks genugt beim Grundstuckskauf gemass 28 GBO der Hinweis auf das Grundbuchblatt In der Schweiz regelt Art 219 OR dass der Verkaufer eines Grundstuckes im Regelfall dem Kaufer Ersatz zu leisten hat wenn das Grundstuck nicht das Mass besitzt das im Kaufvertrag angegeben ist Genehmigungen Der Notar bemuht sich um die Einholung kaufvertraglich vorgesehener Genehmigungen etwa Vorkaufsrechtsverzichtserklarung als Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden nach 24 BauGB wegen Sanierungsgebiet nach 144 Abs 2 Nr 1 BauGB Fur vom Kaufer nicht ubernommene Grundstucksbelastungen mussen dem beurkundenden Notar vollzugsfahige Loschungsbewilligungen vorliegen Eine Belastungsvollmacht ermachtigt den Notar zwecks Kaufpreisfinanzierung ein Grundpfandrecht fur den Kreditgeber des Kaufers einzutragen Tatsachliche Falligkeitsvoraussetzungen des Grundstuckskaufvertrages sind etwa die Erteilung der Baugenehmigung Nachweis der Grundstucksraumung durch den Verkaufer Auszug von Mietern Eintragungsnachweis der Auflassungsvormerkung oder die Ubergabe einer Vertragserfullungsburgschaft durch den Verkaufer Kaufpreiszahlung Rechtssicher ist die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto des beurkundenden Notars wenn bei den Vertragsparteien ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorhanden ist 54a Abs 2 Nr 1 BeurkG Der Kaufer kann sich wegen seiner Kaufpreiszahlungspflicht der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermogen unterwerfen 794 Abs 1 Nr 5 ZPO Dadurch wird der Grundstuckskaufvertrag zu einem Vollstreckungstitel zu Gunsten des Verkaufers Haftung Der Verkaufer haftet vertraglich fur alle Sach und Rechtsmangel Das Grundstuck ist frei von Sachmangeln wenn es zum Zeitpunkt des Besitzubergangs die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat 434 BGB Ein Rechtsmangel liegt vor wenn Dritte hinsichtlich des Grundstucks Rechte gegen den Kaufer geltend machen konnen 435 BGB Das gilt insbesondere wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist obwohl es nicht besteht 435 Satz 2 BGB Offentlich rechtliche Eingriffe Bindungen oder Beschrankungen sind Rechtsmangel Kennt der Kaufer jedoch die Mangel so haftet der Verkaufer nicht 442 BGB Vertragliche Haftungsbeschrankungen sind moglich Das Grundstuck wird ubernommen wie es steht und liegt aber gelten nur wenn der Verkaufer einen Mangel nicht arglistig verschweigt 444 BGB Eine spezielle Regelung sieht 436 Abs 2 BGB fur offentliche Lasten vor Nach dieser Bestimmung haftet der Verkaufer nicht fur die Freiheit des Grundstucks von offentlichen Lasten und offentlichen Abgaben die nicht eintragungsfahig sind und deshalb aus dem Grundbuch nicht hervorgehen Der Erschliessungsbeitrag und sonstige Anliegerbeitrage sind gemass 436 Abs 1 BGB vom Verkaufer eines Grundstucks fur die Massnahmen zu tragen die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind unabhangig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Diese Aufzahlung vermittelt einen Eindruck vom Umfang eines Grundstuckskaufvertrags der zu den umfangreichsten Vertragen gehort Grundstuckskaufvertrage im AlltagDas gesetzliche Formerfordernis gilt fur jeden Vertrag durch den bereits eine bindende Verpflichtung zur Ubertragung von Grundstuckseigentum oder grundstucksgleichen Rechten begrundet wird Vorvertrag Vorkaufsrecht Einraumung eines Ankaufsrechts oder Einbringung eines Grundstucks als Sacheinlage in eine Gesellschaft Grundstuckskaufvertrage werden sowohl fur unbebaute als auch fur bebaute Grundstucke abgeschlossen Dabei passt der Notar den Vertrag an die individuelle Situation an indem er die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen berucksichtigt die im Einzelfall gelten sollen etwa ob es sich um ein Erbbaurecht oder eine Eigentumswohnung handelt Ist der Grundstuckskaufvertrag Teil eines umfangreichen Vertragskonvoluts etwa im Rahmen eines Bauherrenmodells so muss der den Grundstuckskauf betreffende Teil notariell verhandelt werden Ein Grundstuckskaufvertrag kann auch mit einem Baubetreuungsvertrag verbunden werden Ist jedoch der Grundstuckskaufvertrag unwirksam ist auch der Baubetreuungsvertrag unwirksam 139 BGB VollzugNach der notariellen Beurkundung kann der Grundstuckskaufvertrag vom Notar zwecks dinglichen Vollzugs verwendet werden Der Grundstuckskaufvertrag ist lediglich ein schuldrechtlicher Vertrag Verpflichtungsgeschaft der nach dem Trennungsprinzip durch ein dingliches Verfugungsgeschaft erfullt wird Im schuldrechtlichen Vertrag ist daher die dingliche Einigung nach 873 925 Abs 1 BGB Auflassung nicht unbedingt enthalten Haben der Kaufer und Verkaufer die Auflassung bereits im schuldrechtlichen Vertrag erklart oder ist dies im Nachgang erfolgt stellt der Notar nun beim Grundbuchamt unter Beifugung des Grundstuckskaufvertrags