Das Völkerstrafgesetzbuch VStGB hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts insbesonde
Völkerstrafgesetzbuch

Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst. Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft.
Basisdaten | |
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Titel: | Völkerstrafgesetzbuch |
Abkürzung: | VStGB |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland Beachte aber die Anwendbarkeit auf im Ausland begangene Taten |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 453-21 |
Erlassen am: | 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) |
Inkrafttreten am: | 30. Juni 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255 vom 2. August 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 3. August 2024 (Art. 7 G vom 30. Juli 2024) |
GESTA: | C100 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Geschichte
Entstehung und Inkrafttreten
Die Bundesrepublik Deutschland trat 1954 der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes bei. Gleichzeitig wurde ein Gesetz beschlossen, welches den § 220a a. F. ins StGB einfügte. Diese Vorschrift regelte jedoch nur den Völkermord, für den in der damaligen Gesetzesfassung eine lebenslange Zuchthausstrafe angedroht wurde. In den folgenden Jahrzehnten blieb dieser Paragraph der Rechtstheorie vorbehalten. Eine Anwendung auf die Taten aus der Zeit des Nationalsozialismus war wegen des Rückwirkungsverbots nicht möglich.
Andere Taten, die gegen das Völkerrecht verstießen, konnten jedoch nur über die allgemeinen Vorschriften betreffend Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung usw. bestraft werden. Dabei ergab sich das Problem, ob deutsches Recht überhaupt auf solche Auslandstaten anwendbar war (siehe Strafanwendungsrecht; nur für den Völkermord galt seit 1975 generell die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gemäß § 6 Nr. 1 StGB a. F.) .
Außerdem war es nötig, deutsches Recht besser an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs anzupassen, um in Deutschland gefasste Täter auf Verlangen an den Internationalen Strafgerichtshof ausliefern zu können. Aus diesen Gründen wurde im Jahr 2002 das Völkerstrafgesetzbuch erarbeitet und gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten der § 220a StGB a. F. aufgehoben. Das Völkerstrafgesetzbuch soll das spezifische Unrecht der Verbrechen gegen das Völkerrecht erfassen und Deckungslücken zwischen deutschem Strafrecht und Völkerstrafrecht schließen.
Reformen
Auf der ersten Überprüfungskonferenz zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshof in Kampala (Uganda) haben sich die Vertragsstaaten im Jahr 2010 auf eine Definition des Verbrechen der Aggression geeinigt. Eine Umsetzung in das deutsche Strafrecht ist durch Einführung des neuen § 13 zum 1. Januar 2017 erfolgt. Im vorher geltenden deutschen Strafrecht war dem Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 GG nachkommend die Vorbereitung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB strafbar.
Gegenstand aktueller rechtspolitischer Debatten ist, wie dem vielfach bemängelten Anwendungsdefizit des Völkerstrafgesetzbuches entgegengewirkt werden kann, etwa durch den Abbau verfahrensrechtlicher Hemmnisse.
Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz aus dem Juli 2023 sieht vor, Strafbarkeitslücken zu schließen und Opferrechte zu stärken. Eine Nebenklage soll bezüglich mehrerer Straftatbestände aus dem VStGB darunter Völkermord möglich werden. Außerdem sollen bei Prozessen von herausragender Bedeutung Videoaufzeichnungen zu historischen und wissenschaftlichen Zwecken erlaubt werden.
Am 6. Juni 2024 wurde ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts im Bundestag verabschiedet. Dieser sieht unter anderem vor, dass weitere Tatbestände der sexualisierten Gewalt aufgenommen werden. Dazu gehören unter anderem die Tatbestandsalternativen des „sexuellen Übergriffs“, der „sexuellen Sklaverei“, des „Gefangenhaltens eines unter Zwang geschwängerten Menschen“ sowie des „erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs“. Zudem soll „die sexuelle Orientierung als unzulässiger Grund für die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft durch Entziehung oder wesentliche Einschränkung grundlegender Menschenrechte“ aufgenommen werden. Die Änderungen traten am 3. August 2024 in Kraft.
Inhalt
Das Völkerstrafgesetzbuch enthält folgende Straftatbestände:
- Völkermord, § 6 VStGB
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB
- Kriegsverbrechen, § 8 bis § 12 VStGB
- Verbrechen der Aggression, § 13 VStGB
In Zusammenhang mit diesen Straftaten werden außerdem Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 14 VStGB) sowie Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 15 VStGB) durch einen militärischen oder zivilen Vorgesetzten bestraft (Vorgesetztenverantwortlichkeit).
Das Gesetz passt das deutsche materielle Strafrecht an die Regelungen des Rom-Statuts an und schafft damit die Voraussetzungen ihrer Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz. Es erfolgte die Schaffung neuer Strafbestimmungen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen, sowie die Überführung des Völkermordtatbestands aus dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB).
Nach § 1 VStGB unterliegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dem Weltrechtsprinzip, d. h. die Strafbarkeit nach deutschem Recht besteht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden. Erfasst sind also auch Auslandstaten zwischen ausländischen Staatsangehörigen.
