Zahlungsempfänger englisch payee ist in der Wirtschaft ein Gläubiger der eine Zahlung von einem Zahlungspflichtigen Schu
Zahlungsempfänger

Zahlungsempfänger (englisch payee) ist in der Wirtschaft ein Gläubiger, der eine Zahlung von einem Zahlungspflichtigen (Schuldner) erhält.
Allgemeines
Zahlungsempfänger ist ein Begriff des Zahlungsdiensterechts. Das in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Zahlungsdiensterecht benutzt den Rechtsbegriff des Zahlungsempfängers häufig und bietet auch eine Legaldefinition an. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) spricht vom Zahlungsempfänger als die natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll (§ 1 Abs. 16 ZAG). Als zahlungsverkehrstechnischer Zahlungsempfänger gilt allgemein ein Wirtschaftssubjekt (Privathaushalt, Unternehmen, öffentliche Verwaltung, Staat), das auf seinem Bankkonto eine Zahlungsgutschrift erhält. Zahlungsempfänger sind speziell auch Kreditnehmer bei Kreditauszahlungen und Kreditgeber bei Tilgungen und Zinszahlungen, Begünstigte von Bareinzahlungen oder Exporteure.
Rechtsfragen
Der Zahlungsempfänger ist bei Kaufverträgen des Alltags der Verkäufer oder Lieferant, der die Zahlungsbedingungen festlegt und eine Barzahlung vom Käufer entgegennimmt. Dazu sind nach § 56 HGB auch Ladenangestellte in einem Laden befugt. Bei allen anderen Verträgen heißt der Zahlungsempfänger allgemein Gläubiger (Vermieter, Verpächter, Leasinggeber).
Der Begriff Zahlungsempfänger kommt auch in anderen Gesetzen vor. So beispielsweise in § 160 Abs. 1 Abgabenordnung, wonach Schulden, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich nur berücksichtigungsfähig sind, wenn der Zahlungsempfänger benannt wird, oder in § 8 Rentenserviceverordnung, wonach es sich um einen Berechtigten handelt, der einen Anspruch auf Auszahlung besitzt.
Zahlungsdiensterecht
Das Kreditinstitut („Zahlungsdienstleister“) wird nach § 675f Abs. 1 BGB durch einen Einzelzahlungsvertrag verpflichtet, vom Zahlungspflichtigen einen Zahlungsvorgang an den Zahlungsempfänger auszuführen. Im Regelfall geht dabei die Zahlungsaktivität vom Zahlungspflichtigen aus, indem er dem Zahlungsempfänger Buchgeld durch Autorisierung mittels Überweisung zukommen lässt.
Ausnahmsweise löst bei Lastschriften der Zahlungsempfänger den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister dem kontoführenden Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen die Lastschriften vorlegen lässt. Nach den Grundsätzen der Erfüllung einer Geldschuld ist die dem Lastschrifteinzug zugrunde liegende Forderung erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers – auflösend bedingt – erfüllt. Mit vorbehaltloser Gutschrift erlangt der Zahlungsempfänger die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlungsbetrag. Im Inkassoverhältnis zwischen Gläubiger und seiner Bank ergeben sich im SEPA-Verfahren keine Änderungen. Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Zahlungspflichtige mit der Kontogutschrift nicht die originär geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen erste Inkassostelle. Eine solche rechtgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Falle des Bedingungseintritts entfällt. Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basislastschriftverfahren – anders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren (§ 675e Abs. 4 BGB in Verbindung mit Abschnitt D. Nr. 2. 1. 1 am Ende) – erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahlungspflichtige von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen (§ 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB in Verbindung mit Abschnitt C. Nr. 2. 5 Abs. 1). Das Risiko des Zahlungsempfängers besteht insbesondere darin, dass seine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht eingelöst und als Rücklastschrift ihm wieder zurück belastet wird.
Wirtschaftliche Aspekte
Ein Zahlungsempfänger benötigt beim Empfang von Buchgeld (durch Gutschrift auf einem Girokonto) eine Bankverbindung. Bei vielen Dauerschuldverhältnissen des täglichen Lebens wird lediglich eine unbare Erfüllungsleistung akzeptiert (vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen; durch Gesetz etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Arbeitnehmer oder Vermieter benötigen dann eine Bankverbindung. Fordert der Gläubiger zur unbaren Zahlung in Arbeits- oder Mietverträgen oder in Rechnungen auf, unterliegt eine dennoch vorgenommene Barzahlung keinem Annahmezwang; die Geldschuld erlischt erst mit unbarer Zahlungsweise.
Literatur/Weblinks
- Literatur über Zahlungsempfänger im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
- Hermann Staub (Hrsg.), Großkommentar HGB, Stefan Grundmann/Moritz Renner, Bankvertragsrecht 2: Commercial Banking: Zahlungs- und Kreditgeschäft, 2014, S. 342
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07, Tz. 29
- BGH WM 1987, 400, 401
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07, Tz. 30
- Guido Toussaint, Das Recht des Zahlungsverkehrs, 2009, S. 11
Autor: www.NiNa.Az
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Zahlungsempfanger englisch payee ist in der Wirtschaft ein Glaubiger der eine Zahlung von einem Zahlungspflichtigen Schuldner erhalt AllgemeinesZahlungsempfanger ist ein Begriff des Zahlungsdiensterechts Das in allen EU Mitgliedstaaten geltende Zahlungsdiensterecht benutzt den Rechtsbegriff des Zahlungsempfangers haufig und bietet auch eine Legaldefinition an Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG spricht vom Zahlungsempfanger als die naturliche oder juristische Person die den Geldbetrag der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist als Empfanger erhalten soll 1 Abs 16 ZAG Als zahlungsverkehrstechnischer Zahlungsempfanger gilt allgemein ein Wirtschaftssubjekt Privathaushalt Unternehmen offentliche Verwaltung Staat das auf seinem Bankkonto eine Zahlungsgutschrift erhalt Zahlungsempfanger sind speziell auch Kreditnehmer bei Kreditauszahlungen und Kreditgeber bei Tilgungen und Zinszahlungen Begunstigte von Bareinzahlungen oder Exporteure RechtsfragenDer Zahlungsempfanger ist bei Kaufvertragen des Alltags der Verkaufer oder Lieferant der die Zahlungsbedingungen festlegt und eine Barzahlung vom Kaufer entgegennimmt Dazu sind nach 56 HGB auch Ladenangestellte in einem Laden befugt Bei allen anderen Vertragen heisst der Zahlungsempfanger allgemein Glaubiger Vermieter Verpachter Leasinggeber Der Begriff Zahlungsempfanger kommt auch in anderen Gesetzen vor So beispielsweise in 160 Abs 1 Abgabenordnung wonach Schulden Betriebsausgaben Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich nur berucksichtigungsfahig sind wenn der Zahlungsempfanger benannt wird oder in 8 Rentenserviceverordnung wonach es sich um einen Berechtigten handelt der einen Anspruch auf Auszahlung besitzt ZahlungsdiensterechtDas Kreditinstitut Zahlungsdienstleister wird nach 675f Abs 1 BGB durch einen Einzelzahlungsvertrag verpflichtet vom Zahlungspflichtigen einen Zahlungsvorgang an den Zahlungsempfanger auszufuhren Im Regelfall geht dabei die Zahlungsaktivitat vom Zahlungspflichtigen aus indem er dem Zahlungsempfanger Buchgeld durch Autorisierung mittels Uberweisung zukommen lasst Ausnahmsweise lost bei Lastschriften der Zahlungsempfanger den jeweiligen Zahlungsvorgang aus indem er uber seinen Zahlungsdienstleister dem kontofuhrenden Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen die Lastschriften vorlegen lasst Nach den Grundsatzen der Erfullung einer Geldschuld ist die dem Lastschrifteinzug zugrunde liegende Forderung erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfangers auflosend bedingt erfullt Mit vorbehaltloser Gutschrift erlangt der Zahlungsempfanger die erforderliche uneingeschrankte Verfugungsbefugnis uber den Zahlungsbetrag Im Inkassoverhaltnis zwischen Glaubiger und seiner Bank ergeben sich im SEPA Verfahren keine Anderungen Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Zahlungspflichtige mit der Kontogutschrift nicht die originar geschuldete Geldzahlung sondern verschafft dem Glaubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen erste Inkassostelle Eine solche rechtgeschaftliche Erfullungsvereinbarung kann unter einer auflosenden Bedingung stehen so dass die Rechtsfolge der Erfullung im Falle des Bedingungseintritts entfallt Allerdings hat der Glaubiger im SEPA Basislastschriftverfahren anders als im SEPA Firmenlastschriftverfahren 675e Abs 4 BGB in Verbindung mit Abschnitt D Nr 2 1 1 am Ende erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgultig gesicherte Rechtsposition erlangt Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahlungspflichtige von seiner Bank ohne Angabe von Grunden Erstattung des Zahlbetrages verlangen 675x Abs 1 Abs 2 Abs 4 BGB in Verbindung mit Abschnitt C Nr 2 5 Abs 1 Das Risiko des Zahlungsempfangers besteht insbesondere darin dass seine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht eingelost und als Rucklastschrift ihm wieder zuruck belastet wird Wirtschaftliche AspekteEin Zahlungsempfanger benotigt beim Empfang von Buchgeld durch Gutschrift auf einem Girokonto eine Bankverbindung Bei vielen Dauerschuldverhaltnissen des taglichen Lebens wird lediglich eine unbare Erfullungsleistung akzeptiert vertraglich in Arbeits und Mietvertragen durch Gesetz etwa in 224 Abs 3 Satz 1 AO 51 Abs 1 BAfoG 117 Abs 1 Satz 2 ZVG Arbeitnehmer oder Vermieter benotigen dann eine Bankverbindung Fordert der Glaubiger zur unbaren Zahlung in Arbeits oder Mietvertragen oder in Rechnungen auf unterliegt eine dennoch vorgenommene Barzahlung keinem Annahmezwang die Geldschuld erlischt erst mit unbarer Zahlungsweise Literatur WeblinksLiteratur uber Zahlungsempfanger im Katalog der Deutschen NationalbibliothekWiktionary Zahlungsempfanger Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseHermann Staub Hrsg Grosskommentar HGB Stefan Grundmann Moritz Renner Bankvertragsrecht 2 Commercial Banking Zahlungs und Kreditgeschaft 2014 S 342 BGH Urteil vom 20 Juli 2010 Az XI ZR 236 07 Tz 29 BGH WM 1987 400 401 BGH Urteil vom 20 Juli 2010 Az XI ZR 236 07 Tz 30 Guido Toussaint Das Recht des Zahlungsverkehrs 2009 S 11Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten