Der Vermögensgegenstand ist ein Rechtsbegriff des Handelsrechts mit dem alle materiellen und immateriellen bilanzierungs
Vermögensgegenstand

Der Vermögensgegenstand ist ein Rechtsbegriff des Handelsrechts, mit dem alle materiellen und immateriellen bilanzierungsfähigen Sachen und Rechte bezeichnet werden.
Allgemeines
Diese allgemein gehaltene Definition wird im Handelsgesetzbuch (HGB) nicht weiter konkretisiert. Bei einem Vermögensgegenstand handelt es sich jedenfalls um einen
- wirtschaftlichen Vorteil materieller oder immaterieller Art, der ausschließlich dem Unternehmen über den nächsten Bilanzstichtag hinaus zusteht und
- einen nachhaltigen vermögenswerten Vorteil:
- Sachen und Rechte im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 90, § 90a BGB)
- Güter, die mit keinem Recht verbunden sind (z. B. ungeschützte Erfindungen, Know-how) und
- zu dessen Erlangung Aufwendungen getätigt wurden und
- der somit selbständig bewertbar ist und
- der unabhängig vom Unternehmen einzeln veräußert werden kann.
Nicht jeder Vermögensgegenstand gelangt durch Aktivierung in die Bilanz. Ob ein solcher Vermögensgegenstand in der Bilanz zu aktivieren ist, ergibt sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften. Auch wenn in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB mit dem Vollständigkeitsgebot eigentlich eine Verpflichtung zur vollständigen bilanziellen Erfassung aller Vermögensgegenstände kodifiziert ist, gibt es hiervon zahlreiche Ausnahmeregelungen.
Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut
Nach dem Vollständigkeitsprinzip des § 246 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz alle Vermögensgegenstände und Schulden zu erfassen, die dem Kaufmann rechtlich zustehen und/oder wirtschaftlich zuzurechnen sind. Dieses Prinzip soll verhindern, dass Vermögen oder Schulden nicht umfassend bilanziert werden und dadurch das Gläubigerschutzprinzip verletzt wird. Gleichzeitig muss jedoch sichergestellt sein, dass nicht solche Vermögensgegenstände bilanziert werden, die den Gläubigern nicht als Schuldendeckungspotenzial dienen können. Ein Vermögensgegenstand muss so beschaffen sein, dass seine Verwertung einem Gläubiger zur Rückzahlung von dessen Forderungen verhilft. Das HGB definiert den Begriff des Vermögensgegenstandes nicht. Der Begriff des Vermögensgegenstands stimmt weitestgehend mit dem Begriff Wirtschaftsgut im Steuerrecht überein.
Da nur die Aktivierung von Vermögensgegenständen erlaubt ist, muss geprüft werden, ob ein Gut als Vermögensgegenstand klassifiziert werden kann. Die Abgrenzung fällt im Einzelfall nicht immer leicht, wie etwa die Zuordnung bestimmter Herstellungskosten zeigt. Während die auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten aktivierungsfähig (§ 248 Abs. 2 HGB) sind, dürfen die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a HGB).
Vermögensgegenstände gelten als aktivierbare und zu bilanzierende Vermögensgegenstände, wenn sie folgende Prinzipien kumulativ erfüllen:
Vermögenswertprinzip
Das Vermögenswertprinzip leitet sich aus dem Prinzip wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab, welches verlangt, dass die Auslegung des bilanzrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriffs nicht formalrechtlich, sondern wirtschaftlich erfolgt. Ein zu bilanzierender Vermögensgegenstand ist also dann vorhanden, wenn ein vermögenswerter Vorteil vorliegt bzw. ein „wirtschaftlich ausnutzbare[r] Vermögensvorteil“.
- Beispiel
Eine uneinbringliche Forderung erfüllt nicht das Vermögenswertprinzip, obwohl es sich um ein Recht handelt, da sie aufgrund ihrer Uneinbringlichkeit keinen wirtschaftlich ausnutzbaren Vermögensvorteil darstellt. Immaterialgüter ohne Rechtsschutz – also rein wirtschaftliche Güter – hingegen können den Anforderungen an einen positiven Vermögenswert genügen, wenn sie dazu geeignet sind, in der Zukunft Einnahmeüberschüsse zu erzeugen.
Offensichtlich ist das Prinzip wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch relativ unscharf, weswegen auf die Unterprinzipien des Vermögenswertprinzips – das Erwerberfiktionsprinzip, das Prinzip des unternehmensspezifischen Nutzens und das Prinzip des längerfristigen Nutzens – zurückgegriffen wird, um das übergeordnete Vermögenswertprinzip zu konkretisieren. Sind diese Unterprinzipien kumulativ erfüllt, so liegt zwar ein vermögenswerter Vorteil, aber nicht zwangsläufig ein zu bilanzierender Vermögensgegenstand vor.
Erwerberfiktionsprinzip
Das Erwerberfiktionsprinzip benutzt die fiktive Situation, dass jemand den vermeintlichen vermögenswerten Vorteil auf einem fiktiven Markt an einen fiktiven Erwerber verkaufen möchte. Das Erwerberfiktionsprinzip gilt dann als erfüllt, wenn ein „fremder Dritter bei Fortführung des Unternehmens diesen Gegenstand im Rahmen der Kaufpreisbemessung berücksichtigen würde“. Ziel ist es, zu klären, ob der betrachtete vermeintliche Vermögensgegenstand nur in der subjektiven Betrachtungsweise des Eigentümers oder Besitzers einen vermögenswerten Vorteil darstellt oder ob der vermeintliche Vermögensgegenstand auch aus der objektiven Perspektive des Marktes einen vermögenswerten Vorteil darstellt, so dass der fiktive Erwerber bereit wäre, für diesen Vermögensgegenstand zusätzliches Geld zu bezahlen.
Prinzip des unternehmensspezifischen Nutzens
Das Prinzip des unternehmensspezifischen Nutzens bindet den Nutzen der Sache an das Unternehmen und den bilanzierenden Kaufmann. Ein vermögenswerter Vorteil ist also dann gegeben, wenn der vermeintliche Vermögensgegenstand lediglich für diesen einen kaufmännischen Betrieb, aber nicht für Dritte, einen wirtschaftlichen Nutzen erbringt.
Prinzip des längerfristigen Nutzens
Das Prinzip des längerfristigen Nutzens fordert für die Existenz eines zu bilanzierenden Vermögensgegenstandes die Nachhaltigkeit des vermögenswerten Vorteils. Diese Nachhaltigkeit ist dann gegeben, wenn sich dessen Nutzen über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt.
Greifbarkeitsprinzip
Weil nicht jeder vermögenswerte Vorteil ein zu bilanzierender Vermögensgegenstand ist, muss gemäß dem Vorsichtsprinzip eine Objektivierung des vermögenswerten Vorteils erfolgen. Objektivierungskriterien sind das Greifbarkeitsprinzip und das Prinzip selbständiger Bewertbarkeit.
Das Greifbarkeitsprinzip fordert, dass man den vermögenswerten Vorteil vom Geschäfts- oder Firmenwert trennen kann; der vermögenswerte Vorteil darf nicht untrennbar mit dem Firmen- oder Geschäftswert verbunden sein. Der BFH stellt eine Typisierungsvermutung auf, die Sachen und Rechten die Greifbarkeit automatisch zuweist, aber rein wirtschaftlichen Gütern die Greifbarkeit automatisch abspricht. Diese aus Vereinfachungsgründen gewählte Typisierungsvermutung lässt sich entkräften:
- Beispiel
Eine uneinbringliche Forderung würde als greifbar gelten, lässt sich aber nicht vom Firmen- oder Geschäftswert trennen, da sie wertlos ist, und erfüllt somit nicht das Greifbarkeitsprinzip. Gleiches gilt für eine wertlose Maschine, die zwar als Sache die Typisierungsvermutung des BFH erfüllt, aber aufgrund ihrer Wertlosigkeit nicht vom Firmen- oder Geschäftswert trennbar ist und somit nicht greifbar ist.
Aufgrund der Unschärfe der Typisierungsvermutung wird auch hier auf das Übertragbarkeitsprinzip und das Unentziehbarkeitsprinzip zurückgegriffen. So können auch rein wirtschaftliche Güter, die die Typisierungsvermutung nicht erfüllen, greifbar sein, wenn sie die Unterprinzipien des Greifbarkeitsprinzips kumulativ erfüllen.
Übertragbarkeitsprinzip
Ein Vermögensgegenstand ist greifbar, wenn er mit dem gesamten Unternehmen übertragbar ist. Es ist gleichgültig, ob der Vermögensgegenstand einzeln veräußerbar ist oder nur zusammen mit dem Rest des Unternehmens übertragen werden kann.
Unentziehbarkeitsprinzip
Ein Vermögensgegenstand ist greifbar, wenn er unentziehbar ist. Hierbei reicht jedoch die faktische Unentziehbarkeit aus; diese Unentziehbarkeit beschränkt sich darauf, dass der Vermögenswert derartig wirtschaftlich gesichert ist, so dass keine beliebige Entziehbarkeit vorliegt.
Selbständige Verwertbarkeit
Ein Vermögensgegenstand ist greifbar, wenn er selbstständig verwertbar ist. Danach muss ein Vermögensgegenstand ein wirtschaftlich nutzbares Potenzial zur Deckung von Schulden des Unternehmens darstellen. Eine selbstständige Verwertbarkeit liegt dann vor, wenn ein Vermögensgegenstand
- durch Veräußerung,
- durch Einräumung eines Nutzungsrechtes,
- durch bedingten Verzicht oder
- im Wege der Zwangsvollstreckung
in Geld transformiert werden kann.
Prinzip selbständiger Bewertbarkeit
Das Prinzip selbständiger Bewertbarkeit folgt aus dem Einzelbewertungsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, welches fordert, dass die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind. Das Prinzip geht über das Greifbarkeitsprinzip hinaus und interessiert sich nicht nur für die grundsätzliche Trennbarkeit des vermögenswerten Vorteils vom Geschäfts- oder Firmenwert, sondern für dessen Trennbarkeit vom Geschäfts- oder Firmenwert der Höhe nach; es geht also um eine abgrenzbare Bewertung. Es kann Greifbarkeit ohne selbständige Bewertbarkeit vorliegen, aber ebenso gut kann ein Vermögenswert selbständig bewertbar sein, ohne greifbar zu sein. Wenn ein Vermögenswert nicht greifbar und/oder nicht selbständig bewertbar ist, geht er in dem Firmen- oder Geschäftswert auf, da er sich ja nicht von ihm trennen bzw. abgrenzen lässt. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit für einen weitläufigeren Begriff der selbständigen Bewertbarkeit ausgesprochen. Demzufolge reicht es aus, wenn Wertzurechnungen schätzbar sind, wobei oftmals eine griffweise Schätzbarkeit genügt. Dies war beispielsweise bei einem Urteil des BFH der Fall, bei dem eine lediglich angenommene Nutzungsdauer eines Vertreterbezirks für den Vertreter als aktivierbarer Vermögensgegenstand bewertet wurde.
Einordnung der Vermögensgegenstände
Die Vermögensgegenstände umfassen damit im Wesentlichen das Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz.
Es gibt materielle und immaterielle Vermögensgegenstände. Seit der Bilanzrechtsmodernisierung 2009 besteht ein Aktivierungswahlrecht für die Herstellungskosten von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Auch immaterielle Vermögensgegenstände können physisch greifbar sein. Sie werden deshalb als immateriell betrachtet, weil ihre körperliche Komponente lediglich eine Trägerfunktion hat (z. B. die CD, auf der die Software gespeichert ist). Der körperlichen Komponente materieller Vermögensgegenstände kommt eine eigenständige Bedeutung zu (der zur Beschreibung bestimmte CD-Rohling).
Nicht aktivierbare immaterielle Vermögensgegenstände sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Grund dafür ist das Fehlen der selbständigen Bewertbarkeit.
Zurechnung von Vermögensgegenständen
Prinzip wirtschaftlicher Vermögenszugehörigkeit
Dieses Prinzip regelt die Zurechnung eines Vermögensgegenstandes zum Vermögen des Kaufmannes mit Hilfe der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Gemäß § 242 Abs. 1 HGB hat ein Kaufmann „sein“ Vermögen auszuweisen. Dazu ist es jedoch weder notwendig noch hinreichend, dass sich ein Vermögensgegenstand zivilrechtlich im Eigentum des Kaufmanns befindet. Dessen ungeachtet spielt das zivilrechtliche Eigentum bzw. die jeweilige Zivilrechtsstruktur eine Rolle bei der Zurechnung nach dem Prinzip wirtschaftlicher Zugehörigkeit, da gilt: „[I]st ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.“ (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Bilanzierende, d. h. derjenige, der den Vermögensgegenstand letztendlich in seiner Bilanz aufzuführen hat, wird bestimmt als der, welcher „Substanz und Ertrag vollständig und auf Dauer“ in Bezug auf den Vermögensgegenstand besitzt und erhält.
Prinzip periodengerechter Erfolgsermittlung
Zudem schreibt das Realisationsprinzip, das sich als Prinzip periodengerechter Erfolgsermittlung ausprägt, vor, dass entstandene Ausgaben für Vermögensgegenstände aktiviert werden müssen. Dadurch, dass der Vermögensgegenstand in den zukünftigen Folgeperioden planmäßig abgeschrieben wird, erfolgt eine periodengerechte Zuordnung der zukünftigen Erträge durch den Vermögensgegenstand zu den Aufwendungen, die nötig waren, um den Vermögensgegenstand in diesen Zustand, in welchem er Erträge erbringt, zu versetzen. Wenn der Kaufmann Investitionsrisiken und -chancen des Vermögensgegenständes mit seinem Vermögen trägt, so muss er gemäß dem Imparitätsprinzip die zu erwartenden Wertminderungen vorwegnehmen. Falls der Vermögensgegenstand dem Vermögen des Kaufmanns zugerechnet wird, so ermöglicht dies eventuell erforderliche außerplanmäßige Abschreibungen.
Einführung der kommunalen Doppik
Mit Einführung der kommunalen Doppik und einem kaufmännischen Rechnungswesen in kommunalen Haushalten gewann der Begriff Vermögensgegenstand dort eine stärkere Bedeutung. In kommunalen Haushalten war auf kameralistischer Grundlage kein Platz für Vermögen und Schulden. Beim Aufstellen der ersten Eröffnungsbilanzen wurden viele Abgrenzungsfragen sichtbar, für die die handelsrechtlichen Regelungen nur begrenzt zu verwenden waren. So ist ein Kaufmann in der Regel nicht in der Situation, Parks oder Kulturdenkmäler bilanzieren zu müssen. Die in der Praxis gefundenen Lösungen führten dazu, dass die Vermögenssituation der Kommunen und Länder nicht immer vergleichbar dargestellt wurde, was eines der Ziele des neuen Rechnungswesens war.
Definition nach IAS/IFRS
Die IAS/IFRS verwenden, anders als das HGB, nicht den Begriff des Vermögensgegenstands, sondern des Vermögenswerts. Nach Framework (F.49a) ist ein Vermögenswert eine
- aufgrund eines Ereignisses in der Vergangenheit
- unter der Kontrolle der bilanzierenden Einheit stehende Ressource,
- von der zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen erwächst.
Zu den Vermögenswerten können
- selbsterstellte oder erworbene Sachanlagen,
- selbsterstellte oder erworbene immaterielle Vermögenswerte oder
- Geschäfts- und Firmenwerte (Goodwill)
gehören.
Definition nach Schweizer Obligationenrecht
Das Schweizerische Obligationenrecht (Art. 959) übernimmt eine an die internationalen Rechnungslegungsstandards angelehnte Definition des Vermögensbegriffes. Sie lautet: „Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.“
Weblinks/Literatur
- NKFW-Glossar Aktivierung – Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern
- Materialien zum neuen Aktien- und Rechnungslegungsrecht der Schweiz
- Jens Wüstemann, Bilanzierung Case by Case, 3. Auflage, 2009, Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-8005-5024-1.
Einzelnachweise
- BT-Drs. 16/10067 vom 30. Juli 2008, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), S. 47
- BFH, Urteil vom 26. Februar 1975, Az.: I R 72/73 = BFHE 115, 243, BStBl. II 1976, S. 13; BFH, Urteil vom 6. Dezember 1978, Az.: I R 35/78 = BFHE 126, 549, BStBl. II 1979, 262
- BT-Drs. 16/10067 vom 30. Juli 2008, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), S. 50
- BFH, Urteil vom 23. Mai 1984, Az.: I R 266/81 = BFHE 141, 261
- BFH, Urteil vom 9. Juli 1986, Az.: I R 218/82 = BFHE 147, 412
- BFH, Urteil vom 18. Januar 1989, Az.: X R 10/86 = BFHE 156, 110
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Vermogensgegenstand ist ein Rechtsbegriff des Handelsrechts mit dem alle materiellen und immateriellen bilanzierungsfahigen Sachen und Rechte bezeichnet werden AllgemeinesDiese allgemein gehaltene Definition wird im Handelsgesetzbuch HGB nicht weiter konkretisiert Bei einem Vermogensgegenstand handelt es sich jedenfalls um einen wirtschaftlichen Vorteil materieller oder immaterieller Art der ausschliesslich dem Unternehmen uber den nachsten Bilanzstichtag hinaus zusteht und einen nachhaltigen vermogenswerten Vorteil Sachen und Rechte im Sinne des burgerlichen Rechts 90 90a BGB Guter die mit keinem Recht verbunden sind z B ungeschutzte Erfindungen Know how und zu dessen Erlangung Aufwendungen getatigt wurden und der somit selbstandig bewertbar ist und der unabhangig vom Unternehmen einzeln veraussert werden kann Nicht jeder Vermogensgegenstand gelangt durch Aktivierung in die Bilanz Ob ein solcher Vermogensgegenstand in der Bilanz zu aktivieren ist ergibt sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften Auch wenn in 246 Abs 1 Satz 1 HGB mit dem Vollstandigkeitsgebot eigentlich eine Verpflichtung zur vollstandigen bilanziellen Erfassung aller Vermogensgegenstande kodifiziert ist gibt es hiervon zahlreiche Ausnahmeregelungen Vermogensgegenstand WirtschaftsgutNach dem Vollstandigkeitsprinzip des 246 Abs 1 HGB sind in der Bilanz alle Vermogensgegenstande und Schulden zu erfassen die dem Kaufmann rechtlich zustehen und oder wirtschaftlich zuzurechnen sind Dieses Prinzip soll verhindern dass Vermogen oder Schulden nicht umfassend bilanziert werden und dadurch das Glaubigerschutzprinzip verletzt wird Gleichzeitig muss jedoch sichergestellt sein dass nicht solche Vermogensgegenstande bilanziert werden die den Glaubigern nicht als Schuldendeckungspotenzial dienen konnen Ein Vermogensgegenstand muss so beschaffen sein dass seine Verwertung einem Glaubiger zur Ruckzahlung von dessen Forderungen verhilft Das HGB definiert den Begriff des Vermogensgegenstandes nicht Der Begriff des Vermogensgegenstands stimmt weitestgehend mit dem Begriff Wirtschaftsgut im Steuerrecht uberein Da nur die Aktivierung von Vermogensgegenstanden erlaubt ist muss gepruft werden ob ein Gut als Vermogensgegenstand klassifiziert werden kann Die Abgrenzung fallt im Einzelfall nicht immer leicht wie etwa die Zuordnung bestimmter Herstellungskosten zeigt Wahrend die auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten aktivierungsfahig 248 Abs 2 HGB sind durfen die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten nicht aktiviert werden 255 Abs 2 Satz 4 Abs 2a HGB Vermogensgegenstande gelten als aktivierbare und zu bilanzierende Vermogensgegenstande wenn sie folgende Prinzipien kumulativ erfullen Vermogenswertprinzip Das Vermogenswertprinzip leitet sich aus dem Prinzip wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab welches verlangt dass die Auslegung des bilanzrechtlichen Vermogensgegenstandsbegriffs nicht formalrechtlich sondern wirtschaftlich erfolgt Ein zu bilanzierender Vermogensgegenstand ist also dann vorhanden wenn ein vermogenswerter Vorteil vorliegt bzw ein wirtschaftlich ausnutzbare r Vermogensvorteil Beispiel Eine uneinbringliche Forderung erfullt nicht das Vermogenswertprinzip obwohl es sich um ein Recht handelt da sie aufgrund ihrer Uneinbringlichkeit keinen wirtschaftlich ausnutzbaren Vermogensvorteil darstellt Immaterialguter ohne Rechtsschutz also rein wirtschaftliche Guter hingegen konnen den Anforderungen an einen positiven Vermogenswert genugen wenn sie dazu geeignet sind in der Zukunft Einnahmeuberschusse zu erzeugen Offensichtlich ist das Prinzip wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch relativ unscharf weswegen auf die Unterprinzipien des Vermogenswertprinzips das Erwerberfiktionsprinzip das Prinzip des unternehmensspezifischen Nutzens und das Prinzip des langerfristigen Nutzens zuruckgegriffen wird um das ubergeordnete Vermogenswertprinzip zu konkretisieren Sind diese Unterprinzipien kumulativ erfullt so liegt zwar ein vermogenswerter Vorteil aber nicht zwangslaufig ein zu bilanzierender Vermogensgegenstand vor Erwerberfiktionsprinzip Das Erwerberfiktionsprinzip benutzt die fiktive Situation dass jemand den vermeintlichen vermogenswerten Vorteil auf einem fiktiven Markt an einen fiktiven Erwerber verkaufen mochte Das Erwerberfiktionsprinzip gilt dann als erfullt wenn ein fremder Dritter bei Fortfuhrung des Unternehmens diesen Gegenstand im Rahmen der Kaufpreisbemessung berucksichtigen wurde Ziel ist es zu klaren ob der betrachtete vermeintliche Vermogensgegenstand nur in der subjektiven Betrachtungsweise des Eigentumers oder Besitzers einen vermogenswerten Vorteil darstellt oder ob der vermeintliche Vermogensgegenstand auch aus der objektiven Perspektive des Marktes einen vermogenswerten Vorteil darstellt so dass der fiktive Erwerber bereit ware fur diesen Vermogensgegenstand zusatzliches Geld zu bezahlen Prinzip des unternehmensspezifischen Nutzens Das Prinzip des unternehmensspezifischen Nutzens bindet den Nutzen der Sache an das Unternehmen und den bilanzierenden Kaufmann Ein vermogenswerter Vorteil ist also dann gegeben wenn der vermeintliche Vermogensgegenstand lediglich fur diesen einen kaufmannischen Betrieb aber nicht fur Dritte einen wirtschaftlichen Nutzen erbringt Prinzip des langerfristigen Nutzens Das Prinzip des langerfristigen Nutzens fordert fur die Existenz eines zu bilanzierenden Vermogensgegenstandes die Nachhaltigkeit des vermogenswerten Vorteils Diese Nachhaltigkeit ist dann gegeben wenn sich dessen Nutzen uber mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt Greifbarkeitsprinzip Weil nicht jeder vermogenswerte Vorteil ein zu bilanzierender Vermogensgegenstand ist muss gemass dem Vorsichtsprinzip eine Objektivierung des vermogenswerten Vorteils erfolgen Objektivierungskriterien sind das Greifbarkeitsprinzip und das Prinzip selbstandiger Bewertbarkeit Das Greifbarkeitsprinzip fordert dass man den vermogenswerten Vorteil vom Geschafts oder Firmenwert trennen kann der vermogenswerte Vorteil darf nicht untrennbar mit dem Firmen oder Geschaftswert verbunden sein Der BFH stellt eine Typisierungsvermutung auf die Sachen und Rechten die Greifbarkeit automatisch zuweist aber rein wirtschaftlichen Gutern die Greifbarkeit automatisch abspricht Diese aus Vereinfachungsgrunden gewahlte Typisierungsvermutung lasst sich entkraften Beispiel Eine uneinbringliche Forderung wurde als greifbar gelten lasst sich aber nicht vom Firmen oder Geschaftswert trennen da sie wertlos ist und erfullt somit nicht das Greifbarkeitsprinzip Gleiches gilt fur eine wertlose Maschine die zwar als Sache die Typisierungsvermutung des BFH erfullt aber aufgrund ihrer Wertlosigkeit nicht vom Firmen oder Geschaftswert trennbar ist und somit nicht greifbar ist Aufgrund der Unscharfe der Typisierungsvermutung wird auch hier auf das Ubertragbarkeitsprinzip und das Unentziehbarkeitsprinzip zuruckgegriffen So konnen auch rein wirtschaftliche Guter die die Typisierungsvermutung nicht erfullen greifbar sein wenn sie die Unterprinzipien des Greifbarkeitsprinzips kumulativ erfullen Ubertragbarkeitsprinzip Ein Vermogensgegenstand ist greifbar wenn er mit dem gesamten Unternehmen ubertragbar ist Es ist gleichgultig ob der Vermogensgegenstand einzeln verausserbar ist oder nur zusammen mit dem Rest des Unternehmens ubertragen werden kann Unentziehbarkeitsprinzip Ein Vermogensgegenstand ist greifbar wenn er unentziehbar ist Hierbei reicht jedoch die faktische Unentziehbarkeit aus diese Unentziehbarkeit beschrankt sich darauf dass der Vermogenswert derartig wirtschaftlich gesichert ist so dass keine beliebige Entziehbarkeit vorliegt Selbstandige Verwertbarkeit Ein Vermogensgegenstand ist greifbar wenn er selbststandig verwertbar ist Danach muss ein Vermogensgegenstand ein wirtschaftlich nutzbares Potenzial zur Deckung von Schulden des Unternehmens darstellen Eine selbststandige Verwertbarkeit liegt dann vor wenn ein Vermogensgegenstand durch Verausserung durch Einraumung eines Nutzungsrechtes durch bedingten Verzicht oder im Wege der Zwangsvollstreckung in Geld transformiert werden kann Prinzip selbstandiger Bewertbarkeit Das Prinzip selbstandiger Bewertbarkeit folgt aus dem Einzelbewertungsprinzip gemass 252 Abs 1 Nr 3 HGB welches fordert dass die Vermogenswerte und Schulden des Unternehmens am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind Das Prinzip geht uber das Greifbarkeitsprinzip hinaus und interessiert sich nicht nur fur die grundsatzliche Trennbarkeit des vermogenswerten Vorteils vom Geschafts oder Firmenwert sondern fur dessen Trennbarkeit vom Geschafts oder Firmenwert der Hohe nach es geht also um eine abgrenzbare Bewertung Es kann Greifbarkeit ohne selbstandige Bewertbarkeit vorliegen aber ebenso gut kann ein Vermogenswert selbstandig bewertbar sein ohne greifbar zu sein Wenn ein Vermogenswert nicht greifbar und oder nicht selbstandig bewertbar ist geht er in dem Firmen oder Geschaftswert auf da er sich ja nicht von ihm trennen bzw abgrenzen lasst Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit fur einen weitlaufigeren Begriff der selbstandigen Bewertbarkeit ausgesprochen Demzufolge reicht es aus wenn Wertzurechnungen schatzbar sind wobei oftmals eine griffweise Schatzbarkeit genugt Dies war beispielsweise bei einem Urteil des BFH der Fall bei dem eine lediglich angenommene Nutzungsdauer eines Vertreterbezirks fur den Vertreter als aktivierbarer Vermogensgegenstand bewertet wurde Einordnung der VermogensgegenstandeDie Vermogensgegenstande umfassen damit im Wesentlichen das Anlage und Umlaufvermogen auf der Aktivseite der Bilanz Es gibt materielle und immaterielle Vermogensgegenstande Seit der Bilanzrechtsmodernisierung 2009 besteht ein Aktivierungswahlrecht fur die Herstellungskosten von selbst geschaffenen immateriellen Vermogensgegenstanden des Anlagevermogens 248 Abs 2 Satz 1 HGB Auch immaterielle Vermogensgegenstande konnen physisch greifbar sein Sie werden deshalb als immateriell betrachtet weil ihre korperliche Komponente lediglich eine Tragerfunktion hat z B die CD auf der die Software gespeichert ist Der korperlichen Komponente materieller Vermogensgegenstande kommt eine eigenstandige Bedeutung zu der zur Beschreibung bestimmte CD Rohling Nicht aktivierbare immaterielle Vermogensgegenstande sind selbst geschaffene Marken Drucktitel Verlagsrechte Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermogensgegenstande des Anlagevermogens Grund dafur ist das Fehlen der selbstandigen Bewertbarkeit Zurechnung von VermogensgegenstandenPrinzip wirtschaftlicher Vermogenszugehorigkeit Dieses Prinzip regelt die Zurechnung eines Vermogensgegenstandes zum Vermogen des Kaufmannes mit Hilfe der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung Gemass 242 Abs 1 HGB hat ein Kaufmann sein Vermogen auszuweisen Dazu ist es jedoch weder notwendig noch hinreichend dass sich ein Vermogensgegenstand zivilrechtlich im Eigentum des Kaufmanns befindet Dessen ungeachtet spielt das zivilrechtliche Eigentum bzw die jeweilige Zivilrechtsstruktur eine Rolle bei der Zurechnung nach dem Prinzip wirtschaftlicher Zugehorigkeit da gilt I st ein Vermogensgegenstand nicht dem Eigentumer sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen 246 Abs 1 Satz 2 HGB Der Bilanzierende d h derjenige der den Vermogensgegenstand letztendlich in seiner Bilanz aufzufuhren hat wird bestimmt als der welcher Substanz und Ertrag vollstandig und auf Dauer in Bezug auf den Vermogensgegenstand besitzt und erhalt Prinzip periodengerechter Erfolgsermittlung Zudem schreibt das Realisationsprinzip das sich als Prinzip periodengerechter Erfolgsermittlung auspragt vor dass entstandene Ausgaben fur Vermogensgegenstande aktiviert werden mussen Dadurch dass der Vermogensgegenstand in den zukunftigen Folgeperioden planmassig abgeschrieben wird erfolgt eine periodengerechte Zuordnung der zukunftigen Ertrage durch den Vermogensgegenstand zu den Aufwendungen die notig waren um den Vermogensgegenstand in diesen Zustand in welchem er Ertrage erbringt zu versetzen Wenn der Kaufmann Investitionsrisiken und chancen des Vermogensgegenstandes mit seinem Vermogen tragt so muss er gemass dem Imparitatsprinzip die zu erwartenden Wertminderungen vorwegnehmen Falls der Vermogensgegenstand dem Vermogen des Kaufmanns zugerechnet wird so ermoglicht dies eventuell erforderliche ausserplanmassige Abschreibungen Einfuhrung der kommunalen DoppikMit Einfuhrung der kommunalen Doppik und einem kaufmannischen Rechnungswesen in kommunalen Haushalten gewann der Begriff Vermogensgegenstand dort eine starkere Bedeutung In kommunalen Haushalten war auf kameralistischer Grundlage kein Platz fur Vermogen und Schulden Beim Aufstellen der ersten Eroffnungsbilanzen wurden viele Abgrenzungsfragen sichtbar fur die die handelsrechtlichen Regelungen nur begrenzt zu verwenden waren So ist ein Kaufmann in der Regel nicht in der Situation Parks oder Kulturdenkmaler bilanzieren zu mussen Die in der Praxis gefundenen Losungen fuhrten dazu dass die Vermogenssituation der Kommunen und Lander nicht immer vergleichbar dargestellt wurde was eines der Ziele des neuen Rechnungswesens war Definition nach IAS IFRSDie IAS IFRS verwenden anders als das HGB nicht den Begriff des Vermogensgegenstands sondern des Vermogenswerts Nach Framework F 49a ist ein Vermogenswert eine aufgrund eines Ereignisses in der Vergangenheit unter der Kontrolle der bilanzierenden Einheit stehende Ressource von der zukunftiger wirtschaftlicher Nutzen erwachst Zu den Vermogenswerten konnen selbsterstellte oder erworbene Sachanlagen selbsterstellte oder erworbene immaterielle Vermogenswerte oder Geschafts und Firmenwerte Goodwill gehoren Definition nach Schweizer ObligationenrechtDas Schweizerische Obligationenrecht Art 959 ubernimmt eine an die internationalen Rechnungslegungsstandards angelehnte Definition des Vermogensbegriffes Sie lautet Als Aktiven mussen Vermogenswerte bilanziert werden wenn aufgrund vergangener Ereignisse uber sie verfugt werden kann ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlasslich geschatzt werden kann Andere Vermogenswerte durfen nicht bilanziert werden Weblinks LiteraturNKFW Glossar Aktivierung Anstalt fur kommunale Datenverarbeitung in Bayern Materialien zum neuen Aktien und Rechnungslegungsrecht der Schweiz Jens Wustemann Bilanzierung Case by Case 3 Auflage 2009 Verlag Recht und Wirtschaft Frankfurt am Main ISBN 978 3 8005 5024 1 EinzelnachweiseBT Drs 16 10067 vom 30 Juli 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG S 47 BFH Urteil vom 26 Februar 1975 Az I R 72 73 BFHE 115 243 BStBl II 1976 S 13 BFH Urteil vom 6 Dezember 1978 Az I R 35 78 BFHE 126 549 BStBl II 1979 262 BT Drs 16 10067 vom 30 Juli 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG S 50 BFH Urteil vom 23 Mai 1984 Az I R 266 81 BFHE 141 261 BFH Urteil vom 9 Juli 1986 Az I R 218 82 BFHE 147 412 BFH Urteil vom 18 Januar 1989 Az X R 10 86 BFHE 156 110Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4127092 7 GND Explorer lobid OGND AKS