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Wohnungseigentümergemeinschaft

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Wohnungseigentümergemeinschaft
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Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland; zur Situation in Österreich siehe Eigentümergemeinschaft.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist im Wohnungseigentumsrecht in Deutschland die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Der Begriff Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird auch in § 9a WEG verwendet und vermeidet die Doppeldeutigkeit der Abkürzung WEG für das Wohnungseigentumsgesetz und für die Gemeinschaft.

Allgemeines

Sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer sind in der Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengeschlossen. Ihr Wohnungs- und Teileigentum muss somit 100 % der Stimmrechte in der Wohnungseigentümerversammlung – dem Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft – ergeben.

Rechtsfragen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht mit der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG, die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden. Organe der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümerversammlung und die Wohnungseigentumsverwaltung; der Verwaltungsbeirat ist zwar kein Organ im Sinne des § 31 BGB, wirkt jedoch an der Verwaltung beratend mit. Zum entscheidenden Organ wurde die Eigentümerversammlung, deren rechtliche Ausgestaltung man im Interesse einer effektiven Verwaltung teilweise dem Gesellschaftsrecht entlehnte; daneben wurde zwingend die Bestellung eines Verwalters als Fremdorgan vorgesehen. Die Wohnungseigentümerversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Verwalter einberufen werden (§ 24 Abs. 1 WEG).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 9a Abs. 1 S. 1 WEG voll rechtsfähig und parteifähig. Sie ist weder eine juristische Person noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aber als Verband anzusehen.

Verbrauchereigenschaft

Im Beschluss VIII ZR 243/13 des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015 wurde folgendes anerkannt:

BGB § 13, § 14

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

b) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

Aus Beschluss VIII ZR 243/13 des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015 folgt:

Auf Wohnungseigentümergemeinschaften, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, ist der Verbraucherschutz zwingend anzuwenden.

Wird einem Verbraucher (Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 13 BGB) eine ihm rechtmäßig zustehende Leistung verweigert, z. Bsp. die Verhinderung der Eröffnung eines WEG-Kontos – vertreten durch den gewerblichen Verwalter – bei Sparkassen/Banken mangels eines einschlägigen Angebots von Sparkassen/Banken, so handelt es sich dabei um einen Verbraucherschutzverstoß.

Gemeinschaftskonten

Im Beschluss V ZB 32/05 des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 wurde die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt.

Im Beschluss VIII ZR 243/13 des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015 wurde folgendes anerkannt:

  • Eine WEG ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, wenn sie weder gewerblich noch selbständig beruflich tätig ist, und wenn wenigstens ein Mitglied der Gemeinschaft Verbraucher ist.
  • An der Verbrauchereigenschaft der WEG ändert sich auch nichts dadurch, dass die Gemeinschaft beim Vertragsabschluss von einem gewerblichen Verwalter vertreten wird.

Aus dem Beschluss VIII ZR 243/13 ergibt sich unter anderem, dass

  • die Gemeinschaftskonten für Bewirtschaftung und Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Privat(giro)konten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu eröffnen und zu führen sind und nicht als (betrieblich genutzte) Geschäfts(giro)konten der Verwaltung,
  • (Liefer-)verträge für z. B. Gas und Wasser für die Wohnungseigentümergemeinschaft sind für Privatkunden und nicht für Geschäftskunden abzuschließen. Der Abschluss eines Energielieferungsvertrags durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Geschäft der privaten Vermögensverwaltung.

Vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG konnten Gemeinschaftskonten nur als Treuhandkonten, Kontoinhaber: Die Verwaltung, eröffnet und geführt werden. Treuhandkonten haben jedoch rechtliche Nachteile für die Wohnungseigentümer.

Nachteile der Treuhandkonten:

  • Kontoinhaber: Die Verwaltung
  • Kontoform: (betrieblich genutzte) Geschäfts(giro)konten der Verwaltung
  • nicht pfändungssicher und nicht insolvenzfest gegenüber Verbindlichkeiten der Verwaltung
  • Sparkassen/Banken haben ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen Dritter gegen die Verwaltung
  • Mit Treuhandkonten, bei denen der Kontoinhaber die Verwaltung ist, ist ein Getrennthalten der Gemeinschaftsgelder vom Vermögen der Verwaltung unmöglich. Gelder auf Treuhandkonten werden dem Vermögen der Verwaltung zugerechnet.

Seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit dürfen für die WEG auch WEG-Eigenkonten eröffnet und geführt werden. Ein anderer Begriff für WEG-Eigenkonten ist auch offene Fremd(geld)konten.

Vorteile der WEG-Eigenkonten

  • Kontoinhaber: Die Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Eigentümer der Gemeinschaftsgelder: die WEG
  • Kontoform: Privat(giro)konten der WEG als Verbraucher gemäß § 13 BGB
  • pfändungssicher und insolvenzfest gegenüber Verbindlichkeiten der Verwaltung
  • kein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht von Sparkassen/Banken wegen Forderungen Dritter gegen die Verwaltung
  • Die WEG kann notfalls auf ihre Gemeinschaftskonten zugreifen sowie Auskünfte erhalten.
  • Bei einem Verwalterwechsel entfällt der Wechsel des Kontos, da nur eine Änderung der Kontovollmacht und der Verwalteradresse erforderlich ist.
  • WEG-Eigenkonten dürfen von der Verwaltung im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit nicht betrieblich genutzt werden. Die Gemeinschaftsgelder dürfen ausschließlich für Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft verwendet werden.

Vermögen und Haftung

Das Gemeinschaftsvermögen besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Dadurch wird deutlich, dass das Gemeinschaftsvermögen nicht nur aus Aktiva, sondern auch aus Passiva besteht. Nach § 9a Abs. 4 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Ein Gläubiger kann einen oder mehrere Wohnungseigentümer unmittelbar anteilig in Anspruch nehmen. Das Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 9a Abs. 5 WEG insolvenzunfähig. Für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 HGB entsprechend anzuwenden. Ein ausscheidender Wohnungseigentümer haftet demnach wie ein Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft.

Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen (§ 28 Abs. 4 WEG).

Auflösung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 11 Abs. 1 WEG unauflöslich. Selbst das Recht eines Pfändungsgläubigers aus § 751 BGB sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen. Tatsächlich besteht jedoch die Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung und Umwandlung in eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 17 WEG). Nur für den Fall, dass das Gebäude zu mehr als 50 % zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau durch die Gemeinschaftsordnung nicht besteht, kann die Auflösung verlangt werden. Dann wandelt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück um.

International

In Österreich ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 2 Abs. 5 WEG 2002 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 WEG 2002 ausdrücklich eine juristische Person mit (Teil-)Rechtsfähigkeit, die in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und verklagt werden kann. In der Schweiz gibt es das Stockwerkseigentum, die dazugehörige Gemeinschaft heißt hier Stockwerkseigentümergemeinschaft, eine gesetzlich angeordnete „Rechtsgemeinschaft des Sachenrechts“. Das US-amerikanische Pendant ist die home owner association (HOA). Deren Zuständigkeitsbereich kann aus einzelnen Häusern, Reihenhäusern, Hochhäusern oder Eigentumswohnungen bestehen.

Rechtliche Einordnung

Rechts-
subjekt
Rechts-
person
Natürliche Person
Juristische Person
des öffentlichen Rechts [+/−]

Stiftung
Anstalt
Körperschaft

Gebietskörperschaft
Personalkörperschaft
Verbandskörperschaft
Realkörperschaft
Juristische Person
des privaten Rechts [+/−]

Rechtsfähige Stiftung
Körperschaft

Eingetragene Genossenschaft
Eingetragener Verein
Altrechtlicher Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Kapitalgesellschaft
Aktiengesellschaft
Investmentaktiengesellschaft
REIT-Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Personen-
gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Kommanditgesellschaft
Offene Handelsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
Partenreederei
Stille Gesellschaft
Embryo Nasciturus
Nondum conceptus
Gesamthands-
gemeinschaft
Gütergemeinschaft
Erbengemeinschaft
Wohnungseigentümergemeinschaft