Nach § 5 VStGB unterliegen die im VStGB enthaltenen Verbrechen nicht der Verfolgungsverjährung.
Strafprozessuale Begleitregelungen
Zuständige Strafverfolgungsbehörde für Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. In erster Instanz sachlich zuständige Gerichte sind die Oberlandesgerichte (§ 120 GVG).
Bei Auslandstaten findet gemäß § 153c Abs. 1 Satz 2 StPO das Opportunitätsprinzip keine Anwendung; Verfolgungs-, Anklage- und Bestrafungspflichten der deutschen Polizei- und Justizbehörden bestehen grundsätzlich auch dann, wenn ein Völkerrechtsverbrechen im Ausland begangen worden ist (Legalitätsprinzip), aber es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zuständige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gewährleistet wird oder nicht gewährleistet werden kann, greift die Auffangzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden. Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von Täter und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelmäßig größeren Nähe der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln.
Nach § 153f StPO kann unter folgenden Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden:
- Absatz 1:
- Tat, die nach §§ 6 bis 12, 14 und 15 VStGB strafbar ist, und
- Beschuldigter hält sich nicht im Inland auf und ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten;
- Absatz 2:
- Tat weist keinen Bezug zum Inland auf (Nr. 1 und 2),
- Tatverdächtiger hält sich nicht im Inland auf ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten (Nr. 3) und
- Tat wird vor einem internationalen Gerichtshof oder durch den unmittelbar betroffenen Staat verfolgt (Nr. 4).
Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverdächtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen. Nach abweichender Auffassung ist ausschließlich rechtlich entscheidend, dass gegen den Beschuldigten kein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist.
Bei Ausländern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des § 153f Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO aber auch zugelassen, wenn er sich zwar im Inland aufhält, jedoch seine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und tatsächlich beabsichtigt ist (§ 153f Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat uneingeschränkten Zugriff auf einen Tatverdächtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf.
Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden. Auch in diesem Fall wären die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen.
Verfahren
Ermittlungsverfahren
Bis 2016 waren auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuchs 49 Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Auf Strafanzeigen der Opfer und des Center for Constitutional Rights (CCR) in den Jahren 2004 und 2006 gegen u. a. den früheren US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld u. a. wegen Foltervorwürfen in Abu Ghuraib und Guantanamo Bay, denen sich im Verlauf weitere Menschenrechtsorganisationen wie das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) anschlossen, hat die Bundesanwaltschaft keine Ermittlungsverfahren eröffnet. Ein Verfahren gegen den früheren Oberst der Bundeswehr Georg Klein und den damaligen Flugleitoffizier Wilhelm wegen des Verdachts auf Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Luftangriff bei Kundus wurde 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine 2022
Gerhart Baum und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger stellten Strafanzeige gegen Wladimir Putin, die Mitglieder des russischen Sicherheitsrates und handelnde Kommandeure und Soldaten. Nach Einschätzung von Stefanie Bock ist eine Parallelverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof und die deutsche Justiz durchaus sinnvoll. Solange Wladimir Putin russisches Staatsoberhaupt ist, genießt er nach deutschem Recht Immunität, nicht aber nach IStGH-Recht. Vor dem IStGH in Den Haag könnte gegen ihn Anklage erhoben und eine Strafverfolgung eingeleitet werden. Eine Anklage nach dem Verlust der Immunität ist möglich, wenn sich Putin in Deutschland aufhält. Die Bundesanwaltschaft leitete ein Strukturermittlungsverfahren ein.
Urteile
Ruandische Befreiungsbewegung im Kongo (FDLR)
Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den ruandischen Rebellenführer Ignace Murwanashyaka und dessen Stellvertreter wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR) vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 1. März 2011 ist es erstmals zu einem Strafverfahren auf der Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches gekommen. Der für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zuständige Generalbundesanwalt legt den beiden Angeklagten zur Last, im Jahr 2009 während des Dritten Kongokriegs in den Kivu-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo begangene völkerrechtliche Verbrechen der FDLR entgegen einer ihnen als Vorgesetzte obliegenden Pflicht nicht verhindert zu haben (Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 VStGB). Bis August 2015 fanden 317 Hauptverhandlungstage statt. Am 28. September 2015 verurteilte das Gericht Murwanashyaka zu 13 Jahren Haft, Musoni zu acht Jahren. Die beiden Angeklagten befanden sich seit November 2009 in Untersuchungshaft. Die Berliner Tageszeitung taz dokumentierte den Verlauf des Prozesses mit Berichten zu den einzelnen Sitzungstagen.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hat der Bundesgerichtshof das Urteil gegen Musoni bestätigt, das Urteil gegen Murwanashyaka jedoch aufgehoben. Vor einer erneuten Entscheidung des OLG Stuttgart ist Murwanashyaka im April 2019 in Untersuchungshaft gestorben.
Ein weiterer Prozess im Zusammenhang mit der im Osten der Demokratischen Republik Kongo agierenden FDLR begann im Herbst 2013 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Den dort angeklagten deutschen Staatsangehörigen wurde zur Last gelegt, Propagandamaterial, das zuvor vom Pressesprecher der „FDLR“ entworfen und von den Angeklagten inhaltlich und sprachlich korrigiert worden war, über das Internet verbreitet zu haben. Diese Anklage des Generalbundesanwalts stützte sich aber nicht auf das Völkerstrafgesetzbuch, sondern wirft den Angeklagten vor, sich wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a, § 129b StGB strafbar gemacht zu haben. Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 hat das OLG Düsseldorf die geständigen Angeklagten zu Haftstrafen verurteilt.
Syrischer Bürgerkrieg
Folter
Am Oberlandesgericht Koblenz begann Anfang 2020 der Prozess gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes. Der Hauptangeklagte Anwar R. soll im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 in einem Gefängnis verantwortlich gewesen sein für 58-fachen Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folter in mindestens 4000 Fällen. Die Staatsanwaltschaft sprach in der Anklageschrift von Schlägen, Elektroschocks, Aufhängen mit den Handgelenken an der Decke und Schlafentzug. Am 13. Januar 2022 wurde er wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Verteidigung kündigte Revision beim BGH an.
Schon am 24. Februar 2021 wurde der zweite der beiden Angeklagten, Eyad A., zu viereinhalb Jahren Haft wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Laut Gericht machte er sich der Folter und Freiheitsberaubung schuldig. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht für die gesamten Gräueltaten des Regimes bestraft werden kann, sondern nur für seinen konkreten Beitrag. Außerdem kam ihm zugute, dass er im Vorfeld des Prozesses ausgesagt und sich dabei selbst belastet hatte und im Jahr 2012 desertiert ist, sich also vom Assad-Regime abgewandt hat. Wegen der Feststellung im Urteil, dass es staatliche Folter durch das syrische Regime gegeben hat, ist das Urteil als historisch in der deutschen Rechtsgeschichte zu bewerten. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wurde im April 2022 vom BGH verworfen.
Versklavung von Jesidinnen
Am 16. Juni 2021 verurteilte das OLG Düsseldorf drei Angeklagte wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Islamischer Staat (IS) in Syrien) zu langjährigen Haftstrafen. Die jesidischen Nebenklägerinnen erreichten außerdem eine Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung, Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Vergewaltigung, Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Körperverletzung. Die Revisionen gegen das Urteil wurden vom BGH verworfen.
Völkermord an Jesiden
Am 30. November 2021 wurde erstmals ein IS-Kämpfer wegen Völkermord an Jesiden vom OLG Frankfurt am Main zu lebenslanger Haft verurteilt. Er kaufte nach Überzeugung des Gerichts im Juni 2015 eine jesidische Frau und deren Tochter und hielt sie als Sklavinnen. Um die fünfjährige Tochter zu bestrafen, fesselte er sie bei glühender Hitze an ein Fenstergitter, wo das Kind an einem Hitzschlag starb. Die Verurteilung wegen Völkermord wurde damit begründet, dass der Angeklagt den Willen gehabt habe, die Jesiden zu vernichten. Dieser Wille habe sich als "motivational prägend" dargestellt. Die Verurteilung wegen Völkermord wurde vom BGH bestätigt.
Literatur
Monographien und Sammelbände
- Albin Eser, Helmut Kreicker (Hrsg.): Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen. Band 1: Deutschland (von Helmut Gropengießer und Helmut Kreicker). Freiburg i. Br. 2003, ISBN 3-86113-888-3. Siehe auch [1].
- Aziz Epik: Die Strafzumessung bei Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Mohr Siebeck, 2017, ISBN 978-3-16-155206-9.
- Jutta Hartmann: Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch. In: Hans-Heiner Kühne, Robert Esser, Marc Gerding: Völkerstrafrecht. 12 Beiträge zum internationalen Strafrecht und Völkerstrafrecht. S. 121 ff, Julius Jonscher Verlag Osnabrück 2007, ISBN 978-3-9811399-1-4.
- Julia Geneuss: Völkerrechtsverbrechen und Verfolgungsermessen. § 153f StPO im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege. Nomos Verlag, 2013, ISBN 978-3-8487-0354-8.
- Florian Jeßberger, Julia Geneuss (Hrsg.): Zehn Jahre Völkerstrafgesetzbuch. Bilanz und Perspektiven eines ‚deutschen Völkerstrafrechts‘. 2013, ISBN 978-3-8487-0279-4.
- Gerhard Werle (Hrsg.): Völkerstrafrecht. Unterkapitel Völkerstrafrecht in Deutschland. S. 167 ff., 3. Auflage, 2012, ISBN 978-3-16-151837-9.
- Hansjörg Geiger: Internationaler Strafgerichtshof und Aspekte eines neuen Völkerstrafgesetzbuches. Freundesgabe Büllesbach, 2002, S. 327–346 (alfred-buellesbach.de [PDF]).
Gesetzeskommentare
- Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 8, Nebenstrafrecht III, 2. Auflage, München 2013 (Bandredakteur: Otto Lagodny)
Weblinks
- Text des Völkerstrafgesetzbuches
- Übersetzungen des VStGB (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Russisch, Portugiesisch und Spanisch). Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, archiviert vom 4. März 2016 . am
- Florian Jeßberger: Bundesstrafgerichtsbarkeit und Völkerstrafgesetzbuch. In: HRRS. April 2013, S. 119–126 .
Einzelnachweise
- Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/8524 (PDF; 688 kB).
- BGBl. 1954 II S. 729
- Gerhard Werle: Völkerstrafrecht in Deutschland
- beck-aktuell vom 26. April 2016 ( vom 30. April 2016 im Internet Archive).
- LTO: Referentenentwurf zur Reform des Völkerstrafrechts. Abgerufen am 1. März 2024.
- Deutscher Bundestag - Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts beschlossen. Abgerufen am 10. Juni 2024.
- Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts. Abgerufen am 3. August 2024.
- Judith Hart: Strafanzeige gegen Rumsfeld. 1. Dezember 2004, abgerufen am 5. Dezember 2024.
- Die Rumsfeld-Folter-Fälle. In: ecchr.eu. European Center for Contitutional Rights, abgerufen am 5. Dezember 2024.
- hen/AP/Reuters: Menschenrechtler zeigen Rumsfeld an. In: spiegel.de. 14. November 2006, abgerufen am 5. Dezember 2024.
- Vgl. ECCHR, Die Rumsfeld-Folter-Fälle.
- Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts vom 16. April 2010.
- Martin Ganslmeier: "Das Recht ist auch eine Waffe". In: tagesschau.de. 7. April 2022, abgerufen am 5. Dezember 2024.
- Stefanie Bock: Der Krieg in der Ukraine, Putin und das Völkerstrafrecht. In: Verfassungsblog.de. 3. August 2022, abgerufen am 3. September 2022: „Dieses parallele Vorgehen ist grundsätzlich sinnvoll […] . […] Möglich ist […] auf beiden Ebenen eine Strafverfolgung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. […] Jedenfalls Putin wird sich […] nicht vor deutschen Gerichten verantworten müssen.“
- Gregor Schwung: Ukraine-Krieg: Ist Putin ein Kriegsverbrecher? Wie Karlsruhe das belegen will. In: Die Welt. 17. März 2022 (welt.de [abgerufen am 20. März 2022]).
- Michael-Matthias Nordhardt, ARD-Rechtsredaktion: Ermittlungen wegen möglicher Kriegsverbrechen. In: Tagesschau.de. ARD, 8. März 2022, abgerufen am 9. März 2022.
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2011.
- OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2015 – 5–3 StE 6/10
- Der Kongo-Kriegsverbrecherprozess: In Stuttgart steht die Führung der im Kongo kämpfenden ruandischen Hutu-Miliz FDLR vor Gericht. In: taz.de. Abgerufen am 28. Juli 2016.
- BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17
- Völkerstrafrecht: Rebellenführer aus Ruanda in Deutschland gestorben Deutsche Welle, 17. April 2019.
- Anklage gegen drei mutmaßliche Mitglieder der „Forces Démocratiques de Libération du Rwanda“ (FDLR). In: generalbundesanwalt.de. Abgerufen am 28. Juli 2016.
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2014 – III – 6a StS 1/13.
- Haftstrafen wegen Mitgliedschaft bzw. Unterstützung der „Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR)“ Pressemitteilung Nr. 30/2014 vom 5. Dezember 2014.
- LTO: OLG Koblenz: Lebenslange Haft für Folter in Syrien. Abgerufen am 1. März 2024.
- Historisches Urteil zu Staatsfolter in Syrien
- OLG-Koblenz zu Staatsfolter in Syrien – Erste Haftstrafe in historischem Prozess
- LTO: BGH bestätigt erstes Urteil zur Staatsfolter in Syrien. Abgerufen am 1. März 2024.
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2021, Az. III-7 StS 3/19.
- BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - 3 StR 483/21
- LTO: IS-Rückkehrer:innen: Anklagen wegen Völkermord. Abgerufen am 1. März 2024.
- LTO: BGH: IS-Kämpfer des Völkermordes an Jesiden schuldig. Abgerufen am 1. März 2024.
Autor: www.NiNa.Az
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Das Volkerstrafgesetzbuch VStGB hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Volkerstrafrechts insbesondere an das Romische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs angepasst Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Volkerrecht Das Gesetz ist am 26 Juni 2002 verkundet worden und trat zum 30 Juni 2002 in Kraft BasisdatenTitel VolkerstrafgesetzbuchAbkurzung VStGBArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik Deutschland Beachte aber die Anwendbarkeit auf im Ausland begangene TatenRechtsmaterie StrafrechtFundstellennachweis 453 21Erlassen am 26 Juni 2002 BGBl I S 2254 Inkrafttreten am 30 Juni 2002Letzte Anderung durch Art 1 G vom 30 Juli 2024 BGBl I Nr 255 vom 2 August 2024 Inkrafttreten der letzten Anderung 3 August 2024 Art 7 G vom 30 Juli 2024 GESTA C100Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten GeschichteEntstehung und Inkrafttreten Die Bundesrepublik Deutschland trat 1954 der Konvention uber die Verhutung und Bestrafung des Volkermordes bei Gleichzeitig wurde ein Gesetz beschlossen welches den 220a a F ins StGB einfugte Diese Vorschrift regelte jedoch nur den Volkermord fur den in der damaligen Gesetzesfassung eine lebenslange Zuchthausstrafe angedroht wurde In den folgenden Jahrzehnten blieb dieser Paragraph der Rechtstheorie vorbehalten Eine Anwendung auf die Taten aus der Zeit des Nationalsozialismus war wegen des Ruckwirkungsverbots nicht moglich Andere Taten die gegen das Volkerrecht verstiessen konnten jedoch nur uber die allgemeinen Vorschriften betreffend Korperverletzung Freiheitsberaubung Notigung usw bestraft werden Dabei ergab sich das Problem ob deutsches Recht uberhaupt auf solche Auslandstaten anwendbar war siehe Strafanwendungsrecht nur fur den Volkermord galt seit 1975 generell die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gemass 6 Nr 1 StGB a F Ausserdem war es notig deutsches Recht besser an das Romische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs anzupassen um in Deutschland gefasste Tater auf Verlangen an den Internationalen Strafgerichtshof ausliefern zu konnen Aus diesen Grunden wurde im Jahr 2002 das Volkerstrafgesetzbuch erarbeitet und gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten der 220a StGB a F aufgehoben Das Volkerstrafgesetzbuch soll das spezifische Unrecht der Verbrechen gegen das Volkerrecht erfassen und Deckungslucken zwischen deutschem Strafrecht und Volkerstrafrecht schliessen Reformen Auf der ersten Uberprufungskonferenz zum Romischen Statut des Internationalen Strafgerichtshof in Kampala Uganda haben sich die Vertragsstaaten im Jahr 2010 auf eine Definition des Verbrechen der Aggression geeinigt Eine Umsetzung in das deutsche Strafrecht ist durch Einfuhrung des neuen 13 zum 1 Januar 2017 erfolgt Im vorher geltenden deutschen Strafrecht war dem Verfassungsauftrag des Art 26 Abs 1 GG nachkommend die Vorbereitung eines Angriffskrieges nach 80 StGB strafbar Gegenstand aktueller rechtspolitischer Debatten ist wie dem vielfach bemangelten Anwendungsdefizit des Volkerstrafgesetzbuches entgegengewirkt werden kann etwa durch den Abbau verfahrensrechtlicher Hemmnisse Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz aus dem Juli 2023 sieht vor Strafbarkeitslucken zu schliessen und Opferrechte zu starken Eine Nebenklage soll bezuglich mehrerer Straftatbestande aus dem VStGB darunter Volkermord moglich werden Ausserdem sollen bei Prozessen von herausragender Bedeutung Videoaufzeichnungen zu historischen und wissenschaftlichen Zwecken erlaubt werden Am 6 Juni 2024 wurde ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Volkerstrafrechts im Bundestag verabschiedet Dieser sieht unter anderem vor dass weitere Tatbestande der sexualisierten Gewalt aufgenommen werden Dazu gehoren unter anderem die Tatbestandsalternativen des sexuellen Ubergriffs der sexuellen Sklaverei des Gefangenhaltens eines unter Zwang geschwangerten Menschen sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs Zudem soll die sexuelle Orientierung als unzulassiger Grund fur die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft durch Entziehung oder wesentliche Einschrankung grundlegender Menschenrechte aufgenommen werden Die Anderungen traten am 3 August 2024 in Kraft InhaltDas Volkerstrafgesetzbuch enthalt folgende Straftatbestande Volkermord 6 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit 7 VStGB Kriegsverbrechen 8 bis 12 VStGB Verbrechen der Aggression 13 VStGB In Zusammenhang mit diesen Straftaten werden ausserdem Verletzung der Aufsichtspflicht 14 VStGB sowie Unterlassen der Meldung einer Straftat 15 VStGB durch einen militarischen oder zivilen Vorgesetzten bestraft Vorgesetztenverantwortlichkeit Das Gesetz passt das deutsche materielle Strafrecht an die Regelungen des Rom Statuts an und schafft damit die Voraussetzungen ihrer Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz Es erfolgte die Schaffung neuer Strafbestimmungen fur Verbrechen gegen die Menschlichkeit Kriegs und Burgerkriegsverbrechen sowie die Uberfuhrung des Volkermordtatbestands aus dem deutschen Strafgesetzbuch StGB Nach 1 VStGB unterliegen Volkermord Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dem Weltrechtsprinzip d h die Strafbarkeit nach deutschem Recht besteht unabhangig davon wo von wem und gegen wen sie begangen werden Erfasst sind also auch Auslandstaten zwischen auslandischen Staatsangehorigen Nach 5 VStGB unterliegen die im VStGB enthaltenen Verbrechen nicht der Verfolgungsverjahrung Strafprozessuale BegleitregelungenZustandige Strafverfolgungsbehorde fur Taten nach dem Volkerstrafgesetzbuch ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof In erster Instanz sachlich zustandige Gerichte sind die Oberlandesgerichte 120 GVG Bei Auslandstaten findet gemass 153c Abs 1 Satz 2 StPO das Opportunitatsprinzip keine Anwendung Verfolgungs Anklage und Bestrafungspflichten der deutschen Polizei und Justizbehorden bestehen grundsatzlich auch dann wenn ein Volkerrechtsverbrechen im Ausland begangen worden ist Legalitatsprinzip aber es gilt der Grundsatz der Subsidiaritat Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zustandige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gewahrleistet wird oder nicht gewahrleistet werden kann greift die Auffangzustandigkeit deutscher Strafverfolgungsbehorden Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von Tater und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelmassig grosseren Nahe der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln Nach 153f StPO kann unter folgenden Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden Absatz 1 Tat die nach 6 bis 12 14 und 15 VStGB strafbar ist und Beschuldigter halt sich nicht im Inland auf und ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten Absatz 2 Tat weist keinen Bezug zum Inland auf Nr 1 und 2 Tatverdachtiger halt sich nicht im Inland auf ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten Nr 3 und Tat wird vor einem internationalen Gerichtshof oder durch den unmittelbar betroffenen Staat verfolgt Nr 4 Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverdachtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen Nach abweichender Auffassung ist ausschliesslich rechtlich entscheidend dass gegen den Beschuldigten kein Gerichtsverfahren eroffnet worden ist Bei Auslandern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des 153f Abs 2 Nr 2 und 4 StPO aber auch zugelassen wenn er sich zwar im Inland aufhalt jedoch seine Uberstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulassig und tatsachlich beabsichtigt ist 153f Abs 2 Satz 2 StPO Dies muss erst recht gelten wenn der verfolgende Staat uneingeschrankten Zugriff auf einen Tatverdachtigen hat es mithin einer Auslieferung nicht bedarf Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Volkerstrafgesetzbuches wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen gefuhrt werden Auch in diesem Fall waren die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen VerfahrenErmittlungsverfahren Bis 2016 waren auf Grundlage des Volkerstrafgesetzbuchs 49 Ermittlungsverfahren eroffnet worden Auf Strafanzeigen der Opfer und des Center for Constitutional Rights CCR in den Jahren 2004 und 2006 gegen u a den fruheren US Verteidigungsminister Donald Rumsfeld u a wegen Foltervorwurfen in Abu Ghuraib und Guantanamo Bay denen sich im Verlauf weitere Menschenrechtsorganisationen wie das European Center for Constitutional and Human Rights ECCHR anschlossen hat die Bundesanwaltschaft keine Ermittlungsverfahren eroffnet Ein Verfahren gegen den fruheren Oberst der Bundeswehr Georg Klein und den damaligen Flugleitoffizier Wilhelm wegen des Verdachts auf Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Luftangriff bei Kundus wurde 2010 nach 170 Abs 2 StPO eingestellt Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine 2022 Gerhart Baum und Sabine Leutheusser Schnarrenberger stellten Strafanzeige gegen Wladimir Putin die Mitglieder des russischen Sicherheitsrates und handelnde Kommandeure und Soldaten Nach Einschatzung von Stefanie Bock ist eine Parallelverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof und die deutsche Justiz durchaus sinnvoll Solange Wladimir Putin russisches Staatsoberhaupt ist geniesst er nach deutschem Recht Immunitat nicht aber nach IStGH Recht Vor dem IStGH in Den Haag konnte gegen ihn Anklage erhoben und eine Strafverfolgung eingeleitet werden Eine Anklage nach dem Verlust der Immunitat ist moglich wenn sich Putin in Deutschland aufhalt Die Bundesanwaltschaft leitete ein Strukturermittlungsverfahren ein Urteile Ruandische Befreiungsbewegung im Kongo FDLR Mit der Eroffnung des Hauptverfahrens gegen den ruandischen Rebellenfuhrer Ignace Murwanashyaka und dessen Stellvertreter wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Forces Democratiques de Liberation du Rwanda FDLR vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 1 Marz 2011 ist es erstmals zu einem Strafverfahren auf der Grundlage des Volkerstrafgesetzbuches gekommen Der fur die Verfolgung von Straftaten nach dem Volkerstrafgesetzbuch zustandige Generalbundesanwalt legt den beiden Angeklagten zur Last im Jahr 2009 wahrend des Dritten Kongokriegs in den Kivu Provinzen der Demokratischen Republik Kongo begangene volkerrechtliche Verbrechen der FDLR entgegen einer ihnen als Vorgesetzte obliegenden Pflicht nicht verhindert zu haben Vorgesetztenverantwortlichkeit nach 4 VStGB Bis August 2015 fanden 317 Hauptverhandlungstage statt Am 28 September 2015 verurteilte das Gericht Murwanashyaka zu 13 Jahren Haft Musoni zu acht Jahren Die beiden Angeklagten befanden sich seit November 2009 in Untersuchungshaft Die Berliner Tageszeitung taz dokumentierte den Verlauf des Prozesses mit Berichten zu den einzelnen Sitzungstagen Mit Urteil vom 20 Dezember 2018 hat der Bundesgerichtshof das Urteil gegen Musoni bestatigt das Urteil gegen Murwanashyaka jedoch aufgehoben Vor einer erneuten Entscheidung des OLG Stuttgart ist Murwanashyaka im April 2019 in Untersuchungshaft gestorben Ein weiterer Prozess im Zusammenhang mit der im Osten der Demokratischen Republik Kongo agierenden FDLR begann im Herbst 2013 vor dem Oberlandesgericht Dusseldorf Den dort angeklagten deutschen Staatsangehorigen wurde zur Last gelegt Propagandamaterial das zuvor vom Pressesprecher der FDLR entworfen und von den Angeklagten inhaltlich und sprachlich korrigiert worden war uber das Internet verbreitet zu haben Diese Anklage des Generalbundesanwalts stutzte sich aber nicht auf das Volkerstrafgesetzbuch sondern wirft den Angeklagten vor sich wegen Mitgliedschaft in einer auslandischen terroristischen Vereinigung nach 129a 129b StGB strafbar gemacht zu haben Mit Urteil vom 5 Dezember 2014 hat das OLG Dusseldorf die gestandigen Angeklagten zu Haftstrafen verurteilt Syrischer Burgerkrieg Folter Am Oberlandesgericht Koblenz begann Anfang 2020 der Prozess gegen zwei ehemalige Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes Der Hauptangeklagte Anwar R soll im Rahmen des Burgerkriegs in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 in einem Gefangnis verantwortlich gewesen sein fur 58 fachen Mord Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folter in mindestens 4000 Fallen Die Staatsanwaltschaft sprach in der Anklageschrift von Schlagen Elektroschocks Aufhangen mit den Handgelenken an der Decke und Schlafentzug Am 13 Januar 2022 wurde er wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft verurteilt Die Verteidigung kundigte Revision beim BGH an Schon am 24 Februar 2021 wurde der zweite der beiden Angeklagten Eyad A zu viereinhalb Jahren Haft wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt Laut Gericht machte er sich der Folter und Freiheitsberaubung schuldig Dabei wurde berucksichtigt dass der Angeklagte nicht fur die gesamten Graueltaten des Regimes bestraft werden kann sondern nur fur seinen konkreten Beitrag Ausserdem kam ihm zugute dass er im Vorfeld des Prozesses ausgesagt und sich dabei selbst belastet hatte und im Jahr 2012 desertiert ist sich also vom Assad Regime abgewandt hat Wegen der Feststellung im Urteil dass es staatliche Folter durch das syrische Regime gegeben hat ist das Urteil als historisch in der deutschen Rechtsgeschichte zu bewerten Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wurde im April 2022 vom BGH verworfen Versklavung von Jesidinnen Am 16 Juni 2021 verurteilte das OLG Dusseldorf drei Angeklagte wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung bzw Unterstutzung einer terroristischen Vereinigung im Ausland Islamischer Staat IS in Syrien zu langjahrigen Haftstrafen Die jesidischen Nebenklagerinnen erreichten ausserdem eine Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Vergewaltigung Freiheitsberaubung von uber einer Woche Dauer Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Korperverletzung Die Revisionen gegen das Urteil wurden vom BGH verworfen Volkermord an Jesiden Am 30 November 2021 wurde erstmals ein IS Kampfer wegen Volkermord an Jesiden vom OLG Frankfurt am Main zu lebenslanger Haft verurteilt Er kaufte nach Uberzeugung des Gerichts im Juni 2015 eine jesidische Frau und deren Tochter und hielt sie als Sklavinnen Um die funfjahrige Tochter zu bestrafen fesselte er sie bei gluhender Hitze an ein Fenstergitter wo das Kind an einem Hitzschlag starb Die Verurteilung wegen Volkermord wurde damit begrundet dass der Angeklagt den Willen gehabt habe die Jesiden zu vernichten Dieser Wille habe sich als motivational pragend dargestellt Die Verurteilung wegen Volkermord wurde vom BGH bestatigt LiteraturMonographien und Sammelbande Albin Eser Helmut Kreicker Hrsg Nationale Strafverfolgung volkerrechtlicher Verbrechen Band 1 Deutschland von Helmut Gropengiesser und Helmut Kreicker Freiburg i Br 2003 ISBN 3 86113 888 3 Siehe auch 1 Aziz Epik Die Strafzumessung bei Taten nach dem Volkerstrafgesetzbuch Mohr Siebeck 2017 ISBN 978 3 16 155206 9 Jutta Hartmann Das deutsche Volkerstrafgesetzbuch In Hans Heiner Kuhne Robert Esser Marc Gerding Volkerstrafrecht 12 Beitrage zum internationalen Strafrecht und Volkerstrafrecht S 121 ff Julius Jonscher Verlag Osnabruck 2007 ISBN 978 3 9811399 1 4 Julia Geneuss Volkerrechtsverbrechen und Verfolgungsermessen 153f StPO im System volkerrechtlicher Strafrechtspflege Nomos Verlag 2013 ISBN 978 3 8487 0354 8 Florian Jessberger Julia Geneuss Hrsg Zehn Jahre Volkerstrafgesetzbuch Bilanz und Perspektiven eines deutschen Volkerstrafrechts 2013 ISBN 978 3 8487 0279 4 Gerhard Werle Hrsg Volkerstrafrecht Unterkapitel Volkerstrafrecht in Deutschland S 167 ff 3 Auflage 2012 ISBN 978 3 16 151837 9 Hansjorg Geiger Internationaler Strafgerichtshof und Aspekte eines neuen Volkerstrafgesetzbuches Freundesgabe Bullesbach 2002 S 327 346 alfred buellesbach de PDF Gesetzeskommentare Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 8 Nebenstrafrecht III 2 Auflage Munchen 2013 Bandredakteur Otto Lagodny WeblinksText des Volkerstrafgesetzbuches Ubersetzungen des VStGB Arabisch Chinesisch Englisch Franzosisch Griechisch Russisch Portugiesisch und Spanisch Max Planck Institut fur auslandisches und internationales Strafrecht archiviert vom Original am 4 Marz 2016 abgerufen am 23 Januar 2023 Florian Jessberger Bundesstrafgerichtsbarkeit und Volkerstrafgesetzbuch In HRRS April 2013 S 119 126 abgerufen am 22 Januar 2016 EinzelnachweiseVgl Gesetzesbegrundung BT Drs 14 8524 PDF 688 kB BGBl 1954 II S 729 Gerhard Werle Volkerstrafrecht in Deutschland beck aktuell vom 26 April 2016 Memento vom 30 April 2016 im Internet Archive LTO Referentenentwurf zur Reform des Volkerstrafrechts Abgerufen am 1 Marz 2024 Deutscher Bundestag Gesetz zur Fortentwicklung des Volkerstrafrechts beschlossen Abgerufen am 10 Juni 2024 Gesetz zur Fortentwicklung des Volkerstrafrechts Abgerufen am 3 August 2024 Judith Hart Strafanzeige gegen Rumsfeld 1 Dezember 2004 abgerufen am 5 Dezember 2024 Die Rumsfeld Folter Falle In ecchr eu European Center for Contitutional Rights abgerufen am 5 Dezember 2024 hen AP Reuters Menschenrechtler zeigen Rumsfeld an In spiegel de 14 November 2006 abgerufen am 5 Dezember 2024 Vgl ECCHR Die Rumsfeld Folter Falle Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts vom 16 April 2010 Martin Ganslmeier Das Recht ist auch eine Waffe In tagesschau de 7 April 2022 abgerufen am 5 Dezember 2024 Stefanie Bock Der Krieg in der Ukraine Putin und das Volkerstrafrecht In Verfassungsblog de 3 August 2022 abgerufen am 3 September 2022 Dieses parallele Vorgehen ist grundsatzlich sinnvoll Moglich ist auf beiden Ebenen eine Strafverfolgung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen Jedenfalls Putin wird sich nicht vor deutschen Gerichten verantworten mussen Gregor Schwung Ukraine Krieg Ist Putin ein Kriegsverbrecher Wie Karlsruhe das belegen will In Die Welt 17 Marz 2022 welt de abgerufen am 20 Marz 2022 Michael Matthias Nordhardt ARD Rechtsredaktion Ermittlungen wegen moglicher Kriegsverbrechen In Tagesschau de ARD 8 Marz 2022 abgerufen am 9 Marz 2022 Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4 Marz 2011 OLG Stuttgart Urteil vom 28 September 2015 5 3 StE 6 10 Der Kongo Kriegsverbrecherprozess In Stuttgart steht die Fuhrung der im Kongo kampfenden ruandischen Hutu Miliz FDLR vor Gericht In taz de Abgerufen am 28 Juli 2016 BGH Urteil vom 20 Dezember 2018 3 StR 236 17 Volkerstrafrecht Rebellenfuhrer aus Ruanda in Deutschland gestorben Deutsche Welle 17 April 2019 Anklage gegen drei mutmassliche Mitglieder der Forces Democratiques de Liberation du Rwanda FDLR In generalbundesanwalt de Abgerufen am 28 Juli 2016 OLG Dusseldorf Urteil vom 5 Dezember 2014 III 6a StS 1 13 Haftstrafen wegen Mitgliedschaft bzw Unterstutzung der Forces Democratiques de Liberation du Rwanda FDLR Pressemitteilung Nr 30 2014 vom 5 Dezember 2014 LTO OLG Koblenz Lebenslange Haft fur Folter in Syrien Abgerufen am 1 Marz 2024 Historisches Urteil zu Staatsfolter in Syrien OLG Koblenz zu Staatsfolter in Syrien Erste Haftstrafe in historischem Prozess LTO BGH bestatigt erstes Urteil zur Staatsfolter in Syrien Abgerufen am 1 Marz 2024 OLG Dusseldorf Urteil vom 16 Juni 2021 Az III 7 StS 3 19 BGH Beschluss vom 07 02 2023 3 StR 483 21 LTO IS Ruckkehrer innen Anklagen wegen Volkermord Abgerufen am 1 Marz 2024 LTO BGH IS Kampfer des Volkermordes an Jesiden schuldig Abgerufen am 1 Marz 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4825738 2 GND Explorer lobid OGND AKS