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Unter Veräußerung versteht man in der Rechtswissenschaft Deutschlands in der Regel die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an Sachen oder die Abtretung von Forderungen und sonstigen Rechten (Verfügungsgeschäft). Vom Verfügungsgeschäft zu trennen ist das Verpflichtungsgeschäft, mit dem der Leistungsaustausch verabredet wird, wie z. B. beim Kauf: Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis zu zahlen, und der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nicht der Kaufvertrag ist bereits die Veräußerung, sondern erst die Übergabe der Sache an den Käufer, wenn beide sich dabei einig sind, dass das Eigentum an der Sache auf den Käufer übertragen werden soll. Mit dem Kauf (Kaufvertrag) selbst erwirbt der Käufer noch kein Eigentum. Oft ist im Kaufvertrag (z. B. wenn der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wird) ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Die Kaufsache wird zwar auch in diesem Fall übergeben, der Käufer erwirbt das Eigentum aufschiebend bedingt. Damit liegt noch keine Veräußerung vor, weil der Verkäufer vorerst bis zur vollständigen Zahlung weiterhin Eigentümer bleibt.

Etymologie

Das Wort Veräußerung stammt von dem mittelhochdeutschen veriuzerunge für die „Übertragung in fremden Besitz“. Bereits im Spätmittelalter war das Wort geläufig, denn in einem Text der Stadt Frankfurt aus dem Jahre 1418 ist davon die Rede, dass „wir in dan soliche versatzunge, verphendunge oder verusserunge gonnen“.

Allgemeines

Die Veräußerung ist die umfassendste Art der Verfügung, nämlich die Übertragung des Eigentums. Geht also lediglich der Besitz etwa durch Vermietung an den Mieter über, handelt es sich nicht um eine Veräußerung. Keine Veräußerung ist auch der Rechtsübergang kraft Gesetzes (z. B. Erbschaft) oder durch Verwaltungsakt (z. B. Zwangsversteigerung, Enteignung). Ferner stellt die bloße Eigentumsaufgabe nach herrschender Meinung keine Veräußerung dar, auch wenn das Reichsgericht (RG) im November 1921 die Eigentumsaufgabe als Veräußerung im Sinne des § 265 ZPO angesehen hatte. Von Veräußerung spricht man vielmehr nur dann, wenn der Übergang durch Rechtsgeschäft, also durch Willenserklärung der Beteiligten, erfolgt. Veräußerungsvorgänge gibt es daher beim Kaufvertrag, Grundstückskaufvertrag, dem Erbschaftskauf, dem Tausch oder der Schenkung.

Eine Veräußerung hat zur Folge, dass der Veräußerer nicht mehr Eigentümer ist und der Erwerber neuer Eigentümer einer Sache wird. Das gilt entsprechend auch bei der Abtretung von Forderungen für den übertragenden Gläubiger (Zedent), der die Inhaberschaft an der Forderung an den neuen Gläubiger (Zessionar) verliert.

Veräußerung im Zivilrecht

Das BGB verwendet den Begriff recht häufig und versteht darunter in der Regel das dingliche Verfügungsgeschäft bei beweglichen Sachen nach §§ 929 ff. BGB und bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach § 873 BGB. Das bloße Verpflichtungsgeschäft hingegen löst demnach keinen Veräußerungsvorgang aus.

Erwähnt wird die Veräußerung insbesondere im Rahmen des gesetzlichen Veräußerungsverbots (§ 135 BGB) und des behördlichen Veräußerungsverbots (§ 136 BGB). Der Begriff Veräußerungsverbot ist in beiden Rechtsvorschriften als Verfügungsverbot, insbesondere als Verbot der Übereignung, zu verstehen.

Im Rahmen des § 566 BGB bedeutet nach einer Literaturansicht Veräußerung die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wobei es auf das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft nicht ankomme. Auch nach dem Bundesgerichtshof erfasst dies dem Wortlaut nach allein eine Änderung auf der Eigentümerseite kraft Rechtsgeschäfts. Jedoch sei die Regelung analog auf solche Änderungen aufgrund originären Rechtserwerbs (also insbesondere aufgrund Gesetzes) anzuwenden.

In § 46 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geht es schon nach dem Wortlauf um „die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft“.

Gelegentlich verlangt der Gesetzeszweck eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Veräußerung. Nach § 49 Abs. 2 HGB ist dem Prokuristen die Veräußerung und Belastung von Grundstücken des Kaufmanns nur erlaubt, wenn ihm diese Befugnis gesondert erteilt wird. Die Literatur sieht auch in diesem Falle als Veräußerung nur die Eigentumsübertragung an, erblickt aber wegen der regelmäßig hohen Geschäftswerte bei Grundstücksgeschäften ein besonderes Risiko für den Kaufmann und wendet die Vorschrift deshalb analog auch auf das schuldrechtliche Geschäft (Kaufvertrag) an. Zur Begründung wird ausgeführt, anderenfalls könne der Prokurist einen wirksamen Anspruch auf Übertragung begründen und der Schutz des Prinzipals würde ausgehöhlt.

Veräußerung im Steuerrecht

Die steuerrechtliche Veräußerung kann im Einzelfall von der zivilrechtlichen Beurteilung abweichen. So löst steuerrechtlich bereits die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abs. 2 AO eine Veräußerung aus, ohne dass sich der zivilrechtliche Eigentümer ändert. Bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) ist das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich, um den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln. Im Umwandlungssteuerrecht gilt abweichend von den zivilrechtlichen Regelungen des Umwandlungsgesetzes der Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und umgekehrt als Veräußerung.

Literatur

  • Gerhard Köbler: Juristisches Wörterbuch. 12. Aufl. München 2003, S. 487.
  • Werner Merle: Die Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes. JA 1983, 626.

Einzelnachweise

  1. Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1862, Band 25, Sp. 88
  2. Frankfurter Archiv, Exzerpte aus den Handschriften des städtischen Archivs
  3. Carl Zimmerer, Kreditwesengesetz: Systematische Einführung und Kommentar, 1962, S. 100
  4. RG, Urteil vom 11. November 1921 - Rep. III. 145/21 = RGZ 103, 166, 167
  5. Jürgen Ellenberger in Grüneberg, BGB Kommentar, 83. Auflage 2024, §§ 135, 136 Rdnr. 1.
  6. Ulrich Herrmann in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 68. Edition, Stand: 1. November 2023, § 566 Rdnr. 6.
  7. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 280/07 Rdnr. 10.
  8. BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert, 40. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 49 Rdnr. 43; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 4. Auflage 2020, § 49 Rdnr. 16.
  9. Schmidt/Levedag, 42. Aufl. 2023, EStG § 23 Rdnr. 10
  10. BMF vom 11. November 2011 BStBl. 2011 I S. 1314 Rn. 00.02
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 13:31

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Unter Verausserung versteht man in der Rechtswissenschaft Deutschlands in der Regel die rechtsgeschaftliche Ubertragung des Eigentums an Sachen oder die Abtretung von Forderungen und sonstigen Rechten Verfugungsgeschaft Vom Verfugungsgeschaft zu trennen ist das Verpflichtungsgeschaft mit dem der Leistungsaustausch verabredet wird wie z B beim Kauf Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Kaufer den Kaufpreis zu zahlen und der Verkaufer verpflichtet sich dem Kaufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen Nicht der Kaufvertrag ist bereits die Verausserung sondern erst die Ubergabe der Sache an den Kaufer wenn beide sich dabei einig sind dass das Eigentum an der Sache auf den Kaufer ubertragen werden soll Mit dem Kauf Kaufvertrag selbst erwirbt der Kaufer noch kein Eigentum Oft ist im Kaufvertrag z B wenn der Kaufpreis uber ein Darlehen finanziert wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart bis der Kaufpreis vollstandig bezahlt ist Die Kaufsache wird zwar auch in diesem Fall ubergeben der Kaufer erwirbt das Eigentum aufschiebend bedingt Damit liegt noch keine Verausserung vor weil der Verkaufer vorerst bis zur vollstandigen Zahlung weiterhin Eigentumer bleibt EtymologieDas Wort Verausserung stammt von dem mittelhochdeutschen veriuzerunge fur die Ubertragung in fremden Besitz Bereits im Spatmittelalter war das Wort gelaufig denn in einem Text der Stadt Frankfurt aus dem Jahre 1418 ist davon die Rede dass wir in dan soliche versatzunge verphendunge oder verusserunge gonnen AllgemeinesDie Verausserung ist die umfassendste Art der Verfugung namlich die Ubertragung des Eigentums Geht also lediglich der Besitz etwa durch Vermietung an den Mieter uber handelt es sich nicht um eine Verausserung Keine Verausserung ist auch der Rechtsubergang kraft Gesetzes z B Erbschaft oder durch Verwaltungsakt z B Zwangsversteigerung Enteignung Ferner stellt die blosse Eigentumsaufgabe nach herrschender Meinung keine Verausserung dar auch wenn das Reichsgericht RG im November 1921 die Eigentumsaufgabe als Verausserung im Sinne des 265 ZPO angesehen hatte Von Verausserung spricht man vielmehr nur dann wenn der Ubergang durch Rechtsgeschaft also durch Willenserklarung der Beteiligten erfolgt Verausserungsvorgange gibt es daher beim Kaufvertrag Grundstuckskaufvertrag dem Erbschaftskauf dem Tausch oder der Schenkung Eine Verausserung hat zur Folge dass der Verausserer nicht mehr Eigentumer ist und der Erwerber neuer Eigentumer einer Sache wird Das gilt entsprechend auch bei der Abtretung von Forderungen fur den ubertragenden Glaubiger Zedent der die Inhaberschaft an der Forderung an den neuen Glaubiger Zessionar verliert Verausserung im ZivilrechtDas BGB verwendet den Begriff recht haufig und versteht darunter in der Regel das dingliche Verfugungsgeschaft bei beweglichen Sachen nach 929 ff BGB und bei Grundstucken und grundstucksgleichen Rechten nach 873 BGB Das blosse Verpflichtungsgeschaft hingegen lost demnach keinen Verausserungsvorgang aus Erwahnt wird die Verausserung insbesondere im Rahmen des gesetzlichen Verausserungsverbots 135 BGB und des behordlichen Verausserungsverbots 136 BGB Der Begriff Verausserungsverbot ist in beiden Rechtsvorschriften als Verfugungsverbot insbesondere als Verbot der Ubereignung zu verstehen Im Rahmen des 566 BGB bedeutet nach einer Literaturansicht Verausserung die rechtsgeschaftliche Ubertragung des Eigentums an einem Grundstuck wobei es auf das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschaft nicht ankomme Auch nach dem Bundesgerichtshof erfasst dies dem Wortlaut nach allein eine Anderung auf der Eigentumerseite kraft Rechtsgeschafts Jedoch sei die Regelung analog auf solche Anderungen aufgrund originaren Rechtserwerbs also insbesondere aufgrund Gesetzes anzuwenden In 46 Wohnungseigentumsgesetz WEG geht es schon nach dem Wortlauf um die Verausserung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschaft Gelegentlich verlangt der Gesetzeszweck eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Verausserung Nach 49 Abs 2 HGB ist dem Prokuristen die Verausserung und Belastung von Grundstucken des Kaufmanns nur erlaubt wenn ihm diese Befugnis gesondert erteilt wird Die Literatur sieht auch in diesem Falle als Verausserung nur die Eigentumsubertragung an erblickt aber wegen der regelmassig hohen Geschaftswerte bei Grundstucksgeschaften ein besonderes Risiko fur den Kaufmann und wendet die Vorschrift deshalb analog auch auf das schuldrechtliche Geschaft Kaufvertrag an Zur Begrundung wird ausgefuhrt anderenfalls konne der Prokurist einen wirksamen Anspruch auf Ubertragung begrunden und der Schutz des Prinzipals wurde ausgehohlt Verausserung im SteuerrechtDie steuerrechtliche Verausserung kann im Einzelfall von der zivilrechtlichen Beurteilung abweichen So lost steuerrechtlich bereits die Ubertragung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des 39 Abs 2 AO eine Verausserung aus ohne dass sich der zivilrechtliche Eigentumer andert Bei der Besteuerung privater Verausserungsgeschafte 23 EStG ist das Verpflichtungsgeschaft massgeblich um den Zeitpunkt der Verausserung zu ermitteln Im Umwandlungssteuerrecht gilt abweichend von den zivilrechtlichen Regelungen des Umwandlungsgesetzes der Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und umgekehrt als Verausserung LiteraturGerhard Kobler Juristisches Worterbuch 12 Aufl Munchen 2003 S 487 Werner Merle Die Verausserung des streitbefangenen Gegenstandes JA 1983 626 EinzelnachweiseJacob und Wilhelm Grimm Deutsches Worterbuch 1862 Band 25 Sp 88 Frankfurter Archiv Exzerpte aus den Handschriften des stadtischen Archivs Carl Zimmerer Kreditwesengesetz Systematische Einfuhrung und Kommentar 1962 S 100 RG Urteil vom 11 November 1921 Rep III 145 21 RGZ 103 166 167 Jurgen Ellenberger in Gruneberg BGB Kommentar 83 Auflage 2024 135 136 Rdnr 1 Ulrich Herrmann in BeckOK BGB Hau Poseck 68 Edition Stand 1 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