Einzelnachweise

  1. Was ist eine GdWe- oder WEG-Verwaltung und was macht sie? 20. September 2024, abgerufen am 8. November 2024. 
  2. Wolfgang Brehm/Christian Berger, Sachenrecht, 2006, S. 389
  3. BT-Drs. 1/252 vom 30. November 1949, Entwurf eines Gesetzes über das Eigentum an Wohnungen und gewerblichen Räumen, S. 29 f.
  4. vgl. BeckOK WEG/Müller, 43. Edition 1. Januar 2021, WEG § 9a Rn. 3.
  5. BGH, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.3.2015 - VIII ZR 243/13. Abgerufen am 1. März 2020. 
  6. BGH, Beschluss des V. Zivilsenats vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 -. Abgerufen am 1. März 2020. 
  7. Werner Niedenführ/Egbert Kümmel/Nicole Vandenhouten/Kümmel, WEG: Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, 2010, S. 117
  8. Werner Niedenführ/Egbert Kümmel/Nicole Vandenhouten/Kümmel, WEG: Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, 2010, S. 119
  9. Melanie Sterns-Kolbeck/Detlef Sterns/Florian Wies, Wohnungseigentümer-Lexikon, 2016, S. 241
  10. BGE 125 II 348, 350f.
  11. Ellen Chang: What Is A Homeowners Association, or HOA? Abgerufen am 29. Januar 2023 (amerikanisches Englisch). 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4117682-0 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 01:17

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Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland zur Situation in Osterreich siehe Eigentumergemeinschaft Die Wohnungseigentumergemeinschaft WEG oder Gemeinschaft der Wohnungseigentumer GdWE ist im Wohnungseigentumsrecht in Deutschland die Gesamtheit der Teil und Wohnungseigentumer einer Wohnungseigentumsanlage Der Begriff Gemeinschaft der Wohnungseigentumer wird auch in 9a WEG verwendet und vermeidet die Doppeldeutigkeit der Abkurzung WEG fur das Wohnungseigentumsgesetz und fur die Gemeinschaft AllgemeinesSamtliche Wohnungs und Teileigentumer sind in der Wohnungseigentumergemeinschaft zusammengeschlossen Ihr Wohnungs und Teileigentum muss somit 100 der Stimmrechte in der Wohnungseigentumerversammlung dem Organ der Wohnungseigentumergemeinschaft ergeben RechtsfragenDie Wohnungseigentumergemeinschaft entsteht mit der Einraumung von Wohnungseigentum nach 3 WEG die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentumergemeinschaft ist mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden Organe der Wohnungseigentumergemeinschaft sind die Wohnungseigentumerversammlung und die Wohnungseigentumsverwaltung der Verwaltungsbeirat ist zwar kein Organ im Sinne des 31 BGB wirkt jedoch an der Verwaltung beratend mit Zum entscheidenden Organ wurde die Eigentumerversammlung deren rechtliche Ausgestaltung man im Interesse einer effektiven Verwaltung teilweise dem Gesellschaftsrecht entlehnte daneben wurde zwingend die Bestellung eines Verwalters als Fremdorgan vorgesehen Die Wohnungseigentumerversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Verwalter einberufen werden 24 Abs 1 WEG Die Wohnungseigentumergemeinschaft ist nach 9a Abs 1 S 1 WEG voll rechtsfahig und parteifahig Sie ist weder eine juristische Person noch eine Gesellschaft burgerlichen Rechts aber als Verband anzusehen VerbrauchereigenschaftIm Beschluss VIII ZR 243 13 des Bundesgerichtshofs vom 25 Marz 2015 wurde folgendes anerkannt BGB 13 14 a Die Wohnungseigentumergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen nicht gewerblich handelnden naturlichen Personen dann einem Verbraucher gemass 13 BGB gleichzustellen wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehort und sie ein Rechtsgeschaft zu einem Zweck abschliesst der weder einer gewerblichen noch einer selbstandigen beruflichen Tatigkeit dient b Beim Abschluss von Rechtsgeschaften mit Dritten wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs handelt die Wohnungseigentumergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermogensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken Aus Beschluss VIII ZR 243 13 des Bundesgerichtshofs vom 25 Marz 2015 folgt Auf Wohnungseigentumergemeinschaften die Verbraucher gemass 13 BGB sind ist der Verbraucherschutz zwingend anzuwenden Wird einem Verbraucher Wohnungseigentumergemeinschaft gem 13 BGB eine ihm rechtmassig zustehende Leistung verweigert z Bsp die Verhinderung der Eroffnung eines WEG Kontos vertreten durch den gewerblichen Verwalter bei Sparkassen Banken mangels eines einschlagigen Angebots von Sparkassen Banken so handelt es sich dabei um einen Verbraucherschutzverstoss GemeinschaftskontenIm Beschluss V ZB 32 05 des Bundesgerichtshofs vom 2 Juni 2005 wurde die Teilrechtsfahigkeit der Wohnungseigentumergemeinschaft anerkannt Im Beschluss VIII ZR 243 13 des Bundesgerichtshofs vom 25 Marz 2015 wurde folgendes anerkannt Eine WEG ist Verbraucher im Sinne von 13 BGB wenn sie weder gewerblich noch selbstandig beruflich tatig ist und wenn wenigstens ein Mitglied der Gemeinschaft Verbraucher ist An der Verbrauchereigenschaft der WEG andert sich auch nichts dadurch dass die Gemeinschaft beim Vertragsabschluss von einem gewerblichen Verwalter vertreten wird Aus dem Beschluss VIII ZR 243 13 ergibt sich unter anderem dass die Gemeinschaftskonten fur Bewirtschaftung und Rucklagen der Wohnungseigentumergemeinschaft als Privat giro konten der Wohnungseigentumergemeinschaft zu eroffnen und zu fuhren sind und nicht als betrieblich genutzte Geschafts giro konten der Verwaltung Liefer vertrage fur z B Gas und Wasser fur die Wohnungseigentumergemeinschaft sind fur Privatkunden und nicht fur Geschaftskunden abzuschliessen Der Abschluss eines Energielieferungsvertrags durch eine Wohnungseigentumergemeinschaft ist ein Geschaft der privaten Vermogensverwaltung Vor der Anerkennung der Teilrechtsfahigkeit der WEG konnten Gemeinschaftskonten nur als Treuhandkonten Kontoinhaber Die Verwaltung eroffnet und gefuhrt werden Treuhandkonten haben jedoch rechtliche Nachteile fur die Wohnungseigentumer Nachteile der Treuhandkonten Kontoinhaber Die Verwaltung Kontoform betrieblich genutzte Geschafts giro konten der Verwaltung nicht pfandungssicher und nicht insolvenzfest gegenuber Verbindlichkeiten der Verwaltung Sparkassen Banken haben ein Aufrechnungs und oder Zuruckbehaltungsrecht wegen Forderungen Dritter gegen die Verwaltung Mit Treuhandkonten bei denen der Kontoinhaber die Verwaltung ist ist ein Getrennthalten der Gemeinschaftsgelder vom Vermogen der Verwaltung unmoglich Gelder auf Treuhandkonten werden dem Vermogen der Verwaltung zugerechnet Seit Anerkennung der Teilrechtsfahigkeit durfen fur die WEG auch WEG Eigenkonten eroffnet und gefuhrt werden Ein anderer Begriff fur WEG Eigenkonten ist auch offene Fremd geld konten Vorteile der WEG Eigenkonten Kontoinhaber Die Wohnungseigentumergemeinschaft Eigentumer der Gemeinschaftsgelder die WEG Kontoform Privat giro konten der WEG als Verbraucher gemass 13 BGB pfandungssicher und insolvenzfest gegenuber Verbindlichkeiten der Verwaltung kein Aufrechnungs und oder Zuruckbehaltungsrecht von Sparkassen Banken wegen Forderungen Dritter gegen die Verwaltung Die WEG kann notfalls auf ihre Gemeinschaftskonten zugreifen sowie Auskunfte erhalten Bei einem Verwalterwechsel entfallt der Wechsel des Kontos da nur eine Anderung der Kontovollmacht und der Verwalteradresse erforderlich ist WEG Eigenkonten durfen von der Verwaltung im Rahmen ihrer geschaftlichen Tatigkeit nicht betrieblich genutzt werden Die Gemeinschaftsgelder durfen ausschliesslich fur Belange der Wohnungseigentumergemeinschaft verwendet werden Vermogen und HaftungDas Gemeinschaftsvermogen besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begrundeten und rechtsgeschaftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten Dadurch wird deutlich dass das Gemeinschaftsvermogen nicht nur aus Aktiva sondern auch aus Passiva besteht Nach 9a Abs 4 WEG haftet jeder Wohnungseigentumer einem Glaubiger nach dem Verhaltnis seines Miteigentumsanteils 16 Abs 1 Satz 2 WEG fur Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentumer die wahrend seiner Zugehorigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder wahrend dieses Zeitraums fallig geworden sind Ein Glaubiger kann einen oder mehrere Wohnungseigentumer unmittelbar anteilig in Anspruch nehmen Das Gemeinschaftsvermogen der Wohnungseigentumergemeinschaft ist gemass 9a Abs 5 WEG insolvenzunfahig Fur die Haftung nach Verausserung des Wohnungseigentums ist 160 HGB entsprechend anzuwenden Ein ausscheidender Wohnungseigentumer haftet demnach wie ein Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermogensbericht zu erstellen 28 Abs 4 WEG AuflosungDie Wohnungseigentumergemeinschaft ist gemass 11 Abs 1 WEG unaufloslich Selbst das Recht eines Pfandungsglaubigers aus 751 BGB sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht 84 Abs 2 InsO die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen ist ausgeschlossen Tatsachlich besteht jedoch die Moglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung und Umwandlung in eine Bruchteilsgemeinschaft 17 WEG Nur fur den Fall dass das Gebaude zu mehr als 50 zerstort wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau durch die Gemeinschaftsordnung nicht besteht kann die Auflosung verlangt werden Dann wandelt sich die Wohnungseigentumergemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft am Grundstuck um InternationalIn Osterreich ist die Wohnungseigentumergemeinschaft nach 2 Abs 5 WEG 2002 in Verbindung mit 18 Abs 1 WEG 2002 ausdrucklich eine juristische Person mit Teil Rechtsfahigkeit die in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und verklagt werden kann In der Schweiz gibt es das Stockwerkseigentum die dazugehorige Gemeinschaft heisst hier Stockwerkseigentumergemeinschaft eine gesetzlich angeordnete Rechtsgemeinschaft des Sachenrechts Das US amerikanische Pendant ist die home owner association HOA Deren Zustandigkeitsbereich kann aus einzelnen Hausern Reihenhausern Hochhausern oder Eigentumswohnungen bestehen Rechtliche EinordnungRechts subjekt Rechts person Naturliche PersonJuristische Person des offentlichen Rechts Stiftung Anstalt Korperschaft Gebietskorperschaft Personalkorperschaft Verbandskorperschaft RealkorperschaftJuristische Person des privaten Rechts Rechtsfahige Stiftung Korperschaft Eingetragene Genossenschaft Eingetragener Verein Altrechtlicher Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit KapitalgesellschaftAktiengesellschaftInvestmentaktiengesellschaft REIT Aktiengesellschaft dd Gesellschaft mit beschrankter Haftung Kommanditgesellschaft auf Aktien Unternehmergesellschaft haftungsbeschrankt dd Personen gesellschaft Gesellschaft burgerlichen RechtsKommanditgesellschaftOffene HandelsgesellschaftPartnerschaftsgesellschaftPartenreedereiStille GesellschaftEmbryo NasciturusNondum conceptusGesamthands gemeinschaft GutergemeinschaftErbengemeinschaftWohnungseigentumergemeinschaftEinzelnachweiseWas ist eine GdWe oder WEG Verwaltung und was macht sie 20 September 2024 abgerufen am 8 November 2024 Wolfgang Brehm Christian Berger Sachenrecht 2006 S 389 BT Drs 1 252 vom 30 November 1949 Entwurf eines Gesetzes uber das Eigentum an Wohnungen und gewerblichen Raumen S 29 f vgl BeckOK WEG Muller 43 Edition 1 Januar 2021 WEG 9a Rn 3 BGH Urteil des VIII Zivilsenats vom 25 3 2015 VIII ZR 243 13 Abgerufen am 1 Marz 2020 BGH Beschluss des V Zivilsenats vom 2 6 2005 V ZB 32 05 Abgerufen am 1 Marz 2020 Werner Niedenfuhr Egbert Kummel Nicole Vandenhouten Kummel WEG Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht 2010 S 117 Werner Niedenfuhr Egbert Kummel Nicole Vandenhouten Kummel WEG Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht 2010 S 119 Melanie Sterns Kolbeck Detlef Sterns Florian Wies Wohnungseigentumer Lexikon 2016 S 241 BGE 125 II 348 350f Ellen Chang What Is A Homeowners Association or HOA Abgerufen am 29 Januar 2023 amerikanisches Englisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4117682 0 GND Explorer lobid OGND AKS

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