den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu Gunsten des Kaufers in der Praxis oftmals gesichert durch vorherige Eintragung einer Vormerkung Der Antrag des Kaufers und die entsprechende Bewilligung des Verkaufers nach den 13 19 GBO sind in der Regel ebenfalls Bestandteil des Grundstuckskaufvertrags Ist die Eintragung als Eigentumer erfolgt hat der Verkaufer dem Kaufer das dingliche Eigentum an dem Grundstuck verschafft 433 Abs 1 Satz 1 BGB Der Notar sendet Kopien des Grundstuckskaufvertrages an den Gutachterausschuss fur das Vergleichswertverfahren und das Finanzamt fur die Grunderwerbsteuer InternationalEin Grundstuckskaufvertrag der deutschem Recht unterliegt kann rechtswirksam in zwei Fallen auch im Ausland abgeschlossen werden Entweder genugt er den auslandischen Formerfordernissen oder die Formanforderungen des deutschen Rechts sind gewahrt Art 11 Abs 1 EGBGB In der Schweiz ist der Grundstuckskaufvertrag ebenfalls beurkundungspflichtig Art 216 OR Art 657 Abs 1 ZGB Zusatzlich zum Abschluss des beurkundeten Kaufvertrages ist fur den Erwerb des Grundeigentums die Eintragung in das Grundbuch erforderlich Art 656 Abs 1 ZGB Der Verkaufer ist zum Schadensersatz verpflichtet wenn das Grundstuck nicht die im Vertrag vorgesehene Grosse hat Art 219 OR In Osterreich hingegen ist sogar der mundlich geschlossene Grundstuckskaufvertrag bindend es bedarf jedoch der Verbucherung des Eigentumsubergangs durch beglaubigte Urkunde 432 ABGB deren Inhalt in 433 ABGB vorgeschrieben ist Eine Eintragung ins Grundbuch Einverleibung oder Intabulation ist nur mit einer beglaubigten Aufsandungserklarung moglich Dies ist die schriftliche Erklarung des Verkaufers dass er mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden ist Aus 431 ABGB ergibt sich dass das Erwerbsgeschaft in die dazu bestimmten offentlichen Bucher Grundbuch eingetragen wird In England und Wales unterliegen Grundstuckskaufvertrage englisch land contract dem Law of Property Act 1925 sowie dem Land Registry Act und bedurfen der Schriftform Das Grundstuckseigentum englisch freehold estate Wohnungseigentum englisch commonhold oder Erbbaurecht englisch leasehold estate kann durch den Verkaufer an einen Kaufer ubertragen werden englisch conveyancing Da der englische Notary nicht die juristische Qualifikation eines deutschen Notars nachweisen muss weil er sich auf Unterschriftenbeglaubigungen beschrankt werden Rechtsanwalte englisch licensed conveyancer hinzugezogen zumal im Common Law der Grundsatz gilt dass der Kaufer selbst alle rechtlichen und tatsachlichen Mangel englisch defects ermitteln muss Caveat emptor der Kaufer muss aufpassen Hierbei ist der Kauf von registrierten und nicht registrierten Grundstucken zu unterscheiden Bei registrierten Grundstucken geht der Kauf mit Eintragung des Kaufers bei nicht registrierten durch Erfullung englisch completion mit der Aushandigung der Kaufurkunde englisch purchase deed uber Hieruber erhalt der Kaufer eine Bestatigung englisch land certificate Ist nichts anderes vereinbart erwirbt der Kaufer hierdurch auch Zubehor englisch fixtures In den USA hat das Fehlen eines Grundbuchs erhebliche Folgen fur den Grundstuckskauf In den einzelnen Bezirken gibt es Landregister deren Dokumentation jedoch keine verlassliche Aussage daruber machen kann ob der Verkaufer tatsachlich berechtigt ist uber das Grundstuck zu verfugen Die Eintragung eines Grundstuckskaufs englisch Real estate sales agreement im Landregister ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben Der Kaufvertrag regelt dass der Verkaufer in Zukunft das Eigentum an dem betroffenen Grundstuck durch Ubergabe einer Ubertragungsurkunde englisch warranty deed an den Kaufer ubertragt wahrend letzterer die Zahlung eines bestimmten Kaufpreises zu bestimmten Zahlungsbedingungen verspricht Er bedarf der Schriftform bewirkt jedoch noch keinen Eigentumsubergang Der Eigentumsubergang englisch closing findet Monate spater vor einem escrow agent oder settlement agent statt Siehe auchNebenkosten beim GrundstuckskaufEinzelnachweiseBGH WM 1998 783 RG Urteil vom 25 Oktober 1902 Az V 233 02 DJZ 1903 31 BGH WM 1984 941 BGH Urteil vom 13 Juni 1980 Az V ZR 119 79 Memento des Originals vom 17 Januar 2018 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Karl Werner Schulte Jurgen Kuhling Wolfgang Servatius Frank Stellmann Hrsg Immobilienokonomie II Rechtliche Grundlagen 2013 S 168 ff BGH NJW 1983 275 Thomas Zerres Burgerliches Recht 2005 S 171 Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2005 S 657 BGH NJW 1976 1931 Gotthold Balensiefen Christian Bonker Norbert Geiger Wolfgang Schaller Hrsg Rechtshandbuch fur die Immobilienpraxis 2011 S 166 Susanne Frank Thomas Wachter Hrsg Immobilienrecht in Europa 2015 S 210Normdaten Sachbegriff GND 4121395 6 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten